01.426
Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Der Nationalrat hat einer Revision des Erwerbsersatzgesetzes zugestimmt, um Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter auszuweiten. Der Entwurf geht auf eine Parlamentarische Initiative Triponez zurück, welche am 20. Juni 2001 von 108 Mitgliedern des Nationalrates mitunterzeichnet wurde und der der Nationalrat am 29. November 2001 mit 124 zu 36 Stimmen Folge gegeben hat. Die Initiative verlangt Abänderungen des Erwerbsersatzgesetzes in folgende Richtungen:
1. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen sei auf Mütter auszudehnen, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende versichert waren.
2. Anspruchsberechtigten Müttern sei während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren.
3. Mit Ausnahme des in Artikel 9 EOG erwähnten Personenkreises sei die Grundentschädigung aller Anspruchsberechtigten einheitlich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde.
Auf dieser Grundlage wurde von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates in Zusammenarbeit mit der Verwaltung eine Vorlage ausgearbeitet, von welcher der Bundesrat im Wesentlichen zustimmend Kenntnis nahm. Der Nationalrat ist dem Entwurf seiner Kommission weitgehend gefolgt. Die Vorlage des Nationalrates bringt somit im Wesentlichen eine Verdienstausfallentschädigung für alle Mütter, welche während ihrer Schwangerschaft selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig waren. Die nicht erwerbstätigen Mütter werden nicht berücksichtigt. Die Anspruchsdauer beträgt 98 Tage bzw. 14 Wochen, das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Niederkunft.
Mit diesem Ansatz des Nationalrates wird also keine selbstständige Mutterschaftsversicherung im Sinne einer neuen Sozialversicherung geschaffen, sondern es wird mit der Finanzierung über die EO ein bisheriges Instrument ausgebaut. Vollzug und Verwaltung sind damit einfach gestaltet; die zusätzlichen Administrativkosten sind gering. Insgesamt wird eine durchaus schlanke Erwerbsausfallversicherung vorgeschlagen.
Zudem hat der Nationalrat bereits die Taggelder der Dienstleistenden im Militär- und Zivildienst sowie im Zivilschutz von heute 65 auf ebenfalls 80 Prozent des massgebenden Einkommens angehoben. Es erfolgt damit eine Gleichstellung sowie eine Harmonisierung der Taggelder mit der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung.
Die finanziellen Auswirkungen der Revision werden gemäss Bericht der Kommission auf folgende Mehrausgaben beziffert: für die Mutterschaftsentschädigung 483 Millionen Franken sowie für die Dienstleistenden 62 Millionen, insgesamt also zusätzliche 545 Millionen Franken jährlich. Dazu kommen, gemäss unserer Kommission, Kosten für den Einbezug des Rekrutenansatzes - ich komme darauf zurück - von rund 30 Millionen Franken.
In den nächsten Jahren reichen die Reserven des Erwerbsersatzfonds aus, um diese zusätzliche Finanzierung zu tragen. Ende 2001 betrug der Fondsbestand über 3,5 Milliarden Franken. Allerdings wird damit gerechnet, dass im fünften Jahr nach Inkraftsetzung der Revision eine Erhöhung der EO-Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um je 0,05 Prozent, also zusammen 1 Promille, notwendig sein wird und eine Anhebung in der Grössenordnung von dannzumal 4 auf 5 Promille im Jahre 2012 notwendig würde.
Die Mehrbelastung der Wirtschaft bleibt bei diesem Finanzierungsmodell über Lohnprozente, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erbracht werden, gering. In gewissen Branchen würden die Arbeitgeber sogar entlastet. Unsere Kommission schlägt Ihnen gegenüber dem Beschluss des Nationalrates zwei massgebliche Ergänzungen vor:
Zum einen soll der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Frauen, die ein Kind zur künftigen Adoption aufnehmen, ausgeweitet werden. Die Mehrheit der Kommission geht davon aus, dass Adoptiveltern bezüglich der Aufnahme eines Kindes gleichwertig belastet werden wie leibliche Eltern. Sie sollen deshalb auch analog behandelt werden. Eine Minderheit der Kommission demgegenüber empfindet diese Ausweitung als eine politische Belastung der Vorlage und möchte darauf verzichten. Die finanziellen Auswirkungen der Ergänzung sind im Übrigen vernachlässigbar. Im Rahmen der Detailberatung werden wir auf die Standpunkte zurückkommen.
Zum Zweiten schlägt Ihnen Ihre Kommission den Einbezug und Einbau der Erhöhung des Rekrutenentschädigungsansatzes sowie Anpassungen infolge des Projektes "Armee XXI" und der Bevölkerungsschutzreform vor. Dieser Antrag geht insbesondere auf die Motion Engelberger 01.3522 zurück, die im Nationalrat als Postulat überwiesen worden ist. Diese sieht vor, die Rekrutenentschädigung mit der Einführung der "Armee XXI" von 20 auf 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu erhöhen. Im Rahmen der nationalrätlichen Beratungen zur Parlamentarischen Initiative Triponez wurde verschiedentlich beantragt, bei der Umsetzung der Initiative auch die Motion Engelberger und weitere Anliegen zur Verbesserung der Situation von Dienstleistenden zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat hiezu am 26. Februar 2003 eine Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes - die Vorlage 03.020 - unterbreitet. Diese enthält drei Punkte:
Die Rekrutenentschädigung für kinderlose Personen wird von bisher 43 auf neu 54 Franken angehoben. Für Durchdiener gemäss "Armee XXI" wird ein linearer Mindestsatz für Durchdienerkader während der Dienstbereiten nach der Grundausbildung eingeführt; damit entfallen Schwankungen in der Entschädigung zwischen Beförderungs- und Normaldiensten.
Bei der Einführung der Grundausbildung für Schutzdienstleistende gemäss der Reform "Bevölkerungsschutz XXI" werden Schutzdienstleistende während der Grundausbildung entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.
Durch den Einbau in die vorliegende Revision entfällt im Übrigen die Vorlage 03.020, und auf diese ist formell in der Folge nicht mehr einzutreten.
Die Kommission hat sich länger darüber unterhalten, ob die Vorlage aufzuteilen sei. Sie hat sich für eine einheitliche Vorlage entschieden. Weshalb? Bereits die Fassung des Nationalrates enthält sowohl den Einbezug der Mutterschaftsversicherung wie auch militärdienstliche Verbesserungen. Die Angleichung der Taggelder in einem Schritt erscheint denn auch vernünftig und hat im Nationalrat kaum zu Diskussionen Anlass gegeben. Die verschiedenen Bezügerinnen und Bezüger sollen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wir stehen also von Anbeginn vor einer gewissermassen "gemischten" Revision. Eine Trennung nach neuen Kriterien für die Beratung im Ständerat erscheint deshalb kaum zweckmässig.
Hinzu kommt jetzt neu lediglich die Vorlage 03.020 des Bundesrates. Bei der Beratung im Nationalrat lag die entsprechende Botschaft des Bundesrates noch nicht vor. Allerdings hat Motionär Engelberger einen Antrag gestellt, die Grundentschädigung während der Rekrutenschule von 20 auf 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung anzuheben; dito für die Zivildienst leistenden Personen, was der heutigen Botschaft des Bundesrates entspricht. Dieser Antrag hat im Nationalrat zwar durchaus auch Unterstützung gefunden; nicht zuletzt hat etwa die SVP-Fraktion den Antrag Engelberger im Nationalrat unterstützt, weil er eine Ungerechtigkeit aufhebe und eine höhere Erwerbsersatzquote für die Dienstleistenden erbringe und es ein schlechtes Signal wäre, wenn die Rekruten schlechter gestellt würden als andere Leistungsbezüger. Der Antrag wurde indessen von der Kommission bekämpft, weil diese sich nicht damit auseinander gesetzt und den Antrag nicht vorbereitet hatte. Inhaltlich wurde er aber auch vom Kommissionssprecher durchaus unterstützt.
Heute stehen wir vor einer anderen Situation: Der Bundesrat legt seine Vorschläge vor, und diese sind wohl vorbereitet; die Kommission des Ständerates hat sie diskutiert und unterstützt sie. Ihre Kommission hat anlässlich der Beratung die SiK-SR zu einer Stellungnahme eingeladen; diese hat noch eine weitere Variante aufgezeigt, dass nämlich sämtliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerbsersatz für Armeeangehörige klar von den Mutterschaftsleistungen zu trennen seien. Dies würde aber wiederum bedeuten, dass die bisherige Vorlage des Nationalrates auseinander zu nehmen wäre und neu zu zwei Vorlagen zusammengefügt werden müsste, wobei die neue Botschaft des Bundesrates wiederum in die vorliegende einzubauen wäre. Insgesamt erscheint dieses Vorgehen nicht als zweckmässig; es ist einigermassen kompliziert und stiftet Verwirrung. Nicht zuletzt darf auch darauf hingewiesen werden, dass die finanziellen Auswirkungen der zusätzlichen Anträge des Bundesrates von rund 30 Millionen Franken im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorstosses Engelberger nicht allzu hoch sind und das Konzept der EO gesamthaft nicht stören.
Ihre Kommission unterbreitet Ihnen deshalb ihre Revisionsvorschläge zur EO als Gesamtheit. Wir wollen die Mutterschaftsversicherung im Rahmen der EO lösen. Der Bereich der EO umfasst schon heute verschiedene Kategorien von Versicherten: Militärdienstleistende, Zivilschutzleistende, Zivildienstleistende. Bei allen Kategorien geht es um Erwerbsersatz. Sie können deshalb in einem Paket behandelt werden.
Von dieser Frage zu unterscheiden ist aber jene der Rechnungslegung. Die Mutterschaftsversicherung wird Teil der Erwerbsersatzordnung. Es sind neue, zur bestehenden Versicherung hinzukommende Leistungen. Ihre Kommission wünscht, dass die Leistungen für die Mutterschaftsentschädigung in der Betriebsrechnung der EO separat ausgewiesen werden. Es soll erkennbar sein, welche Leistungen für die Mutterschaftsentschädigung erbracht werden, ebenso wie jene für den Zivildienst, für den Militärdienst und für den Zivilschutz klar erkennbar sind. Die Leistungen sollen klar zugeteilt werden, die übrigen Kosten mathematisch eruiert und als Anteil zugeschrieben werden. Wir gehen davon aus, dass dies in den Jahresberichten über die Sozialversicherung künftig gesondert aufgegriffen wird.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen Eintreten auf die Vorlage. Zwar ist am 13. Juni 1999, vor vier Jahren also, die Einführung einer Mutterschaftsversicherung vom Volk abgelehnt worden. Nach wie vor besteht aber die Verfassungsgrundlage und der Verfassungsauftrag für eine Mutterschaftsversicherung. Es ist nie davon gesprochen worden, den Verfassungssatz zu streichen. Die neue Vorlage unterscheidet sich im Übrigen erheblich von jener vor vier Jahren. Insbesondere werden die nichterwerbstätigen Mütter nicht mehr berücksichtigt, da es um ein Modell des Erwerbsersatzes geht. Dieses ist schlank konzipiert, als eine Versicherung, die nicht über die Mehrwertsteuer, sondern über massvolle Lohnprozente finanziert wird. Es liegt ein Minimalpaket vor, das aber den Verfassungsauftrag umsetzt.
Ein Weiteres kommt dazu: Finanzielle Probleme, ja Armutsprobleme treffen wir heute vor allem bei jungen Familien. Die Vorlage hilft mit, diese Lasten zu senken, und Kinder sind unsere Zukunft.
Ich bitte Sie um Eintreten.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eigentlich ist zum Erwerbsersatz bei Mutterschaft, wie ihn nun die Parlamentarische Initiative Triponez vorschlägt, vor ziemlich genau vier Jahren hier im Rat und auch anderswo im Vorfeld der Abstimmung vieles bereits gesagt worden. Dies mit einem feinen Unterschied, und das erstaunt mich schon etwas: Heute hören wir die Argumente der damaligen Befürworterinnen und Befürworter aus dem Munde der damals kampagneführenden Hauptgegner. Das beweist einmal mehr, wie schnell sich die Zeiten ändern können. Damals wie heute geht es nicht darum, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen, sondern darum, die zahlreich existierenden, verschiedenen Mutterschaftsversicherungen unter Bundeshoheit zu vereinheitlichen und damit allen erwerbstätigen Frauen in der Schweiz, die geboren haben, dieselbe Chance zu bieten, sich für einige Zeit ohne finanzielle Einbussen intensiv dem Kind zu widmen.
Der Auftrag zur Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung - Sie haben es soeben vom Kommissionssprecher gehört - leitet sich einerseits aus Artikel 34quinquies und anderseits aus Artikel 4 Absatz 2 der alten Bundesverfassung ab. Die Gleichstellung am Arbeitsplatz bleibt aber toter Buchstabe, solange der Erwerbsausfall durch Mutterschaft nicht gleich behandelt wird wie derjenige bei Erwerbsausfall durch Militär. Bereits heute verbietet es ja der Staat den Frauen aus gesundheitlichen Gründen, während acht Wochen nach der Geburt einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Was bis heute aber fehlt - wir wissen es alle -, ist eine Verdienstausfallentschädigung, und zwar unabhängig von Dienstjahren und branchenspezifischen Regelungen für alle Mütter, welche während ihrer Schwangerschaft selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig waren.
Die Gesellschaft hat durchaus ein Interesse daran, dass die Frauen Mutterschaft und Erwerbstätigkeit unter einen Hut bringen können. Die Vereinbarkeit von Kindern mit der Berufstätigkeit ist ein brisantes Thema und verlangt nach Antworten und Lösungen. Deshalb gehören günstige Rahmenbedingungen wie die Schaffung von Teilzeitstellen, ein verantwortbares Kinderbetreuungsangebot und eine Mutterschaftsversicherung durchaus zu den vordringlichen politischen Aufgaben.
Noch kurz etwas zur Finanzierung: Erwerbstätige Frauen wie Männer liefern auf ihren Löhnen Lohnpromille gemäss Erwerbsersatzordnung ab, die bis dato den Militärdienstleistenden zugute gekommen sind. Militärdienst wie Mutterschaft ist im übertragenen Sinn "Dienst an der Gemeinschaft", und es kann deshalb durchaus geltend gemacht werden, dass das bestehende Erwerbsersatzgesetz auch auf erwerbstätige Mütter ausgedehnt werden soll. Deshalb bin auch ich der Meinung, dass die Gelder aus der Erwerbsersatzordnung zur Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs herangezogen werden können.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass grundsätzlich vieles für die vorliegende Revision, d. h. für die Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter, spricht. Eines muss uns aber klar sein und muss auch betont werden: Erstens werden dadurch die bis dato immer beachtlichen Reserven der Erwerbsersatzordnung verringert und über kurz oder lang nicht mehr für die Teilsanierung der IV zur Verfügung stehen. Zweitens kann mittel- und langfristig wohl kaum auf eine moderate Erhöhung des Erwerbsersatz-Beitragssatzes von heute 0,3 Prozent verzichtet werden. Es ist wichtig, dass dies auch hier im Rat betont wird und dass sich die Öffentlichkeit dessen bewusst ist.
Ich bin - wie bereits vor vier Jahren - für die Mutterschaftsversicherung und bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Grundsätzlich müsste ich einen Nichteintretensantrag stellen, aber da ich nicht gegen die Revision des Erwerbsersatzgesetzes bin, werde ich davon Abstand nehmen. Dafür werde ich in der Detailberatung einen entsprechenden Streichungsantrag stellen - selbstverständlich im Bewusstsein, dass auch dieser Antrag nicht sehr erfolgreich sein wird. Der Entscheid ist in diesem Rat schon lange gefallen, obwohl auch diese Vorlage kreuzfalsch in der sozialpolitischen Landschaft steht.
Der Entscheid, den wir heute fällen, ist ein weiterer ordnungspolitischer Sündenfall. Der Pfad der Tugend hiesse: Keine Erhöhung der Mehrwertsteuern, keine zusätzlichen Steuern und weniger Abgaben. Stattdessen beschliessen wir laufend das Gegenteil. Auch wenn es im Einzelfall, das möchte ich hier betonen, noch so berechtigt sein mag: Wir belasten konstant und immer wieder - das kann nicht genug betont werden - die KMU und üben uns in Wahltaktik, mit der logischen Konsequenz, dass die Standortnachteile für unsere Unternehmungen immer grösser und grösser werden. Wir sind auf dem besten Wege - und das erstaunt nun wirklich -, Fehler, die unsere Nachbarländer vor zehn bis fünfzehn Jahren in der Sozialpolitik gemacht haben, nun ebenfalls zu begehen. Das ist gelinde gesagt grobfahrlässig.
Auch wenn wir es nicht wahrhaben wollen: Wir bauen unseren Sozialstaat wieder aus. Anstatt zu konsolidieren, beschliessen wir Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Familienzulagen, Mutterschaftsversicherung und vieles, vieles mehr. Wir tun dies im Bewusstsein, dass bereits zur Sicherung der bestehenden Sozialwerke in Zukunft mehr Steuern und Abgaben notwendig sein werden. Damit - das muss nicht weiter erörtert werden - gefährden wir Wachstum und Wohlstand.
Gefragt und in Zukunft dringend notwendig wären aber mehr Selbstverantwortung, Eigeninitiative und private Vorsorge, und nicht staatlich verordnete Massnahmen. Jetzt wird sogar damit argumentiert - und das erstaunt nun wirklich -, dass diese Vorlage der Wirtschaft entgegenkäme. Das ist natürlich blanker Hohn, denn diese 483 Millionen Franken für die Mutterschaftsversicherung müssen ja zuerst von irgendjemandem erarbeitet werden. Von wem denn, wenn nicht von den Arbeitnehmern und von den Arbeitgebern? Allein meinen kleinen Betrieb, meine kleine Unternehmung, kostet diese Vorlage 100 000 Franken pro Jahr: 50 000 kostet sie den Arbeitgeber und 50 000 die Arbeitnehmer. Das muss ich irgendjemandem verrechnen, sofern ich es kann. Wenn ich nur im Inland tätig bin, dann kann ich das vielleicht verrechnen. Aber wenn ich international tätig bin, dann hört die gute Laune eben auf.
Nicht die 62 Millionen Franken, die für die Erhöhung des Rekrutenentschädigungsansatzes notwendig sind, bringen die EO aus dem Gleichgewicht. Nein, die Mutterschaftsversicherung bringt die EO-Finanzen aus dem Gleichgewicht, und wegen der Mutterschaftsversicherung muss der EO-Satz angehoben werden - wegen der Besserstellung der Rekruten könnten wir den EO-Satz so belassen, wie er jetzt ist. Gestern haben meine Kollegen Bieri und Leuenberger beim Alpenschutz bildreich dargelegt, dass seine Öffnung eine klare Missachtung des Volkswillens darstelle. Hier sind wir auf dem besten Weg, einen Volksentscheid sogar mit Füssen zu treten. Mit Füssen treten wir den Entscheid, den das Volk vor vier Jahren gefällt hat!
Immerhin hat das Volk 1999 zum dritten Mal Nein zu einer Mutterschaftsversicherung gesagt. Auch damals waren alle namhaften Parteien dafür. Das Volk hat aber anders entschieden. Auch bei diesem Geschäft hier - das müsste man Kollege Leuenberger sagen - könnte man sich eine blutige Nase holen. Dieses Vorgehen ist eine Zwängerei, nicht mehr und nicht weniger. Spätestens mit Blick auf die Revision im Sozialbereich müsste eigentlich allen klar sein, dass nicht zusätzlich ausgebaut werden kann, und trotzdem machen wir das. Allein schon die ausserordentlich schwierige Wirtschafts- und Finanzlage müsste uns das verbieten. Die Grenzen der wirtschaftlichen Belastung mit Steuern und Abgaben sind längstens erreicht. Im Vordergrund müssten sozialpartnerschaftliche Lösungen stehen.
Die Wirtschaft hat schon seit Jahren signalisiert, dass die Übernahme von acht Wochen für sie problemlos zu bewerkstelligen wäre und ein bezahlter Urlaub für acht Wochen erreicht werden könnte. Diese OR-Regelung wurde auch von Kollegin Spoerry bereits vor vier Jahren hier vertreten. Das wäre möglich, durchführbar und realistisch vertretbar. Aber ein Ausbau um sechs Wochen auf total 14 Wochen ist in der heutigen Zeit schlicht verantwortungslos. Das Projekt Triponez, geschmiedet von einer undurchsichtigen und unheiligen Allianz, was alleine schon zur Vorsicht mahnen müsste, kommt einem indischen Seiltrick gleich und gehört in den Bereich der Träume.
Ich möchte Sie bitten, diesen Aspekten in der Detailberatung Rechnung zu tragen.
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Berichterstatter hat bereits darauf hingewiesen, dass die SiK der SGK vorgeschlagen hat, die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerbsersatz für Armeeangehörige klar von den Mutterschaftsleistungen zu trennen. Unsere Kommission verlangte, dass sämtliche Bestimmungen betreffend den militärischen Erwerbsersatz in die Vorlage des Bundesrates 03.020 aufzunehmen seien und im vorliegenden Entwurf 01.426 nur das Element der Mutterschaftsversicherung zu belassen sei, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach Meinung unserer Kommission handelt es sich hier um zwei grundverschiedene Fragen. Der Anspruch auf Erwerbsersatz entsteht bei der Rekrutierung und bleibt bestehen, solange die betreffende Person Militärdienst leistet, also während über zehn Jahren. Dieser Anspruch hängt mit der Armee zusammen, die ständig im Wandel ist: Anzahl Dienstleistungstage, Dauer der Dienstpflicht, Art der Dienste usw. Die Mutterschaft hingegen ist punktuell und biologisch definiert. Gestern hörten wir auch, dass die Einheit der Materie zu wahren ist und dass die Linienführung Amsteg-Airolo nicht gleichzeitig mit dem Sonntagsfahrverbot in die Bundesverfassung gehört. Hier geht es auch wieder um die Einheit der Materie. Die Entschädigung der Militärpersonen hat nichts mit einer Mutterschaftsversicherung zu tun.
Zudem lässt sich die Frage des Erwerbsersatzes für Armeeangehörige innerhalb der bestehenden Rechtsgrundlagen regeln, neu festzulegen ist einzig die Entschädigungshöhe. Bei der Mutterschaftsversicherung hingegen handelt es sich um eine neue Sozialleistung, die einer neuen Rechtsgrundlage bedarf.
Schliesslich liesse sich mit einer Trennung eine bessere Transparenz der Kosten und Leistungen erreichen. Die Leistungserhöhungen für Armeeangehörige werden im Rahmen der bestehenden Systeme finanziert, ohne dass dabei der heutige Beitragssatz von 3 Promille heraufgesetzt werden muss. Mit der Einführung von Mutterschaftsleistungen im Rahmen des EOG müsste hingegen der Beitragssatz angehoben werden, was unbestritten ist. Wichtig ist deshalb, dass die beiden Entschädigungen getrennt geregelt und verbucht werden.
Mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die SiK, den Finanzierungsbeschluss mit zwei Artikeln zu gestalten, damit Änderungen am einen oder anderen Artikel vorgenommen werden können, ohne dass gleich das ganze System tangiert ist. Das sind unsere Überlegungen, aufgrund deren wir die Trennung verlangen. Ich bin heute nicht befugt, Nichteintreten zu beantragen, aber ich werde mich auf jeden Fall der Stimme enthalten.
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe mit dieser Vorlage im von Kollege Jenny bereits erwähnten Bereich in dreierlei Hinsicht Probleme, und zwar sind es finanzpolitische Fragezeichen, die sich für mich ergeben, es sind staatspolitische Fragezeichen, und es ist auch ein familienpolitisches Fragezeichen für mich.
Zum finanzpolitischen Bereich brauche ich nicht mehr viel zu sagen. Ich stelle einfach ernüchtert fest, dass die Zeichen noch immer auf Ausbau des Sozialbereiches stehen statt auf Konsolidierung. In allen anderen Bereichen haben wir Probleme, überhaupt den Status quo zu finanzieren, ohne eben die Familien oder die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden noch stärker zu belasten. Ich frage mich, ob das in die richtige Richtung führt. Wie weiter, wenn dieser Erwerbsersatzfonds - und das wird relativ schnell der Fall sein - einmal geplündert ist? Da müssen wir zumindest klar und offen deklarieren, dass das zu mehr Lohnprozent-Abzügen führt - mit den Folgen für die Wirtschaft. Dessen müssen wir uns einfach bewusst sein, und wir wissen, wie knapp wir bei den Lohnnebenkosten noch konkurrenzfähiger sind als unsere direkten Wettbewerber auf dem Weltmarkt.
Dann ist die Vorlage auch in staatspolitischer Hinsicht mit Fragezeichen behaftet. Auch hier hat eigentlich Kollege Jenny bereits gezeigt, wie gestern in diesem Rat im Zusammenhang mit der Avanti-Initiative auf die vom Volk gutgeheissene Alpen-Initiative hingewiesen wurde. Nun, wo die Vorlage ein bisschen anders gelagert ist, soll man den Volkswillen jetzt einfach beiseite schieben, obwohl ja die Abstimmung im Grunde genommen erst vier Jahre zurückliegt und das Ergebnis - so meine ich - damals doch sehr deutlich ausgefallen ist. Das sollte man sicher auch in die Rechnung mit einbeziehen.
Jetzt komme ich noch zum dritten Punkt, dem familienpolitischen Fragezeichen oder Umfeld: Wir haben jetzt im Rahmen des Steuerpaketes sehr viel für die Familie erreicht, wir haben dafür gesorgt, dass es zu steuerlichen Entlastungen kommt. Das scheint mir der richtige Weg, sinnvolle Familienpolitik zu machen. Ich frage mich auch, welche Signale wir mit dieser Vorlage aussenden, wenn wir eben nur die erwerbstätigen Mütter in die Rechnung mit einbeziehen. Wir sagen ja im Prinzip: Wir honorieren diese Leistungen, indem man das jetzt über eine Mutterschaftsversicherung garantiert und damit auch gleichzeitig die Arbeitgeber ein Stück weit aus der Verantwortung entlässt. Damit habe ich Probleme.
In der nun zur Verabschiedung anstehenden Vorlage kommt - ich möchte fast sagen: einmal mehr - die Gruppe der nichtberufstätigen Mütter zu kurz, und dies nicht, weil deren Anspruch auf faire Behandlung bestritten würde, auch nicht, weil deren Beitrag an die Gesellschaft nicht gesehen und anerkannt würde, sondern ganz einfach, um in der neuen Vorlage möglichst wenig Angriffspunkte zu bieten. Es geht in der Politik jetzt einfach darum, dieser Mutterschaftsversicherung in einer minimalen Form zum Durchbruch zu verhelfen. Aber dabei wird ein Teil der Mütter, nämlich jener, der nicht im Erwerbsleben steht, auf eine Art und Weise benachteiligt, die mir zu denken gibt. Ich weiss natürlich, dass das Ganze finanzpolitisch ja noch viel schwieriger zu realisieren wäre. Aber trotzdem ist das für mich ein Punkt, mit dem ich Mühe habe.
Deshalb werde ich mich, wenn dieser Punkt so durchgeht, am Schluss dann gegen diese Vorlage stellen müssen - schweren Herzens, denn es hat ja auch sehr gute Ansätze drin.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte kurz auf die Bemerkungen des Vorredners eingehen. Sie wissen genau: Vor vier Jahren hatten wir die Grundleistungen für alle Mütter in die Mutterschaftsversicherung aufgenommen. Ich war damals vehement dafür und sprach mich an sämtlichen Podien für diese Lösung aus. Aber ich musste zur Kenntnis nehmen, dass gerade diese Grundleistungen vielen ein Dorn im Auge waren. Deshalb ist es auch richtig, dass man sich auf die erwerbstätigen Mütter beschränkt und deshalb die Leistungen auch anders finanziert. Denn wenn man Grundleistungen mit einbezieht, dann muss man über die Mehrwertsteuer finanzieren; finanziert man über die Erwerbsersatzordnung, dann ist es folgerichtig, wenn diese Leistungen nur für erwerbstätige Mütter erbracht werden.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass ich Verständnis für Ihre Bemerkungen habe. Es gilt auch, aus der Vergangenheit zu lernen. Die Mutterschaftsversicherung wurde damals in gewissen Kantonen, auch in meinem Kanton, vehement abgelehnt, nicht zuletzt wegen der Grundleistung. Ich denke deshalb, dass es richtig ist, wenn man sich jetzt auf die erwerbstätigen Mütter beschränkt.
Ich bitte Sie, diese Vorlage jetzt nicht zu überladen oder aus den vom Vorredner dargelegten Gründen abzulehnen.
Cottier Anton · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Nous nous souvenons tous encore du débat qui a eu lieu au Parlement sur le dernier projet d'assurance-maternité. Ce fut un débat acharné et serré, et le vote aussi fut serré. Le débat qui s'est déroulé ici fut le reflet exact de ce qui s'était passé en commission. Or, cette fois-ci, c'est tout le contraire qui s'est produit. En commission, les décisions ont été prises avec beaucoup de sérénité et à la quasi-unanimité. Je m'attendais dès lors à un débat du même genre dans notre Conseil.
Je suis étonné par les arguments avancés par M. Jenny, membre de la commission, qui remet en question le principe de verser des allocations pour perte de gain aux mères exerçant une activité lucrative comme cela est de règle pour les militaires.
Or la situation actuelle est injuste à plusieurs titres. D'une part, les femmes contribuent au financement du régime des allocations pour perte de gain destinées aux militaires; d'autre part, si ces allocations leur sont versées, c'est justement en raison de leur maternité qui les prive de l'exercice de leur emploi. Le projet de loi qui nous est soumis ne fait rien d'autre que rétablir la justice, l'égalité et l'équité.
Avec beaucoup de retard, notre Parlement se prononce enfin sur une loi qui aurait dû être votée il y a plus de cinquante ans, car le postulat qui prévoit l'institution d'une assurance-maternité est inscrit dans la Constitution fédérale depuis fort longtemps. Cette loi est donc nécessaire et l'état actuel est injuste. Ceci a d'ailleurs amené plusieurs cantons, romands notamment, à inscrire le postulat de l'assurance-maternité dans leur propre constitution, à défaut d'une loi fédérale comme l'exigeait la Constitution fédérale. Ceci les a donc amenés à agir de leur propre initiative et à instituer, en cas de refus de ce projet-ci, une assurance-maternité cantonale, ce qui serait fort regrettable car les prestations seraient différentes d'un canton à l'autre. Et il faut admettre qu'il ne s'agit pas ici d'une nouvelle prestation sociale décidée dans des temps financièrement difficiles. Non, il ne s'agit ici de rien d'autre que d'un acte législatif qui répond à un besoin de justice, d'équité et d'égalité.
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Persönlich hat mir die Vorlage, die vor wenigen Jahren vom Souverän abgelehnt worden ist, besser gefallen als die Vorlage, über die wir heute debattieren. Ich hätte es begrüsst, wenn die nichterwerbstätigen Mütter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen auch eine Entschädigung hätten erhalten können. Denn es handelt sich ja meistens um jene Familien, wo die Mutter das zweite oder dritte Kind bekommt, weshalb eine Berufstätigkeit für die Mutter gar nicht mehr möglich ist.
Zum Zweiten hätte ich ebenfalls vorgezogen, dass diese Entschädigungen über die Mehrwertsteuer und nicht über Lohnprozente finanziert worden wären. Einerseits sagen wir alle, man solle die Arbeit nicht mehr über Lohnprozente verteuern, und andererseits ist das Anliegen, dass ein Volk genügend Kinder hat, eigentlich ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.
Aber das Volk hat gesprochen, die Vorlage wurde abgelehnt, und persönlich hätte ich selbstverständlich diesen Volksentscheid gerne respektiert und hätte es vorgezogen, wenn man in der Folge rasch die bestehende, stossende Lücke geschlossen hätte, wonach der Gesetzgeber den Müttern verbietet, während acht Wochen nach der Niederkunft zu arbeiten, aber nicht gleichzeitig sicherstellt, dass in dieser Zeit auch in jedem Fall ein Lohn ausgerichtet wird.
Nun haben wir aber heute die Situation, wie sie sich präsentiert. Die Initiative zur Wiederaufnahme dieses Projektes wurde lanciert, erstaunlicherweise - wie schon gesagt wurde - aus jenen Kreisen, die das Projekt das letzte Mal am vehementesten bekämpft haben. Der Nationalrat hat diesem Projekt zugestimmt, und wir stellen fest, wie Kollege Cottier soeben ausgeführt hat, dass einzelne Kantone beginnen, selbst zu legiferieren. In dieser Situation bin ich der Meinung, dass wir auf dieses Projekt, nachdem es nun vorliegt, eintreten müssen.
Wenn man mit dem Referendum droht, muss ich sagen, müsste man eigentlich den Mut haben, den Verfassungsauftrag zu streichen. Wir haben gemäss Verfassung seit über fünfzig Jahren den Auftrag, eine Mutterschaftsversicherung einzurichten. Und wenn man auch zum x-ten Mal sagt, man wolle das nicht, weil man bei jeder Vorlage irgendetwas finden kann, was einem nicht ganz passt - das ist bei mir hier auch der Fall; ich habe es gesagt, ich hätte die frühere Vorlage eigentlich vorgezogen -, dann müsste man den Mut haben, die Verfassung abzuändern und zu sagen: Es gibt in der Schweiz keine Mutterschaftsversicherung. Wenn man dazu nicht bereit ist, bin ich der Meinung, dass wir dieses Projekt, wie es jetzt in einer schlanken Form vorliegt, akzeptieren sollen.
Ich bitte Sie, darauf einzutreten und das zu tun.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ein Wort von Frau Forster bewegt mich dazu, etwas zu sagen. Sie hat gesagt, man müsse aus Volksabstimmungen lernen. Was heisst das, wenn wir diese Vorlage anschauen? Gelernt hat man, dass man eine Vorlage einfach so "büscheln" muss, dass sie nachher durchgeht. Wenn ich die Vorlage anschaue, dann ist es klar: Wir verpacken jetzt die Mutterschaftsversicherung in die Rekrutenunterstützungen. Wir regeln die Finanzierung nicht; wir haben eine vorläufige Finanzierung, in wenigen Jahren müssen wir also Beitragserhöhungen sprechen. Wir machen eine Mutterschaftsversicherung, die nur für einen Teil der Mütter gilt - Frau Spoerry hat davon gesprochen.
Ein Teil der Wirtschaft hat das Problem der arbeitenden Mütter gelöst, ein Teil der Wirtschaft hat es nicht gelöst. Ein grosser Teil der Mütter arbeitet nicht - für die lösen wir das Problem nicht. Wir haben hier also keine sehr überzeugende Lösung dieser Mutterschaftsfragen. Ich habe damit etwas Mühe. Es geht offensichtlich nur darum, dass wir sagen können, wir hätten eine Mutterschaftsversicherung. Es geht nicht darum, dass wir das Problem lösen. Ich persönlich muss Ihnen sagen: Ich habe wenig Sympathie für derartige Mischpakete, die einfach geschnürt werden, damit man etwas unter Dach hat.
Ich habe mich schon das letzte Mal dafür ausgesprochen: Machen Sie eine Mutterschaftsversicherung, sagen Sie, das kostet 0,2 Mehrwertsteuerprozente, legen Sie dem Volk diese Mutterschaftsversicherung vor, und das Volk sagt dann Ja oder Nein. Aber gegenüber diesen Mischformen muss man, scheint es mir, grosse Fragezeichen setzen. Ich weiss: In der Kommission will man das, im Rat hier will man das. Stimmen Sie darüber ab, und wir werden dann sehen, wie das Geschäft seinen weiteren Weg nimmt. Aber aus Volksabstimmungen gelernt hat man nicht, wenn man hier versucht, irgendetwas so zu "büscheln", dass das Volk eben nicht mehr über eine konkrete Frage entscheiden kann.
Berger Michèle · Ständerat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Comme vous le savez, je suis présidente de Pro Familia Suisse, et vous comprendrez pourquoi je vous demande également de soutenir le projet qui nous est présenté aujourd'hui. Sans vouloir reprendre tous les arguments de mes préopinants, je tiens à remercier les auteurs du projet d'avoir enfin trouvé une solution acceptable pour mettre en oeuvre l'article constitutionnel.
Même si le projet ne s'adresse qu'aux femmes exerçant une activité lucrative, c'est déjà un premier pas. C'est un petit pas dans l'accès à l'assurance-maternité pour toutes les mères, mais c'est un grand pas pour l'avenir des familles.
J'aimerais moi aussi soutenir les propos de M. Cottier et dire que de nombreux cantons, dont le mien, ont déjà introduit une assurance-maternité; et tous ces cantons, qui ont déjà inscrit dans leur constitution une assurance-maternité, attendent avec impatience une allocation de maternité au niveau fédéral, de façon à ce qu'on ait une harmonisation au sein de notre pays.
Je vous invite à entrer en matière et à soutenir le projet qui nous est présenté.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich stelle fest, dass kein Nichteintretensantrag vorliegt, und ich danke Ihnen dafür. Trotzdem möchte ich zu zwei, drei Voten Stellung nehmen.
Mir geht es insbesondere um den Vorwurf von Kollege Jenny, wir würden hier den Sozialstaat ausbauen und damit einen Volksentscheid mit Füssen treten; das waren seine Worte. Treten wir einen Volksentscheid mit Füssen? Es liegt mehr als ein Volksentscheid vor, und für uns ist der Volksentscheid verbindlich, welcher in der Verfassung eben eine Mutterschaftsversicherung eingeführt hat. Wir müssen diesen Verfassungsauftrag, solange er in unserer Verfassung steht, umsetzen. Wir versuchen das nicht zum ersten Mal, nun nach einer Frist - bis es zu einer Volksabstimmung kommt, wird es seit der letzten mindestens fünf Jahre her sein -, die tatsächlich wieder Gelegenheit gegeben hat, über die Lösung des Problems nachzudenken. Also geht es mitnichten um das Mit-Füssen-Treten eines Volksentscheides. Wir haben diesen Auftrag, und wir können uns um diesen Auftrag schlussendlich nicht herumdrücken.
Ein Zweites: Es ist selbstverständlich, und ich habe das auch ausgeführt, dass diese Aufgabenerfüllung auch etwas kostet. Es wird dazu kommen, dass hier die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der Zeit angepasst werden müssen; das habe ich keineswegs verschwiegen. Allerdings ist mir dann dieser internationale Vergleich etwas in die Nase gestochen: Wir würden damit Exportvorteile verlieren. Ja, tun wir das? Wenn ich das europäische Umfeld etwas anschaue, dann stelle ich fest, dass in unseren Nachbarstaaten praktisch ausnahmslos Mutterschaftsversicherungen existieren. Also kann man hier auch davon sprechen, dass wir uns angleichen. Wie gesagt, wir haben den Verfassungsauftrag zu erfüllen.
Der Präsident unserer SiK zweifelt etwas daran, dass die Einheit der Materie hier noch gewahrt ist. Wir haben uns aber - das bitte ich doch zu beachten - mit dem Einbau in die EO tatsächlich darauf beschränkt, hier nur die erwerbstätigen Mütter zu Leistungsbezügerinnen werden zu lassen. Das ist jetzt in diesem Rat kritisiert worden - ich meine, durchaus zu Recht -, aber es ist auch eine Folge der Ablehnung unserer letzten Vorlage. Wenn wir uns jetzt aber auf die erwerbstätigen Mütter beschränken, dann dürfen wir nicht übersehen, dass diese bereits - und die erwerbstätigen Frauen insgesamt - als Zahlende in der EO durchaus mit dabei sind. Wir wahren unter diesem Titel, so meine ich, durchaus die Einheit der Materie. Wir sprechen hier ja nicht von einer Verfassungsebene, sondern von der Umsetzung auf Gesetzesebene. Ich habe im Übrigen bereits in meinem ersten Votum darauf hingewiesen, dass wir den Anträgen der SiK durchaus gefolgt sind und sie beachtet haben, insbesondere was die Transparenz der Kosten der Leistung anbetrifft. Wir haben hier auch die Zusage der Verwaltung, dass bei der Rechnungslegung dem Anliegen der SiK dann Rechnung getragen wird.
Ein Letztes doch noch zum Votum von Herrn Kollege Brändli, der gesagt hat, wir würden hier etwas für die Volksabstimmung "büscheln". Mein lieber Kollege, wir müssen hier doch auch etwas die Beratungen im Nationalrat ansehen; ich habe bereits darauf hingewiesen. Ich habe gelesen, dass Ihr Fraktionskollege Stahl tatsächlich den Antrag unterstützt hat, dass auch die Rekrutenentschädigungen noch in das vorliegende Paket einzubauen seien. Wir tun nichts anderes als das, was tatsächlich von der SVP-Fraktion im Nationalrat auch gefordert worden ist. Ich möchte mir diesen Hinweis trotzdem noch erlauben, auch wenn ich mir bewusst bin - auch das möchte ich nicht unterschlagen -, dass Ihre Fraktion nachher im Nationalrat gegen den Einbezug der Mutterschaft gestimmt hat.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte mich hier einfach gegen irgendwelche Sippenhaftung wehren, und vor allem wehre ich mich dagegen, dass man parteipolitische Diskussionen in diesen Rat hineinträgt. Ich vertrete hier meine persönliche Meinung und muss nicht für irgendwelche anderen Meinungen geradestehen.
Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis
Au début de cette matinée consacrée à différents domaines des assurances sociales, notamment à celui de la prévoyance professionnelle, vous me permettrez de renouveler l'encouragement du Conseil fédéral à terminer le débat sur la révision de la loi sur la prévoyance professionnelle durant cette session. J'ai entendu dire qu'il y avait quelques hésitations au sein de votre Conseil au sujet de la nécessité de terminer le traitement de cet objet qui est pratiquement sous toit. Il ne reste plus qu'une divergence très secondaire entre les deux Conseils et il serait souhaitable que, durant cette session, la révision de la loi sur la prévoyance professionnelle puisse être mise sous toit, de telle sorte qu'elle puisse entrer en vigueur le plus rapidement possible dans la mesure où il n'y aurait pas de référendum, de telle sorte aussi que l'on puisse, au 1er janvier prochain, mettre en vigueur un certain nombre de dispositions de la loi, notamment celles sur la transparence et sur le taux de conversion. Nos assurances sociales ne sont pas en crise parce qu'on prend des décisions suffisamment tôt, mais si les décisions ne sont pas prises, les assurances sociales vont finir par être en crise! Je crois que ce serait une très bonne chose si votre Conseil décidait d'éliminer cette divergence.
Venons-en maintenant à l'assurance-maternité. Le Conseil fédéral soutient bien sûr le projet issu de l'initiative parlementaire Triponez. Nous ne partageons pas le point de vue de M. Jenny, mais plutôt celui exprimé par Mme Spoerry et par M. Cottier avec tant d'émotion. Il y a un article constitutionnel qui est en vigueur depuis très longtemps et qui n'a pas été concrétisé dans des dispositions légales. Par conséquent il faut, comme l'a dit Mme Spoerry, soit trouver une solution, soit avoir le courage d'attaquer de front l'article constitutionnel et de renoncer à légiférer dans ce domaine. Le projet qui est présenté maintenant est un essai de réponse dans l'ensemble satisfaisant.
C'est vrai, comme l'ont dit M. Germann, Mme Forster et aussi M. Brändli, que par la législation qu'on est en train de mettre en place, on programme la disparition des surplus dans le fonds des allocations pour perte de gain. Et c'est vrai aussi que ce montant ne sera pas disponible pour autre chose, notamment pour assainir l'assurance-invalidité. Cela augmente la pression pour trouver des solutions dans le domaine de l'assurance-invalidité. Car, comme chacun le sait, une augmentation de 0,8 point du taux de la TVA pour l'assurance-invalidité ne suffit pas, jusqu'à l'an 2020, pour liquider la dette qui existe dans cette assurance sociale. Par conséquent, ce que nous faisons aujourd'hui nous force encore davantage à avancer rapidement dans la réforme de l'assurance-invalidité, ce qui sera fait probablement dès le début de l'année prochaine.
Concrètement, sur ce dossier, votre commission fait quelques propositions qui constituent des divergences avec le Conseil national: la durée minimale d'activité lucrative portée de trois à cinq mois (art. 16b al. 1er let. c ch. 2); l'introduction d'une allocation de maternité de quatre semaines pour la future mère adoptive d'un enfant de moins de quatre ans (art. 16b al. 2bis let. a); l'adjonction des indemnités journalières de l'assurance-maladie obligatoire à l'article 16g sur la primauté de l'allocation de maternité; la suppression de l'article 16h alinéa 2, la réserve de réglementation plus favorable de droit privé; ainsi que l'adoption d'une disposition transitoire concernant les contrats de droit privé portant sur des indemnités journalières en cas de maternité (chap. 6 ch. II ch. 2).
Toutes ces divergences ne nous paraissent pas essentielles, même si elles sont importantes, et nous pouvons nous rallier aux propositions de votre commission. Nous avons un petit souci politique quant à l'allocation maternité pour la mère adoptive d'un enfant, mais ce souci politique ne me paraît pas justifier une opposition à cette proposition qui est en soi équitable.
En ce qui concerne la procédure, nous pouvons accepter vos suggestions, c'est-à-dire l'intégration de l'augmentation de l'allocation des recrues dans le cadre du projet d'assurance-maternité, avec un petit risque, c'est que l'entrée en vigueur soit retardée et ne puisse pas avoir lieu au 1er janvier 2004.
Nous ne pouvons accepter la proposition de la Commission de la politique de sécurité, qui voudrait faire deux paquets, mais avec des contenus différents de ce qui est proposé par le Conseil fédéral.
En conclusion, je vous invite à entrer en matière sur le projet et à rejeter les suggestions de la Commission de la politique de sécurité.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
Loi fédérale sur le régime des allocations pour perte de gain en faveur des personnes servant dans l'armée, dans le service civil ou dans la protection civile
Detailberatung - Examen de détail
Titel
Antrag der Kommission
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Adoption (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Titre
Proposition de la commission
Loi fédérale sur les allocations pour perte de gain en faveur des personnes servant dans l'armée, dans le service civil ou la protection civile et en cas de maternité et d'adoption (Loi sur les allocations pour perte de gain, LAPG)
Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Wir beschliessen erst dann über den Titel, wenn wir über den Antrag der Minderheit Forster und den Einzelantrag Jenny entschieden haben.
Verschoben - Renvoyé
Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Préambule, ch. I introduction, préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1a Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 1a al. 2bis
Proposition de la commission
Les personnes qui sont recrutées selon la législation militaire suisse ont droit à une allocation pour chaque jour de recrutement donnant droit à la solde.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Hier bei Absatz 2bis handelt es sich um den ersten Zusatz infolge der Integration der Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes bezüglich Rekrutenansatz. Im Rahmen der Reform der "Armee XXI" wird an die Stelle der eintägigen Aushebung eine Rekrutierung treten, die bis zu drei Tage dauern kann: Maximal können zwei weitere Tage für Eignungs- und Fachprüfungen dazukommen. Da das Inkrafttreten der "Armee XXI" auf den 1. Januar 2004 vorgesehen ist, werden seit dem 1. Januar dieses Jahres die Stellungspflichtigen schon nach den neuen Bestimmungen rekrutiert. Nach der Verordnung über die Rekrutierung werden die Rekrutierungstage an die Gesamtdienstpflicht angerechnet und neu auch besoldet. Die Höhe des Soldes entspricht demjenigen für Rekruten. Heute gilt hier eine Übergangslösung, in der sowohl der Entschädigungsanspruch als auch die Höhe der Entschädigung der Stellungspflichtigen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Diese Verordnung erscheint etwas mangelhaft, deshalb soll der Entschädigungsanspruch der Stellungspflichtigen im Gesetz verankert werden.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Titel
Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
Abs. 1
Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Abs. 2
Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
Abs. 3
Der Zivildienst leistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Abs. 4
Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
Art. 9
Proposition de la commission
Titre
Allocation de base durant l'école de recrues et les périodes de services qui lui sont assimilées
Al. 1
Durant le recrutement, l'école de recrues et l'instruction de base de personnes qui accomplissent leur service sans interruption (personnes en service long), l'allocation journalière de base s'élève à 25 pour cent du montant maximal de l'allocation totale.
Al. 2
Pour les conscrits, les recrues et les personnes accomplissant l'instruction de base en service long qui ont droit à des allocations pour enfants, l'allocation journalière de base est calculée conformément à l'article 10.
Al. 3
La personne qui effectue un service civil et qui n'a pas fait d'école de recrues a droit, pendant le nombre de jours de service civil équivalent à la durée d'une école de recrues, à 25 pour cent du montant maximal de l'allocation totale. Il est tenu compte de l'accomplissement partiel d'une école de recrues. L'alinéa 2 s'applique par analogie.
Al. 4
Durant la formation de base dans la protection civile, l'allocation journalière de base s'élève à 25 pour cent du montant maximal de l'allocation totale. L'alinéa 2 s'applique par analogie. Le Conseil fédéral édicte des dispositions pour les personnes astreintes au service qui ont accompli une formation militaire de base en tout ou en partie.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Kinderlose Rekruten erhalten zurzeit eine einheitliche Grundentschädigung von 43 Franken pro Tag oder 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Durch die Anhebung auf 25 Prozent gemäss dem Antrag von Nationalrat Engelberger erhöht sich der Einheitsbetrag auf 54 Franken pro Tag bzw. auf 1620 Franken im Monat. Rekruten mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern erhalten wie schon heute eine aufgrund des vordienstlichen Einkommens bemessene Grundentschädigung zuzüglich Kinderzulage. Diese Regelung soll auch für Stellungspflichtige und Durchdiener in der Grundausbildung gelten, wenn sie Kinder haben. Sinngemäss gelten diese Regelungen auch für Zivildienstleistende sowie für Dienstleistende im Zivilschutz.
In Artikel 9 Absatz 1 findet sich der Inhalt des Absatzes 1 von Artikel 9a aus der Botschaft des Bundesrates. Artikel 9a Absatz 2 der Botschaft wird inhaltlich in den Artikeln 10 und 16 unserer Vorlage eingefügt. Ich habe zu diesen Bestimmungen keine weiteren Bemerkungen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1
Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1 bis 3.
Abs. 2
War die Dienst leistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 bis 3.
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
Durant les périodes de service qui ne tombent pas sous l'article 9, l'allocation journalière de base s'élève à 80 pour cent du revenu moyen acquis avant le service, sous réserve de l'article 16 alinéas 1er à 3.
Al. 2
Si la personne n'exerçait pas d'activité lucrative avant d'entrer au service, l'allocation journalière de base correspond aux montants minimaux prévus à l'article 16 alinéas 1er à 3.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 1, 2; 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 1, 2; 13
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen und eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Abs. 3
Während der übrigen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Abs. 4
Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
Abs. 5
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder aber den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge gemäss den Absätzen 1 bis 3.
Abs. 6
Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung gemäss Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Pour les personnes en service long et qui accomplissent une formation pour atteindre un grade supérieur, l'allocation journalière totale pendant cette formation et les jours de service restants ne saurait être inférieure aux taux suivants du montant maximal prévu à l'article 16a:
a. 37 pour cent, si elles n'ont pas d'enfant;
b. 55 pour cent, si elles ont un enfant;
c. 62 pour cent, si elles ont deux enfants au moins.
Al. 3
Durant les périodes de service restants, l'allocation journalière totale ne saurait être inférieure aux taux suivants du montant maximal prévu à l'article 16a:
a. 25 pour cent pour les personnes qui n'ont pas d'enfant;
b. 40 pour cent pour les personnes qui ont un enfant;
c. 50 pour cent pour les personnes qui ont deux enfants au moins.
Al. 4
L'allocation de base est réduite dans la mesure où elle est supérieure à 80 pour cent du montant maximal prévu à l'article 16a.
Al. 5
L'allocation totale est réduite dans la mesure où elle dépasse le revenu moyen acquis avant le service ou le montant maximal prévu à l'article 16a, mais uniquement jusqu'à concurrence des montants minimaux prévus aux alinéas 1er à 3.
Al. 6
L'allocation totale comprend l'allocation de base prévue à l'article 4 ainsi que les allocations pour enfant dues selon l'article 6. L'allocation pour frais de garde et l'allocation d'exploitation viennent toujours s'ajouter, sans réduction à l'allocation totale.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
In Absatz 2 werden die Mindestsätze für Durchdienerkader geregelt. Bei Durchdienern, die einen Beförderungsdienst absolvieren, wird der Mindestansatz während des Beförderungsdienstes und nachfolgender Dienstperioden neu definiert, damit deren Entschädigung nach Beendigung des Beförderungsdienstes nicht einbricht. Die Ansätze entsprechen dabei Durchschnittswerten, die so ermittelt werden, dass Durchdiener gleich behandelt werden.
Absatz 3 entspricht Absatz 2 des bisherigen Entwurfes, nun mit dem neuen Satz für die Mindestentschädigung. In Absatz 4 wird die Begrenzung der Grundentschädigung der Klarheit halber ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Die Kürzung gemäss Absatz 5 entspricht bisherigem Recht, wobei auf die neuen Mindestsätze Bezug genommen wird. Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Absatz 3.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16a Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16a al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16b
Antrag der Mehrheit
Titel
IIIa. Die Mutterschafts- und die Adoptionsentschädigung
Abs. 1
Anspruchsberechtigt sind Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft:
a. als Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) gelten;
b. im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen;
c. als Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) gelten; und die
1. während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren; und
2. in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2bis
Anspruchsberechtigt sind Frauen, die ein Kind zur künftigen Adoption aufnehmen, sofern zu diesem Zeitpunkt:
a. das Kind das 4. Altersjahr nicht vollendet hat;
b. das Kind nicht das Kind des Ehemannes ist;
c. sie als Arbeitnehmerin oder als Selbstständigerwerbende im Sinne der Artikel 10 oder 12 ATSG gelten und
1. während der 9 Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren;
2. in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
3. im Besitz einer endgültigen oder vorläufigen Bewilligung sind, ein Kind bei sich aufzunehmen.
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2bis Buchstabe c Ziffer 1 nicht erfüllen;
....
Antrag der Minderheit
(Forster, Jenny, Reimann)
Abs. 2bis
Streichen
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16b
Proposition de la majorité
Titre
IIIa. L'allocation de maternité et l'allocation d'adoption
Al. 1
Ont droit à l'allocation de maternité les femmes qui, lors de l'accouchement:
a. sont salariées au sens de l'article 10 de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA);
b. collaborent dans l'entreprise de leur mari et perçoivent un salaire en espèces;
c. exercent une activité indépendante au sens de l'article 12 de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA); et qui
1. ont été assurées obligatoirement au sens de la LAVS durant les 9 mois précédant immédiatement l'accouchement; et
2. ont, au cours de cette période, exercé une activité lucrative durant 5 mois au moins.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2bis
En cas de placement d'un enfant en vue de son adoption, l'allocation de maternité est versée à la future mère adoptive si, à la date d'accueil:
a. l'enfant a moins de 4 ans révolus;
b. l'enfant n'est pas celui du conjoint;
c. la future mère adoptive est réputée salariée ou exerçant une activité indépendante au sens des articles 10 à 12 LPGA; et
1. elle a été assurée obligatoirement au sens de la LAVS durant les 9 mois précédant immédiatement l'accueil de l'enfant;
2. a, au cours de cette période, exercé une activité lucrative durant 5 mois au moins;
3. est en possession de l'autorisation, le cas échéant, provisoire d'accueillir un enfant.
Al. 3
Le Conseil fédéral règle le droit à l'allocation des femmes qui, pour cause d'incapacité de travail ou de chômage:
a. ne remplissent pas les conditions prévues à l'article 1er lettre a ou à l'alinéa 2bis lettre c ch. 1;
....
Proposition de la minorité
(Forster, Jenny, Reimann)
Al. 2bis
Biffer
Proposition Jenny
Biffer
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte Ihnen beantragen, diesen Artikel gemäss meinem Eintretensvotum zu streichen. Ich habe das bereits in der Kommission eingebracht. Aber es ist dann irgendwo untergegangen; ich will da niemandem etwas unterstellen.
Die reine EO-Lösung zur Finanzierung der Mutterschaft ist ein Fehler und wird ein Fehler bleiben. Richtig wäre eine OR-Lösung mit Minimum acht Wochen Mutterschaftsurlaub gewesen. Die private Angelegenheit Schwangerschaft ist weder eine Krankheit noch ein Unfall und muss deshalb nicht mit grosszügigen Sozialversicherungen angereichert werden. Sofern in der EO-Kasse wirklich zu viel Geld vorhanden ist, so sind die EO-Sätze zu senken, und es ist nicht nach anderen Ausgaben zu suchen. Diese Vorlage diskriminiert aber ebenfalls - das wurde bereits gesagt - die nichterwerbstätigen Mütter, die doch wohl auch ihren Beitrag leisten, damit gutes Geld nach Hause kommt. Wieso gehen diese leer aus? Weil sie keinen Beitrag leisten? Die meisten haben aber sehr wohl irgendwann einmal ihren Beitrag geleistet, denn die meisten waren ja früher erwerbstätig.
Ich weiss nicht, wieso alle, die sich immer für die Familienpolitik engagieren, dieses heutige Vorgehen gutheissen. Wahrscheinlich verbirgt sich dahinter reine Abstimmungstaktik, aber es ist deshalb nicht weniger ungerecht. Frauen ohne Erwerbstätigkeit leben in Familien, die nur ein Einkommen haben; diese sind aber gegenüber Familien, die ihren Broterwerb zu je 50 Prozent bewerkstelligen, benachteiligt. Das, was wir hier zu schaffen gedenken, ist eine "Zwei-Klassen-Mutterschaft".
Noch etwas zum Argument, dass die Staatskasse nicht belastet werde: Ich nehme an, dass der Staat als Arbeitgeber ebenfalls seinen Beitrag leisten muss, und das wird in die Millionen gehen. Eine Entlastung gäbe es höchstens, wenn der Frauenanteil in der Bundesverwaltung sehr, sehr hoch wäre. Mir ist aber immer noch nicht klar, was Mutterschaft mit obligatorischen Dienstleistungen, mit Militär oder mit weiss der Geier was zu tun haben soll. Hier wird einmal mehr - ob es um Bedürftige geht oder nicht - Geld mit der Giesskanne verteilt. Das ist stossend und nicht zu verantworten.
Ich möchte Sie bitten, diesen Artikel zu streichen. Das gilt selbstverständlich auch für die Adoptionsurlaube, die Kollegin Forster vertreten wird.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich schlage Ihnen vor, dass wir zunächst über die Frage der Streichung der Mutterschaftsentschädigung und danach separat über die Frage der Streichung der Adoptionsentschädigung diskutieren.
Brunner Christiane · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
C'est vraiment un peu fort de présenter cette proposition de cette manière. M. Jenny l'a expliquée, mais il faut quand même voir que ça signifie tout simplement refuser toute assurance-maternité et qu'il ne s'agit pas seulement de biffer quelques petits éléments dans le projet dont nous discutons aujourd'hui.
Je crois, Monsieur Jenny, qu'on a quand même intérêt - et notre économie a intérêt - à avoir plus de femmes qui exercent une activité lucrative. Et vous le concédez vous-même, car affirmer qu'on veut avoir des personnes qui travaillent plus longtemps, qu'on veut les maintenir dans la vie active revient à dire: "On veut non seulement que les femmes soient formées à égalité avec les hommes, mais aussi qu'elles puissent aussi mettre à profit leur formation et exercer une activité lucrative. C'est quelque chose qui est bon pour notre société, c'est quelque chose qui est bon pour notre économie que d'avoir plus de personnes actives et un taux d'activité plus élevé chez les femmes qui exercent une activité lucrative." On a tout autant intérêt à avoir des enfants - économiquement parlant - puisque, même si je ne partage pas les messages délivrés par le président de la Confédération qui disent simplement: "Faites plus d'enfants!", je reconnais qu'il y a un intérêt à équilibrer le rapport actifs/non actifs. Mais alors, il faut créer des conditions-cadres qui soient correctes et qui permettent aux femmes - ainsi qu'aux hommes d'ailleurs, mais pas par le biais de l'assurance-maternité! - d'exercer une activité lucrative et d'avoir des enfants dans de bonnes conditions. Les conditions-cadres, c'est de pouvoir travailler à temps partiel, d'être bien assuré dans le deuxième pilier, par exemple, pour que les deux parents puissent s'occuper de leurs enfants, et justement pas seulement les femmes. Il y a donc quand même un rapport direct avec la proposition dont nous parlons.
A Genève, on a introduit l'assurance-maternité; je suis fière que mon canton l'ait fait. D'autres cantons, romands surtout, ont l'intention d'en introduire une. Je crois toutefois que la cantonalisation, en matière d'assurance-maternité, n'est pas nécessairement la meilleure solution. Mais il faut bien dire que les petites et moyennes entreprises n'ont pas disparu en raison de l'introduction de l'assurance-maternité à Genève; elles sont toujours là, elles sont bien vivantes et, finalement, ceci a été accepté par la population genevoise qui n'a pas lancé de référendum contre l'introduction de l'assurance-maternité.
Donc encore une fois, je crois qu'on est à la croisée des chemins dans le sens que la question n'est pas de savoir si on peut dire que la maternité, c'est la même chose que l'exercice du service militaire; ce qui est identique, c'est l'absence au travail pendant un certain temps. Et c'est uniquement l'absence au travail pendant un certain temps qui justifie que l'on mette dans le même projet de loi et l'absence due à la maternité, et l'absence due au service militaire. C'est une option que l'on peut tout à fait défendre, parce qu'il s'agit d'absences au travail, et il n'est pas normal, comme on doit le faire à l'heure actuelle, de couvrir l'absence due à la maternité - pour l'accouchement et après l'accouchement - par le biais de l'assurance-maladie, car c'est ce qu'on fait à l'heure actuelle. On le fait par le biais de l'assurance-maladie et par le biais des indemnités journalières versées par l'assurance-maladie. Je crois qu'il est bien plus correct de dire que c'est une absence au travail, que c'est une perte de gain qui doit être couverte par notre régime des allocations pour perte de gain, et ne pas devoir la couvrir par le biais des indemnités journalières de l'assurance-maladie.
Donc, je vous invite vivement à ne pas suivre M. Jenny et à faire en sorte qu'on ait un projet qui tienne encore la route, parce que si on suit M. Jenny, on peut tout aussi bien ne rien faire.
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das Votum von Herrn Jenny hat mich in seiner Tonalität doch ein wenig aufgeschreckt. Ich möchte nur ganz kurz in vier Punkten entgegnen:
1. Ich bin der überzeugten Ansicht, dass ein volkswirtschaftlicher Schaden entsteht, wenn wir sehr viele junge Frauen gut ausbilden - zu Recht gut ausbilden - und anschliessend dann nicht die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie das erworbene Wissen auch im Berufsleben einbringen können. Ich denke, dass es für die Wirtschaft von grossem Nutzen ist, wenn wir eben auch Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Erwerbsprozess zu bleiben, auch wenn Kinder vorhanden sind.
2. Ein zweiter Punkt, die Demographie; Frau Brunner hat es angetönt. Wir sehen es aus allen Studien: Südliche Länder wie Italien, Spanien, Portugal, wo man früher traditionellerweise eine grosse Kinderzahl hatte, sind zurzeit bezüglich Nachwuchsfrage in einer Situation, wo sie ganz schlecht dastehen, wo die Kurve der Geburten nach unten zeigt. Die nordischen Länder hingegen, die eine ausgebaute Familienpolitik haben und auch die Instrumente zur Verfügung stellen, die es den Müttern ermöglichen, gleichzeitig Familie zu haben und erwerbstätig zu sein, sind heute die Länder mit den meisten Kindern: Dort ist es um die Demographie noch am besten bestellt. Ob es uns gefällt oder nicht, zeigt das doch immerhin auf, dass Instrumente wie eine Mutterschaftsversicherung dazu beitragen können, dass mehr Kinder geboren werden.
3. Sie haben gesagt, die EO sei nicht das richtige Instrument, um die Mutterschaftsversicherung zu finanzieren. Da es sich dieses Mal - bei der Version der Mutterschaftsversicherung, die vorgelegt wird - um eine Erwerbsausfallversicherung handelt, ist es durchaus richtig, diese Versicherung über die EO und auch mit Lohnprozenten zu finanzieren. Ich denke, es muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Frauen seit jeher in die EO Beiträge abliefern, aber bis anhin nie etwas davon beziehen konnten und dass es von daher gesehen nur richtig ist, wenn jetzt hier über die EO finanziert wird.
4. Noch ein letzter Punkt: Sie haben gesagt, die OR-Lösung wäre die richtige Lösung. Ich denke nicht, dass es eine gerechte Lösung gewesen wäre; einfach deshalb nicht, weil man die Branchen mit einem hohen Frauenanteil stärker belastet hätte, die Kosten also dort angefallen wären. Das ist ja einer der Gründe dafür, dass das Gewerbe die EO-Lösung bevorzugt, weil eben gerade dort, in gewissen Branchen wie Coiffeure usw., viele Frauen beschäftigt sind: Diese Branchen wären durch eine OR-Lösung viel stärker belastet, und Branchen, in denen vor allem Männer beschäftigt sind, wären wenig belastet.
Ich denke, dass es richtig ist, hier mit einer EO-Lösung eben einen branchenübergreifenden Ausgleich zu schaffen.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich möchte zu zwei Argumenten von Herrn Jenny doch noch Stellung nehmen. Wir haben alle übrigen Argumente eigentlich bereits beim Eintreten weitgehend behandelt, aber zwei Sachen sind mir doch etwas in die Nase gestochen. Er spricht erstens von einer "Zwei-Klassen-Mutterschaft" und zweitens von einer Giesskanne, die wir hier - ob die Mütter nun bedürftig seien oder nicht - konstruieren. Beides ist natürlich schlussendlich eine Folge des Ansatzes, den wir gewählt haben.
Wir bauen die Mutterschaftsversicherung als Erwerbsersatzversicherung in die EO ein. Damit geht eben Hand in Hand, dass - einfach ausgedrückt - schlussendlich nur bisheriger Erwerb ersetzt werden kann: Wenn kein Erwerb vorhanden war, dann kann er auch nicht ersetzt werden. Das liegt hier in der Natur der Sache. Man kann es bedauern, dass nichterwerbstätige Mütter hier nicht in den Genuss von Beiträgen kommen, aber das liegt im Konzept. Wenn im Übrigen gesagt wird, dass die OR-Lösung besser wäre, so bringt natürlich auch die OR-Lösung in diesem Sinne eine Zwei-Klassen-Mutterschaft; ich zitiere damit wieder Herrn Jenny.
Machen wir eine Giesskanne? Auch das ist im Konzept Erwerbsersatz natürlich enthalten. Die genau gleiche Giesskanne finden Sie, wenn Sie so wollen, auch bei den Militärdienstleistenden: Auch hier haben wir exakt das gleiche Konzept gewählt, und ich habe bei den Militärdienstleistenden noch nie gehört, die EO sei eine Giesskanne.
Ich bitte Sie, hier den Antrag Jenny abzulehnen.
Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis
Nous vous invitons à suivre la commission. Je me suis exprimé au début de la discussion: nous sommes favorables à ce que l'on trouve une solution pour concrétiser le mandat constitutionnel. Si l'on renonçait à cette disposition, ce serait faux. Nous croyons que c'est la seule possibilité concrète et pratique de mettre en oeuvre le mandat constitutionnel.
Il faut donc soutenir la proposition de la commission à l'article 16b.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Mutterschaftsentschädigung - Allocation de maternité
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 30 Stimmen
Für den Antrag Jenny .... 8 Stimmen
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe eine Bemerkung zu Absatz 1: Die Kommission schlägt vor, die Dauer der Erwerbstätigkeit, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft ausgeübt werden muss, auf fünf Monate anzusetzen, während der Nationalrat bei drei Monaten geblieben ist. Es geht dabei darum, Missbrauch verhindern zu können.
Sachverständige meinen, dass die kurze Frist von drei Monaten den Nachweis von missbräuchlichem Verhalten faktisch verunmöglicht. Es liesse sich für drei Monate ein Lohn konstruieren. Damit kann immerhin ein Leistungsbezug in der Grössenordnung von bis zu 10 000 Franken ausgelöst werden. Das Missbrauchsrisiko wird mit fünf Monaten erheblich reduziert. Im Übrigen ist dieser Absatz nur redaktionell umgestaltet worden.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Adoptionsentschädigung - Allocation d'adoption
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich beginne mit der Begründung des Antrages der Mehrheit: Dieser Absatz bringt den Einbezug auch der Adoptivmütter. Das Konzept findet seine Fortsetzung in verschiedenen anderen Artikeln, die teilweise mit dem Hinweis auf die Minderheit angemerkt sind; teilweise - bereits etwa in Artikel 16c - fehlt dieser Hinweis. Ich gehe davon aus, dass wir im jetzigen Zeitpunkt den ganzen Problemkreis "Einbezug der Adoptivmütter" behandeln und die Anpassungen nachher automatisch vornehmen.
Im Nationalrat ist ein ähnlicher Antrag gestellt, aber abgelehnt worden. Er enthielt allerdings, im Gegensatz zu der nun vorliegenden Lösung, den wahlweisen Anspruch auf Urlaub für Adoptivväter oder -mütter. Nach dem Antrag der Mehrheit sind nun lediglich Frauen anspruchsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Kindesaufnahme zur künftigen Adoption das Kind das vierte Altersjahr noch nicht vollendet hat, das Kind nicht vom Ehemann stammt und die Frau die weiteren, analogen Erfordernisse erfüllt. Die Mehrheit geht davon aus, dass die Annahme eines Kindes zur Adoption ein gleichwertiges psychisches und organisatorisches Erlebnis darstellt wie die Geburt eines eigenen Kindes; die Belastung ist vergleichbar. Oft bricht der Zeitpunkt der Adoption viel unvermittelter auf eine Familie herein als die Geburt eines Kindes. Der Schritt verändert das Leben der aufnehmenden Familie aber ebenso.
Gemäss Artikel 16d beträgt die Dauer des Anspruchs auf Adoptionsentschädigung 28 Tage bzw. vier Wochen. Damit kostet diese Ausweitung mit 2 bis 3 Millionen Franken vergleichsweise wenig. Deshalb sollte der Antrag auch nicht zu einem Stolperstein für die gesamte Vorlage werden. Es geht im Grunde genommen um die Gleichbehandlung eines analogen Sachverhaltes und damit um die Rechtsgleichheit.
Die Befürchtungen der Minderheit gehen demgegenüber insbesondere dahin, dass dieser Vorschlag der Tropfen sein könnte, der das Fass zum Überlaufen bringen wird. In Anbetracht der bisherigen Geschichte der Mutterschaftsversicherung ist natürlich auch dieser Einwand durchaus ernst zu nehmen, aber die Minderheit wird ihren Standpunkt selbst erläutern.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bin mir durchaus bewusst, dass auch eine Adoption eine Angewöhnungszeit erfordert und dass sie einer Mutter psychische Belastungen abverlangt. Ich mag es auch jeder Mutter, ob sie geboren hat oder ein Adoptivkind annimmt, von Herzen gönnen, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub antreten zu können. Aber letztlich geht es hier nicht nur um persönliche Präferenzen, sondern darum, dass dieser Vorlage nicht Stolpersteine in den Weg gelegt werden.
Wir haben bei der letzten Vorlage erlebt, und ich möchte das noch einmal betonen, dass das Ganze eine Gratwanderung ist. Ich möchte diesen Grat vorsichtig begehen und den Gegnern des Erwerbsersatzes bei Mutterschaft keine zusätzliche Angriffsfläche bieten. Wir haben auch hier gehört - und im Volk tönt es vielfach genauso -: Die Gegnerschaft ist noch nicht ausgestorben.
Im Nationalrat wurde ein zugegebenermassen weit gehender Antrag betreffend Adoptionsurlaub abgelehnt. Dies nicht zuletzt mit dem Hinweis auf den Text der Parlamentarischen Initiative, der klar besagt, dass nur Mütter anspruchsberechtigt sind, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende versichert waren.
Noch etwas: Wir haben alle einen Aufruf an den Ständerat erhalten, unterzeichnet von den drei Initiantinnen und dem Initianten. Ich möchte hier nur zwei, drei Punkte vorlesen, die eben auch die Initianten - die sich auch intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt haben - dazu bewegen, uns zu bitten, den Antrag abzulehnen: "Adoptionsurlaube stehen im Widerspruch zum Willen der Urheberinnen und Urheber der Parlamentarischen Initiative Triponez, deren Forderung sich ausdrücklich auf Mutterschaftsurlaube beschränkt. Die Parlamentarische Initiative Triponez ist das Ergebnis eines fragilen Kompromisses, der nach reiflichen Diskussionen unter den beteiligten Parlamentsmitgliedern zustande kam. Die Initiative hat die sich ihr bis anhin in den Weg stellenden Hürden nur deshalb unversehrt überwunden, weil sich alle Beteiligten an die Eckwerte des Modells gehalten haben. Von diesem Grundsatz sollte im Ständerat nicht abgewichen werden."
Es gibt noch mehr Argumente; ich möchte sie nicht alle zitieren. Aber ich bin klar der Meinung: Wenn wir hier zustimmen, schaffen wir eine zusätzliche Hürde. Ich möchte dies nicht.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen - und nicht, weil ich es den Müttern nicht gönnen mag -, diesen Antrag abzulehnen.
Frick Bruno · 2VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Unsere Rechtsordnung ist von den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtsgleichheit geprägt. Was heisst das? Soweit zwei Dinge gleich sind, sollen sie auch gleich behandelt werden; soweit Unterschiede bestehen, ist ihnen Rechnung zu tragen. Oder, wie das Bundesgericht die Kurzformel anwendet: Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.
Nun, wo sind Adoption und Geburtsmutterschaft gleich? Herr Stähelin hat dargelegt, dass sie in den zentralen Punkten dasselbe sind. Die intensive Umstellung des Lebens, der grosse Aufwand für Pflege und Betreuung des kleinen Kindes, das zu den Adoptionseltern kommt, ist gleich wie bei einer Geburt. Gefühlsmässig ist es dasselbe: Wer ein Kind zur Adoption aufgenommen hat, der weiss, dass der schöne "Geburtstaumel" derselbe ist wie bei einer leiblichen Geburt. Meist bricht das Ganze sogar viel unvermittelter über die Eltern herein. Von daher sind also Adoptionsaufnahme und leibliche Geburt dasselbe. Das verkennt der Initiant, der in einem Rundschreiben Abstimmungsanweisungen an unseren Rat erteilt, wenn er sagt, in der Verfassung stehe nur "Mutterschaftsversicherung". Wie entsteht Mutterschaft? Schauen Sie im Zivilgesetzbuch nach: durch Adoption oder durch Geburt. Beides wird gleich behandelt; es ist auch dasselbe.
Nun, wo besteht der Unterschied, und weshalb müssen wir es ungleich behandeln? Die körperlichen Auswirkungen auf die Mutter sind natürlich ganz andere; es ist keine Geburt mit ihren Folgen zu überwinden. Die intensive Umstellung ist umso grösser, je kleiner das Adoptivkind ist; bei älteren Kindern ist sie es weniger. Darum ist die Lösung, welche Ihnen die Mehrheit beantragt, die richtige, denn sie behandelt Dinge gleich, soweit sie gleich sind, trägt aber den Unterschieden Rechnung.
Drei Elemente prägen die Mutterschaftsentschädigung bei Adoption; sie ist absolut anders als jene, die im Nationalrat zur Diskussion stand. Es besteht zum Ersten nur ein Anspruch für erwerbstätige Mütter und nicht für Väter. Zweitens ist das Alter limitiert auf vier Jahre; die Kinder dürfen bei der Aufnahme nur Kleinkinder bis maximal vier Jahre sein. Die Entschädigung ist drittens auf lediglich vier Wochen beschränkt.
Was sind die Kosten? Sie sind auf etwa 2 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Das sind 0,4 Prozent, also ganze 4 Promille des Budgets, das wir für die Mutterschaftsversicherung einsetzen.
Nun aber zur Frage: Wird die Vorlage dadurch politisch so belastet, dass wir zulasten der Rechtsgleichheit entscheiden müssen und zugunsten einer politischen Lösung, die aber rechtsungleich ist? Ich glaube, der finanzielle Unterschied rechtfertigt das nicht. Wer ein Haar in der Suppe sucht, der findet es immer. Er findet es hier, um die ganze Suppe ausschütten zu können, wenn er es will. Wenn die ganze Sache, wie Frau Forster gesagt hat, eine Gratwanderung mit Stolpersteinen ist, dann muss ich Sie fragen: Ist die Vorlage tatsächlich so wenig tragfähig, dass sie diesen kleinen Schritt in Richtung Gerechtigkeit, der finanziell überhaupt nicht ins Gewicht fällt, nicht erträgt? Ich meine, die Vorlage ist stark genug, sie verträgt diesen Schritt der Gerechtigkeit.
Darum stimme ich der Mehrheit zu.
Cornu Jean-Claude · Ständerat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vous n'êtes certainement pas surpris que j'intervienne à ce stade du débat. Mes intérêts sont connus: je suis moi-même père adoptif de deux petites filles, âgées maintenant de 10 ans et 8 ans. Je ne suis plus concerné directement. Je suis encore membre du mouvement "Enfance et foyer" qui, entre autres, est un service d'intermédiaire en matière d'adoption.
Ce qui peut vous surprendre, c'est que je me contente de la solution minimaliste retenue par la majorité de la commission, alors que je la trouve injuste, indigne d'une société qui, il y a plus de trente ans, a décidé que l'adoption serait plénière en Suisse, soit qu'il n'y aurait plus de différence entre les enfants adoptifs et les enfants biologiques sur le plan juridique.
Cette discrimination dénote aussi une méconnaissance profonde des problématiques liées à l'adoption, adoption qui repose aujourd'hui très largement sur les adoptions internationales. Serais-je devenu plus sage? Je ne le pense pas, tout au plus suis-je devenu plus réaliste. Je me rends bien compte que les chances d'obtenir l'égalité sont quasi nulles. C'est pour ça que je me bats et que je me battrai avec véhémence pour que la solution minimale proposée par la commission soit adoptée.
Je suis certain que cette solution sera bien accueillie par la population en général et qu'il n'y aura dès lors pas lieu de craindre un échec du projet en incluant les mères adoptives. A ce stade, je dénonce les arguments des initiants qui figurent dans le document distribué aujourd'hui et qui s'intitule "Aufruf an den Ständerat". Ces arguments me semblent à la limite de l'honnêteté, voire de la malhonnêteté intellectuelle, notamment lorsqu'on prétend à la page 2 que le fait d'avoir inclus le congé d'adoption a été une des raisons essentielles de l'échec du précédent projet devant le peuple.
Par contre, à l'heure où certains parlent déjà très clairement de référendum, je crains un large mouvement de mauvaise humeur de la part des familles adoptives et de leurs proches si un minimum n'est pas fait en leur faveur. En ce sens, l'argument du référendum plaide plutôt en faveur d'un soutien de l'ensemble des familles et de leurs proches en faveur du projet tel qu'il est présenté.
Maintenant, voyons rapidement de quoi on parle en termes réels, cela a déjà été relevé. Sur la base des derniers chiffres publiés, il y a eu un peu plus de 73 000 naissances en Suisse en 2001. Or, le nombre annuel d'adoptions d'enfants par des couples domiciliés en Suisse est d'environ 500 si l'on ne compte pas les adoptions d'enfants de conjoints. Alors que le coût de l'assurance-maternité selon l'initiative parlementaire Triponez est estimé à 483 millions de francs, le surcoût engendré par l'extension aux cas d'adoption - ça a déjà été relevé - a été estimé, quant à lui, à 2 ou 3 millions de francs. Vous conviendrez que ce montant reste modeste comparativement à la justice et à l'égalité qu'il génère, et en cela, je remercie M. Frick pour sa clairvoyance et son argumentation solide.
En effet, l'enfant qui arrive dans sa famille par adoption aurait-il moins besoin de la disponibilité de sa mère que celui qui arrive dans sa famille par naissance? La femme qui devient mère par adoption aurait-elle moins besoin d'être disponible pour son enfant que celle qui devient mère en accouchant? Du point de vue de l'enfant, un enfant qui arrive dans sa famille par naissance ou par adoption a besoin de s'attacher à ses parents, à ses frères et soeurs, a besoin d'être bien accueilli, d'avoir des parents disponibles. C'est par l'intensité du temps passé avec lui qu'il crée ces liens privilégiés, surtout dans les premières semaines et les premières années de la vie. Il apprend que l'on prend soin de lui, il développe sa filiation. Chacun s'accorde à dire que les premières semaines de vie familiale d'un enfant sont essentielles pour développer ces liens de filiation. Cela est vrai au moment de la naissance, cela est vrai au moment de l'adoption, quel que soit l'âge de l'enfant qui débute sa vie familiale.
Souvent, l'enfant adoptif est en plus fragilisé par le contexte dans lequel il a vécu jusqu'à son adoption, avec très fréquemment des problèmes de santé ou psychologiques qui impliquent dès le départ un engagement encore plus important de la part de la mère adoptive. Du point de vue de celle-ci, on sait que la mère adoptive n'a pas besoin de récupérer après l'arrivée de son enfant. C'est probablement méconnaître - je l'ai déjà dit - ce que sont les années de démarches souvent longues et fastidieuses, l'attente émotionnellement éprouvante, le voyage souvent épuisant qui conduisent à l'arrivée de l'enfant. Il n'est pas rare que la fatigue et la tension ainsi accumulées nécessitent un suivi médical. Le congé maternité, même dans la modeste mesure de quatre semaines, permettrait à la mère de retrouver sa pleine santé.
Du point de vue financier enfin, le surcoût engendré est minime. Il représente 0,55 pour cent du total de ce que l'on est prêt à dépenser dans cette affaire. Il ne faut pas perdre de vue non plus que les mères qui adoptent et qui exercent une activité lucrative - ce serait une des conditions - cotisent elles aussi au régime des APG.
Puisque l'on parle ici de perte de gain, je souligne que les parents adoptifs - il ne faut pas négliger cela - doivent financer actuellement eux-mêmes l'accueil de leurs enfants, parfois au prix du cumul de nombreuses heures de travail supplémentaires ou de longs congés non payés, pour ceux qui doivent se rendre - et c'est valable pour la majorité d'entre eux - dans le pays d'où vient l'enfant.
Ces raisons me semblent suffisamment pertinentes, les enjeux en matière d'égalité de traitement suffisamment importants pour que vous souteniez sans hésiter la commission.
Berger Michèle · Ständerat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je ne vais pas allonger le débat puisque les préopinants ont déjà avancé beaucoup d'arguments.
Ce que j'aimerais dire et souligner, c'est que je souhaite qu'il y ait égalité de traitement. Le projet fait la différence entre les mères qui ont une activité lucrative et celles qui n'en ont pas. Mais allons-y! fonçons! Ce projet est déjà un premier pas, comme je l'ai dit tout à l'heure, pour les mères. C'est un petit pas, mais qui ménage au moins un avenir pour celles qui décident d'avoir une famille.
Ce que je souhaite, c'est cet esprit d'équité, c'est-à-dire que, par ce projet, on ne crée pas d'injustice et qu'on n'ait pas une allocation de maternité "à deux vitesses". Toutes les mères, qu'elles soient adoptives ou biologiques, qui ont une activité lucrative cotisent au régime des APG, elles ont donc droit à une allocation de maternité.
Je ne souhaite pas que, si la proposition de la minorité à l'article 16b alinéa 2bis était adoptée, on introduise une allocation de maternité à deux vitesses. Comme je l'ai dit tout à l'heure, ce serait parfaitement injuste parce que les mères, qu'elles soient adoptives ou biologiques, auront une absence au travail, comme l'a dit Mme Brunner.
Je vous invite à suivre la majorité.
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich kann mich sehr kurz fassen. Kollege Cornu hat eigentlich all das gesagt, was ich auch sagen wollte, denn ich fand, dass bis anhin bei der Betreuung der Anspruch der Kinder viel zu kurz kam. An dieses Kind, das in eine Familie hineingegeben wird, das sich von einem Tag auf den anderen an eine neue Familie gewöhnen muss - in der die Mutter berufstätig ist, denn es bekommen ja nur die berufstätigen Mütter diesen entsprechenden Erwerbsersatz -, muss vor allen Dingen gedacht werden.
Stellen Sie sich vor, Sie holen ein Kind am Samstag, und am Montag müssen Sie wieder arbeiten gehen. Ein Kind, sei es jetzt drei Monate alt - vorher bekommen Sie es ja gar nicht - oder sei es drei Jahre alt. Das ist für mich im Interesse des Kindes absolut unzumutbar. Ich bin sogar der felsenfesten Überzeugung, dass das auch im Abstimmungskampf ein Argument sein kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Frau oder ein Mann sagt - wenn man dann in der Argumentation darlegt, wie sich das in der Praxis wirklich abspielt -, sie oder er lehne das Gesetz ab, weil eine Adoptivmutter diesen Erwerbsersatz bekommt. Wenn jemand gegen diese Auszahlung des Erwerbsersatzes ist, dann ist er grundsätzlich dagegen. Aber wenn er im Grundsatz dafür ist, dann wird er nicht deswegen, weil eine Adoptivmutter etwas bekommt, Nein stimmen - im Gegenteil!
Ich bitte Sie also dringend, der Mehrheit zu folgen.
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es ist tatsächlich alles gesagt worden. Ich wollte nur anfügen - ich spreche nicht als Direktbetroffene -, dass ich mit Überzeugung den Antrag der Mehrheit der Kommission unterstütze.
Ich weiss, dass es Frau Forster nicht darum geht, die Adoptivmütter schlechter zu stellen, sondern ihr Antrag kommt aus der echten Sorge heraus, dass dieser Zusatz eine Gefährdung der Vorlage sein könnte. Von mir aus gesehen ist dies eine Einschätzungsfrage, die durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann. Wenn ich heute Morgen die Diskussion gehört habe, dann muss ich sagen: Es gibt die grundsätzlichen Befürworter der Mutterschaftsversicherung, und es gibt die grundsätzlichen Gegner. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass jemand wegen diesen 2 Millionen Franken, gemessen an einer halben Milliarde Franken, diese Vorlage zu Fall bringt. Ich gebe aber Frau Forster Recht, dass jene, die ohnehin gegen die Mutterschaftsversicherung antreten wollen, hier ein zusätzliches Argument finden.
Aber sachlich muss ich feststellen: Eine Adoptivmutter ist auch eine Mutter. Es ist kein einfacher Entscheid für ein Ehepaar, sich zu einer Adoption zu entschliessen. Wir haben alle ein Interesse daran, dass aus einem solchen Wahlverhältnis Mutter-Kind ein gutes Verhältnis wird. Es braucht sehr viel Fingerspitzengefühl, sehr viel Zeit auch, um ein solch gutes Verhältnis bei einer Adoption aufzubauen. Wir haben den Zeitraum auf kleine Kinder beschränkt, nur bis zum Alter von vier Jahren. Ich glaube, es ist wirklich im Interesse aller Betroffenen, inklusive der Gesellschaft, dass sich eine Mutter bei der Adoption eines kleinen Kindes eine gewisse Zeit lang voll diesem Kind widmen und versuchen kann, zum Wohle des Kindes die Integration in die neue Familie bestmöglich zu vollziehen.
Persönlich glaube ich, dass wir einen klugen Souverän haben, der diese 2 Millionen Franken Zusatzkosten richtig einordnen kann. Deswegen habe ich persönlich nicht die Meinung, dass dieser Zusatz eine Belastung der Vorlage ist, die sie zu Fall bringen könnte.
Aus dieser Einschätzung heraus, die in diesem Punkt anders ist als jene von Frau Forster, bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Couchepin Pascal · BPR-M · Bundesrat · Wallis
Je crois que tout a été dit; personne ne s'oppose à cette idée sur le fond. Le seul problème, c'est de savoir si ça peut être un obstacle pour l'acceptation du projet. Je crois que le débat de ce matin nous a tous convaincus que ce n'est probablement pas un obstacle, au contraire ça pourrait être plutôt quelque chose de positif.
Je crois que ça valait la peine d'avoir ce long débat pour sentir les sensibilités et constater que cette proposition est certainement susceptible de renforcer l'appui à l'ensemble du projet plutôt que de l'affaiblir.
Dans ce sens, je vous invite à soutenir la proposition de la majorité.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es liegt mir daran, zu Artikel 16b Absatz 3 etwas zuhanden des Amtlichen Bulletins festzuhalten, was offensichtlich bei den Betroffenen nicht überall richtig verstanden worden ist. Vertreterinnen der Assistenzärztinnen sind an mich herangetreten und haben ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben, dass die Assistenzärztinnen Gefahr laufen, nicht in den Genuss einer Mutterschaftsversicherung zu gelangen. Anlass für diese Befürchtung gab der Grundsatz, wonach gemäss Artikel 16b jene Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsversicherung haben, welche im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gelten. Die Assistenzärztinnen haben während ihrer Weiterbildungszeit, welche in der Regel zwischen dem Alter 25 und 35 absolviert wird, also genau in jener Lebensphase, in welcher die Frauen üblicherweise ihre Kinder zur Welt bringen, jeweils lediglich befristete Arbeitsverträge von einem Jahr. Es wurde nun befürchtet, dass keine Mutterschaftsversicherung ausgerichtet werde, wenn die Niederkunft nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages erfolgt und vor allem wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft kein neuer Arbeitsvertrag erhältlich gewesen ist.
Artikel 16b Absatz 3 bietet für genau diese Fälle die Lösung. Sie soll deshalb zur Klärung nochmals kurz dargelegt werden. Mit diesem Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Anspruchsberechtigung für jene Frauen zu regeln, die im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002 finden Sie auf Seite 1121 die entsprechenden Erläuterungen. Danach ist auch dann eine Mutterschaftsversicherung erhältlich, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft oder innerhalb 14 Wochen danach die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt oder erfüllen würde. Mit anderen Worten: Die Frau muss nicht unbedingt eine Arbeitslosenentschädigung beziehen; es genügt, wenn eine Rahmenfrist eröffnet ist, was bedeutet, dass die Frau zum Bezug von Arbeitslosengeldern berechtigt wäre.
Diese Regelung ermöglicht eine administrativ einfache Abwicklung, weil sie nicht jede Frau zwingt, den administrativen Hürdenlauf für den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung zu absolvieren, nur um der Mutterschaftsversicherung nicht verlustig zu gehen. Diese effiziente Regelung trägt der speziellen Situation von Frauen, wie sie sich beispielsweise bei der Weiterbildung von Assistenzärztinnen zeigen kann, Rechnung. Weil dies offensichtlich nicht so ohne weiteres aus dem Gesetzestext ersichtlich ist, habe ich mir erlaubt, dies zwecks Vermeidung von Missverständnissen hier nochmals zu erwähnen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 16c
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht am Tag der Niederkunft, derjenige auf die Adoptionsentschädigung am Tag der Aufnahme des künftigen Adoptivkindes.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16c
Proposition de la commission
Al. 1
Le droit à l'allocation de maternité prend effet le jour de l'accouchement et le droit à l'allocation d'adoption le jour de l'accueil du futur enfant adoptif.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 16d
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung endet am 28. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Adoptivmutter die Arbeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.
Antrag der Minderheit
(Forster, Jenny, Reimann)
Abs. 2
Streichen
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16d
Proposition de la majorité
Al. 1
Le droit s'éteint 98 jours après sa naissance. Il prend fin préalablement si la mère reprend une activité lucrative ou si elle décède.
Al. 2
En cas d'adoption, le droit s'éteint 28 jours après son octroi. Il prend fin préalablement si la mère adoptive reprend une activité lucrative ou si elle décède.
Proposition de la minorité
(Forster, Jenny, Reimann)
Al. 2
Biffer
Proposition Jenny
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 16e
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Mutterschafts- und die Adoptionsentschädigung werden als Taggelder ausgerichtet.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Forster, Jenny, Reimann)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16e
Proposition de la majorité
Al. 1
L'allocation de maternité et l'allocation d'adoption sont versées sous la forme d'indemnités journalières.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Forster, Jenny, Reimann)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 16f
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Mutterschafts- und die Adoptionsentschädigung betragen höchstens 172 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.
Abs. 2
Die Entschädigungen werden gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigen.
Antrag der Minderheit
(Forster, Jenny, Reimann)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16f
Proposition de la majorité
Al. 1
Le montant maximal de l'allocation de maternité et de l'allocation d'adoption s'élève à 172 francs par jour (= 1946 points de l'indice des salaires de l'Office fédéral de la statistique). L'article 16a alinéa 2 est applicable par analogie.
Al. 2
Les allocations sont réduites si elles dépassent le montant maximal prévu à l'alinéa 1er.
Proposition de la minorité
(Forster, Jenny, Reimann)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Biffer
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission hat in die Subsidiaritätsregelung von Absatz 1 bzw. in diesen Katalog auch die Taggelder der obligatorischen Krankenversicherung eingefügt. Das KVG-Taggeld ist zwar gegenüber den Taggeldern nach VVG relativ bedeutungslos. Es dürfte um 1 bis 2 Prozent aller Entschädigungen gehen. Trotzdem möchten wir die Koordination der bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen umfassend regeln.
Verfahrensbeitrag
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 16g
Antrag der Kommission
Titel
Vorrang der Mutterschafts- und der Adoptionsentschädigung
Abs. 1
Die Mutterschafts- und die Adoptionsentschädigung schliessen den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der obligatorischen Krankenversicherung;
e. der Militärversicherung;
f. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
Abs. 2
Bestand bis Anspruchsbeginn auf die Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Invalidenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsgesetz, Militärversicherungsgesetz oder dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht die Mutterschafts- oder die Adoptionsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16g
Proposition de la commission
Titre
Primauté de l'allocation de maternité et de l'allocation d'adoption
Al. 1
L'allocation de maternité et l'allocation d'adoption excluent le versement des indemnités journalières suivantes:
a. de l'assurance-chômage;
b. de l'assurance-invalidité;
c. de l'assurance-accidents;
d. de l'assurance-maladie obligatoire;
e. de l'assurance militaire;
f. du régime d'allocation prévu aux articles 9 et 10.
Al. 2
Si le droit à une indemnité journalière au sens des lois fédérales sur l'assurance-chômage, sur l'assurance-invalidité, sur l'assurance-maladie, sur l'assurance militaire ou sur l'assurance-accidents existait à la naissance du droit à l'allocation de maternité ou à l'allocation d'adoption, le montant de l'allocation de maternité ou de l'allocation d'adoption s'élève au moins au montant de l'indemnité journalière versée jusqu'à ce jour.
Proposition Jenny
Biffer
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 16h
Antrag der Mehrheit
Titel
Verhältnis zu kantonalen Regelungen
Abs. 1
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone höhere Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigungen vorsehen oder den Anspruch darauf verlängern und zur Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit
(Forster, Jenny, Reimann)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Streichen
Art. 16h
Proposition de la majorité
Titre
Rapport aux réglementations de droit cantonal
Al. 1
En complément au chapitre IIIa, les cantons peuvent prévoir l'octroi d'une allocation de maternité ou d'adoption plus élevée ou de plus longue durée et prélever, pour le financement de ces prestations, des cotisations particulières.
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité
(Forster, Jenny, Reimann)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Biffer
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
In Absatz 2 gehen wir davon aus, dass kein Vorbehalt zugunsten von Privatversicherungen aufzuführen ist. Hier gilt freier Markt; das muss man nicht noch ausdrücklich im Gesetz festschreiben, es gilt ohnehin. Wir müssen vermeiden, dass sonst die Meinung entstehen könnte, wonach in jenen Gesetzen, in welchen nichts steht, der Vorbehalt betreffend VVG-Versicherungen nicht mehr bestehen würde. Wir streichen also diesen Absatz, nehmen aber damit materiell keine Änderung vor. Entsprechend dieser Streichung ist auch der Titel bereits angepasst worden.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 17 Abs. 1; 19 Abs. 2-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17 al. 1; 19 al. 2-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 19a
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
c. an den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Adoption;
....
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Abs. 1
....
c. an den Erwerbsersatz für Dienstleistende; (Rest streichen)
....
Art. 19a
Proposition de la commission
Al. 1
....
c. .... de service, de maternité et d'adoption;
....
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Al. 1
....
c. au régime des allocations pour perte de gain en cas de service; (biffer le reste)
....
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission hat diesen Absatz mit Ausnahme der Anpassung an die Adoption in Litera c nicht geändert. Erlauben Sie mir trotzdem einen Hinweis: Auf EO-Entschädigungen werden schon bisher AHV-Beiträge usw. bezahlt. Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Leistungsart im Rahmen der EO; deshalb sind auch hier die AHV-Beiträge zu leisten. Es ist ja nicht denkbar, von Leistungen, die aus der gleichen Versicherung stammen, einige der Beitragspflicht zu unterstellen und andere nicht. Die Erwerbsersatzleistungen bei Mutterschaft werden also genau gleich behandelt wie bisher die militärischen Erwerbsersatzleistungen. Dieser Hinweis ist wichtig, weil bisher in Gesamtarbeitsverträgen oder anderen Verträgen auch etwa 80 Prozent ohne Abzug der AHV-Beiträge vereinbart worden sind. Die bisherige EO-Regelung soll im Übrigen auch beibehalten werden, obwohl wir im Rahmen der 11. AHV-Revision in diesem Feld der Koordination in eine andere Richtung entschieden haben.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschafts- und Adoptionsentschädigungen fünf Jahre ....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Jenny
Abs. 1
.... ausgelöst hat. (Rest streichen)
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
.... et le paiement des allocations de maternité et d'adoption non perçues s'éteint cinq ans après ....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Jenny
Al. 1
.... le droit aux allocations. (Biffer le reste)
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Fünfter Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Verhältnis zum europäischen Recht
Chapitre 5 titre
Proposition de la commission
Relation avec le droit européen
Art. 28a
Antrag der Kommission
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;
b. das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Art. 28a
Proposition de la commission
Sont également applicables aux personnes visées à l'article 2 du règlement no 1408/71 en ce qui concerne les prestations prévues à l'article 4 dudit règlement, tant qu'elles sont comprises dans le champ d'application matériel de la présente loi:
a. l'Accord du 21 juin 1999 entre, d'une part, la Confédération suisse et, d'autre part, la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes, son annexe II et les règlements nos 1408/71 et 574/72 dans leur version adaptée;
b. l'Accord du 21 juin 2001 amendant la Convention instituant l'Association européenne de libre-échange, son annexe O, l'appendice 2 de l'annexe O et les règlements nos 1408/71 et 574/72 dans leur version adaptée.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben diesen ganzen Abschnitt und Artikel 28a neu eingefügt. Das Abkommen mit der EU über den freien Personenverkehr erstreckt sich auf alle Sozialversicherungen, welche Leistungen erbringen, wie sie im Reglement 1408/71 der EU aufgeführt sind. Unsere verschiedenen Sozialversicherungsgesetze enthalten deshalb einen Hinweis, um sicherzustellen, dass ihre Leistungen unter das Abkommen fallen. Artikel 28a hat in diesem Sinne deklaratorischen, aber gleichzeitig teilweise konstitutiven Charakter, weil die bilateralen Verträge nicht voll "self-executing" wirken. Das EOG enthielt diesen Zusatz bisher nicht, weil Erwerbsersatz im Falle von Militärdienst durch die bilateralen Verträge nicht erfasst wird. Dies ist hingegen bei den Mutterschaftsleistungen der Fall. Es handelt sich bei diesem Artikel 28a im Übrigen sozusagen um einen Normtext, der schon bisher in anderen Gesetzen verwendet wurde.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Sechster Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(ehemals Fünfter Abschnitt)
Chapitre 6 titre
Proposition de la commission
Dispositions finales et transitoires
(anciennement chapitre 5)
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 2
Mutterschaftsentschädigung und Adoptionsentschädigung
Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage oder die Aufnahme eines Kindes zur Adoption 28 Tage vor dem Inkrafttreten erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch ....
Ziff. 3
Versicherungsverträge
Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Der Taggeldanspruch von einer Niederkunft, die sich vorher ereignet hat, bleibt vorbehalten.
Antrag Jenny
Ziff. 2
Streichen
Ch. II
Proposition de la commission
Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Ch. 2
Allocation de maternité et allocation d'adoption
Les nouvelles dispositions s'appliquent également si l'accouchement est intervenu dans les 98 jours ou si l'accueil de l'enfant en vue de son adoption a eu lieu dans les 28 jours précédant l'entrée en vigueur de la présente modification. L'octroi des prestations ....
Ch. 3
Contrats d'assurance
Les dispositions de contrats d'assurance qui prévoient des indemnités journalières en cas de maternité deviennent caduques à l'entrée en vigueur du régime sur l'indemnisation maternité prévu dans la présente loi. Les primes payées par avance au-delà de cette date seront remboursées. Le droit à l'indemnité journalière pour un accouchement qui s'est produit auparavant est réservé.
Proposition Jenny
Ch. 2
Biffer
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe noch eine Bemerkung zu Ziffer 3: Die Fassung des Nationalrates wurde bereits im Nationalrat selbst als nicht voll befriedigend taxiert. Die Kommission hat sich hier nun für eine klare Lösung entschieden. Bisherige private Versicherungsverträge im Bereiche der Taggelder bei Mutterschaft fallen mit Inkrafttreten der Revision dahin; sie müssen neu ausgehandelt werden. Das gereicht aber nicht zum Nachteil der Versicherten und klärt doch die Verhältnisse erheblich. Die Versicherungsgesellschaften unterstützen diese Lösung.
In Artikel 16h haben wir vorhin den Verweis auf die privatrechtlichen Regelungen gestrichen. Weiter gehende Leistungen bleiben aber vorbehalten. Dies kann in der Folge bei der Übergangsbestimmung ausgehandelt werden.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. III, IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III, IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification d'autres actes législatifs
Ziff. 1 Art. 324a Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 324a al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ziff. 1 Art. 329 Titel
Antrag der Kommission
VIII. Freizeit, Ferien, ausserschulische Jugendarbeit, Mutterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub
Ch. 1 art. 329 titre
Proposition de la commission
VIII. Congé hebdomadaire, vacances et congé pour les activités de jeunesse, congé-maternité et congé d'adoption
Ziff. 1 Art. 329b Abs. 3
Antrag der Kommission
.... weil sie den Mutterschaftsurlaub oder Adoptionsurlaub im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) bezogen hat.
Ch. 1 art. 329b al. 3
Proposition de la commission
.... ou si elle a bénéficié du congé-maternité ou du congé d'adoption au sens de la loi ....
Ziff. 1 Art. 329f
Antrag der Kommission
Titel
4. Mutterschaftsurlaub
Text
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Adoption (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
Ch. 1 art. 329f
Proposition de la commission
Titre
4. Congé maternité
Texte
En cas de maternité, la travailleuse a droit, après l'accouchement, à un congé d'au moins 14 semaines au sens de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG).
Verfahrensbeitrag
Ziff. 1 Art. 329g
Antrag der Kommission
Titel
5. Adoptionsurlaub
Text
Wird ein Kind zur späteren Adoption aufgenommen, so hat die Arbeitnehmerin, die eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Adoption (Erwerbsersatzgesetz, EOG) bezieht, vom Zeitpunkt der Aufnahme an Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub.
Ch. 1 art. 329g
Proposition de la commission
Titre
5. Congé d'adoption
Texte
Si un enfant est recueilli en vue d'une adoption future, la travailleuse au bénéfice d'une prestation au sens de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG) a droit à quatre semaines de congé au moins dès le moment où l'enfant a été recueilli.
Ziff. 1 Art. 362 Abs. 1
Antrag der Kommission
.... Artikel 329g: (Adoptionsurlaub) ....
Ch. 1 art. 362 al. 1
Proposition de la commission
.... Article 329g: (congé d'adoption) ....
Antrag Jenny
Ziff. 1
Streichen
Proposition Jenny
Ch. 1
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. 2 Art. 8 Abs. 3
Antrag der Kommission
.... Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Adoption oder ähnlichen Gründen .... Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a bestehen würde oder ein Urlaub nach den Artikeln 329f und 329g des Obligationenrechts bezogen wird. Die ....
Antrag Jenny
.... Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen ....
Ch. 2 art. 8 al. 3
Proposition de la commission
.... de chômage, de maternité, d'adoption ou d'autres circonstances semblables .... l'article 324a ou du congé-maternité ou d'adoption selon les articles 329f et 329g du Code des obligations. La personne ....
Proposition Jenny
.... de chômage ou d'autres circonstances semblables ....
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. 3 Art. 16 Abs. 3
Antrag der Kommission
.... oder auf eine Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung gemäss EOG besteht.
Antrag Jenny
.... Taggeld der Invalidenversicherung gemäss EOG besteht.
Ch. 3 art. 16 al. 3
Proposition de la commission
.... ou à une allocation de maternité ou d'adoption selon la LAPG.
Proposition Jenny
.... à une indemnité journalière de l'assurance-invalidité selon la LAPG.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. 4 Art. 28 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 4 art. 28 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 10 Abs. 4
Antrag der Kommission
Während des Mutterschafts- und Adoptionsurlaubs nach den Artikeln 329f und 329g des Obligationenrechts besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
Antrag Jenny
Streichen
Ch. 5 art. 10 al. 4
Proposition de la commission
Le droit aux allocations familiales est maintenu durant le congé-maternité ou le congé d'adoption au sens des articles 329f et 329g du Code des obligations.
Proposition Jenny
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 27 Stimmen
Dagegen .... 6 Stimmen