13.049
ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Nidegger, Egloff, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Nidegger, Egloff, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)
Ne pas entrer en matière
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Bei dieser Vorlage geht es um den Vorsorgeausgleich bei der Scheidung. Der Nationalrat, Ihr Rat, ist hier Zweitrat. Die Vorlage betrifft materiell sowohl das Sozialversicherungsrecht wie auch das Zivilrecht. Der Vorsorgeausgleich wurde mit dem neuen Scheidungsrecht, das 2000 in Kraft trat, neu geregelt. Inzwischen ergaben sich verschiedene praktische Probleme. Sie wurden namentlich von Gerichten, aber auch von den Versicherungsträgern moniert. Es lagen auch verschiedene Vorstösse vor, die den Bundesrat zur Anpassung aufforderten. Der Bundesrat formulierte Neuregelungen. Dabei geht es nicht um eine Neuausrichtung des Vorsorgeausgleichs, sondern in erster Linie um eine Anpassung.
Das grösste zu regelnde Problem stellt sich bei dieser Vorlage bezüglich der geschiedenen Witwen. Falls einer der beiden Ehegatten invalid oder in Rente ist, gibt es keine Teilung der Vorsorgeguthaben, vielmehr ist eine angemessene Entschädigung nach bisherigem Recht geschuldet. Oft hat der entschädigungspflichtige Ehegatte indessen zu wenig flüssige Mittel, um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die angemessene Entschädigung in Kapitalform überweisen zu können. Daher wird der Ausgleich oft in Rentenform vorgenommen. Wenn hingegen der entschädigungspflichtige Ehegatte stirbt, verliert der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente. Zwar richten die Vorsorgeeinrichtungen in solchen Fällen der geschiedenen Witwe oder allenfalls dem geschiedenen Witwer eine Hinterlassenenrente aus, diese deckt aber häufig nur das Minimum ab, wodurch die betroffenen Witwen in einer sehr schwierigen Situation sind.
Deshalb wurde ein Vorschlag erarbeitet, der das Prinzip der hälftigen Teilung beibehält und gleichzeitig das Problem der geschiedenen Witwen löst. Die vorliegende Regelung wird dem Problem nunmehr gerecht, indem die Teilung auch dann vorgenommen wird, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Rente direkt von der Pensionskasse lebenslang ausgerichtet; es spielt dabei keine Rolle, ob der geschiedene Ehegatte vorher stirbt. Diese Regelung wurde vom Ständerat und von Ihrer vorberatenden Kommission eingehend geprüft. Es wurden auch Varianten zur Diskussion gestellt; die Kommission blieb indessen mehrheitlich bei der vorgeschlagenen Fassung, die auch vom Ständerat beschlossen wurde. Bei der Behandlung eines Minderheitsantrages werden wir ja dann noch einmal hierauf zurückkommen.
Eine weitere Frage, die zu behandeln war, betraf die Ausnahmen bezüglich der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich. Da gibt es eine neue Regelung, die sowohl eine unterhälftige Teilung vorsieht und damit die Frage regelt, wann weniger als 50 Prozent zugunsten der berechtigten Person zulässig sind, als auch eine überhälftige Teilung zugunsten der berechtigten Person. Auch da regelt das Gesetz die Ausnahmen. Hierzu gibt es ebenfalls einen Minderheitsantrag; er wird uns zu dieser Problematik zurückführen.
Ein weiterer zentraler Diskussionsgegenstand betraf bei dieser Vorlage die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Ausgleich zu berechnen ist. Bislang galt die Rechtskraft des Scheidungsurteils; Bundesrat und Ständerat wollen neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgeblichen Zeitpunkt einführen. Die Mehrheit der Kommission beantragt indessen die Beibehaltung des Status quo.
Schliesslich ging es um die Frage eines Meldesystems bezüglich Information bei verschiedenen Vorsorgeguthaben in verschiedenen Vorsorgestiftungen. Schlussendlich steht in dieser Vorlage auch die Frage der internationalen Regelungen zur Disposition. Welches Recht kommt beim Vorsorgeausgleich zur Anwendung? Ist immer ein schweizerisches Gericht letztlich zuständig? Das ist die Auffassung der Kommission. Die Kommission muss zur Kenntnis nehmen, dass hier ein Einzelantrag vorliegt. Auch darauf werden wir in der Detailberatung zurückzukommen haben.
Die Vorlage war in der Kommission mehrheitlich unbestritten. Der Handlungsbedarf wird bejaht. Es ist eine komplizierte Materie, namentlich was die Details des Sozialversicherungsrechts und die Koordination der verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Gesetzen, vom ZGB über das BVG bis zum Freizügigkeitsgesetz, angeht. Die Gegner der Vorlage, also die Minderheit Nidegger, argumentieren, diese Vorlage widerspreche dem Clean Break beim Scheidungsrecht. Sie sei zu kompliziert und wolle Sachen regeln, die so nicht geregelt werden können.
Ich ersuche Sie, auf diese überzeugende Vorlage, bei welcher die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen Eintreten befürwortete, einzutreten.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Comme vient de l'exprimer le rapporteur de langue allemande, nous nous trouvons ici dans le cadre du Code civil suisse. Nous vous proposons une nouvelle réglementation pour le partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce.
Votre commission vous propose d'entrer en matière sur le projet et d'adopter le projet de modification des dispositions du Code civil qui concerne le partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce. Votre commission approuve dans une large mesure le projet du Conseil fédéral auquel le Conseil des Etats s'est rallié à l'unanimité le 12 juin 2014. Lors du vote sur l'ensemble, votre commission a décidé, par 16 voix contre 7 et 1 abstention, de proposer à votre conseil d'adopter le projet du Conseil fédéral concernant cette modification du Code civil.
Le projet de loi que le Conseil fédéral nous propose exécute en même temps les mandats formulés dans trois interventions parlementaires: la motion Humbel 08.3956, "Prévoyance professionnelle. Assurer un juste partage des prestations de sortie en cas de divorce", la motion Amacker-Amann Kathrin 08.3821, "Versement de prestations de vieillesse", et la motion 05.3713 de la CAJ-CN, "Droit du divorce. Révision des dispositions relatives à la compensation de la prévoyance et aux questions qui touchent les enfants".
D'entente avec le Conseil fédéral et le Conseil des Etats, votre commission vous propose également de classer ces trois interventions parlementaires.
Le projet de loi vise, principalement, à éliminer les défauts en matière de partage de la prévoyance professionnelle, qui ont fait l'objet des interventions parlementaires précitées. Il s'agit notamment de dispositions trop rigides d'une part et, d'autre part, de la discrimination des époux sans activité lucrative ou exerçant une activité lucrative réduite en raison de leur situation familiale.
La principale nouveauté est le partage à parts égales des avoirs de prévoyance acquis durant le mariage, lorsqu'un cas de prévoyance est déjà survenu chez l'un des époux au moment de l'ouverture de la procédure de divorce, par exemple lorsque l'un des conjoints perçoit une rente d'invalidité sans avoir atteint l'âge de la retraite. Le partage s'effectue sur la base de la prestation de sortie hypothétique à laquelle il aurait droit en cas de suppression de sa rente. Dans le droit actuel, cette situation pose problème parce qu'une indemnité doit être versée par le débirentier et, souvent, il n'a pas les moyens liquides pour verser la moitié de cette rente, par exemple à l'épouse ou à l'époux.
Le projet permet toutefois aux époux de convenir d'une autre clé de répartition ou de renoncer à tout ou partie du partage de la prévoyance professionnelle, à condition qu'une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate reste assurée. Par ailleurs, les institutions de prévoyance et de libre passage devront à l'avenir déclarer périodiquement, à la centrale du deuxième pilier, toutes les personnes pour lesquelles elles gèrent un avoir de prévoyance.
Lors de sa séance du 13 novembre 2014, la commission avait à traiter une proposition de non-entrée en matière. Nous entendrons les défenseurs de la minorité et leurs diverses critiques, notamment la question de savoir s'il y a besoin de légiférer.
Par 17 voix contre 6 et sans abstention, la commission vous propose d'entrer en matière et de rejeter la proposition de la minorité Nidegger.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Pourquoi ne pas entrer en matière sur ce projet qui paraît frappé au coin de la recherche d'égalité la plus élémentaire? Tout simplement parce qu'il est bâti entièrement sur un faux raisonnement, sur un cas d'appréciation du principe abstrait d'égalité aux conséquences pratiques duquel on ne réfléchit pas et qui ont parfois jalonné nos travaux avec des résultats que, personnellement, je déplore.
Où se trouve le faux raisonnement? Nous avons une collision de deux domaines de protection. Tout d'abord, la prévoyance obligatoire. En Suisse, on nous oblige à cotiser au deuxième pilier, en plus de l'assurance-vieillesse et survivants, et on nous encourage également à constituer un troisième pilier, partant de l'idée que personne n'a le droit de tomber à charge de la collectivité le jour où, ayant atteint l'âge de 65 ans - ou 64 ans pour les femmes -, le revenu du travail ne sera plus accessible et qu'il faudra bien, à ce moment-là, disposer d'un revenu de substitution. C'est dans la loi, nous n'avons pas le choix - sauf si nous sommes indépendants -, nous devons cotiser pour cela et le jour où le cas de prévoyance envisagé est survenu, si nous avons atteint l'âge de la retraite ou si nous sommes devenus invalides suite à un accident ou à une maladie, le capital accumulé est converti en une rente ou créance contre l'institution. Ce capital de prévoyance devient à ce moment-là notre moyen d'existence quotidien.
La logique du divorce prévoit une autre forme de protection. Un des époux peut avoir mis sa carrière entre parenthèses pour s'occuper des enfants et, au moment de la séparation des époux, on règle le passé en se partageant l'accumulation de l'avoir du deuxième pilier tandis que l'on prévoit également le futur en maintenant une solidarité limitée dans le temps. Cette dernière continue après le mariage et voit l'un des époux verser à l'autre - si ce dernier n'est pas en mesure d'assurer lui-même et seul son entretien convenable - une contribution d'entretien dont on dit qu'elle doit également englober la capacité à générer, une "expectative" de prévoyance de retraite.
Ce qui est proposé ici concerne le cas tout à fait particulier où le divorce survient alors que l'avoir de prévoyance n'est plus disponible sous forme de capital et ne peut donc pas être partagé, parce qu'un des époux est devenu invalide et touche une rente, ou bien parce qu'il a atteint l'âge de la retraite et touche une rente. Le droit actuel prévoit ce cas et stipule que s'il n'y a pas de capital retraite divisible entre les deux époux pour les mettre à égalité et tirer un trait sur le passé, alors c'est un montant équitable que le juge doit calculer et qui doit être versé en compensation de ce capital qui n'est plus disponible. La présente révision de la loi vise uniquement le cas où l'un des époux bénéficie d'une rente, qu'il n'a donc plus de capital partageable et qu'il n'a pas non plus de moyens disponibles pour verser une indemnité équitable qui dédommage l'autre conjoint. On parle donc par définition d'une situation dans laquelle les moyens sont restreints, parce qu'un des époux a besoin d'être aidé par l'autre, et que celui-ci n'a pas les moyens de s'acquitter d'une indemnité équitable en termes de prévoyance.
On parle donc de gens aux revenus modestes, voire très modestes. Que leur propose-t-on comme solution? Une solution qui est bien pire que le mal, le mal étant admis: le fait de ne pas pouvoir bénéficier d'un partage de la prévoyance de son conjoint est un inconvénient pour le conjoint moins bien loti. Mais la solution proposée dans ce projet, qui vise à l'égalité dans la pauvreté - puisqu'il est d'inspiration socialiste, c'est assez logique -, est de couper la rente en deux lorsque le capital n'est plus divisible en deux. J'ai en vain demandé en commission, lors du débat d'entrée en matière, que l'on veuille bien fournir une statistique du nombre de nouveaux cas sociaux que l'on pourrait enregistrer si l'on coupait en deux les avoirs du deuxième pilier, en laissant ensuite les gens survivre avec une rente du premier pilier, soit une rente AVS, et une demi-rente du deuxième pilier, et, subsidiairement, du nombre d'assistants sociaux nouveaux qui devraient être engagés pour faire face à cet afflux de nouveaux cas sociaux que l'on créerait, à force de rechercher l'égalité par l'appauvrissement de tous. Ma demande n'a pas eu de succès et la majorité de la commission est entrée en matière, raison pour laquelle je vous prie à présent de ne pas entrer en matière sur ce mauvais projet, qui a le second inconvénient d'être totalement inéquitable.
En effet, lorsque votre avoir de deuxième pilier est devenu une rente, il est devenu votre revenu. Et lorsque vous avez un revenu et que vous devez payer à votre ex-conjoint un montant pour son entretien, on n'a pas le droit de toucher à votre minimum vital. Le projet prévoit de couper la rente en deux de manière à peu près automatique, à quelques exceptions près; cette rente coupée en deux peut très bien vous placer dans la situation de ne plus être au bénéfice du minimum vital, ce qui risque d'être le cas des gens qui divorcent tardivement et dont la prévoyance retraite est faible.
Ce projet est inéquitable. Il prétend oeuvrer pour l'égalité et la justice; il fait le contraire. C'est la raison pour laquelle je vous invite à ne pas entrer en matière sur ce projet.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Die FDP/die Liberalen haben die Revisionsziele dieser Vorlage bereits in der Vernehmlassung im Jahr 2010 unterstützt. Wir begrüssen es, dass die geltende, starre Regelung des Vorsorgeausgleichs flexibilisiert wird. Damit erhöht sich auch die Chance, in gegenseitigem Einverständnis konstruktivere Lösungen für beide Scheidungswilligen zu finden, denn die Verhandlungsmasse wird grösser, und den individuellen Bedürfnissen kann besser Rechnung getragen werden. Auch Einschätzungen aus der Praxis zeigen, dass die Vorschläge einen Fortschritt darstellen und der Transparenz und somit letztlich der Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung dienen.
Der Minderheitsantrag auf Nichteintreten ist relativ schwer nachvollziehbar. Insbesondere erschliesst sich uns nicht, inwiefern hier die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone ein Nichteintreten auf die Vorlage begründen könnten. Der Nichteintretensantrag richtet sich offenbar primär dagegen, dass nachher auch ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche vorgenommen werden soll, wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens der Ehemann oder die Ehefrau eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Das ist aber genau eine der wichtigeren Innovationen dieser Vorlage; wir werden darauf in der Detailberatung zurückkommen. Im Rahmen dieser Eintretensdebatte sei in diesem Zusammenhang einfach betont, dass es erstens um die Verteilung der Guthaben von zwei Scheidungswilligen und nicht um neue Kosten geht, die refinanziert werden müssten, und es sich zweitens bei den Vorsorgegeldern um private Gelder handelt.
Ein Rückschritt gegenüber der Vorlage des Bundesrates und der Fassung des Ständerates wäre für uns auch der Antrag der Mehrheit der Kommission, die Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorzunehmen, sondern den Stichtag gemäss dem geltenden Recht beim Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung zu belassen und damit eben Tür und Tor für das Taktieren offenzulassen. Auch darauf kommen wir in der Detailberatung zurück. Die FDP-Liberale Fraktion wird dementsprechend in der Detailberatung die Minderheit unterstützen.
Ich ersuche Sie im Namen unserer Fraktion um Eintreten bzw. um Ablehnung des Nichteintretensantrages.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Sie haben eine sehr technische Vorlage zum Sozialversicherungs- und Zivilrecht vor sich. Namens der SP-Fraktion empfehle ich Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten. Wichtig ist unseres Erachtens, dass am Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche festgehalten wird, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen und der Ständerat bereits gutgeheissen hat. Eine wichtige Neuerung ist, dass diese hälftige Teilung nun auch vorgesehen wird, wenn ein Vorsorgefall - Invalidität oder Rentenalter eines der beiden Ehegatten - bereits vor der Ehescheidung eingetreten ist. Dies beinhaltet eine wichtige Stärkung des bisherigen Systems der hälftigen Teilung. Es geht aber nicht nur darum, wie dies Kollege Nidegger gesagt hat, "de couper la rente en deux". Der Bundesrat hat auch Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung vorgeschlagen, welche eine gewisse Flexibilität bringen und in Spezialfällen eine bessere Teilungslösung ermöglichen können. Wir begrüssen diese Vorschläge.
Ein weiteres wichtiges und seit Jahren bestehendes Problem, das aus Sicht der SP mit der hier diskutierten Vorlage künftig gut geregelt sein wird, ist dasjenige der sogenannten geschiedenen Witwen. Wenn ein Mann seiner Ex-Frau eine Rente ausrichtet und dann stirbt, bleibt diese Ex-Frau unter Umständen abhängig von der Pensionskasse des Ex-Ehemannes, mit einer minimalen Rente zurück. Sie kann ihren Lebensunterhalt unter Umständen nicht mehr selber bestreiten und ist nun auf Ergänzungsleistungen oder auf Sozialhilfe angewiesen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung einer lebenslänglichen Rente, welche von der Vorsorgeeinrichtung und nicht mehr vom verpflichteten Ex-Ehegatten direkt an die berechtigte Person ausbezahlt wird - mit anderen Worten also der eigene Rentenanspruch -, bringt eine einfache Regelung dieser Problematik, was wir sehr begrüssen.
Auf die Frage der geschiedenen Witwen, welche im Gegensatz zur geschilderten Problematik heute keinen Rentenanspruch mehr haben, weil ihr Ex-Ehemann bereits verstorben ist, werde ich im Zusammenhang mit dem Antrag der Minderheit zu Artikel 7e Schlusstitel zurückkommen.
Ich möchte noch kurz auf den Einzelantrag Feri Yvonne hinweisen, den Sie auf Ihren Tischen vorgefunden haben. Der Bundesrat und in der ersten Lesung eine ganz knappe Mehrheit des Ständerates haben sich dafür ausgesprochen, dass für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen neu ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig sein sollen, dies aufgrund von Erfahrungen mit ausländischen Gerichten, welche Frauen viel weniger als die Hälfte des Vorsorgeguthabens, welches der Ehemann in der Schweiz hatte, zugesprochen haben. Diese Ungerechtigkeit muss verhindert werden; mit diesem berechtigten Anliegen sind wir grundsätzlich einverstanden.
Aber die neue Regelung mit der ausschliesslichen schweizerischen Zuständigkeit gemäss dem Entwurf des Bundesrates hat auch zur Folge, dass nun praktisch immer zwei Gerichtsverfahren stattfinden müssen, nämlich die Scheidung im Wohnsitzland, also im Ausland, und anschliessend die Teilung der Vorsorgeansprüche in der Schweiz. Damit besteht einerseits die Gefahr, dass wegen neuerlicher Anwaltssuche und Kostenfolgen der Aufwand gescheut wird, dieses zweite Gerichtsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der berechtigte Ehegatte oder die berechtigte Ehegattin verlieren damit ihren Anspruch bzw. verzichten quasi darauf. Andererseits geht diese Regelung nicht in Richtung einer Vereinfachung der Scheidungsprozesse. Die SP-Fraktion schlägt Ihnen deshalb vor, zur Vereinfachung, d. h. zur ursprünglich im Ständerat bzw. in dessen Kommission erarbeiteten Lösung zurückzukehren und den Einzelantrag Feri Yvonne anzunehmen.
Zum Eintreten: Die SP ist überzeugt, dass die Vorlage zur Lösung erkannter Probleme und Kritikpunkte beiträgt. Die Befürchtungen einer Minderheit, welche nicht auf die Vorlage eintreten will, scheinen in der Frage der konkreten Konsequenzen, namentlich für die Sozialhilfe, zu liegen. Diesen Überlegungen können wir nicht folgen. Frau Huber hat es bereits gesagt: Wieweit sich die Vorlage in finanzieller Weise auf die Kantone auswirkt, ist fraglich. Wir werden auch kaum Zahlen zu den betroffenen Fällen erheben können.
Die SP-Fraktion wird daher dem Antrag der Mehrheit, das heisst dem Eintreten auf die Vorlage, zustimmen und den Antrag der Minderheit ablehnen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP
Der vorliegende Gesetzentwurf - Sie haben es bereits gehört - ist sehr technisch und kommt etwas kompliziert daher. Tatsächlich geht es aber lediglich um die Anpassung von einigen Bestimmungen aufgrund praktischer Probleme, welche die aktuelle gesetzliche Regelung nach sich zieht. Es geht auch darum, den Parteien mehr Spielraum bei der Regelung der Scheidungsfolgen zu geben. Es geht also nicht um eine grundlegende Änderung des Vorsorgeausgleichs.
Die Probleme, die sich heute stellen, betreffen den Vorsorgeausgleich in Situationen, in denen der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, beispielsweise wegen Invalidität oder Alter. Besondere Schwierigkeiten bestehen bei den sogenannten geschiedenen Witwen. Gemäss heutiger Regelung erfolgt grundsätzlich ein Ausgleich der Vorsorgeguthaben, aber eben nur, wenn der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist. Sobald dies der Fall ist, das heisst, wenn einer der beiden Ehegatten invalid oder bereits in Rente ist, erfolgt keine Teilung des Vorsorgeguthabens, vielmehr wird eine angemessene Entschädigung geschuldet. In diesem Fall fehlen oft die flüssigen Mittel, um die Entschädigung in Kapitalform zu leisten, sodass diese dann in Form einer Rente festgelegt werden muss. Hier kommt das Problem: Wenn der Ehegatte, welcher die Entschädigung in Form einer Rente bezahlen muss, stirbt, verliert der berechtigte Ehegatte den Anspruch, die Rente. Was das für Folgen hat, können Sie sich ausmalen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll hier korrigiert werden. Der Entwurf enthält noch weitere Anpassungen, auf welche ich in der Detailberatung näher eingehen werde.
Ich schlage Ihnen namens der CVP/EVP-Fraktion vor, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommission beantragt dies mit 17 zu 6 Stimmen ebenfalls. Auch der Ständerat ist klar auf die Vorlage eingetreten und hat ihr zugestimmt.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, die Minderheit Nidegger zu unterstützen. Warum? Es ist jetzt mehrfach betont worden, dass es sich hier um eine sehr technische Vorlage des Sozialversicherungs- und des Zivilrechts handelt. Ja, wir können sagen, sie sei technisch. Wir können aber auch sagen, es bestehe ein finanzmathematisches Grundproblem. Dieses können wir ja jederzeit entsprechend lösen bzw. zumindest Berechnungen dazu anstellen. Es ist auch gesagt worden, das grösste Problem bezüglich der geschiedenen Witwen bestehe darin, dass wir heute zwei Regimes haben, die parallel laufen. Wir möchten in Zukunft eine Lösung, bei welcher das Prinzip der hälftigen Teilung auch dann gilt, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Auch hier sind es wieder finanzmathematische Berechnungen, die wir anstellen können. Dann können wir entsprechend auch sehen, wo Schwierigkeiten entstehen.
Mit der neuen Lösung sollen - das ist immer wieder betont worden - weniger Geschiedene sozialhilfeabhängig werden. Es gibt heute aber keine statistischen Daten, aus denen man erkennen könnte, wie viele geschiedene Personen mit der heutigen Lösung von der Sozialhilfe abhängig geworden sind, weil sie nach dem Tod des Ehegatten keine Rente mehr erhalten haben. Wir haben schlichtweg keine Daten dazu, auch nicht zur heutigen Lösung. Wie wollen wir dann einmal feststellen, dass mit der neuen Lösung weniger Geschiedene sozialhilfeabhängig werden? Wenn wir heute schon keine Daten haben, können wir den Vergleich ja nie ziehen. Dieses Ziel können wir also schlichtweg nicht erreichen. Es würde einfach eine Behauptung bleiben, wenn eine solche in Zukunft in den Raum gestellt würde.
Es geht um sehr viel Geld, und die neuen Bestimmungen können längerfristige Auswirkungen haben. Vielfach sind die Vorsorgeguthaben der einzige Vermögenswert, vielfach sind keine zusätzlichen Vermögenswerte mehr vorhanden. Darum müssen wir ganz genau schauen, was passiert, wenn der Rentenfall bereits eingetreten ist und eine Aufteilung vorgenommen werden muss.
Es wird gesagt, es sollte kein neuer Finanzierungsbedarf entstehen. Wie haben wir Gewähr, dass kein solcher Bedarf entsteht, wenn wir keine statistischen Daten haben? So haben wir gar keine Gewähr, dass dieser Fall nicht eintritt. Keinen neuen Finanzierungsbedarf haben wir nur, wenn die finanzmathematischen Rahmenbedingungen bis zum Tod der beiden ehemaligen Ehegatten gleich bleiben. Das wird nie der Fall sein: Zinssätze werden sich ändern, die Lebenserwartung wird sich ändern, und die Lebenserwartung ist bei Männern und Frauen ja ohnehin noch sehr unterschiedlich. Deshalb können wir jetzt nicht sagen, es entstehe keine Finanzierungslücke. Wir sollten eine Pause einlegen, diese Fälle finanzmathematisch ganz klar durchrechnen - das könnten wir tun - und so errechnen, was auf uns zukommt. Wir können es jetzt auch nicht genau sagen, aber es besteht eine grosse Gefahr, dass es zu Finanzierungslücken kommt. Dann wird, das kann ich Ihnen jetzt schon sagen, die Politik auf den Plan gerufen, diese Lücken zu schliessen; das wird die Konsequenz sein, auch wenn heute gesagt wird, wir hätten ja die Vorsorgegelder und diese könnten nicht vermehrt werden. Das ist sicher so, aber wenn bei den Vorsorgeeinrichtungen Finanzierungslücken entstehen, wird die Politik auf den Plan gerufen. Das wollen wir nicht.
Wir wollen mehr Abklärungen, deshalb sind wir für Nichteintreten. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sind nicht bekannt, auch jene für die Vorsorgeeinrichtungen sind es nicht. Wenn wir diese Aufgaben jetzt nicht erledigen, werden wir in ein paar Jahren wieder darüber diskutieren, wie wir die Finanzierungslücken schliessen. Deshalb erscheint es uns besser, nicht auf das Geschäft einzutreten und den Bundesrat damit aufzufordern, uns bessere Daten vorzulegen.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Bei einer Scheidung sind die Vorsorgeguthaben oftmals die wichtigsten Vermögenswerte, die die Eheleute überhaupt besitzen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie diese Vermögen verteilt werden. Die Kommissionssprecher sind auf diesen Punkt bereits gut eingegangen. Wir müssen immer wissen, dass es Menschen sind, die dahinter stehen, die in Scheidung leben und diese Diskussionen haben.
In den Artikeln 122 und 123 soll neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Vorsorgeansprüche gelten. Würde man bei diesen beiden Artikeln für die Mehrheit stimmen, könnte dies für scheidungswillige Leute - zumindest für die eine Seite - ein Anreiz sein, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Das Verfahren ist ja oftmals so schon für die Beteiligten sehr mühsam. Die BDP-Fraktion wird bei diesen Artikeln daher mit der Minderheit stimmen. Die BDP-Fraktion wird daneben in der restlichen Vorlage mit der Mehrheit und damit mit dem Ständerat stimmen. Natürlich werden wir auch auf die Vorlage eintreten. So bleibt mir eigentlich nur noch zu sagen, dass der Ständerat sehr gute Arbeit geleistet hat.
Wir bitten Sie, einzutreten und den Beschlüssen des Ständerates zu folgen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe vert'libéral et le groupe des Verts soutiennent l'entrée en matière.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Einige von Ihnen haben es bereits gesagt, und es wurde auch im Ständerat klar: Diese technische Vorlage ist eben nicht nur technisch, sondern von grösster Bedeutung für diejenigen, die unmittelbar betroffen sind. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bilden ja einen zentralen Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge, und sie sind für viele Menschen einer der wichtigsten oder gar der wichtigste Vermögensposten. Das dürfen wir nie vergessen, wenn wir über berufliche Vorsorge sprechen.
Es ist deshalb wichtig, dass diese Vermögenswerte in allen Lebenslagen korrekt und fair zugewiesen werden. Das gilt eben auch im Falle einer Scheidung oder wenn eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird; das wird als "Vorsorgeausgleich" bezeichnet. Die Regel ist, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, hälftig geteilt werden. Die heute geltende Regel hat aber Schwachpunkte.
Ich gebe Ihnen gern ein konkretes Beispiel: Ist im Zeitpunkt der Scheidung ein Ehegatte invalid und bezieht Leistungen aus der Pensionskasse oder ist er bereits pensioniert, dann ist heute keine Teilung der Ansprüche möglich. Stattdessen erhält der andere Ehegatte eine angemessene Entschädigung, meistens in Form einer Rente. Eine solche Rente wird dann beispielsweise vom pensionierten Ex-Ehemann an seine Ex-Ehefrau ausgerichtet, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Sie konnte daher keine eigene berufliche Vorsorge aufbauen und ist auf diese Zahlungen angewiesen. Später stirbt der Ex-Ehemann, und dann erlischt der Anspruch der Ex-Ehefrau auf diese Rente. Sie erhält dann zwar von der Pensionskasse eine Hinterlassenenrente, aber weil das Gesetz den Pensionskassen nur eine Mindestleistung vorschreibt, kann diese Hinterlassenenrente viel kleiner sein als die bisherige Rente. Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass die Ex-Ehefrau, die vorher vielleicht eine angenehme, angemessene Rente hatte, plötzlich, von einem Tag auf den anderen, auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist.
Diese unbefriedigende Situation wollen wir beseitigen. Der Antrag auf Nichteintreten erstaunt mich ein bisschen, denn die heutige Regelung bestraft ausgerechnet jene Frauen und jene Mütter, die sich jahrelang selber um die Kinderbetreuung und um den Haushalt gekümmert und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben.
Der Vertreter der Minderheit, Nationalrat Schwander, hat gesagt, es gebe eben keine Statistiken, man habe zu wenig Daten und deshalb solle man im Moment jetzt mal nichts tun. Sie haben gesagt, Herr Schwander, es gehe hier um sehr viel Geld. Das stimmt. Es geht um sehr viel Geld. Für die Betroffenen geht es unter Umständen um sehr viel Geld. Ich sage es noch einmal: Betroffen sind hier in der Regel die Frauen, die, weil sie Kinder betreut und den Haushalt geführt haben, eben auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben - und wenn es nach der Pensionierung ihres Ehegatten zur Scheidung kommt, werden sie ausgerechnet dafür bestraft. Diese Mütter und Frauen weiterhin nur wegen fehlender Statistiken zu bestrafen, das möchte die Kommissionsmehrheit nicht, und das möchte auch der Bundesrat nicht.
Die Vorlage enthält drei zentrale Punkte: Erstens soll der Ausgleich der Vorsorgeansprüche auch dann möglich sein, wenn eben bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Falls ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht, dann wird neu ein hypothetisches Kapital geteilt. Bezieht ein Ehegatte hingegen eine Altersrente, dann erhält der berechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente direkt von der Vorsorgeeinrichtung des anderen. Diese Rente wird eben auch dann weiterhin ausbezahlt, wenn der frühere Ehegatte später stirbt.
Der Bundesrat möchte aber nicht nur eine Lösung für Ehepaare vorsehen, die sich in Zukunft scheiden lassen werden, er will auch denjenigen Personen die Sorgen nehmen, die bereits jetzt geschieden sind und die heute Angst haben müssen, dass sie in eine finanzielle Notlage geraten, wenn ihr Ex-Ehegatte stirbt. Solche Personen sollen unter bestimmten Voraussetzungen, die hier im Gesetz definiert sind, die Änderung ihres Urteils beantragen und eine lebenslängliche Rente verlangen können, die dann direkt von der Pensionskasse geleistet wird. Damit verhindern wir eben, dass beim Tod des Ex-Ehegatten neue Armutsfälle entstehen.
Damit komme ich zum zweiten Punkt dieser Revision. Die Ehegatten sollen einfacher vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können, denn sie wissen am besten, welche Vorsorgebedürfnisse sie haben. Das geschieht aber nicht unkontrolliert, sondern das Gericht muss überprüfen, ob eine angemessene Vorsorge gewährleistet bleibt. Zusätzlich hat das Gericht selber die Möglichkeit, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Die geltende Regelung ist auch in diesem Fall restriktiv: Heute sind die Gerichte verpflichtet, die Ansprüche hälftig zu teilen, auch wenn das im Resultat im Einzelfall nicht zufriedenstellend ist. Das Gericht kann nur einschreiten, wenn eine hälftige Teilung offensichtlich unbillig wäre, und auch diesen Punkt wollen wir ändern: Das Gericht soll zum Beispiel eine andere Teilung vorsehen können, wenn eine schematische hälftige Teilung einen Ehegatten vorsorgerechtlich unverhältnismässig stärker treffen würde als den anderen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehegatten zwanzig Jahre oder mehr Altersunterschied haben. Wir regeln ausdrücklich, wann das Gericht einem Ehegatten mehr als die Hälfte der Vorsorgeansprüche zusprechen kann: Das Gericht hat die Möglichkeit, einem Ehegatten mehr als die Hälfte der Vorsorgeguthaben zuzusprechen, wenn dieser nach der Scheidung noch gemeinsame Kinder betreut und der andere Ehegatte nach der Scheidung weiterhin über eine angemessene Vorsorge verfügt. Das ist das Pendant: Es wird mehr Flexibilität geschaffen.
Damit komme ich zum dritten und letzten Punkt: Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle zweite Säule zu melden. Damit wird es für die Gerichte leichter, in Scheidungsfällen beim Vorsorgeausgleich alle vorhandenen Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Der Entwurf enthält noch weitere Elemente, auf diese gehe ich im Moment nicht ein.
Sie haben als Zweitrat den Vorteil, dass Sie sich auf die Vorarbeiten des Erstrates stützen können. Die Vorarbeiten des Ständerates waren umfangreich und haben dazu geführt, dass diese Vorlage im Ständerat schliesslich einstimmig angenommen worden ist. Der Ständerat hat die Vorlage intensiv diskutiert und auch verschiedene Anpassungen geprüft, im Ergebnis ist er aber in allen Punkten dem Bundesrat gefolgt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundespräsidentin, können Sie Gewähr geben, dass bei dieser Lösung die Versicherten nicht zum Spielball der Vorsorgeeinrichtungen werden?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Wie Sie sehen, werden hier die Voraussetzungen, unter denen von einer hälftigen Teilung abgewichen werden kann, im Gesetz definiert. Ich bin der Meinung, dass dies objektive Kriterien sind. Da muss niemand zum Spielball werden.
von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion
Frau Bundespräsidentin, Sie haben das Übergangsrecht geschildert, wonach bis ins Jahr 2000 zurück Scheidungsurteile angepasst werden können. Nun gibt es aber auch geschiedene Witwen aus Scheidungsfällen vor dem Jahr 2000, die ebenfalls in diese unangenehme Situation geraten können. Was soll man diesen antworten, wenn sie fragen, warum für sie keine Rechtsänderung vorgenommen werde?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Jede Jahreszahl ist ein Stück weit willkürlich und schafft neue Ungerechtigkeiten; das ist in der Tat so. Wir sind aber der Meinung, dass wir mit dieser Rückwirkung relativ weit zurückgehen und damit so gut wie möglich vermeiden, dass diese Ungerechtigkeiten eintreten. Sie haben aber Recht: Auch diese Jahreszahl ist letztlich willkürlich.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Avant de voter sur l'entrée en matière, je souhaite adresser mes meilleures voeux, pour leurs anniversaires respectifs, à nos collègues Jacqueline Fehr, Sylvia Flückiger et Peter Schilliger. Bon anniversaire à vous! (Applaudissements)
Nous votons maintenant sur la proposition de non-entrée en matière de la minorité Nidegger.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 133 Stimmen
Dagegen ... 55 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
Code civil suisse (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b, 4a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 89a al. 6 ch. 3a, 3b, 4a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 122
Antrag der Mehrheit
Die während der Ehe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
Antrag der Minderheit
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 122
Proposition de la majorité
Les prétentions de prévoyance professionnelle acquises durant le mariage et jusqu'à l'entrée en force du jugement de divorce sont partagées entre les époux.
Proposition de la minorité
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 123
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... werden hälftig geteilt, wenn bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens solche Ansprüche vorhanden waren.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 123
Proposition de la majorité
Al. 1
... sont partagées par moitié, pour autant que de telles prétentions existaient au moment de l'introduction de la procédure de divorce.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Nach dem geltenden Recht müssen die Austrittsleistungen der Ehegatten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet werden. Dieser Regelung ist der Nachteil immanent, dass sie zum Taktieren verleitet und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schafft, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Zudem können weder die Parteien noch das Gericht zuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Dies führt dazu, dass mehrfach aktualisierte Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen beigebracht werden müssen. Eine solche Lösung ist offensichtlich unbefriedigend.
Mit meinem Minderheitsantrag wird die Lösung von Bundesrat und Ständerat unterstützt, welche auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche abstellt. Denn nur eine Lösung, die einen Zeitpunkt in der Vergangenheit für ausschlaggebend erklärt, kann das unschöne Taktieren während des Scheidungsverfahrens wirklich verhindern. Gegen diese sinnvolle Neuerung wird unter anderem ins Feld geführt, sie stehe einer Verbesserung der Situation der Frauen entgegen. Wir sind der Ansicht, dass es hier nicht um eine Geschlechterfrage geht, sondern um die Frage, ob der heute vom Gesetzgeber vorgesehene Stichtag gerechtfertigt ist oder nicht. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den ständerätlichen Kommissionssprecher, welcher in seinem Votum auf das stossende Ergebnis eines Bundesgerichtsfalls hinwies, in welchem die Ehe faktisch neun Monate dauerte, das Scheidungsverfahren aber sieben Jahre, was dann die Teilung der während dieser sieben Jahre aufgelaufenen Vorsorgeguthaben nach sich zog.
Eine starke Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, hier Remedur zu schaffen und sich der Lösung von Bundesrat und Ständerat anzuschliessen. Die Kommission entschied in dieser Frage mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung. Meine Minderheit stellt auch entsprechende Anträge zu Artikel 123 Absatz 1 ZGB sowie zu Artikel 22a Absatz 1 und Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes.
Ich habe hier nicht nur für die Kommissionsminderheit, sondern auch für die FDP-Liberale Fraktion gesprochen, welche diesen Minderheitsantrag ebenfalls unterstützen wird.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP
In diesem Artikel und auch in Artikel 123 Absatz 1 sowie in Artikel 22a Absätze 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes geht es um die Festlegung des Zeitpunkts, in dem das Vorsorgeguthaben berechnet wird. Gemäss heutigem Recht erfolgt die Berechnung bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Entwurf verschiebt der Bundesrat den Berechnungszeitpunkt nun weiter vor, und zwar auf das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die Mehrheit der Kommission folgt hier der Meinung des Bundesrates nicht und will die heutige Regelung unverändert lassen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die vom Bundesrat für die Änderung vorgebrachten Gründe sind nicht stichhaltig. Es ist nicht extrem kompliziert, eine Berechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils zu erstellen. Die Pensionskassen wie die Gerichte haben dazu eine Praxis entwickelt, die ohne Weiteres funktioniert.
2. Auch das bundesrätliche Argument - es ist auch jenes der Kommissionsminderheit -, die heutige Lösung animiere zu einer Verzögerungstaktik des Ausgleichsgläubigers, ist nicht zielführend. In der Praxis kann es wohl vorkommen, dass solche taktischen Spielchen stattfinden. Das betrifft aber einen vernachlässigbar kleinen Teil der Fälle. Heute werden die meisten Scheidungen durch eine Konvention erledigt, womit solche taktischen Manöver eliminiert sind. Die Vorverschiebung des Berechnungszeitpunkts würde andere Flanken öffnen. So könnte der Ausgleichsschuldner ein Interesse daran haben, das Scheidungsverfahren schnellstmöglich anhängig zu machen, dann aber die Handbremse anzuziehen, um beispielsweise die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die definitive Unterhaltsregelung hinauszuschieben. Was taktische Spiele angeht, ist es "ghüpft wie gsprungu", ob die Lösung der Kommissionsmehrheit oder jene des Bundesrates gewählt wird.
3. Weitere Argumente sprechen für die Lösung der Kommissionsmehrheit: So wird auch bei der Berechnung der AHV-Rente auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgestellt. Auch dies ist ein Teil der Altersvorsorge, weshalb es keinen Sinn macht, im Bereich der Sozialversicherung und im Bereich der Pensionskasse auf verschiedene Zeitpunkte abzustellen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie namens der CVP/EVP-Fraktion, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Ich nehme namens der SP-Fraktion Stellung zum Minderheitsantrag Huber. Es geht dabei, wie Sie schon gehört haben, um den massgeblichen Zeitpunkt, um den Stichtag für die Teilung der Vorsorgeansprüche.
Die SP-Fraktion unterstützt in dieser Frage die Mehrheit, welche beim geltenden Recht bleiben will. Die Teilung der Ansprüche soll also auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hin erfolgen und nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung einer Scheidungsklage hin.
Mehrere Gründe sprechen für diese Lösung:
1. Es ist der gleiche Zeitpunkt, der bereits für das AHV-Splitting gilt. Es gibt keinen Grund, hier eine andere Lösung zu wählen.
2. Der die Kinder betreuende Teil der Ehegatten - hier bin ich mit Frau Huber einverstanden; es ist nicht eine Frage der Geschlechter, es können auch Männer sein, die die Kinder betreuen - kann nicht ohne Weiteres bereits bei der Erhebung der Scheidungsklage erwerbstätig werden oder seine Erwerbstätigkeit einfach ausbauen. Er oder sie, die vorsorgeschwächere Person, wird benachteiligt.
3. Die Regelung des massgebenden Zeitpunkts im heute geltenden Recht, also das Datum des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wird problemlos gehandhabt. Normalerweise wird bei Einreichung der Scheidungsklage oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit einer Scheidungsvereinbarung bereits eine erste Berechnung der Vorsorgeguthaben eingereicht. Im Hinblick auf die Anhörung verlangen die Gerichte dann jeweils eine zweite Berechnung auf den ungefähren Scheidungszeitpunkt hin. Das ist völlig unproblematisch und wird bereits seit 1995, seit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes, so gehandhabt. Das geltende Recht hat sich bewährt. Frau Kollegin Amherd hat es gesagt: Es ist wirklich nicht kompliziert.
Die Minderheit macht demgegenüber geltend, das Scheidungsverfahren könnte wegen dieses Stichtags verzögert werden. Das ist in Einzelfällen wohl nicht auszuschliessen. Ich bin aber überzeugt, dass es Ausnahmen sind; es sind vor allem Ausnahmen wie diejenige, die Frau Huber genannt hat, in der das Verfahren sieben Jahre gedauert hat. Das ist sicher nicht der Normalfall.
Die vom Bundesrat und von der Minderheit vertretene Lösung betreffend den Tag der Einreichung der Scheidungsklage als Stichtag könnte dagegen zur Folge haben, dass eine Scheidungsklage sehr schnell eingereicht wird, unter Umständen, ohne dass überhaupt eine einvernehmliche Lösung zwischen den scheidungswilligen Ehepartnern gefunden wird. Aus dieser Situation wieder herauszufinden und die Scheidungsfolgen befriedigend zu regeln dürfte dann nicht ganz einfach sein. Ich schliesse mich auch hier Kollegin Amherd an: Es ist "ghüpft wie gsprunge" oder "Hans was Heiri".
Im Weiteren könnte der vorgezogene Stichtag die gleiche Auswirkung haben wie jene, die für die aktuelle Regelung behauptet wird, nämlich dass das Scheidungsverfahren trotzdem in die Länge gezogen wird. Denn es spielt ja für die klagende Partei nun finanziell keine Rolle mehr, ob es ein bisschen länger dauert. Was dies für die Betroffenen, namentlich für die Kinder, bedeutet, können Sie selber ermessen.
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch die für die Vorarbeiten bezüglich der Gesetzesvorlage eingesetzte Expertenkommission die allenfalls notwendige erneute Berechnung der Austrittsleistungen nicht für problematisch hielt, schlug sie doch vor, dass das Gericht oder die Parteien den Berechnungszeitpunkt bestimmen könnten, dass dieser aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein dürfe. In gewissen Fällen hätte dies ebenfalls eine Neuberechnung bedeutet.
Die SP-Fraktion ist überzeugt, dass sich die aktuelle Regelung bewährt hat und davon nicht abgewichen werden muss. Sie wird daher die Mehrheit unterstützen.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir haben die verheerende Tendenz, dass wir mit fast jeder Vorlage die Praxis der Gerichte verkomplizieren und bürokratische Lösungen vorschlagen, die komplizierter sind als die bisherigen und zu mehr Aufwand führen.
Es ist ja positiv, dass wir jetzt den Zeitpunkt regeln. Man kann der Meinung sein, dass der Anfang oder das Ende des Scheidungsverfahrens der richtige Zeitpunkt sei; man kann sagen, dass das eine eher zugunsten der Frauen, das andere eher zugunsten der Männer sei. Es ist aber auf jeden Fall positiv, wenn man neu den massgebenden Zeitpunkt festlegt. Frau Kollegin Amherd hat es gesagt: Taktische Manöver werden somit erschwert oder gar verunmöglicht; man zieht eine Scheidung nicht absichtlich in die Länge, um den massgebenden Termin aus taktischen Gründen hinauszuschieben.
Der Grund, weshalb ich jetzt ans Mikrofon gekommen bin, der Grund für meine Vorbemerkung, dass alles komplizierter oder bürokratischer werde, ist der folgende, wobei ich die Bundespräsidentin bitte, dazu etwas zu sagen: Mir liegt gerade eine Vorladung zu einer Scheidungsverhandlung vor. Das Gericht schreibt - das ist die heutige Praxis, das ist heute selbstverständlich -, dass die aktuellen Ausweise betreffend die Austrittsleistungen BVG für den Zeitpunkt der Heirat und den Verhandlungstermin mitzubringen seien. Die Gerichte können dann in Kenntnis dieser konkreten Zahlen und unter Berücksichtigung der Ansprüche beider Parteien eine konkrete Zahl berechnen.
Jetzt will die Kommissionsmehrheit, dass der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils der massgebende Zeitpunkt sei. Was bedeutet das? Der Richter beauftragt den Gerichtsschreiber nach der Verhandlung, das Urteil zu begründen. Das kann dann eine Woche, Monate oder noch länger dauern, bis an irgendeinem Tag das Urteil zugestellt wird. Welche Summe gilt dann? Zudem ergibt sich, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend ist, die Problematik des Weiterzugs an die zweite Instanz. Auf jeden Fall kann man gar keine konkrete Summe einsetzen und gar nicht definitiv bestimmen, welche Zahl konkret gilt, wenn man auf den Eintritt der Rechtskraft warten muss. So gesehen ist die Variante der Kommissionsmehrheit schlecht. Sie führt nämlich unweigerlich zu folgendem Problem: Man verfügt über keine konkrete Zahl, mit welcher man als Betroffener wüsste, woran man ist. Deshalb kann man sich z. B. auch nicht sinnvoll entscheiden, ob man ein Rechtsmittel ergreifen soll. Wer legt wann die massgebende Summe fest?
Zusammengefasst: Wir verkomplizieren die Sache unnötigerweise. Auch deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe des Verts soutient la proposition de la majorité. Le groupe PBD soutient la proposition de la minorité.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
In Artikel 122 ZGB wird der Grundsatz festgehalten, der im Zentrum des gesamten Vorsorgeausgleichs steht, nämlich dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden müssen. Wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat, das wird dann in den anschliessenden Artikeln geregelt. Dabei stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden soll, um die auszugleichenden Ansprüche zu berechnen. Das ist die Frage, und dazu gibt es die unterschiedlichen Ansichten von Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit.
Die heutige Regelung sieht vor, dass die Austrittsleistungen der Ehegatten auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet werden. Das hat den Vorteil, dass der Vorsorgeausgleich für die während der gesamten Ehedauer erworbenen Ansprüche erfolgt. Umgekehrt hat diese heutige Regelung den Nachteil, dass ein Anreiz entstehen kann - ich sage "entstehen kann", er muss nicht entstehen, aber er kann entstehen -, das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Davon abgesehen ist es nicht möglich - das war die Frage von Herrn Nationalrat Stamm -, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen; das heisst, in der Praxis muss man sich mit Annäherungswerten behelfen, und das ist aus unserer Sicht eine unbefriedigende Situation, die der Bundesrat korrigieren möchte. Der Bundesrat schlägt vor, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Diesen Zeitpunkt kann man einfach und klar bestimmen, und er erlaubt auch keine Verzögerungsmanöver. Das ist im Übrigen auch der Zeitpunkt, auf den bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgestellt wird. Man hätte hier also Kongruenz.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, beim geltenden Recht zu bleiben, also beim Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht ganz: Es besteht die Gefahr des Taktierens, ich habe es schon gesagt. Es ist unmöglich, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen; das habe ich ebenfalls schon erwähnt. Wir müssen auch berücksichtigen, dass es um eine rückwirkende Teilung von Ansprüchen geht, die die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben haben. Spätestens während des Scheidungsverfahrens kann man wahrscheinlich nicht mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen. Es geht doch in diesem Verfahren eigentlich darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben und die Scheidungsfolgen zu regeln sind. Diesem Umstand sollte Rechnung getragen werden.
Die Kommissionsmehrheit hat noch darauf hingewiesen, dass auch beim AHV-Splitting auf den formellen Bestand der Ehe bis zur Scheidung abgestellt wird. Das ist nicht ganz richtig, weil beim AHV-Splitting die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden. Es gibt also Fälle, in denen das AHV-Splitting für den berechtigten Ehegatten ungünstiger ist als die Regelung, die Ihnen Bundesrat, Ständerat und die Kommissionsminderheit vorschlagen. Aus dem Hinweis auf die AHV lässt sich daher für die vorliegende Frage eigentlich argumentativ nichts gewinnen.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, der bundesrätlichen und ständerätlichen Fassung zuzustimmen, wie das von der Kommissionsminderheit beantragt wird.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht beim Minderheitsantrag Huber um die Frage, für welchen Zeitpunkt der Vorsorgeausgleich vorgenommen beziehungsweise das Guthaben berechnet wird.
Die Mehrheit bleibt beim bisherigen Recht. Frau Huber will mit ihrer Minderheit, dass dem Bundesrat und dem Ständerat gefolgt wird und dieser Zeitpunkt auf die Einreichung des Scheidungsbegehrens fällt. Wie Sie eben gehört haben, auch von der Frau Bundespräsidentin, wird dies zum einen mit der Unpraktikabilität der bestehenden Regelung begründet, und zum andern wird darauf hingewiesen, diese Regelung führe zu taktischen Spielen, sie biete geradezu Hand zu Verzögerungen, weshalb eine einheitliche Regelung mit der Einreichung der Scheidungsklage als massgebendem Zeitpunkt zu legiferieren sei, die praxisnäher sei. Die Mehrheit geht demgegenüber davon aus, dass das heutige System sehr wohl praktikabel ist, zumal die Mehrheit der Scheidungen letztlich über Konventionen geregelt wird. Vor allem ist es ja so: Wenn eine Konvention geschlossen wird, wird der Zeitpunkt de facto durch die Konvention festgelegt, und dies hat in der Praxis nie zu Problemen geführt. Das ist auch dann der Fall, wenn ganz zu Ende des Scheidungsverfahrens doch noch eine Konvention zustande kommt: Dann einigen sich die Parteien auf ein Datum, und dieses wird als massgeblicher Berechnungszeitpunkt angenommen - man wartet dann nicht noch gewissermassen die theoretische Frist ab, die bis zum endgültigen Eintritt der Rechtskraft des Aktes verbleibt. Das heisst, diese Regelung beschlägt eigentlich nur jene Fälle, in welchen das Gericht tatsächlich entscheiden muss, und das ist in Scheidungsverfahren immer noch eine klare Minderheit von Fällen.
Im Gegensatz zu dem, was die Frau Bundespräsidentin jetzt ausgeführt hat - das war für die Kommission neu -, war ein Argument auch, dass die Gleichzeitigkeit des Berechnungszeitpunkts bezüglich AHV und BVG durch die bisherige Regelung gewährleistet ist.
Sodann fällt ins Gewicht, dass bei der bisherigen Regelung auch eine Koordination mit der Frage des nachehelichen Unterhalts gegeben ist. Der nacheheliche Unterhalt gilt ja erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten allfällige vorsorgliche Massnahmen. Diese beiden Unterhaltsverpflichtungen basieren auf verschiedenen Anspruchsberechnungen. Deshalb ist es sehr wohl wichtig, dass der Zeitpunkt der BVG-Teilung auch koordiniert ist mit dem Zeitpunkt, zu dem man weiss, wie hoch der nacheheliche Unterhalt allfällig ist, und dass man darauf dann Bezug nehmen kann.
Ins Feld geführt wird von der Mehrheit auch, dass die Rechte der schwächeren Partei - das sind meistens die Frauen - nunmehr durch den Antrag der Minderheit geschmälert würden, beim Antrag der Mehrheit aber garantiert sind.
Generell kann man sagen - und das ist abschliessend ein weiteres zentrales Argument -, dass letztlich der Mehrheitsantrag auch der Auffassung entspricht, dass der Vorsorgeausgleich über die gesamte Ehedauer vorgenommen werden muss. Die Ehe dauert halt nun einmal bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein formelles, in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil vorliegt. Dies hat ja auch die Frau Bundespräsidentin eingeräumt.
Deshalb ersuche ich Sie mit der Mehrheit, ihr zu folgen. Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Nous traitons ici du principe selon lequel les prétentions de prévoyance professionnelle acquises durant le mariage sont partagées entre les époux avant la survenance d'un cas de prévoyance. Ce principe n'est pas contesté. Le différend entre la majorité et la minorité de votre commission porte sur la date de référence - "Stichtag" - pour le calcul des prestations de sortie du deuxième pilier à partager entre les conjoints.
La majorité de votre commission propose de maintenir le droit en vigueur, soit de calculer les prestations de sortie pour la durée du mariage selon les dispositions de la loi sur le libre passage entrée en vigueur en 1995. Le mariage se termine, comme cela a été dit, soit par la mort d'un des conjoints, soit par le divorce. Plus précisément, il se termine par l'entrée en force du jugement de divorce. Ce n'est pas un hasard si le premier et le deuxième pilier ont pris l'entrée en force du jugement de divorce comme référence pour le "splitting" - c'est de cela que nous traitons ici, dans le cadre du droit du divorce.
Le message du Conseil fédéral le dit très clairement et je le cite: "Dans l'intérêt d'une solution simple les prestations de sortie accumulées pendant la procédure de divorce ne seront pas partagées par moitié." Les trois interventions parlementaires - Humbel, Amacker-Amann et la motion de votre commission des affaires juridiques - visaient justement à améliorer la situation financière du conjoint ou de la conjointe qui s'occupe principalement des enfants du ménage. Si on réduit le partage de la prévoyance professionnelle, l'un des deux conjoints, peut-être celui qui était économiquement le plus fort, qui a le gain le plus élevé et qui accumule donc la prestation de sortie la plus élevée, peut tactiquement introduire une demande de divorce très rapidement et ainsi priver l'épouse ou l'époux du partage pendant la litispendance, c'est-à-dire depuis le dépôt de la demande de divorce jusqu'à l'entrée en force du jugement.
Qu'est-ce que j'essaie de vous expliquer ainsi? Selon le Code civil suisse, notamment à l'article 125, l'époux ou l'épouse économiquement plus faible a droit à une contribution d'entretien qui doit lui permettre d'assurer sa prévoyance vieillesse. Alors si vous limitez le partage du deuxième pilier au moment de l'introduction de la demande de divorce, vous empêchez l'autre conjoint, l'autre conjointe de s'assurer une prévoyance professionnelle qui est, dans la plupart des couples, comme l'a très justement soulignée Madame la présidente de la Confédération lors du débat d'entrée en matière, le bien financier le plus important d'un couple.
C'est pour cette raison que la commission a décidé, par 13 voix contre 11 sans abstention, d'en rester au droit en vigueur. Elle vous propose de la suivre et de rejeter la proposition de la minorité Huber.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le vote vaut également pour l'article 22a alinéas 1 et 4 de la loi sur le libre passage.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 78 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 124
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 124a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Nidegger, Brand, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Streichen
Art. 124a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Nidegger, Brand, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Biffer
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
A cet article 124a entièrement nouveau, on introduit ce contre quoi je tentais de vous mettre en garde en début de débat. Il est question de ce qui se passe si vous avez le mauvais goût d'être devenu invalide ou retraité, en raison de votre âge, alors que vous êtes marié et que survient un divorce. La règle voudra désormais que la rente soit coupée en deux.
Cette règle, comme j'essayais de vous l'expliquer, constitue une contradiction dans tout le système de la prévoyance. La prévoyance revient à accumuler de l'argent pour le cas où survient un événement auquel il n'est pas possible de faire face seul. Lorsque cet événement est survenu et qu'une personne est devenue âgée ou invalide, la prévoyance devient son revenu actuel et quotidien. On ne parle plus de prévoyance - c'est-à-dire de quelque chose qu'on accumule en vue du futur -, mais on convertit tout cela, à cause de ce qui est survenu, en revenu de substitution immédiat.
La règle que nous avons toujours respectée dans les pays civilisés lorsqu'on a un revenu, c'est qu'on n'entame pas le minimum vital du détenteur d'une prestation. Or vous risqueriez, en ne biffant pas cet article néfaste et en coupant des rentes en deux, d'arriver à la situation où une personne qui a la malchance d'être invalide et qui bénéficie d'une rente en lieu et place d'un salaire verra porter atteinte à son minimum vital puisqu'on lui prendra une partie de ce qui lui sert à mener son existence. A contrario, si cette personne n'était pas invalide, on respecterait son minimum vital et on ne lui ferait payer que la part qui excède de ce minimum vital. Ainsi, dans les cas de personnes disposant de revenus modestes, nous nous retrouverions avec davantage de personnes dépendant de l'aide sociale.
Je sais que le partage des déficits dans le but d'avoir deux fois plus de cas sociaux et de pouvoir ainsi engager deux fois plus d'assistants sociaux est une idéologie déjà poursuivie par le "Mankoteilung" et que certains cercles ici présents trouvent cela profitable. Toutefois, je vous mets en garde en attirant votre attention sur le fait que ceci est profondément injuste. En agissant ainsi, vous allez toucher au minimum vital des invalides alors que la prévoyance avait précisément pour but de faire en sorte que personne ne tombe à charge de l'assistance publique parce que tout le monde aura, de manière obligatoire, cotisé dans le cadre d'une prévoyance retraite et d'une prévoyance de second pilier en cas d'invalidité.
Il y a un autre aspect qui est choquant, c'est que la rente qui serait amputée et dont la part amputée serait donnée au conjoint deviendrait une rente viagère. En d'autres termes, alors que le nouveau droit du divorce prévoit que, après le mariage, la solidarité implique que l'on verse une contribution d'entretien pendant un temps limité, les rentiers AI et AVS auraient l'obligation de verser l'équivalent d'une rente viagère. Cela revient à dire que la loi mettrait les obligations les plus lourdes à la charge de ceux qui ont le moins. C'est à peu près l'opposé de toute la philosophie que l'on prétend intégrer dans le projet.
Par conséquent, je vous demande instamment d'y réfléchir à deux fois et, si possible, de biffer tout simplement l'article 124a du Code civil. Si, véritablement, il est logique, il sera réexaminé plus tard à tête reposée. Mais, comme cet article n'est ni logique ni social, il n'est pas juste. Je vous remercie de suivre la minorité que j'emmène.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion lehnt diesen Minderheitsantrag Nidegger zu Artikel 124a ZGB ab und unterstützt die Mehrheit.
Die vom Bundesrat vorgesehene Lösung der Teilung der Ansprüche auch bei eingetretenem Vorsorgefall ist richtig. Es ist im Übrigen nicht eine Lösung gegen Bezüger einer IV-Rente. Diese Fassung, die mögliche Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse, begünstigt zudem flexible Lösungen. Indem der berechtigte Ehegatte einen lebenslänglichen Rentenanspruch erhält, wird namentlich die Problematik der geschiedenen Witwen gelöst, das heisst, der Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten berührt den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf die Rente nicht. Diese bezieht ihre Rente weiterhin.
Die SP-Fraktion stimmt aus diesen Gründen der Mehrheit zu.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe des Verts et le groupe PDC/PEV soutiennent la proposition de la majorité.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Artikel 124b regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können. Dass Ausnahmen vorgesehen werden, ist sehr zu begrüssen, denn es gibt Fälle, in denen die hälftige Teilung nicht sinnvoll oder eben unbillig ist.
Die sogenannte Billigkeits-Rechtsprechung nach dem geltenden Recht ist in der Tat unbefriedigend und auch von der Lehre kritisiert worden. Ich verweise beispielhaft auch auf das Bundesgerichtsurteil 133 III 497. In diesem Fall war die Ehefrau von Beginn der Ehe an vollzeitlich erwerbstätig, wogegen der Ehemann während der Ehe keiner oder nur zeitlich beschränkt einer Arbeit nachging, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Er übernahm auch keine oder nur sehr wenige Haushalts- oder Kinderbetreuungsaufgaben. Das Bundesgericht erwog, die Teilung der Austrittsleistungen möge vor dem Hintergrund des ehewidrigen Verhaltens des Ehemannes als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Trotzdem kam es zum Schluss, die Austrittsleistungen seien gestützt auf Artikel 122 ZGB zu teilen.
Solche Fälle soll es künftig mit dem neuen Artikel 124b nicht mehr geben. In Absatz 2 der neuen Bestimmung werden Fälle angesprochen, in denen das Gericht weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen oder die Austrittsleistung verweigern kann. Vorausgesetzt sind wichtige Gründe. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung im Sinne der Ziffern 1 und 2 unbillig wäre.
Der Minderheitsantrag betrifft nun aber Absatz 3, in welchem Fälle angesprochen sind, in denen das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen kann. Im Gegensatz zu Absatz 2 werden hier keine wichtigen Gründe oder gar Unbilligkeit vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die Minderheit Nidegger beantragt, dass das Gericht auch in Fällen, in denen dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zugesprochen werden soll, gleich wie in Absatz 2 Billigkeitsüberlegungen in die gerichtlichen Erwägungen einfliessen lässt. In der Kommission wurde uns gesagt, das sei etwas, was ohnehin gelte. Wenn dem so ist, kann man das zur Verdeutlichung und zur Lesbarkeit des Gesetzes auch in der Vorlage festhalten.
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt deshalb die Minderheit Nidegger. Der Antrag Nidegger unterlag in der Kommission recht knapp, nämlich mit 11 zu 10 Stimmen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PBD soutient la proposition de la majorité.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Wir diskutieren hier über eine der wichtigsten Bestimmungen dieser Vorlage. Es geht um den Fall, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens einer der Ehegatten eine Altersrente oder nach dem reglementarischen Rentenalter eine Invalidenrente bezieht, der Vorsorgefall also mindestens bei einem Ehegatten eingetreten ist. In diesem Fall ist es nicht mehr möglich, eine Austrittsleistung zu berechnen. Folglich können die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden.
Das geltende Recht sieht vor, dass der betreffende Ehegatte in einem solchen Fall eine "angemessene Entschädigung" schuldet. Diese Entschädigung wird häufig in Form einer Rente ausbezahlt. Ich habe Ihnen dazu bereits in meinem Eintretensvotum ein konkretes Beispiel genannt und fasse es deshalb nur noch ganz kurz zusammen: Ein pensionierter Ex-Ehemann bezahlt eine Rente an seine Ex-Ehefrau, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Wenn der Ex-Ehemann stirbt, erlischt dieser Anspruch auf die Rente. Die Ex-Ehefrau erhält dann zwar von der Pensionskasse ihres Ex-Ehemanns eine Hinterlassenenrente; diese ist aber häufig viel kleiner, weil das Gesetz da nur eine Mindestleistung vorschreibt. Das heisst, es werden vor allem Frauen bestraft, die mit einem gutverdienenden Mann verheiratet waren und nach der Scheidung auch eine entsprechende Leistung bekommen haben; das können unter Umständen ein paar Tausend Franken pro Monat sein. Wenn der Ex-Ehegatte stirbt, werden die Ansprüche dieser Frauen von einem Tag auf den anderen praktisch auf null gesetzt, respektive diese Frauen werden sozialhilfeabhängig.
Um dieses Problem zu lösen, schlägt Ihnen der Bundesrat vor, die Rente des verpflichteten Ehegatten zu teilen. Der zugesprochene Rentenanteil wird dabei dem Berechtigten nicht vom verpflichteten Ehegatten ausbezahlt, sondern direkt von dessen Pensionskasse. Das hat den Vorteil, dass dieser Anspruch erhalten bleibt, wenn der Ex-Ehegatte stirbt. Damit lösen wir für künftige Scheidungsfälle das Problem der sogenannten geschiedenen Witwen. Der Vorschlag wurde übrigens in der Vernehmlassung ganz klar begrüsst; der Ständerat ist ihm auch gefolgt.
Eine Minderheit Ihrer Kommission möchte auf diese Neuerung verzichten und den neuen Artikel 124a ersatzlos streichen. Ich muss gestehen, dass diese Position für mich nur schwer nachvollziehbar ist. Wir sind uns doch einig darin, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden sollen; genau dieses Prinzip soll jetzt umgesetzt werden.
Wenn die Gegner dieser Bestimmung befürchten, dass das für die verpflichteten Ehegatten zu Härten führen könnte, dann möchte ich sie auf den konkreten Gesetzestext hinweisen: Dort steht nämlich, dass das Gericht die Rente nach seinem Ermessen teilt und "dabei insbesondere ... die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten" beachtet. Das heisst, das Gericht muss jeden Einzelfall genau anschauen. Es gibt keinen blinden Automatismus, keinen blinden Schematismus, und es gibt auch keinen Konflikt zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht, wie teilweise geltend gemacht worden ist.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit und damit auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir sind in der Tat hier bei zentralen Bestimmungen der Neuregelung des Vorsorgeausgleichs. Vieles wurde ja hierzu schon in der Eintretensdebatte ausgeführt. Im Kern geht es um das Problem des Anspruchs der geschiedenen Witwen. Die Minderheit Nidegger will beim Status quo verbleiben und diese neuen Bestimmungen nicht legiferieren.
Die Neuregelung sieht in Artikel 124a Absatz 1 das Prinzip der Rententeilung nach Ermessen vor. Massgeblich für das Gericht sind dabei die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Schon diese Bestimmung zeigt klar, dass verhältnismässig entschieden werden muss, nach Massgabe der realen Verhältnisse, und dass keine willkürliche Regelung möglich ist.
Absatz 2 von Artikel 124a regelt sodann, dass die zugesprochene Rente in eine lebenslängliche umgerechnet werden muss. Diese wird von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet und in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten übertragen. Diese Regelung ist sinnvoll, sie beschlägt einen Kernbereich des neuen Gesetzestextes. Sie regelt letztlich auf sinnvolle Weise die eingangs erwähnte Problematik der geschiedenen Witwen.
In Absatz 3 erhält der Bundesrat eine Verordnungskompetenz. Er regelt die versicherungstechnische Umrechnung, d. h. die Prinzipien, die dabei gelten sollen. Gemäss Ziffer 2 von Absatz 3 regelt er, wie in speziellen Fällen, in welchen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt wird, vorgegangen werden soll.
Die jetzt vorgeschlagene Regelung war nötig. Das bisherige System überzeugte nicht. Es widersprach eigentlich letztlich dem Prinzip des hälftigen Vorsorgeausgleichs. Die Änderung ist von allen Playern befürwortet worden, seien es die Gerichte, seien es die Pensionskassen, seien es die Anwältinnen und Anwälte, die in diesem Bereich Erfahrungen gesammelt haben. Eine gewisse Diskussion gab es über Einzelheiten der Regelung, und es kursierten auch mögliche andere Fassungen dieser Bestimmung, letztlich aber kam die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates zum Schluss, dass die vom Bundesrat gefundene Lösung die sinnvollste und vor allem auch eine praktikable ist. Schon der Ständerat hatte sich eingehend damit befasst.
Würde man dem Minderheitsantrag Nidegger folgen, hätten wir gar keine Regelung, und das ist eigentlich etwas, was ausser der Minderheit gar niemand will, der mit dieser Materie befasst ist.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dieser Regelung zuzustimmen; die Kommission hat sie mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Madame Huber s'étant exprimée sur l'article 124b, je vous indique que le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité à l'article 124a.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Il s'agit ici d'une nouvelle disposition qui régit le partage de la prévoyance professionnelle en cas de perception d'une rente d'invalidité après l'âge réglementaire de la retraite ou d'une rente de vieillesse.
Effectivement, comme cela a déjà été souligné par mes préopinantes et préopinants, l'article 124a constitue la pierre angulaire du projet du Conseil fédéral, repris intégralement par le Conseil des Etats et par la majorité de la commission. Cet article résout le problème qui a été soulevé depuis des années: il propose le partage de la prévoyance lorsqu'un des époux touche déjà une rente de vieillesse ou une rente d'invalidité après l'âge réglementaire de la retraite. Dans ce cas, le tribunal partagera, à l'avenir, la rente entre les époux selon son pouvoir d'appréciation, en tenant compte des besoins individuels.
Le Conseil fédéral propose également que le Parlement lui délègue la compétence de réglementer des questions actuarielles et plus techniques au niveau d'une ordonnance, ce que la majorité de la commission considère également comme étant une solution valable.
La minorité Nidegger vous propose de biffer entièrement ce nouvel article 124a. Il en résulterait une vraie lacune dans la loi, c'est-à-dire qu'elle n'apporterait pas de solution à un problème qui existe dans la pratique depuis très longtemps, et ce alors que, au cours de la procédure de consultation, les avis exprimés sur la solution proposée étaient très positifs.
C'est peut-être aussi le moment de dire que nous ne traitons pas seulement les cas de divorce et de partage entre ex-époux, homme et femme, mais que cela touchera également les ex-partenaires enregistrés - tous les articles dont nous débattons cet après-midi sont applicables aussi bien au cas du partenariat enregistré qu'à celui du mariage entre homme et femme.
C'est après une discussion très riche que la commission a adhéré, par 15 voix contre 6 et 1 abstention, à la décision du Conseil des Etats qui s'était lui-même rallié au projet du Conseil fédéral.
Je vous invite donc à soutenir la proposition de la majorité de la commission et à rejeter celle de la minorité Nidegger.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
(1 Enthaltung)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 124b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Nidegger, Brand, Hiltpold, Huber, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Abs. 3
Erfordert es die Billigkeit, kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten ... Invalidenvorsorge verfügt. Dabei berücksichtigt das Gericht den Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung.
Art. 124b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Nidegger, Brand, Hiltpold, Huber, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Al. 3
Si l'équité l'exige, le juge peut ... adéquate. Dans ce cas, le juge doit tenir compte de l'importance et de la durée nécessaire de cette prise en charge.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
L'article 124b traite des exceptions au principe selon lequel la prévoyance se partage par moitié.
Il y a deux options possibles, soit le juge attribue moins de la moitié, soit il attribue plus de la moitié. Ce sont les deux exceptions envisageables mathématiquement.
A l'alinéa 2, le juge attribue moins de la moitié de la prestation de sortie au conjoint créancier si l'équité l'exige alors que lorsqu'il s'agit d'attribuer plus de la moitié, la condition de l'équité a curieusement disparu. Cette asymétrie, qui laisserait supposer au lecteur non averti une partialité de la part du Parlement pour une des parties dans le partage, doit évidemment être corrigée, ne serait-ce que pour une question de crédibilité du texte.
Donc je suggère qu'à l'alinéa 3, on fasse précéder la disposition par les mots "Si l'équité l'exige, le juge peut ..." par équité par rapport à l'autre situation et non pas comme proposé dans le projet du Conseil fédéral "Le juge peut ordonner ..." A l'équité s'apparentent d'autres conditions, notamment la charge d'enfants.
On imagine que s'il y a des enfants communs à la charge d'un des ex-époux après le divorce, ce soit une condition, comme c'est le cas pour la contribution d'entretien en général, à la fixation du montant. Mais dans ce cas, il faut bien évidemment considérer l'importance et la durée nécessaire de la prise en charge des enfants. Si les enfants ont 18 ans et demi tous les deux et ont terminé leur apprentissage ou s'ils ont respectivement 3 et 5 ans, on n'est pas du tout dans la même situation. On doit examiner si la question des enfants rentre dans le calcul du partage à ce stade-là, et c'est en fonction sur la durée nécessaire de cette prise en charge que l'on doit demander au juge de statuer. Cela pourrait aller sans dire, mais comme rien ne va sans dire, cela va toujours mieux en le disant. C'est d'ailleurs un peu la réponse qu'on a eu en commission, que cela irait sans dire. Je vous propose par conséquent de le dire clairement de manière à ce qu'il n'y ait pas d'ambiguïté sur l'intention du Parlement dans ces deux cas d'exception au partage par moitié que sont le partage de moins de la moitié d'un côté ou de plus de la moitié de l'autre. Lorsque l'on prend plus de la moitié au conjoint débiteur, il faut que le juge motive cette décision par rapport à la moitié qui serait l'équité en se basant sur des critères clairs.
Je vous remercie d'accepter ma proposition de minorité.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion lehnt auch den Minderheitsantrag zu Artikel 124b Absatz 3 ab. Es geht hier um den Fall, in dem sich einer der Ehegatten nach der Scheidung um gemeinsame Kinder kümmert und daher keine volle Erwerbstätigkeit oder keine Erwerbstätigkeit mit einem grösseren Pensum aufnehmen und keine eigene Vorsorge aufbauen kann. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung könnte die Vorsorgelücke geschlossen werden.
Die von der Minderheit Nidegger beantragte Billigkeit gilt ohnehin. Absatz 3 gemäss Mehrheit enthält eine Kann-Formulierung, und zudem wird auf eine "angemessene Alters- und Invalidenvorsorge" des verpflichteten Ehegatten hingewiesen. Der Antrag der Minderheit bringt keine Klarheit - im Gegenteil: Mit den zwei explizit zu berücksichtigenden Elementen "Aufwand" und "erforderliche Dauer der Betreuung" werden weitere Fragen aufgeworfen. Dürfen zum Beispiel noch weitere Kriterien ausser diesen beiden berücksichtigt werden? Was heisst "erforderliche Dauer"?
Die SP-Fraktion wird daher den Antrag der Minderheit ablehnen und dem Antrag der Mehrheit zustimmen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PDC/PEV soutient la proposition de la majorité. Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la minorité.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Ich habe es beim Eintreten ausgeführt: Wir wollen mit dieser Vorlage einführen, dass grundsätzlich eine hälftige Teilung vorgesehen wird. Ich habe es aber bereits erwähnt: Wir wollen hier auch Flexibilität schaffen, damit die Gerichte speziellen Situationen gerecht werden können. Das Gericht soll die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, indem es beschliesst, dass weniger als die Hälfte zugesprochen wird oder dass mehr als die Hälfte zugesprochen wird. Mehr als die Hälfte, diese sogenannte überhälftige Teilung, ist vor allem für Situationen vorgesehen, in denen sich ein Ehegatte auch nach der Scheidung um die gemeinsamen Kinder kümmert.
Zum Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 3: Die Minderheit verlangt, dass die Gerichte die überhälftige Teilung nur dann anordnen können, wenn es die Billigkeit erfordert. Sie möchte also das Kriterium der Billigkeit einfügen. Dazu muss ich Ihnen einfach sagen: Dieses Kriterium gilt ohnehin, ein Gericht muss bei einem Ermessensentscheid immer nach Recht und Billigkeit entscheiden. Deshalb stellt sich, wenn Sie hier diesen Begriff einfügen, die Frage: Heisst das nun, dass das Gericht nicht mehr nach Recht und Billigkeit urteilen muss, wenn der Begriff nicht im Gesetz steht? Es sind genau solche gefährlichen Einschübe, die nicht klären, sondern im Gegenteil Unklarheit schaffen und die am Schluss für Rechtsunsicherheit sorgen.
Weiter soll gemäss der Kommissionsminderheit im Gesetz festgeschrieben werden, dass das Gericht "den Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung" berücksichtigen muss. Dazu muss ich Ihnen einfach sagen: Es ist nicht ganz klar, ob das abschliessend gemeint ist oder ob das nur bedeutet, dass insbesondere der Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung zu klären sind und noch andere Kriterien hinzukommen. Gibt es andere Gesichtspunkte, die auch noch berücksichtigt werden müssen, oder sind es nur diese beiden? Das ist unklar. Dass der Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung berücksichtigt werden, das ist absolut selbstverständlich. Also auch hier: Es wird Rechtsunsicherheit, Unklarheit geschaffen, wenn Sie solche Begriffe einfügen und nicht sagen, wie sie zu verstehen sind.
In der Botschaft - ich mache darauf aufmerksam - wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Berechnung die gleichen Grundsätze gelten sollen wie für die Festsetzung des Vorsorgeunterhaltes nach Artikel 125 ZGB. Von daher ist es eigentlich geklärt. Wenn Sie jetzt noch zusätzliche Begriffe in diesen Artikel hineinschreiben, schaffen Sie im Vergleich zu dem, was in der Botschaft bereits geklärt ist, nur Unklarheit. Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen einfach sagen, dass ich bei diesen zusätzlichen Begriffen keinen Mehrwert ersehen kann. Ich sehe im Gegenteil eine gewisse Gefahr, dass zusätzliche Fragen aufgeworfen werden. Gerade in diesen heiklen Situationen wollen wir jedoch Klarheit und Rechtssicherheit, auch für diejenigen, die mit diesem Gesetz umgehen müssen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Bei diesem Minderheitsantrag Nidegger geht es um Artikel 124b Absatz 3. Dieser Artikel regelt, wann von der hälftigen Teilung abgewichen werden kann. In Artikel 124b Absatz 1 werden die Kriterien genannt, welche von jenen zu berücksichtigen sind, die das in einer Vereinbarung regeln. Die Absätze 2 und 3 regeln die Grundsätze, die für das Gericht gelten. In Absatz 2 geht es um die Regelung, wann der berechtigten Person weniger als 50 Prozent zugesprochen werden darf. Die ersten beiden Absätze sind nicht bestritten, der Minderheitsantrag Nidegger bezieht sich nur auf Absatz 3.
Absatz 3 regelt, wann der berechtigten Person ein überhälftiger Betrag zugesprochen werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut werden und der verpflichtete Ehegatte über eine angemessene Alters- bzw. Invalidenvorsorge verfügt. Die Minderheit will nun den Begriff der Billigkeit zu Beginn dieser Bestimmung aufführen, und sie will zum Schluss anführen, dass der Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung berücksichtigt werden.
Wie die Frau Bundespräsidentin zu Recht und mit Nachdruck ausgeführt hat, gilt das Prinzip der Billigkeit, das nun die Minderheit speziell erwähnen will, ohnehin. Es ist übrigens ein Rechtsgrundsatz, der sich durch das ganze ZGB zieht und immer Beachtung finden muss. Wird er hier zusätzlich eingefügt, könnte fast der Eindruck entstehen, dass bei den anderen Bestimmungen dies nicht zu gelten habe.
Zudem schafft der konkretisierte Zusatz am Schluss der Bestimmung, den die Minderheit einfügen will, eine Unklarheit. Es ist unklar, ob es sich bei den beiden Kriterien um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die Mehrheit geht klar davon aus, dass die Regelung, wie sie nun im Gesetzestext vorgesehen ist und vom Ständerat gutgeheissen wurde, die nötige Klarheit schafft. Dass eine Regelung nötig ist, wird ja auch von der Minderheit Nidegger letztlich nicht bestritten - mindestens muss man das annehmen.
Ich ersuche Sie, der Klarheit des Antrages der Mehrheit den Vorzug zu geben und diese wichtige Regelung neu ins Gesetz aufzunehmen. Es ist ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes. Die Kommission beschloss dies mit 11 zu 10 Stimmen.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 124b alinéa 3, nous nous trouvons dans la situation où l'un des conjoints prend en charge les enfants communs après le divorce. Dans ce cas, le juge peut lui attribuer plus de la moitié de la prestation de sortie, à condition que le conjoint débiteur dispose encore d'une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate. La proposition de la minorité Nidegger, quant à elle, veut inscrire de façon explicite le principe de l'équité et rajouter les critères de l'importance et de la durée nécessaire de la prise en charge des enfants communs comme étant les deux critères dont le juge devrait tenir compte.
La majorité émet deux critiques à l'égard de la proposition de la minorité Nidegger. D'une part, le principe de l'équité s'applique de toute façon et est inscrit dans le Code civil, comme vient de le préciser aussi le rapporteur de langue allemande. D'autre part, la proposition de la minorité Nidegger stipule les deux critères de l'importance et de la durée nécessaire de la prise en charge des enfants communs après le divorce sans définir si ce sont les deux seuls critères dont le juge devrait tenir compte, si ces deux critères doivent être compris comme étant des critères exhaustifs.
Cela va sans aucun doute faire surgir de nouvelles questions et, le cas échéant, une nouvelle insécurité du droit en raison de la multitude de situations concrètes qui existent. De plus, j'aimerais attirer votre attention sur le libellé de l'article 125 du Code civil qui établit les critères dont le tribunal doit tenir compte pour fixer les contributions d'entretien après le divorce. Certes, c'est une autre situation, mais, parmi ces critères, à l'article 125 alinéa 2 chiffre 6 du Code civil, vous trouvez le libellé comparable selon lequel les tribunaux doivent tenir compte de l'ampleur et de la durée de la prise en charge des enfants.
Monsieur Nidegger ne nous a pas expliqué en quoi consisterait la différence entre la formulation de sa proposition, "de l'importance et de la durée nécessaire de cette prise en charge", et la formulation du Code civil, "l'ampleur et la durée de la prise en charge". De plus, il n'est justement pas précisé s'il s'agit des deux seuls critères, donc de critères exhaustifs, ce qui induirait sûrement des problèmes à l'avenir parce que ces deux critères ne sont jamais les seuls à être considérés dans la variété de la vie familiale et sociale que nous connaissons.
Ce sont les raisons pour lesquelles la majorité de votre commission vous recommande d'éviter de telles situations. Elle s'est ralliée, par 11 voix contre 10, à la décision du Conseil des Etats qui a repris intégralement le projet de loi du Conseil fédéral.
Je vous invite donc à suivre la majorité de votre commission et à rejeter la proposition de la minorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 86 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 124c-124e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Schlusstitel
Titre final
Art. 7d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7e
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Ruiz Rebecca, Schwaab, Vischer Daniel)
Abs. 1
... wenn der verpflichtete Ehegatte:
1. eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht; oder
2. verstorben ist und bis zum Tod eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezogen hat.
Abs. 3
Die im Scheidungsurteil nach bisherigem Recht zugesprochene Rente gilt als zugesprochener Rentenanteil.
Abs. 4
Ist der verpflichtete Ehegatte verstorben, so hat der berechtigte Ehegatte ab der Zusprechung der lebenslänglichen Rente nach Artikel 124a keinen Anspruch mehr auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die anderen Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge werden im Verhältnis gekürzt, in dem der zugesprochene Rentenanteil zur Rente steht, auf die der verpflichtete Ehegatte vor seinem Tod Anspruch hatte. Waisenrenten für Kinder, für die der verpflichtete Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch auf eine Kinderrente hatte, bleiben unberührt.
Art. 7e
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Ruiz Rebecca, Schwaab, Vischer Daniel)
Al. 1
... si le conjoint débiteur:
1. perçoit une rente de vieillesse ou une rente d'invalidité après l'âge réglementaire de la retraite; ou
2. est décédé et a perçu jusqu'à son décès une rente de vieillesse ou une rente d'invalidité après l'âge réglementaire de la retraite.
Al. 3
La rente de durée illimitée au sens de l'ancien droit attribuée par le jugement de divorce vaut comme part de rente attribuée.
Al. 4
Si le conjoint débiteur est décédé, le conjoint bénéficiaire n'a plus droit à des prestations de survivant de la prévoyance professionnelle à partir du moment où une rente viagère lui est attribuée selon l'article 124a. Les autres rentes de survivants de la prévoyance professionnelle sont réduites dans la même proportion que celle qui existe entre la part de rente attribuée et la rente à laquelle le conjoint débiteur avait droit avant son décès. Les rentes d'orphelins pour les enfants pour lesquels le conjoint débiteur avait droit à une rente pour enfant au moment de l'introduction de la procédure de divorce restent inchangées.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 7e des Schlusstitels geht es darum, unter bisherigem Recht entstandene Renten, die mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlöschen, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Mein Minderheitsantrag bezweckt Folgendes: Es geht darum, mit Artikel 7e nicht nur bestehende Renten zu erfassen, bei welchen der verpflichtete Ehegatte noch lebt, sondern auch zu ermöglichen, dass eine solche Rente wieder aufleben kann, wenn der verpflichtete Ehegatte bereits verstorben ist. Das betrifft übrigens lediglich die neurechtlichen Scheidungen, das heisst die Scheidungen ab dem Jahr 2000.
Ich werde den Minderheitsantrag zurückziehen, möchte Ihnen aber dennoch ein paar Erklärungen dazu abgeben. Die Annahme meines Minderheitsantrages hätte zur Folge, dass Witwen, deren Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits verstorben ist, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die bestehenden Renten gelten, ebenfalls wieder eine Rente beziehen könnten. Es geht also um eine gewisse Rückwirkung der Gesetzesänderungen zugunsten der geschiedenen Witwen. Ich gehe zudem davon aus, dass es sich um wenige Fälle handeln dürfte und der Aufwand klein wäre. Die Verwaltung hat eine gesetzgeberisch korrekte Formulierung meines Wunsches ausgearbeitet. Sie hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass sie eine solche Änderung ablehnt. Die Problematik liegt darin, dass heute in solchen Fällen eben keine Rente mehr existiert, im Gegensatz zu den in der bundesrätlichen Variante von Artikel 7e geregelten Fällen. Es entsteht also nicht eine neue Leistungspflicht, im Gegensatz zu meinem Fallbeispiel. Gemäss Verwaltung hätte mein Minderheitsantrag zusätzliche Nachteile zur Folge wie die Kürzung von aktuell fliessenden Renten an weitere Hinterlassene des verstorbenen Ex-Ehegatten.
Ich habe mich im Nachgang zu den Diskussionen in der Kommission noch mit weiteren Expertinnen und Experten unterhalten, und man hat mir bestätigt, dass der Aufwand für das Wiederauflebenlassen der Renten wie auch für die Finanzierung und nicht zuletzt auch für die Korrektur der fliessenden Renten gross sein könnte. Ich sehe ein, dass diese von mir gewünschte Rückwirkung problematisch ist und zusätzliche Probleme kreieren könnte.
Ich ziehe daher meinen Minderheitsantrag zurück.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Vous avez entendu que la proposition de la minorité Schneider Schüttel à l'article 7e a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Feri Yvonne
Art. 63 Abs. 1bis
Streichen
Art. 64 Abs. 1bis
Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Art. 65 Abs. 3
Eine ausländische Entscheidung über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Durchführbarkeit der Entscheidung und die Höhe der Guthaben bestätigt haben.
Art. 65 Abs. 4
Entspricht eine nach Absatz 3 anerkennbare Entscheidung den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Vorsorgeausgleich nicht, so kann innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf Abänderung geklagt werden.
Schriftliche Begründung
Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates und einer hauchdünnen Mehrheit des Ständerates (22 zu 21 Stimmen in erster Lesung am 12. Juni 2014) sollen für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge neu ausschliesslich schweizerische Gerichte zuständig sein (Art. 63 Abs. 1bis IPRG). Begründet wird dies damit, dass ausländische Gerichte in Scheidungen Frauen viel weniger als die Hälfte des Guthabens zugesprochen haben, welche der Ehemann in der Schweiz hatte. Das sei ungerecht und müsse verhindert werden. Diese Regelung übersieht aber, dass eine ausschliessliche schweizerische Zuständigkeit zur Folge hätte, dass z. B. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern praktisch immer zwei Gerichtsverfahren stattfinden müssten, nämlich die Scheidung im Wohnsitzland und anschliessend noch die Teilung der Austrittsleistungen oder der Guthaben bei der Pensionskasse in der Schweiz. Abgesehen von den grossen Koordinationsschwierigkeiten, welche sich daraus ergeben, schwächt diese Regelung die Stellung der im Ausland wohnenden Ehegattin oder des im Ausland wohnenden Ehegatten enorm. Es besteht die Gefahr, dass diese Person den Aufwand scheuen wird, ein zweites Gerichtsverfahren in der Schweiz durchzuführen (Anwaltssuche, Kosten usw.), und deshalb ihrer Ansprüche auf Teilung der Vorsorgeleistung bei Scheidung verlustig geht. Dieser Person wäre selbst dann besser gedient, wenn sie aufgrund des ausländischen Scheidungsurteils einen möglicherweise leicht ungenügenden Vorsorgeausgleich zugesprochen erhielte. Als Korrektiv gegen ungerechte Urteile dient jedenfalls Artikel 65 Absatz 4 IPRG, wie er von der RK-SR nach den Anhörungen sehr differenziert erarbeitet und vertreten wurde. Die hier vorgeschlagene Lösung entspricht jener, welche die RK-SR mit grosser Mehrheit vorgeschlagen hatte und im Plenum des Ständerates mit lediglich einer Stimme Unterschied abgelehnt wurde.
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Feri Yvonne
Art. 63 al. 1bis
Biffer
Art. 64 al. 1bis
En l'absence de compétence au sens de l'alinéa 1, ce sont les tribunaux suisses du siège de l'institution de prévoyance qui sont compétents pour connaître du partage de prétentions envers une institution suisse de prévoyance professionnelle.
Art. 65 al. 3
Une décision étrangère concernant le partage de prétentions envers une institution suisse de prévoyance professionnelle n'est reconnue en Suisse que si les institutions de prévoyance professionnelle concernées ont confirmé le fait que la décision est réalisable ainsi que le montant des prestations.
Art. 65 al. 4
Si une décision pouvant être reconnue en vertu de l'alinéa 3 est contraire aux principes du droit suisse relatifs au partage de la prévoyance professionnelle, une demande de modification peut être déposée devant un tribunal dans un délai d'un an à compter de l'entrée en force de ladite décision.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Es liegt hier ein Einzelantrag Feri Yvonne mit Bestimmungen zu den Artikeln 63, 64 und 65 IPRG vor, die ein Gesamtpaket bilden. Deshalb äussere ich mich zu allen drei Gesetzesartikeln.
Das schweizerische Scheidungsrecht bietet eine differenzierte und faire Lösung zum Vorsorgeausgleich. Deshalb müssen wir verhindern, dass diese Lösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden kann. Der Vorschlag des Bundesrates zum internationalen Recht wird diesem Anliegen gerecht, und zwar mit einer denkbar schlanken Lösung: Über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben kann nämlich nur in der Schweiz verbindlich befunden werden. Das hat den Charme der Einfachheit und der Klarheit. Es bedeutet aber auch, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen stets ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werden muss.
Der Antrag Feri Yvonne entspricht der Lösung, welche die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erarbeitet hatte, die dann aber vom Ständerat knapp abgelehnt wurde. Sie setzt der Lösung des Bundesrates eine differenziertere, dafür aber auch kompliziertere Lösung entgegen: Ausländische Urteile zu schweizerischen Vorsorgeguthaben sollen in gewissen, eng umrissenen Fällen zur Anerkennung zugelassen werden. Das gilt für sogenannt pfannenfertige Urteile, die von der Vorsorgeeinrichtung direkt umgesetzt werden können. Dieser Gegenvorschlag macht es allerdings nötig, eine Korrekturmöglichkeit in Form einer Abänderungsklage vorzusehen: Damit sollen ausländische Urteile korrigiert werden können, die sich nicht an die schweizerischen Teilungsgrundsätze halten. Der Hauptvorteil dieses Gegenvorschlages soll also darin bestehen, dass der berechtigte Ehegatte respektive die berechtigte Ehegattin bei unproblematischen ausländischen Urteilen kein zweites Verfahren in der Schweiz durchlaufen muss.
Der Bundesrat kann dieses Anliegen durchaus nachvollziehen. Allerdings sind wir der Meinung, dass dieser Gegenvorschlag etwas zu viel verspricht. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich wirklich absichern möchte, wird vom Ausgleichsberechtigten eine Bestätigung eines schweizerischen Gerichtes verlangen. Es wird also auch nach dieser alternativen Lösung oft zu einem zusätzlichen Verfahren in der Schweiz kommen. Damit läuft aber das Hauptanliegen des Gegenvorschlages ins Leere, weil er ja verhindern will, dass in der Schweiz noch ein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden muss.
Dem Bundesrat erscheinen beide Ansätze vertretbar. Es gibt hier in der Tat keine perfekte Lösung. Man muss hier die Kosten und den Nutzen gegeneinander abwägen. Wir sind der Meinung, der Vorschlag des Bundesrates sei einfacher; er hat aber in der Tat den Nachteil, dass stets noch einmal ein Entscheid in der Schweiz gefällt werden muss. Der Nachteil des Gegenvorschlages ist, dass er diesbezüglich nicht so viel einfacher ist, weil trotzdem noch einmal ein Verfahren durchgeführt werden muss, wenn sich eine Vorsorgeeinrichtung absichern will.
Das ist die Ausgangslage. Der Bundesrat bleibt bei seinem Entwurf - und Sie entscheiden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Frau Feri hat hier einen Einzelantrag deponiert, der die Frage des internationalen Rechts beschlägt. Es geht um die Frage der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs. Nach der nun vorliegenden Fassung wird ja immer ein Schweizer Gericht zum Zuge kommen, wenn sich ein Vorsorgeguthaben in der Schweiz befindet, also eine hiesige Vorsorgeeinrichtung zuständig ist. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat diese Frage nicht diskutiert. Die Frage der internationalen Zuständigkeit kam zwar anfänglich in der Eintretensdebatte zur Sprache, nicht indessen dann bei der Detailberatung. Deshalb kann ich als Kommissionssprecher dazu nicht Stellung nehmen.
Laut gedacht möchte ich Folgendes anfügen: Richtig ist, dass sich die Ständeratskommission ausführlich mit dieser Frage befasst hat. Sie hat mehrheitlich dem Plenum eine Regelung vorgeschlagen, die jener von Frau Feri entspricht. Der Ständerat hat sie dann im Plenum knapp abgelehnt. Sie müssen nun abwägen, ob Sie der Frau Bundespräsidentin respektive der Kommission folgen wollen oder ob Sie sagen, es sei vielleicht sinnvoll, hier nochmals eine Differenz zu schaffen, um diese Diskussion dann nochmals führen zu können. Wenn ich die Frau Bundespräsidentin richtig verstanden habe, wäre sie Letzterem auch nicht ganz abgeneigt.
Ich muss es Ihnen überlassen, wie Sie entscheiden.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Nous traitons maintenant la loi fédérale sur le droit international privé avec la proposition individuelle Feri. Elle reprend la version que la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats avait elle-même élaborée et proposée au Conseil des Etats, par une majorité de 7 voix contre 3 et 1 abstention, et qui consistait à biffer l'exclusivité des tribunaux suisses pour connaître du partage de prétentions de prévoyance professionnelle envers une institution de prévoyance professionnelle suisse. Je tiens à le souligner, ce sera de toute façon le droit suisse qui restera applicable pour le partage de prétentions envers une institution de prévoyance suisse. Il s'agit uniquement de statuer sur l'exclusivité ou non des tribunaux suisses sur les questions de partage de prétentions de prévoyance professionnelle dans le cas de couples binationaux. Le Conseil des Etats, après discussion, a décidé par un vote des plus serrés, à une voix de différence, soit par 22 voix contre 21 et 0 abstention, de retenir le projet du Conseil fédéral.
Faute de proposition, notre commission n'a pas discuté du partage de la prévoyance sous cet angle international. Permettez-moi quand même de vous expliquer brièvement les principales différences entre les deux versions, sans vous donner de recommandation de vote.
Le projet du Conseil fédéral qui est devenu la version du Conseil des Etats, à une faible majorité, imposerait nécessairement deux procédures judiciaires pour les couples transfrontaliers. D'abord un jugement de divorce en France, en Allemagne, en Italie ou en Autriche, par exemple, suivi nécessairement d'une deuxième procédure sur le partage du deuxième pilier qui devrait avoir lieu en Suisse. C'étaient notamment, et je me permets de les citer, les conseillers aux Etats Bischof, Pirmin et Cramer, qui s'étaient engagés devant le Conseil des Etats pour l'élaboration de la proposition de la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats, qui a ensuite été rejetée par une voix d'écart en faveur du projet du Conseil fédéral.
La proposition Feri, qui reprend la version élaborée et adoptée par la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats, prévoit de permettre aux tribunaux étrangers de statuer, en cas de divorce, sur le partage des avoirs de prévoyance auprès d'une institution de prévoyance en Suisse, tout en permettant à l'un des conjoints - le cas échéant aux deux - non satisfait du jugement étranger de saisir, sous certaines conditions, le Tribunal fédéral des assurances. A mon avis - cela n'a pas été discuté en commission -, la création d'une divergence par l'adoption de la proposition Feri permettrait aussi au Conseil des Etats de mener de nouveau une discussion de fond et peut-être d'aboutir à un résultat un peu plus clair que le rejet, un peu hasardeux, par 22 voix contre 21, de la proposition défendue par la majorité de sa commission. Je vous laisse le soin de décider.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 119 Stimmen
Für den Antrag Feri Yvonne ... 61 Stimmen
(1 Enthaltung)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 5 Abs. 3; Gliederungstitel vor Art. 15; Art. 18a; 19 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 22; Art. 22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 5 art. 5 al. 3; titre précédant l'art. 15; art. 18a; 19 al. 2; titre précédant l'art. 22; art. 22
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 22a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung aufzuzinsen ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... und dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vorsorgefall Alter oder Invalidität eintritt.
Antrag der Minderheit
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 5 art. 22a
Proposition de la majorité
Al. 1
... des avoirs de libre passage existant éventuellement au jour de l'entrée en force du jugement de divorce, et la prestation de sortie augmentée des avoirs de libre passage existant éventuellement au moment de la conclusion du mariage. Pour ce calcul, on ajoute à la prestation de sortie et à l'avoir de libre passage existant au moment de la conclusion du mariage les intérêts dus au jour de l'entrée en force du jugement de divorce. Les ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... prévoyance vieillesse ou d'invalidité survient entre l'introduction de la procédure de divorce et l'entrée en force du jugement de divorce.
Proposition de la minorité
(Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)
Al. 1, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 5 Art. 22b-22f; 23; 24 Abs. 3, 4; 24a; 24b; 25a Abs. 1; 26 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 5 art. 22b-22f; 23; 24 al. 3, 4; 24a; 24b; 25a al. 1; 26 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 127 Stimmen
Dagegen ... 57 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté