21.019

Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Wir behandeln die Differenzen in einer Debatte.

Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion

Zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b liegt ein Minderheitsantrag vor. Es geht hier darum, dass man in- und ausländische Reisebüros gleich behandeln will. Im Unterschied zur Kommissionsmehrheit will die Minderheit die Gleichbehandlung nicht in der Steuerausnahme, sondern in der Besteuerung erreichen. Es gibt keinen Grund, weshalb unbedingt diese Branche eine Steuerausnahme erhalten soll, wenn alle anderen international tätigen Branchen mehrwertsteuerpflichtig sind. Wer die Mehrwertsteuer vereinfachen will, muss vor allem Steuerreduktionen aufheben und nicht neue schaffen.

Warum hat die Kommission überhaupt legiferiert? Es wurden hier parlamentarische Vorstösse umgesetzt, die der Bundesrat ursprünglich abgelehnt hatte; es handelt sich um die Motionen Stöckli 18.4194 und von Siebenthal 18.4363, die in den Räten eine Mehrheit gefunden hatten und die diesem Entwurf zugrunde liegen. Sie tönten gut. Die Problematik, die man erkannt hatte, war, dass gemäss geltendem Recht ausländische Tour Operators für ihre Leistungen, die sie in der Schweiz erbringen, Mehrwertsteuer bezahlen müssen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie der Schweiz ausweichen. Es war also als Standortmassnahme gedacht, man wollte das korrigieren.

Man stellte dann im Rahmen der Kommissionsarbeit fest, dass Schweizer Reisebüros, die Packages für ausländische Gruppen machen und das Gleiche anbieten, halt mehrwertsteuerpflichtig sind, was bedeutet, dass sie damit einen Preisnachteil erleiden würden, sprich: Der Entwurf würde zu einer neuen Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern führen. Das wollte man nicht und hat in einem zweiten Schritt vorgeschlagen, die Schweizer Reisebüros, die das anbieten, auch von der Mehrwertsteuer zu befreien bzw. sie mit ausländischen Anbietern gleichzusetzen. Es sollen für alle gleich lange Spiesse gelten.

Das ist das, was die Mehrheit macht. Es geht hier darum, ob die Marge der Reisebüros zu versteuern ist oder nicht. Die Mehrheit will die Marge der Reisebüros von der Steuer ausnehmen, und zwar für inländische wie ausländische Reisebüros. So schafft man eine Gleichbehandlung.

Wenn man eine Gleichbehandlung schaffen will, kann man entweder beides oder nichts besteuern. Der Nationalrat hat das letzte Mal beschlossen, beim geltenden Recht zu bleiben, also beides zu besteuern.

Die Minderheit - gemäss Nationalrat - will auch eine Gleichbehandlung. Sie will Schweizer Reisebüros und ausländische Reisebüros für ihre Marge steuerbar machen.

Welche Argumente sprechen für die Minderheit, für das Festhalten am Beschluss des Nationalrates? Es gibt erstens keinen Grund, weshalb gerade die Reisebürobranche gegenüber anderen weltweit tätigen Branchen zu privilegieren ist. Es gibt keinen Grund, weshalb man sie mehrwertsteuermässig privilegieren sollte. Wer zweitens die Mehrwertsteuer vereinfachen will, muss vor allem Steuerreduktionen aufheben und nicht neue schaffen. Es ist steuersystematisch die sauberste Lösung, beim geltenden Recht zu bleiben, was unser Rat in der ersten Runde auch beschlossen hat.

Ich bitte Sie darum, die Minderheit zu unterstützen.

Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Das Wort für seine Minderheit hat Herr Aeschi. Er spricht auch für die SVP-Fraktion.

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst zu den vier Minderheiten aus der SVP-Fraktion: Die erste Minderheit finden Sie auf Seite 7 der Fahne. Es geht hier um das Thema "gemeinnützige Organisationen der Krankenpflege". Soll also die öffentlich-rechtliche Spitex mit privatrechtlichen Spitex-Organisationen gleichgestellt werden, ja oder nein? Ich beantrage Ihnen, hier dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und die privatrechtlichen Organisationen den öffentlich-rechtlichen gleichzustellen. Denn heute sind die öffentlich-rechtlichen Organisationen privilegiert.

Die zweite Minderheit finden Sie auf Seite 9 der Fahne. Es geht hier um die Mehrwertsteuerausnahme für die Zurverfügungstellung von Gesundheitspersonal. Die Covid-Pandemie zeigte, dass im Gesundheitswesen Spezialisten oder Fachpersonal über Organisationsgrenzen ausgeliehen werden müssen. Es ist nicht einsichtig, weshalb das nur nicht gewinnstrebige Einrichtungen unter Gewährung einer Mehrwertsteuerausnahme machen dürfen. Auch private Gesundheitsleistungserbringer sollen dieses Privileg erhalten. Das heisst, auch eine Arztpraxis soll künftig einer anderen Arztpraxis eine Praxisassistentin mehrwertsteuerausgenommen zur Verfügung stellen können, wenn z. B. alle Praxisassistentinnen und -assistenten der anderen Arztpraxis krankheitshalber ausfallen.

Ich fahre auf Seite 30 der Fahne weiter, zu einer weiteren Minderheit von uns bei den Artikeln 37a und 67 Absätze 1bis und 1ter. Die Abschaffung der Steuervertretung und der Ersatz mittels Amtshilfeverfahren und internationaler Schuldeintreibung sind abzulehnen. Solche internationalen Verfahren sind ausserordentlich zeitaufwendig und kostenintensiv und aktuell keine Alternative zur Steuervertretung.

Steuervertreter können für ausländische Steuerpflichtige nur so lange tätig sein, wie sie selbst mit deren Vertretung beauftragt sind. Aktuell werden einmal bezeichnete Steuervertreter bei der ESTV und im UID-Register unlimitiert geführt, obschon sie längst nicht mehr Beauftragte des ausländischen Steuerpflichtigen sind.

In der Tat kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass der ausländische Steuerpflichtige keine neue Vertretung bestimmt, weshalb die ESTV andere Mittel zur Sicherstellung der Kooperation des ausländischen Steuerpflichtigen mit ihr anwenden soll. Gewisse Verfahrenspflichten, insbesondere die jährliche Umsatzabstimmung gemäss Artikel 128 der Mehrwertsteuerverordnung, sind mangels Inlandleistungen, korrelierender Finanzabschlüsse und aufgrund von ausländischen Datenschutzbestimmungen in der Praxis nicht durchsetzbar.

Daher wird beantragt, dass ausländische Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht haben sollen. Dies ist zumutbar, da ausländische Kleinunternehmen ihre Steuerpflicht zukünftig, wie vorgeschlagen, über die vereinfachte Abrechnung für ausländische Steuerpflichtige nach dem neuen Artikel 37a erfüllen können. Für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen gegen einen tieferen Geldwert erbringen, steht die Einrichtung einer Steuervertretung in keinem ökonomischen Verhältnis. Statt die Steuervertretung generell abzuschaffen, sollte es so geregelt werden, dass ausländische Unternehmen bis zu einem gewissen Betrag ihre Steuerpflicht über massiv vereinfachte Steuerpflichten erfüllen können. Es wird daher vorgeschlagen, dass ausländische Unternehmen die einzelnen Leistungen bis zu einem jährlichen Umsatz von 250 000 Franken vereinfacht über einen Saldosteuersatz abrechnen können sollen. Mit einem To-go-Ansatz sollen Steuerpflichtige über einzelne Leistungen mittels Bankeinzahlung oder Kreditkartenzahlung gegen Erhalt einer Quittung gegenüber der ESTV abrechnen können. Diese vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen der ESTV eine erhebliche Steigerung der Erhebungswirtschaftlichkeit nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG, ohne die Vorzüge der Steuervertretung aufzugeben. Ich danke Ihnen auch hier für die Unterstützung meiner Minderheit.

Damit komme ich zu meinem letzten Minderheitsantrag auf Seite 31 der Fahne. Das Problem, um das es hier geht, ist folgendes: Mit der Bestimmung in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a werden die inländischen Importeure mit Auflagen im Zusammenhang mit dem Verlagerungsverfahren bestraft. Das Verlagerungsverfahren stellt für importierende Unternehmen eine finanzielle und administrative Erleichterung dar, indem die Mehrwertsteuer periodisch statt bei jeder einzelnen Einfuhr entrichtet werden kann. Die Inanspruchnahme des Verfahrens ist an Auflagen gebunden, die von Importeuren nicht in jedem Fall und jedenfalls nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Aufwände erfüllt werden können.

Gemäss unserer Minderheit ist das Verlagerungsverfahren generell für alle steuerpflichtigen Importeure zu öffnen. Die generelle Öffnung stellt für zahlreiche Schweizer Unternehmen eine einfach zu bewerkstelligende, aber wirksame administrative Entlastung dar.

Ansonsten beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, jeweils der Mehrheit zu folgen. Den Einzelantrag Schilliger aus der FDP-Liberalen Fraktion unterstützen wir.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

A l'article 25 alinéa 2 lettre a chiffre 7, le Conseil des Etats a maintenu les préparations phytosanitaires dans la liste des produits soumis aux taux réduit de TVA, soit 2,5 pour cent. Il a cependant joint la précision "respectueuses de l'environnement" et veut donc faire une distinction entre les types de préparations phytosanitaires, en fonction de leur nocivité sur l'environnement et la santé humaine. Ma minorité propose de suivre le Conseil des Etats.

Notre conseil avait accepté au printemps 2021, par 119 voix contre 61, la motion Riklin Kathy 19.3783 qui avait pour objectif d'"imposer les pesticides au taux de TVA normal". Le Conseil des Etats était tout de suite allé dans cette direction en la mettant partiellement en oeuvre dans la révision partielle de la loi sur la TVA, sortant par là même les préparations phytosanitaires de synthèse de la liste des produits bénéficiant du taux de TVA réduit comme l'alimentation ou la litière pour animaux et comme bientôt les produits d'hygiène menstruelle.

Sur le plan de la cohérence fiscale, cela se tient. Les pesticides sont actuellement visés par plusieurs politiques publiques qui cherchent à en réduire l'usage pour des raisons de protection de la population, de notre environnement, et in fine de pérennisation des activités agricoles sur notre territoire. En outre, de l'argent public est aujourd'hui investi pour financer la recherche en vue de réduire l'utilisation des pesticides. Au regard de l'objectif de ces politiques publiques, il est incohérent d'encourager financièrement l'utilisation des pesticides par le biais d'un taux réduit de TVA. Soumettre les pesticides au taux réduit de TVA fait perdre des recettes à la Confédération, alors que c'est l'Etat qui paye ensuite pour les dégâts en lien avec la gestion des risques des pesticides et de leur utilisation.

La situation actuelle est donc en contradiction avec les principes de vérité des coûts et du pollueur-payeur.

En suivant l'argumentation selon laquelle les produits phytosanitaires, bien qu'ils contribuent à la production des denrées alimentaires, ne doivent pas être favorisés pour des raisons de cohérence des politiques publiques, le Conseil des Etats ajoute "respectueuses de l'environnement" et choisit de favoriser uniquement les produits phytosanitaires qui ne sont pas visés par les politiques publiques de réduction des risques. Pour ces produits, on garderait un taux de TVA réduit à 2,5 pour cent.

On s'est interrogé en commission sur la faisabilité de la distinction entre pesticides respectueux ou pas de l'environnement. L'administration nous a répondu que la distinction était facile à faire en se basant sur l'ordonnance sur les produits phytosanitaires.

Je vous remercie de suivre ma minorité, donc de soutenir ainsi la position du Conseil des Etats et d'éliminer cette divergence à l'article 25.

Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Die Mitte-Fraktion wird bei diesen verbleibenden Minderheiten überall die Mehrheit und auch den Einzelantrag Schilliger unterstützen.

Bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b liegt nun gemäss Mehrheit eine gegenüber dem Ständerat verbesserte Formulierung vor - der Verwaltung sei hier gedankt. Damit werden nun inländische und ausländische Reisebüros gleich behandelt. Die Steuerausnahme ist beschränkt auf zugekaufte Leistungen wie Beförderung, Beherbergung, Gastronomie, Unterhaltung, die als Package verkauft werden, und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die das Reisebüro erbringt. Mit diesem Vorgehen können nun zwei Motionen umgesetzt werden, die von den Räten angenommen worden sind. Der Steuerausfall soll im sehr niedrigen zweistelligen Millionenbereich liegen. Die Mitte-Fraktion unterstützt diese Anpassung und damit die Mehrheit.

In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 geht es bei der Steuerausnahme um eine Grundsatzfrage: Sollen auch gewinnstrebige Organisationen von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden? Dieses Kriterium ist eine wichtige Linie, die bei der Mehrwertsteuer in verschiedenen Artikeln gezogen wird. Ich halte fest: Bei den Spitex-Organisationen sind bei der Pflege sämtliche Organisationen von der Mehrwertsteuer befreit. Die Unterscheidung gilt nur für die Betreuungs- und für die hauswirtschaftlichen Leistungen. Sollte ein Unternehmen keine Mehrwertsteuer mehr abliefern wollen, wäre die eigene Gewinnstrebigkeit bzw. Organisationsform zu überprüfen. Die Mitte-Fraktion wird hier der Mehrheit folgen, weil wichtige Grundsätze im Bereich der Mehrwertsteuerpflicht wie die Gewinnstrebigkeit für das Gesamtsystem eine hohe Bedeutung haben.

In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 12 geht es wiederum um die Frage der Gewinnstrebigkeit als Unterscheidungsmerkmal bezüglich Mehrwertsteuerpflicht, diesmal im Bereich der Krankenbehandlung, Sozialhilfe, sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung und Bildung im Bereich des Personalverleihs. Die Mitte-Fraktion unterstützt auch hier wiederum die Mehrheit, die den Grundsatz der Gewinnstrebigkeit als hartes Unterscheidungskriterium für die Mehrwertsteuerpflicht beibehalten will. Die Formulierung bezüglich religiöser und weltanschaulicher Ausrichtung hat in der Praxis bei der Beurteilung, wie sie noch im geltenden Recht formuliert ist, nur noch eine untergeordnete Bedeutung und kann daher fallengelassen werden.

Bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 will die Mehrheit, die von der Mitte-Fraktion unterstützt wird, am geltenden Recht festhalten. Eine Unterscheidung in umweltfreundliche und nicht umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel ist in der Praxis sehr schwierig, da es auch im Biolandbau zugelassene Mittel gibt, die sich, wie etwa Kupfer, im Boden anreichern oder eine sehr hohe Wirksamkeit haben und deshalb ebenfalls toxisch wirken. Zudem würden die Mehrkosten aus dieser Anpassung die Lebensmittelpreise um rund 2 Millionen Franken ansteigen lassen, was im Moment nur die Teuerung weiter befeuern würde. Eine Lenkungswirkung wäre durch die Anpassung ebenfalls kaum zu erwarten, da viele Anwender solcher Mittel die Vorsteuer abrechnen.

In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a will die Mehrheit dem Bundesrat und dem Ständerat folgen. Diese Mehrheit wird auch von der Mitte-Fraktion unterstützt. Die Anpassung gemäss der Minderheit hätte enorme Konsequenzen. Im Moment der Umstellung würden beim Bund Mindereinnahmen in Milliardenhöhe anfallen. Im heutigen System haben wir zudem praktisch keine Steuerausfälle. Mit der Umstellung wäre mit höheren Mindereinnahmen zu rechnen, als das heute der Fall ist. Kaum nachvollziehbar ist, dass mit der Mehrheit inländische Unternehmen gegenüber ausländischen mit dem Verlagerungsverfahren stark benachteiligt werden sollen. Zudem müssten jene 130 000 Steuerpflichtigen, die nach der Saldosteuersatzmethode vereinfacht abrechnen, mit Zusatzaufwand und mit einem zusätzlichen Abrechnungsschritt rechnen. Wir sollten hier daher dringend der Mehrheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat folgen.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Avec cette révision partielle - nous arrivons d'ailleurs bientôt au bout des travaux -, le système sera simplifié pour les entreprises. Les cantons et communes ont également plaidé pour que la TVA ne soit pas due sur les subventions octroyées par les collectivités. Cette simplification logique évite de donner d'une main - par exemple le canton - et de percevoir de l'autre - la Confédération dans ce cas. C'était un serpent de mer. Le Parlement avait déjà cherché à résoudre le problème, mais sans succès, lors de la révision totale en 2008. Nous sommes prêts cette fois-ci à entériner la modification souhaitée.

Les deux chambres ont aussi réglé l'imposition des plateformes, même si une motion visant à reprendre le sujet ultérieurement et à aller plus loin a été déposée au Conseil des Etats. C'est d'ailleurs une chose qui permettrait peut-être, comme je l'ai exposé dans notre premier débat il y a une année, d'éviter plusieurs biais défavorables aux consommateurs et consommatrices finaux ainsi qu'aux petits vendeurs. Ces biais n'ont pas pu être éliminés dans la présente révision partielle. Ce sera l'occasion de reprendre ce dossier avec du recul.

Un taux de TVA réduit pour les produits d'hygiène menstruelle a également été mis sous toit.

Nous nous penchons donc sur les dernières divergences de cette révision partielle de la loi sur la TVA. Elles portent sur les prestations dans le domaine de la santé principalement. Contrairement au dernier vote sur l'article 21 alinéa 2, le groupe des Verts soutient désormais le même traitement fiscal entre l'ambulatoire et le stationnaire. Exonérer de la TVA les deux genres de prestations vise à faire baisser les coûts de la santé et à simplifier le système. L'ambulatoire devrait plutôt être privilégié pour des raisons de maîtrise des coûts.

Pour la même raison, le groupe des Verts soutient désormais, à l'article 21 alinéa 3bis, le fait que le travail administratif accompagnant les prestations médicales soit aussi exclu de la TVA. Pour les fournisseurs de soins, cette distinction comptable tient plus de la chicane bureaucratique que d'autre chose.

Les prestations administratives sont indissociables des soins médicaux dispensés par les médecins et représentent une très faible part des soins médicaux intégrés.

La proposition du Conseil des Etats rompt avec le système actuel selon lequel l'imposition des prestations accessoires suit celle de la prestation principale. En Suisse, la plus grande partie des coûts de la santé est portée par les assurés, la charge est lourde, trop lourde. Exempter ces prestations de la TVA apportera, nous l'espérons, une très légère amélioration dans les coûts de la santé. D'ailleurs, même si le vote n'était pas unanime en commission, il n'y a plus de minorité sur ces deux points. Je le mentionne donc ici uniquement parce qu'il s'agit d'un changement de la position du groupe des Verts depuis le dernier vote au conseil.

Concernant l'article 21 alinéa 8, nous soutenons aussi la majorité, qui étend l'exception fiscale aux établissements ou fondations fondés ou contrôlés par une collectivité publique, et non la minorité Aeschi Thomas.

Ce qui nous semble plus important dans le débat, c'est la mention, à l'alinéa 12, des institutions sans but lucratif, ce que la majorité veut maintenir et que la minorité Aeschi Thomas souhaite là aussi biffer.

Le groupe des Verts a proposé la suppression, dans le droit en vigueur, du qualificatif "religieuses ou philosophiques" pour les institutions fournissant la location de services de soins aux malades, protection de l'enfance, etc., ce qui compte ici étant à notre sens la prestation fournie, et non le background philosophique ou religieux de l'institution à but non lucratif.

Quant à la proposition Schilliger relative à l'entrée en vigueur en 2025, nous ne sommes pas sûrs que cela ait du sens, mais nous réservons notre vote sur ce point jusqu'à la prise de position du Conseil fédéral.

Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion

Bei den verbleibenden Differenzen folgt die FDP-Liberale Fraktion der Mehrheit, ausser bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8, wo sich eine grosse Mehrheit der Fraktion für den Minderheitsantrag ausspricht, und bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 12, wo wir geschlossen der Minderheit Aeschi Thomas folgen.

Ich äussere mich hier noch zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 sowie zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, da wir bei diesem Artikel heute einen neuen Wortlaut diskutieren, und zum Einzelantrag Schilliger. Zu den weiteren Anträgen äussere ich mich nicht mehr, da wir uns in der Differenzbereinigung befinden und wir sämtliche Artikel bereits einmal diskutiert haben. Betreffend Argumentation zu diesen Artikeln verweise ich zudem auf die Ausführungen der Kommissionssprecherinnen.

Bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist uns wichtig, dass inländische Reisebüros und Tour Operators gleich behandelt werden wie ausländische und ihnen kein steuerlicher Nachteil droht. Wir hatten uns ursprünglich für die Beibehaltung des geltenden Rechts ausgesprochen, weil wir keine bevorzugte Behandlung ausländischer Unternehmen wollten. Mit dem Lösungsvorschlag des Ständerates und dem Formulierungsvorschlag, der von der Verwaltung stammt, ist dieses Problem nun aber gelöst. Deshalb stimmen wir jetzt der Steuerausnahme für zugekaufte Leistungen wie Beförderung, Beherbergung, Gastronomie und Unterhaltung, die zusammen als Paket verkauft werden, und für die damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Sinne einer Standortmassnahme zu.

Bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 stimmt eine grosse Mehrheit der Fraktion gemäss Beschluss des Ständerates. Kunden von Spitex-Organisationen sollen alle gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie die Dienstleistung einer gemeinnützigen oder einer gewinnorientierten Organisation in Anspruch nehmen. Die kleine Minderheit der Fraktion, welche dem Mehrheitsantrag zustimmt, will keine weitere Wettbewerbsverzerrung implementieren. Die SGK-N beschäftigte sich übrigens bereits einmal ausführlich mit dieser Fragestellung. Dabei kam der Bericht in Erfüllung des Postulates 16.3909, "Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex", zum Schluss, dass es keine strukturelle Benachteiligung privater Spitex-Organisationen gebe.

Die Diskussion um diese Ausnahmeregelung zeigt vor allem, dass die Herausforderung viel weiter geht. Wenn Sie den Ausnahmenkatalog von Artikel 21 anschauen, dann sehen Sie, dass viele Ausnahmen von der Mehrwertsteuer im Gesundheitsbereich greifen. Eine Schwierigkeit ist, dass jede neue Ausnahme zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Das zeigt, dass wir grundsätzlich nicht über weitere Ausnahmen diskutieren müssten, sondern eine Grundsatzdebatte darüber führen sollten, welcher Teil des Gesundheitsbereichs überhaupt der Mehrwertsteuer unterstellt werden sollte und welcher Teil nicht. Entsprechend begrüssen wir, dass der Ständerat gestern das Postulat Noser 23.3132, "Neuregelung der Mehrwertsteuer im Bereich der Gesundheit. Vereinfachung, Wettbewerbsneutralität und Entlastung der Konsumentinnen und Konsumenten", angenommen hat. Denn das eröffnet uns die Chance, eine umfassende Lösung zu diskutieren, ohne ständig neue Ausnahmen zu schaffen, die wiederum zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Dem Einzelantrag Schilliger zur Übergangsbestimmung stimmen wir zu, weil die Definition des Inkrafttretens der bereits beschlossenen Praxisänderung zur gewünschten Rechtssicherheit bei den betroffenen Kreisen führt.

Herzog Verena · Mit-F · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Geschätzte Kollegin, wenn ich es richtig gehört habe, haben Sie gesagt, in diesem Bericht habe man festgestellt, dass die privaten Spitex-Organisationen nicht benachteiligt seien, wenn ihre Kunden - es geht ja schlussendlich um die Kunden - z. B. für die von diesen Organisationen erbrachten Haushaltsleistungen Mehrwertsteuer entrichten müssten. Denken Sie denn wirklich, das sei gerechtfertigt? Der wohlhabende Herr am Zürichberg, der sich eine Haushaltshilfe der öffentlichen Spitex leistet, muss für diese Dienstleistungen keine Mehrwertsteuern zahlen - er könnte auch eine Putzfrau anstellen, für ihre Leistungen müsste er Mehrwertsteuer bezahlen. Es ist also wirklich eine grosse Benachteiligung der wirklich Bedürftigen, die eine private Spitex brauchen.

Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion

Ich habe nur gesagt, dass keine strukturelle Benachteiligung besteht. Entsprechend wurden bisher auch diverseste Vorstösse abgelehnt. Aber es ist ja jetzt genau Ihre Fraktion, die diesem Minderheitsantrag geschlossen zustimmt, soweit ich informiert bin. Das wurde übrigens vorhin auch von Ihrem Fraktionssprecher ausgeführt.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

In der Differenzbereinigung zu den Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes zeigt sich einmal mehr, wie komplex die Materie mit ihren vielen Detailregelungen ist und wie schnell einiges ins Wanken kommt, wenn man einzelne Bestimmungen mit oft gut gemeinten Vorstössen oder Anträgen ändern will. Dies hat sich bei der Regulierung der ausländischen Tour Operators gezeigt, die von der Steuerpflicht befreit werden sollten, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren, was in einer ersten Variante zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit inländischen Reisebüros geführt hat. Der Ständerat hat dies zwar nun nachgebessert. Aber auch dieser neue Vorschlag vermag nicht zu überzeugen, weil er zu neuen, anderen Abgrenzungsproblemen führt. Die bessere und steuersystematisch korrekte Lösung bleibt das geltende Recht. Deshalb bitte ich Sie, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b die Minderheit Bertschy zu unterstützen.

In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 geht es um von der Steuer ausgenommene Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zuhause sowie von Alters- und Pflegeheimen. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen, das heisst beim geltenden Recht zu bleiben, und den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen. Es geht bei dieser Bestimmung nicht um Pflegeleistungen, sondern um Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen, die bei nicht gewinnstrebigen Organisationen von der Steuer ausgenommen sind. Wenn das auf private, gewinnorientierte Anbieter ausgeweitet würde, dann gäbe das wieder neue Wettbewerbsverzerrungen, nämlich mit Anbietern, die eben nicht unter die Definition fallen, dass sie Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit anbieten und im Bereich der Krankenpflege tätig sind. Genau im Fall von Reinigungsunternehmen gäbe das z. B. klar Wettbewerbsverzerrungen.

Deshalb bitte ich Sie, hier auch bei der heutigen Unterscheidung zu bleiben, was mehrwertsteuerpflichtig ist und was nicht. Das ist an die Gewinnorientierung geknüpft, und das macht Sinn.

Dieselbe Frage stellt sich auch bei Ziffer 12 von Artikel 21 Absatz 2. Auch hier bitten wir Sie, die Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen und die Mehrheit zu unterstützen.

Bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 unterstützt die SP-Fraktion die Minderheit Michaud Gigon. Damit setzen wir Anreize für umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel, denn nur sie sollen von einem tieferen Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent profitieren.

Die weiteren Minderheiten Aeschi Thomas lehnen wir ab und bitten Sie, bei Artikel 37a, Artikel 63 und Artikel 67 Absätze 1bis und 1ter der Mehrheit zu folgen.

Bei der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 37a würden Schweizer Unternehmen insbesondere im Grenzbereich - da ist das Tessin speziell exponiert - gegenüber ausländischer Konkurrenz benachteiligt. Dass ausgerechnet die SVP-Fraktion grenzüberschreitend tätige ausländische Unternehmen bevorteilen will, die in der Schweiz ihre Arbeit billig erbringen können, entbehrt wohl nicht einer gewissen Ironie.

Bei der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 63 Absatz 1 bitte ich Sie, bei der Bundesratsvariante zu bleiben. Auch dieser Antrag der Minderheit führt zu einer Benachteiligung von inländischen Unternehmen gegenüber ausländischen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht wäre dieses Verlagerungsverfahren, wie es in bestimmten Bereichen beantragt wird, ein Nachteil, da es dann vorteilhafter wäre, bei einer ausländischen Firma etwas zu kaufen, als bei einer inländischen. Wer bei einem inländischen Unternehmen kauft, zahlt die Mehrwertsteuer und kann erst später die Vorsteuer zurückfordern. Damit ergibt sich eine Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer. Der Antrag der Minderheit würde dazu führen, dass beim Kauf bei einer ausländischen Firma keine Einfuhrsteuer beim Zoll mehr bezahlt würde, sondern mit einer Deklaration der Einfuhrsteuer direkt die Vorsteuer abgezogen werden könnte. Die Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer würde entfallen, und damit gäbe es einen Vorteil, wenn man bei einem ausländischen Unternehmen einkaufen würde.

Auch hier ist es etwas zynisch, gerade von dieser Partei diesen Antrag zu erhalten. Damit würde nämlich die Importwirtschaft gegenüber der Exportwirtschaft bevorteilt. Und dann, last, but not least, würde diese Änderung des Verfahrens im Einführungsjahr einmalig Mindereinnahmen in Milliardenhöhe bewirken; Schätzungen gehen von bis zu 3 Milliarden Franken aus. Ich denke an die vorherige Debatte zum Nachtragskredit und staune schon etwas über die Argumentation.

Riniker Maja · 2VP-F · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Riniker Maja, zweite Vizepräsidentin): Die grünliberale Fraktion verzichtet auf ein Votum.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich äussere mich aufgrund der Tatsache, dass wir uns im Differenzbereinigungsverfahren befinden, zu einigen wenigen Punkten. Der rote Faden, der Grundsatz des Bundesrates ist jener, dass wir uns keine neuen Steuerausnahmen wünschen, und ich werde mich daher auch entsprechend positionieren.

Zunächst zu den Reisebüroleistungen: Auch wenn hier die Steuerausnahme mithilfe der Verwaltung gesetzestechnisch jetzt besser formuliert wurde, rate ich Ihnen davon ab, diese neue Steuerausnahme einzuführen. Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Es geht weiter zu den Steuerausnahmen für Ambulatorien und Tageskliniken: Hier gibt es keinen Minderheitsantrag in Ihrem Rat. Ich verlange hier keine Abstimmung, weil ich davon ausgehe, dass Sie Ihrer Kommission folgen und damit eine Differenz zum Ständerat schaffen. Der Bundesrat unterstützt den Ständerat und die Fassung gemäss geltendem Recht.

Gleiches gilt für die Steuerausnahme für Managed-Care-Leistungen; auch hier gibt es keinen Minderheitsantrag in Ihrem Rat. Der Bundesrat unterstützt hier den Ständerat; Sie würden an der Differenz festhalten.

Zur Ausweitung der Steuerausnahme im Bereich der Spitex: Hier möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben, weil jede Verschiebung der Grenze zwischen steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Leistungen wieder zu einer neuen Bruchstelle führt und damit zu neuen Ungleichbehandlungen.

Zur Steuerausnahme für das Zur-Verfügung-Stellen von Personen für Zwecke der Krankenbehandlung: Hier erachtet die Mehrheit Ihrer Kommission eine Ausdehnung der Steuerausnahme als nicht gerechtfertigt. Sie schlägt jedoch eine Streichung der Einschränkung vor, wonach es sich um eine religiöse oder weltanschauliche Einrichtung handeln muss. Ich empfehle Ihnen, hier im Grundsatz auch beim geltenden Recht zu bleiben, diese Einschränkung zu streichen und die Version der Mehrheit Ihrer Kommission vorzuziehen.

Beim Normalsatz für umweltschädliche Pflanzenschutzmittel empfehle ich Ihnen, der Minderheit Michaud Gigon zu folgen. Die Frage, wann ein umweltfreundliches und wann ein umweltschädliches Pflanzenschutzmittel vorliegt, soll in der Mehrwertsteuerverordnung geregelt werden. Dabei wird man sich voraussichtlich auf die Pflanzenschutzmittelverordnung abstützen. Damit hat man auch ein taugliches Kriterium für die mehrwertsteuerliche Qualifikation.

Zur Frage betreffend die Mehrwertsteuerabrechnung mit Kreditkarte für ausländische Unternehmen: Hier bitte ich Sie, der Mehrheit und damit auch dem Ständerat zu folgen. So könnte auch die Differenz ausgeräumt werden.

Zum Verlagerungsverfahren für alle Importeurinnen und Importeure: Ich bitte Sie, hier gemäss Mehrheit zu verfahren und die entsprechenden Minderheitsanträge abzulehnen. Mit dem Verlagerungsverfahren kann im Ausland ohne Bezahlung der Mehrwertsteuer eingekauft werden. Im Inland hingegen ist die Mehrwertsteuer mit dem Rechnungsbetrag zu bezahlen und kann erst in der Steuerabrechnung zurückgefordert werden. Damit wird die Binnenwirtschaft gegenüber der Importwirtschaft benachteiligt. Zudem - das hat Frau Birrer-Heimo als letzte Sprecherin noch erwähnt - gäbe es im Einführungsjahr bei der Einführung des generellen Verlagerungsverfahrens Mindereinnahmen von bis zu 2,9 Milliarden Franken. Diese Mindereinnahmen wären bei der Schuldenbremse zu berücksichtigen. Eine Aufhebung dieses Betrags käme erst wieder in Betracht, wenn man das System wieder ändern würde. Ich empfehle Ihnen, hier auch der Mehrheit zu folgen.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Der Ständerat hat die Vorlage am 28. Februar 2023 beraten und in der Gesamtabstimmung oppositionslos gutgeheissen. Nun sind wir also in der Differenzbereinigung. Die WAK-N hat diese Differenzen an ihrer Sitzung vom 3. April behandelt. Ich werde inhaltlich nicht mehr darauf eingehen; davon haben Sie jetzt genügend gehört. Ich werde auch nur noch auf die Mehrheitsmeinungen eingehen, weil die Minderheiten sich auch dementsprechend deutlich ausgedrückt haben.

Bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, "Ausländische Reisebüros", haben wir, also die Mehrheit, wie gesagt, die Lösung des Ständerates übernommen, diese in der WAK-N noch präzisiert. Somit ist für die Mehrheit der Kommission nun das Ziel der damals überwiesenen Vorstösse erreicht, man konnte die im bundesrätlichen Entwurf nicht enthaltene Gleichbehandlung korrigieren.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, der Mehrheit zu folgen.

In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 geht es um die Spitex-Betreuungen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte hier beim geltenden Recht bleiben und somit weiterhin einen Unterschied zwischen nicht gewinnstrebigen und gewinnstrebigen Organisationen machen, also keine Gleichstellung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen vornehmen. Damit sollen auch Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt verhindert werden. Die Kommission bittet Sie mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 12 möchte die Mehrheit der Kommission zwar beim geltenden Recht bleiben, jedoch den Passus "religiöse oder weltanschauliche" streichen. Dies ändert am Regelungsgehalt nichts, weil schon heute beispielsweise öffentliche Spitäler darunterfallen. Alle nicht gewinnstrebigen Leistungserbringer fallen unter diese Bestimmung. Die Kommission bittet Sie mit 13 zu 12 Stimmen ohne Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

In Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 geht es um den umweltfreundlichen Dünger. Die Mehrheit Ihrer Kommission will beim geltenden Recht bleiben, das heisst, sämtlicher Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial sollen weiterhin dem reduzierten Satz unterliegen. Fachlich sei es praktisch nicht möglich, zwischen umweltfreundlichen und nicht umweltfreundlichen Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden. Es wäre ein grosser Aufwand für die Mehrwertsteuerabteilung, die Kriterien festzulegen, welche Pflanzenschutzmittel zu welcher Kategorie gehören. Die Kommission bittet Sie mit 15 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 37a, diese Bestimmung betrifft auch Artikel 67 Absätze 1bis und 1ter: Die Mehrheit der Kommission möchte hier der ursprünglichen Änderung des Bundesrates folgen, der den Zwang, eine Steuervertretung zu bestimmen, für ausländische Unternehmen durch eine Kann-Bestimmung ersetzt. Man will damit die Flexibilität haben, dass Firmen, die sich als zuverlässig erwiesen haben, beispielsweise keine Steuervertretung mehr bestimmen müssen. Es geht also nur um die Frage, ob man zwingend eine Steuervertretung haben muss oder ob das auch eine Kann-Bestimmung sein könnte. Die Kommission bittet Sie mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a, dem Verlagerungsverfahren bei Importen: Die Mehrheit folgt hier dem Ständerat und möchte das Verlagerungsverfahren nicht auf alle Steuerpflichtigen ausdehnen, da das Nachteile für das inländische Gewerbe darstellt und für diejenigen, die mit der vereinfachten Saldosteuersatzmethode abrechnen, zusätzlichen Aufwand generiert. Die Kommission bittet Sie, der Mehrheit zu folgen, die mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung zustande gekommen ist.

Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nous traitons des divergences concernant la révision partielle de la loi sur la TVA. Le Conseil des Etats a traité cet objet le 18 février 2023, et il en est ressorti douze divergences avec notre conseil. En date du 3 avril 2023, notre commission a traité ces douze divergences. Je ne vais pas revenir sur le fond du débat, puisque cette discussion a déjà eu lieu et que les porte-parole des minorités viennent de vous exposer leurs arguments.

Pour quatre de ces douze divergences, notre commission vous propose d'adhérer à la décision du Conseil des Etats.

Il s'agit de deux modifications qui relèvent de la technique législative. L'une concerne le terme "Weiterbildung", soit formation continue, et concerne le texte allemand à l'article 21 alinéa 2 chiffre 11 lettre a. Elle a été acceptée à l'unanimité. L'autre concerne les numéros du tarif douanier pour les monnaies d'or émises par les Etats. Là aussi, c'est à l'unanimité que notre commission a suivi le Conseil des Etats. Cela concerne l'article 23 alinéa 2 chiffre 12 lettre a.

Notre commission s'est également ralliée au Conseil des Etats sur deux décisions de fond. Il s'agit premièrement des représentants fiscaux pour les entreprises étrangères, et c'est par 17 voix contre 7 et 1 abstention que nous avons décidé de suivre le Conseil des Etats. Cela concerne les articles 37a et 67 alinéas 1bis et 1ter. La minorité Aeschi Thomas, qui vient de vous exposer ses arguments, souhaite maintenir la version de notre conseil.

La deuxième décision de fond à laquelle nous nous sommes ralliés concerne la possibilité d'appliquer le report de paiement de l'impôt aux entreprises importatrices. C'est par 13 voix contre 11 et 1 abstention que nous avons décidé de suivre le Conseil des Etats. La minorité Aeschi Thomas qui vous a été présentée propose de maintenir la version de notre conseil.

J'en viens aux autres articles, et aux huit autres divergences.

A l'article 8 alinéa 2 lettre b relatif à l'imposition des prestations des agences de voyage étrangères, la commission recommande, par 15 voix contre 10, de suivre le Conseil des Etats sur le fond, tout en proposant une formulation plus précise sur le plan de la technique législative. La minorité Bertschy souhaite maintenir la positon de notre conseil, à savoir en rester au droit en vigueur.

A l'article 8 alinéa 2 lettre c, notre commission propose, à l'unanimité, de ne pas déroger au principe du lieu de destinataire pour les prestations "diffusées en flux (streaming)", s'écartant là aussi de la décision du Conseil des Etats. En outre, c'est le lieu de séjour du bénéficiaire de la prestation qui doit permettre de déterminer l'assujettissement de la TVA.

A l'article 21 alinéa 2 chiffres 2 et 3bis, la commission souhaite maintenir la décision de notre conseil, à savoir élargir les exceptions fiscales dans le domaine de la santé. Ces exceptions concernent, d'une part, les traitements médicaux fournis par des services ambulatoires et des hôpitaux de jour - c'est par 19 voix contre 5 que la commission a pris sa décision - et, d'autre part, les prestations administratives fournies dans le cadre de traitements médicaux - c'est par 19 voix contre 6 que nous avons retenu cela.

J'en viens à l'article 21 alinéa 2 chiffre 8: la commission n'adhère pas, par 16 voix contre 8, à la décision du Conseil des Etats concernant l'imposition des organisations d'aide et de soins à domicile, préférant maintenir le droit en vigueur. La minorité Aeschi Thomas propose de suivre le Conseil des Etats.

A l'article 21 alinéa 2 chiffre 12, comme le Conseil des Etats, la commission propose, par 13 voix contre 12, de ne pas créer d'exception fiscale pour les institutions à but lucratif lorsqu'elles mettent du personnel à disposition à des fins relevant des soins aux malades.

L'exception doit s'appliquer exclusivement aux organisations à but non lucratif. La minorité Aeschi Thomas propose de maintenir l'exception fiscale pour les institutions à but lucratif, lorsqu'elles mettent du personnel à disposition à des fins relevant des soins.

Il n'y a plus que deux divergences. A l'article 21 alinéa 2 chiffre 28 lettre c, la commission soutient à l'unanimité la décision du Conseil des Etats d'étendre l'exception fiscale aux établissements ou aux fondations fondés ou contrôlés par une collectivité publique. Elle précise, toutefois, pour le texte en allemand, que cette exception doit s'appliquer aux prestations fournies entre établissements ou fondations.

Enfin, dernière minorité: à l'article 25 alinéa 2 lettre a chiffre 7, la commission n'adhère pas, par 15 voix contre 9, à la décision du Conseil des Etats concernant l'imposition des préparations phytosanitaires, préférant maintenir le droit en vigueur. La minorité Michaud Gigon souhaite adopter la version du Conseil des Etats. Cette dernière considère qu'il est logique d'introduire une distinction entre les produits phytosanitaires respectueux de l'environnement et les autres, afin de ne pas privilégier les produits néfastes.

Au nom de la commission, je vous remercie de bien vouloir soutenir les propositions de la majorité.

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 8 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Bst. b

b. bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;

Bst. c

c. bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;

Antrag der Minderheit

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Bst. b

Festhalten

Art. 8 al. 2

Proposition de la majorité

Let. b

b. pour les prestations de voyage revendues par les agences de voyages et les prestations de services y afférentes fournies par ces mêmes agences: le lieu où la personne qui exploite l'agence de voyages a le siège de son activité économique ou un établissement stable pour lequel la prestation de services est fournie ou, à défaut d'un tel siège ou d'un tel établissement, le lieu où il a son domicile ou le lieu où il séjourne habituellement;

Let. c

c. pour les prestations culturelles, artistiques, didactiques, scientifiques, sportives ou récréatives et les prestations analogues fournies directement à des personnes physiquement présentes sur place, y compris celles de l'organisateur et, le cas échéant, les prestations y afférentes: le lieu d'exécution matérielle de la prestation;

Proposition de la minorité

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Let. b

Maintenir

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 und Artikel 29 Absatz 1ter.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 79 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 115b Abs. 3

Antrag Schilliger

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c tritt erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, als Tätigkeitsort weiterhin der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet.

Schriftliche Begründung

Der Grund für diese Übergangsbestimmung liegt darin, dass die heutige bzw. frühere Praxis bis zum Inkrafttreten der Revision beibehalten werden kann. Das ist aus Sicht der Rechtssicherheit gefordert und wurde in der Version Ständerat in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c einstimmig verabschiedet. Die vorliegende Version Nationalrat hat diesen Artikel so geändert, dass dieser der EU-Regelung entspricht. Für die Zukunft scheint die Version Nationalrat stimmig zu sein. Jedoch soll für die Vergangenheit die frühere Praxis gelten und nicht durch die Verwaltung aufgrund der Steuergesetzanpassung rückwirkend angewendet werden.

Art. 115b al. 3

Proposition Schilliger

L'article 8 alinéa 2 lettre c n'entre en vigueur que le 1er janvier 2025. Jusqu'à cette date, pour les prestations diffusées en flux (streaming) ou mises à disposition virtuellement d'une autre manière, le lieu d'exécution reste le lieu où a effectivement lieu la prestation caractéristique.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Schilliger ... 101 Stimmen

Dagegen ... 80 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 21 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Ziff. 2, 3bis

Festhalten

Ziff. 8

Streichen

Ziff. 11 Bst. a

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ziff. 12

das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung ...

Ziff. 28 Bst. c

c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer ...

Ziff. 31

die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena, Walti Beat)

Ziff. 8

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Feller, Gössi, Matter Thomas, Regazzi, Schneeberger, Schwander, Tuena, Walti Beat)

Ziff. 12

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Ziff. 31

Streichen

Art. 21 al. 2

Proposition de la majorité

Ch. 2, 3bis

Maintenir

Ch. 8

Biffer

Ch. 11 let. a

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Ch. 12

la location de services assurée par des institutions sans but lucratif à des fins relevant des soins aux malades ...

Ch. 28 let. c

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Ch. 31

les prestations de voyage revendues par les agences de voyages et les prestations de services y afférentes fournies par ces mêmes agences.

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena, Walti Beat)

Ch. 8

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Feller, Gössi, Matter Thomas, Regazzi, Schneeberger, Schwander, Tuena, Walti Beat)

Ch. 12

Maintenir

Proposition de la minorité

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Ch. 31

Biffer

Abstimmung

Ziff. 8 - Ch. 8

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

(1 Enthaltung)

Abstimmung

Ziff. 12 - Ch. 12

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 77 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ziff. 31 - Ch. 31

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Bertschy wurde bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 Bst. a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 23 al. 2 ch. 12 let. a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 7

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Michaud Gigon, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Ryser)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 25 al. 2 let. a ch. 7

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Michaud Gigon, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Ryser)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 77 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 29 Abs. 1ter

Antrag der Mehrheit

Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.

Antrag der Minderheit

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Streichen

Art. 29 al. 1ter

Proposition de la majorité

La déduction de l'impôt préalable peut être opérée pour les prestations de voyage revendues par les agences de voyages et les prestations de services y afférentes fournies par ces mêmes agences pour autant qu'elles soient réalisées ou utilisées à l'étranger.

Proposition de la minorité

(Bertschy, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Grossen Jürg, Michaud Gigon, Ryser)

Biffer

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Bertschy wurde bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 37a

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena)

Festhalten

Art. 37a

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena)

Maintenir

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 67 Absätze 1bis und 1ter.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 48 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 63 Abs. 1 Bst. a

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Regazzi, Schwander, Tuena)

Festhalten

Art. 63 al. 1 let. a

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Regazzi, Schwander, Tuena)

Maintenir

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 48 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 67 Abs. 1bis, 1ter

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena)

Festhalten

Art. 67 al. 1bis, 1ter

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Büchel Roland, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Schwander, Tuena)

Maintenir

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 37a abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Das Geschäft geht zurück an den Ständerat.

Abschreibung - Classement

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(= Die Motion 16.3431 nicht abschreiben)

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

(= Ne pas classer la motion 16.3431)

Angenommen - Adopté