21.019
Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Gestern beim Apéro hat mir die Präsidentin gesagt: Du musst uns dann nicht zeigen, dass du alles verstehst, mach es kurz. Ich kann Ihnen versichern, ich verstehe auch nicht alles. Bei der Mehrwertsteuer genügt ein Betriebswirtschaftsstudium nicht, da muss man Philosoph sein. Ich versuche, es so darzustellen, dass es für alle klar wird. Ich glaube, wir haben in der Kommissionsdebatte auch gesehen, wie schwierig es ist.
Ich kann mich gut an die Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 erinnern. Damals dachten wir alle, das wird im Vergleich zur Warenumsatzsteuer (Wust) eine ganz einfache Sache. Die älteren Semester können sich noch an die Wust erinnern, das war eine noch schlimmere Steuer. Ganz so einfach wurde es nicht, obwohl es im Prinzip nicht kompliziert ist.
Bei allem, was wir jetzt diskutieren, wird davon ausgegangen, dass Mehrwertsteuerpflichtige - das sind die Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen - auf ihren Verkaufspreisen einen der drei Mehrwertsteuersätze hinzufügen. Auf ihren Vorprodukten und -leistungen lasten diese Mehrwertsteuersätze ebenfalls. Sie können sie jedoch als Vorsteuer abziehen. Ob das möglich sein soll oder nicht, darüber wird dann zu diskutieren sein. Nur die Endkonsumenten können die Vorsteuer nicht abziehen, so sind sie diejenigen, die effektiv belastet werden. So viel zur Ausgangslage. In der Detailberatung kommen dann alle Ausnahmen, sie machen das Ganze schwierig.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird regelmässig angepasst, da die Wirtschaft gemäss Botschaft des Bundesrates vom 24. September 2021 einem ständigen Wandel unterworfen ist. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen parlamentarische Vorstösse, Vereinfachungen für KMU und Betrugsbekämpfungsmassnahmen umgesetzt werden. Der Bundesrat hat hier also viele Anliegen des Parlamentes aufgenommen. Ein wichtiges Anliegen ist, dass man die Plattformen besteuert: Im Bereich des Versandhandels sollen elektronische Plattformen wie Internetmarktplätze selbst als Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gelten und nicht mehr die Unternehmen, die ihre Produkte über diese Plattformen vertreiben. Dies entspricht dem Anliegen der vom Parlament angenommenen Motion Vonlanthen. Entziehen sich Plattformen oder Versandhandelsunternehmen ihrer Mehrwertsteuerpflicht, kann die ESTV ein Einfuhrverbot oder eine Vernichtung der Sendungen verfügen und die Namen der fehlbaren Unternehmen zum Schutz der Kunden und Kundinnen veröffentlichen. Es geht hier also darum, die modernen Formen des Handels steuerlich korrekt zu erfassen. Das ist ein Anliegen des Parlamentes, das gab bei uns viel zu reden.
Die Vorlage sieht weiter die Einführung der jährlichen Abrechnung mit Ratenzahlungen zur Senkung des administrativen Aufwands der Unternehmen vor. Als Massnahmen zur Steuersicherung soll einerseits der Handel mit Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten der Bezugssteuer unterstellt und andererseits die Möglichkeit geschaffen werden, in bestimmten Fällen von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit zu verlangen.
Schliesslich setzt die Vorlage weitere Motionen um. Ich erwähne einige davon: die Motion 16.3431 der WAK-S, "Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben" - Subventionen sollen also korrekt und rechtssicher abgewickelt werden -, die Motion Page 17.3657, "Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen", die Motion Stöckli 18.4194, "Mehrwertsteuer für ausländische Tour Operators", die Motion von Siebenthal 18.4363, "Mehrwertsteuer für ausländische Tour Operators", die Motion Maire 18.4205, "Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneartikel", und die Motion Humbel 19.3892, "Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus". Es kommt also einiges zusammen.
Die Mehreinnahmen infolge der Vorlage, wie sie der Bundesrat ins Parlament gebracht hat, werden auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag geschätzt. Von Juni bis Oktober 2020 hat das EFD eine Vernehmlassung durchgeführt. 24 Kantone, 5 Parteien und 63 Organisationen haben sich geäussert, die meisten vollumfänglich oder überwiegend positiv. Die Vorlage wurde also gut aufgenommen.
Wir sind nicht Erstrat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 10. Mai 2022 debattiert, hat Differenzen zur Botschaft geschaffen, ist im Grundsatz jedoch bei den wichtigsten Themen dem Bundesrat gefolgt. Wichtig ist, dass Produkte der Monatshygiene wie Tampons und Binden günstiger werden und künftig dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 statt 7,7 Prozent unterliegen. Ferner entschied der Nationalrat, dass ausländische Reisebüros nicht von der Steuerpflicht befreit werden sollen. Der Bundesrat hatte dies mit Verweis auf einen entsprechenden Auftrag des Parlamentes vorgeschlagen. Dagegen will die Mehrheit der grossen Kammer parallel zur Steuerausnahme für Heilbehandlungen in Spitälern auch Leistungen von Ambulatorien und Tageskliniken von der Steuer ausnehmen. Zudem beschloss der Nationalrat eine zusätzliche Steuerausnahme für Anlagestiftungen. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 129 zu 53 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Ihre Kommission hat am 28. Juni 2022 mit der Beratung begonnen und sie am 17. Januar und am 14. Februar 2023 fortgesetzt. Wir haben dabei zwölf Differenzen zum Nationalrat geschaffen. Auch in Ihrer Kommission wurde die Erweiterung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen diskutiert. Die Plattformbesteuerung, wie sie die Botschaft vorsieht, bezieht sich auf physische Lieferungen. Wir haben diskutiert, ob man elektronische Dienstleistungen, Downloads von Spielen usw., ebenfalls aufnehmen sollte. Aufgrund von einigen Unsicherheiten und offenen Fragen - wir haben die Diskussion wirklich detailliert geführt - will die Kommission in dieser Vorlage keine solche Erweiterung vornehmen. Allerdings hat sie einstimmig beschlossen, eine Kommissionsmotion einzureichen - sie hat die Nummer 23.3012 -, mit dem Ziel, das Anliegen in einer separaten Vorlage wieder aufzunehmen und dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, sofern die Motion angenommen wird, eine Vernehmlassung durchzuführen und die Folgen einer Erweiterung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen genauer abzuschätzen.
Es versteht sich von selbst, dass bei einer Änderung des Steuerrechtes und speziell des Mehrwertsteuergesetzes viele Anliegen zusammenkommen, so auch in der Beratung in den Kommissionen. Eingehende Debatten haben wir neben der Plattformbesteuerung auch über die Frage der Besteuerung von Subventionen geführt. Diese Diskussion ist vermutlich noch nicht zu Ende, wir werden dazu Weiteres hören. Subventionen gelten als Nichtentgelte, dies wegen mangelnder Gegenleistung. Man kriegt nichts dafür. Es ist eine Einwegzahlung. Subventionen unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Das tönt jetzt gut, aber bei den Empfängern der Subventionen hat dies eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer z. B. auf Investitionen in Liegenschaften zur Folge. Ein Teil der Subvention geht somit über die Mehrwertsteuer an den Bund und belastet indirekt die Gemeinden und Kantone. Das war die Diskussion, die wir geführt haben. Sie führte zur grundsätzlichen Entscheidung, die Motion 16.3431 nicht abzuschreiben. Wir empfehlen Ihnen, diese Motion nicht abzuschreiben. In der Vorlage des Bundesrates zum Mehrwertsteuergesetz wird lediglich Rechtssicherheit geschaffen, indem besser festgehalten wird, wann eine Subvention vorliegt, da es dazu in der Praxis viele Abgrenzungsschwierigkeiten gab und gibt.
Die restlichen Differenzen werde ich dann in der Detailberatung anhand der Fahne erläutern. Ich glaube, das ist klüger, als jetzt hier alles zusammenzufassen.
Eintreten war in der Kommission nicht bestritten, und in der Gesamtabstimmung haben wir die Vorlage einstimmig angenommen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte dem Berichterstatter dafür danken, dass er die Details erläutert und darauf hingewiesen hat, dass er selber auch nicht das ganze Mehrwertsteuergesetz versteht. Ich glaube, er hat dabei im Namen der gesamten Kommission gesprochen.
Ich gehe davon aus, dass die Teilrevision hier im Rat keine hohen Wellen schlagen wird. Sie haben auch gesehen, dass es in der ganzen Sache nur eine einzige Minderheit gibt. Wir werden sie hier also schnell über die Bühne bringen.
Eigentlich ist es aber schade, dass wir nicht genauer hinschauen. Das Geschäft hätte es nämlich verdient, dass wir es etwas genauer anschauen. Ich möchte das anhand drei einfacher Punkte erklären:
1. Ein Zitat aus der Kommission lautet: Steuerausnahmen fransen an ihren Grenzen immer aus und werden dort willkürlich. Dieser Satz, der aus der Verwaltung kam, zeigt, dass wir als Politiker zwei Optionen hätten: Einerseits könnten wir eine Steuerausnahme abschaffen, andererseits könnten wir an den ausfransenden Enden neue Steuerausnahmen schaffen. Das Erste tun wir selbstverständlich nicht, wir tun das Zweite - im Wissen, dass diese neuen Steuerausnahmen wieder ausfransende Enden haben werden und man dort dann wieder Ausnahmen schaffen muss.
Wenn Sie die Geschichte der Mehrwertsteuer anschauen, dann stellen Sie fest, dass sich diese Ausnahmen wie das Lobbyverzeichnis im Bundeshaus lesen lassen. Das ist unsere Situation. Jede Lobby versucht immer wieder, für sich neue Ausnahmen herauszuholen. Und die Lobbys schaffen es auch immer wieder, teils, weil die Ausnahme sehr populistisch und sehr gut ist, teils aber auch, weil die früheren Ausnahmen wirklich willkürlich waren und dort dringendster Änderungsbedarf besteht. Das machen wir seit 1995, das ist die Situation.
2. Ich möchte Sie nicht mit allzu vielen Beispielen belasten, aber wenn Sie die Einführung der Mehrwertsteuer 1995 anschauen, dann sehen Sie, dass man damit die steuerbaren Umsätze, die steuerpflichtigen juristischen Personen, die Abgrenzung von Inland und Ausland, die Qualifikation der Umsätze - die Frage, ob es um eine Lieferung oder um eine Dienstleistung geht - und den Ort der Erbringung der Leistung geregelt hat. Dafür wurde die Mehrwertsteuer eigentlich eingeführt.
Wenn Sie das, was seit 1995 bei den Lieferketten passiert ist, anschauen, stellen Sie fest, dass alles megakompliziert geworden ist. Es gab damals noch keine Cloud, noch kein Streaming, noch keine globalen Dienstleistungen aus der Cloud, noch keinen Internethandel usw. Seit 1995 wurden die Wertschöpfungsketten komplett neu aufgebaut und aufgestellt. Es würde schon Änderungen im Mehrwertsteuerrecht geben, ohne neue Ausnahmen machen zu müssen. Aus inländischen Überlegungen will aber die Lobby immer neue Ausnahmen schaffen - primär für den Staat. Der Staat dringt immer in neue Gebiete vor, ohne mehrwertsteuerpflichtig zu sein.
3. Das Konzept trifft auf eine Welt, die sich verändert hat. Die EU hat unterdessen ein Mehrwertsteuergesetz, das EU-weit reguliert und abgestimmt ist. Die Schweiz wird im EU-Mehrwertsteuerrecht als Überseedestination behandelt. Mehrwertsteuerrechtlich wird die Schweiz wie Mexiko oder Brasilien behandelt. Das macht alles noch einmal komplizierter.
Sie kommen zum Schluss, insbesondere wenn Sie die neu zu beschliessenden Ausnahmen diskutieren, dass es einfach megakompliziert wird. Es wäre Zeit für eine Totalrevision. Ich kann es nicht anders sagen. Ich weiss, dass wir uns damit schwertun. Ich weiss auch, dass es schwierig ist, eine Mehrheit dafür zu gewinnen. Aber angesichts des administrativen - entschuldigen Sie das Wort - Blödsinns, den wir alle Jahre mit neuen Teilrevisionen generieren, wäre eine Totalrevision, die in grossen Teilen die Ausnahmen streicht und wieder auf ein einfaches Konzept zurückgeht, sinnvoll. Wer einen Mehrwert schafft, ist der Mehrwertsteuer unterstellt - unabhängig davon, wer es ist. Auf diesem Grundsatz könnte man aufbauen und damit sehr viel erreichen. Ich sage nicht, dass es ein Einheitssteuersatz sein muss. Mir ist egal, wie viele Steuersätze es gibt. Wenn wieder der Grundsatz gelten würde, dass eine Mehrwertsteuer schuldet, wer einen Mehrwert schafft, wäre klar, dass auch der Staat eine Mehrwertsteuer schuldet, wenn er einen Mehrwert schafft. Es wäre auch klar, dass ein Privater eine Mehrwertsteuer schuldet, wenn er einen Mehrwert schafft.
Man kann offen diskutieren, ob es einen oder mehrere Steuersätze geben soll. Selbstverständlich: Ein Einheitssatz ist das einfachste Modell. Ich möchte die neue Finanzministerin auffordern, eine Auslegeordnung zu machen und das noch einmal anzuschauen. Wenn wir darüber sprechen, dass wir den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken wollen, dass wir den Hochlohnplatz Schweiz behalten wollen - das will ich auch, ich finde es schön, dass wir in unserem Land gute Löhne zahlen können -, wenn wir das alles anschauen, dann wäre es der einfachste Weg, das zu tun, was zum Beispiel die Motion Caroni verlangt hat: einen Einheitssatz einzuführen. Darüber müssen wir nachdenken. Wir können uns dem nicht verweigern.
Diese Diskussion haben wir in der Kommission ausführlich geführt. Die Motionen, die wir annehmen, führen nur zu neuen Ausnahmen. Sie müssen schauen, was da kommt. Ich wäre froh, wir würden diese Auslegeordnung machen. Es wäre höchste Zeit. Ich überlasse es denjenigen, die dann noch da sind, und hoffe, dass sie dann den Mut haben, hier endlich ein neues Gesetz zu bringen, das viele dieser Ausnahmen streicht.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Herr Kollege Noser hat recht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes das Parlament relativ unbeschadet verlassen könne, weil sie die grossen Fragen eben nicht aufwerfe und sie auch nicht beantworte.
Eine dieser grossen Fragen ist das Dauerthema des Spannungsfelds Mehrwertsteuern und Subventionen. Die Vorlage macht auch um diese Frage einen weiten Bogen. Sie erfüllt deshalb das ursprüngliche Anliegen der Kommissionsmotion 16.3431 nicht, wonach auf subventionierte Aufgaben keine Mehrwertsteuer abgeschöpft werden soll. Das Anliegen ist deshalb als nicht erfüllt zu betrachten, sodass es in einer anknüpfenden Revision neu auf den Tisch kommen muss.
Die auf dem Tisch liegende Vorlage löst das Problem nicht, weil sie weder für das Gemeinwesen noch für die Leistungserbringer Rechtssicherheit bezüglich der Frage schafft, ob eine staatliche Zahlung als Entgelt oder als Subvention zu beurteilen ist. Je nachdem, wie man nämlich diese staatliche Hilfe nennt und sich diese charakterisiert, ist die Leistung, die dahintersteckt, mehrwertsteuerpflichtig oder nicht. Das betrifft eine Vielzahl an Entgelten und Leistungen, sei es im Bereich des Forstwesens, des Strassenwesens oder des Gewässerschutzes, aber auch bei der Energieeffizienz und in anderen Bereichen. Nur schon die Abgrenzungsfrage, ob es sich um ein Entgelt oder um eine Subvention handelt, wird auch in Zukunft schwierig zu beantworten sein. Denn der vorliegende Entwurf sieht zu diesem Thema lediglich vor, dass neu für die Mehrwertsteuer nur als Subvention zu betrachten ist, was ausdrücklich als "Subvention" oder "öffentlicher Beitrag" bezeichnet wird. Damit versucht man, diese schwierige Abgrenzung der Subventionen durch einen neuen Formalismus zu lösen. Ich sage voraus, dass dies nicht zu mehr Rechtssicherheit beitragen wird, im Gegenteil: Bei den Gemeinwesen wird man noch viel mehr Aufwand dafür betreiben müssen, um diese Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen.
Noch mehr ins Gewicht fällt und noch schwieriger ist die Systemwidrigkeit, dass Subventionen durch die Kürzung des Vorsteuerabzugs schattenbesteuert werden. Das führt dazu, dass ein Teil der eigentlichen Subvention dafür verwendet werden muss, die Mehrwertsteuer zu entrichten. Anders ausgedrückt: Von jeder Subvention, die an eine mehrwertsteuerpflichtige Person ausgerichtet wird, fliesst über die Kürzung des Vorsteueranspruchs ein Teilbetrag in die Kasse des Bundes zurück. Auch hier stellen sich viele Fragen, die letztendlich auch den ganzen Subventionsbereich betreffen.
Die Praxis der Umverteilung ist vor allem aber auch föderalistisch gesehen mehr als fragwürdig: Der grössere Teil der Einnahmen, die der Bund mit diesen Vorsteuerkürzungen erzielt, stammt aus Subventionen, die von Kantonen und Gemeinden ausgerichtet werden. Der Bund bereichert sich indirekt an den Subventionen von Kantonen und Gemeinden. Womöglich sind sich diese der Situation nicht vollends bewusst. Allerdings hat die Finanzdirektorenkonferenz im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage ganz klar darauf hingewiesen und eine ersatzlose Streichung von Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, welcher diese Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen regelt, gefordert.
Es wäre somit also zu überlegen, wie die Kantone durch eine steuersystematisch richtige Abwicklung der Mehrwertsteuer finanziell entlastet werden könnten, wenn auf die Vorsteuerkürzung bei Subventionen nicht gänzlich verzichtet werden kann - es gibt womöglich auch Gründe dafür. Es bietet sich beispielsweise die Erhöhung der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer an, um hier mindestens mit den Kantonen diesen Ausgleich zu finden.
Ein weiteres Argument: Bei den Kantonen und vor allem auch bei den Gemeinden wird grosser administrativer Aufwand dadurch geschaffen, dass nicht klar ist, ob es sich jetzt um ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder um eine mehrwertsteuerbefreite Subvention mit der Konsequenz der Vorsteuerkürzung handelt. Dass das administrativen Aufwand nach sich zieht, liegt auf der Hand. Ich glaube, auch hier müsste man sich überlegen, ob wir damit noch richtigliegen.
Ganz zuletzt noch ein Thema, das uns auch beschäftigen muss, nämlich die Frage der Mehrwertsteuer auf erhobene Abgaben und Steuern: Ich frage mich, ob es wirklich der Sinn der Konsumsteuer sein kann, dass ich, wenn ich Gebühren auf meiner Stromrechnung für die Benutzung des Netzes bezahle, auch noch eine Mehrwertsteuer auf die Gebühr bezahlen muss. Auch die Frage der Mehrwertsteuer auf Gebühren und Steuern müsste man also angehen. Sie erinnern sich: Im Zusammenhang mit der Billag, also in einem anderen Zusammenhang, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser Abgabe gar keine mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung zugrunde lag. Man warf das ganze System um und musste darauf verzichten, darauf noch eine Mehrwertsteuer zu erheben.
Dieses Thema ärgert viele Leute. Es ärgert sie, dass sie Steuern zahlen und dann auf die Steuer noch eine Steuer zahlen. Auf Ihrer Stromrechnung können Sie es nachvollziehen. Da zahlen Sie mehrfach auf eine Gebühr zusätzlich noch eine Mehrwertsteuer, weil diese Teil des Entgeltes darstellt. Mich befriedigt das überhaupt nicht.
Ich glaube, Frau Bundesrätin, wenn Sie jetzt noch zehn oder fünfzehn Jahre Finanzministerin sein werden, werden Sie die Gelegenheit haben, diesbezüglich einen grossen Wurf zu machen. Sie werden damit bei den Gemeinwesen, bei Kantonen und Gemeinden, sicher auch Unterstützung finden.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Voten, die ich auch grösstenteils unterstützen kann. Herr Noser hat mir aus dem Herzen gesprochen. Herr Ettlin war sehr ehrlich und hat gesagt - ich übersetze es jetzt etwas -, wenn man nicht alles verstehe, sei man nicht dumm, sondern dann sei das einfach der Komplexität der Mehrwertsteuer geschuldet. Wenn Sie gesagt haben, der Rat oder die Kommission habe noch nicht alles in allen Verästelungen verstanden, dann schliesse ich mich diesem Club gerne an, weil auch ich noch nicht alle Kapillaren der Mehrwertsteuer tatsächlich verstanden habe - das sage ich ganz offen. Aber ich betrachte diese Vorlage jetzt einmal als Weiterbildung für uns alle.
Als ich diese Vorlage gesehen und übernommen habe, habe ich mir ähnliche Gedanken gemacht wie Herr Noser. So habe ich mir gesagt: Ja gut, also von einem Einheitssteuersatz bei der Mehrwertsteuer sind wir weit entfernt - das ist so, Herr Caroni. Es ist auch sicherlich nicht ganz einfach, hier grössere Vereinfachungen durchzubringen. Wir sehen es: Es gibt einfach verschiedene Lobbys, die sich hier abzeichnen. Das ist das Wesen der Politik, damit muss man leben. Man kann zu diesen Fragen aber sehr gerne einmal eine Auslegeordnung machen. Herr Noser kann mich dann ja beraten, ich würde mich darauf freuen. Ich sollte mich eigentlich auch freuen, dass Herr Engler mir im Finanzdepartement noch zehn bis fünfzehn Jahre gibt. Allerdings bin ich etwas enttäuscht, da Herr Caroni kürzlich von zwanzig Jahren gesprochen hat - Herr Engler, Sie haben das also schon etwas reduziert. (Heiterkeit)
Aber ganz im Ernst: Es würde sich schon lohnen, sich einmal grundsätzliche Gedanken zu machen. Man muss ja immer wieder versuchen, Verbesserungen herbeizuführen - für die Wirtschaft, aber auch für die Menschen in diesem Land.
Wie Sie aber wissen, setzt der Bundesrat mit dieser Teilrevision vor allem Vorstösse um. Die Interessen der Lobbygruppen, wie Herr Noser sie genannt hat, haben sich hier vielleicht auch abgebildet. Im Zentrum stehen die Plattformbesteuerung für den Online-Versandhandel und eben neue Mehrwertsteuerreduktionen. Daneben hat der Bundesrat zum einen Vereinfachungen vorgesehen, beispielsweise die von den Steuerpflichtigen gewünschte jährliche Abrechnung für KMU. Zum andern sieht er Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beim Handel mit Emissionsrechten und bei sogenannten Serienkonkursen vor. Diese Elemente sind nicht bestritten und dürften wahrscheinlich auch in der Detailberatung nicht zu reden geben.
Wie ich erwähnt habe, ist die Plattformbesteuerung für den Online-Versandhandel das Hauptelement der Vorlage. Das betreffende Anliegen geht zurück auf eine Motion von alt Ständerat Vonlanthen. Das Ziel der Plattformbesteuerung ist es, möglichst alle Online-Versandhandelslieferungen aus dem Ausland in die Schweiz mit der schweizerischen Mehrwertsteuer zu erfassen. Damit erhalten inländische Versandhandelsunternehmen und auch der Detailhandel bei der Mehrwertsteuer gleich lange Spiesse wie die ausländische Konkurrenz.
Während der schweizerische Handel derzeit der Steuer nicht ausweichen kann, kommen international tätige Online-Versandhandelsunternehmen ihren mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen in der Schweiz nicht immer nach. Damit die ausländischen Plattformen und Online-Versandhandelsunternehmen die Regeln befolgen, erhalten die ESTV und auch das BAZG neue Befugnisse. Die ESTV kann in zwei Fällen administrative Massnahmen ergreifen: wenn sich Plattformen oder Versandhandelsunternehmen zu Unrecht nicht als Steuerpflichtige eintragen lassen oder wenn sie ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen. Nachdem die ESTV die Unternehmen mehrfach aufgefordert hat, sich an die Regeln zu halten, kann sie für Lieferungen der betreffenden steuerpflichtigen Person zunächst ein Einfuhrverbot erlassen. Wenn auch das nicht hilft, dann kann sie als Ultima Ratio die Vernichtung der Gegenstände verfügen.
Auf eine Ausdehnung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen oder auf die sogenannte Sharing und Gig Economy hat der Bundesrat verzichtet. Ihre Kommission hat aber hier den Bundesrat mit der Motion 23.3012 beauftragt, eine Vorlage zur Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen auszuarbeiten, die man dann ja in die Vernehmlassung geben darf. Die Plattformbesteuerung wird geschätzt jährliche Mehreinnahmen von ungefähr 50 bis 70 Millionen Franken zur Folge haben.
Nun, ein weiteres wichtiges Element ist die Umsetzung der Motion 16.3431 Ihrer Kommission betreffend Subventionen. Herr Ständerat Engler hat sich hierzu auch geäussert. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 ist die Frage der Abgrenzung zwischen steuerbaren Leistungsverhältnissen und Subventionen ein Dauerthema und wird wohl wahrscheinlich nicht so schnell gelöst werden. Die Frage stellt sich beispielsweise, wenn ein Gemeinwesen eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe durch eine Drittperson ausführen lässt, dafür Mittel ausrichtet und in den Verträgen detailliert regelt, wofür die Mittel eingesetzt werden müssen.
Der Bundesrat setzt diese Motionen mit einer Fiktion im Mehrwertsteuergesetz um: Wenn ein Gemeinwesen eine von ihm ausgerichtete Zahlung ausdrücklich als Subvention bezeichnet, dann ist es hinsichtlich der Mehrwertsteuer auch eine Subvention. Oder anders gesagt: Drin ist, was draufsteht. Dies bedeutet aber nicht, dass Gemeinwesen beispielsweise auch Bauleistungen oder Computer ohne Mehrwertsteuer beziehen können, da sich Gemeinwesen an die Grundsätze der öffentlichen Rechnungslegung halten müssen. Mit gewissen Mindereinnahmen ist hier zu rechnen, da bei Grenzfällen wegen der Fiktion künftig mehr mit Subventionen zu rechnen ist. Die Mindereinnahmen werden stark davon abhängen, wie sich die Gemeinwesen da verhalten.
Dann haben wir eine Umsetzung der gleichlautenden Motionen Stöckli 18.4194 und von Siebenthal 18.4363. Hier geht es um die Aufhebung der Steuerpflicht für ausländische Reisebüros und Tour Operators. Diese müssen sich nach geltendem Recht in der Schweiz als mehrwertsteuerpflichtige Person eintragen lassen, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren. Die Tourismusbranche befürchtet, dass sie deswegen die Schweiz meiden könnten und dass der Tourismusstandort Schweiz darunter leiden könnte. Der Nationalrat möchte beim geltenden Recht bleiben, um eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Reisebüros und Tour Operators zu vermeiden. Die Mehrheit Ihrer Kommission hingegen beantragt, das Problem durch eine neue Steuerausnahme für Reisebüros und Tour Operators zu lösen. Von der Steuer ausgenommen wäre letztlich lediglich der Umsatz des Reisebüros oder des Tour Operators selbst, nicht jedoch die weiterverkauften Tourismusleistungen wie Beförderung, Beherbergung und Gastronomie.
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Bundesrat damals, Sie können sich erinnern, diese Motionen zur Ablehnung empfohlen hat. Aber der Bundesrat kann hier letztlich, ich sage das jetzt schon, mit allen drei zur Diskussion stehenden Varianten leben.
Herr Ständerat Ettlin hat auch die Steuerreduktion für Produkte der Monatshygiene erwähnt. Diese Massnahme war unbestritten. Hier rechnen wir mit Mindereinnahmen von etwa 5 Millionen Franken.
Dann hat der Bundesrat in Ihrem Auftrag auch noch Steuerausnahmen im Bereich der Managed-Care-Leistungen sowie für Gebühren für die aktive Teilnahme an kulturellen Anlässen vorgesehen. Bei Letzterem geht es um die Gleichstellung mit sportlichen Anlässen.
Schliesslich haben Sie auch noch wichtige Änderungen an der Vorlage des Nationalrates vorgenommen. Der Bundesrat begrüsst diese, insbesondere bei Artikel 37a, der vorsieht, dass ausländische Unternehmen die Steuer auf jedem einzelnen Umsatz mittels Zahlung per Kreditkarte abrechnen können. Auch ganz wichtig ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a. Hier wird eine Öffnung des Verlagerungsverfahrens auf alle steuerpflichtigen Personen vorgesehen, die Waren importieren. Das kostet die Kleinigkeit von 2,9 Milliarden Franken. Ich bin froh, wenn Sie hier der Kommission folgen.
Ich werde mich insbesondere noch zur Minderheit Sommaruga Carlo äussern und sonst jeweils sagen, ob der Bundesrat mit der Lösung Ihrer Kommission leben kann oder nicht. Das habe ich jetzt im EFD gelernt. Das BJ im EJPD ist etwas strikter: Dort gilt Ja oder Nein. Aber hier gibt es jetzt noch die Kategorie, dass man damit leben kann. Das zeigt eben auch das Wesen des Steuerrechts: dass man etwas vielleicht auch einmal in die eine oder in die andere Richtung anwenden kann.
Ich danke Ihnen für das Eintreten auf die Vorlage. Ich danke der Kommission auch für ihre Arbeit und freue mich jetzt auf die Detailberatung.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 2 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich werde mir erlauben, da und dort halt eine Bemerkung zu machen. Es ist nicht viel, aber ich glaube, es lohnt sich, dass ich etwas sage. Vielleicht noch eine Ergänzung zum Votum von Kollege Noser: Natürlich hätten wir gerne eine Neufassung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer. Aber das braucht seine Zeit. Wir sind hier an einem Gesetz, das dem Bund doch erhebliche Einnahmen bringt. Insofern ist es vermutlich auch ein bisschen Wunschdenken. Aber man darf ja für die nächste Generation planen.
Ein Satz, den die Verwaltung in der Beratung geäussert hat, ist mir in besonderer Erinnerung geblieben: Als wir bei einem Punkt fragten, wieso die Grenze für die Ausnahme da und nicht an einer anderen Stelle gesetzt worden sei, antwortete der Verwaltungsvertreter, dass das aus schierer Verzweiflung so gelöst worden sei, irgendwo müssten die Grenzen gesetzt werden. Das ist vielleicht das Thema.
Jetzt zum Detail: In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b geht es nur um eine Umformulierung. Er bringt so das Verständnis des geltenden Gesetzes besser zum Ausdruck. Es ist keine Änderung der Rechtslage.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. l
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 let. l
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es geht hier nur um den Begriff der elektronischen Plattform. Der Begriff wird definiert.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier erfolgt die Festlegung. Artikel 35 Absatz 1bis wird zusätzlich hinzugezogen. Es geht um die jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer, die eingeführt wird. Der Grenzbetrag, bis zu dem man diese machen kann, ist heute auf 5 005 000 Franken festgelegt. Das ist der Betrag, der auch für die Saldosteuersätze gilt. Mit Artikel 5 ermöglicht man dem Bundesrat auch die Anpassung dieses Betrags an die Teuerung. Die jährliche Abrechnung ist eingeschlossen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 2
Antrag der Kommission
Bst. b
b. bei Dienstleistungen von Reisebüros sowie dem Verkauf von Reise- und Tourismusleistungen, jedoch ohne deren originäre Leistungserbringung: der Ort, an dem ...
Bst. c
c. ... ausgeübt werden. Werden diese Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, so gilt als Tätigkeitsort weiterhin der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet;
Art. 8 al. 2
Proposition de la commission
Let. b
b. pour les prestations de services des agences de voyages et pour la vente de prestations de voyage et de tourisme sans la prestation originelle: le lieu où le prestataire a le siège de son activité économique ou un établissement stable ou, à défaut ...
Let. c
c. ... la prestation; si ces prestations sont diffusées en flux (streaming) ou qu'elles sont mises à disposition virtuellement d'une autre manière, le lieu d'exécution reste le lieu où a effectivement lieu la prestation caractéristique;
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist ein wesentlicher Punkt der Vorlage. Die Frau Bundesrätin hat es erwähnt: Es geht um die Umsetzung der Motion Stöckli, also darum, die Tour Operators von der Steuer auszunehmen. Die Frau Bundesrätin hat es bereits gut erklärt: Man will nicht, dass die Tour Operators wegen der Mehrwertsteuerpflicht die Schweiz umgehen. Dazu hat der Bundesrat in der Vorlage eine Bestimmung vorgesehen, aber nur für ausländische Tour Operators. Es wurde deshalb immer gefragt, ob man die ausländischen und die inländischen Tour Operators nicht gleichstellen sollte. Dabei gibt es zwei oder, wie es die Frau Bundesrätin gesagt hat, drei Varianten.
Der Nationalrat hat sich so positioniert, dass er sagte: Wir stellen beide gleich, indem wir die Motion Stöckli quasi nicht umsetzen. Das heisst, die ausländischen Tour Operators werden nicht von der Steuer ausgenommen. Ihre Kommission wollte die Motion umsetzen. Sie wollte, dass man die ausländischen Tour Operators ausnimmt. Um sie aber mit den schweizerischen Operators gleichzustellen, hat man auch diese von der Steuer ausgenommen. Die Formulierung der Kommissionsmehrheit entspricht also ebenfalls nicht der Fassung des Bundesrates. Der Unterschied liegt darin, dass der Bundesrat nur die ausländischen Operators von der Steuer ausgenommen hat, dass Ihre Kommission beide von der Steuer ausnehmen will und dass der Nationalrat gar keine Tour Operators ausnehmen will.
Ihre Kommission setzt die Motion um und nimmt weitere Anbieter von der Mehrwertsteuer aus. Man könnte, wie gesagt, beides machen. Die originären Leistungen von Hotels usw. unterliegen natürlich weiterhin der Mehrwertsteuer; das hat die Frau Bundesrätin erklärt.
Ihre Kommission hat sich mit 8 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen dafür entschieden, hier eine Anpassung zu machen, nicht dem Nationalrat zu folgen und sowohl ausländische als auch inländische Tour Operators von der Mehrwertsteuer auszunehmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich habe beim Eintreten schon darauf hingewiesen: Die Motionen Stöckli 18.4194 und von Siebenthal 18.4363 lassen sich sowohl mit dem Entwurf des Bundesrates als auch mit dem Vorgehen, wie es Ihre Kommission vorschlägt, erfüllen. Es haben aber beide Wege ihre Schönheitsfehler. Mit dem Entwurf des Bundesrates geht eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Anbietern einher, und mit dem Antrag Ihrer Kommission schafft man einfach eine neue Ausnahme. Dann haben wir noch die dritte Variante, nämlich jene des Nationalrates, die vorsieht, beim geltenden Recht zu bleiben; das würde auch bedeuten, dass es dann bei der Steuerpflicht von ausländischen Reisebüros und Tour Operators bliebe. Ich habe es einleitend schon gesagt: Der Bundesrat kann im Prinzip mit allen drei Varianten leben. Sie entscheiden das also.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Beim einen oder anderen Artikel muss ich etwas sagen, weil es in der Kommission verlangt wurde. Es wurde immer gesagt, der Berichterstatter solle dann etwas sagen.
Hier haben wir eine Änderung vorgenommen, die der Bundesrat nicht vorgesehen hat. Wir haben diese mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Es geht darum, dass die Diskussion aufkam, dass in gewissen Situationen bei Streaming-Dienstleistungen der Ort der Leistung und damit die Besteuerung ein Problem ist. Ein Beispiel war ein Englischlehrer in den USA, der Leute weltweit und auch in der Schweiz unterrichtet. Wenn die Organisation, die diese Möglichkeit des Sprachunterrichts gewährt, in der Schweiz ist, wird es in der Schweiz besteuert. Man wollte aber klarstellen, dass es bei einem Lehrer oder einer Lehrerin in den USA zu keiner Besteuerung in der Schweiz führt, weil er oder sie nicht in der Schweiz sitzt. Da ging es um eine Klarstellung. Wir haben das mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Es gab Diskussionen, ob der Gesetzesartikel so korrekt sei. Aber er zeigt den Willen der Kommission.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Wie der Kommissionssprecher schon gesagt hat, gibt es im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft und des Unterrichts einen anderen Anknüpfungspunkt. Dort gilt der Ort, an dem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, als Dienstleistungsort. Das ist eine Ausnahme.
Hier sehen wir, wozu neuere Entwicklungen von Medien und Technologien geführt haben. Früher war es selbstverständlich, dass eine Orchesterdienstleistung nur im Orchesterraum erbracht werden kann. Heute kann man Orchesterdienstleistungen auch über Streaming oder virtuell geniessen, ohne ins Ausland reisen zu müssen. Da stellt sich immer die Frage, wo der Ort ist, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. In der Praxis hat es da verschiedene Unklarheiten gegeben. Die Verwaltung selbst hat immer vom Unterrichtenden gesprochen: Das hauptsächliche Merkmal sei, wo sich der Unterrichtende befinde. Um eben hier klarzumachen, dass weiterhin der Unterrichtende entscheidend ist, soll Folgendes ins Gesetz geschrieben werden: Wenn Leistungen per Streaming oder virtuell übertragen und verfügbar gemacht werden, soll als Tätigkeitsort weiterhin der Ort gelten, an dem die charakteristische Leistung tatsächlich erbracht wird. Erteilt eine Spanischlehrerin in Costa Rica einer Schweizerin Online-Unterricht, der über einen Schweizer Verein organisiert worden ist, gilt als Ort der tatsächlichen Leistung Costa Rica und nicht z. B. die Zentralschweiz, weil sich die Spanischlehrerin dort befindet.
Das ist die politische Diskussion, um die es geht. Früher gab es noch keine solchen Technologien. Aus Standortsicht für den Werkplatz Schweiz sind wir der Überzeugung, dass die Klarstellung richtig und nach dem Willen des Gesetzgebers keine Abkehr von der heutigen Praxis ist. Das würde hiermit geklärt.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Sie haben es gehört, es geht hier letztlich um Kurse, die online oder hybrid angeboten werden. Es geht um die Klarstellung, wo die Steuer zu erheben ist. Ich kann Ihnen sagen: Die Praxis der ESTV geht bei Online-Kursen heute davon aus, dass sich der Ort dort befindet, wo das Unternehmen, das die Kurse anbietet, seinen Sitz hat. Aber die Präzisierung, die Sie im Gesetz vorgenommen haben, ist sinnvoll. Der Bundesrat unterstützt das, insbesondere auch im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat. Man kann das dort noch einmal vertieft überprüfen und schauen, ob es die richtige Formulierung ist. Ich bin mit dieser Regelung einverstanden.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitung, Ziff. 1bis, c, d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2 let. b introduction, ch. 1bis, c, d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zu Buchstabe c: Hier geht es um eine gesetzestechnische Änderung. Die Änderung, die auf die parlamentarische Initiative Feller 17.448, "Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht", zurückgeht und bei Sport- und Kulturvereinen 250 000 Franken Umsatz als Grenze festlegt, trat per 1. Januar 2023 in Kraft. Da die Revision, die wir jetzt behandeln, später in Kraft tritt, darf es die Grenze von 250 000 Franken nicht wieder überschreiben. Deshalb hat man sie in das Gesetz aufgenommen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Bst. g, 4bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 13 al. 1; 15 al. 1 let. g, 4bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zu Artikel 18 muss ich mich als Berichterstatter - auch zwecks Klarstellung zuhanden der Materialien - insofern noch kurz äussern, als es einen Antrag gab, Subventionen nicht gleich zu handhaben wie Forschungsbeiträge. Wie in den Ausführungen schon gesagt wurde, gilt neu alles, was die Gemeinwesen als Subventionen bezeichnen, auch bei der Mehrwertsteuer als Subventionen. Heute haben wir im Bereich der Forschungsfinanzierung ein ziemlich differenziertes System. Die Grenze würde künftig sicher dort gezogen, wo die öffentliche Hand Verwertungsrechte an einem Forschungsresultat erwirbt. Vereinfacht gesagt: Selbst wenn das Gemeinwesen sagt, dass eine Subvention vorliege, ist es keine Subvention, wenn für die Subvention ein Forschungsrecht erworben wird. Wenn aber kein Forschungsrecht oder keine Gegenleistung vorliegt, dann bleibt es eine Subvention. Genau diese Klarstellung wurde gewünscht.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 20a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Artikel 20a beinhaltet einen Kern der Vorlage, die Plattformbesteuerung. Artikel 20a schafft die Grundlage für die Umsetzung der Motion Vonlanthen, also dafür, dass Online-Plattformen bei Verkäufen aus dem Ausland in die Schweiz steuerpflichtig werden. Die Zuordnung der Leistungen zu den elektronischen Plattformen schafft eine Fiktion, die von den üblichen Zuordnungsregeln nach Artikel 20 des Mehrwertsteuergesetzes abweicht. Deshalb ist es wichtig, dass wir das hier festhalten. Es geht, das möchte ich nochmals festhalten, nur um physische Leistungen, um physische Lieferungen, die über diese Plattformen erfolgen. Die Plattformen werden mehrwertsteuerpflichtig, ob sie nun selber verkaufen oder Vermittler sind.
Für den Verkäufer oder die Verkäuferin gilt somit: Liegt der Ort der Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland, unterliegt die Lieferung nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Liegt der Ort der Lieferung im Inland, ist sie für den Verkäufer oder die Verkäuferin von der Steuer befreit, sofern die Plattform im Register der Steuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen ist. Wenn Sie verstehen wollen, wie die Plattformbesteuerung funktionieren soll, schauen Sie in die Botschaft. Dort ist es mit Zeichnungen aufgezeigt. Es ist ein anderes Denken. Es gibt fiktive Lieferungen. Aber Artikel 20a regelt das konzis. Wir haben nicht daran gezweifelt, dass das so richtig ist.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2
Unverändert
Ziff. 3bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 8
8. ... sozialen Sicherheit, von Organisationen der ...
Ziff. 11 Bst. a
a. ... der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen ...
Ziff. 12
Unverändert
Ziff. 14bis, 19 Bst. g
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 28 Bst. c
c. zwischen Anstalten und Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
Ziff. 31
31. die Leistungen von Leistungserbringern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b.
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Ettlin Erich, Hegglin Peter, Mazzone)
Ziff. 8
Unverändert
Art. 21 al. 2
Proposition de la majorité
Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2
Inchangé
Ch. 3bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 8
8. ... des organisations d'aide et de soins à domicile ...
Ch. 11 let. a
Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Ch. 12
Inchangé
Ch. 14bis, 19 let. g
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 28 let. c
c. entre des établissements ou fondations dont les fondateurs ou responsables sont exclusivement des collectivités publiques et ces collectivités publiques, ou leurs unités organisationnelles;
Ch. 31
31. les prestations de fournisseurs au sens de l'article 8 alinéa 2 lettre b.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Ettlin Erich, Hegglin Peter, Mazzone)
Ch. 8
Inchangé
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Wort zu Ziffer 2 hat der Berichterstatter.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir sind bei den Belegärzten, einem Punkt, den auch die Frau Bundesrätin angesprochen hat. In Artikel 21, "Von der Steuer ausgenommene Leistungen", hat der Nationalrat eine Erweiterung vorgenommen. Diese besteht darin, dass diejenigen Leistungen ausgenommen sind, "die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden".
Das Beispiel der Belegärzte haben wir uns erklären lassen: Wenn Belegärzte die Infrastruktur von Spitälern privat nutzen, müssen sie heute dafür keine Mehrwertsteuer bezahlen - auch neu nicht. Neu kommt nun aber hinzu, dass sie auch bei der Erbringung von Leistungen in einem Ambulatorium von der Steuer ausgenommen sind. Das ist eine Ausweitung der Ausnahmen, natürlich verbunden mit Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer.
Wir in der Kommission gingen davon aus, dass das Spital in der Regel keinen Gewinn erzielt und von daher auch nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Ambulatorien hingegen erzielen Erträge und erwirtschaften damit einen Gewinn, folglich können sie auch mehrwertsteuerpflichtig sein. Der Grundsatz lautet: Was Gewinn abwirft, soll auch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Diese Diskussion haben wir so geführt. Am Ende hat Ihre Kommission die Variante des Nationalrates abgelehnt und sich mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dagegen ausgesprochen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, hier beim geltenden Recht zu bleiben und die Variante des Nationalrates nicht zu übernehmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Sie haben es gehört, es geht um die Frage, wo die Grenze zwischen steuerbaren Leistungen und ausgenommenen Leistungen verlaufen soll. Wo auch immer diese Grenze gezogen wird, dürfte es immer Grenzfälle geben, wenn man sie so bezeichnen darf, die eben gerade nicht mehr von der Steuerausnahme erfasst werden. Mit den Ausführungen des Kommissionssprechers ist der Bundesrat aber trotzdem einverstanden.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Wir kommen zu Ziffer 3bis.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier will der Bundesrat im Zusammenhang mit der koordinierten Versorgung im Gesundheitswesen eine Erleichterung machen, behält sich aber vor, dass in Rechnungen zwischen diesen koordinierten Anbietern die rein administrativen Leistungen weiterhin der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Nationalrat hat diesen Zusatz herausgenommen, möchte also auch die rein administrativen Leistungen von der Steuer ausnehmen. Wir haben keine grosse Diskussion darüber geführt, wollten aber auch hier die Ausnahmen und die Steuerausfälle nicht erweitern und sind der Meinung, dass in der Vereinfachung rein administrative Leistungen bei koordinierten Versorgungen nicht das Hauptproblem sind.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Bei Ziffer 8 haben wir eine Mehrheit und eine Minderheit. Das Wort für die Mehrheit hat der Berichterstatter.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier gebe ich meine Interessenbindung bekannt: Ich bin im Vorstand von Spitex Schweiz, einem gemeinnützigen Leistungsanbieter.
Das Resultat der Abstimmung in der Kommission ist erstaunlich und spannend: 4 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten. Die Minderheit wird von Kollege Sommaruga vertreten.
Wir sind mit Ziffer 8 immer noch im Bereich der ausgenommenen Leistungen. Im bestehenden Gesetz sind Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zuhause ausgenommen. Die Mehrheit möchte "gemeinnützig" streichen. Heute macht man eine Abgrenzung zwischen "gemeinnützig" und "nicht gemeinnützig". Es muss erläutert werden, dass sich die Abgrenzung nur auf die Betreuungs- und Begleitungsleistungen im Zusammenhang mit Spitex-Leistungen bezieht, also nicht auf reine Hausreinigungen. Reinigungsarbeiten eines Hausreinigungsunternehmens zählen nicht zu den ausgenommenen Leistungen. Die Leistung muss im Zusammenhang mit Spitex-Leistungen erbracht werden und im bestehenden Gesetz im Zusammenhang mit Spitex-Leistungen von gemeinnützigen Organisationen.
Die Frage wurde schon viel diskutiert, auch in unserer Kommission. Früher hat man immer gesagt: Wenn Gewinne gemacht werden, soll man sie nicht von der Mehrwertsteuer ausnehmen. Als Abgrenzung galt die Gemeinnützigkeit und nichts anderes. Wenn wir der Mehrheit zustimmen, gibt es immer noch Abgrenzungen. Es wird einfach nicht mehr die Frage nach der Gemeinnützigkeit gestellt, sondern die Frage, ob eine Spitex-Leistung vorliegt oder nicht. Leistungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind natürlich weiterhin von der Steuer ausgenommen.
Ich habe das Beispiel des Reinigungsinstituts genannt. Für die Mehrheit - das wird noch geltend gemacht - ist nicht wichtig, wer eine Leistung erbringt, sondern was für eine Leistung erbracht wird. Die Minderheit macht hingegen geltend, dass die Gemeinnützigkeit als Abgrenzung gerechtfertigt ist.
Wir haben auch diskutiert, wie man die beiden gleichstellen soll. Man könnte auch beide der Mehrwertsteuer unterstellen und so die gemeinnützige und die private Spitex gleichstellen. Das würde aber dazu führen, dass die Kosten für die Patientinnen und Patienten über die Mehrwertsteuerbelastung erhöht würden. Das will in der Kommission niemand, glaube ich; man will die Kosten nicht erhöhen. Wenn schon, müsste man der Mehrheit folgen und sagen, man sollte die beiden gleichstellen, indem man beide ausnimmt und beide der Steuer nicht unterwirft.
Wie gesagt, das Resultat war mit 4 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten relativ unentschieden.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
La minorité vous invite à en rester au droit en vigueur et à limiter l'exonération de la TVA exclusivement à des organisations d'utilité publique d'aide et de soins à domicile. En cela, la minorité vous invite à suivre la position constante du Conseil fédéral, qui l'a exprimée régulièrement ces dix dernières années en rejetant toutes les motions dont le but était d'étendre l'exonération de la TVA à toutes les organisations d'aide et de soins à domicile. C'est d'ailleurs aussi jusqu'à ce jour la position des Chambres fédérales, qui ont systématiquement rejeté les motions et les initiatives parlementaires qui souhaitaient étendre l'exonération de la TVA au Spitex à but lucratif au sens de la majorité de la commission.
Je rappelle ainsi que la motion Joder 12.3328, "Aide et soins à domicile. La législation sur la TVA doit mettre prestataires publics et prestataires privés sur un pied d'égalité", déposée au Conseil national, a été rejetée par 101 voix contre 78, que l'initiative parlementaire Joder 14.468, "Egalité juridique entre les organisations d'aide à domicile publiques et privées", également déposée au Conseil national, a été retirée après que la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique de notre conseil a refusé d'y donner suite, et que la motion Geissbühler 19.4486, "Organisations d'aide et de soins à domicile. Exclure les prestations de prise en charge et d'accompagnement au quotidien du champ de la TVA", la dernière en date, déposée au Conseil national, a été rejetée il y a 18 mois, en septembre 2021, à une majorité encore plus claire que la motion Joder, soit par 132 voix contre 52.
Comme le soulignaient à juste titre le rapporteur et notre collègue Noser, la loi sur la TVA est complexe et il est difficile d'en expliquer les tenants et aboutissants. Alors, plutôt que de vous faire ma propre théorie et de vous donner des exemples de mon propre cru - je ne suis pas un expert de cette complexité -, je vous propose de reprendre les propos exprimés par l'ancien argentier de la Confédération, le conseiller fédéral Ueli Maurer, lors du dernier débat à ce propos au Conseil national. Il disait:
"Pflegeleistungen sind bereits heute von der Mehrwertsteuer ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie von gemeinnützigen Spitex-Organisationen oder von gewinnorientierten Unternehmen durchgeführt werden. Pflegeleistungen sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wir unterscheiden davon Betreuungsleistungen wie Reinigung, Waschen, Einkaufen, Kochen, die notwendige Begleitung ausser Haus. Das sind Betreuungsmassnahmen und nicht mehr Pflegemassnahmen. Die Betreuungsmassnahmen sind ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von einer gemeinnützigen Spitex-Organisation erbracht werden. Werden sie aber von einem gewinnorientierten Unternehmen erbracht, sind sie mehrwertsteuerpflichtig, weil wir hier" - cette dernière phrase est importante - "wieder den Wettbewerb haben [...]." (AB 2021 N 1826 f.)
Voilà la citation qui me paraissait importante. Il faut donc se poser la question de savoir quelles sont les organisations d'utilité publique. La réponse se trouve dans la loi sur l'impôt fédéral direct et la jurisprudence y relative, qui précise que l'intérêt public est donné lorsqu'une personne morale exerce une activité dans l'intérêt général et que son action est désintéressée, c'est-à-dire qu'elle n'a pas de but lucratif. Cela signifie que, outre les organisations de droit public, les organisations Spitex de droit privé sont aujourd'hui aussi exonérées de la TVA pour autant qu'elles n'aient pas de but lucratif. Si les fondations et les associations répondent le plus souvent à cette exigence, une société anonyme peut aussi proposer des activités d'utilité publique, entre autres lorsque ses statuts précisent explicitement qu'elle renonce au versement de dividendes ou de tantièmes.
Vous l'aurez compris, cela a aussi été précisé par le rapporteur, la divergence entre la minorité et la majorité de la commission ne porte donc pas sur la nature publique ou privée de l'entité Spitex, mais sur le fait de savoir si cette entité a un but lucratif ou n'a pas de but lucratif. Or, la grande majorité des entités privées de soins et d'aide à domicile qui interviennent dans les communes sur mandat de communes, mais aussi de groupements de communes, voire de cantons, sont déjà exonérées du versement de la TVA, car ce sont des entités privées sans but lucratif. C'est par exemple le cas des 70 organisations privées sans but lucratif du canton de Zurich, qui sont exonérées.
En commission, les tenants de la version de la majorité ont soutenu que, dans la mesure où les entreprises d'utilité publique à but lucratif fournissent les mêmes prestations, il faut les traiter de la même manière. L'équivalence de prestations n'est qu'apparente. Certes, un nettoyage d'appartement est un nettoyage d'appartement, une livraison de repas une livraison de repas. Cependant, les entreprises à but lucratif ne fournissent pas le même service que celles d'utilité publique à but non lucratif. Alors que les organisations d'utilité publique à but non lucratif assurent des services universels, les organisations privées à but lucratif choisissent librement leur clientèle afin de répondre à leurs propres contraintes opérationnelles et surtout d'atteindre leurs objectifs financiers afin qu'elles puissent rester rentables. Elles peuvent donc refuser un client dont le domicile est trop éloigné ou un client qui a des exigences trop compliquées, parce que cela leur coûterait trop cher. Le service public doit quant à lui assurer l'intégralité du service, que ce soit avec un service public ou avec une entité déléguée sans but lucratif.
Au surplus, il convient de souligner que les prestations d'économie domestique peuvent être fournies par d'autres prestataires sur le marché en plus des organisations Spitex, comme par exemple les entreprises de nettoyage pour le ménage ou les restaurants pour les repas. Accorder une exception fiscale pour toutes les prestations d'économie domestique qui ne sont pas fournies par des organisations d'utilité publique spécialisées dans les prestations d'aide et de soins à domicile entraînerait donc des distorsions de concurrence entre les prestataires privés qui fournissent des prestations similaires.
A ce propos, je souhaite citer le communiqué de presse du 5 juillet 2016 de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique de notre conseil, à la suite du refus de donner suite à l'initiative parlementaire 14.468 demandant l'égalité de traitement entre les organisations d'aide à domicile et publiques. Je cite: "La commission ne souhaite pas exonérer de la TVA toutes les prestations des organisations d'aide à domicile à but lucratif, d'une part, parce qu'elle estime que cela créerait de nouveaux problèmes de délimitation et, d'autre part, parce que rien ne garantit que les organisations d'aide à domicile privées seraient prêtes à assumer les mêmes obligations que les organisations publiques, obligations consistant par exemple à prendre en charge des patients habitant des zones isolées."
Pour conclure, j'aimerais encore évoquer un autre point: en exonérant les organisations d'aide à domicile à but lucratif, le risque existe que la réduction de la charge fiscale ne soit pas restituée au client, mais qu'elle soit conservée pour augmenter la rentabilité de l'entreprise. Les expériences faites dans le domaine de la santé montrent que l'existence d'organisations privées à but lucratif n'a pas réduit les coûts des prestations.
Au bénéfice de ces explications, je vous invite à suivre ma minorité.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zunächst zu meiner Interessenbindung: Ich bin Präsident der privaten Spitex Schweiz.
Die Frage, die wir hier behandeln, ist die der mehrwertsteuerlichen Gleichstellung von gleichen Leistungen, die am gleichen Ort für die gleichen Patienten erbracht werden. Der einzige Unterschied ist, dass der eine Leistungsanbieter ein öffentlich-rechtlicher ist, ein "gemeinnütziger", wie hier steht, und der andere Anbieter auf dem privaten Markt tätig und gewinnstrebig ist. In einem System der Staatsmedizin könnte man sagen, dass es richtig sei, die "staatlichen Institutionen" gegenüber den "privaten oder gewinnstrebigen Institutionen" zu begünstigen. Aber wir haben kein System der Staatsmedizin. In der Schweiz sind Gesundheitsleistungen sowohl durch öffentliche, nicht gewinnstrebige Institutionen als auch durch private Institutionen erbringbar. Es gibt öffentliche und private Spitäler. Selbstverständlich sind mehrwertsteuerrechtlich beide gleichgestellt - heute schon. Es gibt Ärzte, die privat tätig sind, und Ärztinnen, die in einem Spital tätig sind. Selbstverständlich sind sie mehrwertsteuerlich gleichgestellt. Und selbst die Alters-, Wohn- und Pflegeheime, von denen es öffentliche und private gibt, sind gemäss der gleichen Ziffer 8 gleichgestellt. Mehrwertsteuerlich gesehen, ist die Frage nur, welche Leistungen sie erbringen. Die einzige Ausnahme ist bis heute die Spitex, also die Pflege und Betreuung zuhause.
Leistungsaufträge von Gemeinden, da muss ich den Minderheitssprecher korrigieren, können an öffentlich-rechtliche oder an private, gewinnstrebige Organisationen vergeben werden, und das werden sie auch. Das ist kein Kriterium für die Abgrenzung. Es geht auch nicht um die Frage der Pflege. Wenn die Pflege zuhause erbracht wird - das hat der Mehrheitssprecher richtig gesagt -, ist sie bei öffentlichen und privaten Organisationen steuerbefreit, zu Recht. Es sind OKP-Leistungen. Den einzigen Unterschied gibt es bei den sogenannten Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen. In diesem Bereich hat sich seit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes eine Marktverschiebung ergeben. Heute werden etwa 30 Prozent dieser Leistungen durch private Spitex-Organisationen erbracht - die genau gleichen Leistungen, am gleichen Ort, beim gleichen Patienten. Es ist eben wie bei den Spitälern oder den Ärztinnen und Ärzten.
Es geht in diesem Bereich, wie bei den Heimen, nur um die Frage, welche Leistungen erbracht werden, nicht um die Frage, von wem. Wenn sie von einer Organisation erbracht werden, sollen sie auch gleich behandelt werden. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Die Kommission hat sich überlegt, ob man nun beide Leistungen von den Steuern befreien oder aber besteuern soll. Da kann man geteilter Meinung sein. Aus dem Blickwinkel, die Gesundheitskosten möglichst nicht steigen zu lassen, hat sich die Kommissionsmehrheit für die Variante entschieden, für diese Leistungen beide von den Steuern zu befreien, deshalb die beantragte Mehrheitslösung.
Der wichtige Punkt: Es geht nicht darum, eine neue Abgrenzungsebene, z. B. für private Putzinstitute, zu schaffen. Diese sind selbstverständlich mehrwertsteuerpflichtig. Das Kriterium ist, ob eine Leistung im Zusammenhang mit der Krankenpflege und der dafür zwingend nötigen Hilfe zuhause erbracht wird. Die Kommission hat einen Bericht eingeholt, der hier die entsprechenden Präzisierungen vornimmt. Es besteht also keine neue Abgrenzung.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen, um die heute bestehende, unerklärbare Diskriminierung zwischen staatlichen, nicht gewinnstrebigen und privaten, in der Regel gewinnstrebigen Organisationen zu beseitigen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Auch ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Damit wird einerseits, wie Sie vorhin von Herrn Bischof in seiner Argumentation gehört haben, eine Ungleichbehandlung beseitigt, andererseits eine Differenz zum Nationalrat geschaffen, der sich dann noch einmal mit der Frage befassen kann.
Warum sage ich das? Weil ich einleitend eine relativ fundamentale Kritik geäussert habe. Eines der Probleme steht im Zusammenhang mit den Lobby-Organisationen. Alle haben ja ihre Interessenbindungen auf den Tisch gelegt. Ich habe keine bzw. ich habe eine, wie ich Ihnen ehrlicherweise sagen muss: Ich möchte eine einfache, leicht zu handhabende Mehrwertsteuer. Das ist meine einzige Interessenbindung!
Wenn Sie nun schauen, was vertreten wurde, dann sehen Sie, dass hier eigentlich eine ausfransende Ungerechtigkeit behoben wird, nämlich die Ungleichbehandlung zwischen einem nicht gewinnorientierten Leistungserbringer und einem gewinnorientierten Leistungserbringer, der aber das Gleiche tut. Irgendwo in der Geschichte hat man mal begonnen, zwischen gewinnorientiert und nicht gewinnorientiert zu unterscheiden. Dabei möchte ich betonen - Sie haben richtig gehört -, dass wir nicht von "gemeinnützig", sondern nur von "nicht gewinnorientiert" sprechen. Das heisst, nicht gewinnorientierte Leistungserbringer dürfen auch Gewinne erzielen, sie dürfen sie jedoch nicht ausschütten, zumindest nicht an einen Privaten, an ein Gemeinwesen aber unter Umständen schon. Es besteht keine Anbindung an die Gemeinnützigkeit, sondern an die Nichtgewinnorientierung. Das ist natürlich ein fundamentaler Fehler, den die Lobbyisten in den letzten dreissig Jahren hineingebracht haben.
Im Grunde geht es nur um die Leistungserbringung, d. h., eine Leistung ist entweder mehrwertsteuerpflichtig oder nicht. Man darf nicht darauf schauen, wer die Leistung erbringt. Unter Umständen kann man sich auch daran orientieren, wer die Leistung empfängt. Im Falle von Lebensmitteln sind das andere Menschen als im Falle von Ferraris. Als Gesetzgeber kann man das durchaus tun, damit schafft man nichts Kompliziertes. Wenn man aber darauf schaut, wer eine Leistung erbringt, liegt der Fall anders: Verkauft der Staat Ferraris, fällt keine Mehrwertsteuer an; werden die Ferraris dagegen von einem Privaten verkauft, dann ist dieser mehrwertsteuerpflichtig. So kommen Sie in ein "Puff"! Und genau da stecken wir jetzt drin. Irgendwann in der Vergangenheit hat man begonnen - das war das Ziel der politischen Lobbys -, nicht gewinnorientierte Organisationen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das ist einfach nicht zweckorientiert. Die Mehrwertsteuer ist nicht dazu da, sozialpolitische Ziele zu erreichen; das entspricht nicht dem Konzept der Mehrwertsteuer.
Ich habe bei Herrn Sommarugas Argumentation sehr gut zugehört. Sie gestatten mir aber folgende Bemerkung: Wenn sich der Minderheitsantrag durchsetzt, werden damit gewisse vernünftige Geschäftsmodelle verhindert, die funktionieren. Es gibt ja nicht nur die Stadt Genf, die sehr gross ist und alles perfekt organisieren kann. Es gibt auch ganz kleine Dörfer, die vielleicht mit Selbstorganisation funktionieren. Diese Dörfer sollten sich gegenüber der Stadt Genf gleichberechtigt organisieren können. Vielleicht gibt es zwischen Ostschweiz und Westschweiz ein unterschiedliches Verhalten in dem Sinne, dass man solche Dinge in der Ostschweiz eher privat organisieren möchte, in der Westschweiz eher staatlich. Ich respektiere das alles, aber man kann doch das staatliche Modell nicht einfach bevorteilen und sagen, was staatlich sei, sei mehrwertsteuerbefreit. Das funktioniert nicht. Wir müssen jeweils die Leistung anschauen. Wenn wir jetzt eine Differenz schaffen, bitte ich die nationalrätliche Kommission, das noch einmal anzuschauen.
Es gab in der Kommission einen einfachen Vorschlag, der Folgendes festgelegt hätte: OKP-Leistungen, also Leistungen, welche die Krankenkasse bezahlt, sind mehrwertsteuerfrei; Leistungen, die die Krankenkasse nicht bezahlt, sind der Mehrwertsteuer unterstellt. Wir wissen nicht, inwieweit es sich um Luxusleistungen und inwieweit es sich um Minimalleistungen handelt. Das ist im Prinzip nicht definiert. Das heisst, dieser Vorschlag wäre eigentlich eine saubere Lösung. Es bedingt aber, dass die öffentliche Spitex bei den Hauswirtschaftsleistungen der Mehrwertsteuer unterstellt wird. Das wäre administrativ ganz einfach umzusetzen: Was von den Krankenkassen entschädigt wird, ist mehrwertsteuerfrei; was von ihnen nicht entschädigt wird, ist der Mehrwertsteuer unterstellt. Das kann sogar jede Gemeindeschwester relativ schnell verstehen. Das wäre eine objektive, einfache Lösung. Selbstverständlich haben wir uns nicht dazu durchgerungen, weil jede Seite für sich kämpft. Wenn unser Rat jetzt aber der Mehrheit zustimmt, schafft er eine Differenz und gibt dem Schwesterrat die Möglichkeit, das noch einmal anzuschauen und vielleicht mit einer besseren Lösung zu kommen.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.
Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Einleitend wurde moniert, das System der Mehrwertsteuer sei sehr kompliziert, detailliert und auch verästelt; aus diesem Grund müsste man alles daransetzen, das System zu vereinfachen. Aus dieser Sicht sind die Überlegungen von Kollege Noser natürlich einfacher: Man würde an einer Leistung anbinden und diese Leistung je nachdem der Mehrwertsteuer unterstellen oder eben nicht. Wir sind aber heute in diesem System gefangen, und ich glaube, wir müssen auch in diesem System legiferieren. Die Überlegungen von Kollege Noser würden dazu führen, das System grundlegend zu überprüfen und neu aufzusetzen. Dazu wäre sicher ein Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren notwendig.
Ich habe mich gefragt, ob der Antrag der Mehrheit das System vereinfachen und besser nachvollziehbar machen würde. Ich meine, das tut er eben nicht. Der Mehrheitsantrag brächte eine Ungleichbehandlung. Er würde die Ungleichbehandlung, die wir heute zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Spitex-Organisationen haben, verschieben: Wir würden sie auf gewinnorientierte Spitex-Organisationen und private Unternehmen verlagern. Das würde das System diesbezüglich nicht vereinfachen. Es gäbe neue und komplizierte Abgrenzungsfragen.
Wo liegt heute der Unterschied zwischen gewinnorientierten und gemeinnützigen Organisationen? Sie sind überwiegend gleichgestellt. Bei den Hauswirtschaftsleistungen und bei gewissen Betreuungsleistungen sind sie nicht gleichgestellt. Wenn wir das jetzt gemäss der Kommissionsmehrheit ändern, dann bringt es eine neue Ungleichbehandlung zwischen gewinnorientierten Spitex-Organisationen und anderen Unternehmen, die hauswirtschaftliche Leistungen oder Betreuungsleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenpflege und der Hilfe zuhause erbracht werden und zwingend nötig sind.
Dies betrifft Leistungen wie zum Beispiel eine Begleitung zum Hausarzt oder zum Coiffeur, eine Bewachung des Hauses oder die Betreuung von Haustieren. Würde beispielsweise eine gewinnorientierte Spitex-Organisation die Wohnung einer unterstützungsbedürftigen Person putzen, dann würde eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung vorliegen. Sie müsste diese Leistung nicht versteuern, könnte dafür allerdings auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Führte ein Putzinstitut diese Reinigung aus, dann würde es sich um eine Leistung handeln, die zum Normalsatz von 7,7 Prozent besteuert würde.
Wie hoch wäre jetzt die Entlastung? Für die mit der Steuerausnahme verbundene Erleichterung könnte man bei solchen Leistungen auf den geltenden Saldosteuersatz abstellen. Bei Reinigungsarbeiten und Bewachungsaufgaben würde der Steuervorteil 5,9 Prozent betragen. Etwas geringer fielen die steuerlichen Vorteile mit 5,1 Prozent beim Waschen von Kleidern und beim Hüten von Haustieren sowie mit 4,3 Prozent bei Gartenarbeiten aus.
Die Frage ist jetzt: Würden diese gewinnorientierten Spitex-Organisationen die Vorteile den Empfängerinnen und Empfängern der Leistungen weitergeben oder nicht? Ich zweifle daran. Ich denke nicht, dass sie diese Vorteile weitergeben würden. Was aber passieren könnte: Private Leistungserbringer möchten für diese Leistungen auch von der Mehrwertsteuerbelastung ausgenommen werden. Wie könnte man das ablehnen? Mir fällt keine Begründung ein. Am Schluss führt es zu weniger Einnahmen für den Staat, zu einer Verlagerung der Ungleichbehandlung und nicht zu einer Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems.
Aus all diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Oui, Madame la présidente, je souhaite reprendre la parole pour répondre à deux arguments qui ont été avancés. Apparemment, je n'ai pas été assez clair, comme je l'ai compris après avoir entendu et notre collègue Bischof et notre collègue Noser.
Tout d'abord, il ne s'agit pas de remettre en question le fait que les soins à domicile soient dispensés par des entités privées. J'ai justement pris l'exemple de Zurich, votre canton, cher collègue Noser. Il y a environ 70 sociétés privées de petite taille qui assurent les services Spitex - on est donc là dans le secteur privé -, mais ce sont en fait des sociétés sans but lucratif. Ces 70 sociétés de votre canton sont déjà exonérées du versement de la TVA selon la législation en vigueur.
Ensuite, pour répondre à M. Bischof, je dirai que oui, c'est vrai, il y a aujourd'hui environ 30 pour cent des soins à domicile qui sont dispensés par des sociétés privées. Mais la question n'est pas de savoir si c'est public ou privé, elle est de savoir quelle est la proportion de celles qui sont orientées vers le gain d'argent, "gewinnorientiert". C'est celle-ci la question fondamentale. C'est-à-dire que quand les sociétés sont censées être rentables, elles entrent à ce moment-là sur le marché et elles sont en concurrence avec d'autres acteurs. Cette règle est la même que celle qui est inscrite dans la loi sur l'harmonisation des impôts directs, qui définit ce qu'est l'utilité publique ou le but lucratif. Cette règle serait appliquée dans le cas qui nous occupe. Ce critère est connu et finalement fait une distinction très claire.
On peut se poser la question de savoir s'il y a eu une erreur fondamentale à l'origine à cause des lobbys. Je suis très à l'aise parce que, comme vous, cher collègue Noser, je ne fais partie d'aucun lobby. J'ai participé au débat en commission et je participe à celui d'aujourd'hui. Simplement, je fais ma propre lecture de la situation. Il n'y a pas eu d'erreur fondamentale. En fait, que les entités d'utilité publique soient publiques ou privées, elles doivent assurer un service universel, c'est-à-dire tout faire, indépendamment du coût de la prestation. En revanche, les entreprises dont le but est le profit, pour être rentables au bout du compte, choisissent leurs clients. Sinon, il serait inutile de fonder une entreprise dont le but est de faire un bénéfice.
Donc, il n'y a pas eu, à l'origine, d'erreur fondamentale, mais il y a eu une lecture de la manière dont fonctionne le service, en particulier le service à la population. Dès lors, je pense qu'il convient de maintenir là ces éléments, qui ont toujours été rappelés dans le cadre des débats - même dans notre Commission de la sécurité sociale et de la santé publique -, et d'éviter d'ouvrir une boîte de Pandore avec les difficultés expliquées par notre collègue Hegglin Peter.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich will nicht unnötig verlängern, aber jetzt muss ich doch den Minderheitssprecher korrigieren. Vielleicht wurde ich vorhin falsch verstanden. Ich habe nicht gesagt, dass es um die Unterscheidung zwischen privat und öffentlich gehe. Es geht um die Unterscheidung zwischen gewinnstrebig und nicht gewinnstrebig. Das stimmt. In einem System der Staatsmedizin wäre Ihre Meinung, Kollege Sommaruga, vertretbar. Dann würde man sagen, staatliche Institutionen werden bewusst privilegiert, private diskriminiert. In der Schweiz haben wir kein solches System. Gewinnstrebige Spitäler sind steuerbefreit, gewinnstrebige Ärztinnen und Ärzte sind steuerbefreit, und gewinnstrebige Alters-, Pflege- und Wohnheime sind für diese Leistungen steuerbefreit. Nur gewinnstrebige Spitex-Organisationen sind in unserem System nicht steuerbefreit.
Es geht also nicht um diese Unterscheidung, sondern nur um die Frage der Diskriminierung. Sie, Herr Kollege Hegglin, haben Reinigungsarbeiten oder das Hüten von Haustieren erwähnt. Da kann man darüber streiten, was da steuerbefreit sein soll und was nicht. Im heutigen Recht steht aber, dass es Leistungen sein müssen, die zwingend mit der Krankenpflege zusammenhängen. Meistens wird das beim Ausführen eines Haustiers nicht der Fall sein. Wenn es der Fall ist, stellt sich doch die Frage, wieso das bei der öffentlichen Spitex steuerbefreit ist. Warum sollte es dort steuerbefreit sein und bei einem gleichen privaten, gewinnstrebigen Anbieter nicht?
Ich bitte Sie hier mit Kollege Noser, zumindest eine Differenz zu schaffen, um dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben, diese Diskriminierung zu beseitigen - so oder von mir aus auch anders. Sie zu belassen, scheint mir aber schon sehr unstatthaft zu sein.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Sie haben es jetzt einlässlich gehört: Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, die privaten Spitex-Organisationen der gemeinnützigen Spitex betreffend Mehrwertsteuer vollumfänglich gleichzustellen. Es wurde bereits erwähnt: Bezüglich der Pflegeleistungen ist diese Gleichstellung heute bereits gegeben. Eine Ungleichbehandlung besteht hingegen bei Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen. Wenn eine gemeinnützige Spitex-Organisation solche Leistungen erbringt, sind sie von der Steuer ausgenommen; wenn eine nicht gemeinnützige Spitex-Organisation die gleichen Leistungen erbringt, sind diese steuerbar.
Die Mehrheit möchte jetzt hier bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 das Wort "gemeinnützigen" streichen. Damit erreichen Sie tatsächlich eine Gleichstellung. Aber - jetzt kommt das grosse Aber - Sie definieren auch die Grenze zwischen den steuerbaren und den von der Steuer ausgenommenen Leistungen neu. Das führt einfach zu einer neuen Bruchstelle, und es führt auch zu neuen Ungleichbehandlungen. So kann eine nicht gemeinnützige Spitex-Organisation beispielsweise neu, das wurde auch mehrfach erwähnt, Reinigungsleistungen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, während zum Beispiel ein Reinigungsinstitut eben mehrwertsteuerpflichtig ist. Ich verweise - ich bin froh, dass Ständerat Sommaruga das erwähnt hat - auf das Votum von Bundesrat Maurer im Nationalrat, der gesagt hat, dass es nachher dann eben eine Ungleichbehandlung gäbe zwischen Unternehmen, die Betreuung anbieten, die Hauswirtschaftsarbeit anbieten, und privaten Spitex-Organisationen, die eben auch für diese Leistungen steuerlich befreit wären.
Das führt auch nicht zu einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Herr Noser, da Sie hier ein Plädoyer für eine einfachere Mehrwertsteuer gehalten haben, muss ich sagen, dass die geltende Regelung wohl einfacher ist als die, die Sie hier anstreben.
Ich möchte Sie bitten, hier eine neue Ungleichbehandlung, eine neue Bruchstelle zu vermeiden und damit auch mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ich bitte Sie, der Minderheit Sommaruga Carlo zu folgen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Ich gebe das Wort zu Ziffer 11 Buchstabe a dem Berichterstatter.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat Ihre Kommission eine Änderung vorgenommen, indem sie das Wort "Fortbildung" in Buchstabe a gestrichen hat. Vorausgegangen war der Diskussion ein Antrag, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass es einzelne Weiterbildungsangebote gibt, die laut der Verwaltung offensichtlich nicht unter Buchstabe a fallen würden. Man wollte das ändern, indem man auf das Weiterbildungsgesetz verweist, sodass alle Angebote, welche das Weiterbildungsgesetz umfasst, von der Steuer ausgenommen werden sollen.
Die Verwaltung hat dann aber darauf hingewiesen, dass mit einem solchen Verweis auf das Weiterbildungsgesetz vielleicht noch viel mehr Weiterbildungen ausgenommen würden und dass das Wirkungen haben könnte, die man noch nicht abschätzen kann. Sie hatte auch zu wenig Zeit, um genau zu prüfen, was es bedeuten würde. Deshalb hat man den Antrag zurückgezogen, hat aber das Wort "Fortbildung" gestrichen, weil auch gesagt wurde, es sei eigentlich nicht notwendig und im Französischen gebe es diese Unterscheidung zwischen Weiterbildung und Fortbildung sowieso nicht. Die Streichung des Begriffs "Fortbildung" würde die Verwaltung vielleicht dazu bringen - das wäre quasi ein Anstoss vom Gesetzgeber -, zu überprüfen, ob hier in der Praxis noch eine Anpassung vorgenommen werden muss.
Damit bitte ich Sie, hier dieser Änderung zuzustimmen. Ihre Kommission hat das ohne Gegenstimme so gemacht.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Wir kommen zu Ziffer 12.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier beantragt Ihnen die Kommission, der Änderung des Nationalrates nicht zuzustimmen.
Der Nationalrat nimmt eine Erweiterung vor. Das geltende Recht nimmt das Zur-Verfügung-Stellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung von der Steuer aus. Der Nationalrat hat "durch religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen" gestrichen. Damit würde die Zahl der Ausnahmen ziemlich ausgeweitet. Das Argument im Nationalrat war, dass es im Nachgang zur Corona-Pandemie wichtig sei, den Austausch unbeschränkt zu ermöglichen, deshalb solle der Austausch nicht der Mehrwertsteuer unterstellt werden. Leistungserbringer aus dem Gesundheitswesen sollen Personal also austauschen können. Damit findet jedoch eine Ausweitung statt.
Klar ist auch, dass der Beschluss des Nationalrates weiterhin nur gewisse Leistungserbringer betreffen würde, also vor allem Ärzte, Spitäler usw. Adecco war auch ein Thema, wobei ein typischer Personalvermittler nicht betroffen wäre; er könnte nicht unter die Steuerausnahme fallen.
Wir haben daher einstimmig beschlossen, dem Nationalrat hier nicht zu folgen, weil wir diese Ausweitung nicht wollen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Der Berichterstatter wünscht das Wort zu Ziffer 14bis.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist die Umsetzung der Motion Page 17.3657. Es geht darum, das Mehrwertsteuergesetz dahin gehend anzupassen, dass Sport- und Kulturvereine in Bezug auf die Steuerausnahmen gleich behandelt werden. Wir hatten in der Kommission eine Diskussion, weil man auch die Frage gestellt hat, ob man hier eine Verbesserung für gewinnorientierte Veranstaltungen macht, für Rolling-Stones-Konzerte usw. Da man die Umsetzung sicherstellen wollte, konnte man sich aber am Schluss nicht dazu durchringen, irgendeine Änderung des Bundesratsentwurfes vorzunehmen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Wir kommen nun zu Ziffer 19 Buchstabe g.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das Anliegen von gewissen Anbietern von Leistungen im Anlagebereich besteht schon lange. Sie sind heute benachteiligt und haben das immer geltend gemacht. Es ist eine zusätzliche Gruppe in der Ausnahmeregelung, die schon besteht. Es geht vor allem um Anbieter von Leistungen im Bereich Anlagestiftungen. Wie die Frau Bundesrätin gesagt hat, geht es um Mindereinnahmen von 10 bis 15 Millionen Franken.
Ihre Kommission ist mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Nationalrat gefolgt.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Herr Ettlin, Sie haben das Wort zu Ziffer 28 Buchstabe c.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Diese Formulierung gab dann wieder mehr zu reden; hier ist ein Antrag reingekommen.
Die geltende Gesetzgebung sieht auch eine Ausnahme für Leistungen vor, die zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten erfolgen. Jetzt gibt es aber Fälle, in denen solche Anstalten oder Stiftungen zwar nicht ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet worden sind, sodass sie nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, in denen aber später an diesen Anstalten oder Stiftungen nur noch Gemeinwesen beteiligt sind. Neben weiteren Institutionen wurde immer wieder das Kinderspital St. Gallen erwähnt.
Ihre Kommission schlägt Ihnen nun mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine neue Formulierung vor. Demgemäss soll nicht mehr der Umstand ausschlaggebend sein, dass bei der Gründung ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt gewesen sind. Vielmehr müssen die Gründer oder Träger, also die aktuellen Akteure, ausschliesslich Gemeinwesen sein. Damit wird der Fokus auf die gegenwärtige Situation gelegt, d. h., es findet eine Abkoppelung von der Vergangenheit statt.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Ziffer 31 haben wir bereits bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b behandelt.
Ziff. 8 - Ch. 8
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 23
Antrag der Kommission
Abs. 2 Ziff. 10, 13; Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Ziff. 12
...
a. ... Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,
...
Art. 23
Proposition de la commission
Al. 2 ch. 10, 13; al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 ch. 12
...
a. ... des numéros 7118.9010, 9705.3100 ou 9705.3900 du tarif douanier,
...
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es handelt sich um eine Anpassung redaktioneller Art. Als die Botschaft verabschiedet wurde, galt noch die alte Zolltarifnummer. Sie wurde per 1. Januar 2022 geändert. Deshalb wird das hier angepasst.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 5bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 5bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Kommission
Ziff. 7
7. Dünger, umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel, Mulch und ...
Ziff. 10
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 al. 2 let. a
Proposition de la commission
Ch. 7
7. les engrais, les préparations phytosanitaires respectueuses de l'environnement, les paillis et autres matériaux de couverture végétaux,
Ch. 10
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Ich gebe das Wort zunächst Frau Vara für eine allgemeine Bemerkung.
Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion
Dans la mesure où il n'y a pas de proposition de minorité, et à juste titre, à cet article, et que les modifications apportées à l'article 25 répondent partiellement aux motions Maire Jacques-André 18.4205, "Taux réduit de TVA pour les produits d'hygiène féminine", et Riklin Kathy 19.3783, "Imposer les pesticides au taux de TVA normal", je me permets de faire quelques remarques.
Je félicite notamment la commission pour son travail très constructif, en particulier sur la motion 18.4205, dont la mise en oeuvre était vraiment très attendue par les milieux féministes, mais de manière générale par plus des 50 pour cent de la population suisse concernés par cette mesure. Il s'agissait de corriger une injustice à l'égard des femmes et du fait qu'elles ne bénéficient pas d'un taux de TVA réduit pour les produits d'hygiène féminine.
Je félicite aussi la commission d'avoir introduit le chiffre 7 à l'article 25 alinéa 2 lettre a et la notion de "respectueuses de l'environnement". C'était vraiment nécessaire, puisqu'un des objectifs du Parlement est de viser la réduction maximale des produits phytosanitaires, et cela passe aussi par le taux de la TVA.
Voilà pourquoi je salue la mise en oeuvre des deux motions précitées dans la loi sur la TVA. Ce sont les raisons pour lesquelles je rejetterai ces deux motions puisqu'elles sont dorénavant inscrites dans la loi.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Frau Kollegin Vara hat es vorweggenommen, das meiste ist gesagt worden.
Ich spreche zu beiden Ziffern, zunächst zu Ziffer 7: Die Motion Riklin Kathy 19.3783, übernommen von Herrn Nationalrat Gugger, verlangt, wie gesagt worden ist, dass Pestizide dem normalen Mehrwertsteuersatz unterstellt werden und somit nicht dem reduzierten Steuersatz unterliegen. Wir haben in der Kommission die Diskussion geführt. Die Ausgangslage ist die, dass sämtliche Hilfsmittel der Landwirtschaft zum tieferen Satz besteuert werden. Es wurde aber nicht verstanden, dass Pestizide, die nachteilig sind, ebenfalls davon profitieren, zumal das ja auch bedeutet, dass sie auch für den Einsatz in Privatgärten zu einem tieferen Satz besteuert werden.
Der Antrag Ihrer Kommission - und das ist nicht ein Kompromiss, sondern ein Antrag - sieht vor, Dünger und umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel dem tieferen Satz zu unterstellen. Damit würden nicht umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel, also die Pestizide, die mit der Motion gemeint sind, dem normalen Satz unterstellt. Diese Formulierung haben wir mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
Zu Ziffer 10: Es handelt sich hier um die Produkte für die Monatshygiene, Frau Vara hat es gesagt, und um das Anliegen der Motion Maire 18.4205. Es geht darum, auch diese Produkte dem tieferen Steuersatz zu unterstellen.
Wir kamen folglich zum Schluss, dass man beide Motionen abschreiben kann, weil sie mit der Annahme dieser Bestimmungen erfüllt werden. Ich danke Frau Vara für das Kompliment gegenüber unserer Kommission. Wir haben uns redlich bemüht.
In Bezug auf die Produkte für die Monatshygiene hat die Frau Bundesrätin schon darauf hingewiesen, dass Mindereinnahmen von rund 5 Millionen Franken anfallen dürften.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nach dem Votum von Frau Kollegin Vara muss ich sagen, dass sich die Kommission hierüber nicht sehr intensiv unterhalten hat. Uns lag einfach die Motion Maire vor, die bekannt war, sowie die Petition 19.2017, "Bloody unfair - runter mit der Tampon-Steuer!". Letzterer wurde nun Folge gegeben, das wohl aber nur deswegen, denke ich, weil es sich um an sich geringfügige Beträge handelt und es in der Sache logisch ist.
Ich traue mich nun fast nicht, etwas zu sagen, weil Kollege Ettlin als Sprecher und Präsident der Kommission tiefgestapelt hat, obwohl er sich natürlich auch bei der Mehrwertsteuer sehr gut auskennt. Trotzdem hoffe ich natürlich, dass das, was blutig machen kann, wie z. B. Rasierklingen und dergleichen, letztlich auch zum tieferen Satz besteuert wird. Zwar handelt es sich dabei nicht um Artikel für die Monatshygiene, trotzdem sind es Hygieneartikel für den täglichen Gebrauch. In diesem Sinne, Sie spüren es, geht es bei der Mehrwertsteuer genau in die Richtung, wie es in der Eintretensdebatte auch Kollege Noser ausgeführt hat: Überall führen wir immer noch mehr Ausnahmen und Spezifizierungen ein, neu nun auch bei den Pflanzenschutzmitteln. Dadurch wird alles noch komplexer, und am Schluss dürfte uns nur noch ein Befreiungsschlag retten. Wenn wir dazu ansetzen wollen, bin ich, wie gesagt, gerne mit dabei - vorausgesetzt, es führt zu einer vernünftigen und zugleich sehr einfachen Lösung.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 1ter
Antrag der Kommission
Der Vorsteuerabzug für Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, deren Nutzung im Ausland stattfindet oder im Ausland bewirkt wird, ist zulässig.
Art. 29 al. 1ter
Proposition de la commission
La déduction de l'impôt préalable pour les prestations visées à l'article 8 alinéa 2 lettre b, dont la jouissance a lieu ou est effectuée à l'étranger, est autorisée.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte einfach noch darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit der Reisebüroregulation, die wir gemacht haben, der Bundesrat in seiner ursprünglichen Fassung quasi vergessen hat, dass ausländische Tour Operators, die von der Steuer ausgenommen werden, sich freiwillig in der Schweiz anmelden und dann die Vorsteuer beziehen könnten, es aber nicht versteuern müssten. Dies haben wir in unserer Beratung festgestellt, und wir haben diese Lücke dann konsequent geschlossen. Es ist nicht mehr möglich. Es hängt mit den Reisebüros zusammen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 35 Abs. 1, 1bis; 35a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 35 al. 1, 1bis; 35a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier geht es um die jährliche Abrechnung. Für die jährliche Abrechnung muss man diese Artikel anpassen. Ich würde erst schnell Artikel 35a erklären, das hängt damit zusammen.
Wir haben die Motion Hess Lorenz 17.4126 behandelt, die die Möglichkeit zur halbjährlichen Abrechnung verlangt. Der Bundesrat schlägt vor, dass man eine jährliche Abrechnung machen kann, wenn man eine gewisse Summe - das sind eben die 5 005 000 Franken - nicht überschreitet. Die jährliche Abrechnung ist dann verbunden mit provisorischen Zahlungen. Das ganze System mit der jährlichen Abrechnung war in Ihrer Kommission nicht bestritten. Wir haben das begrüsst und haben beschlossen, die Motion 17.4126 damit als erfüllt abzulehnen. Die Artikel 35 und 35a sind damit zusammenhängend zu sehen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 37a
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 37a
Proposition de la commission
Biffer
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier handelt es sich wie gesagt quasi um einen Konzeptantrag. Es geht um die Frage, wie international tätige Unternehmen abrechnen müssten, die in der Schweiz ihre Leistungen erbringen. Seit 2018 wird eine Grenze von 100 000 Franken an weltweitem Umsatz angewendet. Ab dieser Grenze werden internationale Unternehmungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Der Nationalrat hat nun mit Artikel 37a eine Umsatzgrenze von 250 000 Franken beschlossen und die Möglichkeit einer Abrechnung mit Kreditkartenzahlung ohne weitere Sicherheiten vorgesehen.
Die Verwaltung hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass Artikel 37a gewisse Gefahren birgt. Abrechnungen mit Kreditkarten würden ausländischen Unternehmen Tür und Tor öffnen, um in der Schweiz Leistungen zu erbringen, und die Kontrolle wäre für die Verwaltung erschwert. Ganz konkret bereitet die Abrechnung zum Saldosteuersatz, die ja in der Schweiz möglich ist, im Zusammenhang mit Artikel 37a Sorgen. Es geht darum, dass bei der Saldosteuersatzmethode die Vorsteuer sozusagen im tieferen Satz enthalten ist. Als Beispiel wurde ein Gärtner genannt, der über die Grenze kommt, um den Rasen zu mähen. Wenn er den Saldosteuersatz anwendet - er hat ja den Rasenmäher im Ausland gekauft und den Vorsteuerabzug dort bereits gemacht -, wird er gegenüber den Inländern bevorteilt. Denn Abrechnung zum Saldosteuersatz im Inland heisst, dass es keine Vorsteuer gibt. Bei einem Ausländer könnte man das jedoch nicht sicherstellen. Deshalb hat unsere Kommission einstimmig beschlossen, Artikel 37a zu streichen. Das Gleiche gilt für Artikel 67 Absatz 1ter.
Insofern bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und nicht den Beschluss des Nationalrates zu übernehmen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 40 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 45 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 45 al. 1 let. e
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das ist ein Punkt, den der Bundesrat auch aufgenommen hat. Neu wird die steuerliche Behandlung der Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten ausdrücklich im Gesetz geregelt sein. Insofern war das keine grosse Diskussion.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Abs. 1 Bst. m
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53 al. 1 let. m
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 63 Abs. 1
Antrag der Kommission
Einleitung, Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 63 al. 1
Proposition de la commission
Introduction, let. b
Adhérer à la décision du Conseil national
Let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das hier ist ein wichtiger Punkt, den wir auch lange diskutiert haben. Es geht um das Verlagerungsverfahren. Die Frau Bundesrätin hat am Anfang die Zahl von 2,9 Milliarden Franken in die Runde geworfen; ich werde darauf eingehen.
Um es zu erklären: Wenn in die Schweiz importiert wird, wird die Steuer ja normalerweise am Zoll entrichtet. Dort wird die Mehrwertsteuer bzw. ein Betrag in Höhe der Mehrwertsteuer entrichtet. Der Unternehmer in der Schweiz, der mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die am Zoll bezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen und sie zurückfordern. Das Geld ist quasi beim Bund, wenn die Steuer am Zoll entrichtet wird, und es wird erst später zurückgefordert. Beim Verlagerungsverfahren muss das nicht gemacht werden. Dann muss nicht am Zoll abgerechnet werden, sondern erst in der Abrechnung der Mehrwertsteuer später in der Schweiz. Das heisst, man macht die Steuer auf der eingeführten Ware geltend und zieht gleichzeitig die Vorsteuer ab. Man hat gar nie den Umsatz abgeliefert, sondern nur netto abgeliefert, was man abliefern muss und allenfalls zurückerhält. Das ist die Lage.
Der Bundesrat hat Artikel 63 Absatz 1 eingefügt, weil er mit der Plattformbesteuerung die Plattformen anders besteuern will. Er will den Plattformen das Verlagerungsverfahren ermöglichen. Die Plattformen tragen aber die volle Verantwortung für die Ablieferung und müssen die Steuer dafür am Zoll nicht abliefern. Es gibt neue Steuersubjekte, dafür gibt es das Verlagerungsverfahren.
Der Nationalrat hat diese Version aufgenommen. Wenn Sie die Buchstaben a und b des Entwurfes des Bundesrates lesen, dann sehen Sie: Der Nationalrat hat hier Tabula rasa gemacht, er hat alles gestrichen. Er ermöglicht das Verlagerungsverfahren allen Importeurinnen und Importeuren. In Bezug auf den einmaligen Effekt, dass man das Geld am Zoll nicht abliefert, sondern es später in der Abrechnung geltend macht und sogleich zurückfordert, spricht man von 2,9 Milliarden Franken. Natürlich kann man sagen, dass sie später wieder abgeliefert und angerechnet werden. Der einmalige Effekt wäre 2,9 Milliarden Franken.
In der Diskussion in der Kommission hat man auch die Frage gestellt, ob es nicht ein Problem bei der Schuldenbremse wäre. In der langen Frist kommt das Geld zurück, aber die Verschiebung ist nicht unproblematisch. Zudem hat man darauf hingewiesen, dass bei einem generellen Verlagerungsverfahren aus Sicht der Verwaltung die Steuereinbringung mit mehr Aufwand verbunden wäre. Zudem gäbe es eine Benachteiligung der Binnenwirtschaft, die die Steuer zuerst abliefert und dann zurückfordern kann. Ein Zusatzaufwand bestünde auch für die Unternehmen. Heute erfasst der Zoll die Steuer, er macht quasi die Arbeit für die Unternehmen.
Es wird auf einen Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2016 zum Postulat 14.3015, "Vereinfachte Erhebung der Mehrwertsteuer beim Import von Waren. System von Dänemark", verwiesen. Darin weist der Bundesrat auf die Probleme, Risiken und Schwierigkeiten hin.
Angesichts all dieser Themen hat Ihre Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dem Nationalrat nicht zu folgen, sondern bei Artikel 63 Absatz 1 dem Entwurf des Bundesrates, der für die Plattformen gedacht ist, zuzustimmen.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
In Ergänzung zu dem, was der Berichterstatter gesagt hat, müsste man, glaube ich, noch anfügen, dass man, wenn man das machen möchte, das auch in eine Vernehmlassung schicken müsste. Nichtsdestotrotz muss man für eine Totalrevision einmal anschauen, wie das funktionieren könnte. Es gibt eigentlich keinen Grund, wieso die Mehrwertsteuer an der Grenze fällig wird und dann noch einmal im Unternehmen abgerechnet werden muss; die Tätigkeit wird doppelt ausgeführt. Es gibt vielleicht Methoden, wie man diese doppelte Tätigkeit hier in Zukunft zur Entlastung in eine einfache Tätigkeit umwandeln könnte.
Ich bin aber auch der Ansicht, dass der Nationalrat mit seinem Satz hier etwas weit gegangen ist und man das nicht einfach so machen kann. Vielmehr müsste man dazu wirklich eine Vernehmlassung machen, weil - es wurde zu Recht gesagt - auch die Exportstatistiken und all das Zeugs angepasst werden müssten. Das müsste dann auch eher über die Mehrwertsteuer als über den Zoll gemacht werden. Es ist eine sehr umfassende Sache. Aber in einer Totalrevision müsste man dieses Thema schon auch vorbringen können.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich möchte mich einfach bei Ihrer Kommission dafür bedanken, dass sie dieses Ansinnen des Nationalrates ablehnt. Denn man muss einfach sehen: Ob man da jetzt mit dieser Methode Vor- oder Nachteile gewinnen kann oder nicht - der Bundesrat hat die Vor- und Nachteile im Bericht zum Postulat 14.3015 dargelegt, und Herr Ettlin hat sie auch referiert -, unter dem Strich bleiben nichtsdestotrotz Mindereinnahmen von 2,9 Milliarden Franken, die bei der Schuldenbremse berücksichtigt werden müssen. Es kommt erst wieder zu Mehreinnahmen oder zu einer Egalisierung, wenn Sie dieses System irgendwann mal aufheben. Wir werden ja noch über die Motion der Finanzkommission sprechen. Der Zeitpunkt für solche Kapriolen ist jetzt vielleicht auch etwas schlecht gewählt.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 67
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1ter
Streichen
Art. 67
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1ter
Biffer
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das wäre die nächste Kapriole. Meine Interessenbindung wäre hier aber doch auch noch zu erwähnen: Ich bin Mitglied des Public-Affairs-Ausschusses von Expertsuisse, dem Verband der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten.
In Artikel 67 ist vorgesehen, dass man in der Schweiz eine Steuerstellvertretung hat. Eine ausländische Unternehmung, die in der Schweiz Leistungen erbringt und mehrwertsteuerpflichtig ist, muss eine Stellvertretung haben. Der Bundesrat hat vorgesehen, dass die ESTV gemäss Artikel 67 Absatz 1bis darauf verzichten kann, eine Stellvertretung zu verlangen. Das führte in der Branche zu einem gewissen Aufruhr. Der Nationalrat hat eine Version verabschiedet, die quasi wieder zum Ursprünglichen zurückgeht, es jedoch ein bisschen verschärft und anpasst. Er hat sichergestellt, dass Stellvertretung und Sicherheit für die Steuererhebung in der Schweiz erfüllt sind, wenn man mit ausländischen Leistungserbringern zu tun hat. Das ist das Anliegen des Nationalrates.
Die Verwaltung hat uns versichert, dass die Kann-Formulierung der ESTV noch gar nicht umsetzbar wäre. Eine Umsetzung wäre erst möglich, wenn internationale Abkommen bestünden, die eine Zusammenarbeit, einen Austausch von Informationen und auch den Einzug von Forderungen der Schweiz im Ausland sicherstellen. Dann hätte man es im Gesetz schon vorgesehen. Der Bundesrat möchte hier schon vorausschauen und eine Möglichkeit schaffen, andere Varianten als die Steuervertretung in der Schweiz aufzunehmen, wenn die Mittel da sind. Diese sind aber noch nicht vorhanden.
Deshalb ist die WAK-S dem Bundesrat gefolgt. Sie empfiehlt, bei Artikel 67 Absatz 1bis beim Bundesrat zu bleiben, die erwähnte Möglichkeit vorzusehen und Absatz 1ter zu streichen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 73 Abs. 2 Bst. e; 74 Abs. 2 Bst. e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 73 al. 2 let. e; 74 al. 2 let. e
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 79a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
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Hier geht es nur darum, dass man die Sicherheit bietet, dass die ESTV ihre Forderungen durchsetzen kann, wenn sich Plattformen z. B. zu Unrecht nicht anmelden oder es ihnen an Abrechnungs- oder Zahlungsmoral fehlt. Diese Plattformen sind ja typischerweise im Ausland und schwer zu fassen. Die Verwaltung hat heute praktisch keine Möglichkeit, die Schulden oder Steuern einzuziehen. Artikel 79a gibt ihr diese Möglichkeit.
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Angenommen - Adopté
Art. 86 Abs. 10; 86a; 87 Abs. 1bis; 88 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 86 al. 10; 86a; 87 al. 1bis; 88 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 93 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 93 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
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Hier geht es um das Ziel, den organisierten Betrug mittels Serienkonkursen zu verhindern. Man spricht diesbezüglich von Serienkonkursiten und -konkursitinnen. Die Änderung zielt nicht auf Unternehmen ab, die einmal oder mehrmals unverschuldet in Konkurs gegangen sind, sondern auf Unternehmer und Unternehmerinnen, die vorsätzlich Serienkonkurse verursachen, indem sie Unternehmen ihrer Substanz berauben und sie beispielsweise an Strohmänner übertragen, die die Liquidation herbeiführen. Hier gibt man der ESTV die Möglichkeit, auf die Organe zuzugreifen.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 93a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat die Kommission nichts beschlossen, aber eine Diskussion geführt. Denn es stand das Anliegen im Raum, dass man hier im ersten Satz nicht "kann", sondern "muss" schreibt, also: "[...] so muss von ihm oder ihr im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden." Das kam als Antrag. Die Verwaltung hat dann gesagt, "muss" entspreche dem Wunsch, dass eine Sicherheit zu verlangen sei, bei Reisegruppen sei dieser Mehraufwand aber problematisch, weshalb man bei "kann" bleiben möchte. So kann die Verwaltung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr weiterhin eine Sicherheit verlangen, muss es aber nicht. Die Verwaltung nimmt aber das Thema auf, ob hier noch mehr Sicherheit notwendig ist, ob man in der Praxis allenfalls etwas anpassen kann. Mit dieser Erklärung haben wir uns zufriedengegeben.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Angenommen - Adopté
Art. 94 Abs. 1 Einleitung; 107 Abs. 2; 108 Bst. d; 115b; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 94 al. 1 introduction; 107 al. 2; 108 let. d; 115b; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht zurück an den Nationalrat.
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Die Motionen 17.3657, 18.3540, 18.4194 und 18.4363 abschreiben
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Antrag der Kommission
Die Motion 16.3431 nicht abschreiben
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions 17.3657, 18.3540, 18.4194 et 18.4363
selon lettre aux Chambres fédérales
Proposition de la commission
Ne pas classer la motion 16.3431
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Ich gebe dem Berichterstatter nun noch das Wort zur Petition Campax 19.2017, "Bloody unfair - runter mit der Tampon-Steuer!", und zur Petition 18.2006 der Jugendsession 2017, "Überarbeitung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV", sowie zum Antrag der Kommission, die Motion 16.3431 nicht abzuschreiben.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich kann es kurz machen und es zusammenfassen, wenn Sie mir das erlauben, Frau Präsidentin. Wir haben schon in der Detailberatung jeweils darauf hingewiesen, welche Vorstösse als erfüllt betrachtet werden. Wir haben von der Petition 19.2017 von Campax, "Bloody unfair - runter mit der Tampon-Steuer!", und auch von der Petition 18.2006 der Jugendsession 2017, "Überarbeitung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV", Kenntnis genommen und sie geprüft. Das ist damit erfüllt.
Wir haben noch den Antrag der WAK-S zu behandeln, ihre Motion 16.3431, "Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben", nicht abzuschreiben. Das würde ich hier schon beantragen. Wie Kollege Engler betont hat, hat die Kommission das Gefühl, dass man mit der Änderung im Mehrwertsteuergesetz, die wir auch bezüglich Subventionen vorgenommen haben, zwar ein bisschen die Rechtslage klärt. Aber die Grundsatzfragen sollte man weiter angehen; Kollege Engler hat das ausführlich dargelegt. Aus diesem Grund hat die WAK-S das Gefühl gehabt, das Anliegen der Motion 16.3431 sei nicht erfüllt, und beantragt, sie noch nicht abzuschreiben und weiter an diesem Thema zu arbeiten.
Verfahrensbeitrag
17.3657, 18.3540, 18.4194, 18.4363
Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates
Adopté selon la proposition du Conseil fédéral
16.3431
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission