05.092

Strafprozessrecht. Vereinheitlichung

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

1. Schweizerische Strafprozessordnung

1. Code de procédure pénale suisse

Art. 329

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 330

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Suter

Abs. 2

.... Staatsanwaltschaft zurück. Die Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur zulässig, wenn der beschuldigten Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder soweit die Anklageschrift Behauptungen zum objektiven Sachverhalt aufstellt, für welche die Untersuchungsakten keine Grundlage enthalten.

Schriftliche Begründung

Wem daran gelegen ist, dass im Hauptverfahren vor Gericht ein gewisses Mass an Unmittelbarkeit nicht nur von der StPO vorgesehen, sondern in der Praxis auch gelebt wird, dem kann mein Antrag nicht nebensächlich erscheinen. Wenn sich die Gerichte durch Rückweisung zur Beweisergänzung entlasten können, werden sie es angesichts der chronischen Überlastung auch tun und nur noch ganz ausnahmsweise Beweise selber erheben. Es geht nicht um die Entlastung der Staatsanwaltschaften auf Kosten der Gerichte, sondern darum, dass einerseits die Gerichte mehr unmittelbare Eindrücke erhalten, andererseits die Staatsanwaltschaften komplizierte Fälle weniger lang im Alleingang bearbeiten.

Besonders in Wirtschaftskriminalfällen besteht die Kunst und Herausforderung darin, die wesentlichen Beweise - namentlich die Einvernahme von Kernzeugen - an der Hauptverhandlung abzunehmen und gleichzeitig Wiederholungen dank einem soliden Aktendossier zu vermeiden. Dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern beispielsweise gelingt es, diesen Ausgleich dank einer geschmeidigen, aber konsequenten Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zu finden. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beschleunigt das Verfahren, dient der Wahrheitsfindung und wirkt der Formaljuristerei entgegen.

Im Einzelnen geht es um drei Problemfelder: Einheitlichkeit, Unmittelbarkeit und Beschleunigung.

1. Einheitlichkeit

Die StPO/ZH und die StPO/BE enthalten wie die StPO/CH Formulierungen, die in Richtung gemässigte Unmittelbarkeit weisen. So neigt etwa die bernische Praxis zur strikten Unmittelbarkeit, während in Zürich der Aktenprozess überhandgenommen hat. Die StPO/ZH lässt die Anklagerückweisung zur Beweismittelergänzung wie Artikel 330 Absatz 2 dritter Satz nach freiem Ermessen zu; ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Rückweisung gibt es nicht. Das hat zur Folge, dass keine einheitliche Praxis besteht. Je nachdem, wer den Prozess leitet, werden Dossiers teilweise wegen Lappalien (z. B. Aktualisieren von Registerauskünften) zurückgewiesen. In zwei Kantonen mit in dieser Hinsicht ähnlichen Prozessordnungen, ja sogar in einem einzigen Kanton ist die Praxis zu so wichtigen Fragen wie Unmittelbarkeit und Anklagezulassung sehr unterschiedlich und teilweise unberechenbar. Die StPO/CH will schweizweit eine einheitliche Praxis erreichen. In einem Rechtsraum mit unterschiedlichen Prozesskulturen ist das nur möglich, wenn an entscheidenden Punkten entsprechende Weichen gestellt werden. Die Anklagezulassung ist ein entscheidender Punkt. Die formalen Ansprüche an die Anklageschrift sind hinreichend geregelt (Art. 326f.). Was die Beweislage bei Anklageerhebung angeht, fehlen freilich konkrete Richtlinien.

2. Unmittelbarkeit

Die Gerichte, die sich heute den reinen Aktenprozess gewohnt sind - abgesehen von der Befragung der Angeklagten -, können auf der Basis StPO/CH in der aktuellen Fassung kaum zum gemässigten Unmittelbarkeitsprinzip geführt werden. Will die Staatsanwaltschaft erreichen, dass das Gericht z. B. von einem wichtigen Zeugen einen unmittelbaren Eindruck erhält, kann sie es bewusst unterlassen, die erst polizeilich befragte Person förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Es kann auch dem Bedürfnis der Verteidigung entsprechen, dass das Gericht die Entlastungszeugen unmittelbar erlebt, sodass sie entsprechende Beweisanträge erst im Hauptverfahren stellt. Ein den Aktenprozess gewohntes und überlastetes Gericht wird in solchen Fällen in aller Regel die Kompetenz zur Rückweisung voll ausschöpfen. Ist die Rückweisungskompetenz klar begrenzt, wie das mein Antrag verlangt, werden die Gerichte dies als verbindliches Signal aufnehmen, auch ohne spezielle Manöver der Parteien vermehrt selber Beweise abzunehmen, wie es dem Prinzip der gemässigten Unmittelbarkeit entspricht.

3. Verfahrensbeschleunigung

Die Praxis der Anklagezulassung hat einen grossen gestaltenden Einfluss auf die Untersuchung. Hier geht es - anders als beim Sachurteil - um die Frage, ob die Arbeit der Staatsanwaltschaft den Anforderungen genüge. Anders als ein Freispruch trifft eine Rückweisung die Staatsanwaltschaft im professionellen Selbstverständnis. Zur Vermeidung einer solchen "Niederlage" erhebt die Staatsanwaltschaft in komplexeren Untersuchungen oft auf Vorrat Beweismittel, deren Erforderlichkeit zweifelhaft ist. Diese Haltung führt nicht selten zu einer empfindlichen Verlängerung des Vorverfahrens. Als Extremfall einer verzögernden Rückweisung diene folgendes Zürcher Fallbeispiel: In einem von mehreren Anklagepunkten spielte das Verhalten eines Mannes eine Rolle, der in einem Land lebte, das nach den Erfahrungen des Bundesamtes für Justiz nie Rechtshilfe in Strafsachen leistete. Das relevante Verhalten dieses Mannes war durch Schriftstücke und Aussagen von Drittpersonen belegt. Das Gericht wies die Anklage zur rechtshilfeweisen Zeugenbefragung dieses Mannes zurück. Zweckmässig und dem Beschleunigungsgebot entsprechend wäre gewesen, die vorhandenen Beweismittel zu würdigen und dann diesen Anklagepunkt entweder durch einen Schuldspruch oder durch einen Freispruch zu erledigen. Ein objektiver Massstab für die Anforderungen an die Beweislage bei Anklageerhebung kann solche unnötigen Verzögerungen verhindern.

Art. 330

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Suter

Al. 2

.... il renvoie l'accusation au ministère public pour qu'il la complète ou la corrige. Ce renvoi n'est admis que dans les cas où le prévenu s'est vu refuser le droit d'être entendu ou dans les cas où l'acte d'accusation contient des allégations sur les faits qui ne sont pas prouvées par les pièces du dossier.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wie oft bei solchen Einzelanträgen ist irgendetwas, das hier dargestellt wird, einer näheren Prüfung wert. Wir bitten Sie jedoch, den Antrag Suter abzulehnen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat durch die Änderung von Artikel 344 die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gestärkt. Das Gericht kann nur noch in bestimmten Fällen davon absehen, Beweise in der Hauptverhandlung abzunehmen. Die Befürchtung, dass Hauptverhandlungen zu reinen Aktenprozessen würden, ist somit unbegründet.

Wenn ein Gericht versuchen würde, durch Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft die Unmittelbarkeit zu unterlaufen - das befürchtet Herr Suter -, würde es Artikel 344 verletzen, was im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 330 Absatz 2 - das ist der andere Fall - ist somit ebenfalls unnötig.

Deshalb bitten wir Sie, den Antrag Suter abzulehnen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 99 Stimmen

Für den Antrag Suter .... 45 Stimmen

Art. 331, 332

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 333

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 333

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit ist bereits entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 334-337

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 338

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 4, 5

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme ....

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 338

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 4, 5

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

.... une peine privative de liberté de plus de deux ans ou une mesure ....

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

La modification apportée par la majorité au projet du Conseil fédéral et à la décision du Conseil des Etats est encore une manifestation de l'affaiblissement du principe d'immédiateté que devrait avoir pour corollaire le choix du modèle Ministère public. En dispensant le procureur de comparaître en personne au procès lorsque la peine prévisible est de moins de deux ans, la majorité renonce au principe d'immédiateté dans 90 pour cent des affaires.

Or, comme le dit justement le message du Conseil fédéral: "Cette obligation de comparaître personnellement .... est sous-tendue par l'idée que le ministère public occupe, dans le cadre de la procédure préliminaire, une position relativement forte d'où découle une lourde responsabilité qu'il doit assumer jusqu'au bout." Cette présence du procureur aux débats a d'ailleurs été réclamée par de nombreux participants à la consultation. Même si certains collègues estiment que cette présence renforcerait encore la position dominante du procureur, la minorité maintient que l'égalité des armes veut que le procureur soit confronté à la défense, qu'il réponde à ses questions, qu'il justifie ses positions.

Quant à la question de savoir si cela rallongera les procédures, la minorité constate que le projet que nous discutons comporte plusieurs possibilités de procédures rapides, telles que l'application du principe d'opportunité, le juge unique, l'ordonnance pénale ou la conciliation. Cela justifie à ses yeux que, quand il y a procès, le ministère public y participe. Pas dans tous les cas toutefois, ni d'une manière aussi fréquente que le propose le Conseil fédéral.

C'est pourquoi la minorité soutient la version du Conseil des Etats et vous invite à faire de même.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.

Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier um die Frage, wann der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage vor Gericht persönlich vertreten kann oder muss.

Die FDP-Fraktion ist mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass die Anklage persönlich vor Gericht durch den Staatsanwalt angezeigt ist, wenn unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt wird. Im Bundesratsentwurf war vorgesehen, dass die Anklage immer persönlich vor Gericht durch den Staatsanwalt zu vertreten sei, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt wird. In der Botschaft wurde das damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eine relativ starke Stellung habe, was mit einer grossen Verantwortung verbunden sei. Diese Verantwortung solle mit der Anwesenheit vor Gericht quasi ein Gegengewicht erhalten.

Der Ständerat korrigierte auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Im Plenum des Ständerates wurde begründet, dass die ursprüngliche Fassung viel zu weit gehe, dass die Staatsanwaltschaft viel zu häufig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet werde. Der Vorsteher des EJPD stimmte dieser Korrektur zu und sprach von einer eindeutigen Verbesserung.

Die Kommissionsmehrheit geht nun noch ein bisschen weiter. Selbstverständlich geht es hier um eine Ermessensfrage, aber eigentlich gibt es keinen sachlichen Grund, die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren vor einem Einzelgericht auftreten zu lassen. Artikel 338 Absatz 3 muss sich an Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b ausrichten, der es den Kantonen erlaubt, Einzelgerichte mit einer Entscheidkompetenz bis zu zwei Jahren einzurichten. Die Fassung des Ständerates würde also zur Hauptsache einzelrichterliche Fälle betreffen, in denen die Staatsanwaltschaft - anders als heute - zusätzlich auftreten müsste. Gegen den Minderheitsantrag spricht auch, dass bei zwei Jahren der bedingte Strafvollzug aufhört.

In diesem Sinne ersuche ich Sie um Unterstützung der Mehrheit.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe socialiste vous invite à soutenir la proposition de la minorité Menétrey-Savary.

Si l'on examine le projet du Conseil fédéral, on voit que l'on prévoyait la présence du ministère public pour toutes les situations où une peine privative de liberté sans sursis est requise ou si une mesure entraîne une privation de liberté. Le Conseil des Etats a réduit dans un premier temps ce champ par une limitation de la présence du ministère public uniquement lorsqu'une peine privative de liberté de plus d'un an est requise.

La majorité des membres de la commission de notre conseil a penché pour une présence du ministère public lors de la réquisition d'une peine privative de liberté de plus de deux ans, réduisant d'autant la présence du ministère public dans la phase du jugement. Or, la présence du ministère public dans la phase du jugement est justifiée chaque fois que la peine est relativement importante, dès lors que cela offre la possibilité d'avoir un débat - et c'est d'ailleurs le seul moment où cela est prévu durant la procédure - qui soit paritaire entre la défense et le ministère public.

Dans ces conditions, il n'y a pas lieu de renforcer une tendance qui consisterait à créer une justice à deux vitesses, qui, dans les cas considérés de manière générale par le procureur comme des cas bagatelles, aurait pour conséquence que le procureur ne se déplacerait pas. En fait, la présence du ministère public se justifie chaque fois qu'une peine privative de liberté est requise. C'est là l'importance de l'enjeu, c'est-à-dire que la privation de liberté devrait être le principe de base justifiant la présence du ministère public, comme le souhaitait au départ le Conseil fédéral.

La solution du Conseil des Etats, qui n'est pas forcément la panacée, est le plus petit dénominateur entre le principe de parité entre les parties devant le tribunal et le principe d'efficacité pour le fonctionnement du ministère public.

Dans ces conditions, nous vous invitons à soutenir la minorité Menétrey-Savary.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Bei diesem Artikel geht es um die Anwesenheit des Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung, wenn der Fall vor Gericht abgehandelt wird. Der Staatsanwalt kann nach Absatz 1 so oder so nach eigenem Belieben an dieser Verhandlung teilnehmen; er kann dies selbst entscheiden. In Absatz 3 geht es aber darum, dass der Staatsanwalt in gewissen Fällen vor Gericht erscheinen muss. Wir diskutieren nun über die Frage: Soll dies der Fall sein, wenn eine Strafe von einem Jahr oder mehr oder wenn eine Strafe von zwei Jahren oder mehr beantragt wird?

Die etwas freiheitlichere Lösung von zwei Jahren, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, ist praxisnaher, sie ist auch freiheitlicher in Bezug auf die Entscheide, die die Staatsanwaltschaft treffen muss; sie schadet umgekehrt der Verteidigung und dem Angeklagten nicht. Im Gegenteil: Ich möchte behaupten, dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Gericht das Gewicht eher wieder auf die Seite der Staatsanwaltschaft verschieben würde. Wenn die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend ist, dann erscheint mir persönlich die Situation des Angeklagten nicht schlechter, sondern eher besser. Die Anklage kann dann ihre Argumente nicht noch zusätzlich mündlich vor dem Gericht wiederholen, diese Argumente nicht nochmals verstärken und vertreten. Es bleibt vielmehr bei den Aussagen, welche die Anklage in der Anklageschrift gemacht und mit all den weiteren begleitenden Unterlagen dem Gericht vorgelegt hat.

Deshalb finde ich es aus Praktikabilitätsgründen, aber auch aus Gründen der Waffengleichheit - sie wird hier zugunsten des Angeklagten noch vermehrt angestrebt - richtig, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die zwei Jahre als Grenze für die obligatorische Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Gericht festzusetzen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Bei diesem Artikel sollte man in erster Linie nicht nur juristisch denken. Es geht um die Frage, wann der Staatsanwalt - und selbstverständlich auch der Verteidiger - verpflichtet ist, vor dem Gericht aufzutreten und seine Sache persönlich zu vertreten, oder wann es genügt, dass er dem Gericht nur ein Dossier abgibt.

Sie müssen sehen, dass der Staatsanwalt mit dieser neuen Strafprozessordnung ein grosses Gewicht erhält. Er führt die Prozesse - da muss man Gegengewichte geben. Der Bundesrat hat Ihnen beantragt, dass die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftreten müsse, wenn sie eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme verlangt. In der Vernehmlassung haben praktisch alle Beteiligten gefordert, dass ein stärkeres persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft verlangt werden müsse. Es ist eine Binsenwahrheit, und das wissen Sie als Politiker auch: Wenn man persönlich antreten und eine Sache vertreten muss, wenn man dabei ist und die Sache an Ort und Stelle verfolgen muss, dann gibt man sich wesentlich mehr Mühe, als wenn man nur ein Dossier abschicken kann, das vielleicht sogar andere bearbeitet haben. Ich bitte Sie, das hier zu berücksichtigen.

Der Ständerat hat eine etwas weiter gehende Fassung beschlossen, der wir uns noch anschliessen könnten: "Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme ...." - er hat "unbedingte" noch weggelassen. Damit sind wir einverstanden. Aber Ihre Kommission geht jetzt sehr weit: Sie beantragt, dass der Staatsanwalt nur bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder einer freiheitsentziehenden Massnahme persönlich auftreten muss. Da bin ich der Meinung, dass Sie dem Staatsanwalt eine viel zu grosse Freiheit geben, wenn Sie das machen. Er kann sich bei all diesen Fällen mit dem Dossier begnügen.

Und das ist auch eine Abkehr vom Grundsatz. Viele Kantone haben sogar gefordert, dass die Staatsanwaltschaft immer, in jedem Fall, persönlich auftreten müsse. Das haben vor allem auch die Kreise verlangt, welche sich mit der Verteidigung befassen. Auch die Damen und Herren der bürgerlichen Seite sollten also der Minderheit Menétrey-Savary folgen, die Zustimmung zum Beschluss des Ständerates beantragt. Alles andere hat zur Folge, dass es sich die Staatsanwaltschaft zu einfach machen kann. Nur das Dossier einreichen zu müssen ist natürlich eine Entlastung für die Staatsanwaltschaften; aber der Staatsanwalt hat hier ein grosses Gewicht.

Darum bitten wir Sie, der Minderheit Menétrey-Savary und damit dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Es gibt ja das Sprichwort "Les absents ont toujours tort"; wer also nicht da ist, hat schon schlechtere Chancen. Warum soll der Staatsanwalt im Verfahren vor Gericht ein grösseres Gewicht haben, wenn er selbst nicht einmal erscheint und nur die Akten schickt?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

"Les absents ont toujours tort" heisst es nicht immer nur vor dem Gericht! Wenn der Betreffende die Akten schickt, führt das zu einem mehr oder weniger schriftlichen Prozess. Man hört gar nicht mehr, was mündlich gesagt wird, weil der Betreffende ja nicht da ist. Wenn nur eine Seite - also der Verteidiger - anwesend ist, so nützt das wenig, weil die andere Seite fehlt. Herr Aeschbacher, Sie wissen es: Es sind vor allem die Staatsanwälte, die sich hier dagegen wehren, persönlich auftreten zu müssen, weil es ihnen zu mühsam ist. Zu mühsam ist es aber, weil sie den Fall näher bearbeiten müssen. Wir sollten dafür sorgen, dass auch hier der Staatsanwalt kein zu grosses Gewicht bekommt, und wenn er das auf den "halbschriftlichen" Weg verschiebt, ist das so.

Pagan Jacques · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nous avons débattu de cette question lors de notre séance du 27 avril 2007. La proposition de porter d'un à deux ans la durée de la peine privative de liberté qui serait requise par le ministère public et qui exigerait sa présence à l'audience provient effectivement de Madame Huber. Cette proposition a été adoptée, par 11 voix contre 7 et aucune abstention.

Vous disposez des données du problème - entre une année et deux années -, à vous de trancher en fonction de la nouvelle orientation prise par le chef du Département fédéral de justice et police, dont je ne me souviens pas qu'il ait purement et simplement soutenu la thèse du Conseil des Etats. Je voulais simplement compléter votre information à propos de cette question de délai en vous disant ce que j'avais eu l'occasion d'exposer à la commission, à savoir que dans l'avant-projet du Code de procédure pénale de 2001, le Conseil fédéral avait arrêté la durée de la peine privative de liberté à trois ans.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 116 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 53 Stimmen

Art. 338bis, 339

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 340

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Studer Heiner

Abs. 2

Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen wird die Anklageschrift verlesen, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. Bei umfangreichen Anklageschriften kann die Verfahrensleitung diese kurz zusammenfassen.

Schriftliche Begründung

Artikel 340 Absatz 2 in der ständerätlichen Fassung will vermeiden, dass umfangreiche Anklagen zwingend verlesen werden müssen, wenn eine Partei dies verlangt. Deshalb soll die Verfahrensleitung die "Anträge der Staatsanwaltschaft" eröffnen. Was mit "Anträgen" und "eröffnen" genau gemeint ist, verschweigt diese Bestimmung. Der Begriff der "Anträge der Staatsanwaltschaft" erscheint nur noch in Artikel 348 Absatz 1. Dort geht es aber klarerweise um etwas ganz anderes (Anträge zur Schuldigsprechung, zu den Sanktionen und Nebenerfolgen).

Zu Beginn der Hauptverhandlung geht es jedoch um die Bekanntgabe der Anklage allein, sodass dieser Begriff nicht durch die schwammige und bereits anderweitig besetzte Bezeichnung "Anträge" ersetzt werden sollte.

Das Verlesen der Anklageschrift kann natürlich mühsam sein. Es gehört jedoch zu einem rechtsstaatlichen Strafprozess mit seinem öffentlichen Verfahren. Die Öffentlichkeit weiss ohne Verlesen ja zumeist nicht, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Der grundsätzliche Anspruch auf Verlesen der Anklage kann mit dem Anliegen des Ständerates dadurch verbunden werden, dass zur bundesrätlichen Fassung zurückgekehrt wird, jedoch die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Verfahrensleitung anstelle eines mühsamen Verlesens die Anklageschrift zusammenfasst.

Art. 340

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Studer Heiner

Al. 2

Après que d'éventuelles questions préjudicielles ont été traitées, le tribunal procède à la lecture de l'acte d'accusation à moins que les parties n'y aient renoncé. Dans le cas où l'acte d'accusation est volumineux, la direction de la procédure peut le résumer brièvement.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es liegt Ihnen ein Antrag Studer Heiner zu Absatz 2 vor. Das Verlesen der Anklageschrift hat zwar tatsächlich auch die Funktion, die am Prozess anwesende Öffentlichkeit über die Vorwürfe gegen die beschuldigte Person zu informieren. So gesehen ist die Stossrichtung des Antrages durchaus richtig. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Möglichkeit, die Anklageschrift kurz zusammenzufassen, nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden muss. Wie er schon auf Seite 1283 der Botschaft ausgeführt hat, wird sich in der Praxis in gewissen Fällen eine solche kurze Darlegung ohnehin gebieten.

Dem Entwurf wurde immer wieder vorgeworfen, er sei zu detailliert; deshalb sollte Selbstverständliches möglichst nicht ausdrücklich aufgenommen werden. Sie sehen, wie viele zusätzliche Buchstaben allein diese Vorschrift enthält. Ich kann hier nur erklären - vielleicht kann sich Herr Studer damit begnügen -, dass es selbstverständlich die Meinung ist, dass man eine kurze Zusammenfassung der Anklageschrift zuhanden der Öffentlichkeit vorlegt.

Wenn Sie dem Antrag Studer Heiner zustimmen, ist es auch keine Katastrophe. Es gibt dann eine Differenz zum Ständerat, aber Sie können sie jetzt schon ausmerzen, indem Sie diesen Antrag ablehnen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 97 Stimmen

Für den Antrag Studer Heiner .... 53 Stimmen

Art. 341-343

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 344

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Gericht nimmt auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen neue Beweise ab oder ergänzt bereits erhobene Beweise oder nimmt sie nochmals ab.

Abs. 2

Es kann von einer Beweisabnahme absehen ....

Abs. 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 344

Proposition de la commission

Al. 1

A la demande d'une partie ou d'office, le tribunal procède à l'administration de nouvelles preuves, complète les preuves déjà administrées ou réitère encore l'administration des preuves.

Al. 2

Il peut renoncer à l'administration ....

Al. 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 345-350

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 351

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 351

Proposition de la commission

Lorsque l'affaire n'est pas en état d'être jugée, le tribunal décide ....

Angenommen - Adopté

Art. 352-354

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 355

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung ....

Abs. 2

Jede dieser Strafen kann ....

Abs. 3

Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

Art. 355

Proposition de la commission

Al. 1

.... il estime suffisante l'une des peines suivantes:

....

Al. 2

Chacune de ces peines peut ....

Al. 3

Les sanctions prévues à l'alinéa 1 lettres b à d peuvent être ordonnées conjointement si la totalité de la peine prononcée n'excède pas une peine privative de liberté de six mois au plus. Une amende peut toujours être infligée en sus.

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Ab hier heissen die Berichterstatter Herr Thomas Müller und Herr Pagan.

Art. 356-360

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 360bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag Hubmann

Streichen

Schriftliche Begründung

Die Kommission für Rechtsfragen hat erst nach Abschluss der Beratungen über das Übertretungsstrafrecht Kenntnis davon erhalten, dass die vom Ständerat beschlossene - und von der RK-NR übernommene - Fassung in grösseren Städten, in denen jährlich bis zu 100 000 Übertretungsstrafverfahren durchgeführt werden müssen, zu grossen Problemen führen wird.

Ich beantrage Ihnen deshalb, den vom Ständerat beschlossenen Artikel zu streichen und der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.

Dadurch könnte das Problem im Differenzbereinigungsverfahren nochmals vertieft geprüft werden.

Art. 360bis

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Les dispositions sur l'ordonnance pénale sont applicables par analogie à la procédure pénale en matière de contraventions.

Proposition Hubmann

Biffer

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die vom Ständerat gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vorgenommenen Änderungen, nämlich die Streichung der Artikel 361 bis 364 sowie die Einfügung eines neuen Artikels 360bis, führen keineswegs zu den befürchteten Problemen, denn sie stellen die Möglichkeit, Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, in keiner Weise infrage. Frau Hubmann befürchtet ja, dass diese Streichung in Städten, in denen jährlich bis zu 100 000 Übertretungsstrafverfahren durchgeführt werden müssen, zu grossen Problemen führen würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind die Änderungen auch unseres Erachtens eine sachliche Verbesserung.

Der bundesrätliche Entwurf sieht nämlich in den Artikeln 361 bis 364 besondere Bestimmungen für das Übertretungsstrafverfahren vor. Es geht vor allem darum, dass hier ein erleichtertes Verfahren Platz greifen kann, einfach schon wegen der Masse. Diese Bestimmungen für ein erleichtertes Verfahren kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Kantone eine separate Verwaltungsbehörde als Übertretungsstrafbehörde einsetzen. Denken Sie einmal, man müsste mit Hunderttausenden von Übertretungsverfahren aus dem ganzen Strassenverkehrsbereich vor die Gerichte gehen! Nur auf diese Weise kann nach den erleichterten Bedingungen der erwähnten Artikel vorgegangen werden.

Die vom Ständerat beschlossenen Änderungen ermöglichen es nun, dass die Kantone von den Erleichterungen profitieren, ohne dass sie separate Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden einsetzen. Damit verhindert die Fassung des Ständerates, dass die Kantone gezwungen werden, hier separate Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, nur um in den Genuss der Erleichterungen zu kommen. Dass das grosse Kantone und Städte wie Zürich, Genf, Bern usw. machen können, ist ja selbstverständlich, aber kleine Kantone müssen das nicht. Wenn diese Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, führt dies zum dargelegten impliziten Zwang der Kantone, besondere Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, was weder zweckmässig noch gerecht ist.

Wir bitten Sie, den Antrag Hubmann abzulehnen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen.

Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, wie erklären Sie sich die Tatsache, dass im Kanton Zürich eine Regelung, wie sie der Ständerat jetzt eingeführt hat, in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde, diese aber bereits ein Jahr später aufgehoben werden musste, weil sie ineffizient und nicht praktikabel war?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Für den Kanton Zürich ist sie wahrscheinlich ineffizient und nicht praktikabel, weil er Hunderttausende von Übertretungsstrafverfahren hat. Es ist dem Kanton Zürich freigestellt, wie er es machen will - so oder anders. Aber gemäss Fassung des Bundesrates muss es für alle Kantone gleich gemacht werden, und das ist nicht zweckmässig.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Herr Bundesrat, die Crux ist doch, dass sich dann das Verfahren nach den Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens richten muss. Dort muss beispielsweise die Einstellung begründet werden. Das gibt in diesem Strafverfahren unheimlich viel Arbeit. Das ist das Problem. Wie stellen Sie sich zu dieser Frage?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir haben ja das Strafbefehlsverfahren vereinfacht - es ist also nicht mehr so wie heute - und haben im Fall von Übertretungen das Verfahren angepasst. Aber ich sage nochmals: Es ist den Kantonen freigestellt, ob sie eine Verwaltungsbehörde einsetzen wollen oder nicht. Im Fall Zürich will ich da nicht dreinreden, obwohl ich Zürcher bin. Aber es wäre unzweckmässig, das für den Kanton Appenzell Innerrhoden zu machen, und der Streichungsantrag sieht eben beide Fälle vor.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich ersuche Sie, hier den Antrag Hubmann abzulehnen. Wir haben das Problem in der Kommission für Rechtsfragen besprochen .... (Zwischenruf Baumann J. Alexander: Abstimmen!)

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Müller, fahren Sie als Berichterstatter weiter. Lassen Sie sich nicht verwirren.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wir haben in der Kommission für Rechtsfragen über dieses Problem gesprochen, und ich bitte Sie, den Antrag Hubmann abzulehnen.

Worum geht es? Im Entwurf des Bundesrates waren in den Artikeln 361 bis 364 zwei Arten von Strafbefehlsverfahren vorgesehen: ein ordentliches und eines nur für Übertretungsstrafsachen. Das Verfahren für Übertretungsstrafsachen war einfacher ausgestaltet als das ordentliche Strafbefehlsverfahren. Aber wie Herr Bundesrat Blocher gesagt hat, wären nur jene Kantone in den Genuss der Vereinfachungen gekommen, die dafür eine separate Verwaltungsbehörde geschaffen hätten. Das kann für mittlere und kleinere Kantone unzweckmässig sein. Die Lösung des Ständerates in Artikel 360bis mit einem einzigen Verfahren ist deutlich praktikabler, indem durchwegs die Erleichterungen gelten, die ursprünglich nur für das reine Übertretungsstrafverfahren vorgesehen waren. Die Kantone sind also frei.

Noch etwas zu den Bedenken des Kantons Zürich: Man kann auch mit der Fassung der Kommission für Übertretungen eine separate Verwaltungsbehörde einsetzen. Ob das im Kanton Zürich und in anderen Kantonen klappt oder nicht, ist in erster Linie eine organisatorische Frage und nicht eine Frage der Strafprozessordnung.

Kurz zu Herrn Aeschbacher: Die Begründung der Einstellung, die in Artikel 363 Absatz 2 vorgesehen ist, ist ausdrücklich mit "kurz" umschrieben, und das kann sich bei den Übertretungen auf vier, fünf Worte beschränken.

Ich ersuche Sie also, den Antrag Hubmann abzulehnen. In der Kommission wurde er mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 100 Stimmen

Für den Antrag Hubmann .... 62 Stimmen

Art. 361-364

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Hubmann

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 361-364

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Hubmann

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 365

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Streichen

Art. 365

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Biffer

Art. 366

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Streichen

Art. 366

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Biffer

Art. 367

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Streichen

Art. 367

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Biffer

Art. 368, 369

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Streichen

Art. 368, 369

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Thanei, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary)

Biffer

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

"Abgekürztes Verfahren" ist eigentlich die falsche Bezeichnung. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine Art Vergleichsverfahren, welches es den Parteien bei einer Einigung über den Sachverhalt, die Strafe und die Zivilansprüche erlaubt, den Fall ohne formelle Untersuchung direkt vor Gericht zu bringen. Das Gericht überprüft die Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der angeklagten Person nur sehr rudimentär. Es wird nicht von Amtes wegen abgeklärt, ob ein Straftatbestand erfüllt wurde, und auch nicht, welcher. Ein eigentliches Beweisverfahren entfällt. Möglich ist dieses Verfahren, wenn eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verlangt wird. Es ist also nicht auf sogenannte Bagatelldelikte beschränkt.

Dieses Verfahren stellt in unserem Rechtssystem einen Fremdkörper dar. Gestern hat sich Herr Bundesrat Blocher im Zusammenhang mit der Mediation auf das Strafmonopol des Staates berufen. Ich bin deshalb gespannt darauf, zu hören, weshalb im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren das Strafmonopol des Staates nicht mehr zur Diskussion steht. Es gilt, darauf hinzuweisen, dass das Mediationsverfahren insbesondere für Antragsdelikte vorgesehen war. Hier bewegen wir uns im Bereich der Offizialdelikte, das heisst in einem Bereich, in dem das Strafmonopol des Staates wirklich gefragt wäre. Manchmal bin ich in diesem Rat bass erstaunt über die Argumente!

Die Expertenkommission und namhafte Strafrechtsprofessoren haben sich insbesondere wegen rechtsstaatlicher Bedenken gegen dieses Verfahren ausgesprochen:

1. Die Verurteilung Unschuldiger oder in anderer Hinsicht Schuldiger ist möglich. Wie muss man sich das vorstellen? Eine beschuldigte Person einigt sich mit dem Staatsanwalt über einen Sachverhalt und über eine Strafe. Dabei kann diese Person auch etwas zugeben, was sie nicht gemacht hat. Zudem kann über Delikte, die sie begangen hat, nicht gesprochen werden. Es ist eben ein Vergleich.

Ist die Staatsanwaltschaft überlegen, kann sie pokern und der beschuldigten Person vorspielen, die Beweislage sei erdrückend. So wird mancher etwas gestehen, was er oder sie gar nicht getan hat. Aber auch das Umgekehrte ist möglich, vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität: Raffinierte Kriminelle sind oft, man muss das zugeben, der Staatsanwaltschaft überlegen und können mit dieser einen für sie sehr vorteilhaften Deal schliessen. Es kommt noch hinzu, dass durch diese Verfahrensmöglichkeit der Druck auf die Staatsanwaltschaft im Allgemeinen wächst, die Verfahren so zu erledigen. Die Gerichte werden andernfalls den Staatsanwälten oder -anwältinnen den Vorwurf machen, dass sie sich nicht mit den Beschuldigten geeinigt hätten und die Gerichte noch mit diesen Verfahren beschäftigen würden.

3. Problematisch ist - dies ist ein wesentlicher Punkt - der Verzicht der angeschuldigten Person auf zentrale Grundrechte, z. B. auf ein sehr wichtiges im Strafverfahren: das Recht auf einen gesetzlichen Richter respektive eine gesetzliche Richterin.

4. Die Überprüfungsmöglichkeiten durch das Gericht sind ungenügend. Ich habe bereits darauf hingewiesen: Es findet kein Beweisverfahren statt.

5. Eine Revision wird ausgeschlossen, obwohl sie ein wichtiges Instrument in einem Strafverfahren ist.

Das Ganze führt zu einem Zweiklassensystem. Es ist klar, dass vor allem raffinierte Wirtschaftskriminelle mit der Staatsanwaltschaft Vereinbarungen schliessen werden. Das ist eine Kapitulation unseres Rechtsstaates einerseits und eine schreiende Ungleichbehandlung zwischen einfachen und raffinierten Kriminellen andererseits.

Die Mehrheit, die sich für dieses Verfahren ausgesprochen hat, beruft sich vor allem auf eine effiziente Verfahrenserledigung und auf die Verjährungsfristen. Es ist die Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Delikte innerhalb der Verjährungsfristen abgeklärt werden. Man kann nicht einfach ein besonderes Verfahren vorsehen, wenn der Staat dies nicht mehr gewährleisten kann. Das ist eine Kapitulation des Rechtsstaates. Im Übrigen kann man durch Vergleichsverhandlungen mit der Staatsanwaltschaft das Verfahren auch verzögern, indem man nicht mehr einverstanden ist, wenn die Anklageschrift vorliegt. Es gibt andere Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung, die in der Strafprozessordnung vorgesehen sind: Das sind das Opportunitätsprinzip und das Strafbefehlsverfahren.

Ich bitte Sie deshalb, das abgekürzte Verfahren abzulehnen bzw. die entsprechenden Artikel zu streichen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Kommission hat dieser Fassung mit 11 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt.

Wir wissen, dass bisher drei Kantone mit neueren Strafprozessordnungen ein solches abgekürztes Verfahren kennen, nämlich die Kantone Tessin, Baselland und Zug. Überall macht man damit gute Erfahrungen, mit der Einschränkung, dass im Kanton Tessin das Einverständnis widerrufen werden kann, was offenbar häufig zu Missbrauch führt. Wie wir der Botschaft entnehmen können, hätten aber - und das ist nie bestritten worden - viele Kantone bereits eine Revision in Richtung eines abgekürzten Verfahrens an die Hand genommen, wenn nicht ohnehin die Bundesstrafprozessordnung in Diskussion stünde.

Zwar ist es, wie übrigens auch das Opportunitätsprinzip, tatsächlich ein gewisser Einbruch in den Grundsatz des Legalitätsprinzips, des Untersuchungsgrundsatzes nach Artikel 6 und des Verfolgungszwangs nach Artikel 7; aber insbesondere in den auch von meiner Vorrednerin erwähnten Bereichen der Wirtschaftskriminalität und der Drogenkriminalität sowie in anderen grossen Fällen drängt sich ein derartiges Verfahren auf, wenn es um einen Hauptsachverhalt geht und um nebensächliche Fragen, die damit zusammenhängen, deren endgültige Abklärung aber unverhältnismässig wäre. Selbstverständlich, Frau Thanei, ist es Sache des Rechtsstaates, Kapazitäten aufzubauen, die eine abschliessende Untersuchung des Sachverhaltes ermöglichen, aber man kann von einem Kanton nicht verlangen, dass er z. B. im Hinblick auf einzelne Fälle von Wirtschaftskriminalität temporär eine Kapazität aufbaut, und man kann schon gar nicht verlangen, dass er sie beständig aufbaut. Das ist bei unseren politischen Gegebenheiten eine Realität, die wir nicht einfach mit dem Hinweis auf rechtsstaatliche Notwendigkeiten übertönen und korrigieren können.

Schliesslich ist der Ausdruck "Deal" sehr pejorativ. "Deal" tönt negativ. Hier geht es aber nur um die Verhandlung darüber, ob man dieses abgekürzte Verfahren überhaupt will. Es geht auch nicht um einen Vergleich, Frau Thanei, oder höchstens um einen sehr asymmetrischen Vergleich, weil das Strafmass ja in der Anklageschrift des Staatsanwaltes und nicht in der Vereinbarung mit der beschuldigten Person enthalten ist.

Mit anderen Worten: Wir sind der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen gemäss der Regelung im Entwurf, die auch Auswüchse verhindern sollen, richtig und notwendig sind: dass nur die beschuldigte Person das abgekürzte Verfahren beantragen kann; dass das abgekürzte Verfahren ausgeschlossen ist, sofern der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt; dass ein Widerruf der Zustimmung ausgeschlossen ist; dass der Staatsanwalt und nicht die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft endgültig über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens entscheidet; dass die notwendige Verteidigung nach Artikel 128 Litera e gewährleistet ist und dass die Privatklägerschaft ebenfalls zustimmen muss. Schliesslich entscheidet das Gericht frei über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens. Es hat auch die Möglichkeit, das abgekürzte Verfahren abzulehnen; dann nimmt das Verfahren seinen ordentlichen Verlauf.

Mit diesen Begründungen gelangen wir zur Auffassung, dass die gegenüber diesem abgekürzten Verfahren gehegten Bedenken zwar diskutiert werden können, dass ihnen aber mit den Bestimmungen im Entwurf Rechnung getragen wird und dass damit eben Auswüchse und Missbräuche verhindert werden können. Mit dieser Begründung unterstützen wir das abgekürzte Verfahren sowohl im Grundsatz als auch im Detail.

Wir bitten Sie deshalb, alle Minderheitsanträge zu diesem Kapitel abzulehnen.

Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Sur la question de la procédure simplifiée, le groupe des Verts n'est pas unanime. C'est donc à titre personnel que je vous invite à soutenir les propositions de la minorité Thanei et ceci pour les raisons suivantes.

Le projet que nous discutons comporte déjà beaucoup de possibilités de simplification. Il y a la conciliation, l'ordonnance pénale, je n'y reviens pas. A mes yeux, il n'est donc pas nécessaire d'introduire ici une procédure qui est plutôt une possibilité de réaliser des arrangements, qui s'apparente à des méthodes importées des Etats-Unis. Cela signifie qu'à la demande du prévenu, le ministère public abandonne son enquête et passe avec lui une convention sur les faits qui sont retenus et sur la sanction. La commission d'experts, de même que les experts juridiques, les juristes et les professeurs de droit, sont tous opposés à cette manière de faire. Ils estiment que cela constitue un corps étranger dans notre ordre juridique. Je pourrais encore comprendre s'il s'agissait de petits délits vite avoués et vite sanctionnés. Mais pour cela, il y a l'ordonnance pénale. Ici il s'agit plutôt de criminalité économique, et c'est exactement pourquoi cela me choque.

La procédure simplifiée est réclamée parce que souvent les juges sont incapables de démêler l'écheveau obscur des délits économiques. Cette procédure constitue en quelque sorte un aveu d'impuissance de la justice face à ce type de criminalité. Mais cela n'est d'ailleurs pas qu'une question de la compétence des juges, le problème réside aussi dans le fait que les délais de prescription sur ce point-là sont souvent trop courts. Mais, sur ce point, on peut modifier la loi plutôt que de recourir à des procédures contestées.

Peut-être que les partisans de cette méthode diront que dans le cas Swissair, par exemple, au lieu d'avoir un procès qui aboutit à un acquittement généralisé, une procédure simplifiée aurait permis une condamnation sommaire, mais une condamnation, avalisée par un juge. A mes yeux, cet exemple montre l'ambiguïté de la méthode.

Le message précise que pour parvenir à ce type d'accord entre le prévenu et le ministère public, des négociations informelles sont nécessaires. Or, ces négociations informelles ne sont pas à la portée de tout le monde. Elles favorisent les prévenus qui bénéficient d'une bonne défense ou qui eux-mêmes savent conduire des négociations. On ouvre de nouveau la porte à une justice à deux vitesses, ou même à une justice de classe. Les exemples d'utilisation possible de cette procédure qui nous ont été donnés en commission portent sur des cas qui, à mon sens, pourraient permettre de faire appel au principe d'opportunité prévu à l'article 8.

Ce qu'il faut avoir en vue également, c'est que ces arrangements supposent que le prévenu renonce à ses droits et notamment au droit à ce qu'un juge se prononce sur son affaire. Une fois la convention signée, le train est sur les rails. On ne plus l'arrêter, sauf le juge, qui évidemment peut refuser la convention, mais qui est mal armé pour le faire, et qui peut exiger le redémarrage de l'enquête au départ, mais alors, quelle perte de temps!

Le prévenu, lui, ne peut plus revenir en arrière, ni proposer de nouveaux moyens de preuve, ni faire recours. On peut donc imaginer deux cas de figure: ou bien la procédure simplifiée est demandée par un prévenu qui a peur de se retrouver devant un tribunal, pour des raisons professionnelles, familiales, sociales, et il risque d'être jugé plus sévèrement qu'il ne l'aurait été; ou bien elle est demandée par un escroc notoire, habile à déjouer tous les pièges de la justice et la peine sera beaucoup trop légère.

Je sais - cela a été dit en commission - que les arrangements existent déjà, qu'ils sont largement pratiqués, mais sans base légale. Je comprends qu'un certain pragmatisme invite à créer cette base légale, plutôt que de se battre contre les usages établis. Je suis convaincue pourtant qu'il y a d'autres moyens plus conformes au droit et plus conformes à la morale pour gérer les difficultés de procédure.

C'est pour ces raisons que je vous invite à soutenir les propositions de la minorité Thanei.

Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich spreche hier für die grosse Mehrheit der SP-Fraktion. Nur eine kleine Minderheit sieht im abgekürzten Verfahren Vorteile. Entscheidend für die Ansicht der Mehrheit sind die Argumente des Experten für Strafrecht und Strafprozessrecht, Prof. Andreas Donatsch, der in der Kommission für Rechtsfragen zu einer Anhörung eingeladen worden ist. Seiner Ansicht nach hat das abgekürzte Verfahren schwere Mängel. Das Institut des abgekürzten Verfahrens kommt aus dem amerikanischen Recht und ist ein absoluter Fremdkörper in unserem Strafrecht. Es passt nicht hinein in ein Strafrecht wie das unsere, bei welchem der Staat einem Täter die Straftat nachweisen muss, um ihn verurteilen zu können. Anstatt ein Geständnis abzulegen, muss der Angeschuldigte beim abgekürzten Verfahren den Sachverhalt im Wesentlichen anerkennen. Prof. Donatsch kritisierte vor allem auch die Ungenauigkeit dieses Begriffs. Besonders schwerwiegend ist die Gefahr - das hat Frau Thanei bereits erwähnt -, dass ein Unschuldiger verurteilt wird oder dass jemand für etwas anderes verurteilt wird als für das, was er effektiv getan hat. Herr Professor Donatsch kritisierte auch die ungenügenden Überprüfungsmöglichkeiten durch den Richter. Zudem riskiert ein Angeschuldigter, dass er später erneut verfolgt wird. Der Grundsatz "Ne bis in idem", also "nie zweimal in der gleichen Sache", würde für ihn nicht gelten. Auch eine Revision wäre ausgeschlossen.

Am schwerwiegendsten ist jedoch unserer Meinung nach der Umstand, dass der Angeschuldigte im abgekürzten Verfahren auf zentrale Grundrechte verzichtet. Prof. Donatsch sagte dazu wörtlich: "Es fragt sich, ob bei Absprachen betreffend einen langfristigen Freiheitsentzug nicht der Kerngehalt" - ich wiederhole: der Kerngehalt - "des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit tangiert ist." Dazu möchten wir von der SP-Fraktion nicht Hand bieten.

Deshalb unterstützen wir die Anträge der Minderheit Thanei auf Streichung der Artikel 365 bis 369. Ich hoffe, Sie werden diesen Anträgen ebenfalls zustimmen.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion bittet Sie, der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheit Thanei abzulehnen.

Das "abgekürzte Verfahren" ist tatsächlich nicht ein idealer Ausdruck. Es hat vielmehr etwas mit Absprache zwischen Staatsanwalt und Angeklagtem oder Beschuldigtem zu tun, aber das bleibe mal dahingestellt. Dieses abgekürzte Verfahren soll dazu da sein, die Verfahren zu beschleunigen. Ich bin nicht so sicher, ob dieses Ziel erreicht wird, aber der Gedanke ist schon verständlich: Man konzentriert sich auf die wesentlichen, grossen Punkte im Strafverfahren, und wenn es Nebendelikte gibt und untergeordnete Dinge, so kann man diese beiseite lassen. Dieser Grundgedanke ist gut. Ebenfalls gut ist, wie in der Schweiz diese Verfahren, die in gewissen Kantonen bestehen, bisher gehandhabt wurden. So gesehen kann man sagen, die Erfahrungen in der Schweiz seien positiv, man könne dieses abgekürzte Verfahren hier einführen.

Man muss allerdings betonen, dass die Gerichte jetzt schon die Möglichkeit hätten - auch mit den existierenden, normalen Strafprozessordnungen, ohne die abgekürzten Verfahren -, das Unwesentliche wegzulassen. Man hat diese Möglichkeit immer. Ich erwähne kurz zwei Beispiele: Wenn ein Angeklagter zugibt, er habe mit 5 Kilo Kokain gehandelt, daneben aber bestreitet er den Besitz von hier 20 Gramm, da 50 Gramm und dort 60 Gramm, dann kann man als Untersuchungsbehörde und auch als Gericht sagen, man bleibe bei den 5 Kilo. Den Rest lässt man einfach fallen, weil er bestritten wird. Diese Möglichkeit hat man jetzt schon. Ein zweites Beispiel: Wenn Sie ein grosses Delikt und daneben Bagatelldelikte haben, zum Beispiel im Strassenverkehr, dann können Sie diese Strassenverkehrsverfahren respektive Bagatellverfahren entsprechend oberflächlich abhandeln. Diese Möglichkeiten zur Beschleunigung haben Sie gemäss gesundem Menschenverstand bereits heute. Deswegen hätte also dieses neue beschleunigte Verfahren nicht eingeführt werden müssen.

Es gibt aber eine Gefahr; davor möchte ich hier ausdrücklich, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins, warnen. Die Gefahr dieser Verfahrensmöglichkeit zeigt sich in anderen Staaten. Nehmen Sie ein Beispiel aus oberen Wirtschaftsetagen, welches noch relativ oft vorkommt: Da haben Sie z. B. jemanden, der wegen eines gravierenden Steuerdelikts und wegen Kokaingebrauchs und Kokainhandels angeklagt ist. Es gibt Länder, in denen es sich eingebürgert hat - das ist ausserordentlich gefährlich -, dass sich die Betroffenen mit der Untersuchungsbehörde absprechen: "Ja gut, die Steuerdelikte bestreite ich zwar auch, aber wenn mir da eine Busse von 500 000 Franken auferlegt wird, dann schlucke ich diese; dann beschränken wir uns auf dieses Steuerdelikt und lassen die ganzen Vorwürfe wegen des Kokains weg." Solche Absprachen sind ausserordentlich gefährlich. So gesehen stossen wir eine Türe auf, bei der es mir nicht wohl ist. Dieses Beispiel aus dem Ausland zeigt auch, dass bei solchen Verfahren eine enorm grosse Korruptionsgefahr entstehen kann, dass also jemand mit den Untersuchungsbehörden die Sache abkartet, wenn er verschiedene Dinge auf dem Kerbholz hat, dass gewisse Delikte fallengelassen werden.

Herr Kollege Fluri, Sie haben das Wort "asymmetrisch" gebraucht. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man sich auf die wichtigen Delikte konzentriert und Bagatellen fallenlässt. Aber dieses System, das wir schaffen, beinhaltet - zumindest theoretisch - auch diese Fälle, die ich soeben geschildert habe. Da liegen erhebliche Gefahren.

Trotzdem: Zur Beschleunigung und im Rahmen der ganzen Strafprozessordnung, die jetzt auf dem Tisch ist, lässt es sich einigermassen vertreten, dieses abgekürzte Verfahren so einzuführen. Deshalb - das wiederhole ich, und damit schliesse ich - bittet Sie die SVP-Fraktion, der Mehrheit zuzustimmen und die Anträge der Minderheit Thanei abzulehnen.

Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Monsieur Stamm, dans l'exemple que vous avez cité, du trafiquant de drogue qui reconnaît avoir vendu 20 kilogrammes de cocaïne, dont on pense qu'il aurait encore écoulé quelques kilos non avoués, ne pensez-vous pas qu'on a pour ça l'article 8 alinéa 2 lettre a du Code de procédure pénale, sur le principe d'opportunité, qui permet de ne pas poursuivre des délits qui ne changeraient de toute façon pas la peine, et qu'on n'a pas besoin pour ça des procédures simplifiées?

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In gewissem Sinne haben Sie Recht. Aber beim Opportunitätsprinzip denkt man nur an kleine Dinge. Unter dem Titel Opportunitätsprinzip können Sie nur vernachlässigbare Straftaten subsumieren - was immer auch "kleine Straftaten" heisst. Aber mit dem Opportunitätsprinzip ist sicher nicht gemeint, dass man grosse Straftaten wegfallen lassen kann.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Kollege Stamm, wenn Sie mich schon zitiert haben, dann möchte ich Sie fragen, ob Sie nicht Artikel 365 Absatz 1 gesehen haben, wonach es nicht darum geht, einzelne Sachverhalte, die in Begleitung eines anderen Sachverhaltes untersucht werden, fallenzulassen, sondern darum, dass eben jeder Sachverhalt besprochen werden muss.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich hoffe, dass das von den Gerichten so sinnvoll angewendet wird, wie Sie jetzt denken und wie Sie hoffen. Theoretisch ist hier im Gesetzestext eine gewisse Bremse drin; da gebe ich Ihnen Recht. Aber der ganze Artikel ist nicht unproblematisch, wie Sie auch sehen, wenn Sie Absatz 2 anschauen. Da steht: "Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt." Ich frage mich, wie man zum Voraus das drohende Strafmass kennen will, bevor man entscheidet, was man fallenlassen soll und was nicht. Wie will man da wissen, ob - um bei meinem Beispiel von einem Steuerdelikt und Kokainhandel zu bleiben - fünf Jahre oder mehr verlangt würden, wenn man das volle Verfahren durchzöge? Aber ich hoffe mit Ihnen, dass die Schweizer Gerichte diese Bestimmungen sinnvoll anwenden werden.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Tatsächlich gibt es zwei Bereiche, die etwas quer in der Landschaft unseres Strafrechtssystems stehen. Den einen Bereich haben wir vorher behandelt; es ist die Frage der Mediation, und diese haben wir auf die Seite gelegt. Das hier ist jetzt der zweite Bereich, der Bereich des sogenannten abgekürzten Verfahrens. Dieses hat ja eigentlich einen gewissen Glanz für alle, die sich um Effizienz bemühen, die in der Strafrechtspflege tätig sind. Wer einmal dort gearbeitet hat, weiss, wie stark der Druck der Pendenzen der Geschäfte ist, die auf jedem Untersuchungsrichter, auf jedem Staatsanwalt lasten. Da ist man natürlich froh um jeden Fall, den man einfacher bzw. schneller erledigen kann. Gesamthaft haben wir ja in der Schweiz ohnehin das Problem, dass wir zwar sehr gut ausgebaute Strukturen haben und eine hohe Rechtskultur verfolgen, aber je länger, je mehr Probleme haben, diesen Anforderungen auch gerecht zu werden angesichts der grossen Anzahl der Fälle, die behandelt werden müssen, und angesichts der Tatsache, dass wir hier relativ hochstehende Regelungen haben, die mehr Arbeit verlangen als jene eines abgekürzten Schnellverfahrens.

Ich habe mich in der Kommission in diesem Punkt der Stimme enthalten und muss sagen: Ein Unbehagen bleibt bei mir bezüglich dieses abgekürzten Verfahrens nach wie vor bestehen. Vor allem wenn man weiss, wie gross der Druck ist, die Fälle vor Gericht zu bringen, ist die Versuchung einfach sehr gross, dass man auf abgekürzte Verfahren drängt und froh ist, wenn solche von den Angeklagten und der Verteidigung angeboten oder verlangt werden. Es ist wirklich etwas ein "Kantengang", den wir hier vollführen. Die Rechtsstaatlichkeit ist genannt und die Rechtsgleichheit ist angesprochen worden, und hier möchte ich wirklich nicht verneinen, dass eben der Druck vonseiten gewisser Angeschuldigter recht gross sein kann, auf solche Verfahren einzugehen und auf die Untersuchungsbehörden einzuwirken.

Frau Thanei hat es sehr gut gesagt: Es gibt wahrscheinlich Untersuchungsbeamte, Staatsanwälte, die dem Angeklagten eher zu schwach gegenüberstehen - das hängt natürlich auch mit der Person des Angeklagten zusammen - oder die dann relativ stark der anderen Seite gegenüber auftreten können. Und da gibt es Möglichkeiten, die auf die eine oder andere Seite ausschlagen und Ungerechtigkeiten schaffen können.

Herr Stamm hat gesagt, dass Korruptionsanfälligkeit bestehe. Ich glaube nicht, dass wir in der Schweiz sehr korruptionsanfällig sind; ich glaube, dass unser Staat in dieser Hinsicht wesentlich besser funktioniert als andere; aber ich glaube, dass man die Gefahr nicht wegleugnen kann.

Ich bin immer noch im Dilemma, ob ich nicht der Minderheit zustimmen soll, einfach, um auch hier ein Zeichen zu setzen, wonach man mit diesem Instrument, das die Mehrheit hier in das Gesetz schreibt, auch sehr sorgfältig umgehen muss, wonach es sowohl bei den Strafverfolgungsbehörden wie dann aber auch bei den Gerichten eine spezielle Sorgfalt geben muss, zu prüfen, ob das alles richtig abgewickelt worden ist.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier tatsächlich um ein Kapitel, das wir neu in die Strafprozessordnung aufnehmen und das für die allermeisten Kantone neu ist. Es geht um das abgekürzte Verfahren. Zunächst darf ich Ihnen sagen: Obwohl es für die allermeisten Kantone neu ist, haben von 26 Kantonen 22 ausdrücklich gefordert, dass man es aufnimmt. Es ist das Eingeständnis, dass heute bei diesem komplexen Verfahren im Wirtschafts-, im Drogenbereich usw. die Sache so kompliziert geworden ist, dass die Situation hinsichtlich Rechtssicherheit und Bestrafung bei kriminellen Taten weitgehend nicht mehr bewältigt werden kann. Sie kennen die Klagen über die Verjährungen. Was habe ich für Briefe aus der Bevölkerung erhalten, man solle die Verjährungsfristen ausdehnen, weil eben bei vielen Taten die Verjährung eintritt! Das ist deshalb, weil die ganze Sache so kompliziert geworden ist, dass man das nicht mehr bewältigen kann.

Was will man mit dem abgekürzten Verfahren? Das abgekürzte Verfahren besagt: Wenn einmal die Haupttat eines Beschuldigten festgestellt ist und auch klar ist, dass er dafür bestraft werden soll, dann ist es zweckmässig, dass man ihn dafür bestraft und den Rest, die Nebensachen, nicht mehr während Jahren abklärt. Es geht vor allem um die Punkte, die vom Betreffenden bestritten werden. Sie kennen die Geschichten - ich zeige es etwas einfach und plastisch -: Es dringt einer in ein Haus ein, begeht einen Mord, der Mordfall ist relativ klar auf dem Tisch; der Betreffende gibt es auch zu. Nun müssen Sie noch monate- und jahrelang abklären, wie es sich mit dem Hausfriedensbruch und den Beschädigungen am Haus beim Eindringen verhält. Er kann das bestreiten und sagen, die Beschädigungen seien schon da gewesen usw. Ich gebe zu: Das ist ein vereinfachtes Beispiel. Aber Sie können es auf andere Dinge ausdehnen: Wenn Kokainhandel mit einem Autodiebstahl verbunden ist, stellt sich die Frage, ob der Betreffende das Auto gestohlen hat oder nicht usw. Er wird am Schluss einfach nicht bestraft, weil sich alles durch diese Nebentaten verzögert.

Es war dem Bundesrat von Anfang an klar, dass das abgekürzte Verfahren an wichtige Grundsätze rührt. Wir haben Ihnen das in der Botschaft transparent dargestellt, und zwar deshalb, weil man die nötigen Sicherheitsmassnahmen einbauen muss, wenn man schon an die Grundsätze rührt.

Wir betreten nicht ganz Neuland. In der Schweiz haben in der Verzweiflung, dass man nicht mehr durchkommt, wenn man kein abgekürztes Verfahren hat, drei Kantone eine eigene Lösung des abgekürzten Verfahrens gesucht, namentlich solche, in denen komplizierte Wirtschaftsprozesse - auch internationale - stattfinden. Das sind der Kanton Baselland, der Kanton Zug und der Kanton Tessin. Im Kanton Baselland und im Kanton Zug sind die Erfahrungen durchwegs positiv, das anerkennen auch die ehemaligen Kritiker. Im Kanton Tessin sind sie negativ. Warum? Der Kanton Tessin machte etwas, was genau zum Gegenteil dessen führte, was man eigentlich wollte. Er liess nämlich das abgekürzte Verfahren zu, Beschuldigte sagten, sie wünschten das, zogen die Sache so in die Länge und widerriefen am Schluss - auch vor dem Gericht - alles. Dann mussten die normalen Verfahren beginnen, und damit traten solche Verzögerungen ein, dass die Beschuldigten gerade durch die Teilnahme am abgekürzten Verfahren eine Verlängerung der Prozesse erwirkten. Das haben wir hier ausgeschlossen. Wir haben also die Lösung des Kantons Zug und des Kantons Baselland übernommen, nicht die Lösung des Kantons Tessin. Sonst wird es falsch.

Nun muss ich Ihnen sagen: Die Bemerkungen und Ausführungen von Prof. Andreas Donatsch, die hier von Frau Hubmann zitiert worden sind, sind nicht falsch. Auf Stufe der Universität, ex cathedra, können Sie schon sagen, man sollte alles zuerst bis ins Detail abklären. Aber das geht einfach in die Richtung von "fiat justitia, pereat mundus": Wir wollen allerhöchste Gerechtigkeit bis ins Detail, die Welt mag dabei zugrunde gehen.

Heute stehen wir vor der Situation, dass die Sache nicht mehr bewältigbar ist. Darum musste ein Weg gesucht werden. Es ist interessant, dass die Hauptangst der Minderheit eigentlich ist, dass der Beschuldigte zu kurz komme, während Herr Stamm eher sagt, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte zu gut wegkomme. Sie sehen, das ist natürlich bei solchen Verfahren immer so: Es kann das eine wie das andere passieren; das ist nicht ganz aus der Welt zu schaffen.

Die Minderheit macht folgende Einwände geltend. Sie sind ernst zu nehmen, aber ich sage Ihnen dann auch, welche Sicherheiten wir eingebaut haben. Erstens sagt die Minderheit, es widerspreche der Rechtstradition, nach welcher der staatliche Strafanspruch grundsätzlich nicht verhandelbar sei. Frau Thanei, das habe ich gestern bezüglich des Monopols gesagt; das ist so. Wenn Sie natürlich gewisse Dinge nicht mehr im Detail in die Strafe einbeziehen, ist dort ein Durchbruch geschaffen, weil jemand für gewisse Dinge straffrei ausgeht. Aber er wird wenigstens in der Hauptsache bestraft; heute wird er manchmal überhaupt nirgends bestraft, weil es Verzögerungen gibt und die Verjährung eintritt.

Zweitens sagt die Minderheit, mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Schuld und Strafe verzichte die beschuldigte Person auf zentrale Grundrechte. Das ist richtig. Wenn die beschuldigte Person damit einverstanden ist, verzichtet sie auf das Hauptverfahren, auf Einsprachen, auf Revisionen; das ist dann endgültig. Aber sie ist nicht gezwungen, eine solche Vereinbarung abzuschliessen.

Drittens sagt die Minderheit, es sei für ein Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob die beschuldigte Person der Vereinbarung aus freiem Willen zugestimmt habe oder aber nach Druck seitens der Staatsanwaltschaft. Da haben Sie Recht; bei den meisten Unterschriften ist es schwierig festzustellen, ob jemand unter Druck unterschrieben hat oder nicht. Das geht ja bis zu den Unterschriften beim Heiraten, nicht wahr? Ob jemand unter Druck ist oder nicht, ist schwierig zu untersuchen.

Viertens sagt die Minderheit, ebenso wenig könne das Gericht die Angemessenheit der Vereinbarung überprüfen, weil sich aus den Akten nicht ergebe, welche Zugeständnisse die Staatsanwaltschaft gemacht habe - ich komme darauf bei den Sicherungsmassnahmen zurück -; weiter sei es stossend, dass gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren keine Revision möglich sei, denn es könne sich unter Umständen später klar erweisen, dass das Schuldeingeständnis unrichtig gewesen sei.

Obwohl diese Mängel ernst zu nehmen sind, bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Warum? Es ist davon auszugehen - das verkennt die Minderheit -, dass bereits heute Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person gemacht werden, allerdings völlig irregulär, ohne gesetzliche Sicherheiten und Regeln. Dabei wird der beschuldigten Person in Aussicht gestellt - das kennen Sie aus der Praxis -, im Falle von guter Kooperation werde auf die Anklage wegen gewisser Delikte verzichtet. Das ist gängige Praxis, aber es liegt völlig quer in der Landschaft, da weder Rechte noch andere Dinge der beschuldigten Person festgehalten werden. Die Zunahme von Fällen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr komplex sind, dürfte die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu solchen informellen Absprachen noch erhöhen, wenn wir hier kein besonderes Verfahren haben. Es ist ehrlicher, korrekter und gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besser, wenn der Gesetzgeber das Verfahren für Absprachen regelt, statt den Wildwuchs weiterbestehen zu lassen.

Wie gesagt haben drei Kantone Regelungen eingeführt. Die Erfahrungen, die dort gemacht worden sind, habe ich erwähnt. Die schlechten Erfahrungen, wie sie im Tessin gemacht worden sind, werden sich hier nicht wiederholen, da ein Widerruf ausgeschlossen ist. Zu beachten ist immerhin, dass das abgekürzte Verfahren gegenüber dem ordentlichen Verfahren in keinem der genannten Kantone überhandgenommen hat. In der Vernehmlassung begrüssen es die Kantone wie gesagt.

Was haben wir jetzt für Sicherungen eingebaut, damit das Negative nicht möglich ist, damit es keinen überbordenden Gebrauch von Absprachen zulasten der Wahrheit und zum Nachteil der beschuldigten Person gibt? Die Minderheit befürchtet ja vor allem Nachteile für die beschuldigte Person; Prof. Donatsch hat natürlich alle Möglichkeiten aufgezählt, die eine beschuldigte Person im ordentlichen Verfahren hat und die sie nicht hat, wenn sie das abgekürzte Verfahren wählt.

1. Absprachen sind wegen der Strafgrenze von fünf Jahren bei schweren Straftaten ausgeschlossen.

2. Die Initiative für eine Absprache muss von der beschuldigten Person ausgehen - nicht vom Staatsanwalt, sondern von der beschuldigten Person. Bevor sie unterschreibt, wird sie das tun.

3. Die beschuldigte Person muss im Abspracheverfahren notwendigerweise verteidigt sein. Es darf kein Beschuldigter eine solche Absprache machen wollen, der keinen Verteidiger hat. Er muss einen Verteidiger haben, eben zum Schutze des Beschuldigten, damit er nicht leichtfertig irgendetwas unterschreibt.

4. Einen weiteren Schutz bietet die Voraussetzung, dass auch die Privatklägerschaft der Vereinbarung zustimmen muss. Wenn ein privater Kläger da ist, kann es ja sehr nachteilig sein, wenn dieser nicht unterschreibt und nicht dabei ist; es könnte sein, dass er leer ausgeht. Das ist vor allem deshalb wichtig, wenn er allenfalls zivile Ansprüche hat. Darum muss der Privatkläger einer solchen Vereinbarung zustimmen. Wenn er nicht zustimmt, geht es nicht, dann geht es ins ordentliche Verfahren.

Wenn eine solche Vereinbarung gemacht worden ist, geht das Ganze vor das Gericht. Was kann hier gemacht werden? Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Das Gericht hat die Möglichkeit, das Ganze zurückzuweisen und das ordentliche Verfahren durchführen zu lassen. Also gesetzt den Fall, dass eine Person drei schwere Delikte begangen hat und nur eines ins Verfahren einbezogen worden ist und die anderen nicht, dann kann das Gericht sagen, das Ganze bzw. die geringe Strafe sei unverhältnismässig, das sei nicht in Ordnung; dann geht es zurück an die Staatsanwaltschaft.

Sie sehen, man hat relativ viele Sicherungen eingebaut. Der Ständerat hat dann das Erfordernis der Zustimmung durch die Privatklägerschaft gestrichen. Dies hat er deshalb getan, weil man gesagt hat, dass dies nie rechtmässig werde, wenn jetzt bei Wirtschaftsprozessen Privatkläger seien, die im Zivilprozess stehen, und davon jeder einzelne zustimmen müsse und dann einer nicht zustimmt. Dieser Einwand ist richtig. Aber ich muss Ihnen auch sagen, dass der Privatkläger durch eine solche Vereinbarung unter Umständen leer ausgeht, wenn Sie das streichen. Darum begrüsse ich es, dass Ihre Kommission zum Entwurf des Bundesrates zurückgekehrt ist. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen, das abgekürzte Verfahren gemäss bundesrätlichem Entwurf anzunehmen. Ich ersuche Sie nicht deshalb, weil dies ein juristisch, von der Gerechtigkeit her, ganz vollkommenes Verfahren wäre, aber es ist ein Verfahren, das mit dem Beschleunigungsgebot Ernst macht, die Rechtsstaatlichkeit in der Hauptsache und auch die Rechtssicherheit gewährleistet.

Darum bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Lassen Sie mich für einmal mit einem Zitat beginnen: "Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber", schrieb ein anonymer Rechtsanwalt unter dem Pseudonym Detlef Deal aus Mauschelhausen in der Zeitschrift "Strafverteidiger" im Jahre 1982. Das Problem, dass hier Regelungsbedarf besteht, ist also seit Längerem bekannt. Ich denke, dass das Strafprozessrecht eine Klärung der Frage bringt, was im Strafverfahren an Absprachen erlaubt ist und was nicht. Es geht um das "plea bargaining", ein Institut aus dem angelsächsischen Recht, dem die Lehre in der Schweiz offenbar sehr kritisch gegenübersteht. Die Praxis wird sie davon überzeugen müssen, dass das Instrument tauglich ist.

Worum geht es? Das Strafverfahren kommt auf ganz normalem Weg zustande: Es findet eine Untersuchung statt, und bis die beschuldigte Person - und niemand anders - einen Antrag stellt, läuft alles nach den ganz normalen Verfahrensregeln der Untersuchung. Erst wenn die beschuldigte Person ein abgekürztes Verfahren beantragt, findet der Wechsel auf die Verfahrensschiene nach Artikel 365ff. statt. Spätester Zeitpunkt für einen Wechsel ist derjenige vor der Erstellung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt nach den üblichen Regeln von Artikel 326ff. Die Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren ist eine andere, eine abgekürzte.

Noch kurz zu den Bedenken, die geäussert worden sind; zuerst zu den Bedenken von Frau Thanei, mit Hinweis auf die abgelehnte Mediation: Im Gegensatz zur Mediation bleibt beim abgekürzten Verfahren der Strafanspruch des Staates erfüllt. Die Stellung der Staatsanwaltschaft - dies der zweite Einwand von Frau Thanei - wird in diesem Verfahren nicht geschwächt; die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, ob sie ein abgekürztes Verfahren will oder nicht. Auch die Stellung des Angeschuldigten wird nicht geschwächt. Er allein kann entscheiden und den Antrag stellen, ob bzw. dass er dieses Verfahren will, und mit der notwendigen Verteidigung ist er geschützt.

Zum Einwand von Frau Hubmann: Gegen die Behauptung, dass der Grundsatz "ne bis in idem", also nicht zweimal für die gleiche Sache bestraft zu werden, nicht immer erfüllt wird, möchte ich einwenden, dass die beschuldigte Person selbst es in der Hand hat, den Sachverhalt offenzulegen, und dann riskiert sie nicht, in einem späteren Verfahren zum zweiten Mal wegen der gleichen Tat bestraft zu werden.

Zu Herrn Stamm: Ich denke, wir müssen beim abgekürzten Verfahren klar unterscheiden, was Gegenstand der Absprache sein kann. Gegenstand der Absprache können letztlich nicht der Sachverhalt und die Untersuchung sein. Es findet eine Untersuchung statt, und die beschuldigte Person gesteht. Gegenstand der Absprache kann letztlich nur die bisher im Gesetz nicht vorgesehene Einigung über das Verfahrensergebnis als solches, also die Strafe und die Folgen des Prozesses, sein.

Die Kommission hat sich mit all diesen Fragen eingehend beschäftigt und auch Kenntnis genommen vom richterlichen Prüfprogramm nach Artikel 369, das als genügende Sicherheit erscheint. Wir haben über den Grundsatz, ob das abgekürzte Verfahren in die Strafprozessordnung aufzunehmen ist oder nicht, wie folgt abgestimmt: 11 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 117 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 48 Stimmen

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Frau Moret löst nun Herrn Pagan in der Berichterstattung ab.

Art. 370-400

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 401

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Suter

Abs. 1 Bst. b

b. .... Gerichte; ausgenommen sind Verfahrensentscheide, die dieses Gesetz der Verfahrensleitung zuordnet oder die das Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung trifft;

Schriftliche Begründung

Artikel 401 Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage sieht vor, dass gegen "Verfahrenshandlungen" des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber gegen "verfahrensleitende Entscheide" die Beschwerde zulässig ist. Die Abgrenzung ist äusserst unklar. Die vorgeschlagene Formulierung dient den in der Botschaft dargelegten Zielen (keine Unterbrechung der Hauptverhandlung) und schafft Klarheit, indem sie Begriffe verwendet, die im Gesetz eindeutig definiert sind.

Art. 401

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Suter

Al. 1 let. b

b. .... tribunaux de première instance, sauf contre les prononcés de nature procédurale qui, en vertu de la présente loi, incombent à la direction de la procédure ou contre les prononcés de nature procédurale rendus par le tribunal après l'ouverture des débats;

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der vorliegende Antrag Suter ist die Folgerung aus dem Antrag Suter zu Artikel 330, den Sie abgelehnt haben. Damit ist dieser Antrag erledigt.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 402

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist.

Art. 402

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)

Le recours n'est pas recevable lorsque l'appel est recevable.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 403-408, 408bis, 409-411

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 412

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 4

.... einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.

Art. 412

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 4

.... de celles-ci ou comparaître en personne à la barre.

Angenommen - Adopté

Art. 413-428

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Frau Thanei löst hier Herrn Müller bei der Berichterstattung ab.

Art. 429

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Abs. 2 Bst. b

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 429

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Al. 2 let. b

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Streichung der Mediation ist bereits bei Artikel 317 beschlossen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 430-432

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 433

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 433

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 434

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Abs. 3

.... zurück oder erfolgt eine Einstellung infolge einer Mediation, so trägt ....

Art. 434

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Menétrey-Savary, Chappuis, Dormond Béguelin, Hämmerle, Leutenegger Oberholzer, Moret, Vischer, Widmer)

Al. 3

.... du ministère public ou si un classement intervient suite à une médiation, la Confédération ....

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die Streichung der Mediation ist bereits bei Artikel 317 beschlossen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 435-453

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 453bis

Antrag der Kommission

Titel

Koordination von Artikel 304 Absatz 2 Buchstabe b StPO mit dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (neues OHG)

Text

Unabhängig davon, ob das neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 oder das vorliegende Gesetz (StPO) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 304 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes wie folgt geändert:

Art. 304 Abs. 2

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:

....

b. die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 und die Frist zur Einreichung eines Gesuches.

Art. 453bis

Proposition de la commission

Titre

Coordination de l'article 304 alinéa 2 lettre b P-CPP avec la loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 (nouvelle LAVI)

Texte

Quel que soit l'ordre dans lequel le présent code (CPP) et la nouvelle loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois, ou à leur entrée en vigueur simultanée, l'article 304 alinéa 2 lettre b du présent code est modifié comme suit:

Art. 304 al. 2

La police ou le ministère public fournit par la même occasion des informations sur:

....

b. les prestations financières prévues par la loi fédérale du 23 mars 2007 sur l'aide aux victimes d'infractions et le délai à respecter pour déposer une demande de prestations.

Angenommen - Adopté

Art. 453ter

Antrag der Kommission

Titel

Koordination von Ziffer 9 des Anhangs mit dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (neues OHG)

Text

Unabhängig davon, ob das neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 oder das vorliegende Gesetz (StPO) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 9 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos, und das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 wird gemäss Ziffer 9bis des Anhangs des vorliegenden Gesetzes geändert.

Art. 453ter

Proposition de la commission

Titre

Coordination du chiffre 9 de l'annexe avec la loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 (nouvelle LAVI)

Texte

Quel que soit l'ordre dans lequel le présent code (CPP) et la nouvelle loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois, ou à leur entrée en vigueur simultanée, le chiffre 9 de l'annexe du présent code devient caduc et la loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 est modifiée conformément au chiffre 9bis de l'annexe du présent code.

Angenommen - Adopté

Art. 453quater

Antrag der Kommission

Titel

Koordination des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (Anhang Ziff. 11) mit dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (neues OHG)

Abs. 1

Unabhängig davon, ob das neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 oder das vorliegende Gesetz (StPO) zuerst in Kraft tritt, werden mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 84a, 104 Absatz 3 und 118 Absatz 2 von Ziffer 11 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes (Änderung des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979) gegenstandslos.

Abs. 2

Die genannten Bestimmungen werden auf diesen Zeitpunkt hin wie folgt geändert:

Art. 84a Titel

Grundsatz

Art. 84a Abs. 1

Die Hilfe an Opfer von Straftaten, auch von solchen, die nach dem Militärstrafgesetz zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.

Art. 84a Abs. 2

Dieser Abschnitt findet auf Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 OHG, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin zustehen, sinngemäss Anwendung.

Art. 104 Abs. 3

Dem Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.

Art. 118 Abs. 2

Ebenso können das Opfer oder seine Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 OHG, soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend machen, gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben.

Art. 453quater

Proposition de la commission

Titre

Coordination de la procédure pénale militaire du 23 mars 1979 (annexe ch. 11) avec la loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 (nouvelle LAVI)

Al. 1

Quel que soit l'ordre dans lequel le présent code (CPP) et la nouvelle loi sur l'aide aux victimes d'infractions du 23 mars 2007 entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois, ou à leur entrée en vigueur simultanée, les articles 84a, 104 alinéa 3 et 118 alinéa 2 chiffre 11 de l'annexe du présent code (modification de la procédure pénale militaire du 23 mars 1979) deviennent caducs.

Al. 2

A cette date, les dispositions mentionnées ci-après sont modifiées comme suit:

Art. 84a titre

Principe

Art. 84a al. 1

L'aide aux victimes d'infractions, y compris de celles qui doivent être jugées selon le Code pénal militaire, est régie par la loi fédérale du 23 mars 2007 sur l'aide aux victimes d'infractions (LAVI), à moins que des dispositions particulières de procédure statuées par la présente loi ne soient applicables.

Art. 84a al. 2

La présente section s'applique par analogie aux proches des victimes au sens de l'article 1 alinéas 1 et 2 LAVI, dans la mesure où ces personnes peuvent faire valoir des prétentions civiles contre l'auteur de l'infraction.

Art. 104 al. 3

Avant la clôture de la procédure de l'enquête en complément de preuves, il y a lieu de donner à la victime au sens de l'article 1 alinéa 1 LAVI la possibilité de demander l'appréciation judiciaire des faits constatés. Si la victime use de cette faculté, le juge d'instruction requiert l'ouverture de l'enquête ordinaire. Si sa requête est rejetée, il soumet le dossier à l'auditeur en chef qui statue, conformément à l'article 101 alinéa 2.

Art. 118 al. 2

La victime et ses proches au sens de l'article 1 alinéas 1 et 2 LAVI peuvent également recourir contre l'ordonnance de non-lieu lorsqu'ils font valoir des prétentions civiles à l'encontre de l'auteur.

Angenommen - Adopté

Art. 454

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 455

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Studer Heiner

Abs. 2

.... zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.

(Rest des Absatzes streichen)

Schriftliche Begründung

Mit diesem Antrag wird die Streichung des letzten Satzes von Artikel 455 Absatz 2 vorgeschlagen. Der Satz lautet: "Der Entscheid ist nicht selbstständig anfechtbar."

Dieser zur Streichung beantragte Satz ist überflüssig, wenn nicht sogar irreführend: Nach der StPO gibt es kein Rechtsmittel gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz (keine Beschwerde: vgl. Art. 40l; keine Berufung: vgl. Art. 406). Die Rechtsmittel an das Bundesgericht richten sich nicht nach der StPO, sondern allein nach dem Bundesgerichtsgesetz. Nach dessen Artikel 92 sind Zwischenentscheide betreffend Zuständigkeit unter hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzungen mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar.

Art. 455

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Studer Heiner

Al. 2

.... par le Tribunal pénal fédéral.

(Biffer le reste de l'alinéa)

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir bitten Sie hier, den Antrag Studer Heiner gutzuheissen. Warum? Nach dem Konzept der Strafprozessordnung werden alle Fragen zum Verfahren vor dem Bundesgericht durch das Bundesgerichtsgesetz geregelt. Diesem Grundsatz widerspricht der von Herrn Studer zur Streichung beantragte Satz. Zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden entscheidet das Bundesstrafgericht. Der Rest soll gestrichen werden. Der Satz, den Herr Studer streichen will, lautet: "Der Entscheid ist nicht selbstständig anfechtbar." Es ist richtig, dass dieser Satz gestrichen wird, und deshalb bitten wir Sie, dem Antrag zuzustimmen. Die Regelung gemäss Entwurf führt tatsächlich zu Unklarheiten und damit auch zu Rechtsunsicherheiten, wenn man den Satz stehen lässt.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Dieser Antrag lag natürlich in der Kommission nicht vor, aber Herr Studer hat Recht: Der Zusatz ist überflüssig. Ich bitte Sie deshalb - auch im Namen der Kommission -, den Antrag Studer Heiner gutzuheissen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Studer Heiner .... 158 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 456-464

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. I; II Ziff. 1-7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. I; II ch. 1-7

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 8

Antrag der Kommission

Art. 55a Abs. 1

Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 bis 5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:

Art. 55a Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(= Art. 66ter Abs. 2-4)

Art. 102a; 336-338

Aufheben

Gliederungstitel vor Art. 339

Dritter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei

Art. 339-348

Aufheben

Art. 349 Titel

1. Automatisiertes Fahndungssystem (Ripol)

Art. 350 Titel

2. Zusammenarbeit mit Interpol

a. Zuständigkeit

Art. 351 Titel

b. Aufgaben

Art. 352 Titel

c. Datenschutz

Art. 353Titel

d. Finanzhilfen und Abgeltungen

Art. 354Titel

3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen

Art. 355 Titel

4. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei

Art. 355a Titel

5. Zusammenarbeit mit Europol

a. Datenaustausch

Art. 355b Titel

b. Mandatserweiterung

Art. 356-361, 363

Aufheben

Antrag Studer Heiner

Art. 28a; 73 Abs. 3; 75 Abs. 2

Aufheben

Schriftliche Begründung

Die Bestimmung in Artikel 28a wird durch Artikel 169 ersetzt.

In Artikel 73 Absatz 3 StGB werden die Kantone verpflichtet, für das Verfahren nach Artikel 73 StGB ein rasches Verfahren vorzusehen. Soweit bekannt, hat dies bisher kein Kanton gemacht, und die Kantone wären unter dem Regime der StPO auch gar nicht mehr befugt, in dieser Materie zu legiferieren. Eine solche Bestimmung fehlt übrigens auch im E-StPO, wo sie jetzt eigentlich hingehörte. Deshalb ist Artikel 73 Absatz 3 StGB ersatzlos aufzuheben.

Die Bestimmung in Artikel 75 Absatz 2 zum vorzeitigen Strafantritt im StGB macht neben jener von Artikel 235 StPO keinen Sinn, zumal die Normen nicht wörtlich identisch sind. Die Bestimmung ist in der StPO am besten aufgehoben, sodass jene im StGB zu streichen bzw. aufzuheben ist. Dies postuliert übrigens auch ein Beitrag von Matthias Härri in der "Allgemeinen Juristischen Praxis" (2006 S. 1217ff.).

Ch. II ch. 8

Proposition de la commission

Art. 55a al. 1

En cas de lésions corporelles simples (art. 123 ch. 2 al. 3 à 5), de voies de fait réitérées (art. 126 al. 2 let. b, bbis et c), de menace (art. 180 al. 2) ou de contrainte (art. 181), le ministère public et les tribunaux peuvent suspendre la procédure:

Art. 55a al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

(= Art. 66ter al. 2-4)

Art. 102a; 336-338

Abroger

Titre précedent l'art. 339

Titre troisième: Entraide en matière de police

Art. 339-348

Abroger

Art. 349 titre

1. Système de recherche informatisé de police (RIPOL)

Art. 350 titre

2. Collaboration avec Interpol

a. Compétence

Art. 351 titre

b. Tâches

Art. 352 titre

c. Protection des données

Art. 353 titre

d. Aides financières et indemnités

Art. 354 titre

3. Collaboration à des fins d'identification de personnes

Art. 355 titre

4. Système informatisé de gestion et d'indexation de dossiers et de personnes de l'Office fédéral de la police

Art. 355a titre

5. Coopération avec Europol

a. Echange de données

Art. 355b titre

b. Extension du mandat

Art. 356-361, 363

Abroger

Proposition Studer Heiner

Art. 28a; 73 al. 3; 75 al. 2

Abroger

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Zuerst zum Antrag Studer, der Artikel 28a des Strafgesetzbuches mit Artikel 169 ersetzen möchte: Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen. Es trifft zwar zu, dass Artikel 169 der Strafprozessordnung Artikel 28a des Strafgesetzbuches übernimmt und Medienschaffenden ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Artikel 28a des Strafgesetzbuches bezieht sich aber nicht nur auf Strafverfahren. Diese Bestimmungen schützen die Medienschaffenden vielmehr auch in allen anderen Prozessen, wie z. B. im Zivilprozess, im Verwaltungsstrafverfahren, im Militärstrafverfahren. Wenn Artikel 28a des Strafgesetzbuches gestrichen wird, so ist dieser Schutz in allen Verfahren, die nicht durch die Strafprozessordnung geregelt werden, nicht mehr sichergestellt. Gegenüber der heutigen Rechtslage wäre das eine erhebliche materielle Änderung, die nicht gerechtfertigt ist. Das zum ersten Antrag Studer.

Zum zweiten Antrag Studer: Ich möchte Sie bitten, auch diesen Antrag abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers - er will hier Artikel 73 Absatz 3 des Strafgesetzbuches aufheben - geht es bei den in diesem Artikel erwähnten Verfahren nicht um Strafverfahren, sondern um Verwaltungsverfahren. Das ist nicht dasselbe. Deshalb fällt die Gesetzgebungskompetenz der Kantone in diesem Bereich mit dem Erlass einer schweizerischen Strafprozessordnung nicht einfach dahin. Vielmehr bleiben sie zuständig. Es ist deshalb richtig, wenn das Bundesrecht hier nur minimale Vorgaben über das Verfahren macht, dieses aber nicht selber regelt.

Sie sehen also: Es gibt einen Antrag, Artikel 28a und Artikel 73 Absatz 3 des Strafgesetzbuches aufzuheben; das würden wir ablehnen.

Hingegen sind wir bereit und glauben auch, dass es richtig ist, den dritten Antrag Studer gutzuheissen, nämlich Artikel 75 Absatz 2 aufzuheben. Warum?

Es trifft in der Tat zu, dass das Strafprozessrecht die Frage des vorzeitigen Strafantrittes in Artikel 235 umfassend regelt. Artikel 75 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann deshalb aufgehoben werden, wie das Herr Studer hier verlangt. Allerdings ist zu berücksichtigen - und das möchte ich hier erklären -, dass auch die Frage des vorzeitigen Antrittes von Massnahmen nicht nur in Artikel 235 der Strafprozessordnung, sondern auch in Artikel 58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches geregelt ist. Richtigerweise müsste dann auch Artikel 58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches aufgehoben werden, aber mit der Annahme des Antrages Studer schaffen Sie hier eine Differenz zum Ständerat. Dort werden wir die Begründung dann nachreichen, damit die Kommission nicht eine Sitzung abhalten muss.

Also, ich wiederhole: Entgegen dem ersten Antrag Studer kann Artikel 28a nicht gestrichen werden - dieser Antrag muss abgelehnt werden. Entgegen dem zweiten Antrag Studer kann Artikel 73 Absatz 3 nicht aufgehoben werden. Hingegen bitten wir Sie, den dritten Antrag Studer zu Artikel 75 Absatz 2 gutzuheissen, den Absatz zu streichen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.

Verfahrensbeitrag

Art. 28a

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Bundesrat lehnt den Antrag Studer Heiner ab.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 125 Stimmen

Für den Antrag Studer Heiner .... 34 Stimmen

Art. 73 Abs. 3 - Art. 73 al. 3

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Auch hier beantragt Ihnen der Bundesrat, den Antrag Studer Heiner abzulehnen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 109 Stimmen

Für den Antrag Studer Heiner .... 60 Stimmen

Art. 75 Abs. 2 - Art. 75 al. 2

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Bundesrat unterstützt den Antrag Studer Heiner.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Studer Heiner .... 172 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. II Ziff. 9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 9

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 9bis

Antrag der Kommission

Titel

9bis. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007

Art. 2 Bst. g

Aufheben

Art. 11 Abs. 1

Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom .... (StPO).

Art. 34-44

Aufheben

Ch. II ch. 9bis

Proposition de la commission

Titre

9bis. Loi du 23 mars 2007 sur l'aide aux victimes d'infractions

Art. 2 let. g

Abroger

Art. 11 al. 1

Les personnes qui travaillent pour un centre de consultation doivent garder le secret sur leurs constatations à l'égard des autorités et des particuliers. Cette obligation subsiste après la cessation de cette activité. Les obligations de témoigner selon le Code de procédure pénale du .... (CPP) sont réservées.

Art. 34-44

Abroger

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 10

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

mit Ausnahme von:

Art. 84a Abs. 2

.... von Artikel 2 Absätze 1 und 2 OHG ....

Art. 104 Abs. 3

Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 OHG ist ....

Art. 118 Abs. 2

Ebenso können das Opfer oder seine Angehörigen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 OHG ....

Ch. II ch. 11

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

à l'exception de:

Art. 84a al. 2

.... de l'article 2 alinéas 1 et 2 LAVI, dans la mesure ....

Art. 104 al. 3

.... au sens de l'article 2 alinéa 1 LAVI la possibilité ....

Art. 118 al. 2

La victime et ses proches au sens de l'article 2 alinéas 1 et 2 LAVI ....

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 12-30

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 12-30

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 31

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Moret, Baumann J. Alexander, Huber, Joder, Pagan)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 31

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Moret, Baumann J. Alexander, Huber, Joder, Pagan)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II Ziff. 32-35

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 32-35

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 162 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Ich danke den Berichterstatterinnen und Berichterstattern, Herrn Müller, Frau Thanei, Herrn Pagan und Frau Moret, ganz herzlich. Sie haben grossartige Arbeit geleistet. Dank ihrer Hilfe und Struktur war es möglich, die Vorlage in dieser Zeit durchzuberaten. Vielen Dank!