05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
1. Schweizerische Strafprozessordnung
1. Code de procédure pénale suisse
Art. 318
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 319
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 319
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Il ne peut écarter des réquisitions de preuves que si elles exigent l'administration de preuves ....
Angenommen - Adopté
Art. 320
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 320
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Biffer
Al. 3
A titre exceptionnel, il peut également classer la procédure:
....
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 320 haben wir Absatz 2 gestrichen. Die Streichung erfolgt im Zusammenhang mit dem Wegfall von Artikel 317 betreffend die obligatorische Mediation.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Sie haben ja die fakultative Mediation beschlossen; darum sind wir einverstanden damit, dass das gestrichen wird. Wir müssen bis zur Behandlung im Nationalrat klären, ob wir Bestimmungen für Kantone hineinnehmen müssen, die eine freiwillige Mediation haben, ob wir eine Teillösung vorsehen oder es ganz den Kantonen überlassen. Wir werden das dann im Zweitrat tun.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 321
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 322
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 322
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La renonciation expresse d'un participant à la procédure est réservée.
Angenommen - Adopté
Art. 323-325
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 326
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
f. .... von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 326
Proposition de la commission
Al. 1
....
f. .... commission ainsi que leurs conséquences et la manière d'agir de leur auteur;
....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 326, "Inhalt der Anklageschrift": In Absatz 1 Buchstabe f wurde auf Vorschlag des Bundesstrafgerichtes eine Ergänzung angebracht. Die Anklageschrift hat sich nicht nur über die Art der Tatausführung, sondern auch über die Folgen der Tatausführung zu äussern. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung, geht es doch beispielsweise darum, dass man den Deliktsbetrag in der Anklageschrift angibt.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 327
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 327
Proposition de la commission
Al. 1
....
a. le nom des parties plaignantes ainsi que leurs éventuelles conclusions civiles;
....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 328
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 328
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. aux parties plaignantes;
....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 329
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 330
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 330
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
.... la décision de classement peut être rendue en même temps que le jugement.
Angenommen - Adopté
Art. 331
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 332
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 5
Sie entscheidet endgültig über ....
Art. 332
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
.... les experts, qui doivent être entendus.
Al. 5
Elle se prononce de manière définitive sur ....
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 332 auf Seite 197 der Fahne wird in Absatz 5 klargestellt, dass Entscheide über Verschiebungsgesuche endgültig sind. Denn die Verfahrensleitung muss vor der Hauptverhandlung definitiv entscheiden können.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir werden diesen Artikel neu überprüfen, wenn die Einführung eines fakultativen Mediationsverfahrens im Zweitrat behandelt wird. Wir sind mit der Fassung der Kommission einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 333
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Sie kann die Parteien nach Massgabe von Artikel 316 zu Vergleichsverhandlungen vorladen.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 333
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Elle peut citer les parties avant les débats à une audience de conciliation en application de l'article 316.
Al. 3
Lorsqu'il est prévisible que l'administration d'une preuve aux débats sera impossible, la direction ....
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Darf ich der Klarheit halber festhalten, dass die soeben erfolgte Bemerkung unseres Bundesrates Artikel 333 zur Mediation betraf? Ich gehe davon aus, dass Artikel 332 in der Fassung unserer Kommission unbestritten ist.
In Artikel 333 Absatz 2 ist eine redaktionelle Änderung enthalten, die als Folge der Streichung von Artikel 317 erfolgt. Hierzu passt dann die Bemerkung von Herrn Bundesrat Blocher.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Ich halte zuhanden des Amtlichen Bulletins fest, dass sich Herr Bundesrat Blocher bei Artikel 332 zu Artikel 333 geäussert hat.
Angenommen - Adopté
Art. 334
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 334
Proposition de la commission
Titre
Modification et compléments de l'accusation
Al. 1
Le tribunal donne au Ministère public la possibilité de modifier l'accusation lorsqu'il estime que les faits exposés dans l'acte d'accusation pourraient réunir ....
Al. 2
.... de compléter l'accusation.
Al. 3
Il est exclu de compléter l'accusation si ....
Al. 4
Le tribunal ne peut fonder son jugement sur une accusation modifiée ou complétée que si les droits ....
Angenommen - Adopté
Art. 335, 336
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 337
Antrag der Kommission
Titel
Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben ....
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung ....
Art. 337
Proposition de la commission
Titre
Prévenu, défense d'office et défense obligatoire
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
En cas de défense d'office ou de défense obligatoire, le défenseur est tenu de participer personnellement aux débats.
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Si, en cas de défense d'office et défense obligatoire, le défenseur ne comparaît pas, les débats sont renvoyés.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
In den Absätzen 2 und 5 wird festgehalten, dass sich die Verpflichtung zur Anwesenheit nicht nur auf die amtliche, sondern auch auf die notwendige Verteidigung bezieht. Eine notwendige Verteidigung ist dann erforderlich, wenn sich die beschuldigte Person nicht selber vertreten kann. Dann muss die notwendige Verteidigung persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Demzufolge wird auch die Überschrift von Artikel 337 geändert.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es handelt sich bei allen drei Änderungen um eine Präzisierung. Wir sind damit einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 338
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende ....
Art. 338
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... une peine privative de liberté de plus d'un an ou une mesure ....
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 338 geht es um die Staatsanwaltschaft; und gemäss Absatz 3 der bundesrätlichen Vorlage wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet, immer dann die Anklage persönlich zu vertreten, wenn sie eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Auf Intervention verschiedener Strafverfolgungsbehörden haben wir diese Bestimmung in der Kommission hinterfragt. Die Verwaltung hat erkannt, dass die ursprünglich vorgeschlagene Regelung viel zu weit geht, indem sie die Staatsanwaltschaft allzu häufig zum Auftreten vor Gericht verpflichten würde. Auf Vorschlag von Bundesrat und Verwaltung wurde die Limite bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder beim Antrag auf eine freiheitsentziehende Massnahme festgelegt. Liegen solche Anträge vor, hat die Staatsanwaltschaft persönlich vor Gericht die Anklage zu vertreten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich kann auf die Ausführungen Ihres Kommissionssprechers verweisen. Es handelt sich um eine eindeutige Verbesserung; wir schliessen uns der Kommission an.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 338bis
Antrag der Kommission
Titel
Privatklägerschaft und Dritte
Abs. 1
Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Abs. 2
Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
Abs. 3
Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
Art. 338bis
Proposition de la commission
Titre
Partie plaignante et tiers
Al. 1
A la demande de la partie plaignante, la direction de la procédure peut la dispenser de comparaître personnellement, lorsque sa présence n'est pas nécessaire.
Al. 2
Le tiers concerné par une mesure de confiscation a le droit de ne pas comparaître personnellement.
Al. 3
Si la partie plaignante ou le tiers visé par une mesure de confiscation ne comparaissent pas personnellement, ils peuvent se faire représenter ou présenter des propositions écrites.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Privatklägerschaft und Dritte: Diese Änderung geht auf eine Anregung des Bundesstrafgerichtes zurück. Es hat nämlich festgestellt, dass die Fassung gemäss Entwurf dazu führen würde, dass die Privatklägerschaft, weil sie Partei ist, immer persönlich erscheinen müsste, weil keine Dispensationsmöglichkeit erwähnt ist. Das ist tatsächlich nicht sinnvoll, da die Teilnahme der Privatklägerschaft und einer von der Einziehung betroffenen Drittperson, die nicht als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen ist, nicht unbedingt erforderlich ist. Deshalb unser Vorschlag.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Auch hier handelt es sich um eine Verbesserung. Wir können uns diesem Kommissionsantrag anschliessen.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Noch eine Zusatzbemerkung zu Artikel 338bis: Die Privatklägerschaft, die im Verfahren zwar Partei ist, aber nicht als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen ist und nicht einvernommen werden soll, kann sich deshalb von der Teilnahme an der ganzen Verhandlung oder Teilen davon dispensieren lassen. Dritten soll das Erscheinen gänzlich freigestellt werden. Dies zur Klarheit.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 339
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 340
Antrag der Kommission
Titel
Fortgang der Verhandlung (Rest streichen)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen eröffnet die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
Art. 340
Proposition de la commission
Titre
Poursuite des débats (biffer le reste)
Al. 1
....
b. l'accusation ne peut plus être retirée ni modifiée ....
....
Al. 2
.... traitées, la direction de la procédure communique les conclusions du Ministère public, à moins que les parties n'y renoncent.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 340 Absatz 2: Hier beantragt Ihnen die Kommission, auf das Obligatorium des Verlesens der Anklageschrift zu verzichten. Würde man es beim Entwurf des Bundesrates belassen, könnte das dazu führen, dass - in grossen Wirtschaftsstraffällen beispielsweise - seitenlange Vorlesungen notwendig würden und halbe Bücher verlesen werden müssten. Gemäss dem Antrag Ihrer Kommission müssen demnach nur die Anträge verlesen werden, nicht aber die ganze Anklageschrift. Im Übrigen können die Parteien auch darauf verzichten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir teilen die Bedenken, wie sie Ihr Kommissionssprecher jetzt vorgetragen hat, und sind mit der Fassung der Kommission einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 341
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 341
Proposition de la commission
Biffer
Art. 342, 343
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 344
Antrag der Kommission
Titel
Beweisabnahme
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Es kann insbesondere von einer Beweisabnahme absehen, wenn:
a. die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung nicht notwendig erscheint und die Beweise im Vorverfahren ordnungsgemäss abgenommen und dabei die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt worden sind; oder
b. die Tatsache, über die Beweis geführt werden soll, unerheblich, offenkundig, dem Gericht bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist.
c. Streichen
Abs. 3, 4
Streichen
Art. 344
Proposition de la commission
Titre
Administration des preuves
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Il peut en particulier renoncer à l'administration de preuves:
a. lorsque la connaissance directe des faits à prouver n'apparaît pas nécessaire au prononcé du jugement et lorsque les preuves ont été administrées dans les règles lors de la procédure préliminaire et que les droits des parties dans la procédure ont été sauvegardés; ou
b. lorsque les faits en cause ne sont pas pertinents, sont notoires, connus du tribunal ou déjà suffisamment prouvés.
c. Biffer
Al. 3, 4
Biffer
Art. 345
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 345
Proposition de la commission
Biffer
Art. 346, 347
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Wir kommen zum dritten Abschnitt, Beweisverfahren, Artikel 341 bis 347. Wie in der Botschaft richtig ausgeführt, gehört zu den zentralen Punkten einer Strafprozessordnung die Frage, ob sich das urteilende Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung zu bilden hat - das ist das Unmittelbarkeitsprinzip - oder ob es sich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstützen darf; das ist das Mittelbarkeitsprinzip. Im übergeordneten Recht verlangen weder die Bundesverfassung noch die EMRK noch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ein unmittelbares Verfahren vor dem urteilenden Gericht; also das übergeordnete Recht verlangt das nicht. Es ist zulässig, Urteile auf Beweise zu stützen, die im Vorverfahren erhoben worden sind.
Aus dem Hearing mit den Kantonsvertretern wie auch aus Eingaben verschiedener kantonaler Gerichte zeigt es sich, dass es als entscheidend betrachtet wird, dass im System der neuen Bundesstrafprozessordnung die Hauptverhandlung nicht verlangsamt werden sollte, indem ein ausgeprägtes Unmittelbarkeitsprinzip angewendet wird. So erklärte u. a. der Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, wenn für einen grossen Prozess schon vom erstinstanzlichen Gericht mehrere Prozesstage veranschlagt werden müssten, so sei dies nicht nur für die Angeklagten eine Belastung, sondern es binde auch viele Ressourcen der Justiz. Es sollte deshalb nicht so weit kommen, sonst gehe der zeitliche Gewinn, der mit dem Wechsel vom zweistufigen Verfahren zum Staatsanwaltschaftsmodell erzielt werde, wieder verloren.
Diese Bedenken wurden auch von Ihrer Kommission aufgenommen. Daher wird Ihnen in Bezug auf das Beweisverfahren in den Artikeln 341 bis 345 ein gestraffteres Verfahren vorgeschlagen. In diesem Vorschlag wird die Unterscheidung von ordentlichem Beweisaufnahmeverfahren und vereinfachter Beweisaufnahme aufgehoben, und die beiden Bestimmungen werden zusammengeführt. Mit dem neuen Vorschlag wird grundsätzlich das Prinzip einer beschränkten Unmittelbarkeit durchgesetzt. Es müssen nicht alle Beweise noch einmal abgenommen werden.
Daher gibt es die Regelung in Artikel 344 Absatz 1, wonach das Gericht Beweise neu abnehmen kann, entweder von sich aus oder auf Antrag. Wenn sich das Gericht der Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch einmal versichern will, dann soll es den Beweis noch einmal abnehmen. In Absatz 2 wird zusätzlich aufgezählt, in welchen Fällen ohne weiteres von einer Wiederholung einer Beweisaufnahme abgesehen werden kann.
Zu den Artikeln 341 bis 347 gibt es keine weiteren Bemerkungen. Zu Artikel 341 ist lediglich noch zu erwähnen, dass diese Bestimmung überflüssig ist, denn diese Regelung ist bereits in den allgemeinen Pflichten der Verfahrensleitung in Artikel 60 enthalten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zu Artikel 341: Dieser kann gestrichen werden. Das ist eine überflüssige Bestimmung. Bereits in Artikel 60 ist das geregelt. Wir sind mit der Fassung der Kommission einverstanden.
Ebenfalls können wir uns einverstanden erklären mit der Neufassung von Artikel 344 gemäss Kommission. Die von der Kommission beschlossene Regelung ist sehr flexibel und verdient den Vorzug gegenüber jener des Entwurfes, die etwas starr ist und vielleicht nicht in allen Fällen ein richtiges Vorgehen vorschreibt.
Wir sind also mit der Fassung der Kommission einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 348-350
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 351
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 351
Proposition de la commission
Lorsque le cas n'est pas clairement établi, le tribunal décide ....
Angenommen - Adopté
Art. 352
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 352, "Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils": Grundlage des Urteils sind die Anklage, die unter bestimmten Voraussetzungen während des Verfahrens geändert werden kann, und die erhobenen Beweise. Dabei ist auf Artikel 10 Absatz 2 hinzuweisen, wo der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verankert ist. Es heisst dort: "Die Gerichte würdigen die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung." Das möchte ich hier anmerken.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 353
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
3. Kapitel Titel, Art. 354
Antrag der Kommission
Streichen
Chapitre 3 titre, art. 354
Proposition de la commission
Biffer
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Es wird beantragt, diese Bestimmung betreffend Widerrufsverhandlung zu streichen, dies auf Vorschlag der Verwaltung. Artikel 354 sieht nämlich eine separate Widerrufsverhandlung im Anschluss an die Verhandlung und Beratung über die neu begangene Tat vor. Dies könnte in gewissen Fälle mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in Konflikt geraten. Artikel 46 des Strafgesetzbuches sieht in der neuen Fassung nämlich vor, dass in Widerrufsfällen eine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Das lässt sich bei zwei getrennten Verhandlungen nicht bewerkstelligen. Im Übrigen ist die Trennung von Widerrufsverhandlung und Beratung über die neue Tat nur in gewissen Kantonen bekannt. Andere Kantone sind es gewöhnt, beide Taten in einer Verhandlung zu beurteilen. Es rechtfertigt sich also nicht vorzuschreiben, dass die Widerrufsverhandlung in einem separaten Verfahren durchzuführen ist.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 327 Absatz 1 Buchstabe g hinzuweisen, wonach die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage die Anträge auf Widerruf stellt. Auch kann ein Hinweis auf Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe d gemacht werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat, hat die Fassung des Entwurfes des Bundesrates Nachteile. Eine getrennte Führung der Verfahren für die neue Tat und für den Widerruf lässt es etwas künstlich erscheinen, eine solche Mischrechnung zu machen und erschwert sie, weshalb die Kommission zu Recht beschlossen hat, dass die Verhandlung über den Widerruf zusammen mit der Verhandlung über die neue Tat stattfinden soll. Das gilt dann auch in Bezug auf weitere Artikel, etwa Artikel 356.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 355
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Maissen
Abs. 1
.... oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so wird ein Strafbefehl erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung ....
Abs. 1bis
Die Zuständigkeit zum Erlass des Strafbefehls bestimmen die Kantone.
Art. 355
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Maissen
Al. 1
.... ou que ceux-ci sont établis, une ordonnance pénale est rendue, si le Ministère public, en incluant une éventuelle révocation d'un sursis ou d'une libération conditionnelle, estime suffisante l'une ....
Al. 1bis
Les cantons désignent l'autorité chargée de rendre l'ordonnance pénale.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Vorerst eine generelle Bemerkung zum Strafbefehlsverfahren und zum Übertretungsstrafverfahren, also zu den Artikeln 355 bis 364. Zuerst zum 1. Kapitel, "Strafbefehlsverfahren": Im bundesrätlichen Entwurf ist in den Artikeln 355 bis 360 das Strafbefehlsverfahren geregelt. Das ist ein Verfahren, das in den Kantonen bekannt ist. Die Kantone haben von dieser Möglichkeit in jüngster Vergangenheit in zunehmendem Mass Gebrauch gemacht. In diesen Verfahren - auch Strafmandat, Strafverfügung oder Strafbescheid genannt - wird der Straffall durch die Untersuchungs- und Anklagebehörde selbst mit einer Erkenntnis abgeschlossen, welche die Parteien annehmen oder mit einer Einsprache zur gerichtlichen Beurteilung bringen können. Mit dieser Verfahrensart wird eine Verfahrensbeschleunigung in Fällen leichterer Kriminalität erzielt; und es ist richtig, dass diese Verfahrensart auch in die vereinheitlichte schweizerische Strafprozessordnung aufgenommen wird.
Aufgrund der Diskussionen in Ihrer Kommission hat die Verwaltung angekündigt, den bundesrätlichen Entwurf betreffend das Befehlsverfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 361 bis 364, in denen besondere Bestimmungen über das Übertretungsstrafverfahren enthalten sind, nochmals zu überprüfen. Ihre Kommission hat den neuen Vorschlag der Verwaltung aufgenommen. Sie sehen die Änderungen in den Artikeln 355 bis 359 sowie in den Bestimmungen des neuen Artikels 360bis betreffend das Übertretungsstrafverfahren und in der damit verbundenen Streichung des 2. Kapitels, also der Artikel 361 bis 364. Gemäss dem jetzigen Vorschlag werden das Strafbefehlsverfahren und das Übertretungsstrafverfahren zusammengelegt. Es gibt nur noch ein ordentliches Strafbefehlsverfahren, das zum Zug kommt, egal, ob die Staatsanwaltschaft oder eine Übertretungsstrafbehörde das Übertretungsstrafverfahren durchführen.
Dies hat zur Folge, dass die Kantone keine separaten Verwaltungsbehörden für Übertretungsstrafverfahren einsetzen müssen und trotzdem von den vorgesehenen Verfahrenserleichterungen profitieren können. Das Übertretungsstrafverfahren ist also in die allgemeinen Bestimmungen zum Strafbefehlsverfahren integriert. Im Übrigen wurde das ordentliche Strafbefehlsverfahren so weit von Formalien entlastet, dass das neue einheitliche Verfahren genauso effizient und verfahrensökonomisch durchgeführt werden kann wie das ursprünglich vorgesehene separate Übertretungsstrafverfahren.
Nun noch einige Bemerkungen zu Artikel 355. Bei dieser Bestimmung haben wir uns mit einem Vorschlag auseinandergesetzt, der die Zuständigkeit für den Erlass von Strafbefehlen generell den Kantonen hätte überlassen wollen. Herr Maissen hat einen Antrag gestellt, der diesen Vorschlag aufnimmt. Unsere Kommission hat sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, wonach eine solche Kompetenzzuweisung als gewichtiger Einbruch in das System des vereinheitlichten Strafverfahrens zu betrachten wäre. Denn das effiziente Strafbefehlsverfahren hängt davon ab, dass diejenige Behörde, welche die Untersuchung führt, auch den Strafbefehl erlässt. Der ganze Effizienzgewinn des Strafbefehlsverfahrens geht verloren, wenn die untersuchende Behörde das Dossier abschliessen muss und es daraufhin an eine gerichtliche Behörde weiterleitet, wo das Verfahren dann in vielen Teilen so läuft wie bei einem erstinstanzlichen Hauptverfahren, auch wenn schliesslich die gerichtliche Behörde formal einen Strafbefehl ausstellt.
Namens der Kommission ersuche ich Sie, bei Artikel 355 dem Bundesrat zuzustimmen.
Maissen Theo · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion
Es ist auch für mich unbestritten, dass die bestehende Rechtszersplitterung die Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgaben unnötig behindert. Für mich ist zudem unbestritten, dass unterschiedliche Prozessordnungen auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit fragwürdig sind. Mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung wird dazu ein Schritt in die richtige Richtung gemacht.
Fraglich ist nun allerdings, ob es notwendig ist, den formellen Bereich in diesem überaus hohen Detaillierungsgrad zu regeln. Diese Frage betrifft insbesondere die Eröffnung von Entscheiden, wie hier beim Erlass von Strafbefehlen. Nach meiner Meinung ist klar: Für die mit der Vereinheitlichung angestrebte Zielsetzung ist es überhaupt nicht erforderlich, derartige bis ins kleinste Detail gehende Normierungen vorzusehen. Die Kommission hat denn auch in verschiedenen Punkten Vereinfachungen vorgenommen. Sie war aber nicht konsequent, insbesondere aus der Sicht des Subsidiaritätsprinzips. Dieses Prinzip besagt bekanntlich, dass all das, was auf der unteren Ebene ebenso gut oder noch besser und vor allem bürgernäher geregelt werden kann, nicht an eine übergeordnete Ebene delegiert werden soll.
Mit Artikel 355, wie ihn nun der Bundesrat und die Kommission vorsehen, wird dieser staatspolitische Grundsatz, nämlich der gelebte Föderalismus, unnötig verletzt. Dazu ist noch zu bemerken: In den übertrieben detaillierten Vorschriften kommt ein undefiniertes Misstrauen gegenüber den heutigen Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck, dies insbesondere auch hinsichtlich der vorgesehenen Bestimmungen im Strafbefehlsverfahren. Ich möchte Ihnen kurz sagen, was der Kanton Graubünden dazu mitgeteilt hat. Er hat in der Vernehmlassung Folgendes geschrieben: "Dieses Verfahren" - also das Strafbefehlsverfahren - "entspricht materiell weitgehend dem im Kanton Graubünden bekannten Strafmandatsverfahren. Allerdings wird die vorgesehene Regelung eine Verschiebung der Zuständigkeit vom Kreispräsidenten als Kreisrichter auf die Staatsanwaltschaft zur Folge haben. Aus Sicht von Graubünden sollte die Zuständigkeit zum Erlass des Strafbefehls von den Kantonen bestimmt werden können. Die Beurteilung durch den Mandatsrichter, im Kanton Graubünden durch den Kreispräsidenten, hat sich bewährt und ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden."
Lassen Sie mich kurz den Hintergrund ausleuchten. Im Kanton Graubünden ist es so, dass die erste Stufe in Strafsachen in 39 Kreisen von Kreisgerichten angesiedelt ist. Dahinter steht eine mehrhundertjährige Geschichte und Tradition. Es sind drei Punkte, die hier wesentlich sind:
1. Die Wahl des Richters erfolgt durch das Volk.
2. Es ist damit eine dezentrale Verwaltung verbunden, wodurch in einem grossen Kanton wie Graubünden mit kulturellen Unterschieden, mit drei Sprachen, den regionalspezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann.
3. Es ist auch eine politisch überschaubare Kontrolle dieser Gerichte möglich.
Das sind wesentliche Elemente der Demokratie und unseres föderalistischen Staatsaufbaus. Es ist noch interessant festzustellen, dass die Bündner Kreise in der Geschichte gegenüber dem Kanton die grössere Autonomie hatten, als es heute die Kantone gegenüber dem Bund haben. Natürlich ist es heute nicht mehr so, wir haben im Kanton Graubünden verschiedene Gerichtsreformen gehabt. Ich erinnere mich, dass man während der Zeit, als ich Richter sein durfte, vom Kanton Graubünden als vom Land der Richter gesprochen hat - es waren nämlich nicht weniger als 700 Richterinnen und Richter auf verschiedenen Stufen tätig. Das haben wir geändert, wir haben Gerichtsreformen gemacht. Das Gerichtswesen ist heute effizient gestaltet, und die Aufgaben werden optimal ausgeführt. Es gibt somit überhaupt keinen Grund, mit Vorschriften des Bundes die Zuständigkeiten im Strafbefehlsverfahren zu ändern.
Beim System, das wir heute in Graubünden kennen - auch andere Kantone kennen es -, sind folgende Vorteile zu erwähnen: Die Strafen werden durch einen direkt gewählten Richter ausgesprochen. Das ist nicht unbedeutend, weil es sich teilweise um empfindliche Strafen handelt, welche Betroffenheit auslösen. Da ist es besser, wenn ein gewählter Richter und nicht ein anonymer Beamter in der Zentrale das Mandat ausstellt. Ich finde es persönlich sowieso rechtsstaatlich und staatspolitisch bedenklich, wenn ein und dieselbe Person untersucht und anklagt und dann auch noch urteilt. Ein solches Gerichtswesen entspricht nicht unserem Staatsverständnis, wie es in Graubünden und sicher auch in anderen Kantonen ausgestattet ist; es wird erwartet, dass das Urteil von einem freien, unabhängigen und gewählten Richter gefällt wird.
Dazu kommt noch ein regionalpolitischer Aspekt: Mit dem Wegfall dieser Kompetenzen bei den Kreisgerichten entfallen auch Arbeitsplätze in den Talschaften und in den Regionen. Es findet eine weitere Zentralisierung im Hauptort Chur statt. Das steht im Widerspruch zu den Überlegungen der neuen Regionalpolitik. Es gilt die Erfahrung, dass es einfacher ist, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, als neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Dazu kommt, dass mit jeder Zentralisierung auch Kompetenz aus den Talschaften und Regionen abwandert. Die Leute, welche heute diese richterlichen Funktionen zum Teil teilzeitlich ausüben, haben in dieser Region eine Bedeutung als Träger von Kompetenz. Wenn diese Arbeit für sie wegfällt, müssen sie möglicherweise wegziehen.
Für mich ist auch die Frage offen, ob diese Kompetenzverschiebung, wie sie hier vorgesehen ist, dem Geist der neuen Bundesverfassung entspricht. Wir haben dort in Artikel 123 Absatz 1 festgelegt, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes Sache des Bundes sei. Es gibt dann aber einen Absatz 2, wo es heisst: "Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen .... sind die Kantone zuständig" - das ist der Grundsatz. Es ist dann allerdings angehängt, das ist zuzugeben: ".... soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht." Aber aus dieser Reihenfolge geht klar hervor, dass die Priorität bezüglich Organisation und Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Kantone fallen soll. Wenn dies funktioniert, sollte an dieser Zuständigkeit nichts geändert werden.
Ich bin zudem überzeugt, dass mit dieser von mir vorgeschlagenen Regelung kein Einbruch in die Vereinheitlichung des Prozessrechtes erfolgt. Der Bundesrat hat selber in Artikel 361 vorgeschlagen, dass bei Übertretungsstrafverfahren die Kantone die Verwaltungsbehörden bestimmen können. Man hat das nun allerdings geändert, indem die Kommission diesen Artikel streicht und neu einen Artikel 360bis eingefügt hat, in dem das Übertretungsstrafverfahren geregelt wird. Ich gehe aber davon aus, dass es auch hier den Kantonen möglich ist, beim Übertretungsstrafverfahren selber die zuständige Behörde zu bestimmen. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb es beim Übertretungsstrafverfahren geht, dass die Kantone die Kompetenz haben, und beim Strafbefehlsverfahren nicht.
Zum Schluss noch einmal: Die Kernfrage ist: Wollen wir den Kantonen vorschreiben, dass ein Urteil durch einen Beamten erfolgen soll, oder wollen wir den Kantonen nicht die Möglichkeit lassen, dass die Urteile von einem vom Volk gewählten Richter erlassen werden können? Dieser Idee von Demokratie auch im Bereich der Justiz steht das gegenüber, was auch der Kommissionspräsident gesagt hat: mehr Effizienz, schnelle Verfahren.
Ich bin überzeugt, dass sich der Ständerat in Abwägung zwischen Interessen der Effizienz und der Demokratie für die Demokratie und für den Föderalismus entscheiden sollte. Das System, wie es heute in vielen Kantonen, auch in Graubünden, gehandhabt wird, ist effizient. Die Aufgaben werden erfüllt, das System ist funktionsfähig und hat sich bewährt.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte Sie doch bitten, den Antrag Maissen zu unterstützen, auch wenn ich weiss, dass hier in dieser Debatte alles so rund läuft - fast zu rund. Der Kommissionspräsident hat ja ein sehr interessantes Einführungsreferat gehalten. Er hat auf die Notwendigkeit und die Vorteile der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung hingewiesen. Daneben hat er auch - und das scheint mir sehr wichtig zu sein - darauf hingewiesen, dass die Kantone in Bezug auf die Organisation weiterhin frei sein sollen, sofern "die Vereinheitlichung nicht absolut notwendig ist". Es wurden diese Worte verwendet, und das wurde natürlich auch in Würdigung dessen gesagt, was in der Verfassung steht.
Nun, eine einheitliche Lösung bei der Strafprozessordnung ist unbestritten. Aber ist es Aufgabe des Bundes zu verfügen, wer Strafbefehle erlässt? Diese Zentralisierung ist ein Eingriff in eine bewährte und vom Volk beschlossene Gerichtsstruktur, zumindest im Kanton Graubünden. Zu beantworten ist die Frage, ob in Zukunft ein Beamter in Chur diese Strafbefehle erlassen oder ob dies in den Regionen weiterhin der vom Volk gewählte Richter tun soll. Dies sollte nach unserer Meinung den Kantonen überlassen werden. Man kann jetzt schon von Effizienz reden, aber ich kann Ihnen sagen: Das Urteil eines vom Volk gewählten Richters wird in einer Region eher akzeptiert als ein Strafbefehl, der von einem Beamten in Chur erlassen wird. Sie haben dann einfach Folgeverfahren, die insgesamt wahrscheinlich auch bezüglich der Effizienz nicht sehr viel bringen.
Herr Kollega Maissen schreibt in seinem Antrag, die Kantone sollten frei bestimmen können. Das hätte zur Folge, dass alle Kantone dies tun müssten. Das ist nicht zwingend die Absicht dieses Antrages. Man könnte beispielsweise auch eine Formulierung wählen, wonach wir die Lösung so lassen, wie sie die Kommission vorschlägt, den Kantonen aber die Möglichkeit geben, aufgrund besonderer Strukturen eben andere Zuständigkeiten festzulegen.
Ich meine, es macht Sinn, wenn Sie den Antrag Maissen unterstützen und eine Differenz schaffen. Diese Frage wird dann in der nationalrätlichen Kommission nochmals eingehend diskutiert, sodass wir auch hier zu einer tragfähigen Lösung kommen.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Vorerst allgemein zum Strafbefehlsverfahren. Vonseiten der Bündner wird jetzt gesagt: Wir haben lieber ein Urteil eines gewählten Richters als eines Beamten. Dazu ist Folgendes zu sagen: Bei Strafbefehlsverfahren wird der Straffall bis zu einem gewissen Stadium untersucht, und dann wird ein sogenannter Strafbefehl, ein Strafmandat oder eine Strafverfügung erlassen. Das wird dem Angeschuldigten zugestellt. Dieser kann sagen: Gut, ich bin mit dieser Strafe einverstanden, für mich ist der Fall erledigt, ich akzeptiere das. Wenn er das nicht will, dann kann er Einsprache erheben, dann geht es ans Gericht. Wenn jemand unbedingt will, dass die Strafe von einem gewählten Richter verhängt wird, dann muss er halt seinen Fall weiterziehen.
Aber das Strafbefehlsverfahren ist eines der wirkungsvollsten Instrumente der Verfahrensvereinfachung. Tatsächlich ist es in den meisten Kantonen auch so. Wegen den kleinen Fällen, den Bagatellfällen, der Kleinkriminalität, wird es in den Kantonen so gehandhabt; und es ist auch richtig, dass es von der Schweizerischen Strafprozessordnung übernommen wird. Ohne dieses Strafbefehlsverfahren in diesem System können die vielen Fälle von Kriminalität, vor allem der Kleinkriminalität, gar nicht bewältigt werden. Ohne dieses System müsste die Justiz natürlich ganz andere Ressourcen haben.
Jetzt können Sie sagen, bei Ihnen habe es funktioniert. Das ist eine Frage der Organisation. Hier wird sich Bundesrat Blocher noch äussern.
In der Kommission ist der gleiche Antrag vorgelegen. Sie hat sich - ich betone das nochmals - dann überzeugen lassen, dass es richtig ist, wenn das Verfahren so durchgezogen wird. Die Untersuchungsbehörde - Sie sagen "Beamte" - kann also das Verfahren abschliessen, das dem Angeschuldigten unterbreiten, und die Sache ist dann erledigt. Der Fall muss nicht noch an eine andere Instanz geschickt werden, die dann den Stempel draufdrückt oder - etwas seriöser gesagt - das nochmals beurteilt. Das ist die Idee.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es liegt natürlich im Wesen der einheitlichen Strafprozessordnung, dass man das nicht in allen Kantonen gleich machen kann wie bisher. Das liegt in der Natur der Sache. Aber an den Grundsatz, wie ihn jetzt Ständerat Maissen genannt hat, dass nur das gemacht werden soll, was von der Einheitlichkeit her eben dringend notwendig ist, hält sich der Entwurf jetzt; dies auch in Bezug auf die Organisation. Wir meinen aber hier, dass das dringend notwendig sei. Warum?
Der Strafbefehl ist natürlich eine wesentliche Entlastung des Strafverfolgungsverfahrens. Aber es ist nicht so - entgegen den Äusserungen von Herrn Maissen -, dass der Staatsanwalt ein Urteil fällt. Der Staatsanwalt fällt gerade kein Urteil, sondern er macht einen Urteilsvorschlag. Das Besondere ist, dass der Beschuldigte diesen Vorschlag anerkennen kann. Dann ist die Sache erledigt. Das hat für ihn auch den Vorteil, dass es nicht ans Gericht mit den ganzen prozessualen gerichtlichen Vorschriften gezogen wird, sondern für ihn erledigt ist. Aber er muss den Vorschlag nicht anerkennen. Weil es nur ein Vorschlag ist, kann er sagen, er lehne ihn ab. Dann entscheidet der Richter; im Kanton Graubünden sind es die Kreispräsidenten, die richterliche Funktionen haben.
Herr Brändli sagt, die Akzeptanz sei grösser, wenn ein Richter den Entscheid fälle - der Beschuldigte kann das haben, wenn er es will, das ist keine Sache, aber dann muss er es weiterziehen. In den Kantonen, in denen man das bereits ausprobiert hat, ziehen es viele nicht weiter, weil sie sagen: "Ich anerkenne das; mir ist das lieber, dann ist die Sache erledigt." Dann sind für sie all die Unannehmlichkeiten, die mit Gerichtsverfahren verbunden sind, vorbei.
Im Rahmen der Beratungen in der Kommission hat der Verband Bündnerischer Kreispräsidenten das Anliegen vorgebracht. Es wurde ernst genommen; schon in der Vernehmlassung haben wir es ernst genommen und geprüft. Die Kommission hat das Anliegen dann abgelehnt, und zwar eindeutig. Es war keine Kampfabstimmung; das merken Sie auch daran, dass hier kein Minderheitsantrag vorliegt. Die Strafbefehlsverfahren sind ein ganz wesentlicher Teil der einfachen Abwicklung des rechtsstaatlichen Staatsanwaltschaftsverfahrens. Es geht damit schneller; und es ist auch wichtig, dass es in allen Kantonen so funktioniert, weil es überkantonale Auswirkungen hat. Dort, wo dieses Verfahren besteht, ist den Kantonen von nirgends eine Klage eingegangen - bei Ihnen ist natürlich auch keine Klage eingegangen. Nicht ein Gericht soll das machen; wenn das Strafbefehlsverfahren beim Gericht liegt, muss nämlich der Staatsanwalt zuerst ans Gericht gelangen, und dann ist dieser Effekt der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr gegeben.
Das Gericht kommt dann zum Einsatz, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Darum ist es wichtig, dass das so drinbleibt.
Ich bitte Sie, hier der Kommission zuzustimmen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 29 Stimmen
Für den Antrag Maissen .... 4 Stimmen
Art. 356
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 356
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 357
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
e. die Sanktion;
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 357
Proposition de la commission
Al. 1
....
e. la sanction;
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
In Absatz 1 Buchstabe e wird die Verpflichtung, eine kurze Begründung für das Strafmass in den Strafbefehl aufzunehmen, weggelassen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 358
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. Streichen
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 358
Proposition de la commission
Al. 1
Peuvent former opposition contre l'ordonnance pénale par écrit devant le Ministère public, dans les dix jours:
....
b. Biffer
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass auch die Privatklägerschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erheben kann. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt, denn in Strafbefehlen wird nicht über Zivilforderungen entschieden; deren Anerkennung wird nur vorgemerkt. Zudem erfolgt im Strafbefehl nie ein Freispruch, sodass die Privatklägerschaft auch so gesehen gar kein Interesse an einer Einsprache haben kann. Darum schliessen wir uns der Fassung der Kommission an.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 359
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 359
Proposition de la commission
Al. 1
En cas d'opposition, le Ministère public administre les autres preuves nécessaires au jugement de l'opposition.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 360
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 360
Proposition de la commission
Al. 1-5, 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
.... les indemnités ou d'autres conséquences accessoires, le tribunal statue par écrit, à moins que l'opposant ne demande expressément des débats.
Art. 360bis
Antrag der Kommission
Titel
Übertretungsstrafverfahren
Abs. 1
Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
Abs. 2
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
Abs. 3
Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
Abs. 4
Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
Art. 360bis
Proposition de la commission
Titre
Procédure pénale en matière de contraventions
Al. 1
Lorsque des autorités administratives sont instituées en vue de la poursuite et du jugement des contraventions, elles ont les attributions du Ministère public.
Al. 2
Les dispositions sur l'ordonnance pénale sont applicables par analogie à la procédure de l'ordonnance pénale.
Al. 3
Si les éléments constitutifs de la contravention ne sont pas réalisés, l'autorité pénale compétente en matière de contraventions prononce le classement de la procédure par une ordonnance brièvement motivée.
Al. 4
Si l'autorité pénale compétente en matière de contraventions infère de l'état de fait que l'infraction commise est un crime ou un délit, elle transmet le cas au Ministère public.
2. Kapitel Titel, Art. 361-364
Antrag der Kommission
Streichen
Chapitre 2 titre, art. 361-364
Proposition de la commission
Biffer
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu den Artikeln 359 bis 360bis und zu den Artikeln 361 bis 364 verweise ich auf die bereits gemachten Ausführungen bei Artikel 355.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Entwurf des Bundesrates sieht in den Artikeln 361 bis 364 besondere Bestimmungen für das Übertretungsstrafverfahren vor. Es geht vor allem darum, es auch Verwaltungsbehörden zu ermöglichen, als Übertretungsstrafbehörden tätig zu sein und hierfür ein erleichtertes Verfahren vorzusehen. Diese erleichterten Bestimmungen kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn die Kantone tatsächlich solche besonderen Übertretungsstrafbehörden vorsehen. Dies führt zu einem impliziten Zwang zur Schaffung solcher Behörden, was nicht der Sinn der bundesrätlichen Fassung war und auch nicht gerechtfertigt wäre.
Ihre Kommission hat deshalb die Streichung dieser besonderen Bestimmungen in den Artikeln 361 bis 364 beschlossen und zugleich mit Artikel 360bis sichergestellt, dass die Schnittstellen und Besonderheiten, die sich bei einem allfälligen Einsatz besonderer Übertretungsstrafbehörden ergeben, geregelt werden.
Wir sind mit dieser Fassung einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 365
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... und die Zivilansprüche, insoweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen werden, zumindest ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 365
Proposition de la commission
Al. 1
.... peut, pour autant que la partie plaignante ne soit pas renvoyée à agir par la voie civile, demander ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 366
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 367
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Stimmt die beschuldigte Person innert einer ihr anzusetzenden Frist von zehn Tagen der Anklageschrift zu ....
Art. 367
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. la quotité de la peine;
....
Al. 2
Biffer
Al. 3
Si le prévenu accepte dans un délai de dix jours l'acte d'accusation, le Ministère public ....
Art. 368
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 368
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
....
b. si sa déposition concorde avec le dossier.
Art. 369
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 369
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Si les conditions permettant de rendre le jugement selon la procédure simplifiée sont réunies ....
Al. 3
Si les conditions permettant de rendre un jugement selon la procédure simplifiée ne sont pas réunies ....
Al. 4
.... du jugement rendu selon la procédure ....
Art. 370
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 370
Proposition de la commission
Al. 1
.... autrement, le tribunal qui a prononcé le jugement en première instance ....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 371, 372
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu den Artikeln 365 bis 372: Ihre Kommission hat sich vertieft mit diesen Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren befasst, denn für die meisten Kantone wird es neu sein. Bisher kennen drei Kantone in ihrer Strafprozessordnung die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens, wie es hier vorgeschlagen wird; in dieser oder einer ähnlichen Art. Die Erfahrungen scheinen positiv zu sein. Das abgekürzte Verfahren ist eine Möglichkeit, Prozesse überhaupt zu erledigen. Viele Wirtschaftsprozesse verjähren, weil jedes Detail abgeklärt werden muss. Deshalb ist es wohl besser, die Hauptsache anzupacken und einen Prozess zu erledigen, indem der Beschuldigte eine Strafe auf sich nimmt, ohne dass jedes Detail abgeklärt wird.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir möchten hier ausnahmsweise an der Fassung des Bundesrates festhalten. Warum? Bei der Beratung der Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren sieht Ihre Kommission zwei Probleme:
1. Die Voraussetzung dafür, dass das abgekürzte Verfahren nur durchgeführt wird, wenn die beschuldigte Person alle Zivilansprüche zumindest dem Grundsatz nach anerkennt, ist in Artikel 365 Absatz 1 enthalten. Hier befürchtet man, die beschuldigte Person könnte gezwungen sein, auch solche Forderungen zu anerkennen, die offensichtlich gar nicht bestehen, nur um in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen.
2. Die Kommission hat Bedenken bezüglich des Erfordernisses, dass die Privatklägerschaft der Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person zustimmen muss, wie das Artikel 367 Absatz 2 vorschreibt. Hier wurde die Befürchtung geäussert, in Fällen mit zahlreichen Privatklägern - das hat vor allem Ständerat Schweiger dargelegt -, also z. B. bei Serienbetrügern mit sehr vielen Geschädigten, könne die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens am Widerstand einer einzigen Privatklägerschaft scheitern.
Zur Behebung dieser Punkte hat Ihre Kommission Änderungen bei den Artikeln 365 Absatz 1 und Artikel 367 Absätze 2 und 3 beschlossen. Die vorgenommenen Änderungen lösen die Probleme aber nur scheinbar und schaffen vor allem weitere Probleme. Die Bedenken, wie Sie sie vorgetragen haben, sind ernst zu nehmen, diese haben wir aufgenommen. Aber wenn man es ändert, sollte man nicht wieder neue Probleme schaffen. Was meine ich damit?
So stimmt der in Artikel 365 Absatz 1 von der Kommission eingefügte Vorbehalt der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg mit der Regelung von Artikel 124 nicht überein. Zum einen zählt diese Bestimmung nämlich die Fälle abschliessend auf, in denen eine Verweisung auf den Zivilweg erfolgt. Nur in diesen Fällen kann auf den Zivilweg verwiesen werden. Zum andern sieht die Strafprozessordnung vor, dass nur der urteilende Richter, nicht aber die Staatsanwaltschaft Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen kann; jemand anders kann es nicht tun. Aber diese Instanz fällt ja dann weg. Sodann ist es zirkulär, wenn die Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Voraussetzung geknüpft wird, dass die Zivilforderung in diesem Verfahren auf den Zivilweg verwiesen worden ist. Damit setzt die Durchführung dieses Verfahrens voraus, dass in ebendiesem Verfahren bereits eine Verweisung auf den Zivilweg angeordnet worden ist.
Noch schwerwiegender aber sind die Folgen der Änderungen von Artikel 367 Absätze 2 und 3. Nach dem Willen Ihrer Kommission bedarf es im abgekürzten Verfahren der Zustimmung der Privatklägerschaft zur Vereinbarung zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft nicht mehr. Nach dem Konzept des Bundesrates bedeutet die Zustimmung der Parteien zur Vereinbarung immer auch den Verzicht auf Rechtsmittel. Kann und muss nun die Privatklägerschaft der Vereinbarung nicht mehr zustimmen, so lässt sich daraus auch nicht mehr ein Rechtsmittelverzicht ableiten. Somit kann die Privatklägerschaft das abgekürzte Verfahren zwar nicht mehr verhindern, indem sie nicht zustimmt, sie kann aber eine Verlängerung des Verfahrens bewirken, indem sie Rechtsmittel ergreift. Das wollte man ja gerade verhindern. Dies stellt den Hauptzweck des abgekürzten Verfahrens überhaupt infrage, möglichst rasch und einfach zu einem endgültigen Urteil zu gelangen.
Aus diesen Gründen scheinen die Änderungen, welche die Kommission beschlossen hat, als eine Modifikation, die vielleicht etwas übereilt erfolgt ist. Sie vermögen die angeblichen Probleme nicht wirklich zu beheben. Demgegenüber ist die Regelung des Bundesrates in sich geschlossen und führt nicht zu Widersprüchen. Sie hat aber den Nachteil, dass natürlich bei vielen Klägern einer etwas verhindern kann.
Wir haben uns auch überlegt, ob man alle Nachteile beseitigen könnte, also die Ihres Vorschlages und die unseres Entwurfes. Das ist bis jetzt aber nicht gelungen.
Da Sie keinen Minderheitsantrag stellen, stimmen Sie der Kommission vielleicht zu. Wir werden es aber dann auf jeden Fall noch einmal im Zweitrat anschauen müssen.
Ich beharre jetzt deshalb auf dem bundesrätlichen Entwurf, weil er weniger Widersprüche enthält als Ihre Fassung.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 365: Die Kommission hat sich mehrmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Die Kommission war sich mit dem Bundesrat im Grundsatz einig, dass das abgekürzte Verfahren in die eidgenössische Strafprozessordnung aufzunehmen ist. Diskutiert wurde dann vor allem die Frage, inwieweit im abgekürzten Verfahren die Zustimmung der Privatklägerschaft erforderlich ist. In der Eingabe der Obergerichtspräsidentenkonferenz der Zentralschweiz wurde beispielsweise erklärt: "Auf die Zustimmung des Privatklägers sollte unbedingt verzichtet werden. Im Kanton Zug bestehen positive Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren, ausgenommen, dass dieses häufig am Widerstand von Privatklägern scheitert. Zum Beispiel bei Wirtschaftsverfahren mit über 3000 Klägern genügt dann der Widerstand eines einzigen."
Nach der Prüfung von ganz verschiedenen Varianten geht nun der Antrag unserer Kommission bei Artikel 365 Absatz 1 davon aus, dass die Zivilansprüche, wenn sie bestritten sind, auf den Zivilweg verwiesen werden. Damit bleiben die Rechte der Privatklägerschaft hinsichtlich ihrer Zivilansprüche nach wie vor gewahrt; dies auch im Hinblick auf Artikel 6 EMRK. Die EMRK kennt nämlich keinen Anspruch auf eine Behandlung von Zivilansprüchen im Strafverfahren. Wenn aber im Strafverfahren Zivilansprüche behandelt werden, müssen die Erfordernisse der EMRK erfüllt sein - also der Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem Gericht, soweit es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt.
Aus der ganzen Diskussion unserer Kommission heraus bitte ich Sie daher, der einstimmigen Kommission zuzustimmen. Falls tatsächlich Unstimmigkeiten bestehen, wie das vorhin Herr Bundesrat Blocher gesagt hat, oder falls das System, das Ihnen die Kommission vorschlägt, nicht in allen Teilen kohärent ist, kann der Zweitrat das sicher noch einmal prüfen. Mit der Zustimmung zur Kommissionsvariante haben Sie eine Differenz zum Bundesrat, und dann wird das sicher geprüft werden.
Ich bitte Sie also nochmals, der einstimmigen Kommission zuzustimmen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 24 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 4 Stimmen
Art. 373
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 374
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
Art. 374
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le tribunal juge sur la base des preuves administrées durant la procédure préliminaire et lors des débats.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Artikel 374 Absatz 2 regelt an sich das gleiche wie Artikel 352 Absatz 2. Deshalb wird eine Anpassung des Wortlautes an die Bestimmung von Artikel 352 beantragt. Im Übrigen ist der Wortlaut gemäss bundesrechtlicher Vorlage zu eng, weil als Grundlage nicht nur die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern auch die vorher erhobenen Beweise zu berücksichtigen sind. Es ist also auch auf die Beweise abzustellen, welche im Rahmen einer Vorverhandlung nach Artikel 333 Absatz 2 erhoben worden sind.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; da sind wir einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 375
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... aber der Hauptverhandlung schuldhaft ferngeblieben ist.
Art. 375
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... présenté, de manière fautive, aux débats.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
In Absatz 3 wurde eine redaktionelle Anpassung angebracht; dies aufgrund einer Anregung des Bundesstrafgerichtes und gemäss einem Vorschlag der Verwaltung.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 376
Antrag der Kommission
Abs. 1
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 376
Proposition de la commission
Al. 1
S'il apparaît vraisemblable que les conditions permettant de rendre un nouveau jugement sont réunies, la direction de la procédure fixe de nouveaux débats. Lors de ceux-ci, le tribunal statue sur la demande de nouveau jugement et rend, le cas échéant, un nouveau jugement.
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Auch hier wurde ein berechtigter Einwand des Bundesstrafgerichtes aufgenommen. Nach Absatz 1 des bundesrätlichen Entwurfes könnte erst dann zu einer neuen Hauptverhandlung angesetzt werden, wenn das Gesuch um Neubehandlung bewilligt ist. Dies würde ausschliessen, das Gesuch um Neubehandlung zu beurteilen und gleich anschliessend die neue Hauptverhandlung durchzuführen. Aus prozessökonomischen Gründen ist von einer zwingenden Zweiteilung des Verfahrens abzusehen. In vielen Fällen dürfte es möglich sein, über das Gesuch um Neubeurteilung zu entscheiden und, wenn dieses Gesuch bewilligt wird, über die materielle Neubehandlung in der gleichen Verhandlung zu entscheiden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Auch hier sind wir einverstanden.
Verfahrensbeitrag
Angenommen - Adopté
Art. 377-379
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 380
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Staatsanwaltschaft befragt die beteiligten Personen und übermittelt anschliessend die Akten dem Zwangsmassnahmengericht. Dieses ordnet die in Artikel 66 StGB genannten Massnahmen an. Gegen die Anordnung von Haft kann die betroffene Person bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3bis
Verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Artikel 66 Absatz 3 StGB dem Staat, so wird darüber in Anwendung von Artikel 239 verfügt.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 380
Proposition de la commission
Al. 1
.... contrainte. Celui-ci ordonne les mesures prévues à l'article 66 CP. La personne concernée peut recourir devant l'autorité de recours contre la décision ordonnant la mise en détention.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3bis
Si les sûretés fournies sont acquises à l'Etat, conformément à l'article 66 alinéa 3 CP, l'autorité statue en application de l'article 239.
Al. 4
.... Il la défère alors sans délai devant le tribunal des mesures de contrainte ....
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zur Friedensbürgschaft: Die materiellen Voraussetzungen der Friedensbürgschaft sind in Artikel 66 StGB geregelt. Es ist nicht sinnvoll, sie in der Strafprozessordnung zu wiederholen. Artikel 381 des Entwurfes könnte Unklarheiten aufkommen lassen, da diese Bestimmung nicht wörtlich mit Artikel 66 StGB übereinstimmt. Aufgabe der Strafprozessordnung ist es zu regeln, welches Gericht im Sinne des StGB für die Festsetzung und Überprüfung der Friedensbürgschaft zuständig ist und wie das Verfahren abläuft. Diese Regelung ist nun in der neuen Fassung von Artikel 380 Absatz 1 enthalten. Zudem sieht diese Bestimmung vor, dass die Beschwerdeinstanz angerufen werden kann, wenn das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen einer Friedensbürgschaft Haft anordnet. Denn wir haben beschlossen, dass gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht in jedem Fall Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich ist. Der neue Absatz 3bis übernimmt, soweit dies notwendig ist, was bisher in Artikel 381 geregelt war.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Aus den von Herrn Wicki genannten Gründen sind wir der Auffassung, dass Ihre Fassung der Frage besser Rechnung trägt und besser in Zusammenspiel mit Artikel 66 StGB steht.
Wir bitten Sie, der Fassung Ihrer Kommission zuzustimmen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 381
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 381
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 382
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 383
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 383
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... civiles sont rendues sous la forme d'un jugement.
Angenommen - Adopté
Art. 384
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 385
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 385
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... confiscation; il donne à la personne concernée l'occasion de s'exprimer.
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
.... Le prononcé du tribunal est rendu sous la forme ....
Angenommen - Adopté
Art. 386
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 387-389
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Bieri Peter, Präsident): Berichterstatter ist nun Herr Marty.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nous sommes dans le domaine des voies de recours. Il y a fondamentalement trois recours qui sont décrits dans cette partie: le recours - "Beschwerde" -, l'appel et la révision. Il faut dire que cela apporte une simplification considérable par rapport à l'état actuel où les cantons ont des solutions très différentes les unes des autres.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 390
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Art. 390
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
La partie plaignante ne peut pas interjeter recours sur la question de la peine ou de la mesure prononcée.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'article 390 a été modifié à son alinéa 2. Nous avons une extension de la légitimation à recourir de la partie plaignante. Selon le projet du Conseil fédéral, la partie plaignante n'a pas le titre pour recourir contre les décisions concernant les frais. Avec la nouvelle version que la commission vous propose, d'entente par ailleurs avec l'administration, la partie plaignante pourra recourir aussi pour la partie du jugement concernant les frais. Cela paraît tout à fait normal parce qu'il peut aussi y avoir le cas de figure où la partie plaignante doit supporter tout ou partie des frais.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir sind der Auffassung, dass die Fassung der Kommission besser ist. Sie verhindert die Problematik, die in der Fassung des Bundesrates ist, nämlich dass die Privatklägerschaft eine Rechtsmittellegitimation auch hinsichtlich der Entschädigung oder der Auferlegung von Verfahrenskosten bekommt.
Das scheint uns besser, und darum stimmen wir dieser Fassung zu.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 391-399
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 400
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 400
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque, dans une même procédure, un recours a été interjeté ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 401
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
....
c. Unangemessenheit.
Art. 401
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
....
c. inopportunité.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
A l'article 401, nous sommes donc dans la partie qui concerne le recours - "Beschwerde" - et parmi les motifs, la commission en ajoute un, celui de la "Unangemessenheit" qui est traduit par "inopportunité". C'était d'ailleurs déjà prévu dans l'avant-projet et ce motif a certainement été éliminé par inadvertance. Je signale que la même modification intervient aussi à l'article 406 concernant l'appel. Donc, tant pour le recours que pour l'appel, on ajoute le motif de l'inopportunité.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
In Artikel 401 Absatz 2 unseres Entwurfes ist die Unangemessenheit als Rügegrund nicht ausdrücklich erwähnt. Aber in der Botschaft ist sie erwähnt. Sie führen sie nun ausdrücklich auf, was die Sache natürlich eindeutig macht. Wir sind damit einverstanden; der Sinn ist der gleiche.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 402
Antrag der Kommission
....
c. Streichen
Art. 402
Proposition de la commission
....
c. Biffer
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nous proposons de biffer la lettre c de l'article 402. Il s'agit ici manifestement d'une inadvertance. Comme le tribunal des mesures de contrainte n'est plus l'instance de recours en matière de recours comme prévu dans l'avant-projet, il s'impose de biffer cette lettre.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 403-405
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 406
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
....
c. Unangemessenheit.
Abs. 4
.... der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 406
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
....
c. inopportunité.
Al. 4
.... l'appel ne peut être formé que pour le grief que le jugement est juridiquement erroné ou que l'état de fait a été établi de manière manifestement inexacte ou en violation du droit.
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
A l'article 406, j'ai deux observations.
L'alinéa 3 lettre c contient le principe de l'inopportunité comme motif de recours en appel. Il s'agit donc de la même observation que j'ai faite tout à l'heure à propos de l'article 401.
L'alinéa 4 a été reformulé pour qu'il soit clair que le principe de l'inopportunité ne puisse pas être invoqué dans le cadre de l'appel contre des contraventions.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Bei Buchstabe c haben Sie das Gleiche, was wir schon bei Artikel 401 behandelt haben; das ist in Übereinstimmung. Das andere ist eine redaktionelle Änderung. Wir stimmen hier zu.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 407
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 408
Antrag der Kommission
Titel
Vorprüfung
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4-6
Streichen
Art. 408
Proposition de la commission
Titre
Examen préalable
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4-6
Biffer
Art. 408bis
Antrag der Kommission
Titel
Anschlussberufung
Abs. 1
Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 407 Absätze 3 und 4.
Abs. 2
Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
Abs. 3
Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
Art. 408bis
Proposition de la commission
Titre
Appel joint
Al. 1
L'article 407 alinéas 3 et 4 s'applique par analogie à l'appel joint.
Al. 2
L'appel joint n'est pas limité à l'étendue de l'appel principal, sauf si celui-ci porte exclusivement sur les conclusions civiles du jugement.
Al. 3
Si l'appel principal est retiré ou fait l'objet d'une décision de non-entrée en matière, l'appel joint est caduc.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Concernant l'article 408, c'est seulement une systématique différente. La commission a estimé nécessaire de le séparer en, d'une part, l'article 408, "Examen préalable", et, d'autre part, l'article 408bis, "Appel joint". Mais le contenu en tant que tel n'est pas changé.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 409-412
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 413
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 413
Proposition de la commission
Al. 1
....
d. si seuls des frais, des indemnités, la réparation du tort moral sont attaqués;
....
Al. 2
....
b. lorsque l'appel est dirigé contre des jugements rendus par un juge unique.
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je voudrais préciser que dans cette partie, j'ai renoncé à signaler les modifications qui concernent seulement la version française.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Wir nehmen das so zur Kenntnis.
Angenommen - Adopté
Art. 414
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
a. der mündlichen Berufungsverhandlung schuldhaft fernbleibt ....
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 414
Proposition de la commission
Al. 1
....
a. fait défaut de manière fautive aux débats d'appel et ne se fait pas représenter;
b. omet de déposer un mémoire écrit; ou
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Selon l'alinéa 1 lettre a de l'article 414, l'appel est réputé retiré si la partie "fait défaut aux débats d'appel sans être excusé et sans se faire représenter". Nous avons voulu être plus précis et plus restrictifs en spécifiant que la partie ne doit pas seulement faire défaut sans s'être excusée, mais que cette absence doit être fautive.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Wir sind mit diesen einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 415, 416
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 417
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 417
Proposition de la commission
Al. 1
....
c. s'il est établi dans une autre procédure pénale ....
Al. 2
....
b. une indemnité n'est pas de nature à remédier aux effets de la violation; et
....
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 418, 419
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 420
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 420
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Si elle constate que ....
Angenommen - Adopté
Art. 421-424
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 425
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 425
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... conformément aux principes de la responsabilité en droit civil.
Angenommen - Adopté
Art. 426, 427
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 428
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 428
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Elle peut fixer les frais de manière anticipée dans:
....
Angenommen - Adopté
Art. 429
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
....
b. Streichen
....
Art. 429
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
....
b. Biffer
....
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Compte tenu du fait que nous avons renoncé à la médiation obligatoire, il faut biffer l'article 429 alinéa 2 lettre b.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir beantragen Ihnen auch, Artikel 429 Absatz 2 Buchstabe b zu streichen. Wir müssen dann schauen, wie wir die fakultative Mediation regeln, aber das machen wir dann im Nationalrat.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 430
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 431
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 1
Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
Abs. 2
Sie können für ....
Art. 431
Proposition de la commission
Titre
Calcul et émoluments
Al. 1
La Confédération et les cantons règlent le calcul des frais de procédure et fixent les émoluments.
Al. 2
Ils peuvent, pour les cas simples, prévoir ....
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Selon le projet du Conseil fédéral, il appartient au Conseil fédéral de régler le calcul des frais de procédure et de fixer les émoluments. La disposition que nous vous proposons maintenant attribue cette compétence à la Confédération et aux cantons, selon que la procédure s'est déroulée au niveau fédéral ou cantonal.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Unser Entwurf sieht vor, dass ausschliesslich der Bund die Gebühren festlegt und die Berechnung der Verfahrenskosten regelt. Gegen eine einheitliche Regelung spricht, dass die Behördenorganisation den Kantonen obliegt - das ist in Artikel 14 ausdrücklich so vorgesehen - und dass die Kosten der Strafrechtspflege insbesondere auch von der Ausgestaltung der Behörden abhängig sind. So wird ein mit Berufsrichtern besetztes erstinstanzliches Kollegialgericht in einem bestimmten Kanton wahrscheinlich höhere Kosten verursachen als ein Laiengericht in einem anderen Kanton.
Ihre Kommission hat unseres Erachtens zu Recht beschlossen, dass die Gebühren von Bund und Kantonen festgelegt werden, für die Verfahren, die in ihrer jeweiligen Kompetenz stehen: also vom Bund für Bundesverfahren und von den Kantonen für die kantonalen Verfahren. Dies entspricht einem ausdrücklichen Anliegen der Kantone. Diese Regelung ist zudem analog im Entwurf zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen, den wir Ihrem Rat bereits überwiesen haben und den Ihre Kommission ja im neuen Jahr behandeln wird.
Wir finden die Fassung der Kommission besser und konsequenter.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 432
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 432
Proposition de la commission
.... un sursis pour le paiement ....
Angenommen - Adopté
Art. 433
Antrag der Kommission
Titel
Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
....
c. Streichen
Abs. 4
Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn ....
Abs. 5
.... sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der ....
Art. 433
Proposition de la commission
Titre
Frais à la charge du prévenu et des parties dans le cadre d'une procédure indépendante en matière de mesures
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
....
c. Biffer
Al. 4
Les frais de l'assistance judiciaire gratuite de la partie plaignante ne peuvent être mis à la charge du prévenu que si celui-ci bénéficie d'une bonne situation financière.
Al. 5
Les dispositions ci-dessus s'appliquent par analogie aux parties dans une procédure indépendante en matière de mesures, lorsque la décision est rendue à leur détriment.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le titre, comme vous pouvez aisément le constater, est modifié et rendu beaucoup plus précis. A l'alinéa 3 lettre c, d'après le projet du Conseil fédéral, le prévenu ne supporte pas les frais lorsque ceux-ci sont disproportionnés. Dans le message, on cherche vainement une définition des frais disproportionnés et, prise à la lettre, cette disposition pourrait signifier qu'une personne très fortunée ne serait plus tenue à supporter les frais de la procédure, même si elle est coupable, du simple fait de leur montant, et que ceux-ci tomberaient donc à la charge de l'Etat. Nous estimons cela choquant et nous vous proposons donc de biffer la lettre c de l'alinéa 3.
A l'alinéa 4, c'est une adaptation au fait que nous avons renoncé à la médiation, donc l'observation qui a déjà été faite plusieurs fois à cet égard.
A l'alinéa 5, la formulation que nous vous proposons est plus précise et plus exacte. Il est en effet nécessaire de parler de "parties" et non pas "d'autres participants à la procédure".
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Kommission schlägt hier verschiedene Änderungen vor. Jene beim Titel und bei Absatz 5 sind redaktionell, deshalb übernehmen wir sie. Absatz 3 in der Fassung der Kommission verhindert, dass auch dann die Kosten vom Staat getragen werden müssen, wenn jemand vermögend ist. Absatz 4 hängt wieder mit der Mediation zusammen. Da sind wir froh, wenn Sie der Kommission zustimmen. In diesen Fragen gilt immer der Vorbehalt, wie das fakultative Mediationsverfahren in den Kantonen in der Strafprozessordnung geregelt wird.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 434
Antrag der Kommission
Titel
Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
....
Abs. 3
Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
Abs. 4
Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über ....
Art. 434
Proposition de la commission
Titre
Frais à la charge de la partie plaignante et du plaignant
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
En cas d'infractions poursuivies sur plainte, les frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie plaignante ou du plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou rendu celle-ci plus difficile:
....
Al. 3
Si le plaignant retire sa plainte au cours d'une tentative de conciliation du Ministère public, la Confédération ou le canton supporte en règle générale les frais de procédure.
Al. 4
Toute convention entre le plaignant et le prévenu portant sur l'imputation des frais ....
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Das ist die Folge von Artikel 118 Absatz 3, wie Sie ihn beschlossen haben.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 435
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
En fait, je n'ai pas d'observation à l'article 435.
Effectivement, j'en avais à l'article 434, mais le Conseil fédéral les a anticipées. Il s'agit d'une adaptation à la modification que nous avons apportée à l'article 118.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 436
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 436
Proposition de la commission
Biffer
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'article 436 doit être biffé, comme conséquence de l'extension de la légitimation à recourir de la partie plaignante, extension que nous avons décidée avec la nouvelle formulation à l'article 390.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 437, 438
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 439
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 439
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... imputée sur des sanctions prononcées ....
Al. 3
....
b. .... dont la durée dépasse celle de la détention provisoire ou de la détention pour des motifs de sûreté qu'il a subie.
Angenommen - Adopté
Art. 440
Antrag der Kommission
Titel
Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der anstragstellenden Person
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
Abs. 3
Streichen
Art. 440
Proposition de la commission
Titre
Prétentions à l'égard de la partie plaignante et du plaignant
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
En cas d'infractions poursuivies sur plainte, et pour autant que le prévenu obtienne gain de cause sur la question de la culpabilité, la partie plaignante ou le plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou a rendu celle-ci plus difficile, peut être tenu d'indemniser le prévenu pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure.
Al. 3
Biffer
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
A l'article 440, le prévenu qui obtient gain de cause peut demander une indemnité à la partie plaignante pour les dépenses occasionnées par les conclusions civiles. Dans les cas punissables seulement sur plainte, aussi bien la partie plaignante que le plaignant, à notre avis, peuvent être tenus, à certaines conditions, d'indemniser le prévenu qui a eu gain de cause. Le projet du Conseil fédéral prévoit que cette faculté soit restreinte seulement à l'égard de la partie plaignante. Comme je viens de le dire, nous estimons que cette faculté doit aussi être reconnue à l'égard du plaignant.
La commission propose en outre de biffer l'alinéa 3 qui prévoit que l'Etat intervient subsidiairement si le prévenu n'est pas à même de payer l'indemnité dont il est question à l'alinéa 2 que je viens de traiter. S'agissant d'infractions punissables sur plainte, nous ne voyons vraiment pas pourquoi l'Etat devrait être tenu de payer.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Artikel 440 regelt, wer einer beschuldigten Person die Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn diese freigesprochen wird. Die bundesrätliche Fassung regelt dies nur für die Privatklägerschaft. Nun ist es aber auch möglich, dass jemand bloss einen Strafantrag stellt, ohne sich auch als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen; auch der kann dies natürlich fahrlässig oder grobfahrlässig, mutwillig machen. Die Regelung Ihrer Kommission ist jetzt so, dass für diesen Fall die Kostentragung geregelt ist. Wir können uns damit einverstanden erklären, dass auch dieser Fall in der Strafprozessordnung zentral geregelt wird.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 441-443
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 444
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 444
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
.... pour les dépenses .... ne peut être imputée sur des sanctions ....
Angenommen - Adopté
Art. 445
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 3
.... werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
Art. 445
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue.
Al. 3
.... entrent en force le jour où elles sont rendues.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ce sera ma dernière observation. A l'alinéa 3, la commission propose une formulation plus précise, c'est-à-dire "entrent en force le jour où elles sont rendues".
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Wir sind der Meinung, dass man das übernehmen kann.
Wir haben keine Bemerkungen mehr bis zu Artikel 464.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 446
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 446
Proposition de la commission
Al. 1
.... décision en constate ....
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 447-452
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 453
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Bieri Peter, Präsident): Berichterstatter ist nun wiederum Herr Wicki.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zum 12. Titel, "Schlussbestimmungen", 1. Kapitel, "Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts", Artikel 453: Die Strafprozessordnung wird auf Stufe Bund an die Stelle des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege treten. Soweit die Bundesstrafrechtspflege Vorschriften über die Organisation der Strafbehörden enthält, wird sie durch einen noch zu schaffenden Erlass zu ersetzen sein, also durch ein Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung oder ein Behördenorganisationsgesetz. Hinsichtlich der kantonalen Strafprozessordnungen ist Artikel 49 Absatz 1 der Bundesverfassung zu beachten, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht. Bei der Bundeskompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes gemäss Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt es sich um eine sogenannte konkurrierende Kompetenz. Diese entfaltet gegenüber dem kantonalen Recht nachträglich derogatorische Wirkung. Die Schweizerische Strafprozessordnung kann somit in Kraft treten, ohne dass das kantonale Prozessrecht durch einen förmlichen Akt seitens der Kantone aufgehoben werden müsste.
Zu Absatz 2: Eine gleiche Regelung wie hier haben wir auch im Strafgerichtsgesetz, im Verwaltungsgerichtsgesetz und im Bundesgerichtsgesetz, denn im Bundesrecht sind zahlreiche Verweise auf das Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege zu finden. Es besteht somit eine gewisse Gefahr, dass einzelne Gesetzesbestimmungen im Bundesrecht unberücksichtigt bleiben, obschon sie mit der neuen schweizerischen Strafprozessordnung nicht übereinstimmen. Gemeint sind Widersprüche, welche im Rahmen des Anhanges versehentlich nicht behoben worden sind. Daher diese Kompetenz in Absatz 2.
In Absatz 1 ist der Anhang erwähnt; den müssen wir natürlich auch noch behandeln.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 454-457
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 458
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 458
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... en vigueur du présent code par les ....
Angenommen - Adopté
Art. 459-463
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 464
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 464
Proposition de la commission
Al. 1
Le présent code est sujet au référendum.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 464, zu Referendum und Inkrafttreten: Hinsichtlich des Inkrafttretens habe ich mich bereits in meinem Eintretensvotum geäussert. Im Übrigen wird der Prozess der Umgestaltung der kantonalen Behördenorganisation von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren begleitet und in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erfolgen können, wie uns das Herr Bundesrat Blocher zugesichert hat.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur
Ziff. I
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Einleitung, Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II introduction, ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Generell kann ich zu den Änderungen der unter Ziffer II angeführten Bundesgesetze festhalten, dass es sich in vielen Fällen lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt. Vor allem verweisen zahlreiche Gesetze auf das Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege. Diese Bestimmungen sind anzupassen, indem nunmehr auf die entsprechenden Normen in der Strafprozessordnung verwiesen wird.
Aufhebungen ergeben sich zudem durch die ganze oder teilweise Überführung von Bundesgesetzen in die Strafprozessordnung. So werden die prozessualen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - mit der schönen Abkürzung "Büpf" - in die Strafprozessordnung überführt, was einerseits zur Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im Büpf und andererseits zur Ergänzung des Militärstrafprozesses führt. Gleiches gilt für das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, das ganz aufgehoben wird. Aufgehoben werden können auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, welche in die Strafprozessordnung überführt werden, etwa jene über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen.
Zu den Bundesgesetzen gemäss den Ziffern 1 bis 7 - diese sind dann auf Seite 274 - habe ich keine Bemerkungen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. II ch. 3
Proposition de la commission
.... 5 et 7 (nouveau), et alinéa 2
....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4-7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 4-7
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 8
Antrag der Kommission
Art. 66ter Abs. 1
Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:
....
Art. 66ter Abs. 2
Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.
Art. 66ter Abs. 3
Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.
Art. 66ter Abs. 4; 100quinquies; 340-343
Aufheben
Gliederungstitel vor Art. 345
Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei
Art. 345-351
Aufheben
Art. 351bis Titel
1. Automatisiertes Fahndungssystem (Ripol)
Art. 351ter Titel
2. Zusammenarbeit mit Interpol
a. Zuständigkeit
Art. 351quater Titel
b. Aufgaben
Art. 351quinquies Titel
c. Datenschutz
Art. 351sexies Titel
d. Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 351septies Titel
3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen
Art. 351octies Titel
4. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei
Art. 351novies Titel
5. Zusammenarbeit mit Europol
Art. 352-357, 358bis, 365, 366 Abs. 2, 367
Aufheben
Ch. II ch. 8
Proposition de la commission
Art. 66ter al. 1
En cas de lésions corporelles simples (art. 123 ch. 2 al. 3 et 4), de voies de fait réitérées (art. 126 al. 2 let. b et c), de menace (art. 180 al. 2) ou de contrainte (art. 181), le Ministère public et les tribunaux peuvent suspendre la procédure:
....
Art. 66ter al. 2
La procédure sera reprise si la victime ou, lorsqu'elle n'a pas l'exercice des droits civils, son représentant légal révoque son accord, par écrit ou par oral, dans les six mois qui suivent la suspension provisoire.
Art. 66ter al. 3
En l'absence de révocation de l'accord, le Ministère public et les tribunaux ordonnent le classement de la procédure.
Art. 66ter al. 4; 100quinquies; 340-343
Abroger
Titre précédant l'art. 345
Titre quatrième: Entraide en matière de police
Art. 345-351
Abroger
Art. 351bis titre
1. Système de recherche informatisée de police (Ripol)
Art. 351ter titre
2. Collaboration avec Interpol
a. Compétence
Art. 351quater titre
b. Tâches
Art. 351quinquies titre
c. Protection des données
Art. 351sexies titre
d. Aides financières et indemnités
Art. 351septies titre
3. Collaboration à des fins d'identification de personnes
Art. 351octies titre
4. Système informatisé de gestion et d'indexation de dossiers et de personnes de l'Office fédéral de la police
Art. 351novies titre
5. Collaboration avec Europol
Art. 352-357, 358bis, 365, 366 al. 2, 367
Abroger
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier wurde der Artikel 66ter StGB an die Terminologie der Strafprozessordnung angepasst. Statt von "vorläufig einstellen" ist von "sistieren" die Rede.
Bei den Artikeln 351ff. - das ist auf Seite 276 - ist der Entwurf des Bundesrates insofern unrichtig, als er die Regelungen über Interpol und Ripol aufhebt, obschon diese Normen nicht in die Strafprozessordnung überführt werden. Das ist ein offensichtlicher Irrtum, den unsere Kommission korrigiert hat.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bin damit einverstanden.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 9
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. II ch. 10
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 78 al. 1
.... Confédération, retirer le prononcé pénal ....
Art. 89 al. 1
La révision des jugements exécutoires rendus par les tribunaux cantonaux ou par le Tribunal pénal fédéral est régie par les articles 387 à 400 et 417 à 422 CPP.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. II ch. 11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 73d al. 4 let. a
a. d'établir ou de modifier ....
Art. 73l al. 2
.... à l'alinéa 1 lettres a et c, le juge d'instruction communique au président ....
Art. 84b al. 3
.... consultation, à moins que la victime ne s'y oppose.
Art. 84f al. 1 let. c
c. .... décision et à condition que cette décision touche ses prétentions civiles ou puisse avoir une incidence sur ....
Art. 84f al. 2
.... A sa demande, elles lui communiquent gratuitement ....
Art. 84h al. 4 let. e
e. .... chargée de l'audition.
Angenommen - Adopté
Ziff. II ch. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. II ch. 12
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 9
.... perquisition de documents et à ....
Angenommen - Adopté
Ziff. II ch. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 13
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ziff. II ch. 14
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 8 al. 1
.... permettant d'inférer l'existence ....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 15-28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 15-28
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ziff. II ch. 29
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 2 al. 1
.... sont tenus de garder le secret ....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 30
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 31
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schiesser, Bürgi, Hess Hans, Schweiger, Stadler, Wicki)
Art. 13 Abs. 1
Unverändert
Ch. II ch. 31
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schiesser, Bürgi, Hess Hans, Schweiger, Stadler, Wicki)
Art. 13 al. 1
Inchangé
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Der Antrag der Mehrheit und der Antrag der Minderheit ergeben sich aus der Diskussion und den Anträgen zu den Artikeln 168ff. der Strafprozessordnung.
Nachdem Sie bei Artikel 168 Absatz 3 den Minderheitsantrag angenommen haben, ist es eine logische Folgerung, dass Sie auch hier dem Minderheitsantrag folgen und daher diese Bestimmung des Anwaltsgesetzes nicht aufheben.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Ist es richtig, dass hier dem Antrag der Minderheit zugestimmt wird?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Auch wenn wir anderer Meinung sind, sind wir der Meinung, es sei richtig so. (Heiterkeit)
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Damit haben Sie sich stillschweigend und folgerichtig hinter die Minderheit gestellt.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. II Ziff. 32
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 32
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ziff. II Ziff. 33
Antrag der Kommission
Art. 50 Ziff. 4
Unverändert
Ch. II ch. 33
Proposition de la commission
Art. 50 ch. 4
Inchangé
Ziff. II Ziff. 34
Antrag der Kommission
Art. 32 Abs. 6
Unverändert
Ch. II ch. 34
Proposition de la commission
Art. 32 al. 6
Inchangé
Ziff. II Ziff. 35
Antrag der Kommission
Art. 30 Abs. 6
Unverändert
Ch. II ch. 35
Proposition de la commission
Art. 30 al. 6
Inchangé
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu den Ziffern 32 bis 35: Die unter diesen Ziffern genannten Bundesgesetze sind inzwischen, seit der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat, bereits ausser Kraft getreten. Die Änderung ist daher nicht mehr erforderlich.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir sind damit einverstanden.
Angenommen - Adopté
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Vor der Gesamtabstimmung über die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes wünscht Herr Schmid noch das Wort.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben jetzt in einer grossen Anstrengung die Kodifikation des Strafprozessrechtes in der Schweiz unternommen und zu einem glücklichen Ende geführt. Wir - Bundesrat und Parlament - glauben an sich, wir hätten eine gute Arbeit geleistet. Ich darf Ihnen aber sagen, dass von Lausanne aus bereits bestimmte Warnungen an uns gerichtet worden sind. In einem Papier, das den Parlamentsdiensten vorliegt, hat ein Bundesrichter Folgendes geschrieben: "Die europäische Rechtsprechung in diesen Fragen" - Grundrechtsschutz, Verfahrensgarantien usw. - "wird sich weiterentwickeln. Wenn das Bundesgericht Bestimmungen der neuen Strafprozessordnung nicht anwendet, die dem internationalen Recht widersprechen, ist in diesem Bereich faktisch eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt worden. Wenn das Bundesgericht aber nicht so weit geht und sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich gemäss Artikel 191 der Verfassung an die Beschlüsse des Parlamentes halten müsse, wird schliesslich .... Strassburg zum Rechten sehen." So weit die Worte des Schweizerischen Bundesgerichtes.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Wenn ich diesen Auszug aus einem Votum - wie ich annehme - eines Bundesrichters höre, so ist das vielleicht die Meinung eines Bundesrichters; aber man müsste den Zusammenhang kennen. Bei dieser eidgenössischen Strafprozessordnung, wie wir Sie Ihnen aufgrund der Empfehlungen der Expertenkommission, aufgrund eines sehr eingehenden Vernehmlassungsverfahrens, aufgrund der Vorlage des Bundesrates und aufgrund unserer Abklärungen mit der Praxis vorgeschlagen haben, bin ich der Auffassung, dass das ein Werk ist, das auch gegenüber Strassburg Bestand hat.
Selbstverständlich ist es in der Anwendung durchaus möglich, dass man im konkreten Fall ein Verfahren wählt, das allenfalls gegen eine solche Vorschrift der EMRK verstösst. Dann ist das selbstverständlich anfechtbar. Aber diese eidgenössische Strafprozessordung selbst hält stand.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir haben diesen Entwurf natürlich eingehend darauf geprüft, ob er mit dem jetzigen verbindlichen internationalen Recht, mit der Menschenrechtskonvention und mit anderen Konventionen in Übereinstimmung steht. Die Frage, die Herr Schmid aufgeworfen hat, was daraus gemacht wird, kann ich nicht beantworten. Natürlich entwickelt sich auch dieses Recht weiter, aber wir sollten schauen, dass wir wenigstens bei diesem doch historisch wichtigen Werk, mit dem jetzt alle heutigen 27 Erlasse zusammengefasst werden, keine Zweifel offenlassen, ob das überhaupt gilt oder nicht. Ich bin der Meinung: Wenn dem so wäre, wenn Zweifel beständen, müsste man jetzt Einwände erheben - dann könnten wir noch etwas ändern. Ich kann auch nicht sehen, wie weit die Entwicklung geht und dass das Unrecht sein soll, was wir hier legiferieren. Ich kann nur sagen: Was die Prüfung von unserer Seite her anbelangt, sind keinerlei Zweifel vorhanden. Ich hoffe auch, dass das Bundesgericht bei der Auslegung die Gesetzestreue berücksichtigt.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Ich wollte damit nur eines zeigen: Dass das Volk unter dem Damoklesschwert eines Richterspruches steht.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 39 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(2 Enthaltungen)
Präsident (Bieri Peter, Präsident): Ich möchte der Kommission für Rechtsfragen - insbesondere den Kommissionsberichterstattern und dem Kommissionspräsidenten, Herrn Wicki - ganz herzlich für die grosse Arbeit danken, die hier geleistet worden ist. Es ist uns gelungen, die Vorlage in drei Tagen durchzuberaten.