05.070
NFA. Ausführungsgesetzgebung
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
1. Loi fédérale concernant l'édiction et la modification d'actes dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat letzte Woche die Vorlage NFA2 als Zweitrat durchberaten und insgesamt 29 Differenzen zu unseren Beschlüssen geschaffen. Auf den ersten Blick mag das als eine beträchtliche Zahl erscheinen. Analysiert man indessen diese Differenzen inhaltlich, so zeigt sich, dass mehr als zwei Drittel dieser Differenzen von untergeordneter materieller oder von bloss redaktioneller Natur sind. Als wirklich gewichtig ist lediglich eine Handvoll Differenzen einzustufen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei zwei Beschlüsse des Nationalrates. Zum einen hat er bei Artikel 49a Absatz 2bis des Nationalstrassengesetzes beschlossen, in Abweichung von unserem Entscheid die Bestimmung zu streichen, wonach der Bund über die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhalts und der Erneuerung mit den Kantonen oder mit von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen kann. Ihre Kommission hat nach ausführlicher Diskussion entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Allerdings gibt es eine erhebliche Minderheit, die an unserem früheren Beschluss, den wir damals mit 23 zu 18 Stimmen gefasst haben, festhalten möchte. Das ist im Übrigen der einzige Minderheitsantrag im Rahmen der Differenzbereinigung.
Die zweite gewichtige Differenz findet sich beim Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen. Hier hat der Nationalrat bei Artikel 13 mit einer Stimme Mehrheit beschlossen, am heutigen Finanzierungssystem festzuhalten, den Bund also auch dort stärker in die finanzielle Verantwortung einzubeziehen, wo die Kantone die Parameter setzen. Falls sich unser Rat dem Beschluss des Nationalrates anschliessen sollte, würden wir in diesem Bereich die Grundsätze des NFA ausser Kraft setzen. Ihre Kommission hat sich einem solchen Ansinnen, Grundregeln des NFA im letzten Moment auszuhebeln, widersetzt, und zwar einstimmig. Die restlichen Differenzen sind wie erwähnt von untergeordneter Bedeutung.
Damit kämen wir zur ersten Differenz.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ziff. 8a Titel, Art. 23 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 8a titre, art. 23 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier gilt es, ein Versehen zu beseitigen. Im Gesetzestext ist nach wie vor die Finanzkraft der Kantone als Bemessungskriterium vorhanden. Diesen Passus gilt es zu streichen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 9 Art. 6 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 9 art. 6 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei dieser Bestimmung haben wir eine ähnliche Ausgangslage wie bei der ersten Differenz. Mit dem NFA gibt es eine klare Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen. Ebenso werden die finanziellen Mittel zugeteilt.
Auch hier beantragt Ihnen die Kommission Zustimmung zum Nationalrat.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 9 Art. 16 Abs. 2, 2bis; Art. 20a Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 9 art. 16 al. 2, 2bis; art. 20a al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir müssen Artikel 16 und Artikel 20a zusammen betrachten. Der Nationalrat hat bei diesen beiden Artikeln gesetzestechnische Änderungen vorgenommen. Er hat um der Übersicht willen Absatz 2 von Artikel 16 in zwei Buchstaben aufgespalten und in logischer Reihenfolge die in Artikel 20a Absatz 1 enthaltene Rechtsform der Gewährung in Form von Programmvereinbarungen als Absatz 2bis in Artikel 16 eingefügt.
Noch eine Bemerkung: Nach dem geltenden Recht ist die Aufzählung in Artikel 16 Absatz 2 keine abschliessende, das zeigt der Ausdruck "insbesondere" klar. Im neuen Text fehlt dieser Ausdruck. Nach Ihrer Kommission ändert das materiell nichts. Allerdings ist es uns nicht gelungen, eine weitere Kategorie, die in die Aufzählung eingefügt werden könnte, zu nennen. Diese Bemerkung dürfte somit eine untergeordnete Bedeutung haben.
Ihre Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 16 und Artikel 20a Zustimmung zum Nationalrat.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 11a Titel, Art. 73 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 11a titre, art. 73 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben es hier mit der gleichen Ausgangslage wie beim Kulturgüterschutzgesetz zu tun. In der neuen NFA gibt es keine Beiträge mehr, die nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft werden können.
Antrag Ihrer Kommission: Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 11b Titel, Art. 22 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 11b titre, art. 22 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 22 Absatz 4 besteht die gleiche Ausgangslage: Es geht um die Streichung des Kriteriums der Finanzkraft.
Wir beantragen Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 12 Art. 28 Abs. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 12 art. 28 al. 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Aus Absatz 5 ersehen Sie, warum Ihre Kommission dem Nationalrat zustimmen möchte. Diese Bestimmung wird am 1. Januar 2007 eine neue Fassung erhalten; deshalb ist hier eine Streichung erforderlich.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 12 Art. 49a
Antrag der Mehrheit
Abs. 2, 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Inderkum, Bürgi, Marty Dick, Slongo, Stähelin)
Abs. 2bis
Festhalten
Ch. 12 art. 49a
Proposition de la majorité
Al. 2, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Inderkum, Bürgi, Marty Dick, Slongo, Stähelin)
Al. 2bis
Maintenir
Abs. 2 - Al. 2
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 49a Absatz 2 ist nur der französische Text betroffen. Es geht um die Anpassung an die neue Terminologie des projektfreien baulichen Unterhalts. Im deutschen Text ist das bereits berücksichtigt, im französischen Text muss das noch geschehen.
Wir beantragen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2bis - Al. 2bis
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Absatz 2bis haben wir wohl die gewichtigste Differenz vor uns. In der ersten Runde haben wir zehn Seiten des Amtlichen Bulletins beansprucht, um die Grundlagen für die Entscheidung im Plenum darzulegen. Ich hoffe, dass wir in der Differenzbereinigung mit weniger auskommen, da die Ausgangslage eigentlich bekannt ist.
Artikel 83 Absatz 2 der Bundesverfassung, gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003, bestimmt: "Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen." Von dieser Bestimmung, der wir zugestimmt haben und die von Volk und Ständen angenommen worden ist, müssen wir bei unserer Entscheidung ausgehen. Artikel 49a Absatz 2, den wir soeben behandelt haben, betrifft den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt, gleichsam die Haushaltsarbeiten, wie sie im Nationalrat bezeichnet worden sind. Hier schliesst der Bund mit den Kantonen oder mit von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Der viel gewichtigere Absatz 2bis betrifft den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung. Wir haben in der ersten Beratungsrunde - ich habe es bereits erwähnt - mit 23 zu 18 Stimmen beschlossen, hier eine Kann-Bestimmung einzufügen, nach welcher der Bund "mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen" kann.
Leider haben sich um das Modalverb "können" herum semantische Übungen ergeben, die zu erheblichen Irrungen und Wirrungen geführt haben. Die Kantone haben dabei nicht eben zur Klärung beigetragen, im Gegenteil. So ist aus dem sowohl in der Verfassung wie auch in unserem Beschluss vom 21. März 2006 enthaltenen "können" nach und nach ein "können müssen" oder sogar ein "müssen können" oder was auch immer entstanden. Nach neuesten Stimmen wären die Kantone jetzt aber wieder bereit, von einer Bedeutung des Könnens auszugehen, wie es mit der Verfassungsbestimmung gemeint war: Der Bund kann diese Aufgabe nach aussen übertragen, er muss es aber in keiner Weise tun. Es liegt in seinem Belieben. Dabei hat er sich von sachlichen Kriterien leiten zu lassen, zu denen nach dem Grundgedanken des ganzen NFA die möglichst effiziente, effektive und kostengünstige Erledigung von Aufgaben gehört. Der Bund bestimmt in diesem Bereich. Dass dazu ein Austausch der Argumente mit den Kantonen gehört, versteht sich von selbst.
Eine Mehrheit Ihrer Kommission - 7 zu 5 Stimmen - hat entschieden, diesen Diskussionen ein Ende zu bereiten und Klarheit zu schaffen. Sie beantragt dem Rat, sich dem Nationalrat anzuschliessen, der seinen Entscheid mit offensichtlicher Mehrheit getroffen hat. Durch Streichung von Absatz 2bis bleibt es bei der verfassungsmässigen Befugnis des Bundes, und späteren anderslautenden Auslegungen ist der Boden entzogen. Sollten Sie der Minderheit folgen und für Festhalten stimmen, so besteht immer wieder die Gefahr, dass nach Verabschiedung der Ausführungsgesetzgebung wieder versucht wird, das Rad zurückzudrehen.
Wir haben es hier nicht mit einer Lappalie zu tun. Es geht um erhebliche Gelder, die in den projektgestützten baulichen Unterhalt fliessen; im Nationalrat war von 700 Millionen Franken die Rede. Der Bund verfügt über diese Gelder. Er soll auch die Verantwortung dafür tragen, dass diese Gelder im Bereich des projektgestützten baulichen Unterhalts und der Erneuerung wirksam eingesetzt werden. Dies entspricht der Philosophie des NFA.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen und diese Differenz zu beseitigen.
Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Diese Bestimmung - unser Kommissionspräsident hat es gesagt - hat unseren Rat in der Erstberatung im Frühjahr dieses Jahres lange beschäftigt. Es geht um die Frage, ob der Bund über die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhalts und die Erneuerung mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen kann. Sie haben es gehört: Unser Rat hat dem zugestimmt, der Nationalrat hat dies abgelehnt.
Gestatten Sie auch mir zunächst einige Bemerkungen zur Verfassungsbestimmung, weil dies meines Erachtens von wesentlicher Bedeutung ist. Der Grundsatz ist klar: Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Ausnahme, die etwas näher anzuschauen ist, ist nun aber von entscheidender Bedeutung, würde ich sagen. Es heisst nämlich dort, der Bund könne diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. Wichtig ist, dass diese Verfassungsbestimmung nicht von "Aufgaben", sondern von "Aufgabe" spricht. Anders ausgedrückt: Gemeint ist im Grundsatz der ganze Bereich, für welchen inskünftig der Bund zuständig ist, also Bau, Betrieb und Unterhalt.
Nun ist auch der Minderheit völlig klar, dass der Teilbereich Bau und Ausbau ganz beim Bund sein soll. Auf der anderen Seite aber kann die Verfassungsbestimmung in Artikel 83 Absatz 2 nicht so ausgelegt werden, dass nur der betriebliche und der kleine bauliche, also der projektfreie Unterhalt delegiert werden kann bzw. delegiert werden soll; ich verweise auf Artikel 49a Absatz 2, der unbestritten ist. Wenn das nämlich die Meinung gewesen wäre, dann hätte die Verfassungsbestimmung nach meiner Überzeugung anders formuliert werden müssen.
Was ist unter dem Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zu verstehen? "Projektgestützter baulicher Unterhalt" und "Erneuerung" bilden ein nichttrennbares Begriffspaar, welches unter der Sachüberschrift "Unterhalt" in Artikel 9 MinVG umschrieben wird. Danach fallen unter den Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zunächst Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten. Es fallen darunter auch Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung von in Betrieb stehenden Strassenanlagen an die Anforderungen des neuen Rechtes. Nun meine ich, dass sich nichts anderes als die Frage stellt, ob die Ausführung solcher Arbeiten vom Bund an die Kantone delegiert werden können soll. Wichtig hierbei sind die Ausdrücke - darauf hat schon der Kommissionspräsident hingewiesen - "vom Bund" und "können". Anders ausgedrückt: Es besteht seitens des Bundes keine Verpflichtung zur Delegierung, und es besteht seitens der Kantone kein Anspruch auf Delegierung. Ob delegiert werden können soll, steht einzig im Ermessen des Bundes. Daraus ergibt sich auch, dass keineswegs die Meinung besteht, dass generell - wie beim betrieblichen und kleinen baulichen Unterhalt - mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können.
Wenn man sich aber nun vergewissert, was unter dem Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zu verstehen ist - ich habe darauf hingewiesen -, dann kann man sich sehr wohl vorstellen, dass der Bund noch froh ist, in diesem Bereich über eine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung an die Kantone zu verfügen. Dies hat man uns übrigens seitens der Verwaltung auch klar so bedeutet. Die Frage ist jetzt eigentlich nur noch die, ob dies gesetzgeberisch auch zum Ausdruck gebracht werden soll. Wenn wir dem Nationalrat beziehungsweise der Mehrheit unserer Kommission folgen, tun wir dies eindeutig nicht. Wir haben zwar eine offen formulierte Verfassungsbestimmung - Stichwort "Aufgabe" -, die aber auf der Stufe des Gesetzes nicht angemessen offen durchgesetzt werden will, wenn wir der Mehrheit der Kommission und dem Nationalrat folgen.
Wenn nämlich, wie ich dargelegt habe, die Ausnahmebestimmung in Absatz 2 von Artikel 83 der Bundesverfassung so zu verstehen ist, dass mit dem Ausdruck "diese Aufgabe" grundsätzlich der Bereich Bau, Betrieb und Unterhalt insgesamt gemeint ist, dann müssen wir - nach meiner ganz bestimmten Überzeugung - im Gesetz auch über den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung legiferieren, im Sinne der Kann-Vorschrift; dies, wenn wir materiell wollen, dass der Bund hier in besonderen Fällen die Ausführung von solchen Arbeiten an die Kantone delegieren kann. Meines Erachtens geht es nicht an, den Betrieb und den kleinen baulichen Unterhalt im Gesetz zu regeln, im Sinne der Ist-Bestimmung, und über den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung im Gesetz nichts zu sagen. Das wäre meines Erachtens ein qualifiziertes Schweigen.
Abschliessend will ich nicht verhehlen - auch dies hat unser Kommissionspräsident bereits gesagt -, dass die Kantone in diesem Bereich zu Beginn andere Vorstellungen hatten. Ich erinnere an die Hearings, die wir hatten. Wir wurden eingeladen, Anträge zu unterbreiten, die über das, worüber wir heute diskutieren, hinausgehen. Ich habe aber als Sprecher der Kommission bereits im Frühjahr klar darauf hingewiesen, dass nach Meinung der damaligen Mehrheit das "können" in der Tat ein "können" und nicht ein "müssen" sei. Herr Bundesrat Merz hat seinerseits im Ratsplenum ganz klare Ausführungen gemacht, wie - sollte die damalige Mehrheit der Kommission tatsächlich zur Mehrheit des Rates werden - das "können" zu verstehen sei. Herr Bundesrat Merz und Herr Bundespräsident Leuenberger haben ja dann diesen Standpunkt gegenüber den Vorsteherinnen und Vorstehern der kantonalen Baudirektionen auch noch in einem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht. Ich glaube, mit Überzeugung sagen zu können, dass die Kantone das verstanden haben und dass die Kantone - sollten Sie heute dem Antrag der Minderheit zustimmen, wozu ich Sie einlade - dieses "können" in der Tat nur als "können" verstehen.
Daher bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le débat que nous avons eu en commission et que nous avons maintenant a quelque chose de kafkaïen. On est en train de se demander si "pouvoir" signifie "devoir" - ob "können" "müssen" bedeutet!
Je crois que nous sommes une chambre législative et que les mots ont un sens bien précis. Alors, je lis le début de l'article 49a alinéa 2bis: "Elle peut également ...." Est-ce que les cantons peuvent interpréter cette norme comme ils veulent? C'est le sens des mots qui compte, et c'est nous, qui savons lire et écrire, qui avons voté cette norme. Car si nous commençons à lancer chaque fois une discussion du genre: "Nous disons 'peut', mais les cantons comprennent 'doit'", alors nous ne sommes plus sérieux!
Les cantons peuvent interpréter cette norme comme ils veulent: mais c'est la Confédération qui doit l'appliquer! Le texte dit: "elle peut". Qui représente "elle"? La Confédération! C'est la Confédération qui décide si elle délègue, et non pas les cantons. Cela signifie également qu'il y a des situations où c'est dans l'intérêt de la Confédération qu'elle puisse déléguer.
Je pense qu'il y a des situations particulières. Prenons le cas du tunnel du Saint-Gothard: c'est un ouvrage qui a une structure très sophistiquée, très particulière, qui est géré par les cantons d'Uri et du Tessin, par des techniciens qui font cela depuis des années. Cet ouvrage pose des problèmes de sécurité, de gestion du trafic, etc. C'est un tunnel unique au monde dans son genre. Il peut paraître évident dans l'intérêt de la Confédération que, dans certaines situations particulières, des travaux soient délégués aux cantons.
Lorsqu'on met en discussion le motif financier, je crois qu'on le fait à tort. En effet, vu que c'est la Confédération qui doit décider si elle va déléguer ou pas, elle le fait sur la base d'"accords sur les prestations". Cela veut dire que la Confédération fixe la prestation et les prix. Donc, l'argument financier n'a rien à voir là-dedans. La Confédération déléguera à des conditions précises, et évidemment favorables pour elle du point de vue financier.
Alors je vous en prie, dans l'esprit de ce conseil, du sérieux du pouvoir législatif, donnons aux mots le sens qu'ils ont et non pas le sens que certains aimeraient leur donner. On dit "peut", on parle d'"accords sur les prestations", et c'est une concrétisation législative extrêmement fidèle de ce que la Constitution dit.
N'allons pas broder sur des hypothèses. Il me semble que même aujourd'hui "pouvoir" ne peut pas encore signifier "devoir".
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich will mich nun wirklich ganz kurz halten, denn die Problematik ist in diesem Rat hinlänglich bekannt. Nach den Vorrednern drängt es mich aber trotzdem, hier noch etwas zu sagen.
Wir wissen alle, dass wir an einer entscheidenden Stelle dieses grossen Projektes NFA sind. Wir wissen auch, dass nach den Grundsätzen des NFA, die wir sehr lange diskutiert haben, die Führung und Ausführung bei dieser Aufgabe des projektgestützten baulichen Unterhalts beim Bund liegen muss. Darüber müssen wir jetzt absolute Klarheit schaffen. Herr Kollege Marty, natürlich kann man so argumentieren, wie Sie das gemacht haben. Ich würde als Jurist auch so argumentieren wie Sie. Aber jetzt sind wir bezüglich der politischen Situation in den Kantonen eben verunsichert; und wir sind in Bezug auf die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen verunsichert. Wir wissen aus zahlreichen Äusserungen von Kantonsseite, dass das "kann" dann eben anders interpretiert werden wird; und wir wissen auch, dass es Druck geben wird, damit die Bestimmung anders angewendet wird. Ursprünglich ist in der Kommission hier in Flims, als wir dieses ganze Gebiet noch einmal durchbesprochen haben, zuerst die Stimmung aufgekommen, dass die Kantone doch begriffen hätten, wie es gehen muss - das entspricht dem Votum von Kollege Marty. Aber dann sind wir anders informiert worden und mussten feststellen, dass es immer noch Kantone gibt, die aus diesem "kann" die Verpflichtung ableiten wollen, hier auch selbst tätig werden zu können, und zwar in grundsätzlicher Art und Weise. In dieser Situation sind wir doch als Gesetzgebungsbehörde verpflichtet, absolute politische Klarheit zu schaffen, und das kann nur heissen, dass wir wie der Nationalrat entscheiden.
Nun aber haben meine Vorredner meines Erachtens völlig zu Recht gesagt: Ja, halt - es kann Situationen geben, wo es durchaus sinnvoll sein kann, dass in einem Einzelfall des projektbezogenen baulichen Unterhalts trotzdem ein Kanton tätig wird; vor allem Herr Marty hat so argumentiert. Das Musterbeispiel ist für mich das Anschlussbauwerk, wo der Kanton an eine Nationalstrasse heranbaut und diese gleichzeitig angepasst werden muss. Es ist nun rechtlich und politisch völlig klar, dass in einer solchen Situation im Einzelfall - und das ist entscheidend, im Einzelfall! - ein Kanton vernünftigerweise durch den Bund beauftragt werden kann, diese Anschlussbauarbeiten zu übernehmen. Mit anderen Worten: Wir verbauen uns nicht jede Flexibilität, wenn wir jetzt gemäss Nationalrat entscheiden, sondern wir schaffen einerseits Klarheit und lassen andererseits immer noch zu, dass im Einzelfall auch ein Kanton im Auftrag des Bundes, also auf Mandatsbasis, tätig werden kann.
Deshalb bitte ich Sie, gemäss dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Beschluss des Nationalrates zu entscheiden.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nach der Kommissionssitzung vom vergangenen Donnerstag habe ich mir noch einmal die Mühe gemacht, der Sache auf den Grund zu gehen. Ich habe dabei festgestellt, dass es in Bezug auf diese Frage zwei Lager gibt. Auf der einen Seite - das ist keine bösartige Bezeichnung, sondern das ehrt sie - haben wir die Vertreter der "reinen Lehre". Die Vertreter der reinen Lehre sagen, es liege eine Gefahr für die tragenden Ideen des NFA vor. Es wird vom Herzstück der NFA-Vorlage gesprochen; man geht sogar hin und sagt, hier handle es sich um einen politischen Prüfstein. Auf der anderen Seite haben wir das andere Lager. Ich möchte es als das Lager der Pragmatiker, der Praktiker, bezeichnen. Wenn ich mich jetzt äussere, so gehöre ich zum zweiten Lager.
Ich bin nämlich nach wie vor der Auffassung, dass Absatz 2bis richtig ist. Eine erste Bemerkung - Herr Kollege Inderkum hat es schon gesagt -: Es liegt kein "Sündenfall" vor; wir weichen auch nicht vom Pfad der Tugend innerhalb des NFA ab. Artikel 83 der Verfassung hält fest, dass der Bund diese Aufgabe teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen kann. Artikel 49a Absatz 2bis des Nationalstrassengesetzes macht nicht mehr und nicht weniger, als diese Verfassungsbestimmung im Gesetz festzuhalten. Die Verfassungskonformität ist als Erstes gegeben.
Wir verletzen auch die Grundsätze des NFA nicht. Es ist nämlich klar, wer im Ganzen das Sagen hat. Absatz 1 sagt ganz klar: Das Sagen hat der Bund. Es geht einzig und allein um die Ausführung, um die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhalts und der Erneuerung. In Bezug auf diese Ausführung wird nicht mehr und nicht weniger gesagt, als dass der Bund die Kantone mit einbeziehen kann. Fazit: Die strategische und operative Steuerung liegt klar und eindeutig beim Bund.
Ich komme zum Schluss: Diese Diskussion und Absatz 2bis haben eine Geschichte. Sie kennen die Geschichte, es ist das Modell der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK). Dieses Modell steht nicht mehr zur Diskussion, und ich möchte jetzt Kollege Lauri beruhigen, indem ich ihn nämlich darauf hinweise, dass klare Meinungsäusserungen der Kantone vorliegen, wie das zu verstehen ist. Ich zitiere aus einem Schreiben der BPUK vom 17. Februar 2006, in dem sie zu unserem Vorschlag Stellung bezogen hat. Sie schreibt: "Die operationellen Fachleute aus den Kantonen und der Privatwirtschaft haben ausdrücklich bestätigt, dass es Sinn macht, wenn auch grössere Unterhaltsarbeiten .... von der gleichen Organisation wie für den betrieblichen Unterhalt ausgeführt werden können." Und jetzt der entscheidende Satz: "Die finale Zuständigkeit des Astra bleibt dabei natürlich unbestritten." Das hat die BPUK zu diesem Punkt geschrieben.
Ich habe noch einen Zeugen. Dieser Zeuge steht über der BPUK, es ist nämlich die KdK. Die KdK hat am 22. Februar - an uns, notabene - geschrieben: "Im Hinblick auf die parlamentarische Beratung über die strittige neue Formulierung von Artikel 49a Absatz 2bis des Nationalstrassengesetzes halten wir fest, dass die Kann-Bestimmung an der alleinigen Verantwortung des Bundes für das Nationalstrassennetz nichts ändert. Sie führt dazu, dass der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Gestaltung der Vollzugsorganisation etwas mehr Flexibilität zulässt. Die Grundprinzipien des NFA werden dadurch nicht verletzt."
Ich unterstreiche das, und ich bitte Sie als Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, hier jetzt ganz klar dieser Lösung zuzustimmen, die im Gesetz festhält, dass die Kantone in diesem Bereich beigezogen werden können.
Ich unterstütze deshalb den Antrag der Minderheit.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Sie kennen mich wahrscheinlich als Pragmatiker; heute Morgen stehe ich aber vor Ihnen als Fundamentalist. Die Morgenstunde macht mir Mühe, diese Fundamentalposition auch äusserlich zum Ausdruck zu bringen. (Heiterkeit) Ich versuche deshalb, eine gewisse Würde in meine Worte zu legen.
Wir diskutieren heute über ein Gesetzgebungswerk, das sich NFA nennt: die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Sie haben heute von den verschiedenen Pragmatikern aller Lager gehört, dass - welche Version wir auch immer wählen - die Möglichkeit für den Bund besteht, unter Einbezug der Kantone auch den projektgestützten Unterhalt der Strassen teilweise besorgen zu lassen. Also kommt es auf die Formulierung dessen, was wir machen, gar nicht an. Aber wir diskutieren heute über den für mich auch entscheidenden Aspekt der Aufgabenteilung, und wenn wir mit unseren Leuten - gerade von den Geberkantonen - gesprochen haben, haben wir gesagt: "Der NFA besteht nicht nur aus Geldverteilung, sondern er hat eine wesentliche neue Komponente, die unserem Staat gegeben werden soll, und das ist die Aufgabenaufteilung." Wenn wir bei der erstbesten Gelegenheit, wo wir etwas extrem Vernünftiges tun, nämlich endlich einmal in Bereichen klare Kompetenzen zu schaffen, dies bereits wieder auszuhöhlen beginnen, nur um gewisse Interessen der jeweiligen Kantone allenfalls zum Ausdruck zu bringen, dann tun wir dem gesamten Werk NFA nichts Gutes. Ich glaube, es ist auch eine Frage der politischen Glaubwürdigkeit: Der NFA ist bei vielen Leuten auf Opposition gestossen; sie haben ihn jedoch trotzdem getragen, weil sie die Aufgabenteilung als ein neues, wesentliches Element unseres Staates verstanden haben wollen. Denken Sie auch an diese politpsychologische, fundamentale Position, wenn Sie über diese Frage abzustimmen haben.
Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Finanzausgleich hat mit Finanzen zu tun. Es ist mir aufgefallen, dass in der bisherigen Debatte keine Beträge oder Schätzungen genannt worden sind. Es ist für mich sehr wichtig, dass auch das Finanzvolumen, das hinter dieser Regelung steckt, Erwähnung findet. Ich kleide deshalb mein Votum in die Form einer Frage an Herrn Bundesrat Merz: Trifft es denn zu, dass durch die Vorlage, wie sie der Bundesrat vorschlägt, ein Effizienzgewinn von bis zu 100 Millionen Franken erzielt werden kann? Das ist jedenfalls in der Kommission bereits in der ersten Runde, aber auch in der Differenzbereinigungsrunde wieder so dargestellt worden. Wenn das zutreffen sollte, dann muss ich Ihnen gestehen, dass wir uns bei diesem Projekt Finanzausgleich um kleinere Beträge sehr lebhaft gestritten und kleinere Beträge zu Kardinalfragen gemacht haben. Ich würde es mal so sagen: Wenn mit der Bundeslösung ein Effizienzgewinn im erwähnten Umfang zu erzielen ist, dann bitte ich Sie sehr eindringlich, das zu würdigen und der Mehrheit zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich weiss eigentlich gar nicht, wo ich beginnen soll und wie lange ich jetzt hier über dieses ganze Thema sprechen soll. An sich hat der Kommissionspräsident darauf hingewiesen, dass wir auch im Amtlichen Bulletin schon sehr viel Raum beansprucht haben und dass das Thema dort eigentlich breit dargestellt wurde.
Vielleicht lassen Sie mich dort beginnen, wo wir begonnen haben, nämlich an der Stelle, wo die Kantone der Meinung waren, es gehe nicht an, dass sich der Bund in diesen bewährten, eingefahrenen Verfahren betätigen werde. Auf der anderen Seite waren wir der Meinung, man könnte eine Anstalt gründen und die Verantwortung über die ganzen Nationalstrassen dort eingeben, und dann würde niemand mehr etwas zu sagen haben als der Direktor dieser Anstalt. Da war man sehr weit auseinander. Man hat mit der Schreckschusspistole aufeinander geschossen, und man wusste, dass man sich dann irgendwo annähern und treffen muss. Dieser Prozess hat ziemlich lange gedauert, hat auch Emotionen bewirkt; und ich stelle fest, dass er jetzt noch nicht ganz fertig ist. Jetzt sind wir am Punkt, wo wir noch einen Schritt machen sollten. Wenn wir jetzt das ganze Thema noch einmal von Grund auf behandeln würden, müssten wir ein Seminar veranstalten, und wir müssten in diesem Seminar wahrscheinlich drei Themen behandeln: erstens das Thema Infrastruktur, zweitens das Thema Föderalismus und drittens das Thema Semantik. Zu allen drei Themen sind ja heute Morgen schon wesentliche Beiträge geleistet worden.
Was die Infrastruktur betrifft - und damit das Votum von Herrn Leuenberger -: Es ist in der Tat so, dass man hier von einem Volumen von etwa 700 Millionen Franken pro Jahr spricht. Das entspricht dem grossen projektgebundenen Unterhalt. Das sind Baustellen in der Grössenordnung von 50 bis 100 Millionen Franken; es sind auch Baustellen, die kantonsüberschreitend sind, wo also gewisse Koordinationen ohnehin nötig sind. Nun haben sich die Spezialisten im Astra Überlegungen gemacht, was man hier mit Effizienz und mit Synergie erzielen könnte - das sind die Einsparungen. Und sie sind zum Schluss gekommen, ohne sich jetzt auf den Franken genau zu fixieren, dass man hier von einem Effizienzgewinn von etwa 100 Millionen Franken sprechen kann, also von der Summe, die Herr Leuenberger genannt hat. Das ist in etwa der Aspekt Infrastruktur. Zu diesem Aspekt Infrastruktur gehört natürlich auch die Frage: Wer macht was beim Bau dieser Autobahnen, wenn man Leitungen legen muss, elektrische Leitungen, Wasserleitungen - es wurde sogar über die Vertiefungen diskutiert -, wenn die Kantone solche Autobahnanschlüsse zur Durchleitung ihrer Infrastrukturen benützen wollen oder müssen? All diese Dinge sind ja auch diskutiert worden.
Das führt zum zweiten Seminarthema, zum Föderalismus. Ich muss Ihnen sagen, da gilt die Maxime - ich habe sie schon mehrfach verwendet -: Ohne Kantone geht hier nichts - das wissen wir doch! Wir sind uns bewusst, dass die 26 Kantone die Schweiz ausmachen. Die Schweiz, die Eidgenossenschaft, hat kein Territorium, sie setzt sich aus 26 Kantonen zusammen. Diese Kantone sind zuständig für das, was baulich in ihren Gemarkungen geschieht, sie sind auch für die Raumplanungen zuständig, und das soll doch auch so bleiben. Aber in einer spezifischen Richtung will der Bund die Verantwortung, die strategische und die Steuerungsverantwortung, übernehmen, und zwar für den Bau und Betrieb der Nationalstrassen. Das muss natürlich auch föderalistisch zusammenwirken. Da muss ich Ihnen sagen, dass die Verfassung klar ist. Sie sagt, dass die Zuständigkeit - das ist ein Kernstück des NFA - in die Hände des Bundes gelegt wird. Das Astra wird im Auftrag des Bundes diese Aufgabe - Aufgabe, Herr Inderkum! - wahrnehmen.
Dann noch zur Semantik: Ma foi! Natürlich kann man können oder darf man müssen oder muss man können oder soll man - am Ende ist es eine Frage der Interpretation, aber abgeleitet aus dem Föderalismus und aus den Infrastrukturüberlegungen. Das Ganze hat eben eine Geschichte, und die Geschichte war die, dass es eigentlich bis zuletzt, vielleicht auch aus verständlichen Gründen, kantonale Baudirektoren gegeben hat, die sich einfach von dieser Aufgabe nicht trennen wollten, aus gut verstandenem Verantwortungsgefühl. Ich glaube nicht, dass das bösartige Stimmen sind, sondern das sind Regierungsrätinnen und Regierungsräte, die ihre Aufgabe wahrgenommen haben und die dafür die Verantwortung spüren. Das will man ja durchaus so sehen, sonst wären sie ja nicht vom Volk in diese Ämter - manchmal noch glanzvoll - gewählt worden. Aber man sollte hier jetzt nüchtern die Realität anerkennen und sagen: Das ist jetzt Aufgabe des Bundes, die Details wurden diskutiert, die Materialien sind angereichert, jedermann weiss, womit man es zu tun hat.
Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen
Ziff. 12 Art. 50
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 12 art. 50
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat hier bewusst eine andere Formulierung beschlossen und das Wort "Ausnahmen" gemäss Bundesrat durch "abweichende Vorschriften" gemäss geltendem Recht ersetzt. Das ist nicht nur eine redaktionelle, sondern eine materielle Änderung. "Ausnahmen" betreffen den Einzelfall, "abweichende Vorschriften" sind genereller Natur.
Ich bitte Sie, hier dem Nationalrat zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 14 Art. 17a Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 14 art. 17a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 21 Art. 101bis Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 21 art. 101bis al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat hier das Instrument der Leistungsverträge ausdrücklich verankert und damit Klarheit darüber geschaffen, wie die Beiträge zur Förderung der Altershilfe ausgerichtet werden sollen.
Wir beantragen Ihnen, dem Nationalrat zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 21 Übergangsbestimmungen Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 21 Dispositions transitoires al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eine ganz kurze Bemerkung: Ihre Kommission ist mit der Fassung des Nationalrates einverstanden, in der das Adjektiv "neu" gestrichen wird.
Ich bitte Sie, hier dem Nationalrat zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 22 Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 22 art. 14 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Maintenir
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier haben wir die erste Differenz, bei der Ihnen Ihre Kommission Festhalten beantragt. Zur Begründung nehme ich nochmals auf Seite 6220 der Botschaft des Bundesrates Bezug. Im Nationalrat wurde nichts vorgebracht, was diese Begründung zu entkräften vermöchte. In der Botschaft heisst es ganz klar: "Logopädie und Psychomotorik gelten heute im Rahmen der IV als pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die im Rahmen von Artikel 19 IVG gewährt werden und nicht als medizinische Massnahme nach Artikel 12 bzw. 13 IVG. Mit der Aufhebung von Artikel 19 IVG werden die Kantone für diese Massnahmen verantwortlich und im Rahmen der Globalbilanz hierfür mit ca. 100 Millionen Franken entschädigt." Das ist die Begründung, an der wir nach wie vor festhalten.
Wir bitten Sie, hier ebenfalls an unserem Beschluss festzuhalten.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 22 Art. 74 Titel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 22 art. 74 titre, al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier geht es um eine kleine Korrektur. Wenn Buchstabe d gestrichen wird, wie wir das beschlossen haben, muss auch der Titel des Artikels angepasst werden.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 22 Art. 79 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 22 art. 79 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 73 IVG wird mit der Ausführungsgesetzgebung aufgehoben. Das ist hier zu berücksichtigen.
Zustimmung zum Nationalrat!
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 23 Art. 66 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 23 art. 66 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat hier mit offensichtlicher Mehrheit beschlossen, aus unserer Formulierung "Der Bundesbeitrag entspricht einem Viertel der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 30 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung" in mathematisch bestechender Weise messerscharf "7,5 Prozent der Bruttokosten" zu machen und ins Gesetz zu schreiben.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob die Mitglieder des Nationalrates bessere Mathematiker sind als wir in diesem Rat - ich erlaube mir immerhin die Bemerkung, dass wir mit Herrn Kollege Fünfschilling einen Mathematiker in unseren Reihen haben. (Heiterkeit) Dass ein Viertel von 30 Prozent 7,5 Prozent sind, das vermögen auf der mathematischen Ebene auch wir nachzuvollziehen. Aus der Sicht von Adam Riese ist an diesen nationalrätlichen Rechenkünsten nichts auszusetzen. Nun sitzen wir aber nicht in der Mathematikstunde, sondern sind in ein politisches Umfeld eingebettet. Politisch kann ein Viertel von 30 Prozent nicht einfach mit 7,5 Prozent gleichgesetzt werden. Warum?
In unserer Formulierung kommt eine klare politische Zielsetzung zum Ausdruck, nämlich mit der Festsetzung des Parameters von 30 Prozent der Wohnbevölkerung. Auch wenn wir in der Kommission letztlich den Rechenkünsten des Nationalrates erlegen sind, so bin ich von der Kommission ausdrücklich beauftragt, hier unmissverständlich zuhanden des Amtlichen Bulletins zu erklären, dass an diesem politischen Ziel von 30 Prozent festzuhalten sei. Will man das ändern, so muss ein entsprechender politischer Prozess in Gang gesetzt werden. So wie in allen anderen Bereichen wollen wir hier nicht materielle Änderungen vornehmen, die mit dem NFA an sich nichts zu tun haben. Unsere Zustimmung zur - zugegeben - einfachen Fassung des Nationalrates beinhaltet keine Abkehr von den in unserer Fassung enthaltenen politischen Parametern von einem Viertel der Bruttokosten und 30 Prozent der Wohnbevölkerung.
Unter dieser Prämisse stimmt Ihre Kommission der nationalrätlichen Fassung zu.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich bin für die Ausführungen des Kommissionspräsidenten dankbar. Ich glaube, es ist in der Tat nicht eine Frage der Mathematik, sondern es ist eine Frage der Entstehung dieses Artikels; und es ist auch eine Frage, wie man allenfalls später einmal damit umgeht. Vielleicht weiss schon in wenigen Jahren niemand mehr, wie diese 7,5 Prozent zustande gekommen sind. Aber diese 7,5 Prozent haben eine Geschichte, sie basieren auf den politischen Aussagen, die im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemacht wurden. Wenn dieses System sich einmal dynamisiert und anpasst, dann wäre es doch wichtig gewesen, wenn man diese beiden Zahlen noch behalten hätte. Im Entwurf des Bundesrates war das noch so vorgesehen, und nun hat man es auf eine mathematische Formel reduziert. Ich bedaure das.
Aber angesichts der Erklärungen, die der Kommissionspräsident abgegeben hat, kann sich der Bundesrat den Entscheidungen Ihrer Kommission anschliessen; und ich empfehle Ihnen, sie auch im Rat zu übernehmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 27 Art. 38 Abs. 1 Bst. d
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 27 art. 38 al. 1 let. d
Proposition de la commission
Maintenir
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat folgendermassen formuliert: "Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an" - Buchstabe d - "eine auf die biologische Vielfalt besonders ausgerichtete Waldbewirtschaftung." Sie sehen: Hinter der biologischen Vielfalt des Waldes versteckt sich ein weisser Schimmel. Sie kommt nämlich zweimal vor, in der Einleitung und bei Buchstabe d. Wir beantragen Ihnen, an unserem Beschluss festzuhalten; der Nationalrat hat nur mit Stichentscheid des Präsidenten so entschieden.
Ich bin von der Kommission noch ausdrücklich beauftragt, eine Erläuterung zur Fassung des Bundesrates zu machen, und zwar zur Frage, was unter traditioneller Waldbewirtschaftung zu verstehen sei. Die zuständige Bundesamtsstelle hat dazu ausgeführt: "Der Bund fördert Massnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt im Wald bereits heute mit Finanzhilfen. Der neue Artikel 38 des Waldgesetzes über die biologische Vielfalt des Waldes fasst diese verschiedenen Massnahmen im Einleitungssatz von Absatz 1 zusammen und zählt unter Absatz 1 Buchstaben a bis e beispielhaft auf, wofür Finanzhilfen namentlich gewährt werden. Mit der Förderung von traditionellen Waldbewirtschaftungsarten war nie das Ziel der Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Waldbewirtschaftungsarten per se verbunden, sondern immer die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt. Der in früheren Zeiten im Flachland noch vorherrschende historische Mittelwald ist ein prominentes Beispiel für eine solche traditionelle Waldbewirtschaftungsart. Er besteht aus einer oberen Schicht mit grossen Eichen und teilweise auch Buchen und einer unteren Schicht mit buschartigen Hagebuchen, Linden, Ulmen oder Eschen und ist die Heimat des vom Aussterben bedrohten Mittelspechts sowie der selten gewordenen Lichtbaumart Eiche."
Ich glaube, der Nationalrat sollte sich in der nächsten Runde mit der traditionellen Waldbewirtschaftung nochmals befassen. Ich verstehe darunter etwas ganz anderes, nämlich dass Wald nachwächst, bewirtschaftet, geschlagen und genutzt wird und dann wieder nachwächst und wieder genutzt wird. Ich hoffe, Sie sind mit dieser Bitte an den Nationalrat einverstanden. Die Erläuterung der Bundesamtsstelle genügt meines Erachtens nicht für eine Erklärung der traditionellen Waldbewirtschaftung im Gesetz.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich habe den Inhalt dieser Debatte nicht gekannt, aber ich habe mich auch einmal mit Waldbewirtschaftung befasst. Ich denke, man könnte dem Nationalrat sogar noch einen Literaturtipp geben, was traditionelle Waldbewirtschaftung betrifft. Es gab nämlich an der ETH einen Professor namens Hans Leibundgut. Dieser hat ein Lehrbuch über die Pflege des Waldes geschrieben; es ist das erfüllendste und beste Lehrbuch, das es gibt. Dort wird die traditionelle Waldbewirtschaftung definiert, so, wie sie auch an der ETH während Jahrzehnten gelehrt worden ist. Mein Verständnis orientiert sich also an Hans Leibundgut.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 27 Art. 38a Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 27 art. 38a al. 1 let. c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat hier die Fassung mit entsprechender Befristung übernommen, wie sie heute in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe f enthalten ist. Wir sind damit einverstanden. Artikel 38 wird ja total revidiert, und diese Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe f wird entfallen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. IIbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. IIbis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben es hier mit einer Koordinationsbestimmung für zwei parallele Gesetzgebungen zu tun, die beide nebeneinander herlaufen. Dieses Beispiel zeigt, dass wir gut daran tun, diese Vorlage möglichst rasch abzuschliessen, damit eine klare Ausgangslage für zahlreiche andere Gesetzgebungsverfahren gegeben ist.
Ihre Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Anhang 1 - Annexe 1
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich
Loi fédérale sur les contributions aux cantons pour l'octroi de bourses et de prêts d'études dans le domaine de la formation du degré tertiaire
Art. 4 Abs. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die beiden Absätze 2 und 3 sind im System der Verteilung nach der Bevölkerungszahl hinfällig geworden. Nachdem der Nationalrat unserem System zugestimmt hat, können die beiden Absätze gestrichen werden.
Deshalb: Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 5 Bst. e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 let. e
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier handelt es sich um einen Antrag der nationalrätlichen Redaktionskommission, der im Nationalrat angenommen worden ist. Dieser Antrag scheint unserer Kommission materiell gerechtfertigt zu sein.
Wir beantragen Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Anhang 2 - Annexe 2
Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
Loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
b. .... basierenden Rechnungslegung führen.
Art. 5 al. 1 let. b
Proposition de la commission
b. assurer une gestion rationnelle de son exploitation ....
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Unsere Kommission ist mit dem Grundanliegen des Nationalrates einverstanden, nicht aber mit der Forderung nach einer durch das Bundesrecht vorgeschriebenen "einheitlichen" Rechnungslegung. Das zu regeln ist Sache derjenigen, die betroffen sind, nämlich der Kantone.
Deshalb beantragen wir Ihnen, mit Ausnahme des Adjektivs "einheitlichen" der Fassung des Nationalrates zu folgen. Es ergibt sich damit eine Differenz, die sich der Nationalrat nochmals anschauen kann.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Anhang 3 - Annexe 3
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité
Art. 2 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat hat hier noch einen Satz angefügt: "Arbeitgeberbeiträge sind ausgeschlossen." Wir haben diese Bestimmung bereits im geltenden Recht. Die Kommission des Nationalrates war der Meinung, man solle sie - auch um der Klarheit willen - nicht streichen, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Der Nationalrat ist seiner Kommission gefolgt, und wir sind ebenfalls der Ansicht, diesem Beschluss sei zu folgen und das geltende Recht sei beizubehalten.
Wir beantragen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 1 let. c, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Absatz 1 Buchstabe c: Wir haben hier einen Teil der Regelung über die Freibeträge bei den Ergänzungsleistungen, die wir im Rahmen der Pflegefinanzierung abgelehnt haben. Da es sich hier nur um den Freibetrag einer Person mit selbstbewohnter Liegenschaft handelt und die finanziellen Auswirkungen dieser Bestimmung höchst bescheiden sind - in der Kommission wurde von 1 bis 2 Millionen Franken gesprochen -, beantragt Ihnen Ihre Kommission, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Zu Absatz 2: Auch hier beantragt Ihnen Ihre Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Da über den Finanzierungsmechanismus auch der Bund betroffen ist, soll hier eine Obergrenze für den Vermögensverzehr gesetzt werden.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 13 al. 1, 2
Proposition de la commission
Maintenir
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier haben wir die letzte grosse Differenz. Es ist wohl auch neben dem Bereich Unterhalt der Nationalstrassen die gewichtigste Differenz. Es geht um die Aufteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen bei den Ergänzungsleistungen.
Die Existenzsicherung wird grundsätzlich zur Bundesaufgabe. Demzufolge werden die jährlichen Ergänzungsleistungen grundsätzlich zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen. Eine besondere Regelung gilt für die Finanzierung der jährlichen Ergänzungsleistungen für Personen in Heimen. Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden auch in solchen Fällen nach den gleichen Prinzipien wie bei den Personen zu Hause berechnet. Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen folgt aber einer besonderen Regelung. Bis zu einem definierten Grenzbetrag finanzieren Bund und Kantone die Kosten wie bei Personen zu Hause, also im Verhältnis fünf Achtel zu drei Achtel. Der über den täglichen Grundbedarf hinausgehende Betrag wird indessen ausschliesslich von den Kantonen zu tragen sein; ich verweise auf Seite 6230 der Botschaft. Deshalb ist es ja auch von besonderer Bedeutung, wie die neue Pflegefinanzierung aussieht, die wir letzte Woche behandelt haben.
Die Kantone haben sich mit dieser Lösung einverstanden erklärt. Im Nationalrat ist nun gegen diese Regelung angekämpft worden mit der Begründung, die Kantone würden hier eine besondere Last übernehmen. Immerhin haben die Kantone Möglichkeiten, die anrechenbaren Kosten einzugrenzen. Auf Einzelheiten will ich hier nicht eingehen. Die verschiedenen Minderheits- und Einzelanträge im Nationalrat gingen dahin, es mehr oder weniger beim heutigen Zustand zu belassen. Mit einer Stimme Mehrheit hat in der Endausmarchung ein solcher Einzelantrag obsiegt.
In unserem Rat war diese Regelung der Kostentragung in Artikel 13, der wie gesagt die Kantone zugestimmt haben, in der ersten Runde nicht bestritten; es gab keine Wortmeldung nach dem Kommissionssprecher. Ihre Kommission vertritt die Auffassung, dass nicht im allerletzten Moment ein wesentliches Element aus dem NFA herausgebrochen werden darf - ein Element, mit dem die Kantone einverstanden waren. Das Gleichgewicht innerhalb der gesamten Vorlage würde damit empfindlich gestört. Die angestrebte Entflechtung bei den Ergänzungsleistungen würde rückgängig gemacht. Zugegeben: Auch das neue System glänzt nicht gerade mit Einfachheit. Deshalb haben wir auch in der ersten Beratung Absatz 4 erweitert, der eine vereinfachte Bestimmung des Bundesanteils ermöglicht.
Nachdem wir in der ersten Runde ohne Opposition dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt haben, sieht Ihre Kommission auch nach den Beratungen des Nationalrates keine Veranlassung, von diesem Weg abzuweichen. Zudem - ich habe es bereits erwähnt - hat der Nationalrat lediglich mit einer Stimme Mehrheit anders entschieden.
Ein Letztes zur Klarstellung: Es geht hier um eine Frage der Finanzierung und nicht der Leistung. Die Ergänzungsleistungsbezüger sind also nicht betroffen.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen und an unserem früheren, unbestrittenen Beschluss festzuhalten.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Au risque de m'attirer les foudres de certains défenseurs de la ligne droite et de la répartition claire des tâches entre la Confédération et les cantons, je me dois d'intervenir au nom de mon canton. Il est rare que je le fasse, mais déjà dans le cadre de la réflexion et des délibérations sur le financement des soins, je me suis inquiétée des charges que nous allions reporter en matière de prestations complémentaires AVS/AI, et ceci dans la durée. Elles seront particulièrement défavorables aux cantons. C'est ce qu'il va advenir selon la solution du Conseil fédéral, qui prévoit un traitement différencié selon que les bénéficiaires des prestations complémentaires résident à domicile ou dans un home.
Concrètement, le Conseil fédéral propose que la Confédération couvre la majorité des coûts, cinq huitièmes, des prestations complémentaires des personnes vivant à domicile, le solde, trois huitièmes, incombant aux cantons. En revanche, pour les personnes résidant dans un home, la Confédération n'entend pas participer aux surcoûts que génère un tel hébergement; c'est donc aux cantons de les assumer seuls.
On peut imaginer ce qu'il adviendra. La Confédération souhaite limiter sa participation à des coûts qui iront en diminuant; en effet, de par la généralisation du deuxième pilier, force est de constater qu'un nombre croissant de rentiers pourra se passer des prestations complémentaires s'ils vivent à domicile, étant donné que la couverture de leurs besoins sera assurée par leurs rentes. A l'inverse, du fait du vieillissement démographique, le volume des prestations complémentaires destinées à l'hébergement en institution va, quant à lui, clairement augmenter si l'on considère que même avec l'AVS et un deuxième pilier ordinaire, la plupart des résidents en EMS ont besoin des prestations complémentaires pour financer leur séjour.
Pour leur part, les cantons se retrouveront donc seuls à devoir financer les charges croissantes en matière de prestations complémentaires. Nous devons donc trouver un compromis - je dis bien un compromis - acceptable pour les deux partenaires. Nous le devons d'autant plus que la solution que nous avons préconisée lors de l'examen de la loi fédérale sur le nouveau régime de financement des soins induirait, selon les dires du Conseil fédéral, un transfert de charges de 230 millions de francs par année sur les cantons au titre des prestations complémentaires.
Certes, il n'est pas du ressort de la Confédération de participer au financement des régimes sociaux en EMS, puisque ce sont les cantons qui sont responsables de la planification de ces institutions. Cependant, les cantons financent également une large part des budgets concernant les EMS: subventionnement aux investissements, à l'exploitation, etc. Ils n'ont dès lors aucun intérêt à développer un réseau d'EMS de manière inconsidérée. Il semble donc justifié que la Confédération participe dans une juste proportion aux dépenses des prestations complémentaires et qu'elle fixe des conditions semblables entre les séjours à domicile ou dans un home.
J'espère, Monsieur le conseiller fédéral, que vous arriverez à rassurer mon canton. Encore une fois, j'ai véritablement été alarmée - c'est la première fois - par le canton de Vaud, vu les montants qui allaient lui être dévolus selon cette répartition.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass der Grossteil der Kantone nach unserem ersten Entscheid nicht reagiert hat und dass gewisse Kantone jetzt offenbar erst im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat die Situation neu beurteilt haben. Ich habe auch jetzt keine Reaktionen von irgendwelchen Kantonen bekommen. Es geht um eine Summe von etwa 100 Millionen Franken, die nach der Fassung des Nationalrates den Kantonen zweckgebunden zugeordnet würden, währenddem die Kantone diese 100 Millionen nach unserer Version nicht zweckgebunden zugeteilt erhielten. Es sind aber auch die Kantone, die die Möglichkeiten haben, die Kosten in diesem Bereich einzugrenzen. Sie müssen darüber entscheiden, ob Sie den Kantonen diesen Spielraum nehmen oder ob Sie ihn ihnen belassen wollen.
Ihre Kommission sagt ganz klar, dass wir den Kantonen diesen Spielraum belassen sollen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
In der Tat habe ich für den Entscheid des Nationalrates kein Verständnis. Ich bin auch etwas überrascht, dass man nach allen Verhandlungen, die wir im Steuerungsorgan und anschliessend geführt haben, diesen Punkt jetzt noch einmal thematisiert und ihn sogar mit Beschlüssen verbinden will, welche ganz klar der Philosophie des NFA widersprechen.
Die Abmachung, die wir getroffen haben und die hier auch im Gesetz daherkommt, ist ja die, dass der Bund bei Personen, die zu Hause sind, fünf Achtel der Kosten bezahlt und bei Personen, die im Heim sind, auch fünf Achtel. Aber was im Heim oder im Spital über die Existenzsicherung hinausgeht, müssen die Kantone zu 100 Prozent bezahlen; das war immer klar. Diese Unterscheidung trägt eben dem Umstand Rechnung, dass nach dem NFA die Kantone neu die Verantwortung für den Bau und den Betrieb von Heimen tragen und daher auch Einfluss auf die Kostengestaltung haben. Jetzt kann man doch nicht hingehen und sagen: Die Kantone machen, was sie wollen, und wir bezahlen es! Genau das sind die falschen Anreize, die wir mit dem NFA beseitigen wollen. In diesem Fall geht es um Mehrkosten von 105 Millionen Franken. Ich weiss nicht, wo Frau Langenberger die Summe von 230 Millionen gehört hat; diese Zahl ist auf jeden Fall falsch. Wir reden von 105 Millionen Franken. Wenn Sie diese Beträge beschliessen, geht die Finanzierung über die Ausgleichsgefässe. Und in den Ausgleichsgefässen geht es auf Kosten der ressourcenschwachen Kantone und zulasten der Kantone mit Sonderlasten. Dann schafft man eine neue Ungerechtigkeit, und das wollten wir mit dem NFA ja eben gerade ausgleichen.
Ich bitte Sie also sehr, hier - es ist gewissermassen die letzte Bastion - die Linie NFA konsequent einzuhalten, sich an die Abmachungen zu halten, die Bund und Kantone getroffen haben, und hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich entschuldige mich dafür, nach dem Bundesrat zu sprechen - ich weiss, es ist nicht üblich. Aber lassen Sie mich doch die Frage aufwerfen, ob wir in dieser Sache nicht ein wenig Opfer unserer hohen Behandlungsgeschwindigkeit werden.
Am vergangenen Donnerstag ist die NFA-Spezialkommission zusammengetreten und hat Kenntnis von diesem Nationalratsbeschluss erhalten, ohne weitere Unterlagen zu erhalten. Ich gebe zu, dass ich in der Spezialkommission keine Veranlassung hatte, beispielsweise zu beantragen, es sei dem Nationalrat zuzustimmen. Aber nachdem ich mich jetzt seit letztem Donnerstag etwas kundig gemacht habe, heute auch das Votum von Frau Langenberger gehört habe, inzwischen auch Briefe von Kantonen gesehen habe, die die Nationalratslösung zur Annahme empfehlen, ist meine Sicherheit von letztem Donnerstag etwas ins Wanken geraten - das muss ich Ihnen gestehen. Ich nehme an, dass uns in dieser Situation höchstwahrscheinlich nichts anderes übrigbleibt, als diese Differenz bestehen zu lassen und es dann der Weisheit der Spezialkommission des Nationalrates zu überlassen, wie weit man in dieser Geschichte noch in die Tiefe gehen soll. Das könnte unter Umständen bedeuten, dass wir halt in dieser Session nicht mehr zum Schluss kommen. Ich weiss, dass das der Horror für den Bundesrat und die Verwaltung ist, aber es gibt immerhin auch diesen altbernischen Satz, den Adrian von Bubenberg am 22. Juni 1476 den etwas eiligen Zürchern zugerufen hat, als er in Murten sass: "Eilt, aber übereilt Euch nicht." (Heiterkeit)
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 1 let. g, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Absatz 1 Buchstabe g: Hier beantragen wir Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Nur noch eine kurze Bemerkung: Wir hatten - vielleicht erinnern Sie sich noch - in der ersten Beratungsrunde einen Antrag Ory, der aber vom Umfang her um einiges weiter gegangen wäre als das, was hier vorliegt. Das, was hier vorliegt, ist geltendes Recht. Es wird jetzt von der Verordnungsstufe auf Gesetzesstufe angehoben und in die Aufzählung der Kranken- und Behinderungskosten in Artikel 14 eingefügt.
Auch bei Buchstabe g beantragt Ihnen Ihre Kommission Zustimmung zum Nationalrat.
Zu Absatz 2: Nachdem Absatz 1 neu ist, müssen die Kantone für die Kosten in diesem Bereich aufkommen. Dann müssen sie aber auch die Kompetenz haben, die in Absatz 1 umschriebenen Befugnisse auszuüben.
Wir beantragen Ihnen hier, dem Nationalrat zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 33a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier handelt es sich um eine Übergangsregelung, damit die Kantone neben all den anderen Arbeiten bei der Einführung des NFA einen minimalen Zeitraum haben, um die erforderliche Liste der nach Artikel 14 Absatz 1 - den wir soeben behandelt haben - zu vergütenden Kosten zu erstellen.
Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté