00.088

Verwendung von DNA-Profilen. Bundesgesetz

Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Die DNA-Analyse ist ein Mittel zur eindeutigen Identifizierung jedes Menschen. Eine effiziente Strafverfolgung ist heute auf diese Technik angewiesen. Die Identifikation erfolgt über den Vergleich des DNA-Profils einer tatverdächtigen Person mit tatrelevantem biologischem Material, d. h. mit analysierten Spuren. Damit dies Erfolg versprechend geschehen kann, ist der Aufbau einer DNA-Datenbank zwingend erforderlich.

Die CVP-Fraktion anerkennt somit klar die Notwendigkeit eines DNA-Profil-Informationssystems und begrüsst die entsprechende Gesetzgebung. Sie ist für Eintreten auf die Vorlage. Erst dieser Erlass ermöglicht es, die bisherige provisorische Lösung in ein Definitivum zu überführen. Auch in anderen Ländern sind DNA-Datenbanken im Aufbau bzw. in Betrieb.

Unbestritten ist, dass die Führung einer DNA-Datenbank in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. Über die Bestimmung der Eingriffsintensität hingegen lässt sich gewiss streiten. Mit dem Bundesrat teilen wir aber die Auffassung, dass die Eingriffsintensität vor allem bei der Aufbewahrung der Probe am grössten ist. In der Probe ist das biologische Material enthalten, das schliesslich zur Profilerstellung verwendet wird. Die Probe ist noch nicht in codierende und nichtcodierende Abschnitte eingeteilt. Solange die Analyse also nicht erfolgt ist, könnten aus dem biologischen Material entsprechende Ergebnisse abgeleitet werden, also Rückschlüsse auf allfällige Krankheiten und andere Merkmale. Die Probe ist deshalb so rasch als möglich zu vernichten. Das wird in Artikel 9 entsprechend vorgesehen. Artikel 9 ist für uns denn auch von zentraler Bedeutung, um den berechtigten Grundrechtsschutzanliegen der Betroffenen Rechnung zu tragen.

Die Probeentnahme mittels Wangenabstrich und die Aufnahme des Profils, also der reinen Zahlenreihe aus den nichtcodierenden Abschnitten, aus welchen keine Rückschlüsse gezogen werden können, in die DNA-Datenbank betrachten wir dagegen als Eingriff von geringerer Intensität in die Grundrechte. Die Bewirtschaftung des Informationssystems ist überdies sehr restriktiv ausgestaltet, sodass auch in diesem Punkt dem Grundrechtsschutz Rechnung getragen wird. Die klaren Löschregeln sind in diesem Zusammenhang ebenso von grosser Bedeutung; Kollege Gutzwiller hat darauf hingewiesen.

Die CVP-Fraktion begrüsst im Weiteren die im Lichte eines verbesserten Grundrechtsschutzes eingebrachten Vorschläge der Kommissionsmehrheit, namentlich das Verbot, codierende Abschnitte der DNA zu untersuchen, und die Beschränkung der Massenuntersuchungen auf die Aufklärung von Verbrechen.

Was die Einführung eines Deliktskatalogs betrifft, gehen die Meinungen in unserer Fraktion auseinander. Ein Teil sieht in der Probeentnahme und in der Datenbearbeitung der DNA-Profile eine einfache erkennungsdienstliche Massnahme, die im Vergleich zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen einen angemessenen Grundrechtseingriff darstellt. In diesem Zusammenhang hat uns Herr Kollege Aeschbacher überzeugende Argumente geliefert. Die Mehrheit geht jedoch davon aus, dass eine höhere Eingriffsintensität gegeben ist, und will eine Einschränkung. Dies soll mit einem Deliktskatalog erzielt werden.

Ich bitte Sie namens der CVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe socialiste admet évidemment la nécessité de légiférer sur cette question. La loi sur la protection des données exige en effet que l'on édicte une loi en lieu et place de l'ordonnance actuelle. Par ailleurs, comme cela a déjà été dit, les prélèvements de profils d'ADN constituent un moyen d'investigation extrêmement performant pour la police, permettant de découvrir les auteurs d'infraction ou de crime. C'est aussi un moyen qui améliore la défense individuelle puisque des personnes soupçonnées peuvent, le cas échéant, démontrer leur innocence grâce à ce type de preuve et échapper à une poursuite pénale de manière tout à fait justifiée.

Pour ces raisons, nous entrons en matière sur ce projet.

Mais je dois dire immédiatement que nous entrons en matière avec beaucoup d'appréhension parce que le projet du Conseil fédéral comporte plusieurs aspects que nous combattons très fermement. Les principes qui nous guident sont les suivants.

Premier principe, nous ne sommes pas d'accord avec l'idée - qui a été déjà largement développée, notamment par M. Aeschbacher - que les profils d'ADN seraient d'une extraordinaire banalité, ou même insignifiance, ou même assimilables au prélèvement des empreintes digitales. En effet, le fichier des profils d'ADN comprend déjà aujourd'hui environ 20 000 profils, ce qui est considérable et a été réalisé en peu de temps. Au fur et à mesure que les années passent, ce seront donc des dizaines de milliers de profils qui seront enregistrés, voire des centaines de milliers de profils qui seront réunis. On créera ainsi un immense fichier des suspects ou des suspects potentiels. Jusqu'à maintenant, on réunissait dans le casier judiciaire le fichier des personnes coupables, condamnées. Maintenant, on va créer un fichier électronique beaucoup plus massif, celui des suspects. Le moins que l'on puisse dire est que cette perspective heurte le principe de la présomption d'innocence qui, comme chacun sait, est une règle fondamentale en matière de droits de l'homme.

Par ailleurs, avec l'évolution de la science, on peut craindre que les profils non codés qui seront enregistrés puissent révéler des données hautement sensibles de la personne et que soient ainsi enregistrées des données strictement personnelles sans aucun rapport avec la poursuite pénale. Tout particulièrement, nous craignons qu'à terme soient enregistrées des données sur l'origine ethnique des personnes ou sur leur état de santé.

Deuxième principe qui nous guide: nous nous opposons aux enquêtes de masse ou enquêtes de grande envergure, en tout cas si elles sont faites par contrainte sur les personnes, et non sur une base strictement volontaire. Nous craignons en effet que des dérapages puissent se produire, qui consisteraient, par exemple, à prélever des profils d'ADN sur tous les ressortissants de telle ou telle nationalité ou de telle ou telle race dans un périmètre régional très large. Ce type de démarche pourrait avoir un effet de stigmatisation publique de communautés entières définies par leur identité culturelle ou ethnique ou encore raciale, et cela ne nous semble pas admissible.

Troisième principe: l'atteinte à la personnalité, pour nous, n'est pas tellement la conséquence du prélèvement physique d'échantillons d'ADN sur les personnes. L'atteinte physique, il faut l'admettre, est assez faible, presque insignifiante. En revanche, l'atteinte à la personnalité est majeure quand les profils d'ADN sont enregistrés dans le grand fichier des suspects. C'est donc sur l'enregistrement des profils qu'il faut concentrer notre attention et toutes les précautions. En premier lieu, il faut que l'enregistrement soit limité aux personnes soupçonnées de délits ou de crimes particulièrement graves. Nous défendons donc avec vigueur le principe d'une liste limitative des délits, de la même manière que cela a été fait, par exemple, pour les écoutes téléphoniques.

Nous soutiendrons donc, lors de l'examen de détail, les propositions de majorité ou de minorité qui vont dans le sens des principes que j'ai expliqués.

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion will und unterstützt griffige Instrumente für die Strafverfolgung und für die Fahndung. Angesichts der Entwicklung in der Kriminologie kommen wir nicht darum herum, diese modernen Möglichkeiten, wie sie bereits mehrfach dargestellt wurden, einzusetzen. Der Rechtsstaat braucht Sicherheit, und er braucht diese Instrumente. Aber die SVP-Fraktion will gleichzeitig auch die Rechte der Bürger schützen. Sicherheit und Freiheit gehören ebenfalls zum Rechtsstaat. Wir wollen keine allgemeine und unbeschränkte Überwachung der Bevölkerung durch perfektionierte Informationsdatenbanken. Wir können einer gewissen Tendenz zur Verharmlosung, wie ich sie auch bei Herrn Aeschbacher herausgespürt habe, nicht folgen. Nach dieser Meinung wäre gewissermassen alles unproblematisch und würde letztlich ja nur dem Guten dienen, sodass deshalb diese Möglichkeiten eigentlich so viel wie möglich angewendet werden sollten.

Es geht nach unserer Überzeugung vielmehr um die Auslotung zwischen Sicherheit und Freiheit; die beiden Elemente bedingen sich gegenseitig. Es geht bei dieser Vorlage eben um zwei Komponenten. Es geht nicht nur um den Eingriff durch die Probenahme - hier könnte man sagen, dass die Speichelentnahme ja wirklich nicht so wahnsinnig invasiv sei -, sondern es geht eben auch um die Möglichkeiten der Aufbewahrung, die potenziellen Möglichkeiten der späteren Auswertung und der Informationsdatenbanken. Hier stehen wir vor einer neuen Dimension.

Die SVP-Fraktion begrüsst deshalb das Konzept der Kommissionsmehrheit, wonach das Instrument zwar wirksam eingesetzt wird, den Behörden aber mit griffigen Bestimmungen klare Limiten gesetzt werden. Bei Artikel 11, beim Katalog, sind die Meinungen geteilt. Eine Mehrheit erachtet hier eine klare Regelung durch einen Katalog als ehrlich, offen und klarer als eine verdeckte Lösung. Wir werden darauf zurückkommen. Wir werden in aller Regel mit der Mehrheit stimmen und bitten um Eintreten auf die Vorlage.

Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion

Les libéraux, dans cette affaire, ont deux âmes: d'une part, naturellement, ils sont, ô combien, comme toute la population, attachés à la nécessité de renforcer la sécurité. Ils savent très bien que l'utilisation des profils d'ADN peut permettre d'arrêter des criminels, et des criminels odieux, par exemple dans les cas de crimes sexuels. Cela vient encore de se produire il n'y a pas longtemps. Mais, d'un autre côté, les libéraux sont attachés au respect de la personne, au respect de la sphère privée qui est inhérent au respect de la personne et, par conséquent, ils ne voudraient pas qu'il y ait en quelque sorte une manière de ficher les gens qui aille au-delà de ce qui est admissible et de ce qui correspond aux valeurs que nous défendons.

C'est la raison pour laquelle, dans cette loi, j'ai soutenu en commission la proposition de minorité à l'article 3 alinéa 1er introduction. Celle-ci tend à limiter la possibilité de prélever des échantillons essentiellement pour élucider des crimes. Et nous pensons que la limitation de faire des prélèvements pour élucider des crimes ou des délits en cas de réelle nécessité correspond à une pesée des intérêts contraires qui sont en présence. Il faut respecter le principe de proportionnalité.

J'ai bien entendu l'argument à l'encontre de la limitation précitée. On nous cite, par exemple, ce meurtrier - Mme la conseillère fédérale Metzler, je crois, le fera sûrement, et M. Gutzwiller vient de me le dire - qui a été arrêté parce que l'on avait pu prélever un échantillon d'ADN après un délit qu'il avait commis, un simple délit de vol. Donc, c'est vrai, il y a des cas où le fait de pouvoir prélever des échantillons d'ADN sur un auteur de délit peut ensuite permettre d'arrêter cette même personne qui devient l'auteur d'un crime. Par conséquent, la proposition de la majorité de la commission va dans le sens d'un renforcement de la sécurité.

Mais, finalement, on ne peut pas toujours tout faire pour le mieux. A un moment donné, il faut arbitrer, savoir jusqu'où on veut aller et où on veut s'arrêter. Prélever des échantillons d'ADN sur des criminels, oui; ou bien sur des gens soupçonnés de crime, oui; ou bien pour libérer une personne soupçonnée d'un crime, oui; mais en ce qui concerne l'étage inférieur qui est celui des délits, les libéraux disent non, sauf en cas de nécessité!

Encore une fois, dans cette affaire on ne peut pas avoir une solution parfaite. Il faut trouver un équilibre. A nos yeux, l'équilibre, c'est quand même d'éviter d'entrer dans une sorte d'évolution où l'on ficherait beaucoup trop de monde. On ne peut pas avoir voulu supprimer les fiches hier et, dans ce projet de loi, les rétablir aujourd'hui jusqu'à l'excès.

C'est la raison pour laquelle le groupe libéral suivra, à l'article 5, la minorité Ménétrey-Savary qui veut limiter les prélèvements d'échantillons aux auteurs de crimes. Si la minorité ne devait pas être suivie à l'article 5, alors nous serions pour le catalogue selon la proposition de la majorité à l'article 11. Si on limite les prélèvements d'échantillons aux auteurs de crimes, nous sommes d'accord de suivre le Conseil fédéral à l'article 11 et de ne pas "rigidifier" l'application de la loi par un catalogue de références aux articles dans toutes les lois qui sont concernées. Mais si vous n'acceptez pas de limiter l'autorisation de faire des prélèvements d'échantillons, alors nous voterons pour le catalogue.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Nach den Vorlagen über die Telefonüberwachung und die verdeckte Ermittlung hat Ihnen der Bundesrat mit der Botschaft zum DNA-Profil-Gesetz einen weiteren Gesetzentwurf vorgelegt, der einen Ausschnitt des schweizerischen Strafprozessrechtes vorwegnimmt. Sie können sich fragen, warum man das vorwegnimmt.

Die hoch entwickelte Technik der DNA-Analyse - es wurde schon verschiedentlich darauf hingewiesen - hat sich zu einem wichtigen Instrument entwickelt, auf das die Strafverfolgungsbehörden im Interesse einer wirkungsvollen Strafverfolgung nicht mehr verzichten können. Die DNA, das ist der chemische Stoff, der die menschlichen Erbinformationen enthält und sich in jeder Zelle des menschlichen Körpers befindet. Nur etwa 10 Prozent der DNA enthalten aber Erbinformationen, z. B. über die Augenfarbe oder über Krankheitsveranlagungen, und werden als "codierend" oder "sprechend" bezeichnet. Die restlichen rund 90 Prozent der DNA bestehen aus den so genannten "nichtcodierenden", das heisst genetisch "stummen" Abschnitten. Da nun diese DNA die Gesamtheit der Erbinformationen des Menschen enthält, ist es verständlich, dass der Erstellung und Speicherung von DNA-Profilen mit grosser Skepsis begegnet wird.

Die Sorge ist allerdings unbegründet, da das DNA-Profil für die Zwecke der Strafverfolgung ausschliesslich aus den nichtcodierenden Sequenzen erstellt wird. Solche DNA-Profile legen daher - man kann das nicht genug betonen - das menschliche Erbgut nicht offen.

Dazu kommt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zwar eine Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung angestrebt wird, dabei aber, wie Sie auch der Botschaft entnehmen können, die Aspekte des Daten- und Grundrechtsschutzes im grösstmöglichen Umfang berücksichtigt werden.

Das DNA-Profil ist eine blosse Buchstaben- und Zahlenreihe zur Identifizierung einer Person. Diese Methode der Identifikation ist darum so wirksam, weil das DNA-Profil jedes Menschen einzigartig ist; nur eineiige Zwillinge sind in ihrem DNA-Profil nicht unterschiedlich.

Diese DNA-Technik erlaubt es, biologisches Material, das der Täter am Tatort oder auf dem Opfer hinterlassen hat, also Haare, Blut, Hautschuppen, Speichel usw., einer tatverdächtigen Person zuzuordnen, oder sie erlaubt es, dass eine tatverdächtige Person als Täter ausgeschlossen werden kann. Die Übereinstimmung des DNA-Profils einer Person mit demjenigen einer Tatortspur - das ist auch wichtig - beweist nur, dass das sichergestellte biologische Material von der entsprechenden Person stammt, stellt aber für sich allein keinen Beweis der Täterschaft dar.

Die DNA-Analyse wird bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Spurenidentifikation, schon seit einiger Zeit angewendet. Bisher kam dieses Instrument jedoch nur im so genannten Direktvergleich zur Anwendung, d. h., wenn man Tatortspuren mit Proben von verdächtigen Personen verglichen hat. Dieser Direktvergleich von DNA-Profilen zur Identifizierung und Beweisführung schöpft aber die Möglichkeiten, die diese Methode bietet, nur unzureichend aus. Andere Staaten und auch einzelne Kantone haben daher eigentliche Informationssysteme eingeführt, in welchen die DNA-Profile bestimmter Personen und Spuren, die für Strafverfolgungszwecke von Bedeutung sind, aufgenommen werden. Solche Systeme ermöglichen automatisierte Abgleiche von DNA-Profilen aus Spuren und von DNA-Profilen von Straftätern bzw. von verdächtigen Personen. So können beim routinemässigen Abgleich in der Datenbank insbesondere Straftaten von Serientätern, von Rückfalltätern und von organisiert operierenden Tätergruppen erkannt werden.

Die Berichterstatter haben bereits auf den Probebetrieb, der zurzeit läuft, und auf die befristete Verordnung des Bundesrates hingewiesen. Die Erfahrungen aus diesem Probebetrieb sind sehr beachtlich, und die Zahl der Treffer, der so genannten Hits, steigt auch laufend. Ich möchte hier doch noch zwei, drei Beispiele anführen. Unter diesen Treffern sind nämlich verschiedene spektakuläre Fälle, z. B. jener eines Täters, der im Kanton Zürich vier Sexualdelikte an 9- bis 13-jährigen Mädchen begangen hatte und dessen DNA-Profil wegen eines im Kanton Aargau begangenen Diebstahls in der Datenbank enthalten war. Beim vierten Sexualdelikt konnte der Täter dank einer hinterlassenen Spur beim Abgleich in der Datenbank identifiziert werden.

Ein weiterer spektakulärer Fall war derjenige des Velowerfers von Luzern, der wiederholt entwendete Fahrräder von einer Fussgängerüberführung auf die Autobahn A2 bei Sursee geworfen hatte. Die Kantonspolizei Luzern konnte an drei geworfenen Fahrrädern biologisches Material in Form von Hautresten sichern und daraus DNA-Profile erstellen lassen. Beim Abgleich dieser Spurenprofile in der Datenbank wurde festgestellt, dass ein entsprechendes Personenprofil bereits gespeichert war. Der Täter war kurze Zeit vorher im Zusammenhang mit einem Diebstahl erkennungsdienstlich behandelt und sein DNA-Profil in der Datenbank gespeichert worden.

Warum soll nun ein eigentliches Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen geschaffen werden? Wir haben ja eine Verordnung. Wir sind der Auffassung, dass die bestehende Rechtsgrundlage der Verordnung schmal ist. Der betreffende Artikel, der der Verordnung zugrunde liegt, Artikel 351septies des Strafgesetzbuches, wurde mit der Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz verabschiedet und ermächtigt den Bund zum Führen von erkennungsdienstlichen Informationssystemen. Dabei dachte der Gesetzgeber aber in erster Linie an eine gesetzliche Grundlage für das Fingerabdrucksystem Afis. DNA-Profil-Datenbanken waren zum Zeitpunkt, als dieser Artikel geschaffen wurde, noch kaum bekannt. Mit der heute zu behandelnden Vorlage soll eine präzise gesetzliche Basis für die Bearbeitung von DNA-Profilen geschaffen werden, welche den Eigenheiten dieser Technik und auch den Anliegen des Datenschutzes gebührend Rechnung trägt.

Es handelt sich bei diesem DNA-Gesetzentwurf um ein ausgeklügeltes und auf den ersten Blick wegen seines Technizismus wohl auch etwas kompliziertes Gesetz. Der Entwurf trägt aber sowohl dem Bedürfnis nach einer effizienten Strafverfolgung wie auch den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes in einem ausgewogenen Verhältnis Rechnung.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen

Loi fédérale sur l'utilisation de profils d'ADN dans le cadre d'une procédure pénale et sur l'identification de personnes inconnues ou disparues

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

a. in Strafverfahren ....

....

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1

....

a. peuvent être utilisés dans des procédures pénales;

....

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... der betroffenen Person geforscht werden. (Letzten Satz streichen)

Abs. 3

Das DNA-Profil und das zugrunde liegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen ....

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... à l'exception de son sexe. (Biffer le reste de l'alinéa)

Al. 3

Le profil d'ADN et l'échantillon de base ne peuvent ....

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Abs. 1 Einleitung

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(de Dardel, Aeppli Wartmann, Eggly, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Wenn dies nötig ist zur Aufklärung ....

Abs. 1 Bst. a, b

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1 Bst. c

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Streichen

Abs. 1 Bst. d

d. auf eigenes Verlangen jener Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sich zu entlasten.

Abs. 1bis

Mehrheit

Die Massenuntersuchung gemäss Absatz 1 Buchstabe c darf nur für die Aufklärung von Verbrechen angeordnet werden.

Minderheit

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Streichen

Abs. 2

Auf die Analyse der Probe wird verzichtet: ....

Eventualantrag Widmer

(falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird)

Abs. 1bis

.... nur für Aufklärung von Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 11ff. StGB, 2. Buch, 1. Titel) und gegen die sexuelle Integrität (Art. 187ff. StGB, 5. Titel) angeordnet werden.

Art. 3

Proposition de la commission

Al. 1 introduction

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(de Dardel, Aeppli Wartmann, Eggly, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Si cela est nécessaire pour élucider un crime ....

Al. 1 let. a, b

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1 let. c

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Biffer

Al. 1 let. d

d. A leur demande, les personnes qui ont un intérêt digne de protection à se disculper.

Al. 1bis

Majorité

Les enquêtes de grande envergure selon l'article 1er lettre c ne peuvent être ordonnées que pour élucider un crime.

Minorité

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, Chiffelle, de Dardel, Gross Jost, Jutzet, Thanei, Tschäppät, Vallender)

Biffer

Al. 2

L'analyse de l'échantillon n'est pas effectuée: ....

Proposition subsidiaire Widmer

(au cas où la proposition de la minorité serait rejetée)

Al. 1bis

.... élucider un crime contre la vie et l'intégrité physique (art. 111ss. CPS, livre deuxième, titre premier) et contre l'intégrité sexuelle (art. 187ss. CPS, titre cinquième).

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

De manière générale, il faut bien faire la différence entre d'un côté le prélèvement d'ADN comme moyen d'investigation de la police et de la justice, et d'un autre côté l'enregistrement des profils d'ADN dans une banque de données. C'est surtout le problème de l'enregistrement qui est très préoccupant, car c'est l'enregistrement qui porte le plus atteinte à la personnalité des individus qui sont fichés dans le système. Pour le prélèvement, après une bonne réflexion, nous avons admis qu'il ne fallait pas une liste limitative de délits qui circonscrive les possibilités pour la police de prélever des profils d'ADN si nécessaire. En effet, même pour des délits de peu d'importance, il doit être possible d'utiliser ce moyen d'investigation et de preuve pour confondre une personne coupable.

Un exemple a été cité en commission, qui a eu lieu dans le canton de Fribourg et qui est très éclairant de ce point de vue-là. Il s'agissait d'une personne qui était, comme on dit dans les pays de langue française, un "corbeau"; autrement dit, cette personne envoyait des courriers anonymes dans un village et semait par là un désordre et un trouble incroyable en dénonçant de manière calomnieuse différentes personnalités de ce village. Comme cette personne anonyme fermait ses lettres en léchant la colle des enveloppes, on a pu déterminer son profil d'ADN et ainsi la confondre. Il nous semble tout à fait légitime que, dans un cas de ce genre, la police puisse agir et prélever des profils d'ADN.

Mais il faut éviter que la police ne prélève des profils d'ADN tous azimuts et de manière indifférenciée, comme malheureusement cela se fait actuellement dans le canton de Zurich. On sait que dans le canton de Zurich, de manière extrêmement fréquente, des profils d'ADN sont prélevés dans des affaires absolument insignifiantes ou dans des affaires où il n'est pas nécessaire pour la police, pour rechercher un moyen de preuve ou pour confondre un coupable, de faire des prélèvements d'ADN. Par exemple, que des personnes arrêtées pour infraction à la circulation routière ou pour participation à des manifestations non autorisées se voient soumises à des prélèvements d'ADN, cela, à notre sens, n'est absolument pas normal.

La proposition de minorité tend à ce que la manière de faire zurichoise ne se répande pas dans l'ensemble de la Suisse et à ce que la police, comme cela doit d'ailleurs être le cas en simple application du principe de proportionnalité, ne prélève des profils d'ADN que si cela est nécessaire pour élucider une affaire pénale. Je relève que, dans le cas zurichois - et peut-être cela se passe-t-il aussi dans d'autres cantons, je l'ignore parce que les articles qui ont été publiés sur ces dérapages ne concernent pour le moment que le canton de Zurich -, souvent les profils d'ADN de la police zurichoise ne peuvent pas être enregistrés dans le système de données fédéral, parce que le système de données fédéral, actuellement, prévoit toujours une limitation à un catalogue de délits. La conséquence est qu'il y a un deuxième fichier, zurichois, qui comprend, lui, les personnes qui n'ont pas pu être enregistrées au niveau fédéral. Cette situation est complètement anormale, et la proposition de minorité, qui pose le principe de proportionnalité, cherche à éviter ce genre de débordements.

Je vous demande donc de suivre la minorité à l'article 3 alinéa 1er introduction.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

La proposition de minorité porte sur l'article 3 alinéa 1er lettre c, c'est-à-dire sur ce qu'on appelle les enquêtes de grande envergure. Quand on considère cette disposition avec attention, on s'aperçoit qu'elle a des aspects plutôt inquiétants. On y parle, en effet, de confondre "un cercle de personnes répondant aux caractéristiques du délinquant". D'abord, je pense qu'il faudrait dire "les caractéristiques rapportées par les victimes et les témoins", dont on sait qu'elles ne sont pas fiables à 100 pour cent. Mais, en plus, le message explique que ces caractéristiques sont par exemple la couleur de la peau, la langue ou certains signes distinctifs. Alors là, nos inquiétudes prennent vraiment forme. De plus, l'article ne précise pas quel crime il s'agit d'élucider de cette façon, il n'exclut pas que les enquêtes de grande envergure puissent concerner un simple délit.

En commission, les discussions ont montré que chacun se plaît à supposer qu'il s'agit forcément d'un crime sexuel - c'est d'ailleurs toujours l'exemple qui revient quand on parle de ces méthodes: un crime sexuel dans un village - et qu'on va simplement faire une analyse génétique de tous les villageois dans l'intention de démasquer le coupable, mais aussi naturellement de disculper tous les autres. Or, l'article 3 alinéa 1er lettre c ne dit pas cela. Le délit n'est pas précisé, même si la commission a ajouté un alinéa 1bis qui limite ces investigations aux crimes, mais surtout la taille du groupe soumis à l'analyse n'est pas définie non plus. Il ne s'agit pas de groupes de proximité, mais il s'agit de personnes présentant des indices à caractère ethnique comme le montrent les exemples donnés dans le message. Tout cela donne donc une impression d'arbitraire. La minorité estime qu'il faut être très strict sur ce point.

Les prélèvements et les analyses d'ADN doivent servir à élucider un crime exclusivement et surtout, elles doivent concerner des personnes sur lesquelles pèsent des soupçons concrets, et non tout un groupe de gens plus ou moins au petit bonheur ou en raison de leurs caractéristiques, ce qui n'est pas sans quelques relents racistes, présents d'ailleurs à plusieurs endroits dans ce projet. J'ajoute que les préposés cantonaux à la protection des données ont écrit une lettre à la commission en date du 20 décembre 2001 pour lui signaler leur opposition, en particulier à la saisie dans la banque de données de celles qui proviennent des screenings de masse.

Bien sûr, je l'ai déjà souligné, cet article permet aussi de disculper des gens que la rumeur accuse à tort. Mais cet élément-là, nous l'avons pris en considération par le fait que la commission a ajouté la lettre d à l'alinéa 1er, qui dit que des prélèvements et des analyses peuvent être effectués "à leur demande" sur "les personnes qui ont un intérêt digne de protection à se disculper".

Etant donné que cette garantie est donnée, je vous demande de rejeter le principe de faire des prélèvements lors de ce qu'on appelle des enquêtes de grande envergure qui visent à poursuivre et à ficher tout un groupe de personnes selon des caractéristiques qui apparaissent comme arbitraires.

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Mein Eventualantrag belässt einerseits die Möglichkeit von Massenuntersuchungen im Sinne der Kommissionsmehrheit, aber er fordert eine Einschränkung dieser Möglichkeit. In einem Rechtsstaat sind nur jene Lösungen gut, die auch differenziert genug sind. Nur für die Aufklärung von Verbrechen gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität sollen auf Anordnung einer richterlichen Behörde Massenuntersuchungen vorgenommen werden können. Denken Sie an das Rechtsgut der Persönlichkeit, das Recht auf Intimität, das Recht darauf, dass bei einem Verdacht nicht einfach bis zu 18 000 Personen untersucht werden, wie es in Deutschland und in Grossbritannien vorgekommen ist. Mein DNA-Profil wird vom Staat, der eigentlich mein Recht schützen sollte und der nun zu einem gefrässigen Informationsbeschaffer wird, einfach gespeichert, weil ein einziges Bedürfnis zuoberst auf die Liste genommen wird, nämlich das Bedürfnis nach Sicherheit. Es gibt auch noch andere Bedürfnisse, eben z. B. das nach Intimität. Da muss eine Abwägung vorgenommen werden.

Ganz einfach gesagt braucht es diese Einschränkung, weil bei der Verwendung von DNA-Profilen dem Verhältnismässigkeitsprinzip auf eine differenzierte Art und Weise entsprochen werden muss. Die Balance zwischen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte einerseits und dem Bedürfnis nach der Aufklärung von Verbrechen anderseits muss gewahrt werden. In diesem Zusammenhang gilt es sich zwei Tatsachen vor Augen zu halten:

1. Massenuntersuchungen beinhalten einen wirklich diffizilen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre einer grossen Anzahl von unbeteiligten und unschuldigen Menschen. Das müssen wir uns einfach einmal ausmalen, ganz abgesehen davon, was Massenuntersuchungen verwaltungsmässig mit sich bringen könnten.

2. Es gibt - und das muss ich doch den Juristinnen und Juristen im Saal nicht sagen - ganz verschiedene Arten von Verbrechen, und es gibt die Kategorie der Vergehen. Werfen wir doch nicht alles in denselben Topf. Nur jene Verbrechen, welche die Persönlichkeitsrechte in ihrem Kern treffen, können eine Massenuntersuchung überhaupt rechtfertigen. Wenn schon, muss wirklich Rechtsgut gegen Rechtsgut abgewogen werden.

Deshalb müssen diese rechtfertigenden Kategorien von Verbrechen im Gesetz auch explizit erwähnt werden. Dann lassen sie sich nicht einfach durch Ereignisse wie jene, die in Bern passiert sind, beeinflussen. Der Fall Ebner würde nach meinem Vorschlag eine Massenuntersuchung tatsächlich rechtfertigen. Ich bin da sehr differenziert, denn es ging ja um Attacken auf Leib und Leben, und es ging um die Frage der sexuellen Integrität. Bitte, das schliesse ich nicht aus, aber ich möchte diese Einschränkung ausdrücklich im Gesetz drinhaben.

Ich bitte Sie daher, im Sinne eines differenzierten Gesetzes zu legiferieren. Auch nach einer Hysterie, wie es sie nach dem 11. September gegeben hat, muss der Rechtsstaat noch überleben.

Stimmen Sie meinem Antrag in diesem Sinne zu.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe démocrate-chrétien communique qu'il soutient la proposition de la majorité.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es gibt hierzu verschiedene Minderheitsanträge. Ganz kurz zur ersten Minderheit in Artikel 3, zum Antrag der Minderheit de Dardel: Hierüber muss man sich nicht sehr lange aufhalten; dieser Antrag bringt eigentlich nichts, denn der Text ist klar. Es heisst ja "zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens". Die Hinweise auf die Praxis im Kanton Zürich waren wohl nicht sehr präzise; nach der heutigen Versuchsordnung kann kantonal variiert werden. Es ist ja gerade das Ziel des Gesetzes und der nachfolgenden Verordnungen, hiermit etwas klarere Grundlagen zu schaffen.

Wichtig hingegen ist die Minderheit Ménétrey-Savary: Es geht hier um die so genannten "Massenuntersuchungen", also um Untersuchungen an einem Kreis von Personen, die wesentliche Tätermerkmale aufweisen. Ich muss Sie bitten, diese Minderheit zu bekämpfen bzw. der Mehrheit zu folgen, denn es steht ausser Frage, dass es sinnvoll sein kann, solche Untersuchungen durchzuführen. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass hier eine ganz klare Schwelle eingebaut ist, denn dazu braucht es eine richterliche Anordnung. Die Polizei kann nicht selber entsprechende Massenuntersuchungen durchführen. Dazu braucht es eine unabhängige richterliche Entscheidung. Zudem findet sich eine klare Einschränkung auf wesentliche Tätermerkmale. Ich muss Ihnen hier keine Fälle zitieren. Sie kennen die Fälle aus Norddeutschland, die vor ungefähr einem Jahr prominent in der Presse vertreten waren. Dort ging es um Sexualverbrechen und Ähnliches.

Ich muss schliesslich darauf hinweisen, dass der Eventualantrag Widmer bzw. die weitere Einschränkung zwar durchaus gut gemeint ist, aber beispielsweise umfasst dieser Eventualantrag nicht den Tatbestand der Entführung. Nun kann man das trotzdem für gut befinden. Ich denke aber, dass es auch hier wieder darum geht, dass ein Richter in einem Einzelfall, in dem es sinnvoll ist, aufgrund der Umstände entscheiden kann, vielleicht noch Personen mit wesentlichen Tätermerkmalen zu untersuchen. Unserer Ansicht nach ist die Schwelle mit dieser unabhängigen richterlichen Beurteilung genügend hoch.

Wir bitten Sie deshalb, die Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen und bei Absatz 1bis eventualiter der Minderheit zu folgen, die ihrerseits dem Entwurf des Bundesrates zustimmt.

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Gutzwiller, Sie haben angedeutet, und das ist auch richtig so, dass die richterliche Behörde im von Ihnen unterstützten Antrag der Mehrheit auch eingebaut ist. Aber Sie wissen ganz genau, dass natürlich der Fall eintreten kann, dass Richter - die ja über die politischen Parteien gewählt werden - kaum so neutral sind wie beispielsweise ein juristisch formulierter Tatbestand.

Noch eine weitere Frage: Was sagen Sie zur politischen Labilität z. B. von Richtergremien in einer bestimmten Zeit? Wir wissen nie, ob diese dann möglicherweise schwergewichtig nur den Sicherheitsaspekt sehen und den Freiheitsaspekt zu wenig betonen. Das ist die Frage.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Kollege Widmer, es geht erstens um einen gewissen Ermessensspielraum. Wir haben das Gefühl - ich habe das eingangs gesagt -, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch eine Wangenschleimhaut-Untersuchung sehr gering ist. Das Bundesgericht hat das klar bestätigt. Einen Wangenabstrich zu machen tangiert keinen Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung. Es ist also erstens ein geringer Eingriff.

Zweitens kann - auch das ist sehr wichtig - gerade in Situationen, die vielleicht auch emotional hochgespielt werden, natürlich sehr schnell eine Entlastung verschiedenster möglicher Tatverdächtiger oder Tatortberechtigter stattfinden. Der Aspekt der Entlastung ist ebenfalls sehr wichtig. Deshalb ist es begründbar, dass der Richter im Einzelfall entscheiden kann, ob das Ansinnen der Polizei - z. B. in einem Fall von Kindesentführung -, den Kreis zu erweitern, vertretbar ist oder eben nicht. Dies bezieht sich auf die Wertefrage, die wir uns stellen, nämlich die Einschränkung der individuellen Freiheit. Aber das ist eine vertretbare Gewichtung, die man hier vornimmt.

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie, bei Artikel 3 die Anträge der Minderheiten de Dardel und Ménétrey-Savary und im Eventualfall den Antrag Widmer zu unterstützen.

Zum Antrag der Minderheit de Dardel möchte ich mich nicht äussern; er wurde bereits eingehend begründet. Ich gehe jetzt auf den Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary zu den Massenuntersuchungen ein.

Es besteht kein Zweifel, dass die DNA-Analyse ein wichtiges Instrument der kriminalistischen Ermittlung sein kann, nicht nur zur Belastung, sondern auch zur Entlastung eines Tatverdächtigen. Aber es gilt auch rechtsstaatliche Schranken, vor allem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten. Das heisst, der Eingriff in die persönliche Freiheit muss, wie die Berichterstatterin gesagt hat, für den Ermittlungszweck notwendig sein; weniger einschneidende Fahndungsmittel müssen ausgeschlossen sein. Es muss ein Missbrauch der gesammelten Daten ausgeschlossen werden können, d. h., eine Verwendung der codierenden, individualisierenden Erbinformation, beispielsweise zur Ausgrenzung Behinderter für Krankheitsvorbehalte in der Sozialversicherung oder - sehr grundsätzlich - zur Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen, würde der Menschenwürde widersprechen.

Nun will der Bundesrat und mit ihm die Kommissionsmehrheit die Schleusen für eine breite, ja massenhafte Anwendung der DNA-Analyse öffnen, nämlich durch die Zulassung von Massenuntersuchungen - meines Erachtens und auch aus der Sicht der sozialdemokratischen Fraktion ohne genügende rechtsstaatliche Schranken. Das ist die Grundsteinlegung - ich brauche diesen harten Begriff - für eine genetische Inquisition jenseits rechtsstaatlicher Grenzen. Warum?

Die Erfahrung zeigt, dass ein solches Instrument rasch zur genetischen Massenfahndung an Tausenden von Personen werden kann. In Deutschland und England wurde mittlerweile die Bevölkerung ganzer Städte oder Landstriche genetisch untersucht, um einen Sexualtäter zu finden. Daraus resultiert der Wunsch, breit angelegte DNA-Datenbanken anzulegen, bis hin zu Vorschlägen, die gesamte männliche Bevölkerung als kriminalistisch aktiveres Geschlecht DNA-kodiert zu erfassen. Die Massenuntersuchung könnte also zum Fahndungsinstrument - das ist ein weiterer Einwand - gegen Bagatelldelikte werden. Die Diskussion über den Deliktskatalog werden wir ja noch führen. Die Erfahrung in anderen Staaten zeigt, dass nur 3 Prozent der DNA-Analysen Kapital-, Sexual- und andere schwere Straftaten betreffen, 95 Prozent aber Einbruchs- und andere Diebstähle. Soll - das ist meine Frage an Sie - die DNA-Analyse primär Bagatelldelikte bis hin zum Ladendiebstahl kriminalisieren? Experten - das sollte auch Herr Aeschbacher beachten, der hier keine Probleme sieht - warnen vor der Entwertung eines an sich wirksamen Fahndungsmittels, wenn im Extremfall Zehntausende von Proben registriert werden und so ihre identifizierende Wirkung in einem konkreten Tatfall verlieren.

Man könnte mit der Massenuntersuchung vielleicht dann leben, wenn sie an einen konkreten Tatverdacht gebunden bliebe. Artikel 3 Absatz 1 Litera c spricht aber nur von wesentlichen Tätermerkmalen, die eine Massenuntersuchung möglich machen sollen. Was heisst das? Man kann z. B. heute an einer DNA-Analyse mit grosser Wahrscheinlichkeit die geographische Herkunft des Probanden bestimmen. Bei einem unbestimmten Tatverdacht, ein Schwarzer habe eine Tat begangen, würde das erlauben, eine Massenuntersuchung aller Schwarzen in einer bestimmten Region anzuordnen. Hier besteht die Gefahr der Stigmatisierung und der Ausgrenzung real. Deshalb: DNA-Analyse ja, aber nicht als genetische Inquisition gegen breite Bevölkerungsgruppen oder soziale Randgruppen.

Deshalb bitte ich Sie, die Anträge der Minderheit de Dardel und der Minderheit Ménétrey-Savary zu unterstützen.

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion

Es geht hier um die Frage, wann Probeentnahmen gemacht werden können. Hier werden drei zusätzliche Anträge gestellt, zwei Minderheitsanträge und ein Eventualantrag, die alle den gleichen Zweck verfolgen, nämlich die Möglichkeit dieser Entnahmen einzugrenzen. Ich bitte Sie, alle drei Anträge abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Zum ersten Minderheitsantrag: Ich bitte Sie zu beachten, dass es hier nicht um irgendwelche Bagatelldelikte geht. Es ist auch in der Eintretensdebatte gesagt worden, es sei unverhältnismässig, wenn solche Untersuchungen nur wegen ein paar Handy-Diebstählen oder etwas Ähnlichem durchgeführt würden. Es geht hier - das steht im ersten Satz wirklich sehr deutlich - um die Aufklärung von Verbrechen und Vergehen, nicht von Übertretungen. Verbrechen und Vergehen sind die Kategorie der schwereren und schwersten Straftaten, und da scheint es mir wirklich gerechtfertigt zu sein, dass dieses Mittel eingesetzt wird.

2. Von der Minderheit Ménétrey-Savary wird die Massenuntersuchung bestritten, das heisst, die Minderheit Ménétrey-Savary möchte die Möglichkeit, dieses Mittel auch für Massenuntersuchungen einzusetzen, streichen. Herr Widmer hat in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass eine Massenuntersuchung eine "gefrässige Informationsbeschaffung des Staates" sei. Es ist in verschiedenen Fällen, in denen diese Massenuntersuchungen durchgeführt worden sind, wirklich zu einem wichtigen Fahndungserfolg gekommen. Es konnten Täter eruiert und festgenommen werden, und die Bevölkerung konnte vor weiteren Übergriffen oder schweren Straftaten dieser Täter geschützt werden.

Zudem ist dazu zu sagen: Wenn Herr Widmer Angst hat, dass hier Informationen beschafft und gespeichert werden, so muss ich ihn auf Artikel 16 Absatz 1 dieses Gesetzes verweisen, wo ganz genau festgehalten wird, dass solche Daten sofort wieder gelöscht werden, wenn festgestellt wird, dass die untersuchte Person nicht mit der Spur identisch ist. Also haben wir gar keine Beschaffung von solchen Daten, wie Sie befürchten, sondern die Daten werden in Massenuntersuchungen erhoben und gleich wieder vernichtet, wenn festgestellt wird, dass sie nicht mit dem Spurenmaterial übereinstimmen. Sie müssen also keine Angst haben, dass da auf Vorrat gross angelegte Register geführt werden. Wer nicht mit der Spur übereinstimmt, wird sofort wieder aus dem Verzeichnis entfernt. Dann sind von Herrn Gross noch die Verhältnismässigkeit und einmal mehr der Missbrauch von Daten angesprochen worden. Herr Gross, wir haben in diesem Gesetz doch ganz klar alle codierenden Daten ausgeschlossen.

Es geht nur um die nichtcodierenden Daten. Es geht nur um die Möglichkeit, Spuren mit den Merkmalen einer Person zu vergleichen, also nur um die Identifikation.

Zum Schluss eine Bemerkung zur Angst, dass man mit Massenuntersuchungen ganze Bevölkerungsgruppen stigmatisieren bzw. ausgrenzen würde, z. B. eben Farbige. Das ist doch heute überhaupt nicht anders! Wenn eine Frau vergewaltigt wird und der Polizei sagt, der Täter sei ein Schwarzer gewesen, dann wird ein Schwarzer gesucht. Wenn überhaupt eine Stigmatisierung stattfindet, dann findet sie auch so statt; ich sehe da keinen Unterschied. Wenn heute eine Frau sagt, sie sei von einem kleinen oder einem riesengrossen Mann vergewaltigt worden, dann werden alle kleinen oder riesengrossen Männer auf dieses Tätermerkmal hin untersucht. Das ist keine Stigmatisierung und keine Frage der DNA-Analyse und der Massenuntersuchung.

Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion

M. Eggly l'a dit tout à l'heure, le groupe libéral est, dans cette affaire, attaché au principe de la proportionnalité. Je crois qu'il y a également une nécessité de cohérence quant aux mesures que nous prenons en général dans le domaine de la sécurité, et j'aimerais vous rappeler que, récemment, en modifiant la loi qui fixe le cadre de la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication, nous avons exclu, par exemple, les écoutes téléphoniques préventives à l'égard de personnes ou de groupes qui sont suspectés d'être amenés à commettre des actes délictueux. Et je crois que nous devons garder une telle cohérence et ne pas sombrer dans l'obsession sécuritaire. Car si nous sombrons dans cette obsession, où allons-nous? Que restera-t-il de la liberté de la personne humaine et de la protection de sa personnalité?

En effet, lorsque nous trouvons - et nous aurons l'occasion d'en discuter par la suite - dans la liste des délits qui pourraient être source de l'enregistrement d'un profil d'ADN, la simple utilisation frauduleuse d'un ordinateur, je crains beaucoup que bientôt chaque personne auteur du moindre petit délit ou, le cas échéant, écopant d'une simple contravention, doive finalement être porteuse d'un système d'identification tel que celui qu'on applique aujourd'hui aux chiens, avec l'injection sous-cutanée d'une puce qui permettra de suivre les déplacements de cette personne suite à la moindre incartade avec l'ordre public.

Non, nous ne voulons pas de ce "Big Brother"! Les délits doivent être exclus du champ d'application de la loi, et c'est bel et bien pour les crimes et plus particulièrement pour les crimes contre l'intégrité physique qu'il s'agit d'appliquer toutes les mesures qui sont prévues dans le cadre de l'utilisation des profils d'ADN.

Je vous invite donc, au nom du groupe libéral, à adopter la proposition de minorité de Dardel et à limiter l'utilisation des profils d'ADN strictement à l'élucidation des crimes.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Zunächst zum Minderheitsantrag de Dardel: Dieser will das Verhältnismässigkeitsprinzip explizit als Voraussetzung für die Probenahme ins Gesetz einfügen, nicht mehr und nicht weniger. In diesem Sinne habe ich den Eindruck, Messieurs Beck und Eggly, es habe sich bei den Liberalen ein Missverständnis eingeschlichen, wenn sie den Minderheitsantrag in dem Sinne verstanden haben, dass die Probenahme nur bei Verbrechen möglich sei. Das mag sich aus dem französischen Text ergeben, weil dort "crime" noch aufgeführt ist. Aber gemäss der deutschen Fassung geht es nur darum, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip explizit im Gesetzestext aufgenommen wird; eine Beschränkung der Probenahme auf Verbrechen ist es nicht. Ich möchte das einfach aufgeklärt haben.

Persönlich habe ich an sich Sympathie für dieses Anliegen, denn im erkennungsdienstlichen Alltag gerät dieser Grundsatz gerne ins Abseits. Aber wie gesagt: Der Grundsatz gilt mit oder ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext. Professor Jörg Paul Müller äusserte sich sehr klar zu dieser Frage: "Der Eingriff muss verhältnismässig sein. Soweit mit weniger einschneidenden Massnahmen das Ziel erreicht werden kann, müssen diese angewandt werden." Auch der Verdacht muss eine gewisse Intensität aufweisen, um irgendwelche erkennungsdienstlichen Massnahmen zu rechtfertigen.

Wenn Sie also dem Antrag der Mehrheit zustimmen, setzen Sie sich damit nicht in Gegensatz zum Antrag der Minderheit de Dardel. Oder: Wer der Minderheit zustimmt, erreicht nichts anderes als das, was die Mehrheit auch will bzw. was die Verfassung vorschreibt, bloss dass der Grundsatz im Gesetz nochmals ausdrücklich erwähnt wird.

Zum Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary, der Massenuntersuchungen aus diesem Gesetz streichen will: Die Massenuntersuchung ist in der Tat eines der heikelsten Anwendungsgebiete der DNA-Untersuchung. Sie kommt nur dann infrage, wenn Spurenmaterial vorhanden ist, das eindeutig einer Täterschaft zugeordnet werden kann. In der Schweiz gab es bisher einen Fall einer Massenuntersuchung in Basel; Herr Aeschbacher hat bereits darauf hingewiesen. Es ging darum, dass ein Gewalttäter dunkelhäutig war und dann in der Folge alle dunkelhäutigen Personen der Stadt einer Untersuchung unterzogen wurden.

Es liegt im System dieser Untersuchung, dass ein solcher Eingriff vornehmlich Personen trifft, auf die kein konkreter Tatverdacht fällt. Ausserdem ist das Auswahlkriterium sehr delikat, denn es könnte in der Tat sehr leicht zu Diskriminierungen aufgrund äusserer Merkmale führen. Bis jetzt wurden Massenuntersuchungen nur sehr selten durchgeführt. Nach Meinung des Grundrechtsexperten sollte eine Massenuntersuchung nur dann zulässig sein, wenn es keine anderen Mittel gibt, die Täterschaft zu finden. In dem Sinne ist auch die Kritik nicht ganz von der Hand zu weisen, dass der Kreis zu untersuchender Personen, so wie er jetzt im Gesetz umschrieben ist - nämlich mit "Personen, die wesentliche Tätermerkmale aufweisen" -, nicht sehr bestimmt ist. Die Kommission hat die Einwände aber gehört und ihnen auch Rechnung getragen. Massenuntersuchungen dürfen neu nur für die Aufklärung von Verbrechen angeordnet werden, und das werden nach dem künftigen Strafgesetz nur noch Taten sein, für die eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug angedroht wird. Das ist schon eine beträchtliche Einschränkung.

Zur Anordnung ist ausschliesslich eine richterliche Behörde befugt. Dies geschieht aus der Überlegung heraus, dass es eine richterliche Behörde braucht, die abwägt, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist. Die von Herrn de Dardel angesprochene Problematik, ob man Personen, auf die kein konkreter Tatverdacht fällt, zwingen könne, zu einer Probenahme Hand zu bieten, hat das deutsche Bundesverfassungsgericht wie folgt entschieden: In einem Mordfall kann prinzipiell jeder, der nicht auf anderem Weg seine Unschuld beweisen kann, zu einer DNA-Probe verpflichtet werden, selbst wenn das Verdachtsraster der Polizei sehr unspezifisch ist. Das zeigt noch einmal, dass es hier um rechtsstaatlich sehr heikle Fragen geht. Die Häufung von Massentests kann aber auch dazu führen, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung sinkt und es - wie beispielsweise in Grossbritannien - zu Protesten kommen kann, wenn grosse Bevölkerungskreise einer Probenahme unterzogen werden. Man kann sagen, es gibt auch ein demokratisches Moment, das eine heilsame Rolle gegenüber überbordenden Erfassungstätigkeiten spielen kann.

Als Sprecherin der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen deshalb, den Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary abzulehnen, auch wenn ich ihre Bedenken nachvollziehen kann. Der Einzelantrag Widmer, für den ich Sympathien habe, geht in eine ähnliche Richtung wie der Antrag der Kommissionsmehrheit. Ich überlasse es Ihnen, ob Sie ihm zustimmen wollen oder nicht.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Je vais être bref après ce qui a déjà été dit par les préopinants et par Mme Aeppli Wartmann.

Tout d'abord, la proposition de minorité de Dardel à l'article 3 alinéa 1er introduction. La majorité de la commission propose de dire: "Pour élucider un crime ou un délit ...." et la minorité propose de dire: "Si cela est nécessaire pour élucider un crime ou un délit ...." C'est bien ce que le texte veut dire. Il me semble que les représentants du groupe libéral ne l'ont pas compris ainsi. C'est vrai que le dépliant en langue française pouvait laisser entendre que dans la proposition de minorité, on avait supprimé le mot "délit" et qu'il n'y avait plus que le crime, mais ce n'est pas du tout ce qu'a voulu dire la minorité de Dardel.

Pour ma part, je ne vois guère la différence entre les deux formulations. Celle de la minorité, peut-être, précise mieux le principe de la proportionnalité. Pour moi, il est évident que l'on ne va pas faire un prélèvement si cela n'est pas nécessaire pour élucider un crime ou un délit. Même si la proposition de minorité marque mieux la proportionnalité, c'est peut-être une marque de méfiance envers la police et les autorités d'instruction.

Même la formulation de la majorité, Monsieur de Dardel, ne changerait rien à l'interdiction de la pratique faite à Zurich, telle que vous l'avez décrite. Il y aurait lieu, dans ce cas-là, de donner des instructions précises aux policiers zurichois, par leurs chefs et par les autorités d'instruction pénale. C'est l'avantage d'avoir maintenant une loi fédérale qui devrait être appliquée uniformément dans toute la Suisse. Je précise que celui qui se verrait soumis à un prélèvement d'ADN peut - c'était déjà dans le projet du Conseil fédéral - s'opposer à ce prélèvement et dans ce cas-là, c'est le juge qui tranche.

Voilà pourquoi je vous demande de soutenir la proposition de la majorité.

S'agissant de la proposition de minorité Ménétrey-Savary à l'article 3 alinéa 1er lettre c, je vous demande d'adopter la proposition de la majorité.

La minorité craint que les enquêtes de grande envergure ne soient utilisées à des fins racistes ou ethniques, l'article ne parlant de rien d'autre que d'un "cercle de personnes répondant aux caractéristiques du délinquant". Par exemple, ça peut être un grand blond à bord d'une voiture rouge qu'on aurait aperçu. Et si l'on est en présence d'un odieux crime, sexuel de surcroît, on ne comprendrait pas que, à défaut d'autres pistes, on ne recherche pas toutes les personnes répondant à ces caractéristiques et qu'on ne fasse pas un prélèvement pour le comparer avec le prélèvement fait sur place. C'est d'ailleurs ce que s'apprêtait à faire la justice bernoise à propos du fameux tueur de minuit si elle n'avait pas trouvé d'autres moyens de le confondre. Et puis, surtout, il convient de relever qu'il s'agit d'une opération coûteuse, donc qui sera rare, et qu'elle ne pourra être ordonnée que pour élucider un crime - la majorité de la commission l'a ajouté à l'article 3 alinéa 1bis - et par un juge, en vertu de l'article 7 alinéa 3 lettre b.

Je ne veux pas refaire la démonstration qu'a faite tout à l'heure M. Aeschbacher. Je vous demande d'adopter la proposition de la majorité de la commission.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Zuerst zum Minderheitsantrag de Dardel: Wenn im Rahmen der Strafuntersuchung darüber zu entscheiden ist, ob Spuren, für welche ein DNA-Profil erstellt wurde, mit bestimmten Verdächtigen zu vergleichen seien, ist zumeist noch nicht absehbar, ob eine Beweisführung auch mit anderen Mitteln als über eine DNA-Analyse möglich wäre. Bei der Anordnung einer Probeentnahme weiss die Strafuntersuchungsbehörde nicht immer, ob eine Analyse nötig ist. Sie muss aber die Möglichkeit haben, die Probe trotzdem anzuordnen.

Darum ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag de Dardel abzulehnen.

Nun zu den Massenuntersuchungen: Ihre Kommission will Massenuntersuchungen - ich spreche hier vom Direktvergleich zwecks Aufklärung einer konkreten Straftat und nicht von der Aufnahme in die Datenbank - nur für die Aufklärung von Verbrechen zulassen, wogegen der Bundesrat vorgeschlagen hatte, diese auch bei Vergehen zuzulassen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass mit dieser Einschränkung z. B. die Massenuntersuchung zur Aufklärung von Drohbriefen an Politikerinnen und Politiker nicht zulässig wäre, denn die Drohung - Artikel 180 StGB - ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.

Zum Minderheitsantrag Ménétrey-Savary: Er will eine Massenuntersuchung generell ausschliessen. Ich bitte Sie, diesen Antrag ganz klar abzulehnen.

Für den Fall, dass der Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary abgelehnt wird, stellt Herr Widmer einen Eventualantrag, dass Massenuntersuchungen nur bei Verbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität zugelassen werden sollen. Die Massenuntersuchung wird ja nach dem Willen Ihrer Kommission immer durch eine richterliche Behörde angeordnet. Die Massenuntersuchung ist ein in Ausnahmesituationen einzusetzendes Instrument, das die Aufklärung schwerster Delikte ermöglichen soll. Solche schwerste Delikte sind aber nicht nur diejenigen, die mit dem Antrag Widmer erfasst werden sollen, d. h. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität. Es gibt weitere gravierende Straftaten, für deren Aufklärung nicht von vornherein auf das Instrument der Massenuntersuchung verzichtet werden sollte. Ich erwähne hier z. B. das Verbreiten menschlicher Krankheiten aus gemeiner Gesinnung, wie dies z. B. bei den Anthraxbriefen der Fall war, oder die Verunreinigung von Trinkwasser, ferner die Verbrechen gegen die Freiheit wie Freiheitsberaubungen, Entführungen, Geiselnahmen. Zu erwähnen sind auch die so genannten gemeingefährlichen Verbrechen wie Brandstiftung, Verursachen einer Explosion oder Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase. Diese wären beim Antrag Widmer nicht abgedeckt. Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, die Massenuntersuchungen bei diesen schweren Verbrechen von vornherein auszuschliessen.

Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag Widmer abzulehnen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1 Einleitung - Al. 1 introduction

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 77 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen

Abs. 1 Bst. a, b, d - Al. 1 let. a, b, d

Angenommen - Adopté

Abs. 1 Bst. c, 1bis - Al. 1 let. c, 1bis

Abstimmung - Vote

Eventuell - A titre préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 83 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 78 Stimmen

Für den Eventualantrag Widmer .... 58 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet)

.... eine Freiheitsstrafe aufgrund einer Straftat vollzogen wird, bei der körperliche Gewalt an Personen verübt wurde, kann eine Probe genommen werden.

Art. 5

Proposition de la commission

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Ménétrey-Savary, Aeppli Wartmann, de Dardel, Garbani, Jutzet)

.... peine privative de liberté pour un crime impliquant une violence physique contre les personnes.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Avec l'article 5, nous sommes toujours dans cette même problématique du développement extensif de la banque de données et du fichier des profils d'ADN. Il s'agit ici, pour les autorités de police, de constituer de manière systématique et durable le fichier de tous les délinquants présents, passés, futurs, réels, actuels ou potentiels que compte notre pays.

La minorité exprime ici son souci de cohérence, qui a déjà été évoqué tout à l'heure d'ailleurs, puisque nous avons cherché avec une certaine constance à limiter l'usage de ces méthodes d'investigation à l'élucidation de crimes graves. Nous estimons qu'il faut aussi respecter cette exigence en ce qui concerne les détenus, plutôt que de ficher à tout va tout ce qui sort de la légalité dans notre pays.

J'ajouterai que la disposition visant à enregistrer le profil d'ADN des détenus n'a plus rien à voir avec l'élucidation des crimes, puisque ceux-là ont déjà été élucidés. Elle vise donc à prévenir la récidive. A cet égard, en passant, je dirai que cette disposition illustre le pessimisme un peu inquiétant des autorités judiciaires, qui semblent ne pas croire que les auteurs condamnés à des peines de prison pourraient ne pas récidiver; mais enfin, c'est une réalité.

La question qui se pose désormais est de savoir si ce fichage est vraiment la bonne méthode pour éviter la récidive. Est-ce que le fait de savoir qu'il a quelque part un profil génétique déposé dans une banque de données suffit à dissuader un délinquant de recommencer? On peut en douter. Pour un délinquant, être enfermé non seulement dans la prison mais, en plus, dans le carcan d'un faisceau de données enregistrées, conservées dans des banques de données, risque de consacrer une carrière de délinquant plutôt que de l'éviter.

En commission, on a pris l'exemple du cas Ferrari, qui a récidivé à quatre reprises après avoir été libéré de prison, et on a dit que si on avait eu son profil d'ADN, il n'aurait récidivé qu'une seule fois. Une seule fois, c'est encore trop, mais c'est vrai que c'est mieux. J'aimerais quand même souligner que, dans ce cas, la disposition que je propose ne jouerait pas puisqu'il s'agit effectivement d'un crime contre l'intégrité physique des personnes. Dans ce cas, la minorité admettrait que le profil génétique soit analysé et introduit dans la banque de données.

En conclusion, j'aimerais encore une fois souligner que c'est la philosophie qui imprègne ce projet qui nous rend sceptiques. Très explicitement, le message reconnaît que le but n'est pas toujours l'élucidation des crimes, mais aussi de répondre au sentiment d'insécurité de la population. C'est pour rassurer que le Conseil fédéral propose de "recourir largement" - ce sont ses termes - à l'analyse de l'ADN. Selon le Conseil fédéral, cela "renforce la confiance dans l'efficacité de la police et des autorités de poursuite pénale". Nous estimons que nous ne sommes pas loin, en Suisse - surtout depuis le 11 septembre 2001 -, d'une idéologie sécuritaire qui éveille nos plus grandes inquiétudes.

La proposition de minorité à l'article 5 a évidemment une portée beaucoup plus modeste que de lutter contre cette idéologie, mais elle a son importance pour prévenir une dérive sécuritaire, et nous vous demandons de la soutenir.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen beantragen, hier klar bei der Mehrheit zu bleiben.

Ich kann es kurz machen, denn es geht eigentlich um das gleiche Thema, das die Diskussion dieses Gesetzes durchzieht: Es wird auch hier versucht, die Möglichkeiten dieser DNA-Analyse einzuschränken. Aus unserer Sicht ist das willkürlich; wir werden nachher beim Deliktskatalog noch einmal darauf zurückkommen. Warum soll diese Analyse eingeschränkt werden? Warum sollen nicht alle Personen, bei denen eine entsprechende Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist, erkennungsdienstlich behandelt werden können? Ich betone noch einmal: Es geht nur um einen genetischen Fingerprint! Das ist vergleichbar mit einem Fingerabdruck, den Sie irgendwo hinterlassen, das bedeutet nichts anderes; es gibt keine weiteren Geheimnisse oder Identifikationsmerkmale. Es ist also nicht einsehbar, warum das gerade hier beim Strafvollzug eingeschränkt werden sollte. Es hat auch nichts mit der von Kollegin Ménétrey-Savary zitierten "idéologie sécuritaire" zu tun. Auch wenn man, wie ich, dieser Ideologie nicht huldigt, ist es klar, dass das DNA-Fingerprinting in diesem Fall auch benutzt werden soll. Ich weise noch einmal darauf hin: Es gibt verschiedenste aufgeklärte Vergehen oder Verbrechen, die in einem anderen Zusammenhang zu weiteren Aufklärungen geführt haben.

Ich bitte Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Bei der Probenahme im Strafvollzug geht es um eine Kann-Bestimmung. Es wird nicht gesagt, in welchen Fällen dann tatsächlich solche Probenahmen vorgenommen werden müssen. Der Streit über das Ermessen, über die Ermessensbegrenzung und -überschreitung ist also vorprogrammiert. Es ist auch klar, dass in der Praxis diese Proben dann systematisch durchgeführt werden. Die Problematik und die Grundsatzfrage ist immer die gleiche: Es geht um ein Spannungsfeld, einerseits um das Bedürfnis der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, Mittel zur Verbrechensbekämpfung zu haben, andererseits um die Einschränkung der Freiheit und der Grundrechte, um die Gefahr des Überwachungsstaates.

Auch Gefangene haben Grundrechte. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit beschränkt sich nicht auf die Bewegungsfreiheit. Es geht auch um die Würde, es geht um das Recht, einen Neustart zu machen und nicht für lange Zeiten DNA-fichiert zu bleiben.

Ich gebe zu, es gibt Fälle - sie wurden bereits verschiedentlich angeführt -, bei denen man sich vorstellen kann, dass Probenahmen an Strafgefangenen adäquat sind. Ich denke z. B. an Sexualdelikte, an Raub. Aber nicht alle Fälle sollte man über einen Leisten schlagen. Ich kann mir Fälle vorstellen, wo die DNA-Analyse unverhältnismässig und auch unnötig ist. Ich denke z. B. an Beziehungsdelikte, ich denke aber auch an Wirtschaftskriminalität, Geldwäscherei. In solchen Fällen wäre eine DNA-Analyse nicht nur unnötig für das Ziel der Verbrechensbekämpfung, sondern auch unnötig herab- und entwürdigend.

Ich bitte Sie deshalb, auf Artikel 5 zu verzichten.

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion

Bei dieser Bestimmung geht es tatsächlich um eine Kann-Vorschrift. Ich glaube, dass der Streit hier nicht vorprogrammiert ist, wie jetzt gerade vermutet worden ist. Ich gehe davon aus, dass diese Kann-Vorschrift dann tatsächlich von den Strafbehörden, von den polizeilichen Behörden, die diese Möglichkeit haben, auch ausgenützt wird. Es hat und macht Sinn, dass man solche Proben nimmt, das haben wir schon in der Eintretensdebatte ausführlich diskutiert und gehört.

Ich erlaube mir aber vor allem darauf hinzuweisen: Mehrheit wie auch Minderheit sind grundsätzlich einverstanden, dass Probenahmen im Strafvollzug möglich sein sollen. Der Unterschied liegt nur darin, dass die Mehrheit diese Probenahmen auf jene Personen ausdehnen will, die mehr als ein Jahr im Strafvollzug sitzen müssen, währenddem die Minderheit die Probenahmen auf jene beschränken möchte, die eine Straftat begangen haben, bei der körperliche Gewalt angewendet wurde. Mir scheint diese zweite Einschränkung nicht sehr überlegt und inkonsequent zu sein.

Das Kriterium der körperlichen Gewaltanwendung schliesst sehr viele Straftaten, die weit schwerer sind, aus. Gerade bei der Diskussion um den letzten Artikel, den wir behandelt haben, hat Bundesrätin Metzler eine ganze Reihe, einen ganzen Katalog von Straftaten aufgezählt, die auch hier wieder aufzuzählen wären und bei denen körperliche Gewalt nicht im Spiel ist: z. B. Sprengstoffdelikte, Brandstiftungen, unter Umständen Entführungen, ohne dass direkt körperliche Gewalt angewendet wurde. Mit anderen Worten: Die Mehrheit schlägt Ihnen einen Rahmen für die Probenahmen vor, der wesentlich breiter abgestützt und wesentlich logischer erscheint als derjenige der Minderheit mit der körperlichen Gewalt.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion

Là, la proposition de la majorité va vraiment trop loin. Vu que nous avons décidé de suivre la majorité à l'article 3, la possibilité est donnée, s'il y a quelqu'un de suspect par rapport à un crime qui n'a pas été élucidé, de prélever un échantillon, y compris si cette personne est en prison.

Mais partir de l'idée que n'importe quel délinquant, et pas forcément l'auteur d'un crime, puisse subir un prélèvement d'échantillon parce que l'on peut supposer que ça pourrait être une bonne garantie au cas où il commettrait des crimes par la suite, va vraiment trop loin. C'est, si je puis dire, le soupçon a priori. On ne laisse plus à cette personne la chance d'être traitée, en quelque sorte, comme tout le monde à sa sortie de prison. Elle est marquée définitivement. Elle a été en prison pour une chose, il faut donc qu'elle puisse être fichée quoi qu'il arrive pour ce qu'elle pourrait commettre. Ce que j'appellerai le prélèvement d'ADN à titre préventif ne doit être autorisé, sur ceux qui sont en prison, que s'il s'agit vraiment de crimes.

De ce point de vue, une fois n'est pas coutume, au nom du groupe libéral, je souscris entièrement à l'argumentation de Mme Ménétrey-Savary.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Sie haben es gehört: Diese Bestimmung sieht vor, dass von Personen, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird, in jedem Fall ein DNA-Profil erstellt wird. Der Sinn und der Zweck dieser Massnahme besteht darin, Rückfalltäter rascher zu erkennen. Wäre beispielsweise vom Kindermörder Ferrari während seines Gefängnisaufenthaltes ein DNA-Profil erstellt worden, hätte seine erste Rückfalltat viel rascher aufgeklärt werden können und weitere Rückfalltaten hätten vermutlich verhindert werden können. So hat jedes Beweismittel seine guten und seine problematischen Seiten.

In diesem Fall müssen wir aber doch bedenken, dass nicht alle Gefängnisinsassen potenzielle Rückfalltäter sind. Ich denke z. B. an Beziehungsdelikte, die zwar schwer sind und zwangsläufig eine unbedingte Freiheitsstrafe nach sich ziehen, bei denen aber wegen der Besonderheit der Tatumstände keine Rückfallgefahr besteht - ich denke z. B. daran, dass eine Frau ihren Mann, der sie zwanzig Jahre lang gequält hat, umbringt. In solchen Fällen besteht kaum Grund zur Annahme, sie werde noch einmal eine solche Tat begehen.

Die Regelung, die wir getroffen haben, hat aber zumindest den Vorteil, dass sie bestimmt und klar ist. Der Preis für die Einfachheit ist, dass von einer ganzen Gruppe von Menschen generell angenommen wird, dass sie zur Begehung irgendwelcher Straftaten eher geneigt sind als andere Personen. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass darin eine unzulässige Diskriminierung liegt.

Dazu kommt, dass mit der Registrierung des DNA-Profils von Personen im Strafvollzug Beweisbeschaffung auf Vorrat betrieben wird, was dieser Bestimmung den Vorwurf von Fachleuten eingetragen hat, sie verletze die Unschuldsvermutung. Die Verwaltung betrachtet die Bestimmung als eine Art Übergangsmassnahme für die Zeit, in der noch Strafgefangene einsitzen, deren DNA nicht schon in der Strafuntersuchung analysiert und registriert wurde. Das heisst, die Verwaltung geht davon aus, dass mit der Zeit ohnehin alle verurteilten Straftäter registriert sein werden, schon bevor sie in den Strafvollzug kommen.

Der Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, unterlag in der Kommission mit 7 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Er will eine Einschränkung der Registrierung auf Personen, die eine Straftat begangen haben, bei der körperliche Gewalt angewendet worden ist. Damit soll in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung getragen werden. Fälle wie jener des erwähnten Ferrari würden ein DNA-Profil auf Vorrat demnach rechtfertigen. Hingegen dürfte Personen, die ein Vermögensdelikt begangen haben, nicht generell eine Neigung zur Begehung von Strafdelikten unterstellt werden.

Die Kommissionsmehrheit ist der einfachen und klaren Argumentation der Verwaltung gefolgt und ist davon ausgegangen, dass diese Bestimmung eher Übergangscharakter hat und in Zukunft praktisch von jedem Straftäter ein DNA-Profil registriert sein wird. Es ist meine Aufgabe als Berichterstatterin, Sie aufzufordern, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

La proposition de la majorité à l'article 5 n'a rien à voir, Madame Ménétrey-Savary, avec une dérive sécuritaire en Suisse. Il s'agit simplement de veiller à ce que les gens qui sont emprisonnés pour une durée supérieure à un an puissent faire l'objet d'un prélèvement pour le cas d'une récidive. C'est faire un peu d'angélisme que de croire que les gens vont tous rejoindre le bon côté de la route. La proposition de minorité ne tient pas compte de ce qu'on appelle l'escalade criminelle de certains délinquants.

Et puis, celui qui a été condamné à une peine de plus d'un an doit avoir commis des infractions suffisamment graves pour que son profil d'ADN soit établi pour le cas d'une récidive. Limiter ce prélèvement à des individus qui purgent une peine impliquant une violence physique contre des personnes, c'est ne pas couvrir une quantité d'infractions plus graves, et je pense que c'est vraiment une très grande restriction à l'utilisation des profils d'ADN. Par ailleurs, si un prélèvement a déjà été fait dans le cadre de l'enquête, il ne sera évidemment pas renouvelé. S'il est déjà inscrit dans la banque de données, on ne va pas refaire un nouveau prélèvement et une nouvelle analyse. C'est surtout une disposition qui aura un caractère transitoire.

Je vous demande donc de suivre la majorité.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Nachdem ich jetzt der Sprecherin Ihrer Kommission zugehört habe, habe ich den Eindruck erhalten, dass die Mehrheit der Kommission einfach der Verwaltung gefolgt ist und die Minderheit politisch eigentlich den richtigen Weg aufzeigt. Dagegen möchte ich mich hier doch wehren. Haben Sie sich auch schon überlegt, wie viel es braucht, damit jemand zwölf Monate im Strafvollzug sitzt - nicht nur ein Urteil für zwölf Monate erhält, sondern zwölf Monate im Strafvollzug sitzt? Um diese Fälle geht es hier.

Um diese Fälle geht es, und wir sind klar der Auffassung, dass es in diesen Fällen gerechtfertigt ist, von jenen Personen, die eben bereits im Strafvollzug sind und diese zwölf Monate oder mehr absitzen, eine DNA-Probe zu nehmen. Es handelt sich zudem eben um eine übergangsrechtliche Bestimmung, weil wir auch davon ausgehen, dass solche Fälle in Zukunft in aller Regel eben durch die Bestimmungen, dass die Proben genommen werden dürfen und dass eine Aufnahme in die Datenbank gerechtfertigt ist, abgedeckt sind.

Ich möchte noch auf einen Widerspruch aufmerksam machen bzw. auf etwas, was ich bei den Voten von Herrn Jutzet und Frau Aeppli nicht verstanden habe. Sie haben darauf hingewiesen, man sollte den Antrag Ménétrey-Savary unterstützen, damit dann nicht auch noch Beziehungsdelikte unter diese Strafnorm fallen. Ich weiss im Moment nicht, an welche Beziehungsdelikte Sie denken, bei denen es zwölf Monate Strafvollzug gäbe, die nicht mit Gewalt verbunden wären, welche dann wiederum vom Antrag Ménétrey-Savary selber abgedeckt würden.

Ich bitte Sie also, den Antrag Ménétrey-Savary abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 72 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1

Sofern sie nicht auf anderem Weg identifizierbar sind, kann ausserhalb des Strafverfahrens ein DNA-Profil von Toten erstellt werden sowie von Personen, die über ihre Identität nicht Auskunft geben können, wegen ihres Alters, eines Unfalles, dauernder Krankheit, Behinderung, psychischer Störung oder Bewusstseinsstörung.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1

Si elles ne sont pas identifiables d'une autre manière, on peut établir en dehors de la procédure pénale les profils d'ADN de personnes décédées ou de personnes qui ne peuvent donner d'information sur leur identité, en raison de leur âge, d'un accident, d'une maladie durable, d'un handicap, d'un trouble psychique ou d'une altération de la conscience.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

a. die nicht invasive Probenahme bei Personen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, d) sowie deren Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils;

b. die Analyse von tatrelevantem biologischem Material (Spuren) und von Proben toter Personen zur Erstellung eines DNA-Profils (Art. 4).

Abs. 2

Ordnet die Polizei eine Probeentnahme an, informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.

Abs. 3

Richterliche Behörden entscheiden über:

a. Streichen

b. die Durchführung von Massenuntersuchungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c);

c. die invasive Probenahme und deren Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils.

d. Streichen

Abs. 3bis

Die von den Kantonen bezeichneten Behörden entscheiden über Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von Personen im Strafvollzug (Art. 5).

Abs. 4

.... die Probenahme und Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen.

Art. 7

Proposition de la commission

Al. 1

....

a. le prélèvement non invasif d'échantillons sur des personnes (art. 3 al. 1er let. a, b, d) et l'analyse de ces échantillons pour l'établissement d'un profil d'ADN;

b. l'analyse de matériel biologique qui a un rapport avec une infraction (traces) et d'échantillons de personnes décédées pour l'établissement d'un profil d'ADN (art. 4).

Al. 2

Lorsque la police ordonne un prélèvement d'échantillon, elle informe la personne concernée de son droit de contester cette décision auprès de l'autorité d'instruction pénale. En cas de contestation, l'exécution du prélèvement n'est effectuée que si l'autorité d'instruction pénale confirme la décision.

Al. 3

Les autorités judiciaires statuent sur:

a. Biffer

b. l'exécution d'enquêtes de grande envergure (art. 3 al. 1er let. c);

c. le prélèvement invasif d'échantillons et leur analyse pour l'établissement d'un profil d'ADN.

d. Biffer

Al. 3bis

Les autorités désignées par les cantons décident du prélèvement d'échantillons et de l'analyse pour l'établissement de profils d'ADN de personnes en exécution des peines (art. 5).

Al. 4

.... d'échantillons et une analyse pour l'établissement d'un profil d'ADN.

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Departement bestimmt diejenigen Labors, die zu DNA-Analysen nach diesem Gesetz befugt sind.

Abs. 1bis

Die anordnende Behörde lässt die Analyse in einem Labor nach Absatz 1 durchführen.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1

Le département désigne les laboratoires habilités à procéder à des analyses de l'ADN au sens de la présente loi.

Al. 1bis

L'autorité qui ordonne les mesures fait exécuter les analyses dans un laboratoire au sens de l'alinéa 1er.

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

c. .... werden kann;

d. ....

Abs. 2

.... sobald das daraus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem (Art. 10-13) erfüllt, spätestens jedoch nach 3 Monaten.

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

....

c. .... ne peut être ....

d. ....

Al. 2

.... dès que le profil d'ADN établi par ce moyen remplit les exigences de qualité pour être saisi dans le système d'information fondé sur les profils d'ADN (art. 10-13), mais au plus tard après trois mois.

Angenommen - Adopté

Art. 10

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Vergleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.

Abs. 2

Das Informationssystem wird ausschliesslich durch den Bund betrieben.

Art. 10

Proposition de la commission

Al. 1

Le système d'information fondé sur les profils d'ADN permet d'effectuer la comparaison de profils d'ADN à des fins de poursuite pénale et d'identification de personnes inconnues ou disparues.

Al. 2

Le système d'information est géré exclusivement par la Confédération.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Sie - und auch zuhanden des Amtlichen Bulletins - im Zusammenhang mit Artikel 10 einfach noch einmal darauf hinweisen, dass mit diesem Gesetz die bisherigen kantonalen Praktiken und Datenbanken aufgehoben werden müssen und keine gesetzliche Grundlage mehr haben werden. Ich sage das deshalb, weil ich weiss, dass in den Kantonen eine sehr uneinheitliche Praxis bezüglich Probenahmen und Aufbewahrung gepflegt wird. Mit diesem Gesetz wird ein einziges nationales Informationssystem aufgebaut, das ausschliesslich durch den Bund betrieben wird. Dieses Gesetz ersetzt alle kantonalen Ordnungen und Verordnungen, die bis heute bestehen. Das möchte ich der Klarheit halber noch einmal festgestellt haben.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Mehrheit

Abs. 1

....

a. Personen, die als Täter oder Teilnehmer einer der folgenden Straftaten verdächtigt werden:

1. des Strafgesetzbuches

2. des Militärstrafgesetzes

3. weiterer Bundesgesetze

  • Artikel 34 und 35 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996,

  • Artikel 29-34a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959,

  • Schwere Fälle von unerlaubtem Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 BtmG),

  • Artikel 43 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 und

  • Artikel 14 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996.

b. Personen im Strafvollzug gemäss den Voraussetzungen von Artikel 5, wenn ihr DNA-Profil noch nicht im Informationssystem aufgenommen ist;

....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Falls eine der unter den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, werden in das Informationssystem die DNA-Profile aufgenommen, die im Rahmen ....

Abs. 4

....

d. verdächtigte Personen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie als Täter des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens ausgeschlossen werden können;

e. Personen, die in ein Verfahren verwickelt waren, das eingestellt worden ist;

f. Personen, deren Profil auf eigenes Begehren erstellt wurde (Art. 3 Abs. 1 Bst. c).

Minderheit I

(de Dardel, Garbani, Gross Jost, Jutzet, Ménétrey-Savary, Stump, Thanei)

Abs. 1

....

1. ....

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2, 3 StGB) ....

2. ....

Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3, 4 MStG) ....

....

Minderheit II

(Gutzwiller, Aeschbacher, Abate, Cina, Eggly, Glasson, Joder, Randegger)

Abs. 1

....

a. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

....

Antrag Wasserfallen

Abs. 1

....

1. ....

3. ....

"Schwere Fälle von unerlaubtem Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 BtmG)" ersetzen durch "Unerlaubter Betäubungsmittelhandel (Art. 19 BtmG)".

Art. 11

Proposition de la commission

Majorité

Al. 1

....

a. des personnes soupçonnées d'avoir commis un des crimes ou délits suivants ou d'y avoir participé:

1. du Code pénal

2. du Code pénal militaire

3. d'autres lois fédérales

  • Articles 34 et 35 de la loi fédérale du 13 décembre 1966 sur le matériel de guerre,

  • Articles 29-34a de la loi fédérale du 23 décembre 1959 sur l'utilisation pacifique de l'énergie atomique,

  • Cas graves d'infraction concernant les stupéfiants et les substances psychotropes (art. 19 al. 2 LStup),

  • Article 43 de la loi fédérale du 22 mars 1991 sur la radioprotection et

  • Article 14 de la loi fédérale du 13 décembre 1996 sur le contrôle des biens utilisables à des fins civiles et militaires et des biens militaires spécifiques.

b. de personnes en détention conformément aux conditions prévues à l'article 5, si leur profil d'ADN n'a pas encore été saisi dans le système;

....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Sont saisis dans le système d'information, si une condition prévue par les alinéas 1er et 2 du présent article est réalisée, les profils d'ADN ....

Al. 4

....

d. des personnes dont il s'est avéré qu'elles ne pouvaient être les auteurs du crime ou du délit dont elles ont été soupçonnées;

e. des personnes impliquées dans une procédure qui s'est conclue par un non-lieu;

f. des personnes dont le profil a été établi sur leur propre demande (art. 3 al. 1er let. c).

Minorité I

(de Dardel, Garbani, Gross Jost, Jutzet, Ménétrey-Savary, Stump, Thanei)

Al. 1

....

1. ....

Vol (art. 139 ch. 2, 3 CP) ....

2. ....

Vol (art. 131 ch. 3, 4 CPM) ....

....

Minorité II

(Gutzwiller, Aeschbacher, Abate, Cina, Eggly, Glasson, Joder, Randegger)

Al. 1

....

a. Adhérer au projet du Conseil fédéral

....

Proposition Wasserfallen

Al. 1

....

1. ....

  • remplacer "Dommages considérables à la propriété (art. 144 al. 3 CP)" par "Le dommage à la propriété à l'occasion d'un attroupement formé en public ou un dommage considérable (art. 144 al. 2 et 3 CPS)";

  • Faux dans les certificats (art. 252 CPS),

  • Emeute (art. 260 al. 1er CPS).

3. ....

remplacer "Cas graves d'infraction concernant les stupéfiants et les substances psychotropes (art. 19 al. 2 LStup)" par "Commerce illicite de stupéfiants (art. 19 LStup)".

de Dardel Jean-Nils · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

A titre liminaire, j'aimerais remercier le groupe libéral pour son sursaut qui porte son nom. Je le fais de manière très sincère et j'espère que ça va continuer! (Hilarité)

Ici, avec l'article 11, nous abordons vraiment le coeur du sujet. C'est, je pense, la disposition la plus importante de ce projet de loi, celle qui est en quelque sorte décisive. Nous avons déjà expliqué l'atteinte à la personnalité qui découle des prélèvement d'ADN. Ce n'est pas tellement le prélèvement lui-même, l'atteinte physique individuelle au moment du prélèvement, qui pose problème, mais surtout l'enregistrement du profil d'ADN dans le grand fichier des suspects.

A l'article 3, vous avez pris une décision qui aura probablement certaines conséquences. Vous n'avez pas admis que les prélèvements ne soient pratiqués que lorsque c'est vraiment nécessaire pour la police et la justice. On risque donc d'aboutir à une situation à la zurichoise où, dans d'innombrables cas, des prélèvements auront lieu pour des affaires parfaitement insignifiantes; par exemple des affaires de circulation routière, des larcins, des manifestations non autorisées dans la rue, etc. La grande question qui se pose maintenant est: qu'allons-nous faire de ces profils d'ADN, de cette montagne indifférenciée de profils de suspects de toutes espèces? Est-ce que nous allons enregistrer dans une banque de données électronique toutes ces données indifférenciées? Ou est-ce que nous allons au contraire faire un tri dans le souci de réduire l'atteinte à la personnalité des personnes, tout en conservant la préoccupation de ce qui est nécessaire et utile au travail de la police et de la justice?

La majorité de la commission a choisi à juste titre la deuxième solution en s'inspirant de la liste déjà prévue par l'ordonnance actuelle, ainsi que de la liste des délits en matière d'écoutes téléphoniques. Elle a ainsi voulu trouver un compromis entre d'une part les intérêts de la poursuite pénale et les investigations de police, et d'autre part la protection de l'intégrité des personnes.

Je dois dire que la position du Conseil fédéral - et celle de la minorité II (Gutzwiller) - est en définitive quelque chose d'assez inquiétant, parce qu'elle introduit une logique où, finalement, toute la population devrait être fichée. Parce que c'est ça qui est le plus sûr pour la police! Il faudrait que tout le monde, absolument sans distinction, soit enregistré quant à son profil d'ADN. On pourrait prévoir par exemple que le profil d'ADN soit porté sur les passeports ou sur les papiers d'identité des personnes ou, pour les ressortissants étrangers, sur les permis d'établissement ou les permis de séjour. Voilà effectivement la vraie logique! D'ailleurs, cette solution générale serait peut-être plus juste finalement, parce que tout le monde serait à égalité - un peu dans le malheur. Mais évidemment, tout le monde aura compris que, politiquement, c'est absolument irréalisable. Je trouve que cette argumentation-là montre qu'il est vraiment nécessaire de faire une liste et de restreindre autant que possible cet immense fichier des suspects.

La minorité I, que je représente, veut simplement améliorer encore la proposition de la majorité en supprimant un délit - ou une partie d'un délit -, à savoir le vol simple. La minorité I estime que des vols dans les vestiaires par exemple, ou les grands magasins, ne nécessitent vraiment pas une inscription dans le fichier des suspects, et qu'il faut se contenter du vol qualifié - c'est-à-dire du vol en bande, ou du vol avec violence, ou du vol qui montre que l'auteur est particulièrement dangereux.

Comme j'ai la parole, j'en profite pour dire tout le mal que je pense de la proposition Wasserfallen. M. Wasserfallen aimerait en fait criminaliser encore davantage les participants à des manifestations non autorisées. Car on sait très bien que, quand on vise le dommage à la propriété à l'occasion d'attroupements ou l'émeute, on va en fait surtout prendre le profil d'ADN de manifestants qui n'ont peut-être pas respecté très strictement les réglementations communales mais qui, en définitive, n'ont rien fait de particulièrement grave. Toutes ces personnes seront intégrées dans le grand fichier des suspects.

Je vous demande aussi de ne surtout pas soutenir la proposition Wasserfallen.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei Artikel 11 geht es um einen wichtigen Grundsatz im Rahmen dieses Gesetzes. Ich möchte Sie bitten, der Minderheit II und damit dem Bundesrat zu folgen. Sie haben jetzt verschiedene Anträge vor sich.

Der Antrag der Minderheit I - Herr de Dardel hat ihn gerade begründet - will die Aufnahme in das Informationssystem auf Verbrechen beschränken. Ich glaube, im Verlauf des Morgens sind die Argumente schon gefallen, die erklären, warum auch Vergehen eingeschlossen werden sollten. Ein Beispiel: Die meisten Hits, die meisten erfolgreichen Verknüpfungen von DNA-Profilen in der bisherigen Versuchsanordnung sind aufgrund des Tatbestandes des Diebstahles zustande gekommen. Diese Vergehen wären bei der Minderheit I nicht eingeschlossen.

Ich darf Ihnen zur Illustration einen Fall schildern, Bundesrätin Metzler hat ihn schon kurz erwähnt: Im vergangenen Juli wurden im Kanton Zürich Sexualverbrechen an Kindern verübt, es waren deren vier. Nur dank einem kleinen Hautstücklein, das man an einer Türklinke, die in den entsprechenden Keller geführt hat, gefunden hat, konnte der Täter identifiziert werden, der in einem anderen Kanton aufgrund eines einfachen Diebstahles DNA-erkennungsdienstlich erfasst worden war. Dieses Beispiel - ohne emotional zu werden - zeigt Ihnen sehr klar, warum hier Vergehen eingeschlossen werden müssen. Überlegen Sie sich, mit welcher Argumentation hier wirklich von Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesprochen werden kann, wenn bei derartigen Fällen eine Methode eingesetzt wird, die einfach, wenig invasiv und bundesrechtlich nicht zentral für das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist. Wir brauchen das.

Ein weiteres Argument: Professor Kilias, Professor für Kriminologie in Lausanne, hat in einer Studie nachgewiesen, dass der grösste Teil der Vergewaltiger früher schon polizeilichen Kontakt hatte - dies sehr oft im Zusammenhang mit Vergehen. Auch hier wird klar, dass Vergehen in diese Datenbank hineingehören. Ich unterstreiche nochmals das Konzept, das wir möchten: breites Aufnehmen in die Datenbank, umgekehrt klare Löschregeln beispielsweise bei der Einstellung von Verfahren. Aus diesen Gründen gehört die Minderheit I klar abgelehnt.

Zur Mehrheit, zum Deliktskatalog: Dieser Deliktskatalog, Sie sehen es, geht über vier oder fünf Seiten. Er ist relativ breit. Weshalb wollen wir gleichwohl keinen Katalog, sondern gemäss Bundesrat die Aufnahme von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen?

Ich will Sie nicht in Details einweihen, aber es wäre zu diskutieren: Welche Kataloge? Wir haben heute verschiedenste Kataloge, z. B. hat man hier nicht den Katalog der bisherigen Versuchsordnung EDNA genommen, sondern den erweiterten Katalog des Postverkehrs- und Fernmeldewesens. Zudem ist der Katalog nicht vollständig. Ich gebe Ihnen zwei Beispiele, Bundesrätin Metzler hat sie ebenfalls schon erwähnt: Drohung und Nötigung sind in diesem Katalog nicht eingeschlossen. In diesem Saal, unter Politikerinnen und Politikern, muss ich Ihnen nicht schildern, was Drohung und Nötigung bedeuten können und weshalb derartige Vergehen ebenfalls in die Datenbank gehören. Wenn Sie dem Deliktskatalog schon zustimmen - trotz unserer Empfehlung -, dann könnte man ihn gemäss Antrag Wasserfallen noch etwas erweitern.

Ich komme zum Schluss: Frau Ménétrey hat den Morgen hier mit dem Zitat eröffnet: "Qui vole un oeuf, vole un boeuf." Natürlich stimmt das nicht immer, aber die bisherigen, zweijährigen Erfahrungen mit der Datenbank zeigen ganz deutlich - auch im Ausland hat man diese Erfahrungen gemacht -, dass die häufigste Verbindung über einfache Diebstähle geht - vielleicht nicht gerade ein "oeuf", etwas mehr, aber gleichwohl einfache Vergehen. Es ist deshalb zentral wichtig, dass wir hier breit erfassen.

Die Fälle sind dokumentiert, die Ihnen zeigen, warum es wichtig ist, nachher klare Löschregeln zu haben. Es geht keinesfalls, wie das Kollege Gross absolut polemisch formuliert hat, um eine "genetische Inquisition", sondern es geht um ein erkennungsdienstliches Instrument, das nachweislich sinnvolle Resultate bei sehr vertretbaren Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte gebracht hat.

Ich bitte Sie deshalb klar, der Minderheit II - sprich: dem Bundesrat - zu folgen und die Anträge der Mehrheit, aber auch der Minderheit I abzulehnen.

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Ich habe Ihrer Argumentation zugehört. Sie scheint mir nicht gerade besonders liberal zu sein, sondern ist vor allem unter dem Aspekt der Verbrechensbekämpfung und der polizeilichen Erkenntnisse zu verstehen. Wäre es nicht ehrlicher, wenn Sie sagen würden, dass Sie für eine DNA-Analyse der ganzen Bevölkerung sind?

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Jutzet, das ist wiederum eine sehr polemische Unterstellung. Wir wollen das klar nicht, das ist keine Frage. Das Konzept, das wir jetzt durchsetzen möchten, besagt: Unter klaren Vorgaben kann eine solche erkennungsdienstliche Massnahme, ein Fingerabdruck registriert werden. Und ich sage noch einmal: Bei einer Massenuntersuchung ist die Auflage klar die Anordnung durch eine richterliche Behörde. Wir sagen noch einmal: Es sollte breit in die Datenbank aufgenommen werden, das heisst keinesfalls eine Erfassung der gesamten Bevölkerung - ganz im Gegenteil.

Ich möchte die Gegenfrage stellen, wenn das möglich ist, Herr Jutzet. Nehmen wir den Fall, der geschildert wurde. Wie erklären Sie der Bevölkerung, dass darauf verzichtet werden sollte? Warum sollten wir bei einfachem Diebstahl darauf verzichten, eine DNA-Analyse zu machen, wenn sie nachweislich zur Aufklärung von z. B. Sexualverbrechen führt? Dieses können Sie der Bevölkerung nicht erklären. Die Polizei braucht legitimerweise dieses Instrument. Aber wir müssen im liberalen Geist dafür sorgen, dass die Löschregeln sehr klar sind - wir werden noch darauf zurückkommen -, dass das Löschen der Einträge nicht dem Einzelnen anheimgestellt ist, sondern dass die Behörden eine Verpflichtung haben, DNA-Analysen zu löschen, wenn die Verfahren eingestellt werden.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

J'attire votre attention sur le fait que la proposition Wasserfallen contient en fait plusieurs propositions différentes. Nous traitons donc maintenant celle qui concerne l'article 11, et nous traiterons les autres au moment opportun.

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich werde alle meine Anträge zu Artikel 11 begründen. Ich bitte die Präsidentin aber, über die betreffenden Artikel des Strafgesetzbuches bzw. der weiteren Bundesgesetze, insbesondere des Betäubungsmittelgesetzes, gesondert abstimmen zu lassen.

Ich bin ganz klar für den Antrag der Minderheit II (Gutzwiller). Aber wenn dieser scheitern würde, müssten wir im Deliktskatalog noch etwas hinzufügen. Mir scheint, es wäre gut, wenn wir noch einige Sachen aufnehmen würden. Zum Ersten betrifft dies die Sachbeschädigung mit grossem Schaden; sie ist jetzt drin. Ich beantrage Ihnen, "Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung oder mit grossem Sachschaden" aufzunehmen. Im Strafgesetzbuch können Sie nachlesen: Wenn der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begeht, wird er von Amtes wegen verfolgt. Es ist also bereits ein relativ schweres Delikt; es hängt auch mit dem Landfriedensbruch zusammen.

In Artikel 260 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird der Landfriedensbruch wie folgt definiert: "Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der" - und jetzt hören Sie gut zu - "mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Es ist natürlich nicht so, wie Herr de Dardel sagt, dass dies nur bei unbewilligten Demonstrationen oder Zusammenrottungen geschieht, sondern durchaus auch bei bewilligten. Sie haben leider in Bern letzthin wieder ein Beispiel gesehen. Und ich erinnere Sie an die WEF-Demonstrationen; ich erinnere Sie an die Ausschreitungen in Genua insbesondere; ich erinnere Sie an weitere Kundgebungen, weitere öffentliche Zusammenrottungen - oder wie man das nennen will -, an denen Ausschreitungen stattgefunden haben, die mit Gewalttätigkeiten verbunden waren. Die Leute, die das tun, sind nicht einfache Leute, sondern sie haben auch anderes im Sinn. Sie können ohne weiteres Taten gegen Einrichtungen oder Menschen begehen, auch ausserhalb von Zusammenrottungen. Darum sollte das hier hineingeschrieben werden.

Zum letzten Punkt, der das Strafgesetzbuch betrifft, zur Fälschung von Ausweisen: Ich habe diesen Punkt deshalb aufgenommen, weil dies leider immer mehr passiert. Das hat mit Schlepperbanden zu tun; das hat mit illegalem Asylwesen zu tun; das hat mit dem Drogenhandel zu tun.

Zum Drogenhandel: Man will bezüglich Betäubungsmittel und psychotroper Stoffe nur schwere Fälle von unerlaubtem Betäubungsmittelhandel ins Bundesgesetz aufnehmen. Ich beantrage Ihnen, den ganzen Betäubungsmittelhandel aufzunehmen, wenn der Katalog zum Zuge kommt. Heute wird nämlich sehr viel in relativ kleinen Mengen gehandelt.

Wenn Sie sich anschauen, was ein schwerer Fall ist, dann müssen Sie Folgendes beachten - ein Bundesgerichtsurteil hat das so festgehalten: Gemäss Artikel 19 Ziffer 2 Litera a des heutigen Betäubungsmittelgesetzes gelten als Grenze zum schweren Fall, der belangt würde, bereits 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 4 Kilogramm Haschisch oder 200 Trips LSD, die gehandelt werden. Wenn Sie nur ein halbes Gramm darunter sind, würden Sie schon nicht mehr bestraft. "Viele Menschen" bedeutet dort 20 und mehr Personen; somit gelten als Grenze Konsummengen jeder dieser 20 Personen von 10 Milligramm Heroin während 60 Tagen, 10 Milligramm Kokain während 90 Tagen, das regelmässige Rauchen von insgesamt 200 Joints à 0,5 bis 1 Gramm Haschisch oder die Wirkstoffmenge von 10 Trips LSD à 0,05 bis 0,1 Milligramm Wirkstoff. Das sind dann wieder erhebliche Mengen und erhebliche Dinge, die da geschehen. Es geht mir hier vor allem darum, dass auch die Kleinhändler, die mit 11 Gramm oder 10 Gramm handeln - wenn wir beim Heroin bleiben wollen -, erwischt werden, dass wir auch hier Jugendschutz betreiben können und dass wir unsere Bevölkerung vor solchen skrupellosen Leuten schützen.

Darum bitte ich auch hier um Aufnahme in den Deliktskatalog, wenn der Antrag der Minderheit II (Gutzwiller) - was ich nicht hoffe - scheitern sollte.

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht hier um den Schicksalsartikel. Es geht um eine Conditio sine qua non für die SP-Fraktion, darum, ob wir diesem Gesetz schlussendlich zustimmen können oder nicht. Bei einem so heiklen Gesetz ist es erforderlich, dass wirklich eine breite Zustimmung vorhanden ist.

Herr Siegrist hat es in der Eintretensdebatte gesagt: Der Deliktskatalog ist ehrlicher, offener und klarer als die bundesrätliche Vorlage. Ich teile diese Meinung. Wir brauchen einen Deliktskatalog als Schutzwall gegen die elektronische Fichierung der DNA-Profile der Bevölkerung, als Schutzwall auch gegen den Überwachungsstaat. Es geht darum - ich erlaube mir, Herrn Professor Jörg Paul Müller zu zitieren -, im Grossen der Staatsorganisation, aber auch im Kleinen eines differenzierten Grundrechtsschutzes der Möglichkeit totalitärer, umfassender, politischer Herrschaft vorzubeugen. Der Text des Bundesrates ist kein genügender Schutz vor Ermessensüberschreitung und Willkür. Dieser Text gibt der Polizei und den Justizorganen vielmehr einen Freipass.

Ich glaube, die Aussage von Herrn de Dardel wäre ehrlicher: Wenn man der Polizei diesen Freipass wirklich geben will, dann sollte man diese DNA-Profile von der ganzen Bevölkerung nehmen und nicht einen solchen Gummiartikel machen. Mit diesem Gummiartikel werden sicher sehr viele Leute in dieses System aufgenommen werden. Nach dem Text genügt es nämlich, einen Verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen zu haben. Jedes Vergehen und Verbrechen reicht also als Legitimation, um eine Probe zum Zweck der DNA-Analyse zu nehmen, als Legitimation, um nicht nur eine Probe zu nehmen, sondern eben auch ein DNA-Profil ins System aufzunehmen. Dazu reicht also beispielsweise das Begehen eines Verkehrsdeliktes, die Teilnahme an einer illegalen Demo, wie das Herr Wasserfallen wünscht, oder auch das Rauchen eines Joints, das Herr Wasserfallen auch als Drogenhandel bezeichnet. Das würde nicht nur dafür reichen, dass eine Probe genommen wird, sondern auch dafür, dass das DNA-Profil auch in dieses System kommt. Das geht entschieden zu weit.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert Zurückhaltung. Es geht um höchst sensible persönliche Daten, die da gespeichert werden. Wer garantiert denn, dass dieses System nicht auch für andere Zwecke angezapft wird? Wir haben solche Beispiele: Beispielsweise ist bei Zufallsfunden herausgekommen, dass jemand nicht der Vater eines Kindes ist. Wer garantiert die Verhinderung solcher Missbräuche? Der Deliktskatalog ist sicher keine Patentlösung, aber er ist das kleinere Übel. Der Deliktskatalog genügt für das Erreichen des angestrebten Zieles.

Zum Schluss noch ein Blick über die Grenzen: Ein kleiner Rechtsvergleich zeigt, dass praktisch alle EU-Länder einen solchen Deliktskatalog haben. Die Ausnahme ist Grossbritannien. Grossbritannien lehnt sich an das amerikanische System an. Wir tun gut daran, wenn wir uns an die europäischen Nachbarn und nicht an das amerikanische System halten.

Ich bitte Sie deshalb eindringlich, der Mehrheit zu folgen und den Antrag Wasserfallen sowie den Antrag der Minderheit II (Gutzwiller) abzulehnen.

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion

Es geht hier tatsächlich um eine zentrale Frage: Es geht um die Frage, welche Daten in das Infosystem aufgenommen werden können. Da müssen wir schauen, wie die Randbedingungen gesetzt werden sollen. Gemäss Bundesrat sollen alle Profile von Personen aufgenommen werden, die als Täter oder als Teilnehmer eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt werden. Vergehen und Verbrechen sind schwere Straftaten. Es kann sich hier also keineswegs um ein einfaches Strassenverkehrsdelikt handeln, wie Herr Jutzet vorhin angetönt hat, sondern es sind schwere und schwerste Straftaten, die hier klar eingegrenzt und auch klar bezeichnet werden. Vergehen und Verbrechen sind Taten, die mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft werden. Diese Regelung des Bundesrates scheint mir absolut richtig und auch dem Instrument, das vorliegt, dem Sicherheitsbedürfnis, dem Schutzbedürfnis, dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Aufklärung von Straftaten, auch dem Bedürfnis nach Prävention - indem die Straftäter rasch gefasst werden können - wirklich optimal nachzukommen.

Fragen wir uns doch: Was wird eigentlich in dieses System aufgenommen? Das DNA-Profil ist es, das aufgenommen wird. Was ist das DNA-Profil, das da hineinkommt? Sie haben es gehört: Es ist nichts anderes als ein Fingerabdruck, zwar nicht ein Daumenabdruck, aber der "genetische Fingerabdruck" eines Menschen. Bis jetzt hat sich wirklich kein Mensch darüber aufgehalten, dass von Verdächtigen in Strafuntersuchungen ein Fingerabdruck genommen wird und dass dieser Fingerabdruck auch in einer Kartei aufbewahrt wird, um, wenn von diesem Mann oder dieser Frau wieder Straftaten begangen worden sind, Vergleiche herstellen zu können.

Warum soll das dann anders sein beim DNA-Profil, das nichts anderes als eben ein solcher Fingerabdruck ist? Warum soll das anders sein, wenn beim DNA-Profil, anders als bei den Informationssystemen über die Fingerabdrücke, zusätzlich noch eine ganze Menge Schranken gegen Missbräuche eingebaut sind? Ich möchte Sie nochmals an diese Schranken, an diese Sicherheiten erinnern:

Die wichtigste Sicherheit besteht in der Einschränkung, dass die Profile nur anhand des nichtkodierenden Teils erstellt werden können. Diese Profile können nur zur Identifizierung einer Person benutzt werden. Es ist nicht der Fall, dass man mit diesen Daten - die Proben werden ja nachher vernichtet - irgendwelchen Missbrauch verüben könnte, wie Herr Jutzet wieder einmal mehr unterstellt hat. Es ist im Übrigen ein hohes Mass an Datenschutz vorgesehen: Es gibt strenge Löschregeln, die verlangen, dass die entsprechenden Einträge sofort gelöscht werden, wenn eine Person nicht mehr unter Verdacht steht. Es sind auch strenge technische Sicherheitsmassnahmen vorgesehen, die das Vorkommen von Missbräuchen verhindern. Es geht sodann um Vergehen und Verbrechen - um schwere Delinquenz -, es geht nicht um einfache Übertretungen wie ein Parkvergehen. Nochmals: Es sind nicht höchst sensible Daten, wie Herr Jutzet hat beliebt machen wollen, sondern es geht um Daten, mit denen nur die Identität einer Person festgestellt werden kann.

Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, dem einfachen und auch logischen Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und damit die Minderheit II (Gutzwiller) zu unterstützen. Für den Fall, dass Sie der Mehrheit der Kommission folgen sollten, bitte ich Sie, den Antrag Wasserfallen zu unterstützen.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

La question du catalogue est une question d'abord de cohérence avec d'autres lois, telle que la loi fédérale sur la surveillance de la correspondance postale et des télécommunications dans laquelle, justement, un catalogue de délits a été inscrit; c'est aussi le cas de la loi fédérale sur l'investigation secrète que nous discuterons encore aujourd'hui. De plus, c'est une position très claire des préposés à la protection des données d'inscrire dans la loi un catalogue de délits. Sinon, je vous le demande, à quoi sert-il d'avoir des préposés à la protection des données si on tient pour quantité négligeable les recommandations qu'ils nous font? Ceci pour dire que ce catalogue nous paraît absolument indispensable. Maintenant, pourquoi voulons-nous exclure le vol de ce catalogue?

Monsieur Aeschbacher, vous trouvez important que les vols soient élucidés; c'est évident, nous le trouvons aussi. Mais, faut-il pour ça des moyens aussi coûteux et des moyens aussi intrusifs? Il y a une chose que je voudrais souligner, c'est qu'on n'a pas cessé dans tout ce débat d'affirmer, de jurer avec bonne foi qu'on ne vise que les crimes graves. Mais il faut voir les chiffres! Nous avons un certain nombre de correspondances: 522 délits élucidés et, là-dessus, 80 pour cent sont simplement des vols! Seulement 10 pour cent sont des atteintes à l'intégrité physique. Alors, on peut bien dire qu'on veut autre chose, mais c'est ça la réalité! Nous pensons que nous sommes en train de violer le principe de la proportionnalité par des investigations massives qui contribuent à un fichage extensif des citoyens. Il faut dire que nous avions 18 000 profils enregistrés au mois de mars, il y en a 20 000 aujourd'hui. La progression est exponentielle. On ne peut quand même pas nier qu'il y a là une tendance inquiétante.

Je voudrais encore ajouter un commentaire sur la carrière des délinquants. J'ai dit ce matin, c'est vrai: "Qui vole un oeuf, vole un boeuf." J'aurais mieux fait de me taire, parce que ce n'est justement pas du tout ce que je pense. Je voudrais insister là-dessus. Il est à mon avis évident qu'un auteur de délit grave a commencé par des délits bénins; mais l'inverse n'est pas vrai! J'en voudrais pour preuve un domaine que je connais mieux - et que M. Gutzwiller connaît très bien aussi -, c'est celui des toxicomanies. On a sans arrêt dit: "Les héroïnomanes ont commencé par le cannabis." C'est vrai, mais l'inverse n'est pas vrai. Et là, on a des recherches qui le montrent. Donc, il faut arrêter avec cette question de carrière!

Enfin, une remarque aussi sur ce caractère banal, sur lequel vous avez insisté, des empreintes génétiques. Vous dites, Monsieur Gutzwiller, que ce n'est pas différent des empreintes digitales! Cela, je crois qu'on peut le reconnaître pour ce qui concerne le prélèvement. C'est vrai que c'est peut-être peu intrusif et relativement banal, mais ce n'est certainement vrai ni pour la conservation des échantillons, ni pour l'inscription dans une base de données. Déjà aujourd'hui, ce matériel révèle des données sur la filiation et sur les caractéristiques de la race, comme dit la loi. Mais dans l'avenir, il pourrait aussi en dire beaucoup plus sur la personne et son état de santé par exemple.

Alors, je conclurai en disant que nous sommes là sur un terrain extrêmement sensible, qui de plus se situe dans un contexte de renforcement tous azimuts de la sécurité. C'est vrai, Monsieur Lauper, que dans cette loi nous n'allons peut-être pas jusque-là, mais j'en veux quand même pour preuve les propositions Wasserfallen où il s'agit de prendre le profil génétique des manifestants violents - vous ajouterez probablement quelques caractéristiques -, mais aussi, et c'est encore plus grave, des petits trafiquants de drogue - vous précisez explicitement que ce ne sont pas les cas graves. Moi, je dis que ces propositions ne sont pas là par hasard; elles révèlent précisément une tendance à renforcer l'idéologie sécuritaire, et cela nous paraît grave.

Donc pour conclure, gardons le catalogue de délits et excluons-en le vol, qui n'a rien à faire avec des crimes graves.

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mag sein, dass jetzt etwas viel Aufregung und Angst wegen dieses neuen Instrumentes entstanden ist. Ich wiederhole deshalb noch einmal: Wir sind für den Einsatz dieses Instrumentes! Wir sind auch für einen weit gefassten Katalog. Aber wir sind der Meinung, dass das Parlament, wenn es die Verantwortung für dieses neue Instrument trägt, auch selber die Verantwortung dafür übernehmen soll, wo und in welchen Bereichen es eingesetzt werden kann. Kataloge wird es so oder so geben. Die Frage aber lautet, ob die Kataloge vom Parlament festgesetzt werden, ob sie ins Gesetz gehören oder ob nachher jeder seine Kataloge selber festlegen kann.

In diesem Sinne unterstützen wir den weiter gefassten Antrag der Kommissionsmehrheit und lehnen den Antrag der Minderheit I - die Einschränkung - ab. Wir sind der Meinung, dass das Instrument auch beim einfachen Diebstahl eingesetzt werden soll. Über den Antrag Wasserfallen haben wir in der Fraktion noch nicht gesprochen. Ich persönlich habe keine Mühe, dem Antrag Wasserfallen ebenfalls zu folgen. Ich will diese Möglichkeit schaffen, aber ich will auch dabei bleiben, dass wir die Verantwortung dafür tragen.

Mit dem Antrag der Minderheit II (Gutzwiller) würden wir demgegenüber die Verantwortung weitgehend von uns weisen. Mit dem von ihm unterstützten Entwurf des Bundesrates würden wir stattdessen eine Generalklausel wählen. Jetzt müssen wir uns bewusst werden, was diese Generalklausel bedeutet: Zu den Vergehen gehören alle Delikte, die mit Gefängnis oder auch nur mit "Busse und Gefängnis" bestraft werden können. Viele einfache Delikte, die an sich in der Regel mit einer Busse bestraft würden, gelten halt ebenfalls als Vergehen, wenn alternativ auch eine Gefängnisstrafe möglich wäre. Solche Bestimmungen haben wir im Verwaltungsstrafrecht, im Strassenverkehrsrecht und in andern Gesetzen, die wir gar nicht alle überblicken können, in rohen Mengen.

Wir wollen doch den Bürgerinnen und Bürgern nicht zumuten, dass ihre Profile nur deswegen in eine Informationsdatenbank aufgenommen werden, weil sie zur falschen Zeit zufällig am falschen Ort gestanden sind. Mit der Version der Mehrheit behindern wir in keiner Weise die Fahndung dort, wo es darauf ankommt. Dieser Katalog ist beileibe ein sehr langer, ein sehr weiter Katalog. Wir übernehmen die Verantwortung dafür, aber wir wollen nicht mit einer Generalklausel das Ganze unsichtbar und unkontrollierbar machen. Die Öffentlichkeit soll sehen, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion

Mon nom figure sous la minorité II: ça n'était pas une erreur, c'est devenu une erreur. Cela n'était pas une erreur dans la mesure où j'imaginais que l'idée de limiter le prélèvement d'ADN pour élucider un crime ou un délit au cas où ce serait absolument nécessaire - bref la minorité de Dardel à l'article 3 alinéa 1er introduction - aurait passé. Du moment qu'elle a été rejetée, et du moment qu'on a vraiment dans la version de la majorité élargi au maximum les possibilités de prélèvement, l'argumentation qui a été développée en faveur du catalogue a toute sa valeur. Parce qu'au moins, c'est la limite. Du moment qu'on n'a pas de limite de principe, qu'on en ait une au moins dans les précisions des définitions et des références juridiques.

C'est la raison pour laquelle le groupe libéral se rallie à la proposition de minorité I.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist schon verschiedentlich gesagt worden: Hier geht es um die politische Grundfrage dieses Gesetzes, bei welchen Straftaten das DNA-Profil in einer Datenbank gespeichert werden soll.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen hat sich für einen mittleren Weg entschieden, nämlich für einen ausführlichen Deliktskatalog. Auch im zweijährigen Probebetrieb wurden nur die Profile gemäss Deliktskatalog aufgenommen. Dieser basierte auf fünf Kriterien:

1. der Schwere der Tat;

2. der Wahrscheinlichkeit biologischer Spuren bei der Tatbegehung;

3. der Wahrscheinlichkeit der seriellen Tatbegehung;

4. einer grossen Rückfallwahrscheinlichkeit;

5. der statistischen Häufigkeit der Tatbegehung.

Diese Kriterien haben wir auch dem Deliktskatalog in Artikel 11 zugrunde gelegt. Dieser orientiert sich im Übrigen auch am Deliktskatalog, wie er im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vorgesehen ist.

Das bisherige System mit Deliktskatalog entspricht dem Modell, wie es in den meisten kontinentaleuropäischen Ländern praktiziert wird. Demgegenüber würde die Ausdehnung auf alle Straftaten ein Einschwenken auf den angloamerikanischen Weg bedeuten. In Grossbritannien wird - wie Herr Gutzwiller schon erwähnt hat - "any recordable offence" registriert. Die Briten sind Pioniere der DNA-Analyse, und irgendwo habe ich gelesen, dass sogar von Hunden DNA-Profile erstellt werden, um den Hundehalter bestrafen zu können, wenn er den Kot seines Hundes liegen lässt. Das gehört vielleicht eher ins Kapitel britischer Humor, aber es ist trotzdem ein Hinweis darauf, was mit DNA-Profilen alles gemacht werden kann. In Deutschland hingegen gibt es einen Deliktskatalog, in Österreich ebenfalls, ebenso in Norwegen, Finnland und in den Niederlanden. Teilweise sind diese Deliktskataloge wesentlich einschränkender als derjenige, den wir Ihnen vorlegen.

Am meisten zu reden gab in der Kommission die Frage, ob der einfache Diebstahl in den Katalog aufgenommen werden soll oder nicht. Der Probebetrieb hat gezeigt, dass bei den Einbruchdiebstählen die weitaus grösste Zahl von Hits erzielt wird, eine Erfahrung, die auch in anderen Ländern gemacht wird.

Die Minderheit I (de Dardel) verlangt, dass nur der qualifizierte Diebstahl, d. h. der gewerbs- oder bandenmässige Diebstahl, ins Gesetz aufgenommen wird. Die Kommissionsmehrheit hat für die Aufnahme auch des einfachen Diebstahls votiert, dies in erster Linie mit Blick auf die überaus hohe Zahl von Spurenhits, und hat sich gesagt, dass sie bei einer statistisch derart signifikanten Tat wie dem Diebstahl die Möglichkeit des Abgleichs mit den registrierten Profilen nicht von vornherein ausschliessen wolle. In Kombination mit der Verschärfung der Löschungsvorschriften in Artikel 16 hält es die Kommission für rechtsstaatlich vertretbar, den einfachen Diebstahl im Katalog zu belassen.

Zum Antrag der Minderheit II (Gutzwiller): Die Vertreter dieses Minderheitsantrages berufen sich vor allem auf die Effizienz und den Erfolg bei der Aufklärung von Delikten mittels DNA-Profilen. Diese Argumentation ist nicht falsch, aber die Schlussfolgerung daraus ist falsch. Für die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: erstens den Direktvergleich von Spuren und Personenprofilen von Tatverdächtigen und zweitens den Vergleich von Spuren und Personenprofilen im Informationssystem. Für den Direktvergleich sind die Bestimmungen über die Probenahme ausschlaggebend, für den Abgleich diejenigen über die Aufnahme ins Informationssystem. Beide Bereiche können entweder restriktiv oder extensiv ausgestaltet werden.

Die Kommission hat ein differenziertes Modell entwickelt. Sie hat sich entschieden, Probenahmen, soweit sie zur Aufklärung nötig sind, unabhängig von der Art der Straftat bei allen verdächtigen Personen zuzulassen. Der Direktvergleich von biologischem Spurenmaterial mit dem DNA-Profil von Verdächtigen ist damit in jedem Strafverfahren möglich. Das heisst, auch der anonyme Leserbriefschreiber, der Drohbriefe verschickt, Herr Gutzwiller, kann mittels DNA-Analyse überführt werden, wenn z. B. auf der Rückseite der Briefmarke Speichelspuren gefunden werden. Aber, und das ist der Unterschied zwischen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat bzw. der Minderheit II, das DNA-Profil des Markenleckers kommt nicht für 30 Jahre ins Informationssystem. Die Lösung der Kommissionsmehrheit schränkt also weder die polizeiliche Ermittlungstätigkeit noch die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ein.

Nun noch ein Wort zum Fall Ebner. Dieser eignet sich ebenfalls nicht als Argument für die Aufnahme von "any recordable offence", wie es die Minderheit II will oder wie heute in der Zeitung "Der Bund" suggeriert wird.

Wenn Ebner seine so genannte "Karriere" als Entreissdieb begonnen hätte, dann hätte sein Profil auch aufgrund des Mehrheitskonzeptes registriert werden können, weil Diebstähle, wie gesagt, auch im Deliktskatalog sind.

Die Kommissionsmehrheit will einfach nicht, dass jede strafbare Handlung - ich denke z. B. an Strassenverkehrsdelikte oder an die Teilnahme an einer Demonstration, die Sachschäden zur Folge hat - dazu führt, dass während dreissig Jahren auf das genetische Profil einer Person zurückgegriffen werden kann, die einer Straftat verdächtigt wurde, in der Hoffnung, man könne damit spätere Straftaten verhindern. Ein solches Vorgehen - es ist schon verschiedentlich gesagt worden, sehr eindrücklich auch von Herrn Siegrist - ist unverhältnismässig und widerspricht einer freiheitlichen Grundordnung, wie wir sie in unserer Verfassung festgelegt haben und wie sie auch in unseren Köpfen verankert ist.

Eine Bemerkung zum Eventualantrag Wasserfallen: Herr Wasserfallen will den Deliktskatalog um Sachbeschädigungen anlässlich einer illegalen Demonstration erweitern. Ich verstehe dieses Anliegen; Herr Wasserfallen ist Polizeidirektor, und ich weiss auch, dass die Zürcher Polizei am liebsten von jedem Demonstrationsteilnehmer ein DNA-Profil erstellen und aufbewahren möchte. Aus meiner Sicht ist ein solches Ansinnen unverhältnismässig. Kommt dazu, dass es sich dabei sehr häufig um sehr junge Personen handelt, sodass es ebenfalls unverhältnismässig erscheint, wenn deren DNA-Profil während dreissig Jahren aufbewahrt wird.

Ich glaube, dass wir mit den Kriterien, die ich Ihnen eingangs erklärt habe - Schwere der Tat und Rückfallgefahr - die richtigen und die wichtigsten Kriterien gewählt haben. Wir haben einen extensiven Deliktskatalog erstellt, und es drängt sich nicht auf, diesen um weitere Straftaten zu ergänzen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen, erstens im Grundsatz und zweitens bei den Anträgen Wasserfallen, die abzulehnen sind.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Beaucoup a déjà été dit à propos du catalogue des délits. La majorité de la commission estime que, comme nous l'avons fait pour les écoutes téléphoniques et pour l'investigation secrète, et pour être cohérent, il faut établir un catalogue des délits qui justifient les atteintes à la personnalité et à la sphère privée. Il s'agit de mettre des limites et d'éviter que l'on procède à des prélèvements pour tout acte délictueux. Il s'agit d'éviter les abus et la "fichomanie". Il s'agit surtout d'être précis pour ceux qui vont appliquer la loi, c'est-à-dire pour la police et les autorités d'instruction pénale. A ceux qui disent qu'au début d'une enquête, on ne sait pas forcément de quelle infraction il va s'agir, et que dès lors, cela va poser des problèmes, je rappelle que les articles 260bis et 260ter CP, qui permettent de poursuivre les actes préparatoires d'une quantité d'infractions, figurent dans le catalogue des délits.

Je vous invite donc à adopter la proposition de la majorité.

Quant à la proposition Wasserfallen, je ne l'ai pas étudiée dans le détail et je me garderai de faire une recommandation au nom de la commission, qui ne l'a pas non plus étudiée.

J'en viens maintenant à la proposition de minorité I (de Dardel) à l'alinéa 1er lettre a chiffre 1, qui veut limiter le catalogue des délits au seul vol qualifié. Agir ainsi, ce serait se priver d'une arme redoutablement efficace pour lutter contre les voleurs en bande et par métier qui écument la Suisse entière et qui ont tous commencé vraisemblablement par un vol simple. Par ailleurs, ce serait oublier l'escalade criminelle, dont j'ai déjà parlé, de certains délinquants. Un exemple - un de plus, me direz-vous: on peut citer le cas du sadique de Romont, qui était déjà connu des services de police pour vol simple avant qu'il ne commette ses exactions. Dans la pratique, plusieurs auteurs d'infraction grave, incendie criminel, brigandage, etc., étaient connus de la police uniquement pour des cas de vol simple ou par effraction.

Je vous demande donc de rejeter la proposition de minorité I et de suivre la majorité.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Vorab möchte ich festhalten, dass Probenahmen zwecks Erstellung eines DNA-Profils - wie das Bundesgericht in einem erst neulich erschienenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Probebetrieb der DNA-Profil-Datenbank bestätigt hat -, aber auch die Speicherung solcher Profile in einem Informationssystem nur einen leichten Eingriff in die Grundrechte darstellen. Das ist die Haltung des Bundesgerichtes.

Obwohl nur ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität vorliegt, sieht der Gesetzentwurf, den Sie jetzt beraten, verschiedene Einschränkungen des Gebrauchs von DNA-Profilen und Mechanismen zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen vor. Zudem sorgen differenzierte Löschungsvorschriften dafür, dass DNA-Profile nicht unverhältnismässig lange im Informationssystem gespeichert bleiben.

Die Bemerkung von Frau Aeppli, dass ein junger Teilnehmer an einer Demonstration dann 30 Jahre im System gespeichert sei, entspricht nicht dem Vorschlag, den die Kommission in Artikel 17 macht, wo es um die Löschung geht.

Wenn Ihre Kommission nun aus rechtsstaatlichen Überlegungen vorschlägt, DNA-Profile von Verdächtigen nur in bestimmten Fällen in die Datenbank aufzunehmen, so glaube ich nicht, dass dieser Vorschlag auch dem Anliegen der Kommission wirklich dienlich ist. Mir scheint, dass angesichts der beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, ein solcher Katalog nicht notwendig ist und vor allem dass er eben auch vielerlei Probleme schafft. Der Vorschlag Ihrer Kommission belegt gerade auch, wie schwierig es ist, vernünftige Abgrenzungskriterien für den Katalog zu finden. Die Kommission hat sich bei ihren Arbeiten nicht mehr auf den Kriterienkatalog der Verordnung gestützt, sondern auf den Katalog im Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und hat diesen Katalog noch erweitert. Das hat nun zur Folge, dass der Kreis der Straftaten, bei welchen die Aufnahme des DNA-Profils in die Datenbank zulässig ist, sehr viel grösser geworden ist, indem er insbesondere auch Straftaten des Militärstrafgesetzes und gewisser Nebenstrafgesetze umfasst. Anderseits sollen gewisse Straftaten, anders als in der geltenden EDNA-Verordnung, nicht mehr im Katalog figurieren. Die Arbeiten in der Kommission haben auch gezeigt, dass die Kataloge recht häufig angepasst werden müssen, je nachdem welche Straftaten - das sage ich in Anführungszeichen - rechtspolitisch "Konjunktur" haben.

Es hat sich ferner erwiesen, dass die Kataloge des Öfteren nicht an Gesetzesrevisionen angepasst werden und in sich inkohärent sind, indem etwa die gleichen Straftaten im bürgerlichen bzw. im militärischen Strafrecht nicht gleich behandelt werden. Der Antrag Wasserfallen zeigt eigentlich auch gerade auf, welches die Schwierigkeiten dieses Deliktskataloges sind. Es gibt immer wieder Delikte, die nicht drin sind und die man allenfalls gerne drinhaben würde.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat denn auch für den Gesetzentwurf über die verdeckte Ermittlung vorgesehen, auf einen solchen Deliktskatalog zu verzichten. Wir werden ja im Verlaufe des Tages auch noch über die verdeckte Ermittlung sprechen. Auch Strafprozessexperten, die früher noch für einen Deliktskatalog eingetreten sind, haben zum Teil ihre Meinung geändert. Niklaus Oberholzer z. B. gesteht ein, dass ein solcher Katalog zu einer formalistischen Betrachtungsweise führt. Aus allen diesen Gründen bin ich der Meinung, dass es ehrlicher, sachgerechter und in rechtstechnischer Hinsicht sehr viel klarer wäre, wenn Sie auf einen solchen Katalog verzichten würden.

Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit II (Gutzwiller) zu unterstützen.

Sollten Sie aber doch einen Katalog beschliessen, dann bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I (de Dardel) abzulehnen, der beim Diebstahl nur die qualifizierte Form als Anlasstat gelten lassen will.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 57 Stimmen

Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire

Für den Antrag Wasserfallen (Ziff. 1) .... 86 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 66 Stimmen

Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 79 Stimmen

Für den Antrag Wasserfallen (Ziff. 3) .... 78 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Minderheit II .... 80 Stimmen

Für den modifizierten Antrag der Mehrheit .... 76 Stimmen

Abs. 2-4 - Al. 2-4

Angenommen - Adopté

Art. 12-14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

.... die betroffene Person vor der Probeentnahme über die Aufnahme ....

Abs. 3

Jede Person hat das Recht, beim Bundesamt darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem aufgenommen ist.

Abs. 4

Das Auskunftsrecht sowie die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft richten sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

Art. 15

Proposition de la commission

Al. 1

Biffer

Al. 2

L'autorité qui ordonne la mesure informe la personne en cause, avant le prélèvement, de la saisie ....

Al. 3

Toute personne a le droit de demander à l'Office fédéral si un profil d'ADN a été saisi sous son nom dans le système d'information.

Al. 4

Le droit d'être renseigné de même que les cas dans lesquels la communication de renseignements peut être refusée, restreinte ou différée sont régis par les articles 8 et 9 de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données.

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Titel

Löschung der DNA-Profile von Personen

Abs. 1

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

a. sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;

b. nach dem Tod der betroffenen Person;

c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

d. 1 Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens;

e. 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;

f. 5 Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe oder nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit.

Abs. 2

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt und nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren. Vorbehalten bleibt eine spätere Löschung nach Absatz 3.

Abs. 3

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

Abs. 4

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.

Antrag Wasserfallen

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 16

Proposition de la commission

Titre

Effacement des profils d'ADN de personnes

Al. 1

L'Office efface les profils d'ADN de personnes établis selon les articles 3 et 5:

a. sitôt qu'il s'avère, au cours de la procédure, que la personne en cause ne peut être l'auteur du crime ou du délit;

b. après le décès de la personne en cause;

c. dès que la procédure en cause est close par un acquittement entré en force;

d. 1 an après le non-lieu;

e. 5 ans après l'expiration du délai d'épreuve lors de l'exécution d'une peine assortie d'un sursis;

f. 5 ans après le paiement d'une peine pécuniaire ou après la cessation d'un travail d'intérêt général.

Al. 2

L'Office fédéral efface au bout de 30 ans les profils d'ADN des personnes qui ont été établis selon les articles 3 et 5 dans la mesure où ils n'ont pas déjà été effacées en vertu de l'alinéa 1er. Un effacement plus tardif au sens de l'alinéa 3 est réservé.

Al. 3

Lorsque la personne qui purge une peine privative de liberté est internée ou se voit appliquer une mesure thérapeutique, l'Office fédéral efface son profil d'ADN 20 ans après la libération de la peine ou de l'internement, ou encore après la fin de la mesure thérapeutique en question.

Al. 4

Dans les cas énoncés à l'alinéa 1er lettres c et d, le profil d'ADN n'est pas effacé lorsque l'acquittement ou le classement de la procédure a été décidé pour cause d'irresponsabilité de l'auteur.

Proposition Wasserfallen

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 17

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmungsbedürftige Löschungen

Abs. 1

In den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 Buchstaben e und f und 3 holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

Abs. 2

Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

Abs. 3

Streichen

Antrag Wasserfallen

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 17

Proposition de la commission

Titre

Effacement soumis à autorisation

Al. 1

Dans les cas énoncés à l'article 16 alinéa 1er lettres e et f et alinéa 3, l'Office fédéral demande le consentement de l'autorité judiciaire compétente. Celle-ci peut refuser de le donner s'il subsiste un soupçon concret relatif à un crime ou à un délit non prescrit ou s'il y a lieu de craindre une récidive.

Al. 2

L'Office peut renconcer à demander le consentement d'une autorité étrangère.

Al. 3

Biffer

Proposition Wasserfallen

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich begründe meine Anträge zu den Artikeln 16 und 17 zusammen. Die Artikel gehören ja zusammen, und man kann darüber auch zusammen abstimmen.

Es geht um die Löschungsmodalitäten und ganz klar nicht um die Fristen. Mir geht es um einen korrekten, kohärenten und sicheren Vollzug, und es ist auch ein Bedenken der kantonalen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren, dass mit dem Antrag der Kommission das Ganze schief laufen könnte.

Der Bundesrat geht von einem Verlangen oder von einem Gesuch der anordnenden Behörde beziehungsweise der Person aus. Unsere Kommission will, dass das Bundesamt die Löschungen von sich aus vornimmt. Hier liegt die Schwierigkeit.

Vielfach ordnen die Polizeien die DNA-Probeentnahmen und -Analysen an. Sie sind also anordnende Behörde. Danach geht aber alles an die Justiz über und später eventuell auch an den Strafvollzug. Wann z. B. ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wann ein Verfahren eingestellt wird, wann fünf Jahre Probezeit abgelaufen sind, wann eine Geldstrafe bezahlt worden ist, wissen weder die Polizeien, die vielfach anordnende Behörde sind, noch das Bundesamt, das für die Löschung zuständig ist. Das weiss nur die Justiz, und die ist kantonal.

Wenn man dem Gesetz nachleben will, muss also beispielsweise das Bundesamt laufend die Kantone fragen, oder die Kantone müssen immer wieder und dauernd melden. Dies führt wohl zu einem unverhältnismässigen Aufwand und ist kaum praktikabel. Das ist die Angst oder die Besorgnis der Kantone.

Das Gesetz kann hier wohl - da bin ich überzeugt - nie genau eingehalten werden, auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt. Wir sind mit den DNA-Profilen in einem ganz delikaten Bereich; wir haben es einige Male gehört. Wenn hier Fehler passieren, gibt es sofort politische Diskussionen. Wir haben sofort wieder alles im Rat und müssen uns wieder wehren und erklären. Denn darauf, wie gelöscht wird, wird geschaut werden. Das ist auch richtig so. Deshalb muss man es praktikabel machen.

Ich bitte Bundesrätin Metzler doch, zu sagen, welche Schwierigkeiten sie erwartet. Wie das aussehen könnte, ob sie wirklich ihr Bundesamt verantwortlich machen will, obwohl es dann Fehler macht, für die es vielleicht nicht einmal etwas dafür kann, weil wir im Rat eine schlechte Voraussetzung geschaffen haben und obwohl die Personen, die darunter leiden oder vielleicht sogar Strafanzeigen gewärtigen müssen, nichts dafür können, weil wir den Fehler gemacht haben.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich muss Sie hier bitten, den Forderungen von Kollege Wasserfallen nicht nachzugeben, auch wenn seine Fragen an sich berechtigt sind, und beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben. Wir haben ja von Anfang an gesagt: Das Konzept, das man hier umsetzen möchte, beinhaltet eine breite Erfassung, aber auch klare Löschregeln im Interesse des Einzelnen. Sie haben vorher dem einen Teil dieses Konzepts zum Durchbruch verholfen. Es geht nun darum, auch im Bereich der Löschung der DNA-Profile klare Spielregeln zu haben. Ich verstehe durchaus die Schwierigkeit der zuständigen Behörden - der Vollzugsbehörde, der Polizei -, die sich hier etwas einfallen lassen müssen, damit die Löschung der DNA-Profile auch wirklich funktioniert. Aber es ist eben auch für den Betroffenen sehr schwierig, in jedem Fall zu sehen, ob es eine Aufhebung des Verfahrens gibt, wo das Verfahren steht und wann die Fristen vorbei sind. Ich bin wie die Kommission überzeugt, dass wir eine Lösung finden müssen, die die Behörden dazu bringt, die entsprechende Umsetzung dieser Spielregeln selber zu veranlassen, selber dafür besorgt zu sein, dass die DNA-Profile gelöscht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich bitte Sie hier also, beim Antrag der Kommission zu bleiben.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen, der Kommission zu folgen. Wir müssen uns noch einmal vergegenwärtigen, worin eigentlich bei der Verwendung von DNA-Profilen der Grundrechtseingriff besteht. Der Grundrechtseingriff ist insofern leicht - wie das Frau Bundesrätin Metzler gesagt hat -, als ein Wangenschleimhaut-Abstrich keinen invasiven Eingriff in die körperliche Integrität darstellt. Nicht die Probenahme als solche ist aber der gravierende Grundrechtseingriff, sondern die Analyse der DNA, des genetischen Profils jedes Menschen, und die Registrierung dieses Profils für dreissig Jahre. Das macht die Schwere des Grundrechtseingriffes aus, und das fordert uns auf, Massnahmen zu ergreifen, die diesen Grundrechtseingriff verhältnismässig machen.

Wir haben deshalb klare Löschregeln aufgestellt. Wir waren in der Kommission einstimmig der Ansicht, dass es nicht Sache des Betroffenen ist, ein Gesuch einzureichen, um eine Löschung zu beantragen, sondern dass es Sache der Behörden ist, diese Löschung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Frist abgelaufen ist. Die Registrierung und die Aufnahme im Informationssystem sind eine staatliche Aufgabe, und dann ist es auch Pflicht des Staates, die Löschungsregeln, die im Gesetz vorgeschrieben sind, einzuhalten.

Ich bitte Sie, hier der einstimmigen Kommission zu folgen.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ihre Kommission hat für die Löschung von DNA-Profilen ein neues Konzept erarbeitet, das nicht mehr eine Löschung auf Gesuch hin, sondern von Amtes wegen vorsieht. Ich opponiere diesem neuen Konzept nicht, vor allem auch, weil Ihr Rat jetzt den Deliktskatalog abgelehnt hat.

Ich muss aber in der Tat darauf hinweisen - Herr Wasserfallen hat es schon gesagt - dass dieses neue Konzept in der Umsetzung tatsächlich Probleme bereiten wird. Es verursacht auch in technischer und verfahrensmässiger Hinsicht einen bedeutenden Mehraufwand und zusätzliche Kosten. Das rührt daher, dass ein grosses Informationssystem eingerichtet werden muss, das z. B. sicherstellt, dass die Löschung nach Einstellung des Verfahrens, nach Ablauf der Probezeit oder zwanzig Jahre nach der Entlassung dann auch tatsächlich erfolgt. Wir werden uns mit Blick auf die Beratungen im Zweitrat noch vertieft mit der Problematik auseinander setzen müssen, wie man diese Löschung von Amtes wegen tatsächlich gewährleistet.

Also betreffend die Umsetzung dieses neuen Konzeptes können wir noch nicht im Detail sagen, wie wir das bewerkstelligen werden.

Binder Max · 2VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 76 Stimmen

Für den Antrag Wasserfallen .... 48 Stimmen

Art. 17bis

Antrag der Kommission

Titel

Löschung der DNA-Profile von Spuren und von Proben toter Personen

Text

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 4 aus tatrelevantem biologischem Material (Spuren) oder Proben toter Personen erstellt worden sind:

a. auf Verlangen der anordnenden Behörde; diese verlangt die Löschung, sobald die Spur einer Person zugeordnet werden kann, die als Täter ausgeschlossen worden ist;

b. alle anderen Spuren und die Proben toter Personen nach 30 Jahren, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten.

Art. 17bis

Proposition de la commission

Titre

Effacement des profils d'ADN établis à partir de traces et d'échantillons prélevés sur des personnes décédées

Texte

L'office efface les profils d'ADN établis selon l'article 4 à partir de matériel biologique qui a un rapport avec une infraction (traces) et d'échantillons de personnes décédées:

a. à la demande de l'autorité qui a ordonné la mesure; celle-ci exige l'effacement sitôt que les traces peuvent être attribuées à une personne dont il est exclu qu'elle soit l'auteur d'un crime ou d'un délit;

b. toutes les autres traces et les échantillons de personnes décédées après 30 ans, sauf en cas de crimes imprescriptibles.

Angenommen - Adopté

Art. 17ter

Antrag der Kommission

Titel

Löschung der DNA-Profile, die ausserhalb von Strafverfahren erstellt wurden

Text

DNA-Profile, die nach Artikel 6 ausserhalb von Strafverfahren erstellt worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist, in jedem Fall aber nach 50 Jahren.

Art. 17ter

Proposition de la commission

Titre

Effacement des profils d'ADN établis hors d'une procédure pénale

Texte

Les profils d'ADN établis hors d'une procédure pénale selon l'article 6 sont effacés sitôt que la personne concernée a été identifiée, et dans tous les cas au bout de 50 ans.

Angenommen - Adopté

Art. 18, 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

....

d. Streichen

....

Art. 20

Proposition de la commission

....

d. Biffer

....

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Wasserfallen

Abs. 1

Das Gesetz findet nicht Anwendung ....

Antrag Wirz-von Planta

Abs. 1

Das Gesetz findet nicht Anwendung ....

Art. 21

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Wasserfallen

Al. 1

La loi ne s'applique pas ....

Proposition Wirz-von Planta

Al. 1

La loi ne s'applique pas ....

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier um die Übergangsbestimmungen, die meiner Ansicht nach auch nicht praktikabel sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die restriktiveren Bestimmungen des neuen Rechtes, namentlich die Löschungsfristen - wir haben das vorhin behandelt - auch auf die bisher abgenommenen Proben und Analyseergebnisse Anwendung finden sollen. Diese Vorgabe kann nun aber auch wieder einmal nur mit unverhältnismässig hohem personellem Aufwand erfüllt werden, da jetzt sämtliche bisherigen Proben nochmals erfassungsmässig behandelt werden müssten. Sie sind also nicht nur rein elektronisch übertragbar, sondern sie müssen wieder erfasst werden. Ende Mai waren 21 389 Proben oder Profile erfasst, heute sind es etwa 25 000. Das gäbe einen unverhältnismässigen Aufwand. Wenn man das elektronisch überführt, ist es von mir aus gesehen dann problemlos möglich, sämtliche Verordnungen in den Kantonen und die EDNA-Verordnung aufzuheben, und die Profile müssten nicht gelöscht werden.

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion

Mein Antrag betrifft die Frage der Praktikabilität. Sie haben gehört, es geht um rund 22 000 DNA-Profile, die unter den jetzigen Bedingungen erfasst wurden. Wir sind drauf und dran und kurz davor, restriktivere Bestimmungen einzuführen. Nun müssen diese jetzigen DNA-Profile den neuen Bestimmungen angepasst werden. Dies wäre wirklich mit einem ganz enormen Aufwand verbunden und würde eine grosse Anzahl Personen beschäftigen. Wir wissen alle, dass diese Personen auch anders eingesetzt werden können und müssten und dass sie sich nicht mit der Übertragung dieser DNA-Profile beschäftigen sollten.

Ich bitte Sie darum, davon abzusehen, dass die bereits erstellten Profile nochmals erkennungsdienstlich zu erfassen sind und ausgewertet werden müssen, denn das wäre die unweigerliche Konsequenz, wenn Sie Artikel 21 der Übergangsbestimmungen zustimmen würden, so wie er uns jetzt vorliegt.

Die Polizeidepartemente sind auch dieser Ansicht. Ich bitte Sie nun, zugunsten dieses Antrages zu entscheiden - dies auch angesichts der knappen Personalressourcen.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie, sowohl den Antrag Wasserfallen als auch den Antrag Wirz-von Planta abzulehnen. Ziel der Bestimmung in Artikel 21 ist es, den bisherigen und den zukünftigen Datenbestand den gleichen Regeln zu unterwerfen, also beispielsweise auch den gleichen Löschungsregeln zu unterstellen. Wenn wir dem Antrag Wirz-von Planta/Wasserfallen zustimmen würden, dann würde das bedeuten, dass wir zwei verschiedene Datenbestände haben, dass zwei verschiedene Löschungssysteme über 30 Jahre hinweg aufrechterhalten werden müssen, und das ist dann wohl noch sehr viel komplizierter als das, was Herr Wasserfallen als kompliziert bezeichnet hat. Diese Komplikation hat er schon im Zusammenhang mit den Löschungsvorschriften beschrieben, dass es nämlich für die anordnende Behörde nicht immer einfach ist zu wissen, wann ein Verfahren abgeschlossen ist. Aber hier, in Artikel 21, geht es nicht darum, sondern hier geht es darum, auf beide Datensammlungen die gleichen Regeln anzuwenden.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diese Anträge abzulehnen.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Je dois vous avouer que je suis un peu surpris de ces deux propositions, car je pensais que le système mis à l'essai le 1er juillet 2000 allait purement et simplement continuer à fonctionner sans problèmes. S'il est vrai qu'il faut tout ressaisir - ce qui m'étonnerait quand même -, je comprends que cela puisse poser quelques problèmes du point de vue de l'intendance. Mais il serait tout de même dommage de se priver des 25 000 à 28 000 profils d'ADN qui sont déjà enregistrés et qu'on a utilisés avec beaucoup d'efficacité - on vous a donné les chiffres.

Je vous demande donc de rejeter la proposition Wasserfallen/Wirz-von Planta et de faire en sorte que ce transfert puisse se faire sans trop de difficultés.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Es geht hier darum, auch in Zukunft eine gesetzliche Grundlage zu haben für jene Datenbestände, die bereits heute existieren. Die geltende Verordnung, auf die sich die heutigen Datenbestände stützen, ist befristet und wird dahinfallen - d. h., es braucht eine neue gesetzliche Grundlage.

Deshalb stütze ich mich für diese Ausführungen auf das, was bereits von den Kommissionssprechern gesagt wurde: Wir wollen für sämtliche Datenbestände die gleichen Regeln, und wir brauchen in Zukunft eine gesetzliche Grundlage insbesondere für die bereits heute existierenden Datenbestände; wir wollen nicht, dass diese verloren gehen. Die Ausführungen von Frau Wirz-von Planta bestätigen meine bereits vorhin geäusserten Befürchtungen, dass die Überführung und die Löschung von Amtes wegen natürlich nicht einfach sind.

Dass Sie den Deliktskatalog abgelehnt haben, vereinfacht die Situation. Denn der Deliktskatalog der Bundesratsverordnung, auf die sich die heutigen Datenbestände stützen, geht weniger weit als die Formulierung mit Verbrechen und Vergehen, die Sie jetzt akzeptiert haben - d. h., dass unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Veränderungen am Datenbestand der DNA-Profil-Datenbank vorgenommen werden müssen in Hinsicht darauf, was hineingehören und was nicht hineingehören darf.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Wasserfallen/Wirz-von Planta abzulehnen.

Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 115 Stimmen

Für den Antrag Wasserfallen/Wirz-von Planta .... 13 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen - Adopté

Art. 22

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 75 Stimmen

Dagegen .... 54 Stimmen