14.061
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Erlauben Sie mir einen Einleitungssatz, bevor wir in das Geschäft einsteigen: Ich habe wirklich den Eindruck, dass dieses Geschäft technisch ziemlich anspruchsvoll ist und irgendwo die Grenzen aufgezeigt hat, die sich einem Milizparlament stellen. Ich weiss nicht, wie viele Leute jede Verästelung dieses sehr komplexen Geschäftes verstanden haben - deshalb will ich auch versuchen, mich auf den Wald zu beschränken und nicht die einzelnen Bäume und deren Äste und Zweiglein aufzuzählen. Denn das würde zu nichts führen und wahrscheinlich auch die meisten hier im Saal und insbesondere mich überfordern.
So, jetzt steige ich in mein Votum zum Gegenstand und zur Zielsetzung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes ein: Mit dem neuen Gesetz werden die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel an die Entwicklungen des Marktes und an die internationalen Standards angepasst. Dadurch sollen die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt und soll der Schutz der Anlegerinnen und Anleger verbessert werden. Insbesondere soll eine mit jener der EU äquivalente Regulierung sicherstellen, dass Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen den Marktzugang zur EU nicht verlieren. Zudem sollen international tätige Schweizer Finanzintermediäre ihre Transaktionen weiter über die Schweiz abwickeln können und nicht auf ausländische Finanzplätze ausweichen müssen. Soweit heute bereits Regeln bestehen, sind diese auf verschiedene Bundesgesetze verteilt. Neu sollen diese Bestimmungen neben dem vorliegenden Gesetz konsistent in einem einzigen Gesetz zusammengefasst werden.
Ein paar Bemerkungen zur bisherigen parlamentarischen Debatte: Die Botschaft wurde am 3. September 2014 zuhanden des Parlamentes verabschiedet und im Nationalrat in der Frühjahrssession 2015 behandelt. Der Nationalrat ist dabei ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat das Gesetz mit 140 zu 46 Stimmen bei 11 Enthaltungen gutgeheissen. Die WAK des Nationalrates hat zudem von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zur bundesrätlichen Vollzugsverordnung konsultiert zu werden. Sie hat am 20. Oktober letzten Jahres eine Anhörung mit Vertretern der Institutionen Schweizerische Nationalbank, Swiss Exchange, Berner Börse, UBS als Vertreterin der Schweizerischen Bankiervereinigung, Swiss Act, Zug Commodity Association, Alliance Sud sowie mit Experten aus der Wissenschaft durchgeführt.
Die Anhörung führte zum Ergebnis, dass das Finanzmarktinfrastrukturgesetz von der Branche begrüsst und der Regulierungsbedarf anerkannt wurde. Es wurde auch durchwegs betont, dass dieses Gesetz möglichst rasch in Kraft treten solle. Also nicht nur das Gesetz begrüsste man, sondern auch dessen möglichst rasche Inkraftsetzung, dies insbesondere, weil sich, wie es hiess, die Schweiz bei der Umsetzung der internationalen Standards bereits im Verzug befinde, was die Reputation des hiesigen Finanzplatzes beeinträchtige. Bei fehlender Äquivalenz mit der EU-Regulierung werde zudem der Marktzutritt zur EU gefährdet.
Unsere WAK hat sich an den Sitzungen vom 20. April und vom 19. Mai sehr intensiv mit dem Geschäft beschäftigt. Die Arbeit in der Kommission war geprägt von einem ausgesprochen konstruktiven Zusammenarbeiten mit dem Departement und der Finma. Ich glaube, die Kommission hätte sich allein gelegentlich in diesem Gestrüpp verirrt. Aber wir konnten wirklich sehr konstruktiv zusammenarbeiten; ich komme am Schluss noch darauf zurück.
Zusätzlich hat die WAK-SR am 19. Mai dieses Jahres eine Anhörung zur Volksinitiative der Juso "Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln" durchgeführt, an welcher Vertreter von Economiesuisse, der Paul Reinhart AG, der Swiss Trading and Shipping Association sowie Experten aus der Wissenschaft teilnahmen. Im Verlauf dieser Anhörung wurde auch die Frage der Positionslimiten für Warenderivate thematisiert. Genau diese Frage war den Anhörungsteilnehmern vorgängig unterbreitet worden.
Dann haben sich beide Kommissionen, sowohl die nationalrätliche als auch unsere WAK, vom Departement und teilweise auch von der Finma zu mehreren Fragestellungen ausführliche Berichte erstatten lassen. Anträge, die in der ersten Sitzung eingegangen waren, wurden vom Departement angeschaut - zum Teil mit mehr oder weniger Begeisterung - und kamen in unsere Kommission zurück, in den allermeisten Fällen technisch und redaktionell verbessert und optimiert. Das war für mich eben ein bisschen Ausdruck dieses konstruktiven Zusammenarbeitens. Zum Teil waren es Sachen, die vonseiten des Departementes und der Bundesrätin nicht mit überbordender Begeisterung aufgenommen worden waren, aber trotzdem hatten sie diese Verbesserungen vorgenommen. Im Gegenzug nahmen die Kommissionsmitglieder praktisch in allen Fällen die jeweils optimierten Formulierungen aus der Verwaltung auf.
Jetzt noch zu den Kernpunkten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes: Was sind Finanzmarktinfrastrukturen? Die Regulierung der Börsen entspricht im Grundsatz der bestehenden Regelung im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich auch bewährt hat. Selbstregulierung ist allerdings kein Freipass. Vielmehr hat eine Börse unter Aufsicht der Finma eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation zu gewährleisten. In diesem Rahmen ist beispielsweise auch sicherzustellen, dass bei den mit Leitungsaufgaben betrauten Personen aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse keine Interessenkonflikte entstehen, ohne dass dies aber explizit geregelt werden muss. Weiter haben Börsen wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Störungen in ihrem Handelssystem zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat es die WAK-SR mit 8 zu 3 Stimmen abgelehnt, dies dahingehend zu präzisieren, dass insbesondere die negative Auswirkung des algorithmischen Handels, des Hochfrequenzhandels und vergleichbarer Handelspraktiken zu vermeiden sei. Eine Minderheit hält allerdings an dieser entsprechenden Präzisierung fest; wir werden darauf in der Detailberatung zurückkommen.
Der Begriff der "börsenähnlichen Einrichtung", wie er heute verwendet wird, wird in Angleichung an das Recht der EU durch die präzise definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des "multilateralen Handelssystems" und des "organisierten Handelssystems" ersetzt. Neu werden sämtliche Handelssysteme erfasst. Mit den Transparenzvorschriften für multilaterale und organisierte Handelssysteme wird auch die Problematik der Dark Pools, also bislang kaum transparenter Handelsplätze, angegangen. Dem Bundesrat soll das Recht zum Erlass oder zur Konkretisierung der Transparenzvorschriften eingeräumt werden, unter Beachtung der anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung.
Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen werden schliesslich neu für zentrale Gegenparteien, für Zentralverwahrer und Transaktionsregister spezifisch auf sie zugeschnittene "Bewilligungskleider" geschaffen. Weiter werden ein paar Marktverhaltensregeln stipuliert. In Bezug auf diese Marktverhaltensregeln sind die Vorschriften zum Derivatehandel neu, während die Regeln zur Offenlegung, zu öffentlichem Kaufangebot sowie Insiderhandel und Marktmanipulation bereits heute Anwendung finden.
Zu diskutieren gab in unserer WAK insbesondere die Unterstellung der Gemeinden, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen unter die Bestimmungen zum Handel mit Derivaten. Die Kommission erachtet den Beschluss des Nationalrates, die Gemeinden anders als den Bund und die Kantone den Abrechnungs-, Melde-, Risikominderungs- und Plattformhandelspflichten zu unterstellen, als ungerechtfertigt. Die Kommission beantragt dem Rat deshalb mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, zur ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zurückzukehren.
Weiter beantragt die WAK-SR einstimmig, entgegen dem Beschluss des Nationalrates Geschäfte zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien der Meldepflicht zu unterstellen, um systemwidrige Ausnahmen zu vermeiden. Damit soll einschlägigen internationalen Standards gefolgt, die Transparenz im Derivatemarkt erhöht und die Erkennung von systemischen Risiken und von Marktmissbrauch ermöglicht werden.
Mit 9 zu 2 Stimmen beantragt die WAK-SR zudem die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der Bundesrat für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten kann, Limiten einführen kann, soweit die Einführung von Positionslimiten internationalen Standards entspricht und in der Schweiz zusätzlich ein konkreter Handlungsbedarf zur Herstellung der Konvergenz zwischen Derivatmarkt und Basismarkt besteht. Die Mehrheit der Kommission erachtet die Aufnahme der Bestimmung insbesondere im Hinblick auf die internationalen Standards und die Regulierungen in der EU und den USA als sinnvoll. Damit soll zum einen vermieden werden, dass Derivategeschäfte auf Handelsplattformen in die Schweiz verschoben werden, um ausländischen Positionslimiten aus dem Weg zu gehen, was für die Reputation des Finanzplatzes Schweiz schädlich wäre. Zum andern, hiess es, sei dies auch für die Äquivalenzanerkennung wichtig, da der Schweiz so nicht vorgehalten werden könne, in Bezug auf Positionslimiten keine Vorkehrungen getroffen zu haben. Eine Minderheit der Kommission lehnt die mit Auflagen verbundene Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Einführung von Positionslimiten zum jetzigen Zeitpunkt ab. Sie kritisiert insbesondere, dass die Bestimmung den Marktteilnehmern im Rahmen der Vernehmlassung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Auch darauf werden wir im Rahmen der Detailberatung zurückkommen.
Schliesslich beantragt die WAK-SR mit 7 zu 3 Stimmen die Annahme einer Ausnahmeregelung für Rohstoffderivate. Damit sollen Derivate, bei denen es sich um aufgeschobene Kaufgeschäfte für Rohwaren handelt, nicht den Pflichten im Derivatehandel unterstellt werden; das ist dort, wo reale Waren getauscht werden.
Nun zu den Straf- und Schlussbestimmungen: Der Nationalrat hat bei Verletzung der Meldepflicht die Busse bei Fahrlässigkeit von 1 Million Franken auf 100 000 Franken herabgesetzt. Die WAK-SR beantragt mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung nun, den entsprechenden Absatz in Artikel 148 ganz zu streichen. Bei den Diskussionen wurde insbesondere geltend gemacht, dass diese Bestimmung gerade die kleinen Mitarbeiter der Banken, die diese Berechnungen anstellen müssen, täglich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Bei den Übergangsbestimmungen liegt die Herausforderung darin, von den einzelnen Finanzmarktinfrastrukturtypen so wenig Aufwand wie möglich zu verlangen, auch bezüglich der Finma, und gleichzeitig eine bestmögliche Gleichbehandlung anzustreben. Hier hat sich die WAK-SR mit 9 zu 1 Stimmen für eine Lösung entschieden, welche gegenüber der bundesrätlichen die Gleichbehandlung noch etwas stärker betont.
Schliesslich zur Änderung anderer Erlasse: Mit dem neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetz werden die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) ersetzt. Zudem wird im Finmag eine ausdrückliche Grundlage für die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte geschaffen. Die WAK-SR hat die entsprechenden Bestimmungen gegenüber der nationalrätlichen Fassung einstimmig leicht ausgebaut.
Ich komme zu den Schlussfolgerungen. Im Ergebnis erachtet die WAK die Gesetzesvorlage als sinnvoll und wichtig, um wie gesagt die Finanzmarktstabilität und Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu stärken und den Marktzugang für schweizerische Finanzmarktinfrastrukturen sicherzustellen. Deshalb ist die Kommission anlässlich ihrer ersten Sitzung vom 20. April 2015 einstimmig auf den Erlassentwurf eingetreten. Sie hat schliesslich am 19. Mai in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung dem bereinigten Erlassentwurf zugestimmt.
Ich möchte zum Schluss ausdrücklich, auch im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen in der Kommission, der Departementschefin und ihrem Team für die gute und konstruktive Zusammenarbeit herzlich danken. Gutgemeinte Anträge aus der Kommissionsmitte mussten manchmal angeglichen werden, weil Rückkoppelungen drohten. Dies war gesetzestechnisch sehr komplex. Wir erhielten immer tolle modifizierte und optimierte Formulierungen. In den meisten Fällen übernahmen die Kommissionsmitglieder diese. Das ist Ausdruck einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Damit ist es der Kommission gemeinsam mit der Verwaltung gelungen, eine Vorlage zu präsentieren, die insgesamt den Erwartungen nicht zuletzt auch der Branche entspricht.
Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz ist von unserem Kommissionspräsidenten jetzt hervorragend dargestellt worden. Sie sehen es ja an der Fahne, was wir hier behandeln: So eine dicke Fahne habe ich schon lange nicht mehr gesehen.
Das Gesetz ist wichtig, und ich unterstütze es auch. Vor allem unterstütze ich die damit verfolgten Ziele, nämlich den Finanzplatz zu stabilisieren, den Schweizer Instituten im Ausland, namentlich in der EU, den Marktzutritt zu sichern sowie die Investoren, also die Anleger, mit neuen Transparenzvorschriften besser zu schützen. Das Gesetz fasst auch geltende Bestimmungen zu den Finanzmarktinfrastrukturen in einem Erlass zusammen. Darum ist es wahrscheinlich auch so dick geworden. Da werden mehrere Gesetze zusammengeführt. Es regelt den Derivatehandel, wenn auch - das muss man doch sagen - sehr zögerlich. Und inhaltlich orientiert es sich an den internationalen Standards. Das ist auch der Grund, warum die Branche möglichst rasch die Umsetzung dieses Gesetzes wünscht.
Ich erlaube mir noch zwei, drei Bemerkungen zur Finanzwelt, wie wir sie in den letzten Jahren erlebt haben, die auch zeigen, dass wir hier regulieren müssen. Irgendwo kann man dieses Gesetz so zusammenfassen: Es versucht, die Finanzwelt mit Regeln ein bisschen zu zivilisieren; diese ist in den letzten Jahren doch sehr auseinandergebrochen. Oder besser gesagt: Sie hat sehr viele Fehlallokationen produziert. Anstatt der Wirtschaftsentwicklung zu dienen, wird der Finanzmarkt nämlich zunehmend zu einer Hypothek für die Realwirtschaft. Seit den Deregulierungen der Neunzigerjahre bewegt er sich weltweit in eine Richtung, die volkswirtschaftlich bedenklich, ja manchmal sogar bedrohlich ist. Zu den absurdesten Entwicklungen gehören hochspekulative Finanzprodukte, die keinerlei Bezug mehr zu der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen haben. Dazu gehört auch der Hochfrequenzhandel, der mittels Computeralgorithmen Handelsaktivitäten in Mikrosekunden - man muss sich das einmal vorstellen: in Millionsteln einer Sekunde! - durchführt.
Dass das jetzt einigermassen reguliert wird, ist wichtig und richtig. Die entsprechenden Kontrollen, die vorgesehen sind, sollen nicht zuletzt auch die Realwirtschaft und die Anleger vor solchen Auswüchsen schützen. Deshalb werde ich diesem Gesetz gerne zustimmen.
Der Kommissionspräsident hat auch aufgezeigt, dass es wenige Minderheitsanträge gibt. Das zeugt davon, dass wir hier gut beraten worden sind. Es ist auch gelungen, etwas zu integrieren, was man sich schon lange gewünscht hat, nämlich die Positionslimiten. In der Detailberatung werden wir noch darauf zurückkommen.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte mich zunächst beim Kommissionssprecher bedanken. Er hat eigentlich auf die wesentlichen Punkte und die Komplexität der Vorlage hingewiesen. Ich finde aber auch, dass bei der Beratung in der WAK die Zusammenarbeit mit dem Bundesrat und der Verwaltung äusserst konstruktiv vonstattengegangen ist. Das wirft für mich insgesamt ein sehr positives Licht auf diese Vorlage.
Es ist wichtig, dass wir dieses Gesetz in Kraft setzen können, wenn möglich 2016, denn sonst drohen dem Finanzplatz Schweiz Wettbewerbsnachteile, und das sollten wir nicht riskieren. Die anderen wichtigen Finanzplätze haben schon entsprechende Regeln geschaffen. Darum ist es wichtig und richtig, die Vorlage zügig zu verhandeln und die jetzt noch vorhandenen Differenzen möglichst rasch zu bereinigen. Das heisst nicht, dass es darum geht, diese Vorlage um jeden Preis unter Dach und Fach zu kriegen; es ist auch wichtig, dass wir qualitativ die entsprechenden Schwerpunkte setzen können.
Wichtig ist für mich eine Vorgabe aus dem Nationalrat; sie betrifft die Strafnormen. Damit hat der Bundesrat doch etwas über das Ziel hinausgeschossen. Der Nationalrat hat Korrekturen vorgenommen. Wir haben in der WAK auch die Strafbestimmung für die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gestrichen; das betrifft Artikel 148 Absatz 2. Das scheint wichtig und verhältnismässig zu sein. Ebenfalls gestrichen haben wir eine vom Nationalrat in Artikel 103 eingefügte Ausnahme von der Meldepflicht. Wichtige Verbesserungen sind zudem beim Handel mit Derivaten gelungen. Wir konnten dort diverse Korrekturen anbringen, ohne aber dem Gesetz irgendwo die Griffigkeit zu nehmen. Ich finde, das ist eine gute Ausgangslage.
Ich möchte Sie nicht viel länger mit technischen Details belasten. Wir haben uns in der Kommission ausgiebig damit befasst. Es sei einfach noch darauf verwiesen - der Kommissionssprecher und auch Frau Fetz haben darauf hingewiesen -: Wir werden die Problematik der Positionslimiten bei Artikel 116a noch besprechen. Vielleicht hat es da Missverständnisse gegeben. Auf jeden Fall ist die Mehrheit einem Vorschlag der Verwaltung für eine Änderung gefolgt. Mir hat dieser Vorschlag damals eingeleuchtet. Nun werden aber gewisse Bedenken wach, dass wir damit sozusagen die Volksinitiative, bei der es um Spekulation mit Nahrungsmitteln geht, vorweg, also quasi präventiv, umsetzen. Da scheint doch noch einiger Klärungsbedarf vorhanden zu sein, Frau Bundesrätin.
Mir hat dies in Kombination mit Artikel 93 eingeleuchtet, aber jetzt sind mir nach jüngsten Publikationen, darunter auch eine von heute, doch einige Bedenken gekommen. Vielleicht haben wir da etwas Wichtiges übersehen, sodass es sich sicher lohnt, wenn wir das noch intensiv diskutieren und wenn dies der Zweitrat dann natürlich auch noch aufnehmen würde.
Eigentlich habe ich aber wenig an der Vorlage zu kritisieren. In diesem Sinne bedanke ich mich noch einmal herzlich. Ich werde mich allenfalls bei einzelnen Artikeln, sollte dies notwendig sein, noch einmal einbringen. Ansonsten sind Sie, meine ich, gut beraten, jeweils dem Antrag der Mehrheit Ihrer WAK zuzustimmen. Damit bringen wir diese Vorlage auf die Zielgerade.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Der Kommissionssprecher hat zu Recht gesagt, dass diese Vorlage an die Grenzen eines Milizparlamentes stösst. Es ist eine ausgesprochen technische Vorlage, und sie hat nichtsdestotrotz eine enorme Auswirkung auf die Wettbewerbsposition und die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes, der ja seit einigen Jahren, zum Teil aus eigenem Verschulden und zum Teil unter fremdem Druck, ungewohnten Herausforderungen gegenübersteht.
Ich danke dem Bundesrat für die Vorlage. Ich bin von der Kommissionsberatung zu diesem Geschäft eigentlich beeindruckt. Ich glaube, es ist der Kommission besser als bei ähnlichen Gesetzen gelungen, eine technisch gespickte Vorlage dank gut organisierter Hearings und dank tiefgründiger und schneller Diskussion so zu gestalten, dass sie heute hier hoffentlich und wahrscheinlich weniger Diskussionen auslöst.
Die Vorlage hat etwas gezeigt, was vielleicht noch nicht erwähnt worden ist: Der Finanzplatz Schweiz ist eben nicht einfach homogen. Diese Vorlage, ähnlich wie früher schon das Kollektivanlagengesetz oder das Finanzdienstleistungsgesetz, hat vor allem auch das zu leisten, was man Differenzierung nennt: eine Regulierung, die auf die Verschiedenheit der Player und der Beteiligten dieses Marktes Rücksicht nimmt.
Sie werden in diesem Gesetz an verschiedenen Orten die Wörter "gross" und "klein" finden. Es gibt eben grosse und kleine Gegenparteien, grosse und kleine Finanzinstitute, grosse und kleine Pensionskassen und grosse und kleine Börsen. All diese grossen und kleinen Marktteilnehmer müssen nach Massgabe ihrer Grösse - oder noch präziser: nach Massgabe der Komplexität der Geschäfte, die sie tätigen - eben auch unterschiedlich behandelt werden. Ich hoffe, der Kommission ist diese Differenzierung gelungen. Vielleicht ist es ihr nicht überall in der letzten Feinheit gelungen, aber wenn ich jetzt auf die Vorlage schaue, bin ich der Überzeugung, dass wir von der Kommission das recht gut gemacht haben. Ich hoffe, dass wir mit diesem Gesetz den verschiedenen Playern wirklich neue Startchancen geben.
Ich bitte Sie, praktisch überall der Mehrheit zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Es wurde vom Präsidenten der WAK ausgeführt, was das eigentlich für eine Vorlage ist. Es ist eine hochtechnische Vorlage, die im Wesentlichen aus zwei Bereichen besteht: Es sind die Regelung der Finanzmarktinfrastrukturen und die Marktverhaltensregeln.
Zu den Finanzmarktinfrastrukturen: Das sind per definitionem Einrichtungen, über welche die Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer Finanzinstrumente handeln, abrechnen und abwickeln können. Dazu gehören Börsen und andere Handelssysteme, dann zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und Transaktionsregister; wir werden das in der Detailberatung möglicherweise noch hören.
Zu den Marktverhaltensregeln: Das sind sämtliche Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. Es geht um den Handel mit Derivaten, um die Offenlegung von Beteiligungen, um öffentliche Kaufangebote, um Insiderhandel und Marktmanipulation. Das kommt Ihnen zu einem guten Teil sehr bekannt vor, weil nämlich vieles bereits im Börsengesetz geregelt ist. Es sind viele Bestandteile, die Sie kennen, die wir jetzt hier in dieses Finanzmarktinfrastrukturgesetz aufgenommen haben. Mit Bezug auf die Marktverhaltensregeln sind an sich nur die Regeln zum Derivatehandel neu, alles andere ist Ihnen bekannt.
Die Finanzmarktinfrastrukturen haben heute oft monopolähnlichen Charakter. Sie sind auch stark international vernetzt. Das heisst, dass ein Ausfall von solchen Finanzmarktinfrastrukturen Risiken für die Finanzstabilität, für die Stabilität der Finanzsysteme beinhalten kann. Das ist auch der Grund, warum die G-20-Staaten schon im Jahr 2009 beschlossen haben, dass man allgemeine Regelungen haben solle, auch aufgrund der Erfahrungen aus dem Jahr 2008. Man solle auch politische Verpflichtungen haben, um mögliche Risiken zwar nicht völlig zu eliminieren, aber um sie zumindest einzuschränken. Man hat sich dann auf die Abrechnungspflicht, die Meldepflicht, die Plattformhandelspflicht und auf höhere Kapitalanforderungen geeinigt. Das ist alles auch in der Vorlage ausgeführt.
Heute ist es so, dass die USA, die EU und Singapur diese Voraussetzungen vollständig erfüllen. Die Schweiz ist eines der wenigen verbleibenden Länder, die in diesem Bereich die internationalen Standards noch nicht erfüllen. Es gibt sogenannte Fortschrittsberichte des Financial Stability Board (FSB). Diese zeigen auf, dass die Schweiz hier noch einen Nachholbedarf hat. Warum ist das für uns ein Problem? Weil wir äquivalente Regelungen haben wollen, um unseren Unternehmen den Marktzutritt, den Zutritt zu Finanzmarktinfrastrukturen zu ermöglichen. Wenn unsere Regelungen zu denen in Europa nicht äquivalent sind, wird das eben nicht möglich sein.
Herr Ständerat Germann hat darauf hingewiesen: Es ist jetzt auch wichtig, dass wir innert nützlicher Frist über die Runden kommen und dieses Gesetz in Kraft setzen können, um gerade auch unseren Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen nicht Schwierigkeiten zu machen.
Wir haben mit diesem Finanzmarktinfrastrukturgesetz eine konsistente, an die Marktverhältnisse und internationalen Vorgaben angepasste Regulierung geschaffen. Wir gehen nicht darüber hinaus, das möchte ich hier schon sagen. Es war ja auch immer die Frage: Geht ihr über das hinaus, was die EU-Regelungen verlangen?
Die Regulierung der Börsen entspricht im Grundsatz der bestehenden Regulierung im Börsengesetz. Es wird insbesondere auch das Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das ist ja ein Prinzip des Börsengesetzes. Dann haben wir den Begriff der "börsenähnlichen Einrichtung", den wir von den Börsen abgrenzen: Er ist in Angleichung an das Recht der EU durch die präzise definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des "multilateralen Handelssystems" und des "organisierten Handelssystems" ersetzt worden. Wir werden mit Bezug auf verschiedene Einrichtungen, z. B. die Eurex Zürich AG, auch diese Frage noch diskutieren.
Mit der neuen Unterteilung der Handelssysteme ist es so, dass die bestehenden Handelsplätze ihre Geschäftstätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen können, also die SIX Swiss Exchange, dann die BX Berner Börse und die Eurex Zürich AG. Diese Unternehmen, die mit allen Kontakt aufnehmen, haben wahrscheinlich auch Sie alle angeschrieben. Ich habe schon in der Kommission gesagt, dass ich das hier weiter ausführen werde. Es wird beispielsweise der Eurex Zürich AG - das sage ich zuhanden der Materialien - weiterhin erlaubt sein, sich als "Derivatebörse" oder "Terminbörse" zu bezeichnen, selbst wenn sie aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit inskünftig den Bewilligungsstatus eines multilateralen Handelssystems haben wird. Sie wird weiterhin Derivate- oder Terminbörse sein; wir haben das auch schriftlich so bestätigt. Das war eine Diskussion, die wir geführt haben.
Weiter schaffen wir im Finanzmarktinfrastrukturgesetz auch die Grundlage, um die potenziell negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels im Sinne eines internationalen Standards in den Griff zu bekommen. Detailregelungen sind dann in den Ausführungsbestimmungen, die selbstverständlich in einer Vernehmlassung noch definiert werden, zu verankern.
Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen ist neu eine Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, für Zentralverwahrer und Transaktionsregister eingeführt. Spezifisch werden hier Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert.
Dann noch zu den Marktverhaltensregeln: Ich habe es gesagt, eigentlich sind nur die Bestimmungen zum Derivatehandel neu. Alles andere kennen Sie von der Börsengesetzgebung. Ich kann darum hier darauf verzichten, noch Weiteres auszuführen. Der Präsident der WAK hat alles gesagt, was man hier sagen kann.
Nur so viel: Wir haben auch der unterschiedlichen Grösse und Bedeutung der Beteiligten Rechnung getragen. Insbesondere haben wir auch unterschiedlichen Formen der Pensionskassen Rechnung getragen - das war auch immer wieder eine Diskussion -, indem es hier eine Abstufung entsprechend den offenen Derivatepositionen gibt; auch das wird vielleicht noch Gegenstand der Detailberatung sein.
Was wir dann auch vorsehen, ist, Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) zu ersetzen. Das ist das, was wir eigentlich im Steueramtshilfegesetz bereits eingehend diskutiert haben; die Möglichkeit der Beschränkung des Kundenverfahrens, dann die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde usw. Sie kennen das aus der Steueramtshilfegesetzgebung. Wir möchten dasselbe hier im Bereich der Amtshilfe auch bei der Finanzmarktaufsicht bzw. im Finanzmarktaufsichtsverfahren einführen. Zudem schaffen wir im Finmag eine ausdrückliche Grundlage für die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte. Das heisst, neben dem ordentlichen Amtshilfeverfahren besteht ein Bedürfnis von privaten, international tätigen Unternehmen, direkt mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten zu können; auch hier gibt es eine entsprechende Vorschrift, um das ermöglichen zu können.
Die Vorlage will nichts anderes, als die Entwicklung des Marktes aufzunehmen und die internationalen Vorgaben zu übernehmen bzw. unsere Regelungen den internationalen Vorgaben anzupassen. Dies soll geschehen, um eben den Finanzmarktteilnehmern zu ermöglichen, vor allem im europäischen Raum, aber auch global teilzunehmen, und damit ebenfalls die Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig zu sichern. Dies ist also nichts Spezielles, aber etwas Notwendiges, um eben den Marktzutritt für die Finanzmarktteilnehmer zu ermöglichen.
Ich möchte Sie bitten, in allen Punkten der Mehrheit zu folgen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
Loi fédérale sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de titres et de dérivés
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1-29
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fetz, Cramer, Zanetti)
Abs. 2
... seinem Handelssystem, insbesondere negative Auswirkungen des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels und vergleichbarer Handelspraktiken, zu vermeiden.
Art. 30
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Cramer, Zanetti)
Al. 2
... de négociation, notamment les répercussions négatives des négociations algorithmiques, des négociations à haute fréquence et des autres pratiques comparables.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Sie lesen im bundesrätlichen Entwurf: "Er" - der Handelsplatz - "trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden." Die Minderheit möchte das noch präzisieren und spezifizieren. Über die grundsätzliche Problematik herrschte eigentlich in der Kommission Einigkeit. Alle sehen, dass das ein Problem sein kann. Aber die Mehrheit geht davon aus, dass der Hochfrequenzhandel und das algorithmische Handeln eben mitgemeint sind. Das geht auch aus der Botschaft hervor, und es geht aus der Diskussion in der Kommission hervor. Ich gehe davon aus, dass Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf das auch noch festhalten wird.
Die Minderheit wollte einfach ganz sicher sein, nach dem Motto: "Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste - wenn es schon so gemeint ist, schreiben wir das auch noch ins Gesetz." Wie gesagt, materiell besteht eigentlich keine Differenz. Es ist einfach die Frage, ob wir das noch ausdrücklich im Gesetz haben wollen. Die Mehrheit - die Kommission entschied mit 8 zu 3 Stimmen - findet, es sei nicht nötig, weil es eben mitgemeint ist; die Minderheit Fetz möchte es noch explizit erwähnt haben.
Obwohl ich der Minderheit angehöre, bitte ich Sie, wie es meiner Aufgabe entspricht, der Mehrheit zuzustimmen. Ich werde mich selbst nicht an meine Vorgabe halten, dafür bitte ich Sie um Verständnis.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Der Hochfrequenzhandel, also das Handeln mittels Computeralgorithmen innerhalb von Millisekunden, ist eines der grössten, auch eines der unkontrollierbaren Probleme im Finanzbereich. Warren Buffett - Sie kennen ihn vielleicht, den amerikanischen "old man" des Anlegens - spricht von "uncontrolled missiles". Ich finde, damit wird gut auf den Punkt gebracht, worum es hier geht. Es ist auch die Methode, um Front Running zu betreiben, also Insiderhandel. Der Kommissionspräsident hat es gesagt: Im Prinzip ist das in dieser Vorlage mitgemeint. Weil es ein sehr gefährlicher Bereich der Finanzindustrie ist, sollten wir die entsprechende Vorgabe wirklich auf Gesetzesstufe aufnehmen. Ich finde, damit wir glaubwürdig bleiben, schulden wir es der Öffentlichkeit, dass wir derart wichtige Vorgaben ins Gesetz aufnehmen; sie sollten nicht nur mitgemeint sein.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Inhaltlich haben die Minderheit Fetz, der Bundesrat und die Mehrheit überhaupt keine Differenz. Es ist richtig, dass wir mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz auch die Grundlage schaffen, um im Sinne der internationalen Standards, die heute gelten, negative Auswirkungen des Hochfrequenzhandels zu bekämpfen. Das ist aber eine Entwicklung; das kann in ein paar Jahren wieder ganz anders aussehen, oder es kann zu zusätzlichen Problemen kommen.
Es ist ganz unbestritten, dass Hochfrequenzhandel Risiken bietet, die zu bekämpfen sind; das ist international anerkannt. Wir sind der Auffassung, dass eine ausdrückliche Erwähnung in dieser Gesetzesbestimmung eigentlich nichts Zusätzliches bringt gegenüber dem, was wir vorschlagen. Wir sprechen ja von Störungen im Handelssystem, und Hochfrequenzhandel ist eine der möglichen Störungen im Handelssystem. Wir wählen einfach den umfassenden Begriff. Wir haben in den Erläuterungen der Botschaft darauf hingewiesen, was wir darunter verstehen, insbesondere auch den algorithmischen Handel bzw. Hochfrequenzhandel. Wir diskutieren nur darum, ob wir den algorithmischen Handel und den Hochfrequenzhandel in diese Bestimmung als eine der möglichen Formen von Störungen im Handelssystem aufnehmen wollen oder nicht. Ich bin für einfache Gesetzesbestimmungen, doch hier kann man darüber streiten.
Ich möchte Sie bitten, eine einfache, leserliche Gesetzesbestimmung zu übernehmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 31-77
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 78
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. ...
...
2. Streichen
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 78
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. ...
...
2. Biffer
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 79-89
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 90
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
Nach Aufrechnung oder Verwertung durch die zentrale Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des Teilnehmers werden zugunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
Art. 90
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
Après compensation ou réalisation par la contrepartie centrale en vertu de l'alinéa 1 lettres a et b, les prétentions restantes du participant sont distraites au profit de ses clients et participants indirects.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Jetzt kommen wir zu einem Kernpunkt der technischen Kompliziertheit. Ich versuche, es wirklich möglichst einfach zu erklären. In Absatz 1 geht es darum, im Falle einer Insolvenz, was an sich schon eine relativ schwierige Situation ist, die zentrale Gegenpartei zu privilegieren. Es ist also ein Insolvenzprivileg. Nach Absatz 1bis soll eben nicht nur der direkte Teilnehmer, sondern es sollen möglichst auch Kunden privilegiert werden. Das ist also eigentlich eine Ausweitung der Insolvenzprivilegierung.
Wenn ich dann gerade weitergehen darf: Bei Artikel 90a wird die Ausweitung noch auf indirekte Teilnehmer und deren Kunden erstreckt. Es stellt sich dazu eine Frage, bzw. die Insolvenzrechtler sagen, dass man diese Privilegien möglichst eng definieren sollte, weil sonst andere Gruppen zu kurz kommen. Die Mehrheit der Kommission ist zum Schluss gekommen: Da diese Kunden ja Sicherheiten leisten müssen, ist auch diese Privilegierung zulässig.
Es ist eine technisch tatsächlich relativ komplizierte Angelegenheit. Ich hoffe - und sonst wird mich die Frau Bundesrätin allenfalls ergänzen -, mit dieser etwas plumpen Unterscheidung eigentlich die Ausgangslage oder des Pudels Kern getroffen zu haben.
Die Abstimmung in der Kommission ging übrigens mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung aus. Also waren acht Mitglieder für Absatz 1bis und Artikel 90a, zwei waren da kritisch und eher restriktiv gegenüber dieser Privilegierung, und eines konnte sich nicht entscheiden.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 90a
Antrag der Kommission
Titel
Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
Abs. 1
Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen indirekten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a bis c zwischen dem Teilnehmer und dem indirekten Teilnehmer.
Abs. 2
Nach Aufrechnung oder Verwertung durch den Teilnehmer im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des indirekten Teilnehmers werden zugunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
Abs. 3
Absätze 1 und 2 gelten auch bei Insolvenzmassnahmen gegen den indirekten Teilnehmer eines anderen indirekten Teilnehmers.
Abs. 4
Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die Finma.
Art. 90a
Proposition de la commission
Titre
Primauté des accords en cas d'insolvabilité d'un participant indirect
Al. 1
Sont exclus des mesures applicables en cas d'insolvabilité ordonnées contre un participant indirect d'une contrepartie centrale les accords conclus préalablement aux termes de l'article 90 alinéa 1 lettres a à c entre le participant et le participant indirect.
Al. 2
Après compensation ou réalisation par le participant conformément à l'article 90 alinéa 1 lettres a et b, les prétentions restantes du participant indirect sont distraites au profit de ses clients et participants indirects.
Al. 3
Les alinéas 1 et 2 s'appliquent également lorsque des mesures applicables en cas d'insolvabilité sont prises à l'encontre du participant indirect d'un autre participant indirect.
Al. 4
Les mesures contraires ordonnées par la FINMA dans le cadre de l'ajournement de la résiliation des contrats sont réservées.
Angenommen - Adopté
Art. 91, 92
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Nur noch ein kleiner Hinweis zu Artikel 92: Bei Absatz 2 Litera b sehen Sie einen Verweis auf Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes. Merken Sie sich das. Am Schluss werde ich erklären, wieso ich auf diesen Buchstaben hingewiesen habe; es ist eine Überraschung. Das ist alles; es ist gewissermassen eine Vororientierung.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte Sie auf eine Perle hinweisen, die wir in der Redaktionskommission gefunden haben. Ich verstehe diese Bestimmung nicht, es ist Artikel 92 Absatz 3, und lese sie deshalb vor: "Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind." Wir haben in der Redaktionskommission darüber diskutiert, ob diese Bestimmung überhaupt nötig ist. Es wurde uns gesagt, sie sei nicht nur nötig, sondern sogar wichtig - worauf wir kapitulierten. Die Bestimmung bleibt also so im Gesetz stehen, nach dem Motto, das ich dazu auch schon genannt habe: "Wenn es nichts nützt, so schadet es doch auch nicht." Diese Bestimmung ist für mich etwa so bedeutsam, wie wenn man sagen würde: "Nichtvelofahrer sind Menschen, die nicht Velo fahren." (Heiterkeit)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): Monsieur le président de la Commission des finances, je dois vous rassurer: même en français, nous avons quelque difficulté à comprendre comment ce texte pourrait être appliqué! Mais je fais confiance à la commission, de même qu'à la Commission de rédaction.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann Herrn Altherr trösten: Als ehemaliges Mitglied der Redaktionskommission habe ich dieselbe Frage gestellt. Ich habe mich dann auch überzeugen lassen, dass es manchmal in den Gesetzestexten komische Dinge geben muss, damit man das sagen kann, was man eigentlich will. So habe ich mich auch geschlagen respektive damit zufriedengegeben, auch wenn ich nicht restlos von der Formulierung überzeugt bin. Aber so ist es nun einmal.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
In einem gewissen Mass verstehe ich schon, dass die Redaktionskommission für diese Formulierung kein grosses Verständnis aufbringt, aber sie ist tatsächlich nicht unwichtig und nicht falsch. Wie Sie sie richtig lesen, sehen Sie: Es ist eben nicht genau das Gleiche. Im ersten Teil des Satzes heisst es: "Nichtfinanzielle Gegenparteien" - "Nichtfinanzielle" auf der Gesetzesfahne in einem Wort und grossgeschrieben -; im zweiten Teil folgt dann die Definition: Das sind "Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind". Vorher wird im Gesetz definiert, was eine Finanzielle Gegenpartei ist. Dann stellt sich die Frage, was denn mit den anderen ist. Am Ende wird der Begriff "Nichtfinanzielle Gegenparteien" verwendet - "Nichtfinanzielle" wie gesagt in einem Wort. Diese Bestimmung stellt sicher, dass alle nicht per definitionem als Finanzielle Gegenparteien geltenden Parteien "Nichtfinanzielle Gegenparteien" sind - "Nichtfinanzielle" wiederum in einem Wort geschrieben. Es gibt also nichts, was zwischen Stuhl und Bank fällt. Damit wird die Lücke bei den Parteien geschlossen. Ich hoffe, ich habe die Unklarheit jetzt möglichst gross gemacht! (Heiterkeit)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Hêche Claude, président): Vous aurez toutes et tous compris que ce texte est extrêmement clair, mais qu'il nécessite quand même un examen complémentaire de la part de la Commission de rédaction!
Angenommen - Adopté
Art. 93
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
...
c. Derivatgeschäfte in Bezug auf Waren, die
1. physisch geliefert werden müssen,
2. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können, und
3. nicht auf einem Handelsplatz oder auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
Abs. 4
Der Bundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, wenn dies international anerkannten Standards entspricht.
Art. 93
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. Adhérer au projet du Conseil fédéral
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
...
c. les opérations sur dérivés relatifs à des marchandises qui:
1. doivent être réglées par livraison physique;
2. ne peuvent pas être compensées en espèces à la demande d'une des parties; et
3. ne sont pas négociées sur une plate-forme de négociation ou sur un système organisé de négociation.
Al. 4
Le Conseil fédéral peut soustraire des dérivés aux dispositions du présent chapitre si cela correspond aux normes internationales reconnues.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a habe ich bereits beim Eintreten gesagt, dass die Mehrheit mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt, die Variante Bundesrat zu wählen, also "Bund, Kantone und Gemeinden" und nicht wie gemäss Nationalrat bloss "Bund und Kantone". Es hat niemand verstanden, weshalb man die Gemeinden ausgeschlossen hat. Offenbar gehen Nationalräte und Nationalrätinnen davon aus, dass Gemeinden pleitegehen können, währenddem sie wohl meinen, Kantone könnten das nicht. Das ist nicht stringent.
Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit, als Ausnahme "Bund, Kantone und Gemeinden" zu stipulieren.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte mich nicht zu Absatz 1 äussern, könnte aber dann zu den Absätzen 3 und 4 etwas sagen. Möglicherweise kommt noch etwas aus dem Rat, ich weiss es aber nicht. Ansonsten würde ich dann etwas dazu sagen.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich will mich bezüglich der nicht als Derivate geltenden Produkte nicht mit Gross- und Kleinschreibung und der Schreibweise in ein oder zwei Wörtern aufhalten. Dazu Folgendes: Von nicht als Derivaten geltenden Produkten spricht man dann, wenn real Waren geliefert werden, wenn nicht bloss Luftballone aufgeblasen werden - also in Fällen, in denen wirklich, allenfalls auch mit Verzögerung, Waren geliefert werden. Diese Produkte sollen von der Geltung als Derivate ausgenommen werden.
Sie sehen es an der Formulierung: Es ist relativ kompliziert. Ich nehme an, die Frau Bundesrätin wird sagen, dass der Bundesrat davon nicht allzu begeistert ist. Denn er sagt, die Unterscheidung, wann etwas ein reales Geschäft ist, bei dem real Waren ausgetauscht werden, und wann es sich um aufgeschobene Derivate handelt, sei relativ schwierig anzustellen. Deshalb hätte der Bundesrat, wenn ich mich richtig erinnere und es im Protokoll richtig gelesen habe, dies lieber auf Verordnungsstufe geregelt.
Die Kommission beantragt dem Plenum mit 7 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, Absatz 3 Buchstabe c ins Gesetz aufzunehmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Eine Vorbemerkung: Ich bin Herrn Ständerat Bischof dankbar, dass er den Unterschied zwischen "nichtfinanziell" und "nicht finanziell" erklärt hat, das ist nämlich notwendig. Es ist vielleicht für Nichtjuristen etwas schwierig oder nicht leicht nachvollziehbar, warum man das so definieren muss, aber wir hätten sicher Anwendungsprobleme, wenn man das nicht definieren würde. Darum lieber einmal etwas Kurioses im Gesetz, und dafür weiss man dann, wie man es anwenden muss, als darauf zu verzichten. Nur die Schönheit des Gesetzes hilft dann auch nicht weiter.
Dann zu Artikel 93 Absatz 4 bzw. Absätze 3 und 4: Es ist so, wir akzeptieren diese zusätzliche Formulierung ohne Begeisterung, aber wir akzeptieren sie. Wir haben das auch noch miteinander formulieren können. Ich möchte aber hier etwas sagen, weil wir von Swisselectric angeschrieben wurden. Swisselectric hat geltend gemacht, dass dann mit Bezug auf Strom und Gas keine Ausnahmeregelung wie heute in der Mifid-Regelung bestehen würde. Ich kann Ihnen hier sagen, dass es selbstverständlich so ist, dass wir nicht über die EU-Regelung hinausgehen werden. Es besteht überhaupt keine Absicht, im Finanzmarktinfrastrukturgesetz etwas zu machen, was über den Derivatebegriff der EU hinausgeht. Die Diskussion in der EU, gerade im Bereich der Warenderivate, ist im Gang. Wir haben in Absatz 4 die Grundlagen geschaffen, um dann die notwendigen Ausnahmen zu machen, gerade auch mit Bezug auf Strom und Gas; das möchte ich hier ausdrücklich sagen. Absatz 4 lässt uns eben den Spielraum, Strom und Gas herauszunehmen, sie den Bestimmungen nicht zu unterstellen, wenn sie über organisierte Handelssysteme gehandelt werden. Das ist ja die Frage, weil das heute im EU-Raum auch so gemacht wird. Ich möchte es hier so sagen. Das werden wir in den Ausführungsregelungen dann auch so aufnehmen. Das war einfach eine Frage, die an uns herangetragen wurde. Wir haben mit Swisselectric schriftlich Kontakt gehabt. Ich möchte hier auch offenlegen, dass wir auf diese Weise Antwort gegeben haben.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 94-102
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 103
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 103
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Vonseiten des Bundesrates ist in der Kommission der Antrag gestellt worden, bei Absatz 3 den Beschluss des Nationalrates zu ändern und sich für die Fassung des Bundesrates auszusprechen. Nach der Variante des Nationalrates wären Geschäfte zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien in keinem Fall zu melden. Diese Ausnahme wäre eine ziemlich grobe Systemwidrigkeit, weil sie eben auch sehr grosse Nichtfinanzielle Gegenparteien erfasst hätte. Diese Meldepflicht soll ja eben die Transparenz und die Sicherheit des Systems erhöhen. Indem man alle Nichtfinanziellen Gegenparteien von der Meldepflicht befreien würde, wären genau diese Ziele plötzlich kompromittiert. Im Übrigen wäre die Regelung auch nicht konform mit dem EU-Recht und mit internationalen Standards. Es hiess, das sei eine gesetzgeberische Panne gewesen. Ich weiss nicht, ob sich diese in der Kommissionssitzung ereignete. Aber es war offenbar tatsächlich ein bisschen ein Schuss-aus-der-Hüfte-Antrag im Nationalrat, und es würde wirklich das subtile Gleichgewicht stören.
Deshalb hat die Kommission dem Antrag des Bundesrates, dass sie sich für seine Variante von Absatz 3 ausspricht und die Ausnahme für nichtfinanzielle Gegenparteien wieder streicht, einstimmig entsprochen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 104-106
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 107
Antrag der Kommission
...
b. ... zu beherrschen, ausser die Gegenpartei ist eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei;
...
Art. 107
Proposition de la commission
...
b. risques associés, sauf si la contrepartie est une petite contrepartie non financière;
...
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Kollege Bischof hat dargelegt, wie wir alles differenzieren. Das hier ist eine Spezialregelung für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien. Das könnte man wahrscheinlich sogar unter dem Generaltitel der Bürokratieverhinderung führen: Das ist eigentlich ein Entgegenkommen gegenüber kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien. Ich glaube, das ist unproblematisch.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 108-116
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 116a
Antrag der Mehrheit
1a. Kapitel: Positionslimiten für Warenderivate
Antrag der Minderheit
(Hefti, Keller-Sutter)
Streichen
Titre précédant l'art. 116a
Proposition de la majorité
Chapitre 1a: Limites de positions pour les dérivés sur matières premières
Proposition de la minorité
(Hefti, Keller-Sutter)
Biffer
Art. 116a
Antrag der Mehrheit
Titel
Positionslimiten
Abs. 1
Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung.
Abs. 2
Er regelt für die Positionslimiten:
a. die Bemessung der Nettopositionen;
b. die Ausnahmen für Positionen, die für eine nichtfinanzielle Gegenpartei gehalten werden und dazu dienen, die Risiken zu reduzieren, die unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung verbunden sind;
c. die für die Transparenz des Warenderivatehandels erforderlichen Meldepflichten.
Abs. 3
Die Finma bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate.
Antrag der Minderheit
(Hefti, Keller-Sutter)
Streichen
Art. 116a
Proposition de la majorité
Titre
Limites de positions
Al. 1
Le Conseil fédéral peut fixer des limites sur la taille d'une position nette qu'une personne peut détenir sur les dérivés sur matières premières, pour autant que cela soit nécessaire à une cotation ordonnée et à un règlement efficace, ainsi qu'à une convergence entre les prix opérés sur le marché des dérivés sur matières premières et les prix des matières premières sur le marché au comptant. Le Conseil fédéral tient compte ce faisant des normes internationales reconnues et du développement du droit étranger.
Al. 2
Il fixe, pour les limites de positions:
a. le volume des positions nettes;
b. les exceptions concernant des positions détenues pour une contrepartie non financière et destinées à réduire les risques directement liés aux activités commerciales ou à la gestion de la trésorerie ou de la fortune;
c. les obligations de déclarer nécessaires à la transparence de la négociation de dérivés sur matières premières.
Al. 3
La FINMA fixe les limites de positions pour les différents dérivés sur matières premières.
Proposition de la minorité
(Hefti, Keller-Sutter)
Biffer
Art. 116b
Antrag der Mehrheit
Titel
Überwachung
Abs. 1
Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass:
a. dieser ihm Zugang gewährt zu allen für die Durchsetzung der Positionslimiten notwendigen Informationen;
b. dieser Positionen auflöst oder reduziert, wenn die Positionslimiten überschritten sind.
Abs. 2
Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1 sinngemäss.
Antrag der Minderheit
(Hefti, Keller-Sutter)
Streichen
Art. 116b
Proposition de la majorité
Titre
Surveillance
Al. 1
La plate-forme de négociation surveille les positions ouvertes en vue de l'application des limites de positions. Elle peut exiger, de la part de chacun des participants:
a. qu'il lui assure l'accès à toutes les informations pertinentes relatives à l'application des limites de positions;
b. qu'il clôture ou réduise des positions en cas de dépassement des limites de positions.
Al. 2
Les dispositions de l'alinéa 1 s'appliquent par analogie aux exploitants de systèmes organisés de négociation et à leurs clients.
Proposition de la minorité
(Hefti, Keller-Sutter)
Biffer
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Das sind jetzt die berühmten Positionslimiten, die vom Bundesrat nachträglich in dieses Gesetz eingespiesen worden sind. Sie waren nicht Gegenstand der Vernehmlassung, und das ist ein Schönheitsfehler. Aber wenigstens geht es bloss um eine Kompetenzdelegation: Es werden damit also keine Positionslimiten eingeführt, sondern der Bundesrat erhält lediglich die Möglichkeit, das gegebenenfalls zu tun. Und die Frau Bundesrätin hat uns versichert: Wenn das eines Tages passieren sollte, würde man selbstverständlich ein Vernehmlassungsverfahren durchführen.
Worum geht es? Ich glaube, das gehört auch zu "gouverner, c'est prévoir": Wenn man sieht, dass am Horizont ein Problem auftaucht, erwarte ich von einer Regierung, dass sie alles vorkehrt, um dieses Problem möglichst frühzeitig zu lösen. Das hat die Regierung getan, indem sie uns diese Artikel unterbreitet hat. Es ist klar, dass international entsprechende Bemühungen im Gange sind. Wenn die Schweiz keine Regelungen hat, besteht die Gefahr, dass entsprechende Geschäfte plötzlich in die Schweiz kommen. Das wäre ein Reputationsrisiko. Wir haben ja mit ein paar Finanzplatzproblemen bereits einmal erfahren, was für Probleme so etwas auslösen kann. Werden diese Positionslimiten in den entsprechenden Systemen - EU oder USA - tatsächlich eingeführt, haben wir wieder ein Äquivalenzproblem. Irgendwie verspricht man sich allein von dieser Kompetenznorm im Gesetz schon eine gewisse präventive Wirkung, nämlich dass diese Sachen gar nicht in die Schweiz kommen und dass man, wenn sie kommen würden, allenfalls intervenieren könnte.
Jetzt zur Angst von Kollege Germann, dass man durch die Hintertüre die Juso-Initiative umsetzen wolle: Die Frage, ob das so sei, haben wir gestellt. Wir haben in der Anhörung vom 19. Mai 2015 allen Anhörungsteilnehmern die Frage zu diesen Positionslimiten gestellt, und zwar im Zusammenhang mit der Behandlung der Juso-Initiative. Die Juso-Leute haben relativ dezidiert gesagt, diese Regelung sei in keinster Art und Weise ein Ersatz für ihre Initiative. Sie finden also nicht, dass ihre Initiative so auf kaltem Weg realisiert wird.
Ich würde Ihnen dringend empfehlen, der Mehrheit zu folgen. Die Alternative wäre, dass wir in einem halben oder in einem Jahr wieder einmal in einer Nacht-und-Nebel-Aktion auf Druck der entsprechenden Branche legiferieren müssten, und das, weil die Äquivalenz nicht mehr gegeben wäre und weil wir plötzlich Probleme des Marktzugangs, der Reputation usw. hätten. Wir könnten hier vorausschauend legiferieren.
Und noch einmal: Sobald dann die Sache wirklich scharf geschaltet wird, würde man ein normales Vernehmlassungsverfahren machen. Man würde mit den betroffenen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern auch diese Definition der Limiten vornehmen. Ich sehe da eigentlich auch kein Problem bezüglich Einhaltung von Verfahrensspielregeln, zumal wir diese normalerweise einhalten. Das Vernehmlassungsverfahren kann man in so einem speziellen Fall ausnahmsweise auch erst machen, wenn das Gesetz wirklich scharf geschaltet wird.
Ich bitte Sie deshalb, noch einmal in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Kommission zu stimmen. Das Ergebnis war wie gesagt 9 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Namens einer Minderheit, die aus Kollegin Karin Keller-Sutter und aus mir besteht, beantrage ich Ihnen, die beiden Artikel 116a und 116b zu streichen. Die beiden Bestimmungen waren, das sagt schon die Nummerierung, nicht Bestandteil der Botschaft. Darin - die Botschaft ist mit Datum vom 3. September 2014 ja noch frisch, und wir sind bereits Zweitrat - wurde die Frage der Positionslimiten nicht angesprochen. Diese beiden Artikel erscheinen mir aber nicht von untergeordneter Bedeutung. Es wird gesagt, die Bestimmungen seien präventiv, in einem gewissen Sinne auf Vorrat, damit man das für alle Fälle geregelt hätte.
Wie in den Ausführungen des Kommissionspräsidenten gesagt wurde, sind die Bestimmungen und die Positionslimiten auch oder vor allem auch im Zusammenhang mit der Volksinitiative "Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!" ausgearbeitet worden. Ist diese Gesetzgebung auf Vorrat zweckmässig? Ist das eine gute Gesetzgebung? Ich formuliere das bewusst als Frage, weil es auch Gründe dafür gibt. Es gibt auch Gründe dagegen. Zwei davon möchte ich nennen.
Wie wir im Referat des Kommissionspräsidenten gehört haben, ist zu diesen Bestimmungen kein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden. Es war zeitlich gar nicht möglich. Die Vernehmlassung dazu wäre aber sicher aufschlussreich. Man erhielte Hinweise, ob die Bestimmungen gut sind, ob sie den Zweck erreichen oder nicht. Die Mehrheit wendet nun ein, das Vernehmlassungsverfahren werde nachgeholt, wenn der Bundesrat dann gestützt auf diese Bestimmungen Verordnungen erlasse. Das ist aber nicht das Gleiche, denn dann sind wir schon einen Schritt weiter! Das Parlament ist dann nicht mehr dabei. Mit der Gesetzgebung auf Vorrat überlassen wir einen Teil, der mir gesetzeswürdig erscheint, der Exekutive. Ich erachte das als nicht nötig. Eher wäre ich bereit, auch relativ bald im ordentlichen Verfahren tätig zu werden - wenn es sein müsste, weil uns sonst Schaden drohte, auch auf dem Wege der Dringlichkeit.
In diesem Sinne möchte ich die Kompetenzdelegation heute nicht beschliessen und bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Wie Kollege Hefti sagte, kann man sich durchaus die Frage stellen, ob es richtig ist, diese Kompetenz ohne Vernehmlassungsverfahren zu delegieren. Dieses Argument wird zu Recht eingebracht. Es wird jedoch dadurch entschärft, dass der Bundesrat die Zusicherung abgibt, vor der Einführung solcher Positionslimiten eine Vernehmlassung durchzuführen und gleichzeitig, das wurde auch in der Kommission gesagt, die WAK zu begrüssen.
In der Anhörung haben wir ebenfalls von der Branche selbst gehört, dass sie dieser Gesetzgebung zustimmt, weil sie befürchtet, auch international unter Druck zu kommen, falls die Schweiz nicht gleichzeitig mit der EU oder den USA solche Positionslimiten einführen kann. Mir persönlich erscheint es als wichtigstes Argument, dass wir als Gesetzgeber der Branche die Sicherheit geben, in der Schweiz investieren zu können, dass die Rechtssicherheit gewährleistet ist und dass die Branche sich nicht eines Tages in einem rechtsfreien Raum befindet, in dem sie international unter Druck kommt. Das ist für mich das massgebende Argument, um hier dem Bundesrat diese Kompetenz zu geben.
Die Diskussion in der Kommission hat ja auch ergeben, dass man die Schweizer Positionslimiten insbesondere auf Schweizer Handelsplätze und die dortigen Kontrakte ausrichten und dass man sich an der Regelung der EU und der USA orientieren würde. Ich möchte auch auf den Gesetzestext verweisen, der gerade diesen Punkt aufnimmt und festhält, dass die internationalen Standards auch Massstab für die schweizerische Regelung sein sollen.
Ich erlaube mir noch eine persönliche Bemerkung: Bei der Frage, ob die Positionslimiten inhaltlich und sachlich richtig sind, kann man auch wissenschaftlich betrachtet getrost zu sehr unterschiedlichen Auffassungen kommen. Für mich ist es aus Sicht des Standortes Schweiz einfach zentral, dass die Schweiz, falls sie hier unter Druck und in Zugzwang kommen sollte, die Möglichkeit hat, sofort zu reagieren, um auch den Rohstoffhändlern in Genf und in Zug gute Zukunftsaussichten bieten zu können.
Das sind die Gründe, aus denen ich der Mehrheit folge.
Keller-Sutter Karin · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Sie haben es gehört, ich gehöre gemeinsam mit Kollege Hefti der Minderheit an. Ich möchte Sie bitten, die Artikel 116a und 116b zu streichen, und dies aus verschiedenen Gründen:
Für mich ist nicht ersichtlich, warum im Finanzmarktinfrastrukturgesetz mit diesen neuen Artikeln 116a und 116b plötzlich sozusagen eine Spezialgesetzgebung eingeführt werden soll, ohne dass deren Nutzen und deren tatsächliche Wirkung gründlich abgeklärt worden wären. Wie Sie jetzt sowohl vom Sprecher der Mehrheit als auch vom Sprecher der Minderheit gehört haben, wurde keine Vernehmlassung durchgeführt. Die Parteien und die Marktteilnehmer konnten sich nicht äussern. In den Hearings, die wir zur Initiative der Juso durchgeführt haben, waren die Positionsbezüge in dieser Frage mindestens durchzogen. Wir haben in diesen Hearings zur Initiative der Juso auch gehört und gelernt, dass zwischen der Nahrungsmittelspekulation und den Preisen wohl kein Zusammenhang hergestellt werden kann.
Es stellt sich für mich schon die Frage, ob wir hier nicht eine Überregulierung machen. Es ist ja nicht so, dass wir plötzlich unter Zugzwang geraten würden, denn bereits heute kann die Schweizer Aufsicht von bewilligten Börsen- und Handelsplattformen den Erlass genau solcher Regeln verlangen. Es gibt also in der Schweiz in diesem Bereich eine Selbstregulierung.
Meines Erachtens ist auch die Auslegung der jetzt beantragten Norm unklar. Ich finde es legitim, dass man sich beispielsweise die Frage stellt, ob sich die Positionslimiten auf die Schweiz oder auf die ganze Welt beziehen. Weiter ist von Personen die Rede. Auch hier stellt sich die Frage, ob es Personen in der Schweiz oder auch andere sind. Und wie viel Personal bräuchte es, um die extraterritoriale Einhaltung dieser Beschränkung zu überwachen?
Ich habe die Befürchtung - da bin ich mit Kollege Hefti einig -, dass auf Vorrat legiferiert wird und dass die Norm erst noch unklar ist. Das ist für mich keine seriöse Gesetzgebung. Das Parlament sollte die Konsequenzen seiner Beschlüsse kennen und in einem solch spezifischen Bereich jetzt nicht die Kompetenz dem Bundesrat abgeben; der Bundesrat legiferiert dann weitergehend gestützt auf eine Verordnung und führt erst dann eine Vernehmlassung durch.
Es gibt bezüglich dieser Regulierung international meines Wissens auch keinen Standard. Es werden zwar in den USA und in der Europäischen Union solche Standards diskutiert. In der EU wird eine Richtlinie vorbereitet. Diese ist übrigens meines Wissens schon 2014 vorgelegt worden; das heisst, man hätte mit der Botschaft zu diesem Gesetz durchaus schon eine Regelung vorlegen und diese transparent machen können.
Es wurde gesagt, man müsse sich allenfalls vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen beeilen, damit man nicht unter Druck gerate. Im Raum stehen etwa das Bankgeheimnis oder der automatische Informationsaustausch. Allerdings muss man sich auch bewusst sein, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Börsen hat; das heisst, solche Termingeschäfte werden in den seltensten Fällen über die Schweiz abgewickelt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass solche Plattformen über Nacht in der Schweiz installiert würden.
Ein letzter Grund, weshalb ich diese Gesetzgebung, die noch eingefügt wurde, ablehne, liegt darin, dass ich den Eindruck habe, dass es sich hierbei um einen indirekten Gegenvorschlag zur Juso-Initiative handelt. Der Kommissionspräsident hat ausgeführt, die Juso hätten gesagt, diese Regulierung sei kein Ersatz. Das ist richtig. Aber es ist ein recht grosses Entgegenkommen. Das ist für mich nicht ganz transparent. Wir haben diese Initiative in der Kommission ja behandelt, und wir werden sie in der Sommersession in diesem Rat behandeln. Der Bundesrat lehnt sie ab, und die Kommission lehnt sie ab. Man hat auch auf einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag verzichtet, und jetzt kommt hier eine Gesetzgebung, die sich auf halbem Weg mindestens in Richtung der Initiative bewegt.
Ich finde, wir sollten hier nicht sozusagen über die Hintertüre einen indirekten Gegenvorschlag einführen, ohne dass, wie ich es eingangs erwähnt habe, der Nutzen und die Wirkung tatsächlich überprüft werden und auch eine Vernehmlassung bei den betroffenen Kreisen durchgeführt wird.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Ce débat ressemble étrangement à celui qui a eu lieu il y a quelque chose comme huit ans, sur un sujet qui était lui aussi délicat pour la place financière suisse, celui sur le secret bancaire. Là encore, il y a eu un important mouvement des forces de la procrastination, c'est-à-dire des personnes qui pensent que tout va bien, que nous sommes des gens sérieux, qu'il n'y a pas de standards internationaux et que, s'il y en a, nous ne sommes pas en trop mauvaise posture. D'avoir attendu, attendu, attendu, d'avoir trouvé de bonnes raisons pour jouer la montre et de garder le plus possible en place le système ancien, par notre refus d'anticiper, nous nous sommes placés dans une situation extrêmement délicate. Comme vous le savez, notre conseil avait même refusé d'examiner l'idée de prendre un peu l'initiative.
Dans le domaine des matières premières, qui est capital pour notre économie, si nous pouvions être non plus à la remorque des autres, voire sous le feu de leurs vives critiques - en particulier, ne les oubliez pas, celle des places financières concurrentes -, mais au contraire prendre un peu d'avance, ce ne serait pas mal. Je trouve que les critiques adressées à la clause que la commission propose d'inscrire dans la loi sont injustes par leur virulence. Cette clause est très prudente et son activation ne serait pas automatique. Elle nous permet de disposer d'un instrument. S'il se révèle le moment venu qu'il est inadéquat, la clause ne sera pas activée. C'est aussi simple que cela.
Au moins, nous nous dotons d'un premier instrument. Ce ne sera certainement pas la seule chose que nous devrons et pourrons faire. Nous avons réalisé en commission la difficulté de trouver le bon instrument. Celui qui est proposé a malgré tout le mérite d'être considéré comme probablement intelligent par les milieux concernés. Je pense que c'est faire une oeuvre sensée de législateur que de l'introduire dans la loi. Je répète qu'il ne faut pas l'utiliser si cela s'avère inutile, mais il faut au moins se doter de cette possibilité.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe am Anfang gesagt, diese Regulierung sei für mich ein Wermutstropfen der Vorlage. Ich bin hier einfach unsicher, ob wir eben eine Regulierung auf Vorrat machen oder etwas, das notwendig ist. Auf jeden Fall hat eben die Diskussion zur Juso-Initiative gezeigt, dass dieser Warenhandel eben gar nicht die entscheidende Rolle spielt, wenn es um hohe Preisschwankungen geht, sondern viel öfter sind es eben Missernten oder Naturkatastrophen oder politische Konflikte. Im Gegenteil sorgen, so unglaublich das tönt, gerade die Termingeschäfte und der Einsatz von Finanzinstrumenten ab und zu für eine Glättung, was ja an sich wünschbar wäre. Aber wir wollen ja diese Diskussion heute hier nicht weiterführen. Es ist nur einfach erstaunlich, wie das Thema jetzt plötzlich in dieser Perfektion aufgetaucht ist.
Ich habe in der WAK noch damit leben können, weil es immerhin in Artikel 116a heisst: "Der Bundesrat kann ..." Es ist also keine Muss-Bestimmung. Wenn man dann aber hört, dass sie für die Äquivalenzanerkennungen nicht notwendig sei, dann kommt das Ganze schon wieder in einem etwas anderen Licht daher. Wir haben ja gesagt, wir müssten dieses Gesetz machen, um internationale Äquivalenz zu haben, das sei die Voraussetzung, damit unsere Player auf dem Markt mitmischen könnten. Nun existieren aber keinerlei internationale Standards zu Positionslimiten. Ich weiss nicht, ob es dereinst welche geben wird. Man hat in der EU zwar Diskussionen geführt, auch in den USA, aber eine Lösung ist nicht vorhanden. Darum kann ich schon nachvollziehen, wenn die Minderheit argumentiert, es sei eine Gesetzgebung quasi auf Vorrat oder - wie wir uns doch auch gerne immer wieder mal vorwerfen - vorauseilender Gehorsam gegenüber den internationalen Forderungen, die dann in der Schweiz getreulich umgesetzt werden und andernorts nicht. Schnellschüsse sind nie gut, die sollten wir im gesetzgeberischen Prozess nicht machen. Auf jeden Fall müsste man in irgendeiner Form eine Vernehmlassung durchführen, bevor man die Bestimmung nachher in Kraft setzt. Wie gesagt, es ist eine Kann-Bestimmung. Das entschärft vielleicht das Ganze etwas. Doch meine Bedenken sind deswegen nicht zerstreut.
Die Handelsplätze haben ja die Möglichkeit, auch über Selbstregulierung allenfalls für die gehandelten Derivate Positionslimiten festzulegen. Allerdings gehen Experten davon aus, dass globale Positionslimiten für sämtliche Terminbörsen gar nicht zu bewältigen wären. Das scheint mir in diesem Licht dann doch etwas weitgehend. Ich bin auf jeden Fall froh, wenn sich der Nationalrat noch einmal kritisch mit dieser Ergänzung auseinandersetzt. Sie ist ja jetzt neu, und sie wird in der Differenzbereinigung sicher noch einmal behandelt werden.
Aber ich würde das gern noch einmal von Ihnen hören, Frau Bundesrätin: Ist die Äquivalenzanerkennung nötig, ist sie tatsächlich gefordert? Auf welche Standards stellt man ab, wenn es schon welche gibt? Das ist für mich nicht klar. Gäbe es hier allenfalls auch die Möglichkeit, eine Bestimmung für eine Selbstregulierung der Branche zu machen, wenn diese Derivate jemals in der Schweiz gehandelt würden? Das ist ja ein Problem: Wir machen ein Gesetz für etwas, was in der Schweiz gar nicht stattfindet. Darum sind hier schon Fragezeichen geblieben.
Ich danke für eine Klärung und werde mich nachher entscheiden, ob ich mich der Minderheit anschliesse oder nicht.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Zwei Sätze zu den Äusserungen von Herrn Germann: Er hofft ja eigentlich auf eine Differenz zum Nationalrat, damit man die Sache noch vertiefen kann. Damit aber eine Differenz entsteht, müsste man gemäss dem Antrag der Mehrheit stimmen, und dazu möchte ich Sie herzlich einladen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Herr Ständerat Hefti sagt zu Recht, dass diese Bestimmung, die eine Rahmenbestimmung ist, die im Moment noch keinen materiellen Inhalt hat, nicht in der Vernehmlassung war. Das ist ein Nachteil - nur: Die Vernehmlassung hat 2013 stattgefunden. Auch wenn wir diese Bestimmung schon 2014 in die Botschaft eingebaut hätten, hätte die Vernehmlassung für sie nicht nachgeholt werden können.
Die Entwicklung ist gerade in diesem Bereich sehr schnell vor sich gegangen. Die EU und die USA setzen ihre überarbeitete Regulierung in ihren Warenterminmärkten jetzt um. Die EU hat festgelegt, dass die Bestimmungen betreffend die Positionslimiten für spekulative Geschäfte von den Mitgliedstaaten bis Mitte 2016 in die Gesetzgebung aufgenommen und dass sie bis Mitte 2017 in Kraft gesetzt werden müssen.
Sie sagen jetzt: Wir können damit noch in einem späteren Gesetzgebungsprozess kommen. Das kann man immer tun; das ist so. Nur, der Gesetzgebungsprozess in der Schweiz dauert etwas länger als in anderen Ländern. Das ist kein Nachteil, das heisst aber einfach, dass man wieder unter Druck kommen könnte. Ich verwahre mich gegen den Vorwurf, diese Regulierung sei ein indirekter Gegenentwurf zur Initiative "Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!" Das ist überhaupt nicht der Fall, sondern es geht um die Beobachtung der Entwicklung, wie sie jetzt stattfindet. Es geht darum zu beobachten, was in der EU stattfindet, was 2016 und 2017 umgesetzt werden soll, und es geht darum zu beobachten, was in den USA stattfindet. Es geht auch um die Überlegung: Was passiert, wenn wir nicht mindestens in diesem Rahmen etwas in die Gesetzgebung aufnehmen? Wollen wir wirklich zum Umschlagplatz für Warenderivate werden, die in anderen Räumen nur unter Beachtung gewisser Vorschriften, bei uns aber völlig frei gehandelt werden könnten? Diese Situation haben wir schon einmal gehabt. Wir befinden uns hier in einem anderen Bereich.
Wir sind der Auffassung: Wenn wir jetzt diese Rahmengesetzgebung aufnehmen, die ja noch keine materielle Gesetzgebung ist, dann können wir auch präventiv bereits zum Ausdruck bringen, dass es nicht sinnvoll ist, den Markt in die Schweiz zu verlagern - es ist ja ein sehr beweglicher, mobiler Markt -; denn wir hätten die Möglichkeit, entsprechende Regelungen zu beschliessen.
Wie bereits gesagt, es geht hier nur um eine Rahmengesetzgebung; sie sagt noch gar nichts darüber aus, ob man die Bestimmungen umsetzt, wann man sie umsetzt, wie man sie umsetzt. Wir haben verschiedentlich gesagt, dass die Ausführung - auch im Parlamentsgesetz stehen jetzt neue Bestimmungen - in einer Verordnung erfolgen würde, die in die Vernehmlassung ginge. Es wäre also eine Verordnung, die in der Vernehmlassung diskutiert werden könnte und die Sie auch im Parlament diskutieren. Von daher braucht es diese gesetzliche Grundlage, um vorausschauend politisch tätig zu sein. Sie sagen uns zu Recht immer wieder, man solle möglichst wenig Aufwand verursachen, man solle den administrativen Aufwand und auch den Gesetzgebungsaufwand verkleinern. Das können wir hier machen.
Jetzt möchte ich Ihnen doch noch etwas sagen, weil auch erwähnt wurde, die Branche sei hier anderer Auffassung. Ich möchte Sie an das Schreiben der Swiss Trading and Shipping Association erinnern, das möglicherweise Sie alle, aber sicher die Mitglieder der Kommission und auch ich erhalten haben. Die Swiss Trading and Shipping Association steht nun wirklich nicht im Verdacht, irgendetwas mit der Initiative am Hut zu haben, die zur Diskussion steht. Es ist vielmehr eine Branchenorganisation, die sich für den freien Zugang zu den Märkten interessiert und sich um diesen kümmert. Sie sagt ganz klar, es sei wichtig, dass dieser Rahmen besteht, ohne dass wir bereits eine Ausführungsgesetzgebung haben. Sie hat in diesem Schreiben auch klar aufgezeigt, was nachher die Voraussetzungen für eine allfällige Regulierung sind.
Auch wir haben klar zum Ausdruck gebracht, was der Rahmen sein muss. Beispielsweise ist es beim territorialen Anwendungsbereich wichtig, das wurde heute auch gesagt, dass es um die Nettopositionen geht, um nichts anderes, und dass die Konsultation der Marktteilnehmer im Rahmen einer Vernehmlassung stattzufinden hat. Das ist alles selbstverständlich.
Ich verstehe nicht, dass Sie diesen Rahmen jetzt nicht schaffen wollen. Da verstehe ich Herrn Ständerat Hefti nicht; Sie sind sonst auch nicht für übermässige Umläufe, Regulierungen und Zusatzschlaufen, die Kosten und Aufwand verursachen und am Ende des Tages wenig bringen. Wir hätten uns in verschiedenen Bereichen Ärger ersparen können, wenn wir etwas mehr Mut gehabt hätten, den Mut, halt auch etwas vorausschauend zu planen. Man hätte keine Detailregelungen machen oder - wie soll ich sagen? - ohne Not vorauseilen müssen; man hätte einfach vorausschauend gefragt, wie die Situation in zwei Jahren aussieht. Meines Erachtens können wir in diesem Bereich heute schon sagen, wie die Situation aussehen könnte und was wir für eine Grundlage brauchen, um ihr dann auch adäquat zu begegnen.
Ich möchte Sie bitten, diese Regulierung aufzunehmen, aber noch nicht umzusetzen. Ob wir das überhaupt machen müssen oder nicht, wird sich dann zeigen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 117-147
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 148
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Streichen
Art. 148
Proposition de la commission
Abs. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 2
Biffer
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe beim Eintreten angekündigt, dass hier eben die Fahrlässigkeitsbestimmung gestrichen werden soll. Die Kommission hat mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden. Sie fand, dass bei einer solchen Bestimmung eben vor allem die kleinen Mitarbeitenden praktisch unter permanenter Strafandrohung stehen würden und dass man bei gröberen Fällen allenfalls mit dem Eventualvorsatz operieren könnte.
Zur Erinnerung: Ich glaube, die Sache ist auf den 1. Januar 2009 ins Börsengesetz aufgenommen worden, und zwar nicht zuletzt als Folge eines Vorstosses des seinerzeitigen Nationalrates Johann Schneider-Ammann. Dann hat offenbar die GPK moniert, dass zu wenig streng mit dieser Vorschrift operiert werde. Jetzt nimmt man sie wieder heraus. Ich wage die Prognose, dass bei der nächsten Erschütterung auf den Märkten mit Vorstössen genau eine solche Vorschrift dann wieder gefordert wird. Aber irgendwie müssen wir uns ja ein Betätigungsfeld für parlamentarische Vorstösse freischaufeln.
Die Kommission beantragt Ihnen, die Fahrlässigkeitsbestimmung zu streichen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 149-155
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 156
Antrag der Kommission
Abs. 1
Streichen
Abs. 2
... über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung ...
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 156
Proposition de la commission
Al. 1
Biffer
Al. 2
... de la présente loi, d'une autorisation ou d'une reconnaissance doivent déposer une nouvelle demande d'autorisation ou de reconnaissance dans un délai d'un an à compter de l'entrée en vigueur de la présente loi. La procédure d'autorisation ou de reconnaissance se limite ...
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es einfach darum, den Übergang sowohl für die Finma wie auch für die betroffenen Börsen oder Finanzmarktinfrastrukturen möglichst sanft zu gestalten und für eine Gleichbehandlung zu sorgen.
Sie sehen, dass in der ursprünglichen Version in Absatz 1 eine Bestimmung für die Börsen und in Absatz 2 eine Bestimmung für die Finanzmarktinfrastrukturen, das heisst für börsenähnliche Einrichtungen, also Bank- oder Effektenhändler, vorgesehen war. Indem Absatz 1 gestrichen und alles in Absatz 2 geregelt wird, mit textlichen Modifikationen, wird eine möglichst weit gehende Gleichbehandlung, unter Wahrung der jeweils unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Strukturen, garantiert.
Diese Änderung ist aufgrund eines Vorschlags aus der Kommission, aber in einer von der Verwaltung technisch optimierten Formulierung mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung als Antrag ans Plenum beschlossen worden.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 157-161
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-10
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 2 Bst. a-c, e, f
Aufheben
Art. 2 Bst. d; 15
Unverändert
Ch. 11
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 2 let. a-c, e, f
Abroger
Art. 2 let. d; 15
Inchangé
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Ziffer 11, dem Börsengesetz, finden Sie auf der Fahne auch Artikel 2. In Klammern steht dort: "Geltendes Recht". Dieser Artikel 2 soll gestrichen werden. Ich habe Sie darauf hingewiesen, dass ich auf diesen Artikel 2 zurückkommen werde. Man müsste Buchstabe d von Artikel 2 gemäss geltendem Recht beibehalten. Da ist eine gesetzestechnische Unachtsamkeit passiert, man hat zu viel gestrichen. Damit alles wieder korrekt ist, muss diese Bestimmung beibehalten werden.
Ich gehe gerade auch noch auf Artikel 15 des Börsengesetzes ein. Bei Artikel 15 hat der Bundesrat die Aufhebung der Absätze 2 bis 4 beantragt. Das müsste man wiederum streichen; das heisst, man müsste Artikel 15 so beibehalten, wie er heute ist. Das ist aber wirklich reine gesetzestechnische Kosmetik - oder sagen wir mal Kunsthandwerk. Materiell hat das keine Bedeutung.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 12
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 42c Abs. 1
Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich ...
...
b. die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.
Art. 42c Abs. 1bis
Darüber hinaus dürfen sie nichtöffentliche Informationen, die im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen, ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen übermitteln, wenn die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.
Art. 42c Abs. 4
... von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Ch. 13
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 42c al. 1
... dont il dépend et à d'autres services étrangers chargés de la surveillance des informations ...
...
b. les droits des clients et des tiers soient garantis.
Art. 42c al. 1bis
En outre, si les droits des clients et des tiers sont garantis, il peut transmettre à des autorités étrangères et aux services mandatés par celles-ci des informations qui ne sont pas publiques et qui se rapportent à des opérations réalisées par des clients et des assujettis.
Art. 42c al. 4
... transmission de documents découlant de son activité de surveillance, pour autant que des intérêts prépondérants privés ou publics ne s'y opposent pas.
Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es um die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte. Es wäre nicht zeitgerecht, zu aufwendig und zu kompliziert, wenn sie das im ordentlichen Amtshilfeverfahren machen müssten. Deshalb hat man hier eigentlich die Balance finden wollen zwischen einem möglichst einfachen Verfahren und der Garantie gewisser Schutzbestimmungen für Kunden und Dritte und, und, und.
Diese Formulierung ist, wie viele andere, eigentlich auf Empfehlung der Verwaltung aufgenommen worden, nachdem aus der Kommissionsmitte entsprechende Anträge gestellt worden waren, die eben genau diese schwierige Balance bewerkstelligen wollten. Es geht im Wesentlichen darum, dass möglichst zügig und zeitgerecht gehandelt werden kann, damit die Handlungsoptionen für die Player auf den Märkten nicht kompromittiert werden. Unser ordentliches Verfahren wäre zu aufwendig, und es müssten Bewilligungen gemäss Artikel 271 StGB eingeholt werden. Auch das ist also eine technische Optimierung, eine von der Branche gewünschte Flexibilisierung.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte noch einmal betonen, was ich in meinem Eintretensvotum bereits erwähnt habe: Wir konnten hier eine gute Lösung finden. Sie ermöglicht, dass Kantonalbanken, die in diesem Geschäft tätig sind, auch weiterhin darin tätig sein können. Mit dieser Regelung ist man also dem Wunsch der kleineren und mittelgrossen Banken entgegengekommen. Auch hier haben der Bundesrat und die Verwaltung massgeblich mitgearbeitet, um im Sinne der Marktteilnehmer eine Lösung zu finden. In diesem Sinn war für mich die Arbeit, wie ich sie miterlebt habe, beispielhaft: Sie zeigt, wie Branche und Gesetzgeber gemeinsam gute Lösungen finden können. Letztlich haben sich die Grossbanken dann hier - ich weiss nicht, ob mit grosser Freude - auch anschliessen können. Für sie wäre es kein Problem gewesen, weil sie auch ausländische Niederlassungen haben. Aber namentlich für die grösseren Kantonalbanken ist dieser Artikel 42c ganz wichtig und war ihnen daher ein zentrales Anliegen.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 14, 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 14, 15
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)