05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich kann Ihnen gleich zu Beginn sagen, dass der Antrag, alle Abstimmungen unter Namensaufruf durchzuführen, heute früh zurückgezogen worden ist.
1. Schweizerische Strafprozessordnung
1. Code de procédure pénale suisse
Art. 227 Abs. 5 - Art. 227 al. 5
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir haben die Beratung gestern bei Artikel 247 unterbrochen. Am Schluss ging es so schnell, dass ich Herrn Bundesrat Blocher vorausgaloppiert bin. Er hatte nicht die Möglichkeit, den Widerspruch des Bundesrates betreffend Artikel 227 anzumelden. Er hat diesen Widerspruch bereits im Ständerat angemeldet und möchte ihn hier noch einmal wiederholen.
In Artikel 227 Absatz 5 ist sich die Kommission einig und beantragt, dem Ständerat zu folgen. Herr Bundesrat Blocher hat die Möglichkeit, einen Gegenantrag zu stellen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Tatsächlich hat die Präsidentin schneller gesprochen, als ich ans Pult eilen konnte, um zu sagen, dass wir über diesen Artikel sprechen müssen. Daher bin ich froh, dass Sie das jetzt nachholen.
Es geht bei Artikel 227 Absatz 5 um etwas Ernsthaftes. Die Ernsthaftigkeit hat sich erst jetzt vor der parlamentarischen Beratung gezeigt. Darum möchte ich Ihnen etwas anderes beantragen als in der Kommission. Wir haben uns in der Kommission nicht gewehrt. Aber die Kommission hat über diesen Artikel auch gar nicht gesprochen.
Worum geht es? Auch für Laien ist es verständlich, worum es hier geht. Nach dem neuen Modell kann die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht beantragen, jemanden in Haft zu nehmen. Das ist nicht wie früher, wo die Staatsanwaltschaft das selbst tun konnte, sondern sie muss das nun dem Zwangsmassnahmengericht beantragen. Die Kantone sind verpflichtet, ein solches Zwangsmassnahmengericht zu haben.
Wenn jemand in eine solche Haft kommt, hat er jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Das heisst, er kann geltend machen, die Gründe dafür seien entfallen, nicht mehr vorhanden. Dann muss das Zwangsmassnahmengericht nochmals entscheiden. Nachher, wenn der betreffende Beschuldigte das ein erstes Mal gemacht hat, kann das Zwangsmassnahmengericht, um querulatorische Beschwerden abzuwehren, gemäss dem Entwurf des Bundesrates bestimmen, dass er während eines ganzen Monates kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann.
Der Ständerat hat dann auf Antrag von kantonalen Gerichten in die Vorlage hineingeschrieben, dass dem Betroffenen ausnahmsweise eine Frist von zwei Monaten gesetzt werden könne. Wir haben uns damals nicht gewehrt. Wir haben geltend gemacht, der Bundesrat habe die Frist von einem Monat genommen, weil wir nicht wissen, ob zwei Monate internationalem Recht, den Menschenrechten und den Grundwerten der Verfassung widersprechen.
Die nationalrätliche Kommission hat wie schon der Ständerat diese Bestimmung genehmigt, ohne darüber zu diskutieren, und wir haben damals auch keinen Einspruch dagegen erhoben. Unterdessen haben wir festgestellt, dass das Risiko besteht, dass dieser Artikel mit einer Frist von zwei Monaten internationalem Recht widerspricht, vor allem wenn er so allgemein gefasst ist, und vom Bundesgericht aufgehoben wird. Wir sollten keine Strafprozessordnung erlassen, von der wir nicht ganz sicher sind, dass sie mit den Menschenrechten und der internationalen Ordnung übereinstimmt.
Darum bitte ich Sie, hier dem Entwurf des Bundesrates mit der Angabe einer Frist von einem Monat zuzustimmen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Eventuell kann man die zwei Monate genauer umschreiben, sodass die Bestimmung dann mit dem internationalen Recht übereinstimmt, oder man belässt es bei einem Monat und geht kein Risiko ein, dass sie aufgehoben wird.
Wir bitten Sie also aus den besagten Gründen, bei Artikel 227 Absatz 5 dem Bundesrat zuzustimmen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es freut mich natürlich, dass es manchmal auch Herrn Bundesrat Blocher zu schnell geht. Wir haben in der Kommission nicht über diesen Artikel gesprochen. Die heute von Herrn Blocher vorgetragenen Ausführungen überzeugen mich. Es ist auch im Sinne der Kommission, wenn wir seinem Antrag zustimmen. Im Ergebnis ist es nämlich eine Verbesserung für die inhaftierte Person. Der Bundesrat hat vorgesehen, dass das Zwangsmassnahmengericht eine Frist von längstens einem Monat setzen kann, innerhalb derer kein neues Entlassungsgesuch gestellt werden kann. Es trifft zu, dass die Formulierung des Ständerates "ausnahmsweise 2 Monate" zu Unklarheiten führt.
Ich bitte Sie deshalb - ich denke, ich kann hier für die Kommission sprechen -, dem Bundesrat zu folgen, damit zumindest eine Differenz geschaffen wird und wir inhaltlich darüber diskutieren können.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich möchte bestätigen, was Herr Bundesrat Blocher und auch Frau Thanei ausgeführt haben, dass die Kommission diese Frage nicht behandelt hat. Wenn wir ehrlich sind, räumen wir ein, dass wir das übergangen haben. Wir waren uns dieser Differenz, glaube ich, gar nicht wirklich bewusst. Ich begrüsse die Ausführungen von Herrn Bundesrat Blocher, übrigens fast als neues Fanal, und ersuche Sie, der bundesrätlichen Fassung, nämlich dem Vorrang der Menschenrechte, zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Kommission hat Ihnen ursprünglich beantragt, hier dem Ständerat zu folgen. Herr Bundesrat Blocher stellt den Antrag, eine Differenz zu schaffen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Unterdessen unterstützt auch die Kommission den Antrag des Bundesrates.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates .... 150 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 1 Stimme
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Damit können wir jetzt dort weiterfahren, wo wir gestern aufgehört haben.
Art. 248
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 249
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Chappuis, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 2
.... oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt. (Rest streichen)
Art. 249
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Chappuis, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 2
La fouille des parties intimes doit être effectuée par une personne du même sexe ou par un médecin.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Minderheit Thanei wird von Frau Hubmann vertreten.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Leibesvisitationen sind unangenehm; sie können aber notwendig und wichtig sein, um Tatspuren zu sichern oder Gegenstände oder Vermögenswerte zu beschlagnahmen, wie das in Artikel 248 festgehalten ist. Betreffen solche Untersuchungen die Intimsphäre, soll sie nur eine Person des gleichen Geschlechts durchführen dürfen. Wir verlangen deshalb, dass der letzte Teilsatz gestrichen wird. Es wird in jedem Fall möglich sein, innert kurzer Frist eine solche Person beizuziehen.
In der Kommission widersprach unser Justizminister diesem Antrag und brachte als Beispiel, dass eine Person Sprengstoffe im Intimbereich verstecken könnte; dann würde es um Minuten und Sekunden gehen, sodass man keine Zeit habe, eine Person des gleichen Geschlechts herbeizuschaffen. Dieses Beispiel entspringt vermutlich der lebendigen Fantasie unseres Justizministers.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Thanei zu unterstützen. Ich denke, dass solche Fälle, wie sie Herr Blocher in der Kommission genannt hat, in der Realität kaum vorkommen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich ersuche Sie, der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen. Die Minderheit will, dass Durchsuchungen, die in die Intimsphäre der Betroffenen eingreifen, in jedem Fall nur von einem Arzt oder von einer Ärztin oder einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden dürfen. Der Bundesrat schlägt Ihnen mit der Mehrheit vor, dass in dringenden Fällen von diesem Erfordernis abgewichen werden kann.
Es trifft zu, dass in den meisten Fällen die Zeit reicht, um einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen die Zeit nicht reicht; etwa dann, wenn zum Schutze der betreffenden Person oder der Umgebung ein im Intimbereich versteckter Gegenstand möglichst rasch behändigt werden können muss. Da haben die Strafverfolgungsbehörden ganze Reihen von Fällen aufgezählt. Ich möchte das jetzt hier nicht tun. Aber es ist eindeutig, das wissen Sie auch: In Fällen von versteckten Drogen, Gift und Sprengstoffen - vor allem im Falle von Sprengstoffen kann es sogar um Minuten gehen - brauchen Kriminelle gerne Verstecke, von denen sie wissen, dass darauf nicht sofort zugegriffen werden kann. Deshalb muss für solche Ausnahmefälle - und um solche handelt es sich - die Fassung der Mehrheit durchgesetzt werden.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le projet reprend le principe selon lequel la fouille des parties intimes ne peut être effectuée que par une personne du même sexe ou par un médecin, mais il prévoit une exception: le cas d'urgence. La minorité de la commission désire retirer cette exception et revenir au principe pur.
Par 12 voix contre 4 et 2 abstentions, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité. En effet, dans la plupart des cas, il sera possible de trouver à temps une personne du même sexe ou un médecin, mais parfois il s'agit d'une question de minutes, par exemple en présence d'explosifs. En cela, l'exception est pertinente.
Je vous remercie de suivre la majorité de la commission.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 44 Stimmen
Art. 250
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
....
b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
Antrag der Minderheit
(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Abs. 4
.... oder 191 StGB aufzuklären. Ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der beschuldigten Person ist zu beachten.
Art. 250
Proposition de la majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Proposition de la minorité
(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo)
Al. 4
.... ou 191 CP. Il est tenu compte d'un éventuel droit de refuser de témoigner à l'encontre du prévenu.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Thanei ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 251-254
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 255
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
.... gegenüber Personen anordnen, die unter dem Verdacht stehen, an der Tatbegehung beteiligt gewesen zu sein.
Art. 255
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
.... sur des personnes soupçonnées d'être impliquées dans la commission de l'acte, en vue de l'établissement ....
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Il s'agit ici des tests ADN dans les enquêtes de grande envergure. Le recours à des prélèvements d'ADN pour établir le profil génétique dans des enquêtes de grande envergure fait problème. Cela n'est pas d'aujourd'hui, puisque ce conseil était déjà partagé lors de l'élaboration de la loi sur les profils ADN. Il n'avait accepté cette mesure que par 77 voix contre 60.
Il faut dire qu'en 2002, la banque de données comportait déjà 18 000 profils génétiques, alors qu'en 2004 on en comptait 40 000 et aujourd'hui peut-être 80 000. Incontestablement, les prélèvements d'ADN lors d'enquêtes de grande envergure risquent de venir alimenter des fichiers un peu trop importants. En effet, dans ce type d'enquête, on soumet à ce test des gens innocents sur lesquels ne repose aucun soupçon particulier.
Or, l'article 255 ne dit pas combien de personnes seront concernées et qui décide du nombre et du choix de ces personnes. Cet article dit simplement qu'on prélève des "échantillons sur des personnes présentant des caractéristiques spécifiques constatées en rapport avec la commission de l'acte". Mais qu'est-ce que cela signifie au juste? La minorité craint que ces critères ne soient pas suffisamment précis pour éviter l'arbitraire, la discrimination en fonction de l'appartenance ethnique, voire la stigmatisation de certains groupes sociaux. C'est pourquoi, à défaut de pouvoir supprimer purement et simplement cette méthode d'investigation dans les cas d'enquêtes de grande envergure, elle propose de la restreindre à des personnes soupçonnées.
L'utilisation de ces analyses génétiques à large échelle et pour de grandes catégories de population pourrait donner lieu à des dérives problématiques, notamment en cas d'enregistrement dans des banques de données, si on se livre à des comparaisons systématiques de ces empreintes génétiques avec des traces provenant de différents délits non encore élucidés - ce que, dans le jargon du métier, on appelle des "cold hits". En tout cas, l'article 255 ne prévoit pratiquement pas de limite à l'utilisation de cette méthode, alors que les articles suivants 259 et 260 concernant les données signalétiques prescrivent des conditions d'usage beaucoup plus sévères.
La minorité ne conteste pas l'utilité des analyses génétiques comme moyen d'investigation. Elle est parfaitement consciente que ces moyens offrent des possibilités d'innocenter des personnes soupçonnées à tort, mais aujourd'hui, divers experts mettent en garde contre l'illusion de croire qu'on détient là un moyen infaillible. D'autre part, les délits élucidés par ce moyen sont principalement les vols - 435 sur 500 correspondances entre un profil et une trace pour 18 000 profils enregistrés. D'autre part, les traces sont souvent brouillées et indéchiffrables. Les enquêtes de grande envergure pourraient donc aboutir à des erreurs judiciaires et compromettre des innocents, et cela sans compter leur coût extrêmement important, alors que d'autres méthodes pourraient se révéler tout aussi efficaces.
Pour ces raisons, je vous demande de soutenir la minorité à cet article.
Fattebert Jean · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Hier, en début de débat, vous avez dit que votre objectif était que la justice et l'équité puissent régner. Vos propositions de minorité ont pour but de mettre des obstacles à la transparence et à la justice. Quel est votre objectif, en fait?
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Ce ne sont pas des obstacles, c'est une volonté de résister et de s'opposer à de trop grands assouplissements qui, précisément, mettent à mal les garanties qui sont données pour le justiciable, garanties qui sont nécessaires pour faire contrepoids à la toute-puissance du procureur.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Bei diesem Artikel geht es um Untersuchungen. Es geht darum zu untersuchen, ob jemand, von dem man es noch gar nicht weiss, tatverdächtig ist, also darum, herauszufinden, wer verdächtig ist. Es handelt sich um Untersuchungen von mehreren Personen, die Täter sein könnten, gegen die aber noch nicht genug konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Nehmen Sie an, es habe eine Schlägerei gegeben. Am Schluss gab es einen Toten. Es waren im Umfeld viele Personen dabei, alle könnten Täter sein, aber man kennt sie nicht. Es gilt nun herauszufinden, wer der Verdächtige ist und wer der Mörder ist.
Die Minderheit verkennt den Zweck dieser Untersuchungen. Es ist gerade der Sinn der Bestimmung, dass die Untersuchungen nicht an tatverdächtigen Personen vorgenommen werden. Wenn man verlangt, dass eine Untersuchung erst an tatverdächtigen Personen vorgenommen werden kann, braucht es diese Untersuchungen nicht mehr, denn diese Untersuchungen haben den Zweck herauszufinden, wer tatverdächtig ist. Die Leute kommen aufgrund von anderen Merkmalen infrage, waren also alle dabei oder in der Nähe; aber man hat noch keinen Tatverdächtigen. Mit einer Massenuntersuchung soll also geklärt werden, ob jemand tatverdächtig ist. Die Fassung der Minderheit hätte zur Folge, dass auch im Rahmen einer Massenuntersuchung nur von Personen, die bereits tatverdächtig sind, ein DNA-Profil erhoben werden könnte. Das ist nicht der Sinn dieser Bestimmung, sondern man muss mit dieser Untersuchung ja den Tatverdächtigen finden.
Wir bitten Sie also, dem Bundesrat und der Mehrheit zuzustimmen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Problembereich Massenuntersuchungen wurde im Zusammenhang mit dem DNA-Profil-Gesetz intensiv diskutiert. Obwohl nach wie vor gewisse Vorbehalte gegen diese Massenuntersuchungen bestehen, auch betreffend deren Effizienz, hat die Kommission mit 12 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen den Antrag, der jetzt der Antrag der Minderheit ist, abgelehnt. Die Minderheit verlangt, dass solche Massenuntersuchungen nur gegen Personen angeordnet werden können, die unter dem Verdacht stehen, an der Tatbegehung beteiligt gewesen zu sein. Das macht keinen Sinn, denn wenn ein Tatverdacht besteht, ist eine normale Untersuchung möglich. Massenuntersuchungen werden per definitionem nicht an Tatverdächtigen, sondern eben an infragekommenden Personen vorgenommen. Wichtig ist, dass jede Person, bei der eine Probe zu erheben ist, gegen diese konkrete Anordnung Beschwerde nach Artikel 401 ergreifen kann.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 31 Stimmen
Art. 256-259
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 260
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:
....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 260
Proposition de la commission
Al. 1
Les données signalétiques sur un prévenu ne peuvent être conservées hors du dossier de la procédure que jusqu'à:
....
Ces données signalétiques ne peuvent être utilisées hors du dossier de la procédure que s'il existe des soupçons suffisants de récidive.
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 261, 262
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 263
Antrag der Kommission
Abs. 1
Nicht beschlagnahmt werden würden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 263
Proposition de la commission
Al. 1
Quels que soient l'endroit où ils se trouvent et le moment où ils ont été créés, ne peuvent être séquestrés:
....
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Sie sehen bei Artikel 263 Absatz 1 eine Differenz zwischen Ihrer Fassung und derjenigen des Bundesrates. Ich schlage Ihnen nicht vor, Ihrer Fassung nicht zuzustimmen. Aber ich möchte doch sagen, dass wir sie im Ständerat bekämpfen möchten, und zwar, weil der Antrag unnötig ist. Er ist in der Formulierung des Bundesrates enthalten. Das sage ich bereits heute.
Nun könnte man sagen, eine unnötige Ergänzung sei nicht schädlich. Es ist aber zu bedenken, dass jede unnötige Ergänzung einer Bestimmung ein anderes Gewicht gibt und die Frage aufwirft, warum man an anderen Orten eine unnötige Bemerkung nicht aufgenommen hat. Darum werden wir in der Differenzbereinigung den Ständerat bitten, über die Bücher zu gehen und an der Fassung des Bundesrates und des Ständerates festzuhalten.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Bemerkung ist im Amtlichen Bulletin aufgenommen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte hier nur kurz sagen, dass Ihre Kommission Absatz 1 zwecks Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit ergänzt hat. Die Kommission ist immer noch der Ansicht, dass dies nötig ist. Mit Bezug auf das Anwaltsgeheimnis ist es von Bedeutung, dass Akten den Schutz auch nicht verlieren, wenn sie sich beispielsweise nicht mehr im entsprechenden Anwaltsbüro befinden.
Obschon der Bundesrat dann im Ständerat an der ursprünglichen Fassung festhalten wird, bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 264-267
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 268
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
....
a. .... 180; 181 bis 185; 187; 188 Ziffer 1; 189 bis 191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1 bis 4; 230bis; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 242; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis bis 260quinquies; 261bis; 264 bis 267; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 285; 301; 303 Ziffer 1; 305; 305bis Ziffer 2; 310; 312; 314; 317 Ziffer 1; 319; 322ter; 322quater und 322septies;
....
Art. 268
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
....
a. .... 180; 181 à 185; 187; 188 chiffre 1; 189 à 191; 192 alinéa 1; 195; 197; 221 alinéas 1 et 2; 223 chiffre 1; 224 alinéa 1; 226; 227 chiffre 1 alinéa 1; 228 chiffre 1 alinéas 1 à 4; 230bis; 231 chiffre 1; 232 chiffre 1; 233 chiffre 1; 234 alinéa 1; 237 chiffre 1; 238 alinéa 1; 240 alinéa 1; 242; 244; 251 chiffre 1; 258; 259 alinéa 1; 260bis à 260quinquies; 261bis; 264 à 267; 271; 272 chiffre 2; 273; 274 chiffre 1 alinéa 2; 285; 301; 303 chiffre 1; 305; 305bis chiffre 2; 310; 312; 314; 317 chiffre 1; 319; 322ter; 322quater et 322septies;
....
Angenommen - Adopté
Art. 269-280
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 281
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Stamm, Baumann J. Alexander, Joder, Miesch, Pagan)
Abs. 1
Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei können ....
a. .... worden sind oder begangen werden könnten; und
....
Art. 281
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Stamm, Baumann J. Alexander, Joder, Miesch, Pagan)
Al. 1
Le ministère public ou la police peuvent ....
a. .... ont été ou pourraient être commis; et
....
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht um die Observation, um die Voraussetzungen für die Observation, also um die Frage, inwieweit die Polizei observieren, beobachten darf. Die Minderheit Stamm, wie Sie auf Seite 165 der Fahne sehen, verlangt eigentlich zwei Dinge. Ich bitte Sie, Frau Präsidentin, die beiden Anliegen einzeln zur Abstimmung zu bringen, denn theoretisch kann man bei beiden unabhängig voneinander dafür oder dagegen sein. Was wird gewünscht? Ich möchte dazu vier Bemerkungen machen:
1. Als Erstes eine Vorbemerkung. Bei der Diskussion dieses Artikels muss man sich vor Augen halten: Wenn Sie Privatdetektive anstellen, dürfen Sie ohnehin extrem extensiv beobachten lassen. Sie können Privatdetektive anstellen und bezahlen, und denjenigen, den Sie im Visier haben, so lange und sehr umfassend beschatten oder beobachten lassen, wie Sie wollen; das einfach als Vorbemerkung. Man muss deshalb aufpassen, dass man für die Polizei nicht zu restriktive Regeln schafft. Das heisst allerdings nicht, dass man keine Regeln schaffen soll, sondern es ist richtig, dass man die Observation regelt, aber mit Mass. Das war die erste Bemerkung, die Privatdetektive betreffend.
2. Wenn Sie den Beginn von Artikel 281 lesen, sehen Sie, dass dort steht, dass die Staatsanwaltschaft - und im Ermittlungsverfahren die Polizei - die Observation anordnen könne. Es gibt keinen Grund, die Polizei nur im Ermittlungsverfahren entscheiden zu lassen, während sie nachher - im laufenden Verfahren - ständig die Staatsanwaltschaft begrüssen und anfragen muss; das macht keinen Sinn. Wenn ein Verfahren läuft - also nicht mehr das Ermittlungsverfahren - und die Polizei sich z. B. sagt, es könnte noch ein weiterer Verdächtiger im Spiel sein, den man beobachten muss, dann wirkt es eigenartig, wenn man da speziell die Staatsanwaltschaft anfragen muss. Stimmen Sie doch deshalb dem Antrag der Minderheit zu, sodass der Text dann lautet: "Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei können ...." Das macht praktisch viel mehr Sinn. Das war der zweite Punkt.
3. Jetzt komme ich zum Wichtigsten: Die Minderheit möchte Ihnen beliebt machen, dass man nicht nur schreibt: "....Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind", sondern, dass man hinzufügt: "oder begangen werden könnten". Wenn Sie die Praxis anschauen, dann sehen Sie, dass sich dieser Zusatz fast zwingend aufdrängt. Ganz praktisch: Wenn die Polizei z. B. einen Tipp bekommt, irgendjemand sei wahrscheinlich ein Drogenhändler, er halte sich regelmässig an einschlägigen Orten auf, dann drängt es sich doch auf, dass man auch dann observieren darf, wenn noch keine Straftat begangen worden ist. Oder wie soll denn das sonst in der Praxis funktionieren? Der Polizei oder der Staatsanwaltschaft muss doch die Möglichkeit gegeben werden, auch beobachten zu lassen, wenn man vermutet, es gebe hier eine Straftat. Oder nehmen Sie neben diesem Drogenbeispiel ein weiteres Beispiel: Man sieht, dass sich in irgendeiner abgelegenen Gegend komischerweise viele Leute treffen. Plötzlich wird der Ort zu einem Zentrum, alle fahren mit teuren Autos dorthin, gehen in diesem Haus ein und aus. Da müssen Sie doch observieren können, selbst wenn noch nicht klar ist, ob eine Straftat begangen worden ist oder nicht.
4. Die letzte Bemerkung mache ich bezüglich Absatz 2 von Artikel 281, obwohl ich weiss, dass Artikel 281 Absatz 2 in dem Sinne gar nicht offen ist, weil wir diesbezüglich gar keine Anträge zu besprechen haben. Ich frage mich aber, wie die Bestimmung gemeint ist. Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, dass die Formulierung ".... Observation einen Monat gedauert ...." sinnvollerweise nur ".... Observation netto einen Monat gedauert ...." bedeuten kann. Ich bitte Sie, an folgenden Fall zu denken: Nehmen wir an, die Observierung findet statt, weil jemand aus dem Ausland einfliegt und es vermutet wird, diese Person sei ein Drogendelinquent. Die Person wird observiert, aber sie ist nur einen Nachmittag hier. Drei Wochen später fliegt die Person wieder ein, nochmals drei Wochen später kommt sie das nächste Mal. Oder die Person kommt einmal und dann mehr als einen Monat nicht mehr. Es kann ja wahrscheinlich nicht gemeint sein, dass man jedes Mal, sobald seit der ersten Beobachtung ein Monat verstrichen ist, Bewilligungen einholen muss. Sinnvollerweise muss diese Bestimmung vielmehr heissen: Wenn netto einen Monat lang beobachtet worden ist, dann braucht es diesen zweiten Schritt. Das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins; das ist eigentlich gesunder Menschenverstand, so muss dieser Abschnitt verstanden werden.
Zusammengefasst: Ich bitte Sie, die beiden Anträge der Minderheit aufgrund der genannten Begründungen gutzuheissen, und ich bitte Sie, Frau Präsidentin, hier zwei Abstimmungen durchzuführen.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La proposition de la minorité Stamm est dangereuse. D'abord, elle vise à mettre la police au même niveau que le ministère public, et ça, nous avons déjà dit que nous n'en voulions pas. Ensuite, elle prévoit d'accorder une portée particulièrement extensive aux investigations et aux données ainsi recueillies.
L'idée est qu'en maintenant une surveillance quasi constante de certains lieux, on pourrait découvrir comme par hasard des délits insoupçonnés. D'où cette expression qui figure dans la proposition de minorité selon laquelle on peut investiguer sur des crimes qui "pourraient être commis". Donc, désormais, il y aura les crimes qui sont commis, ceux qui ont été commis, ceux qui vont être commis, ceux qui pourraient être commis ou ceux qui pourraient avoir été commis! On se demande où on s'arrêtera!
Cette proposition va nettement trop loin et nous vous demandons de la rejeter.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste vous invite à rejeter les deux propositions de la minorité Stamm à l'article 281 alinéa 1.
Ces deux propositions, qui ne font que relayer les prétentions démesurées de certaines polices cantonales, visent de manière subreptice à transformer le rôle de la police judiciaire et à introduire dans le Code de procédure pénale des dispositions qui n'y ont pas leur place.
Le thème mis en discussion, c'est-à-dire l'extension du pouvoir d'investigation autonome de la police, relève en fait de la loi fédérale instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure et de la prévention générale des risques, mais il n'a rien à voir avec l'unification de la procédure pénale que nous traitons. Donc, sur le plan de la forme, je suis étonné que ces deux propositions soient formulées ici, dès lors que le problème de la sûreté intérieure doit être traité pour lui-même, dans le cadre du message adopté récemment par le Conseil fédéral. Nous aurons l'occasion d'y revenir.
J'aimerais répondre à Monsieur Stamm lorsqu'il dit que dans le privé on peut réaliser des investigations secrètes. Non! ce n'est pas vrai! On ne peut pas enregistrer des fichiers audio, des fichiers vidéo, et accumuler des informations sur des personnes, même lorsqu'elles circulent dans les lieux publics. Cela n'est pas possible et, donc, il n'y a pas de relation à faire entre le privé et le public.
Par ailleurs, il y a une fonction, qui est dévolue à la police judiciaire, qui est d'enquêter sur les infractions commises ou sur celles qui sont sur le point de se commettre, à savoir sur les actes préparatoires et qui sont, eux, prévus et réprimés par le Code pénal. Il n'y a pas lieu d'introduire une troisième ou une quatrième catégorie de crimes. Cette catégorie de crimes que la minorité Stamm entend introduire à l'article 281 alinéa 1 lettre a aboutit de fait à donner un pouvoir énorme à la police judiciaire, qui va bien au-delà de ce qui est la conception générale de cette loi.
Donc, pour nous, il est extrêmement dangereux, comme cela a été dit par ma préopinante, d'introduire dans la loi les dispositions proposées par la minorité. Cela donnerait un pouvoir autonome à la police qui ne répondrait plus au magistrat, c'est-à-dire au ministère public. Cela n'a pas été la volonté du législateur jusqu'à maintenant; ce n'est pas la structure de la loi en débat. Il faut donc éviter de pervertir le projet de loi qui nous est soumis.
Je vous invite à adopter l'article, avec les modifications apportées par le Conseil des Etats, tel que le propose la majorité.
Perrin Yvan · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je vais reprendre l'exemple de la drogue qui a été cité. Si la police ne peut pas observer avant la transaction, comment va-t-elle procéder à des flagrants délits?
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
On pourrait partir du principe que, finalement, il faudrait observer la moitié de la population de ce pays puisque toute personne pourrait un jour commettre une infraction liée à la drogue ou à un autre domaine. Ce n'est pas l'objectif du Code de procédure pénale qui, lui, par contre, permet à la police de mener l'enquête puisque les actes préparatoires sont considérés comme une infraction pénale. Cela doit être fait de manière autonome au moment de l'enquête préliminaire, mais ensuite sous la responsabilité du ministère public, ce que la minorité, par sa proposition, conteste également.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Für diesen Artikel, in dem es um die Voraussetzungen der Observation geht, muss man sich in die polizeiliche Tätigkeit vertiefen.
Die Polizei hat in Sachen Observation drei Aufgaben:
1. Die erste Aufgabe ist die allgemeine Aufgabe, die Wahrung der Sicherheit. Da hat die Polizei zu handeln, zu observieren, zu beobachten. Diese Aufgabe ist Gegenstand der Polizeigesetze, nicht dieses Gesetzes.
2. Ein Stadium weiter geht es um das sogenannte Ermittlungsverfahren. Hier verdichtet sich der Tatverdacht: Ein Tatverdacht zeichnet sich ab, auch wenn es noch keinen Tatverdächtigen gibt. Das ist das Ermittlungsverfahren. Im Ermittlungsverfahren, und das besagt dieser Artikel, handelt die Polizei selbstständig. Im Ermittlungsverfahren kann sie noch gar keine Führung durch den Staatsanwalt haben. Der Staatsanwalt ist noch gar nicht involviert.
3. Im dritten Stadium hat man einen Tatverdächtigen, und die Staatsanwaltschaft übernimmt die Führung des Verfahrens. Von dem Moment an hat die Polizei nicht mehr selbstständig zu handeln; denn wer ein Verfahren führt, muss natürlich auch die Observation führen. Wenn jemand ein Verfahren führen und jemand anders selbstständig observieren würde, würde die Sache auseinanderfallen.
Nun zum Antrag der Minderheit Stamm: Die Minderheit will festlegen, dass Staatsanwalt und Polizei in diesen Verfahren selbstständig führen können - und das macht keinen Sinn. Darum ist der Entwurf, wie er jetzt vorliegt, natürlich besser. Er besagt: Du, Staatsanwalt, du führst, und die Polizei hat in deine Richtung zu gehen. Das gilt für die Untersuchung. Aber im Vorfeld, in der Ermittlung, kann die Polizei selbstständig handeln. Das besagt Absatz 1.
Herr Stamm hat ein Beispiel gebracht. Er hat gesagt: Nehmen Sie an, es gibt etwas Verdächtiges, etwas Auffälliges an einem bestimmten Ort. Viele fahren mit dem Auto dorthin, es könnte sich etwas abzeichnen. Das ist Gegenstand der Polizeigesetzgebung. Bei der Observation handelt die Polizei selbstständig. Aber das gehört weder zum Ermittlungsverfahren noch zur Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Das wird in diesem Gesetz überhaupt nicht geregelt, denn das ist Gegenstand der Polizeigesetze.
Sie nehmen sich nun die Erweiterung auf mögliche Taten hin vor, das ist der zweite Teil Ihres Minderheitsantrages. Sie sagen, es könnten auch Taten sein, die "begangen werden könnten". Sie sehen, das geht einen grossen Schritt weiter. Anknüpfungspunkt aller strafprozessualen Massnahmen ist ein Tatverdacht. Immer erst wenn ein Tatverdacht existiert, greift die Strafprozessordnung. Erst dann tritt der Staatsanwalt in Erscheinung. Es muss die Vermutung geben, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist.
Ich habe Ihnen gestern gesagt, das sei eine Grauzone. So einfach ist es nicht. Der Polizist findet vielleicht eher etwas verdächtig als der Staatsanwalt. Das kann sein. Aber diese Grauzone ist in jedem Fall wieder anders. Bis zu diesem Tatverdacht kann der Polizist selbst observieren. Aber nachher übernimmt der Staatsanwalt die Führung.
Es kann sich bei der Straftat auch um eine strafbare Vorbereitungshandlung handeln, das ist dann auch eine Straftat. Zu beachten ist auch, dass wir immer mehr Deliktsbereiche haben, bei denen wir die Strafbarkeit nach vorne verlagern. Zuerst ist es die Straftat, dann ist es die Vorbereitung der Straftat, dann ist es die Vorbereitung der Vorbereitung. Ich betrachte das als keine sehr gute Strafrechtsentwicklung, dass man immer weiter geht. Am Schluss ist derjenige, der über eine mögliche Straftat auch etwas gehört haben könnte, auch darin involviert. Aber es ist nun so; wenn es Straftaten sind, ist es so.
Insbesondere im Betäubungsmittelbereich ist das so: Hier genügt schon das sogenannte Anstaltentreffen, beispielsweise zum Kauf oder Verkauf von Drogen. Das ist dann schon eine Straftat. Dies ermöglicht es dann auch, die prozessualen Massnahmen schon früh zu ergreifen, etwa als eine verdeckte Ermittlung. Darum - Sie sehen es - ist das Polizeirecht streng von dieser repressiven Optik zu trennen, bei der der Staatsanwalt führt. Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei observieren. Sie ist eingesetzt, um strafbare Handlungen zu verhindern. Es soll gar nicht so weit kommen.
Der beantragte Zusatz ist nun eine typische Massnahme der Prävention, die eben, Herr Stamm, allenfalls in die Polizeigesetzgebung gehört und nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen werden kann. Darum bitte ich Sie, sowohl beim Einleitungssatz von Absatz 1 als auch bei Buchstabe a der Mehrheit zu folgen.
Nun hat Herr Stamm noch eine Frage zu Absatz 2 gestellt. Er möchte eine Erklärung, was mit der Frist von einem Monat gemeint ist. Sie sind der Auffassung, wenn jemand zwei Tage observiere, dann drei Tage unterbreche und wieder zwei Tage observiere, seien diese drei Tage nicht mitzuzählen. Danach würden dann nur die Tage der eigentlichen aktiven Observationstätigkeit zusammengezählt einen Monat ergeben. Ich muss Ihnen sagen: Die Meinung des Gesetzes ist eine andere. In der Botschaft steht auf Seite 1253: "Dabei ist für den Beginn des Fristenlaufes nicht der Zeitpunkt der Anordnung, sondern der Aufnahme der Observationstätigkeit massgebend. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist sind allfällige Unterbrüche bei der Observation ohne Belang." Es gibt also, wenn Sie so wollen, eine Bruttorechnung, keine Nettorechnung. Das ist der Sinn der Gesetzesbestimmung.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 281 regelt die Voraussetzungen der Observation. Diese soll gemäss Beschluss des Ständerates möglich sein, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Die Minderheit beantragt eine Ausweitung in zweifacher Hinsicht: Mit dem Antrag zu Absatz 1 wird verlangt, dass die Kompetenzen der Polizei ausgeweitet werden, indem die Staatsanwaltschaft oder die Polizei solche Observationen nach Belieben durchführen kann - selbstverständlich unter den Voraussetzungen gemäss den nachfolgenden Literae a und b. Ihre Kommission hat diesen Antrag grossmehrheitlich, und zwar mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, abgelehnt, weil wir die Tätigkeiten der Polizei in einem gewissen Rahmen halten möchten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Polizei Observationen tätigt, aber ausser im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Schwieriger oder gefährlicher ist der Antrag zu Absatz 1 Buchstabe a: Dort verlangt die Minderheit, Observationen zuzulassen, nicht nur für den Fall, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, sondern auch falls solche begangen werden könnten. Diese Bestimmung ist äusserst problematisch, denn was heisst schon, eine Straftat könnte begangen werden? Grundsätzlich ist in jedem Geschäft ein Ladendiebstahl möglich; das könnte, wenn man es ad absurdum führt, bedeuten, dass jedes Geschäft dauerhaft überwacht würde, oder man müsste, wie es Herr Kollege Sommaruga Carlo gesagt hat, die Hälfte der Schweiz überwachen. Im Strafprozessrecht müssen klare Grenzen gesetzt werden. Observationen sollen nicht möglich sein, wenn eine Straftat begangen werden könnte. Das würde nämlich zu monatelanger Observation führen.
Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, auch diesen Antrag abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 Einleitung - Al. 1 introduction
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 84 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 50 Stimmen
Abs. 1 Bst. a - Al. 1 let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 52 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 282-284
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 285
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
....
a. .... 160; 182 bis 185; 187; 188 Ziffer 1; 189 Absätze 1 und 3; 190 Absätze 1 und 3; 191; 192 Absatz 1; 195; 197 Ziffern 3 und 3bis; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1 bis 4; 230bis; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251 Ziffer 1; 260bis bis 260quinquies; 264 bis 267; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 301; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater und 322septies;
....
Art. 285
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
....
a. .... 160; 182 à 185; 187; 188 chiffre 1; 189 alinéas 1 et 3; 190 alinéas 1 et 3; 191; 192 alinéa 1; 195; 197 chiffres 3 et 3bis; 221 alinéas 1 et 2; 223 chiffre 1; 224 alinéa 1; 227 chiffre 1 alinéa 1; 228 chiffre 1 alinéas 1 à 4; 230bis; 231 chiffre 1; 232 chiffre 1; 233 chiffre 1; 234 alinéa 1; 237 chiffre 1; 238 alinéa 1; 240 alinéa 1; 242; 244 alinéa 2; 251 chiffre 1; 260bis à 260quinquies; 264 à 267; 271; 272 chiffre 2; 273; 274 chiffre 1 alinéa 2; 301; 305bis chiffre 2; 310; 322ter; 322quater et 322septies;
....
Angenommen - Adopté
Art. 286-297
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 298
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1
Streichen
Art. 298
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1
Biffer
Art. 299
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thanei, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1
Das Vorverfahren wird durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.
Art. 299
Proposition de la majorité
Al. 1
....
a. par les investigations de la police;
....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thanei, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1
La procédure préliminaire est introduite par l'ouverture d'une instruction par le ministère public.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Artikel 298 und 299 wurden bereits mit der Abstimmung über Artikel 15 bereinigt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 300-305
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 306
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei)
Abs. 1
.... unverzüglich über erste Erkenntnisse über eine Straftat sowie über ihre Ermittlungen gemäss Artikel 305. Die Staatsanwaltschaften von Bund ....
Abs. 2
.... erteilen. In diesem Fall haben die Parteien gegenüber der Polizei die gleichen Rechte wie gegenüber der Behörde, welche die Untersuchung führt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch an sich ziehen und selber die wesentlichen Einvernahmen durchführen.
Abs. 3
.... in schriftlichen Berichten fest. (Rest streichen)
Antrag Roth-Bernasconi
Abs. 2
Die Polizei informiert die Sonderstaatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 16a Absatz 1 unverzüglich über einen Tatverdacht und über Anzeigen gegen Angehörige der Polizei wegen im Amt begangener Straftaten.
Art. 306
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei)
Al. 1
.... le ministère public sur ses premières constatations concernant une infraction et les investigations qu'elle a accomplies en vertu de l'article 305. Les ministères publics de la Confédération ....
Al. 2
.... mandats à la police. Dans ce cas, les parties ont, vis-à-vis de la police, les mêmes droits que vis-à-vis de l'autorité qui conduit l'enquête. Le ministère public peut aussi se saisir du cas et conduire lui-même les auditions essentielles.
Al. 3
.... qu'elle a faites. (Biffer le reste)
Proposition Roth-Bernasconi
Al. 2
La police informe sans délai le procureur spécial au sens de l'article 16a alinéa 1 sur tous les soupçons et sur toutes les dénonciations visant des membres de la police pour des actes délictueux commis dans l'exercice de leur fonction.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Menétrey-Savary ist zurückgezogen worden. Der Antrag Roth-Bernasconi wurde mit Artikel 16a erledigt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 307
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 308
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Sommaruga Carlo, Thanei)
Abs. 2
Streichen
Abs. 3bis
Sie kann die Polizei jederzeit beauftragen, zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.
Art. 308
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Allemann, Chappuis, Dormond Béguelin, Sommaruga Carlo, Thanei)
Al. 2
Biffer
Al. 3bis
Il peut en tout temps charger la police d'effectuer des enquêtes complémentaires.
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Auch hier wurde der Antrag der Minderheit Menétrey-Savary zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 309
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 310-313
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Anträge der Minderheit Menétrey-Savary zu Artikel 314 und 316 betreffen die Mediation. Ich schlage Ihnen vor, dass wir diese Artikel aussetzen, so, wie wir auch Artikel 54 ausgesetzt haben. Sie sind damit einverstanden.
Art. 315
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Bst. b
b. .... als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
Art. 54
Proposition de la majorité
....
b. lorsqu'elle a agi à un autre titre dans la même cause, en particulier ....
c. .... enregistré ou mène de fait une vie de couple avec une partie, avec son conseil juridique ou avec une personne qui a agi dans la même cause en tant que membre de l'instance inférieure;
....
dbis. .... dans la même cause en tant que membre de l'instance inférieure;
e. lorsque d'autres motifs, notamment un rapport d'amitié ou d'inimitié avec une partie ....
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Let. b
b. .... expert, témoin ou médiateur;
Art. 314
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Abs. 1 Bst. c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 314
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Al. 1 let. c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
3. Abschnitt Titel
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Section 3 titre
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 316
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 316
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 317
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 317
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Avec la médiation pénale, on aborde un point extrêmement important de l'unification de la procédure pénale. La médiation pénale, c'est une autre manière de concevoir la justice, une manière d'ailleurs qui a cours dans de nombreux systèmes légaux non occidentaux.
En offrant à l'auteur de l'infraction et à sa victime la possibilité de chercher ensemble une solution qui apporte réparation de l'acte commis, la médiation permet à l'auteur de prendre conscience du mal qu'il a fait et de trouver du sens à la sanction. C'est une méthode qui favorise l'adhésion plutôt que l'aliénation, qui favorise la responsabilisation plutôt que la soumission. C'est une justice qui raccommode le tissu social au lieu d'une justice qui tranche et qui met à l'écart la partie qui "succombe", terme horriblement révélateur. Enfin, la médiation apporte une certaine reconnaissance à la victime, alors que celle-ci ressort souvent déçue et frustrée du procès.
Les propos que je tiens ici en faveur de la médiation pénale ne sont pas inspirés par une secte prônant un nouvel idéalisme, vous les trouvez à peu près comme je vous les dis dans le message du Conseil fédéral aux pages 1250 et suivantes.
J'insiste sur ce point parce qu'aujourd'hui le Conseil fédéral les renie. C'est sans doute ce que Monsieur le conseiller fédéral Blocher annoncera tout à l'heure.
Dans le même message on peut lire encore ceci: "L'avant-projet de 2001 avait déjà proposé .... la médiation toutefois sous une forme plus restreinte que celle de l'art. 317 .... Les réactions positives émises lors de la procédure de consultation ont incité le Conseil fédéral à reprendre ces propositions dans le présent projet et même à étendre le champ d'application de la médiation." Dans les discussions en commission, Monsieur le conseiller fédéral Blocher n'a cessé de nous dire le contraire. Il nous a dit que la médiation ne pouvait marcher que dans des cas très limités, que dans la consultation il n'y avait eu que très peu de prises de position, que les cantons n'en voulaient pas parce que c'était trop cher et que c'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral veut tout biffer.
Monsieur Blocher a même parlé de la médiation comme d'une "Leidensgeschichte", ce qui ne correspond absolument pas aux résultats de la consultation. Ce revirement est extrêmement décevant, d'abord parce qu'on a le sentiment d'une distorsion de la vérité et ensuite parce que la seule raison de ce refus est le coût supposé de cette méthode. Je dois dire qu'à mon grand regret, la discussion en commission a porté pratiquement exclusivement sur cet élément: "Combien ça coûte?" et "qui paie?"; pas un mot sur le concept lui-même et les bénéfices qu'on peut en attendre.
Dans sa majorité, notre commission, d'ailleurs, ne dédaigne pas la médiation pénale, mais elle souhaite qu'elle reste facultative. En s'abstenant de la mentionner dans la loi, selon Monsieur le conseiller fédéral Blocher, on permettra au ministère public de recommander aux gens d'y recourir, mais ce sera à leurs frais, de manière facultative. Ainsi, le tour est joué.
La minorité est consternée par cette frilosité. De nombreuses expériences de médiation pénale ont été faites ou sont en cours. Malgré des demandes réitérées, la commission n'a pas obtenu les informations qu'elle souhaitait, notamment concernant l'expérience autrichienne qui dure depuis quinze ans. Le rapport que nous avons pu lire sur l'expérience zurichoise montre que si la médiation pénale ne fait pas gagner du temps, elle n'en fait pas perdre non plus.
Quant à l'épouvantail agité devant les cantons concernant les nouvelles institutions à créer à grands frais, il est caricatural. Toutes les procédures ne sont pas susceptibles d'être réglées de cette manière, et, pour quelques cas, les cantons disposent déjà sans doute d'organismes de médiation auxquels ils pourraient faire appel. Mais surtout, la minorité se demande pourquoi on refuse systématiquement de prendre en compte un rapport coût/bénéfice plus global et à plus long terme. Qu'est-ce qui coûte le plus: la prison et la récidive ou la médiation et la réhabilitation ou réinsertion sociale?
Pour sa part, la minorité a tranché. Elle vous demande de rétablir la médiation pénale dans ce code.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt den Streichungsantrag der Kommissionsmehrheit, wenn auch mit einem gewissen Bedauern. Die Strafmediation wäre nämlich wirklich ein innovatives Instrument, weil sie im Gegensatz zum Vergleich ein Verfahren ausserhalb des Strafverfahrens darstellt, das parallel oder während einer Sistierung durchgeführt werden kann. In einer nüchternen Gesamteinschätzung kommen wir aber zum Schluss, dass die Nachteile dieses Instituts die Vorteile überwiegen.
Die FDP-Gruppe in der Kommission für Rechtsfragen konnte sich mit Artikel 317 in der Fassung des Bundesrates nie richtig anfreunden. In der Zwischenzeit beantragt der Bundesrat selber die Streichung seines eigenen Vorschlags, den nun aber eine Minderheit übernommen hat. Die ursprüngliche Fassung des Bundesrates hat den eklatanten Mangel, dass die Mediationstauglichkeit der Fälle nicht definiert ist. Die ständerätliche Fassung ist insofern untauglich, als sie die Einführung der Mediation dem Belieben der Kantone überlässt und in diesem Bereich wieder "Kantönligeist" schafft, was nun wirklich zu vermeiden ist, nachdem das Strafprozessrecht vereinheitlicht werden soll.
Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation hat sich die Kommission auf Antrag der FDP-Gruppe einen Vorschlag ausarbeiten lassen, der sich an der Lösung der Zürcher StPO orientiert. Dort werden nämlich die mediationstauglichen Fälle bezeichnet und die Kostenfolgen mindestens ansatzweise geregelt. Die Beratung ergab dann aber, dass die Zürcher Lösung nicht eins zu eins ins Bundesrecht übernommen werden kann. So überlässt sie zum Beispiel die Bezeichnung der Fälle, in denen begründete Aussicht besteht, dass eine Strafmediation zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschädigten zu einem Ausgleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung führt, der Regelung durch eine Verordnung des Regierungsrates. Auf Bundesebene geht das natürlich nicht. Der Bundesrat kann nicht solche Definitionen auf dem Verordnungsweg vornehmen, die dann für die Kantone verbindlich sind. Was in Zürich der Regierungsrat regelt, müsste innerhalb der eidgenössischen StPO der Regelung durch die Kantone überlassen werden, und damit hätten wir wieder uneinheitliche statt einheitlicher Lösungen.
Die Kantone haben denn auch Widerstand gegen die Einführung der obligatorischen Strafmediation angemeldet; allerdings geht es da in erster Linie um die Kosten. Die Zürcher Strafprozessordnung sieht die Erhebung einer Pauschalgebühr vor und verlangt dafür vom Angeschuldigten die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses. Die Ansätze dieser Gebühr musste aber der Regierungsrat durch Verordnung regeln. Auf eidgenössischer Ebene kann natürlich auch hier nicht in einer bundesrätlichen Verordnung die Kostentragungspflicht, die dann für die Kantone verbindlich wäre, geregelt werden. Mediationskosten sind grundsätzlich Verfahrenskosten, welche bekanntlich nach Massgabe des Obsiegens auferlegt werden. Wenn also ein Freispruch erfolgt, trägt die Privatklägerschaft die Kosten; wenn ein Schuldspruch erfolgt, trägt sie die verurteilte Person. Hier stellt sich dann sofort die Frage, wer dann bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldigen bezahlt. Wenn eine Mediation erfolgreich verläuft, müssten die Kosten in der Regel vom Bund oder vom Kanton getragen werden. Denn es geht nicht an, dass nur dann eine Strafmediation durchgeführt wird, wenn sich die beschuldigte Person verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Das würde dazu führen, dass sich nur Personen in guten finanziellen Verhältnissen eine Mediation leisten könnten und dadurch in den Genuss der ganzen oder teilweisen Einstellung des Verfahrens kämen. Der Bundesrat macht geltend, dass die Mediation, verglichen mit dem formellen Strafverfahren, dreimal höhere Kosten und eine längere Prozessdauer verursache. Was die Kosten betrifft, wird dies durch die Evaluation des Zürcher Pilotprojektes 2006 bestätigt; die Dauer des Mediationsverfahrens hingegen entspricht gemäss diesem Bericht der Dauer des Strafprozesses. Vor allem kam in 90 Prozent der mediationstauglichen Fälle eine Vereinbarung zustande, wobei es nicht nur um Bagatellen ging. So positiv also dieses Instrument grundsätzlich wäre, wollen wir es den Kantonen nicht aufzwingen und sie zur Schaffung eines entsprechenden Apparates verpflichten.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie, dem Minderheitsantrag Menétrey-Savary zuzustimmen. Er ist mit der Fassung des Bundesrates deckungsgleich.
Wir haben in dieser Strafprozessordnung, im Entwurf des Bundesrates, zwei Einbruchstellen in das Legalitätsprinzip: Die eine ist die Mediation, die andere ist das abgekürzte Verfahren. Beide Verfahren sind in dem Punkt wesensgleich, dass sie einen gewissen Deal-Charakter haben. Sie nähern sich einem Parteiverfahren an. Bei der Mediation geht es zusätzlich darum, dass sie nur bei Antragsdelikten zur Geltung kommt und dass eine Aussöhnung zwischen Täter und Opfer im Vordergrund steht.
Der Ständerat hat sich damit begnügt, die Sache mit einer Kann-Formulierung gewissermassen abzuschieben. Er wollte sie den einzelnen Kantonen überlassen. Der Einwand des Bundesrates, dass es nicht sein kann, dies den Kantonen zu überlassen, wenn wir gleichzeitig eine neue Bundesstrafprozessordnung legiferieren, ist fraglos gerechtfertigt. Die ständerätliche Fassung kann mithin nicht mehr zu Gebote stehen.
Unverständlich aber ist, dass der Bundesrat fast über Nacht von seinem ursprünglichen Mut abgerückt ist und nunmehr von der Mediation, um es so zu sagen, nichts mehr wissen will. Im Vordergrund stehen offenbar allein die Kosten. Der Bundesrat, wenn ich das richtig verstanden habe, argumentiert heute damit, dass den Kantonen gewissermassen nicht von Bundes wegen zusätzliche Kosten für die Mediation aufgebürdet werden dürfen. Wie hoch die Kosten sind, ist sehr umstritten. Mir wurde mitgeteilt, dass zum Beispiel die Angaben in den Grundlagen der Kommission, was die Kosten für das Pilotprojekt des Kantons Zürich betrifft, als zu hoch anzusehen sind. Ich weiss es nicht. Ich glaube aber auch, dass das Kosteninstrument nicht im Vordergrund stehen darf und kann.
Die Mediation ist ein modernes Verfahren. Ich finde es richtig, dass hier wie übrigens auch beim abgekürzten Verfahren die Strafprozessordnung diese zwei Einbruchstellen in das Legalitätsprinzip aufnimmt. Ich denke, es ist vor allem im Interesse des Opfers, dass bei Antragsdelikten das Mediationsverfahren möglich wird und auch in der Schweiz Verbreitung findet. Das Mediationsverfahren erlaubt es eben, gewissermassen im stillen Raum, in zähen Verhandlungen eine wirkliche Einigung und Aussöhnung zwischen Täter und Opfer zu erzielen, die in einem Strafprozess sonst praktisch nie erzielt werden kann.
In diesem Sinne habe ich bei dieser Revision - die insgesamt, das muss ich sagen, eine mutige Revision ist und zu einem guten Gesetz führt, auch wenn viele Minderheitsanträge abgelehnt worden sind - kein Verständnis dafür, dass der Bundesrat in diesem Punkt zurückkrebst und wir die Mediation fallenlassen. Ich denke, unser Rat muss heute den Mut aufbringen, diesen modernen Schritt zu tun und die Mediation als Möglichkeit in dieses Gesetz aufzunehmen. Ich bin überzeugt, dass die Mediation in den Kantonen mit Erfahrung mit diesem Institut zu einem wertvollen Instrument wird. Am wenigsten Verständnis habe ich eigentlich dafür, dass just jene, die den Opferschutz zuoberst auf ihre Fahne geschrieben haben, sich am meisten gegen die Mediation wenden. Mediation ist Förderung der Opferinteressen, Mediation ist echte Aussöhnung, Mediation ist modernes Strafverfahren. Und modernes Strafverfahren heisst eben, dass im Strafprozess nicht immer nur das hart ausgelegte Legalitätsprinzip, sondern auch das Verhandlungsprinzip zum Erfolg führen kann. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, der Minderheit und der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Ein letztes Wort: Es wird argumentiert, die bundesrätliche Fassung sei nicht gut. Wenn wir eine Differenz schaffen, besteht immer noch die Möglichkeit, in einem zweiten Durchgang eine Verbesserung der bundesrätlichen Fassung in Angriff zu nehmen - wenn wir der Mediation heute im Grundsatz zustimmen.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Auch die SP-Fraktion wird die Minderheit Menétrey-Savary unterstützen. Die Mediation ist eine interessante und kreative Konfliktlösungsstrategie. Anstatt dass die Strafjustiz dem Täter ihre Lösung in Form einer Sanktion diktiert und auferlegt, hat der Täter die Möglichkeit, selber seinen Beitrag zur Lösung zu leisten, zum Beispiel in Form einer Wiedergutmachung. Dadurch übernimmt er die Verantwortung für seine Tat, und er wird sensibilisiert für die Probleme der Geschädigten. Dieser Prozess hat unbestreitbar eine präventive Wirkung bezüglich der Zukunft des Täters.
Es ist klar, dass eine Mediation nur bei einfachen Fällen eingesetzt werden kann, zum Beispiel bei Antragsdelikten. Wie Untersuchungen zeigen, beginnen aber viele Kriminelle ihre Karriere mit kleinen Delikten. Gerade hier wäre eine Mediation ein sinnvolles Mittel. Insbesondere jugendliche Straftäter wären empfänglich dafür, dass sie, vielleicht zum ersten Mal in ihrem Leben, ernst genommen würden und für sich und andere Verantwortung übernehmen müssten. Harte Sanktionen hingegen bewirken oft das Gegenteil, wie zahlreiche Fälle beweisen.
Auch die Botschaft des Bundesrates enthält viel Positives über die Mediation, welche die traditionelle Justiz auf nützliche Art ergänzen könnte. "Sie fügt sich", so die Botschaft, ".... in die Notwendigkeit ein, die sozialen Antworten auf die Kriminalität vielseitiger zu gestalten." Eine erfolgreiche Mediation kann zu einer Strafmilderung oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Sistierung des Verfahrens, bis der einsichtige Täter seine Verpflichtungen erfüllt hat. Also, wie gesagt: Die Mediation ist eine sinnvolle und zukunftsweisende Möglichkeit der Problemlösung.
Dass der Ständerat den Kantonen nur die Möglichkeit geben will, die Mediation einzuführen, ist bedauerlich. Damit widerspricht er dem Gedanken der Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen. Der Entscheid fiel aber, wie wir wissen, mit 15 zu 14 Stimmen ganz knapp aus.
Völlig unverständlich ist hingegen die Pirouette des Bundesrates. Nachdem sich Bundesrat Blocher im April dieses Jahres nicht mehr daran erinnern konnte, dass die Kommission im Januar einen Bericht zum Thema verlangt hatte, behauptete er, inzwischen habe der Bundesrat entschieden, die Mediation ganz aus der Strafprozessordnung zu streichen. Er erklärte sich dann doch dazu bereit, die verlangten Unterlagen zu liefern, damit die Kommission darüber diskutieren konnte. Es ist schwierig, unter solchen Bedingungen gute Gesetze zu machen. Dazu kommt der grosse Zeitdruck, unter dem wir standen und unter dem wir stehen; Herr Aeschbacher hat das gestern bereits erwähnt.
Sehr problematisch ist meiner Ansicht nach auch die Tatsache, dass der Bundesrat nach dem Zufallsmehr im Ständerat entscheidet, dass die Mediation aus der Strafprozessordnung zu streichen sei - und das, bevor die zweite Kammer dazu überhaupt Stellung genommen hat. Ich persönlich bezweifle, dass der Bundesrat diesen Entscheid gefällt hat, auch wenn Bundesrat Blocher dies behauptet. Es wäre nämlich eine Missachtung der Gewaltentrennung.
Ein Argument, das Bundesrat Blocher immer wieder vorbrachte, waren die Kosten. Dieses Argument ist ernst zu nehmen. Nicht vergessen dürfen wir aber die präventive Wirkung einer Mediation. Wenn es uns gelingt, jugendliche Straftäter zu resozialisieren und von weiteren Straftaten abzuhalten, werden wir ein Vielfaches der Kosten einsparen, welche die Einführung der Mediation in allen Kantonen verursacht.
Ich bitte Sie daher, die ursprüngliche Fassung des Bundesrates wiederaufzunehmen und den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Hier sprechen wir darüber, ob im Strafprozessrecht - nicht im Zivilprozessrecht, sondern im Strafprozessrecht - die Mediation für die Kantone obligatorisch eingeführt werden soll.
Die Mediation im Strafprozessrecht hat wirklich eine sehr bewegte und langdauernde Diskussion und Geschichte hinter sich. Im ersten Entwurf, den wir in die Vernehmlassung schickten, hatten wir eine ganz summarische Erwähnung der Mediation drin, die eigentlich kaum beachtet wurde. Es hat sich nachher in der Expertenkommission gezeigt, dass die Mediation geregelt werden muss, wenn man sie aufnimmt. Und das ist das Problem für die Kantone: Sie haben eine Mediationseinrichtung auch dann zu schaffen, zu regulieren und durchzuführen, wenn sie nie einen solchen Fall haben. Die Mediation im Strafrecht ist zudem insofern problematisch, als die Strafe ein Monopol des Staates ist. Aber es kann Fälle geben, in denen sich der Ankläger und der Beschuldigte - namentlich bei Antragsdelikten - treffen können. Das ist aber nichts Besonderes. Es ist in der Strafprozessordnung bereits vorgesehen, dass die Erledigung des Streites in solchen Fällen durch Verhandlungen passieren kann. Ich erinnere Sie hier vor allem daran, dass schon auf der Stufe des Staatsanwaltes neu eine Streiterledigung auf diese Art und Weise möglich ist.
Nun streicht die Mehrheit Ihrer Kommission die Mediation. Sie lehnt den ursprünglichen Antrag des Bundesrates ab, und sie lehnt auch den Zufallsentscheid, den der Ständerat gefällt hat, ab - mit guten Gründen.
Zuerst an Frau Hubmann: Die Ständeräte haben nicht mit 15 zu 14 Stimmen in dem Sinn entschieden, dass sie mit 14 Stimmen für eine obligatorische Mediation und mit 15 Stimmen für eine fakultative sind, sondern 14 Ständeräte haben sich für keine Mediation und 15 für eine fakultative Mediation ausgesprochen. Es ist also überhaupt kein Antrag auf eine obligatorische Mediation gestellt worden. Das bitte ich Sie zu beachten.
Warum hat der Bundesrat seine Meinung geändert? Der Bundesrat hatte diese Mediation, dieses neue Instrument - es war schon damals sehr umstritten - ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Wir hatten damals gesagt: Jetzt bringen wir die Mediation ins Strafgesetzbuch; die einen sind dafür, die anderen dagegen. Wir hatten sie zunächst anders vorgeschlagen, und sie war schon damals sehr umstritten.
Damals hatten wir erstens die Ergebnisse des zweijährigen Versuchs, der in Zürich unter dem Namen "Konsens" durchgeführt worden ist, noch nicht. Die Kommission hat nun den ganzen Untersuchungsbericht, das sind etwa 150 Seiten, erhalten. Wesentlich ist die Zusammenfassung, und insbesondere wesentlich sind die beiden Hauptfaktoren für die Kantone, die lauten: "Wie sieht es aus mit den Kosten und der Zeitverzögerung?" Sie müssen sehen: Das kommt natürlich auf die Kantone zu. Und wir haben jetzt im Sinne der Vereinheitlichung eine Strafprozessordnung gemacht, ohne den Kantonen viele neue Lasten aufzubürden.
Zweitens haben Kantone, Kantonsvertreter, Ständeräte gesagt: Wenn die Mediation im Strafgesetzbuch bleibt, verwerfen wir die Strafprozessordnung. Das wäre ein schlechtes Fanal. Darum ist der Bundesrat über die Bücher gegangen, hat dieses Geschäft nochmals beraten und entschieden, die Mediation aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.
Für das Zivilgesetzbuch ist die Lösung differenzierter. Aber das haben wir hier nicht zu behandeln. Sie haben es letzte Woche gesehen: Sogar im Zivilprozess ist die Mediation umstritten. Der Ständerat hat sich mit 16 Stimmen für und mit 16 Stimmen gegen die Mediation ausgesprochen, und der Präsident hat den Stichentscheid für die Mediation gegeben - im Zivilprozess. Im Strafprozess war die obligatorische Mediation gar kein Thema.
Ich muss Ihnen sagen: Es geht nicht darum - ich sage es nochmals -, dass solche Strafprozesse nicht durch eine Mediation entschieden werden können. Selbstverständlich hat der Staatsanwalt auch in einem Strafverfahren jederzeit die Möglichkeit, den Parteien zu empfehlen, eine Mediatorin oder einen Mediator beizuziehen. Auch könnte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren vorläufig einstellen, um das Ergebnis der Mediation abzuwarten, wenn die Parteien das wollen.
Artikel 314 nennt nämlich die Sistierungsgründe nicht abschliessend. Die Möglichkeit einer Mediation würde also weiterhin bestehen, auch wenn Sie der Mehrheit zustimmen, auch wenn Sie die vorliegenden Bestimmungen zur Mediation hier streichen; allerdings - und das ist das Entscheidende - ohne dass der Staat die Modalitäten und die Anforderungen an die Mediatorinnen und Mediatoren sowie die Kostentragung regelt; das ist das Entscheidende. Die Leidensgeschichte in Zürich haben Sie erlebt: Zuerst wurde die Regelung im Kantonsrat wegen der Kosten verworfen, und jetzt hat der Regierungsrat eine Lösung gebracht, wonach dann der Regierungsrat über die Kostenregelung entscheidet. Ich wünsche ihm viel Glück - das können wir so nicht machen. Wir können nicht sagen: Der Bundesrat entscheidet über die Kosten, wenn es die Kantone bezahlen müssen. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Was die Kosten anbelangt: Sie können den Bericht über den Versuch der Fachstelle "Konsens" zur Strafmediation im Kanton Zürich einsehen. Zwischen 2002 und 2004 führte diese Fachstelle des Kantons Zürich ein Projekt der Mediation im Strafrechtsbereich durch. Sie kam, was erstens den Arbeitsaufwand anbelangt, zu folgendem Schluss: Beim Konsensmodell mit der Mediation werden im Durchschnitt pro Fall 18,1 Stunden aufgewendet, während bei der Staatsanwaltschaft 10,5 Stunden aufgewendet werden. Die Untersuchungsbehörde erledigt die Fälle also erheblich schneller, als es beim Konsensmodell der Fall ist. Bezieht man sich auf den Median als Vergleichskriterium, braucht die Behörde nur 37 Prozent der Zeit. Es ist im Strafrecht entscheidend, wenn wir ein Strafprozessrecht machen, dass das Kriterium der zeitlichen Erledigung auch im Vordergrund steht. Die Lohnkosten sind zweitens signifikant unterschiedlich: Die durchschnittlichen Lohnkosten pro Fall betragen beim Konsensmodell 1398 Franken und bei der Staatsanwaltschaft 722 Franken; der Unterschied beträgt also 48 Prozent.
Das sind unter anderem die Gründe, warum der Bundesrat auf seinen Entscheid zurückgekommen ist und Ihnen empfiehlt, diese Bestimmung aus der Strafprozessordnung zu streichen. Die fakultative Lösung des Ständerates ist keine Lösung; da sind Sie sich, glaube ich, einig. Denn wir können ja nicht ein einheitliches Gesetz machen und dann wieder eine uneinheitliche Strafprozessordnung. Das würde nicht zur Situation passen.
Wir schaffen eine Strafprozessordnung, die 27 Strafprozessordnungen zusammenfasst. Herr Vischer als Präsident der Kommission für Rechtsfragen hat erklärt, es sei eine mutige Strafprozessordnung; das ist es tatsächlich. Deshalb sollten Sie hier der Mehrheit zustimmen, denn die obligatorische Mediation drinzulassen wäre nicht mehr mutig, sondern übermütig. Darum ist sie zu streichen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Da Bundesrat Leuenberger und seine Entourage bereits warten und alles gesagt worden ist, fasse ich mich kurz: Ihre Kommission hat mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, diesen Artikel zu streichen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 75 Stimmen
Art. 318
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 319
Antrag der Kommission
Abs. 1
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 319
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsqu'il estime que l'instruction est complète, le ministère public rend une ordonnance pénale ou informe par écrit les parties dont le domicile est connu de la clôture prochaine de l'instruction et leur indique s'il entend rendre une ordonnance de mise en accusation ou clore la procédure. En même temps, il fixe aux parties un délai pour présenter leurs réquisitions de preuves.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 320
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 320
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 321, 322
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 323
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 323
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Les parties peuvent attaquer l'ordonnance de classement dans les dix jours devant l'autorité de recours. (Biffer le reste)
Angenommen - Adopté
Art. 324-326
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 327
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Thanei, Vischer)
Abs. 1 Bst. f
f. ihre Anträge zu den Sanktionen;
Art. 327
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Thanei, Vischer)
Al. 1 let. f
f. ses propositions de sanctions;
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Menétrey-Savary wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 328
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu