05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Das Strafprozessrecht war traditionell ein Geschäft in kantonaler Zuständigkeit, und die Kantone - jeder einzelne - haben bekanntlich verschiedene Strafprozessordnungen ausgearbeitet und ihre Straffälle entsprechend unterschiedlich abgewickelt. Das gilt sowohl für das Erwachsenen- wie auch für das Jugendstrafprozessrecht.
Im Jahr 2000 wurde neu eine Bundeszuständigkeit für das Strafprozessrecht geschaffen. Das gilt sowohl für das Erwachsenenstrafrecht als auch für das Jugendstrafrecht. Es wurde deshalb das Konzept verfolgt, auf Bundesstufe eine Strafprozessordnung für alle Kantone zu schaffen; einerseits für die Erwachsenen, das ist die Strafprozessordnung, über die wir bereits beraten haben, die bereits angenommen worden ist und die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird; andererseits soll der Bereich des Jugendstrafrechts in der Jugendstrafprozessordnung geregelt werden, über die wir heute beraten müssen. Es geht also um die Abwicklung der Strafprozesse, die Jugendliche betreffen, das heisst um diejenigen, die dem Jugendstrafgesetzbuch unterliegen.
Das grundsätzliche Konzept ist, dass die Jugendstrafprozessordnung als Ergänzung des Erwachsenenstrafprozessrechtes, als sogenannte Lex specialis, ausgestaltet worden ist. Es gilt also in der Jugendstrafprozessordnung einzig, die abweichenden Bestimmungen festzuhalten. Damit besteht die Möglichkeit, auf der Basis des bereits angenommenen Strafprozessrechtes auf die speziellen Bedürfnisse jugendlicher Straftäter einzugehen.
Mit dem nun vorliegenden Strafprozessrecht, das für Jugendliche gelten soll, werden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug der entsprechend ausgefällten Strafe unterliegen aber nach wie vor den Kantonen. Dass eine Vereinheitlichung auf eidgenössischer Stufe stattfinden soll, ist unbestritten, und es ist sicherlich auch angemessen. Es geht hier um die gleichen Überlegungen, wie sie auch im Zusammenhang mit der Schaffung einer Schweizerischen Strafprozessordnung gemacht worden sind. Es geht um die Harmonisierung der entsprechenden Bestimmungen; es geht auch darum, die interkantonale Kooperation optimal regeln zu können.
Vom Grundkonzept her anerkennt die Jugendstrafprozessordnung, dass es bisher unterschiedliche kantonale Lösungen gegeben hat. Man will diese unterschiedlichen Lösungen auch nicht zwingend aufheben. Nach wie vor soll den Kantonen einiger Gestaltungsspielraum bleiben, damit sie sich im Rahmen des groben Konzepts der Jugendstrafprozessordnung individuell organisieren können.
Weiter gilt der Grundsatz, dass das Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist. Es geht in erster Linie darum, Erziehung, Resozialisierung zu ermöglichen. Es geht darum, den jugendlichen Straftäter auf den sogenannten guten Weg, auf den richtigen Weg zurückzubringen. Deshalb soll er auch mit möglichst wenigen Personen innerhalb des Verfahrens in Kontakt treten, die dann aber optimal auf ihn eingehen können.
Die Grunddiskussion, die im Zusammenhang mit der Jugendstrafprozessordnung stattfinden muss, betrifft die Frage, welches Grundmodell man wählen will, was den Aufbau der Behörden betrifft. Es gibt das Jugendrichtermodell und das Jugendanwaltmodell. Das Jugendrichtermodell beruht auf dem Konzept der Personalunion zwischen richterlicher und untersuchender Funktion. Es hat den Vorteil, dass der Jugendliche im Verfahren nur mit einer Person konfrontiert wird, die den Fall untersucht und gleichzeitig auch die Entscheidung fällt und die Strafe ausspricht. Auf der anderen Seite gibt es das Jugendanwaltmodell auf der Basis der Untersuchung durch einen Jugendanwalt, der vor einem Gericht Anklage erhebt; ein separates Gericht entscheidet und fällt die Strafe aus. Das hat wiederum den Vorteil einer gewissen Unabhängigkeit, die von der richterlichen Instanz sicherlich zu Recht gefordert wird.
In der Praxis unterscheiden sich die beiden Modelle nicht wesentlich, weil im Jugendanwaltmodell der Jugendanwalt im Rahmen der Strafbefehlskompetenz einige Entscheidungsmöglichkeiten und Entscheidungskompetenzen hat, sodass die meisten Fälle ohnehin gleich organisiert sind. Die Kantone sollen aber frei entscheiden, welchem Modell sie den Vorzug geben wollen.
Für die vorberatende Kommission war es wichtig, dass das Jugendstrafverfahren sehr rasch durchgeführt werden kann; dem Beschleunigungsgebot soll erhöhte Bedeutung beigemessen werden. Die Kommission geht davon aus, dass nur eine rasche Strafe wirklich auch resozialisierend wirken kann und dass es schlecht ist, wenn zwischen einem Delikt, dem Urteil und dem Vollzug einer Strafe eine sehr lange Wartezeit besteht. Deshalb soll dem Beschleunigungsgebot prioritäre Bedeutung beigemessen werden.
Es sollen ausserdem alternative Möglichkeiten bestehen, das Verfahren mit einem Vergleich und einer Mediation abzuschliessen. Solche Vorschläge wurden auch aufgenommen und werden von der Kommission unterstützt. Sie geht davon aus, dass das eine gute Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs bildet, dass es für das Jugendstrafverfahren adäquat ist, mit solchen Instrumenten konstruktiv umzugehen, und dass damit die Resozialisierungschancen erhöht werden.
Der Grundsatz, dass Jugendstrafverfahren nicht öffentlich sind, besteht weiterhin; einzelne Ausnahmen sind vorgesehen. Weiter wird der Grundsatz festgehalten, dass der Vollzug einer Jugendstrafe auch jugendgerecht ausgestaltet ist.
Ziel des Jugendstrafverfahrens muss einmal der Opferschutz sein, das ist selbstverständlich; es geht um die Durchsetzung der Rechtsordnung auch gegenüber Jugendlichen, das ist ebenfalls selbstverständlich. Ein wichtiger Pfeiler ist nach Meinung der Kommission aber auch der Resozialisierungsgedanke; es geht darum, den Straftäter zu resozialisieren. Gerade bei Jugendlichen sind hier die Möglichkeiten sehr gut. Die allermeisten Jugendlichen, die einmal straffällig geworden sind, finden auf den richtigen und guten Weg zurück. Das Jugendstrafrecht ist daher auch eine Chance, und es gilt, diese Chance wahrzunehmen.
Der vorliegende Entwurf ist ausgewogen. Die Resozialisierung steht im Vordergrund. Es geht auf der einen Seite darum, individuelle, massgeschneiderte Lösungen für jeden einzelnen Jugendlichen zu finden, auf der anderen Seite geht es aber auch darum, klar darzulegen, dass die Gesellschaft Verstösse gegen die Rechtsordnung nicht anerkennt. Es geht also auch um die konsequente Durchsetzung des Rechtes.
Daher beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Depuis quelques mois, il a beaucoup été question de procédure dans cet hémicycle. Nous avons travaillé à de grands chantiers depuis qu'en 2000, une disposition constitutionnelle a fait que la procédure, qui est une compétence traditionnellement cantonale, soit devenue, quant à son unification en matière de procédure civile et pénale ainsi qu'à certaines règles administratives, de compétence fédérale. Nous avons donc travaillé, il y a quelque temps, sur un code de procédure unifié à l'ensemble de la Confédération en matière de procédure pénale. C'est une loi générale. Ce que nous abordons aujourd'hui, c'est une loi spéciale, c'est-à-dire la même chose, mais appliquée aux seuls mineurs, une loi qui va déroger aux règles générales pour tenir compte du cas particulier de la "clientèle" qu'il y a lieu de juger.
Les procédures cantonales vont être abrogées. Il y aura désormais des règles communes, appliquées dans les cantons par tous, qui vont permettre une harmonisation - c'est en tout cas ce qu'on attend des mises en pratique - ainsi qu'une meilleure coordination entre les systèmes judiciaires.
Au départ, il y a un constat: il y a de très grandes différences entre les cantons dans la façon d'aborder la question de la justice pénale pour les mineurs. Cela tient à la sociologie propre à chaque canton, à leur histoire spécifique et, surtout, à leurs sensibilités particulières: les mineurs, c'est une catégorie justiciable différente des autres, et il convient d'aborder cette question avec plus de délicatesse, ce qui se fait de manière distincte de cas en cas.
Le droit pénal des mineurs a pour caractéristique d'être centré sur l'auteur de l'infraction - le délinquant, le criminel - plus que le droit pénal ordinaire, qui fait oeuvre de prévention générale et spéciale en tâchant d'éviter la récidive afin de protéger la société sans se sentir forcément responsable d'éduquer les adultes qu'il juge.
Dans le cas des mineurs, on met tout particulièrement l'accent sur le fait que le jeune âge permet de conférer un rôle éducatif à la sanction - et c'est donc comme ça qu'elle doit être vue - et d'effectuer un effort de resocialisation qui peut et qui doit être payant pour la société en s'intéressant au justiciable lui-même et en ne faisant de la mesure à prendre qu'un moyen de l'aider à revenir dans le droit chemin.
Il y a deux modèles présents dans les cantons pour ce qui est de la juridiction des mineurs: celui du juge des mineurs - "Jugendrichter" - et celui du procureur des mineurs - "Jugendanwalt".
Dans le modèle du juge des mineurs, le même magistrat va instruire, juger et s'enquérir que la peine ou la mesure soit bien appliquée. Cela a un avantage, c'est que le mineur aura un répondant, une personne avec qui il aura affaire qui sera toujours la même et cela renforcera le côté resocialisant des mesures à prendre.
Dans le modèle du procureur des mineurs, on a un magistrat instructeur qui recherche les crimes et les délits, qui enquête à leur sujet et puis qui viendra soutenir l'accusation devant le tribunal de la jeunesse en tant que procureur. Dans ce cas, le jeune qui est jugé aura affaire à une pluralité d'intervenants, mais en revanche ce modèle respecte mieux les principes généraux du droit dans un Etat de droit; ces principes veulent que cela ne soit pas la même personne qui instruise et qui juge et qu'il puisse y avoir ainsi une meilleure distance entre l'enquête - faite par un enquêteur dont c'est le métier - et puis le regard plus nuancé du juge qui ne regardera pas sa propre enquête mais qui portera un jugement sur l'enquête et les résultats de celle-ci réalisée par un tiers.
Comme dans la pratique on ne constate pas de grandes différences - et c'est un euphémisme - entre les cantons quant aux résultats concrets, que ceux-ci recourent au système du juge des mineurs ou au système du procureur des mineurs, la commission et le Conseil fédéral considèrent qu'il faut laisser la liberté aux cantons de s'organiser en cette matière de la manière qu'ils voudront.
Deux institutions sont présentes dans ce projet de loi: la conciliation qui permet, lorsque l'infraction n'est poursuivie que sur plainte, à l'auteur et à la victime de trouver un accord et, de cette façon, qui permet le retrait de la plainte; et puis la réparation qui permet, même lorsque l'infraction est poursuivie d'office, lorsque les conditions du sursis sont données, qu'une autre solution que la sanction classique soit trouvée, une solution réparatrice au bénéfice de la victime par l'auteur.
Ces moyens de faire sont plus propices à une resocialisation et à une éducation de la personne concernée.
Enfin, il y a deux principes: celui qui fait que la justice des mineurs n'est pas publique, contrairement à la justice qui d'ordinaire doit être publique, et le fait que l'on recourt pour la justice des mineurs à des spécialistes, et non pas à des tribunaux ordinaires.
Voilà pour le projet; nous reviendrons sur les amendements. Nous vous recommandons d'entrer en matière, ce qui je crois n'est pas combattu.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wie mit Bezug auf die Strafprozessordnung für das Erwachsenenstrafrecht wird die Vereinheitlichung auch für das Jugendstrafprozessrecht von allen befürwortet. Sie drängt sich zudem auch als Konsequenz der Vereinheitlichung des Erwachsenenstrafprozessrechtes auf, da viele kantonale Prozessrechte darauf verweisen und es diverse Berührungspunkte gibt. Überdies wurde auch das Jugendstrafprozessrecht teilweise vom obersten Gericht harmonisiert, und es gilt, internationale Vorschriften, beispielsweise die Uno-Kinderrechtskonvention, einzuhalten. Unproblematisch im Bereich des Jugendstrafprozessrechtes ist die Modellfrage, da die Vorlage die Wahl weiterhin den Kantonen überlässt und lediglich Einzelheiten festlegt. Somit geht es insbesondere um das Verfahren.
Für die SP-Fraktion ist von zentraler Bedeutung, dass die Verfahrensvorschriften dem Sinn und Zweck des Jugendstrafverfahrens gerecht werden. Im Vordergrund stehen dabei die Erziehung und der Schutz des jugendlichen Straftäters respektive der jugendlichen Straftäterin. Wir möchten wieder einmal darauf hinweisen, dass der weitaus grösste Teil der Jugendlichen nie mit dem Strafrecht in Konflikt gerät. Wie es keine Ausländerkriminalität per se gibt, gibt es auch keine Jugendkriminalität per se. Die Begriffe sind stigmatisierend und falsch. Es gibt kriminelle Ausländer, es gibt kriminelle Jugendliche, es gibt kriminelle Schweizerinnen, es gibt kriminelle Schweizer, aber es gibt nicht eine spezifische Kriminalität von Jugendlichen oder von Ausländerinnen oder Ausländern.
Der Ruf nach mehr Repression ist nach den aktuellen Erfahrungen mit dem revidierten Jugendstrafrecht fehl am Platz. Was nötig ist, ist die konsequente, aber auch faire Durchsetzung des materiellen Rechtes. Für die Jugendlichen, die straffällig werden, gilt es, das Recht fair und möglichst schnell durchzusetzen. Es bedarf eines dem materiellen Täterstrafrecht adäquaten Verfahrens.
Wie bereits gesagt, stehen beim Verfahren insbesondere Schutz und Erziehung, d. h. die sozialpräventive Wirkung, im Vordergrund. Zum Beispiel dürfen die Verfahren deshalb nicht öffentlich sein. Wir fordern auch ausgebaute Verteidigungsrechte. Besonders am Herzen liegen uns dabei das Beschleunigungsgebot, aber auch - oder noch mehr - die Wahrung der Grundrechte. Damit eine Strafe oder Massnahme erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie möglichst bald nach der Tat erfolgen. Es bringt nämlich nichts, zumindest nicht im erzieherischen Sinn, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche vier Jahre nach der Tat mit einem Urteil konfrontiert ist. Ich verweise hier auf die Detailberatung.
Nun noch zur Wahrung der Grundrechte und des besonderen Schutzes der Jugendlichen: Wir sind uns bewusst, dass zwischen Beschleunigungsgebot und Grundrechtsschutz ein Spannungsverhältnis besteht. Wir fordern deshalb nicht nur eine Beschleunigung der Verfahren, sondern auch vehement die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien wie z. B. der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte. Unseres Erachtens soll "in dubio pro Grundrechte" und nicht "in dubio pro Beschleunigung" gelten. Ein Jugendlicher oder eine Jugendliche soll den Staat als fordernden, aber auch als fairen Partner kennenlernen.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir beantragen Ihnen ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten.
Nachdem wir ja den Strafprozess im Erwachsenenrecht vereinheitlicht haben - ein Jahrhundertschritt, der, glaube ich, auch so gewürdigt wurde -, ist es sinnvoll, dass wir diesen Schritt nun auch in Bezug auf den Jugendstrafprozess tun. In diesem Sinne kennt dieses Gesetz vor allem Verfahrensvorschriften. Ich habe es beim Erwachsenenstrafprozess gesagt, ich sage es beim Jugendstrafprozess umso mehr: Der Strafprozess ist die Visitenkarte der Liberalität und des Grundrechtsschutzes einer Gesellschaft. Da zeigt sich, wie ernst der Grundrechtsschutz im Spannungsfeld zwischen der Härte des Staates bei der Ahndung von Verbrechen bzw. Vergehen und dem Prinzip der Unschuldsvermutung genommen wird, ob er in allen Phasen des Verfahrens voll beachtet wird und das Prinzip der Unschuldsvermutung mit all seinen Konsequenzen und Verästelungen tatsächlich auch die nötige Ausformung findet. In diesem Sinne kann man sagen: Dieses Gesetz hat einen mittleren, sinnvollen Kompromiss gefunden, der dem Grundrechtsschutz grosso modo Rechnung trägt. Auf Einzelheiten werden wir in der Detailberatung zu sprechen kommen.
Gerade im Jugendstrafprozess ist es wichtig, dass Jugendliche in weiter gehendem Masse als im Erwachsenenprozess anwaltlichen Beistand finden, durch das ganze Verfahren vollauf vertreten sind und dass auch die Anwaltsrechte vollauf gewahrt werden. Es ist deshalb auch sinnvoll, in Bezug auf die notwendige Verbeiständung weiter gehende Vorschriften zu haben als im Strafprozessrecht, wie wir es vor einigen Monaten verabschiedet haben. Es geht auch darum, dass möglichst kurze Fristen bezüglich Haftüberprüfung zur Anwendung gelangen.
Ebenso, darauf wurde hingewiesen, kennt dieses Gesetz den Ansatz eines Beschleunigungsgebotes. Was meint dieses Beschleunigungsgebot? Es meint zweierlei. Zum Ersten gibt es ein generelles Interesse, dass unsere Prozesse zügig vorangehen. Es ist eine Seuche in diesem Lande, dass wir viel zu lange Prozesse haben; und zwar sind sie nicht zu lang, weil sie vom Verfahren her nötigerweise so lang sind, sondern sie sind es oft aufgrund eines Personalmangels. Wer es ernst meint mit der Beschleunigung, muss auch dafür sorgen, dass wir genügend Untersuchungspersonen haben, dass wir auch genügend Richterinnen und Richter haben.
Zum Zweiten meint das Beschleunigungsgebot hier, dass besonders Jugendliche einen Anspruch - und ich unterstreiche: Anspruch - haben, dass ihre Sache möglichst schnell vorangetrieben wird, damit zwischen der Begehung der Tat und der Strafe bzw. Massnahme eine möglichst kurze Dauer obwaltet. Aber - darauf wurde hingewiesen - es kann natürlich nicht sein, dass darob der Grundrechtsschutz leidet. Und es ist richtig: Im Zweifel geht der Grundrechtsschutz vor; im Zweifel dauert ein Verfahren halt länger, weil zum Beispiel eine Konfrontation, wie sie von der EMRK vorgegeben ist, unter anwaltlicher Vertretung durchgeführt werden muss - und Halbbatzigkeit, die Missachtung von Verfahrensrechten, auch im Jugendstrafprozess nichts zu suchen hat.
Ich habe mit einem gewissen Interesse zur Kenntnis genommen, dass gerade unser Kommissionssprecher nunmehr betont, die Resozialisierung stünde im Jugendstrafprozess im Vordergrund. Ich werde ihn auch künftig auf diese Aussage behaften. Das heisst nämlich, dass die Resozialisierung vorgeht und nicht etwa Sühne oder Vergeltung; dass die ganze Anlage des Jugendstrafrechtes auf das Prinzip der Resozialisierung ausgerichtet ist. Ich sage das auch deshalb, weil es ja immer wieder Diskussionen gab, in denen mit Bezug auf Gefängnisstrafen Angleichungen ans Erwachsenenrecht gefordert wurden, auch wenn das in keinem direkten Zusammenhang steht.
Wir haben alles Interesse daran, möglichst viele Jugendliche über Massnahmen zu resozialisieren und sie nicht in die unselige Mühle der Gefängniskarrieren hineinzubugsieren. Michel Foucault hat in den Siebzigerjahren mit seinem weltbekannten Buch "Überwachen und Strafen" drastisch nachgewiesen, wie gerade das Gefängnis immer wieder von Neuem selbst Delinquenz erzeugt. Wir haben ein Interesse daran, möglichst viele Jugendliche auf andere Weise zu resozialisieren und von der Perpetuierungsmaschine Gefängnis-Delinquenz-Gefängnis fernzuhalten. Es gibt Fälle, bei welchen dies vielleicht nicht möglich ist; diese müssen aber vom Prinzip her die Ausnahme bilden.
Wie Sie gesehen haben, haben wir auch eine Differenz bezüglich der Kosten. Wir sind dafür, dass die Kosten für die notwendige Verteidigung nur dann Jugendlichen respektive deren Eltern auferlegt werden, wenn dies aufgrund der finanziellen Verhältnisse möglich ist. Wir wollen überhaupt bezüglich Kosten nicht, dass sie am Schluss gewissermassen eine neue Straffälligkeit eines oder einer Jugendlichen provozieren.
Wir ersuchen Sie um Eintreten. Wir werden in einigen Punkten den Grundwert der Minderheitsanträge aufzeigen. Aber im Ganzen gesehen, ist der Bundesrat einen sinnvollen Weg gegangen; umso mehr, als er seine Vorlage nochmals überprüft hat. Ich glaube, dass wir uns damit auch das ersparen, was uns jetzt im Allgemeinen Teil des Strafrechts drohen könnte. Es war eine sinnvolle "Sicherungsmassnahme" des Bundesrates, mit dieser bereinigten Vorlage einen modernen Weg zu gehen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Geschätzter Kollege Vischer, offenbar hat es Sie erstaunt, dass der Resozialisierungsgedanke im Jugendstrafprozessrecht wie für Sie auch für mich im Vordergrund steht. Da muss ich Ihnen leider sagen, Herr Vischer, dass das nichts Neues ist. Sie sollten sich vielleicht, bevor Sie hier hinstehen und mich indirekt anzugreifen versuchen, mit dem auseinandersetzen, was ich geschrieben und vorgeschlagen habe. Im Unterschied zu Ihnen bin ich der Meinung, dass Strafen - neben den Massnahmen - ebenfalls resozialisierend ausgestaltet werden sollen. Offenbar sind Sie der Meinung, nur die Massnahmen könnten so ausgestaltet werden; bei den Strafen geben Sie die Jugendlichen hingegen für verloren. Ich glaube, mein Resozialisierungsansatz ist wesentlich umfassender als Ihrer.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion.
Ein Hinweis an die Berichterstatter: Es ist üblich, dass man bei der Berichterstattung die Meinung der Mehrheit der Kommission wiedergibt und die bilateralen Schlagabtausche auf Pausengespräche in der Wandelhalle oder im Café beschränkt.
Die vorliegende Jugendstrafprozessordnung trägt zwei Anliegen Rechnung, die die FDP und die Liberalen stets unterstützt haben: zum einen der Vereinheitlichung der verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen in einem einheitlichen Verfahrensregime, das der Bundesgesetzgeber festlegt. Wie beim Erwachsenenstrafprozess soll es inskünftig auch beim Jugendstrafprozess ein vereinheitlichtes Verfahren geben, das den Kantonen aber einen gewissen Gestaltungsspielraum lässt, namentlich bei der Frage, ob sie das Jugendrichter- oder das Jugendanwaltmodell wählen. Zum andern wird das Verfahren für jugendliche Straftäter analog dem materiellen Jugendstrafrecht in einem gesonderten Gesetz geregelt. Bereits das Jugendstrafgesetz enthält gewisse prozessuale Grundsätze, die für die einheitliche Umsetzung des materiellen Jugendstrafrechtes wichtig sind, in den Kantonen teilweise bereits umgesetzt worden sind und nun in die Jugendstrafprozessordnung übernommen werden sollen.
Für uns Freisinnige und Liberale ist es wichtig, dass den Besonderheiten im Jugendstrafverfahren auf gesetzgeberischer Ebene Rechnung getragen wird. Wir bieten allerdings nicht Hand zu bloss deklaratorischer Gesetzgebung, wie die Kommissionsmehrheit sie mit der Aufnahme eines im Verhältnis zum Erwachsenenstrafverfahren "strengeren Beschleunigungsgebots" beantragt. Normen wie diese sind höchstens fürs politische Schaufenster dienlich, haben in einer Prozessordnung aber nichts zu suchen. Wir bitten Sie daher, bei Artikel 4 Absatz 5 die Minderheit Fluri zu unterstützen.
Aus unserer Sicht hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Jugendstrafprozessordnung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage in einigen Punkten verbessert. So soll gemäss der Mehrheit der Kommission als Grundsatz nicht festgeschrieben werden, dass Alter und Entwicklungsstand von jugendlichen Straftätern "zu ihren Gunsten", sondern dass ihr Alter und Entwicklungsstand "angemessen" zu berücksichtigen seien.
Zudem unterstützen wir bei Artikel 14 die Mehrheitsfassung, wonach angeschuldigte Jugendliche nicht die Möglichkeit erhalten sollen, eine Vertrauensperson beizuziehen. Namentlich sehen wir da Kollusions- und Verdunkelungsgefahr. Aus unserer Sicht sprechen weder in Bezug auf die StPO für Erwachsene noch völkerrechtlich zwingende Argumente dafür, Jugendlichen im Strafprozess eine Vertrauensperson beizustellen. Wir unterstützen auch das in Artikel 18 vorgesehene Mediationsverfahren, das aus unserer Sicht gerade bei jugendlichen Straftätern unter den gesetzlich statuierten Voraussetzungen erfolgversprechend ist.
Auf zwei Themen möchte ich noch kurz eingehen, nämlich auf die notwendige Verteidigung sowie auf die Festlegung von fixen Fristen im Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch. Für uns ist als Bedingung für eine notwendige Verteidigung eine angedrohte Haftstrafe von einem Monat immer noch zu kurz. Im Einklang mit der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege fordern wir als Bedingung eine Strafandrohung von mehr als drei Monaten. Wir bitten Sie in dem Sinne, bei Artikel 24 Buchstabe a die Minderheit III zu unterstützen. Damit können Sie auch beweisen, dass es Ihnen mit raschen, aber korrekten Verfahren ernst ist.
Die Mehrheit der Kommission hat gegen den Antrag der FDP-Mitglieder und der Mitglieder der Liberalen fixe Fristen im Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch festgelegt. Durch diese Bestimmungen werden nicht nur die Strafverfolgungsbehörden stark eingeengt, sondern auch die Verteidigungsrechte der Jugendlichen beschnitten; auch wird in die Organisationshoheit der Kantone eingegriffen. Zudem ist die Bestimmung gesetzgebungstechnisch unklar formuliert, da die Konsequenzen bei einer Verletzung dieser Fristen nicht angegeben sind. Die Aufnahme dieser Bestimmung würde also zu grossen Problemen in der Praxis führen.
Da muss ich nun auch noch ein Wort zur Fraktionssprecherin der SP sagen: Sie haben gesagt, die SP setze sich "in dubio pro Grundrechte" und nicht "in dubio pro Beschleunigungsgebot" ein. Ich denke, wir teilen diesen Grundsatz, Frau Thanei, aber ich kann nicht verstehen, weshalb dann die Mitglieder Ihrer Fraktion in der Kommission für Rechtsfragen Mehrheitsanträge unterstützt haben, die gerade in diese Grundrechte eingreifen, nämlich beispielsweise mit diesen fix festgelegten Fristen beim Strafbefehlsverfahren und beim Urteilsspruch. Ebenso sehe ich nicht ein, warum Sie eine deklaratorische Gesetzgebung, wie sie in Artikel 4 Absatz 5 festgeschrieben werden soll, unterstützen, wenn Sie diesem Grundsatz nachleben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, eine kohärente, rechtsstaatlich korrekte und dem Beschleunigungsgebot verpflichtete Verfahrensordnung zu erlassen, die den Besonderheiten im Jugendstrafrecht auch gerecht wird.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Auch die SVP-Fraktion ist für Eintreten und grundsätzlich für dieses Gesetz. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass das materielle Strafrecht so, wie wir es in letzter Zeit gestaltet haben, in vielen wesentlichen Punkten nicht im Sinne der SVP ist. Dasselbe - das ist auch ein offenes Geheimnis - gilt für das Strafprozessrecht, das wir soeben auf die Bundesebene gehoben haben. Auch hier ist zum Beispiel festzustellen, dass ausländische Strafprozessrechte teilweise wesentlich griffiger und wirksamer sind. Das ändert aber nichts daran, dass auch die SVP es befürwortet, dass die Strafprozessordnung jetzt für das ganze schweizerische Gebiet vereinheitlicht wird. Da nun das Erwachsenenstrafprozessrecht vereinheitlicht wurde, macht es Sinn, jetzt auch das Jugendstrafprozessrecht anzupassen. Deshalb sagen wir grundsätzlich Ja.
Die grundsätzlichen zwei Möglichkeiten - Jugendrichter einerseits, Jugendanwalt andererseits, oder wie man dem sagen will - wurden vor allem auch von den Kommissionssprechern zusammengefasst. Es gibt also die beiden Konzepte. Das eine Modell sieht vor, dass derjenige, der bei Jugendlichen die Untersuchung macht, dann auch gerade die Strafe festlegt, weil er die Verhältnisse gut kennt. Das andere Modell sieht vor, dass derjenige, der die Untersuchung macht, den Fall am Schluss einem Gericht abtritt, und das unabhängige Gericht entscheidet dann. Da hat man in dieser Vorlage ein akzeptables und gutes Gleichgewicht gefunden. Die SVP kann hinter diesem System stehen.
Ein Wort zur Beschleunigung: Ich bin jetzt schon sehr, sehr viele Jahre im Gerichtswesen, im Strafprozesswesen tätig. Ich halte diese Floskeln, die ins Gesetz genommen werden, wonach man beschleunigen müsse, eigentlich für wirkungslos. Wir haben leider immer wieder die Feststellung gemacht, dass die Verfahren langsam sind. Wenn wir jetzt hier etwas hineinschreiben, kann man das zwar lassen, ein bisschen nach dem Grundsatz "nützt's nüd, so schad's nüd". Ich befürchte aber, dass die Beschleunigung in der Praxis dann trotzdem nicht wirklich durchgezogen wird. Wie dem auch sei, wir sind für jede Beschleunigung des Verfahrens. Bei Jugendlichen macht es ganz besonders Sinn, wenn man beschleunigt.
Ich komme schon jetzt - obwohl wir bei der Eintretensdebatte sind - ganz kurz zu drei Punkten, die ich nur schnell anspreche:
Zu Artikel 14, es geht um die Vertrauensperson: Ich möchte schon jetzt sagen, dass die SVP-Fraktion hier skeptisch ist, dass sie das ablehnen wird. Eine solche Vertrauensperson beizuziehen schafft auch prozessual Probleme. Was ist denn genau ihre rechtliche Stellung? Gibt es nicht sogar Verdunkelungsgefahr usw.? Auf jeden Fall sehen wir nicht ein, was diese Vertrauensperson wirklich Positives bringen soll, denn es ist ja die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden, mit dem Umfeld der Jugendlichen zusammenzuarbeiten. Da braucht es keine zusätzliche Vertrauensperson.
Noch skeptischer sind wir bei der sogenannten Mediation, geregelt in Artikel 18. Wenn Sie bei einem Delikt klar einen Täter und ein Opfer haben, das z. B. zusammengeschlagen worden ist, ist es ein eigenartiger Gedanke, da eine Mediation, ein Zusammenbringen von Täter und Opfer, zu konstruieren. Da sind wir sehr skeptisch; wir lehnen das ab. Es ist auch ein bisschen eigenartig, wenn man sich einen Ladendiebstahl, verbunden mit unberechtigtem Eindringen ins Gebäude, Hausfriedensbruch, vorstellt: Dann gibt es so eine komische Mediation, bei der Opfer und Täter zusammengebracht werden, obwohl Offizialdelikte begangen wurden. Das ist unseres Erachtens zu eigenartig, zu neu und ergibt im Jugendstrafrecht auch keinen Sinn.
Die dritte Bemerkung, die ich schon jetzt machen möchte, bezieht sich auf Artikel 24. Da geht es um den Zwang, einen Anwalt, eine Vertretung beizuziehen. Wir sind der Meinung, dass es übertrieben ist, wenn man bereits bei Delikten, die mit einer Strafe von mehr als 14 Tagen belegt sind, eine Vertretung, einen Anwalt braucht. Entsprechend schlagen wir mit dem Antrag der Minderheit III drei Monate vor. Die SVP-Fraktion vertritt diese Meinung. Wir müssen in diesem Zusammenhang auch bedenken, dass es den bedingten Strafvollzug gibt. Uns scheint es also übertrieben, bereits in Bezug auf Strafen von mehr als 14 Tagen zu sagen, es seien so schwere Fälle, dass unbedingt ein Vertreter beigezogen werden müsse.
Damit bin ich bereits auf drei Detailpunkte eingegangen, was zur Folge haben wird, dass wir nachher weniger sprechen müssen. Ich habe zu diesen drei Punkten Stellung genommen.
Abschliessend noch einmal: Ja zum Eintreten und grundsätzlich Ja zu dieser Vorlage auch aus Sicht der SVP-Fraktion.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Der Bundesrat war gut beraten, als er seine Vorlage vom Dezember 2005 zurückgenommen, überarbeitet und uns dann in einer neuen Form wieder unterbreitet hat. Die jetzt zur Diskussion stehenden Anträge des Bundesrates zeichnen sich dadurch aus, dass auf der einen Seite das Verfahren beschleunigt werden soll, auf der anderen Seite aber die Grundrechte eingehalten werden. Es zeichnet sich weiter dadurch aus, dass trotz der Vereinheitlichung den Kantonen nach wie vor ein relativ grosser Spielraum gegeben wird. Sie können zwischen den beiden in der Schweiz eingeführten Modellen wählen, dem Jugendrichter- und dem Jugendanwaltmodell. Die Verfahren werden etwas einfacher, und sie tragen im Grossen und Ganzen dem Gedanken der Fairness, aber auch dem der Konsequenz, Rechnung. Ich möchte nicht wiederholen, was meine Vorredner gesagt haben. Zu den Detailfragen werden wir uns in der Detailberatung äussern. Ich erspare es Ihnen, hier eine vorgezogene Detailberatung zu führen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die Strafprozessordnung, am 5. Oktober 2007 vom Parlament verabschiedet, regelt lediglich das Strafverfahren gegen Erwachsene. Nun geht es darum, auch das Jugendstrafverfahren einer einheitlichen Regelung zu unterstellen. Einige Gründe, welche beim Erwachsenenrecht für eine Vereinheitlichung sprechen, gelten auch mit Bezug auf die Jugendstrafprozessordnung.
Auch beim Jugendstrafverfahren ist bereits eine gewisse Harmonisierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgt; dies vor allem deshalb, weil die Kinderrechtskonvention der Uno, welche die Schweiz ratifiziert hat, gewisse Standards setzt. Sodann stärkt eine Vereinheitlichung des Jugendstrafverfahrens auch die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit. Auch die Vorteile eines besseren interkantonalen Personaleinsatzes und der besseren wissenschaftlichen Bearbeitung der Materie greifen, wenn in der ganzen Schweiz das Verfahrensrecht auch im Jugendstrafprozess harmonisiert ist.
Es gibt aber einen weiteren Grund: Zwischen dem Erwachsenenverfahren und dem Jugendstrafverfahren bestehen zahlreiche Berührungspunkte. Die meisten kantonalen Jugendstrafverfahrensgesetze sind denn auch entweder Teil der kantonalen Strafprozessordung oder erklären diese Strafprozessordnung in gewissen Bereichen als anwendbar. Gleich geht der Entwurf des Bundesrates vor: In Artikel 3 Absatz 1 der Jugendstrafprozessordnung wird festgehalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind, wenn die Jugendstrafprozessordnung keine besonderen Bestimmungen enthält; die Strafprozessordnung gilt also in diesem Fall subsidiär.
Würden nun die kantonalen Erwachsenenstrafprozessordnungen durch die Schweizerische Strafprozessordnung aufgehoben, so würden die Verweise der kantonalen Jugendstrafprozessordnungen ins Leere führen, weil es die entsprechenden Bestimmungen ja dann nicht mehr geben würde. Die Kantone müssten also in mühsamer Arbeit ihre Jugendstrafprozessordnungen an die Schweizerische Strafprozessordnung anpassen.
In Anbetracht der Verzahnung des Strafverfahrensrechtes für Jugendliche mit dem für Erwachsene ist es erforderlich, dass beide Erlasse nun optimal aufeinander abgestimmt werden, damit keine Regelungslücken entstehen. Dies lässt sich nur erreichen, wenn der Bundesgesetzgeber sowohl das Strafprozessrecht für Erwachsene als auch dasjenige für Jugendliche regelt. Zu bedenken ist immerhin, dass im Bereich des Jugendstrafprozesses eine weniger weit gehende Vereinheitlichung erforderlich ist als im Erwachsenenverfahrensrecht, weil das Jugendstrafverfahren viel seltener internationale Verflechtungen aufweist und auch weniger interkantonale Bezüge hat. Dies war denn auch der Grund dafür, dass sich der Entwurf der Jugendstrafprozessordnung, anders als die Strafprozessordnung für Erwachsene, nicht auf ein einziges Modell der Verfolgung und Beurteilung festlegt.
Heute bestehen in den Kantonen zwei Grundmodelle: Es gibt das Jugendrichtermodell, bei dem eine Personalunion zwischen untersuchendem, urteilendem und vollzugsüberwachendem Richter besteht. Dieses Modell gibt es vor allem in der Romandie, dann auch in den Kantonen Bern und Thurgau. In der übrigen Deutschschweiz wird das Jugendanwaltmodell angewendet. Hier obliegt die Strafverfolgung dem Jugendanwalt, der in weniger gravierenden Fällen auch als Richter amtet. In schweren Fällen amtet hier ein Jugendgericht, und der Jugendanwalt vertritt vor diesem Jugendgericht die Anklage. Für den Vollzug des Urteils ist wiederum der Jugendanwalt zuständig.
Der Entwurf will nun die Wahl des Modells den Kantonen überlassen, legt aber für beide Modelle die Einzelheiten fest. Im Wesentlichen sprechen für diese Lösung drei Gründe. Unter dem Gesichtspunkt der Akzeptanz seitens der Rechtsunterworfenen sind in der Praxis keine Unterschiede zwischen den beiden Systemen auszumachen. Nach heutiger Rechtslage ist auch das Jugendrichtermodell mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen. Bereits heute wird die Untersuchung im Jugendstrafverfahren unabhängig von der Modellwahl - im Gegensatz zum Strafverfahren gegen Erwachsene - von einer einzigen Magistratsperson geführt, welche in über 90 Prozent der Fälle dann auch abschliessend urteilt. Die Modellfrage wirkt sich also nur bei rund 10 Prozent der Fälle tatsächlich aus.
In der Vernehmlassung - diese wurde im Jahr 2002, also vor einiger Zeit, durchgeführt - wurde die ausgeprägte Kumulation von Funktionen bei einer einzigen Behörde kontrovers beurteilt. Im Allgemeinen waren die Vernehmlassungsadressaten aber mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden und betrachteten diese als taugliches Modell. Trotzdem wurde die Vorlage in der Folge von verschiedener Seite kritisiert. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass man mit dieser Vorlage den Bedürfnissen der kleinen Kantone nicht Rechnung trage. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat deshalb am 16. Oktober 2006 beschlossen, die Behandlung der Jugendstrafprozessordnung auszusetzen, um der Verwaltung Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Das Bundesamt für Justiz hat dies gemacht, auch Gespräche mit Praktikern geführt und dann eine überarbeitete Vorlage vorgelegt.
Der Bundesrat hat diese Änderungen am 22. August 2007 genehmigt. Sie finden sie auf der Fahne unter dem Titel "Neue Anträge des Bundesrates". Die Änderungen sind auch im Bundesblatt publiziert. Ich gehe auf die einzelnen Änderungen nicht ein.
Der Ständerat hat nach Anhörung eines Vertreters der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am überarbeiteten Entwurf nur noch wenige Änderungen vorgenommen. Ihre Kommission hat die Vorlage vor allem auf ihre Tauglichkeit in der Praxis hin überprüft und wiederum gewisse Änderungen vorgenommen. Auf diese Änderungen können wir in der Detailberatung sicher noch eingehen.
Ich bitte Sie, auf dieses Geschäft einzutreten.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
2. Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Im Jugendstrafverfahren gilt ein gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren strengeres Beschleunigungsgebot. Die kantonalen Strafbehörden erheben und veröffentlichen regelmässig die durchschnittliche Verfahrensdauer. Sie ergreifen bei übermässiger Verfahrensdauer Massnahmen zu deren Senkung.
Antrag der Minderheit
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Fluri, Huber, Lüscher, Markwalder Bär)
Abs. 5
Streichen
Art. 4
Proposition de la majorité
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
L'obligation de célérité est plus stricte dans la procédure pénale applicable aux mineurs que dans la procédure pénale applicable aux adultes. Les autorités pénales cantonales mesurent et publient régulièrement la durée moyenne de la procédure. Si celle-ci est excessive, les autorités prennent des mesures pour la raccourcir.
Proposition de la minorité
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Fluri, Huber, Lüscher, Markwalder Bär)
Al. 5
Biffer
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 4 geht es um die Grundsätze des Verfahrens und nicht um Kriterien der Strafzumessung. Wir haben bereits in der Eintretensdebatte darüber diskutiert, welches die Grundsätze sind, die für ein Strafprozessverfahren, in welchem Täter oder Täterinnen Jugendliche sind, gelten sollen. Es scheint uns wichtig, dass man diese Grundsätze nun auch in Artikel 4 festhält. Deshalb beantrage ich Ihnen, dass bei Absatz 1 die ursprüngliche Version des Bundesrates übernommen wird.
Wegleitend für das Verfahren sollen also nicht nur Schutz und Erziehung der Jugendlichen sein, sondern es sollen auch das Alter und der Entwicklungsstand zugunsten des betroffenen Jugendlichen berücksichtigt werden. Es gibt einen guten Grund für die ursprüngliche Fassung des Bundesrates, und es ist auch davon auszugehen, dass er sich dabei etwas überlegt hat. Der Umgang im Verfahren mit Jugendlichen muss dem Alter und dem Entwicklungsstand angepasst werden, und zwar im Sinne des Schutzgedankens zugunsten der Jugendlichen. Wenn seitens der Verwaltung nachher behauptet wird, es mache keinen Unterschied, wenn man diesen zweiten Teil einfach streicht, dann muss ich darauf hinweisen, dass dem nicht so ist, denn sonst hätte der Bundesrat das in seiner ursprünglichen Version auch von Anfang an weggelassen.
Ich bitte Sie also, zur ursprünglichen Fassung zurückzukehren.
Dann erlaube ich mir, im Namen der SP-Fraktion bereits zu Absatz 5 Stellung zu nehmen. Es geht hier um einen neuen Absatz. Hier will die Mehrheit ein gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht strengeres Beschleunigungsgebot statuieren. Verlangt wird, dass Statistiken geführt werden und dass bei übermässiger Verfahrensdauer Massnahmen zu deren Senkung ergriffen werden. Ich möchte hier auf die Kritik von Frau Markwalder eingehen: Sie warf vorhin der SP Inkonsequenz vor, weil wir einerseits sagen, dass wir für das Beschleunigungsgebot sind, aber "in dubio pro Grundrechte". Das stehe in Widerspruch zu Absatz 5. Dem ist nicht so; die Massnahmen, welche bei übermässiger Verfahrensdauer ergriffen werden sollen, sind nämlich aus Sicht der SP folgende: Es sollen mehr Mittel bereitgestellt werden; es geht hier nicht um organisatorische Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung oder allenfalls -verkürzung.
Aus unserer Sicht ist es erforderlich, dass im Rahmen der Jugendstrafprozesse allenfalls mehr Mittel eingesetzt werden können, damit die Verfahren beschleunigt werden können und nicht zwei, drei oder vier Jahre dauern.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, bei Absatz 5 die Mehrheit zu unterstützen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Namens der FDP-Fraktion bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen. Selbstverständlich ist die Beschleunigung dieser und anderer Verfahren wichtig, aber wir haben bereits bei Artikel 3 Absatz 1 auf Artikel 5 des Erwachsenenstrafprozessrechtes hingewiesen. Dieses Verfahren gilt jetzt auch für das Jugendstrafprozessverfahren.
Wir sind, wenn wir die Mehrheit unterstützen, im Begriffe, eine deklaratorische Gesetzgebung zu machen. Wir haben kein Recht, auch Frau Thanei hat das vorhin nicht widerlegt, in die Budgethoheit der Kantone einzugreifen. Es geht hier zwar auch um die Organisationsfrage. Aber wenn es, wie Frau Thanei vorhin gesagt hat, darum geht, in den Kantonen mehr Mittel beschliessen zu lassen, dann hätten wir damit eben eine Kompetenz, in die Budgets der Kantone einzugreifen. Und das hat der Bund nicht. Die kantonalen Parlamente müssten diese Massnahmen beschliessen. Der Bund hat keine Möglichkeit, das zu korrigieren. Die Jugendanwaltschaften müssen jeweils ihre Geschäftsberichte den kantonalen Parlamenten zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorlegen. Es wäre dann Sache der kantonalen Parlamente oder der zuständigen Behörden, vielleicht auch der Exekutiven, entsprechende Beschleunigungsmassnahmen zu treffen, indem sie eben mehr Personal anstellen oder die Verwaltung, vor allem die Jugendstrafrechtspflege, anders organisieren.
Wenn sie das nicht tun wollen, dann gibt auch die Formulierung der Mehrheit keiner Bundesinstanz die Mittel, die Kantone dazu zu zwingen. Viel wirksamer wären Beschleunigungsmassnahmen im konkreten Verfahren, also eine Unterstützung der Minderheiten bei den Artikeln 24, 32 und 33, wo es um die Zuständigkeiten geht. Dort kann man Verfahren beschleunigen oder verlangsamen. Man kann das aber nicht mit einer deklaratorischen Gesetzgebung dieser Art tun. Generell gilt - das müssen Sie beim ganzen Gesetz beachten -: Schnelligkeit ist nicht das prioritäre Ziel von Prozessordnungen; das prioritäre Ziel von Prozessordnungen ist es, ein wohlüberlegtes und wohlabgewogenes Urteil nach gründlichem Aktenstudium und nach gründlichem Beweismittelverfahren durchzuführen.
Ich bitte Sie deshalb, diese Deklarationsnorm nicht in die Strafprozessordnung aufzunehmen und der Minderheit zu folgen.
von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion
Ich spreche zum Mehrheitsantrag und zum Antrag der Minderheit Fluri zu Absatz 5. Bei diesem Artikel sind wir ja bei den Grundsätzen. Wir sollten daher hier einige Grundsätze festlegen. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass wir diese Verfahren beschleunigen müssen. Dem wurde, glaube ich, nicht widersprochen. Es wurde gesagt, man könne auf das Erwachsenenrecht verweisen, wo das Beschleunigungsgebot auch gegeben sei. Aber es geht hier eben weiter. Wir wollen bei den Jugendlichen mehr beschleunigen, als man bei den Erwachsenen ohnehin beschleunigen muss. Darum geht es, und deswegen sollte man das hier ins Gesetz schreiben. Es ist eine zusätzliche Massnahme, und es ist ein Grundsatz, und diesen Grundsatz wollen wir hier, in Bezug auf die Jugendlichen, noch einmal separat festhalten. Gerade bei den Jugendlichen ist es ja wichtig, dass man rasch reagiert. Sie ändern sich schnell, sie sind eben jung, und sie entwickeln sich rasch. Man muss daher auch rasch reagieren und rasch eingreifen.
Wenn hier vorgesehen wird, dass die Kantone Massnahmen ergreifen, dann ist das nichts anderes, als dass man ein sinnvolles Controlling vorschlägt, damit dann eben auch gesteuert werden kann. Ob die Kantone dann entsprechend steuern, ist wiederum ihnen überlassen. Aber Sie sollen die Möglichkeiten und die Voraussetzungen dazu schaffen, dass eben die nötige Beschleunigung vorgenommen wird.
Ich bitte Sie daher, die Mehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Fluri zu verwerfen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Zu Artikel 4 Absatz 1 und zu den Anträgen der Minderheit bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen: Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen; und dies mit folgender Begründung:
Nach dem Willen der Minderheit sollen Alter und Entwicklungsstand der beschuldigten Jugendlichen immer zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dies entspricht dem Entwurf des Bundesrates vom 21. Dezember 2005. Die Kommissionsmehrheit will - meines Erachtens zu Recht - festschreiben, dass Alter und Entwicklungsstand "angemessen" zu berücksichtigen seien. Diese Regelung entspricht der Fassung gemäss den neuen Anträgen des Bundesrates vom 22. August 2007, welche vom Ständerat angenommen worden ist.
Weshalb hat der Bundesrat seine Auffassung geändert? Für den Bundesrat ist unbestritten, dass Alter und Entwicklungsstand von Jugendlichen im Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle spielen. Das Jugendstrafrecht ist täterbezogenes Strafrecht, was heisst, dass das Jugendstrafrecht zwar gleich wie jenes für Erwachsene an die Tat anknüpft, dass aber für die Ausgestaltung der Sanktion weniger das begangene Unrecht massgebend ist als die Persönlichkeit, der Entwicklungsstand und auch die Lebensverhältnisse des Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass die ursprüngliche Formulierung genau besehen keinen Sinn ergibt; dies aus folgenden Gründen:
Im Verfahren kann sich herausstellen, dass ein Jugendlicher selbst bei einer relativ geringfügigen Anlassstraftat gerade aufgrund seines Entwicklungsstandes hochgradig massnahmebedürftig ist und deshalb eine aus Sicht des Jugendlichen recht einschneidende Sanktion angeordnet werden muss. Es erscheint in solchen Fällen zweifelhaft, ob der Entwicklungsstand immer zugunsten des Jugendlichen berücksichtigt werden kann, denn es muss möglich sein, ein auf die Verbesserung des Jugendlichen zielendes Eingreifen vorzunehmen, um ihm letztendlich dann auch zu helfen.
Ein weiteres Beispiel: Zwei Täter sind 13- und 16-jährig; aufgrund des Entwicklungsstandes ergibt sich, dass dem Jüngeren kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, wohl aber dem Älteren. Hier kann man nun nicht sagen, dass man beim Älteren den Entwicklungsstand zu seinen Gunsten berücksichtigt habe. Die ursprüngliche Formulierung ergibt also nicht immer Sinn; der Bundesrat hat sie darum bei seinen neuen Anträgen angepasst.
Ich möchte Sie nochmals bitten, bei Absatz 1 der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.
Was das Beschleunigungsgebot betrifft, möchte ich Sie bitten, der Minderheit zu folgen. Die Mehrheit möchte Artikel 4 um einen Absatz 5 ergänzen. Es soll für das Jugendstrafverfahren ein besonderes Beschleunigungsgebot eingeführt werden, und den Kantonen soll die Pflicht auferlegt werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer zu veröffentlichen und Massnahmen zu treffen, wenn der Durchschnittswert zu hoch ist. Beide Elemente sind zwar gut gemeint, lösen aber keine Probleme.
Hintergrund dieser Regelung bildet die Auffassung, das Jugendstrafverfahren würde immer zu lange dauern. Zwar ist es im Jugendstrafverfahren besonders wichtig, dass die Sanktionen möglichst rasch auf die Tat folgen, weil Jugendliche viel stärker im Moment leben als Erwachsene; erfolgt die Sanktion erst lange nach dem Delikt, wird sie vom Jugendlichen bloss als persönliche Abwertung wahrgenommen, und eine persönliche Abwertung wird das Ziel einer Besserung bestimmt verfehlen. Zutreffend ist auch, dass gewisse Verfahren gegen Jugendliche nicht kurz nach der Tat abgeschlossen werden können; dies hängt aber oftmals stark damit zusammen, dass die erforderlichen Abklärungen ihre Zeit brauchen. Dass das Jugendstrafverfahren generell zu lange dauere, ist jedoch ein Gemeinplatz, der sich nicht belegen lässt, nicht zuletzt, weil sich die "richtige" Dauer des Verfahrens ja gar nicht festlegen lässt. Immerhin hat auch Dieter Hebeisen, Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege, darauf hingewiesen, dass heute 90 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Monaten erledigt werden - ohne besonderes Beschleunigungsgebot.
Die Zahlen des Bundesamtes für Statistik zur Frist zwischen Straftat und Urteil verdienen auch Beachtung: Sie ergeben folgendes Bild: In über 45 Prozent der Fälle erfolgt innert dreier Monate seit Begehung der Straftat ein Urteil, in nahezu 75 Prozent der Fälle innerhalb von sechs Monaten. Über 90 Prozent der Fälle werden in weniger als einem Jahr beurteilt. Bei weniger als 10 Prozent dauern die Verfahren länger als ein Jahr. Vor diesem Hintergrund kann ein Gesetzgeber einzig verlangen, dass die Verfahren so rasch als möglich durchgeführt und abgeschlossen werden. Genau dies ist der Inhalt des Beschleunigungsgebotes, wie es sich in Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung findet. Diese Bestimmung gilt auch für das Jugendstrafprozessverfahren, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1, wonach die Strafprozessordnung subsidiär anzuwenden ist, wenn die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Bestimmung enthält.
Ein Verfahren beschleunigt zu behandeln verlangt somit, es so rasch als möglich durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. So gesehen kann ein strengeres Beschleunigungsgebot, wie es nun Absatz 5 gemäss Antrag der Mehrheit verlangt, nur bedeuten, dass ein Verfahren rascher als möglich durchgeführt werden soll. Dass dies nicht möglich ist, bedarf sicher keiner weiteren Begründung. Damit erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Regelung als bloss symbolische Gesetzgebung; und ich meine, symbolische Gesetzgebung sollten wir nicht betreiben.
Abzulehnen ist die Ergänzung aber auch mit Blick auf den zweiten und dritten Satz, wo von den Kantonen die Erhebung und Publikation von Statistiken und dann auch noch das Ergreifen von Massnahmen verlangt wird. Eine solche Forderung widerspricht einmal dem auch in Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung festgelegten Grundsatz, dass die Kantone für die Organisation ihrer Strafbehörden zuständig sind. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung als zentral anerkannt worden. Er gilt ganz allgemein als zentral für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes. Abweichungen wurden bis anhin nur aus zwingenden Gründen in Kauf genommen.
Zur Organisationsautonomie der Kantone gehört auch die Kontrolle des Funktionierens der Behörden und gegebenenfalls auch das Einleiten von Massnahmen, wenn Mängel festgestellt werden und wenn sich dies als erforderlich erweist. Der Bund hat keine Möglichkeit, den Kantonen irgendwelche Massnahmen vorzuschreiben. Zudem haben der zweite und dritte Satz von Absatz 5 genau gesehen kaum Substanz, wie die folgenden Fragen belegen: Was sagt die "durchschnittliche Verfahrensdauer" aus? Besteht der Zweck der Veröffentlichung darin, zwischen den Kantonen einen Wettbewerb um den tiefsten Durchschnitt anzukurbeln, und falls ja, ist das Kriterium der Verfahrensdauer wirklich das richtige Kriterium für die Beurteilung der Güte eines Strafverfahrens? Nach welchem Massstab schliesslich lässt sich beurteilen, ob die Verfahrensdauer übermässig lang ist oder nicht? Daraus ergibt sich, dass die Regelung, wie sie von der Mehrheit vorgeschlagen wird, keinen Beitrag zu einer effizienteren Strafverfolgung zu leisten vermag.
Ich möchte Sie bitten, keine symbolische oder deklaratorische Gesetzgebung zu betreiben und bei Absatz 5 der Minderheit zu folgen.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je traiterai de l'article 4 alinéa 1 et Monsieur Jositsch de l'article 4 alinéa 5.
La majorité de la commission soutient le Conseil fédéral dans l'évolution de ses propositions. "L'âge et le degré de développement du mineur doivent être pris en compte de manière appropriée." Cela va sans dire, cela va peut-être mieux en le disant, et dans tous les cas la première version selon laquelle "l'âge et le degré de développement du mineur doivent peser en sa faveur" est trop imprégnée de l'esprit du conflit judiciaire qui anime le droit pénal ordinaire, celui des adultes, dans le cadre duquel les autorités de poursuite s'engagent dans un combat à mort pour obtenir finalement la condamnation de la personne qui est poursuivie. Et cela ne reflète absolument pas cet esprit de "en faveur" ou "en défaveur", l'esprit du droit pénal des mineurs, dont la finalité est éducative et est par définition celle de recréer un lien social, avec le juge même, lorsque ce lien a été trop abîmé et qu'il a conduit au délit ou au crime. On doit même supposer que toute l'action de la justice des mineurs, par définition, est en faveur de la personne concernée.
C'est la raison pour laquelle nous vous recommandons de rejeter la proposition de la minorité Thanei et de suivre la majorité de la commission.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Das Beschleunigungsgebot ist ein unbestrittener Bestandteil des Strafverfahrensrechtes; es gilt sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafverfahren. Unbestritten ist auch, dass ein beschleunigtes und rasches Verfahren besonders bei Jugendlichen extrem wichtig ist: Strafe und Vollzug sollen möglichst rasch auf die Tat folgen. Wenn Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf die Meinung vertritt, es sei gar nicht notwendig, hier besonders auf das Beschleunigungsgebot hinzuweisen, weil die Verfahrensdauer bereits jetzt angemessen kurz sei, dann ist dem zu entgegnen, dass dann ja auch nichts dagegen sprechen würde, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diesen Grundsatz aufzunehmen, denn dann hätte er ja gar keine Wirkung. In Tat und Wahrheit ist es aber so, dass die Jugendstrafverfahren teilweise sehr lange dauern; im Kanton Zürich dauern sie durchschnittlich über 140 Tage, das sind fast fünf Monate. Dieser Durchschnittswert ist eindeutig zu hoch, deshalb ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, man müsse hier betonen, dass es im Jugendstrafverfahren ein besonders strenges Beschleunigungsgebot braucht.
Wenn Sie, Kollege Fluri, darauf hinweisen, das sei auch im Erwachsenenstrafrecht wichtig, muss ich Ihnen sagen: Das ist richtig, aber wir müssen hier eben zum Ausdruck bringen, dass es im Jugendstrafverfahren besonders wichtig ist. Und wenn Sie sagen, es sei rein deklaratorisch, muss ich Ihnen entgegnen: Deklaratorisch ist das Beschleunigungsgebot, wie es jetzt im Erwachsenenstrafrecht besteht und wie Sie es beantragen. Es ist nämlich bloss ein Satz in der Strafprozessordnung. Deshalb hat die Kommissionsmehrheit eben einer Lösung zugestimmt, bei der erhoben wird, wie lange die Verfahren dauern, und bei dem Gewähr besteht, dass sich die Kantone darum bemühen, eine übermässige Dauer herabzusetzen, wie auch immer sie es dann machen: sei es, indem sie organisatorische Massnahmen ergreifen, sei es, indem sie mehr Mittel zur Verfügung stellen. Es geht gerade darum, keine deklaratorische Gesetzgebung zu machen, sondern griffige Massnahmen zu ergreifen. Es ist auch kein Eingriff in die kantonale Hoheit; es geht vielmehr um die Durchsetzung eines Grundsatzes, den der Bundesgesetzgeber festgelegt hat, es geht um die Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes.
Damit noch Freiheit besteht, damit die Unterschiede zwischen den Kantonen nicht verwischt werden und damit man Gewähr hat, dass sehr grosse Kantone mit sehr vielen Verfahren nicht mit kleinen Kantonen mit wenigen Verfahren vermischt werden, haben wir selbstverständlich keine konkrete Zahl ins Gesetz aufgenommen, sondern einen Grundsatz. Indem die Durchschnittszahlen publiziert werden müssen, haben wir eine gewisse Öffentlichkeitswirkung, und wenn die Zahlen übermässig steigen, wenn also gewisse Probleme erkennbar sind, haben wir die Gewähr, dass man Massnahmen ergreift, um die Dauer zu verkürzen; dies im Sinne einer konkreten Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes und im Sinne eines effizienten und auf die Resozialisierung abgestimmten Strafverfahrensrechtes.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
Abstimmung
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 90 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 72 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 5, 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hurter Thomas
Abs. 2bis
Kantone mit einer Jugendanwaltschaft als Untersuchungsbehörde können als erstinstanzliches Jugendgericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a. Übertretungen;
b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Jugendanwaltschaft eine Unterbringung, eine Busse von mehr als 1000 Franken oder einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten beantragt.
Schriftliche Begründung
Die aktuelle Vorlage für eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung sieht das Jugendgericht nur als Kollegium vor. Das ist beim sogenannten Jugendrichtermodell gerechtfertigt, weil dort die untersuchende Person Mitglied des Jugendgerichtes ist.
Die Kantone können aber auch das Jugendanwaltsmodell einrichten, wie es in einigen Kantonen besteht. Hier sind die Untersuchungsfunktionen und die richterlichen Funktionen getrennt. Daher ist bei diesem Modell jedenfalls für Bagatellsachen ein Kollegialgericht kaum nötig. Es entspricht deshalb dem Wunsch einiger Kantone, die Möglichkeit vorzusehen, im Interesse der Verfahrensökonomie für jugendstrafrechtliche Bagatellsachen die Einzelrichterzuständigkeit zu schaffen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c gemäss den neuen Anträgen des Bundesrates vom 22. August 2007.
Die vorgeschlagene Formulierung nähert sich Artikel 19 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung an.
Art. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hurter Thomas
Al. 2bis
Les cantons disposant d'un ministère public des mineurs peuvent prévoir comme tribunal des mineurs de première instance un juge unique qui statue sur:
a. les contraventions;
b. les crimes et les délits, pour lesquels le ministère public des mineurs requiert un placement, une amende de plus de 1000 francs ou une peine privative de liberté de plus de trois mois.
Abs. 2bis - Al. 2bis
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, den Antrag Hurter Thomas abzulehnen. Der Antragsteller geht offenbar davon aus, dass jede Straftat vom Jugendgericht, das ein Kollegialgericht ist, beurteilt wird. Er verlangt deshalb, dass in weniger schwer wiegenden Fällen eine einzelrichterliche Beurteilung möglich sein müsse.
Seine Annahmen sind nicht ganz zutreffend. Nach Artikel 33 des Entwurfes der Jugendstrafprozessordnung beurteilt das Jugendgericht nur jene Straftaten, für die eine Unterbringung, eine Busse von mehr als 1000 Franken oder ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten infrage kommt. Alle anderen Delikte werden von den Untersuchungsbehörden - also je nach Modell vom Jugendrichter bzw. der Jugendrichterin oder vom Jugendanwalt bzw. der Jugendanwältin - durch den Erlass eines Strafbefehls erledigt. Das ist heute so vorgesehen.
Das Jugendgericht ist also nach dem bundesrätlichen Entwurf genau für jene Fälle zuständig, für welche es auch nach Auffassung von Herrn Nationalrat Hurter zuständig sein soll. Der Antrag verlangt somit etwas, was im Entwurf bereits vorgesehen ist, meines Erachtens ist er daher überflüssig.
Er ist aber auch aus einem weiteren Grund abzulehnen: Wie gesagt sieht die Jugendstrafprozessordnung vor, dass nur schwere Straftaten vom Jugendgericht beurteilt werden, für alle leichteren dagegen das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Würde dem Antrag Hurter nun stattgegeben, so wäre nicht mehr klar, ob und in welchen Fällen ein Strafbefehl erlassen werden kann. Würde dann anstelle des Strafbefehlsverfahrens, das heute vorgesehen ist, ein einzelrichterliches Verfahren treten, oder wäre dies nur in den Verfahren in Kantonen mit dem Jugendrichtermodell der Fall? Die beantragte Änderung würde somit in das in sich stimmige Konzept, wie es vom Bundesrat vorgeschlagen wird, eingreifen. Das heisst, es würde dieses Konzept infrage stellen.
Ich möchte Sie bitten, zu beachten, dass der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates auf Begehren der Kantone in zwei Punkten geändert wurde, welche nun Gegenstand des vorliegenden Antrages sind. Zum einen wurde auf Begehren der Kantone zwecks Vereinfachung und Beschleunigung das einzelrichterliche Verfahren aufgegeben und durch das Strafbefehlsverfahren ersetzt. Zum anderen hat Ihre Kommission durch den neuen Absatz 2bis von Artikel 33 - ebenfalls aufgrund von Anliegen aus den Kantonen - die Bestimmung eingefügt, dass Kantone mit dem Jugendanwaltmodell vorsehen können, dass bei Übertretungen ein Einzelgericht anstelle des Jugendgerichtes Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen kann.
Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag abzulehnen. Er ist durch die Vorlage, wie wir Sie Ihnen präsentieren, in weiten Teilen bereits erfüllt.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, Sie haben gesagt, der Antrag Hurter Thomas sei mehr oder weniger überflüssig. Aber in Artikel 33 Absatz 2bis ist für Übertretungen die Zuständigkeit des Einzelrichters unbestritten vorgesehen. Dort geht es ja um die Hauptverhandlung. Wäre es demzufolge nicht angemessen und logisch, in Artikel 7, wo es um die Organisation der Gerichte geht, die Zuständigkeit des Einzelrichters für Bagatellfälle explizit zu erwähnen?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Bei Artikel 33 Absatz 2bis geht es um die Frage, wer Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt. In Bagatellfällen ist es möglich, diese Kompetenz einem Einzelrichter zuzuweisen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag Hurter Thomas geht offensichtlich davon aus, dass in diesem Bagatellbereich ein Unterschied bezüglich der beiden Modelle besteht. Das ist tatsächlich der Fall, weil es unterschiedliche Personen sind. Die Frage ist, ob ein Richter diese Funktion hat oder ob ein Jugendanwalt untersucht und Anklage erhebt und anschliessend ein Gericht entscheidet. Aus den Gründen, die Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits dargelegt hat, spielt das aber in diesem Bagatellbereich keine Rolle. In diesem Fall ist es einfach eine anders bezeichnete Person in der Jugendstrafprozessordnung, die quasi einzelrichterliche Funktionen hat. Es ist dann einfach der Jugendanwalt, der genau in diesem Bereich, im Strafbefehlsverfahren, entscheiden kann. Sie können selbstverständlich sagen, es sei ein Unterschied, ob man einen Strafbefehl ausstelle oder ob ein Einzelrichter ein Urteil fälle. Das ist richtig. Aber letztlich spielt es von der Zielsetzung und von den beiden Modellen her keine Rolle. Im Übrigen würden wir dann die Modelle im eigentlichen Sinne noch weiter voneinander abspalten, indem wir dann tatsächlich festlegen müssten, welches die einzelrichterliche Kompetenz gegenüber der Strafbefehlskompetenz wäre. Das ist der Grund, warum die Kommission auf dieses Modell verzichtet hat. Mir scheint das richtig, und ich denke, dass mit dieser Lösung, die in der Jugendstrafprozessordnung vorgesehen ist, auch dem Anliegen von Herrn Hurter Rechnung getragen wird.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le groupe radical-libéral rejette la proposition Hurter Thomas.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hurter Thomas ... 50 Stimmen
Dagegen ... 101 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
... werden im Strafbefehl oder in der Anklageschrift auf dieses Ablehnungsrecht ...
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
... récusation dans l'ordonnance pénale ou dans l'acte d'accusation.
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 2bis, 4-6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 2bis, 4-6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
... la poursuite pénale sur requête de l'autorité étrangère:
a. ...
Angenommen - Adopté
Art. 12, 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 14
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Bundesrat sieht in Artikel 14 vor, dass der oder die beschuldigte Jugendliche in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen kann, sofern einem solchen Beizug nicht die Interessen des Verfahrens oder überwiegende private Interessen entgegenstehen. Die Mehrheit will diese Bestimmung streichen, das heisst, diese Möglichkeit nicht vorsehen, und zwar ohne überzeugende Begründung. Einer solchen Vertrauensperson kommen keine Parteirechte zu, es gibt somit keine Verzögerung des Verfahrens. Einzige Ausnahme wäre der Fall, dass eine beschuldigte Person ein Beschwerdeverfahren macht, weil eine Vertrauensperson abgelehnt wurde. Einer solchen Beschwerde käme aber keine aufschiebende Wirkung zu, somit gäbe es keine Verfahrensverzögerung. Auch die Berufung auf eine allfällige Kollusionsgefahr ist unbehelflich, weil in dieser Bestimmung vorgesehen ist, dass die Interessen der Untersuchung nicht gefährdet werden dürfen.
Der Beizug einer Vertrauensperson macht - insbesondere in einem Jugendstrafprozess - durchaus Sinn: Sie soll nämlich dem Jugendlichen moralischen Beistand leisten. Der Bundesrat ging zu Recht davon aus, dass es für Jugendliche nicht alltäglich ist, vor Strafbehörden erscheinen zu müssen. Die Möglichkeit des Beizuges einer Vertrauensperson berücksichtigt deshalb, dass Jugendliche aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes besonders schutzwürdig sind. Im Übrigen kennen wir das Institut der Vertrauensperson aus dem Opferhilfegesetz. Es hat bisher weder die Verfahren verzögert noch zu anderweitigen Problemen in der Praxis geführt.
Ich bitte Sie deshalb auch im Namen der SP-Fraktion, meine Minderheit zu unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit und damit auch dem Ständerat zu folgen. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, Artikel 14 und damit das Recht beschuldigter Jugendlicher auf Beizug einer Vertrauensperson zu streichen. Ich beantrage Ihnen, dies nicht zu tun. In allgemeiner Weise soll die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson bestimmten Personen das Recht auf Beizug eines moralischen Beistandes einräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass es für gewisse Personen eine besondere Belastung bedeutet, in einem Strafverfahren mitwirken zu müssen.
In Erwachsenenstrafverfahren sind solche Personen zum einen das Opfer, zum anderen auch Personen, zu deren Gunsten wegen einer Bedrohung an Leib und Leben besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen sind. Wurde die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen, so hat die beschuldigte Person auch das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson. Hier hat die Vertrauensperson weniger die Funktion eines moralischen Beistandes als jene eines Ersatzes der Öffentlichkeit als Kontrollorgan bei einer Gerichtsverhandlung.
Im Jugendstrafverfahren basiert die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson auf dem ersten Gedanken, jenem der Stärkung der vom Verfahren betroffenen Person, weil jugendliche Beschuldigte aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes schutzwürdig sind. Gegen die Regelung wurden namentlich folgende Einwände vorgebracht: Zunächst einmal wurde vorgebracht, Rechte und Pflichten der Vertrauensperson seien nicht geregelt. Die Aufgabe der Vertrauensperson beschränkt sich auf die physische Anwesenheit. Es gilt dasselbe wie bei den Vertrauenspersonen in Erwachsenenstrafverfahren bzw. nach dem Opferhilfegesetz. Auch dort werden die Rechte ja nicht ausdrücklich geregelt. Es bestehen in der Praxis aber auch keine Zweifel, und es bestehen auch keine Schwierigkeiten mit Bezug auf die Rolle der Vertrauenspersonen. Aus systematischen Gründen haben wir auf die ausdrückliche Nennung der Rechte der Vertrauenspersonen verzichtet. Denn eine ausdrückliche Regelung findet sich ja auch in der Strafprozessordnung nicht. Da macht es keinen Sinn, eine solche in der Jugendstrafprozessordnung einzuführen.
Es wurde weiter eingewendet, die Vertrauensperson könnte die Wahrheitsfindung erschweren. Die Rolle der Vertrauensperson ist bloss eine passive, und wenn die Vermutung besteht, dass ihre blosse Anwesenheit dem Verfahren abträglich sein könnte, dann kann ihr die Anwesenheit untersagt werden. Schliesslich wurde auch geltend gemacht, es genüge, wenn die Eltern die Jugendlichen im Verfahren unterstützen würden beziehungsweise wenn Jugendliche ihre Eltern beiziehen könnten. Der Beizug der Eltern ist nicht immer eine geeignete Alternative zu einer Vertrauensperson. Jugendliche können aus guten Gründen auf den Beizug ihrer Eltern verzichten wollen und dennoch einen moralischen Beistand wünschen und auch brauchen.
Ich möchte Sie daher bitten, der Minderheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La majorité de la commission est arrivée à la conclusion qu'il valait mieux biffer cette disposition. Une "personne de confiance" n'est pas un rôle défini. On ne dit pas ce qu'elle devra faire - il y a des avocats pour l'aspect technique -, et il est à craindre que le recours à une personne de confiance ne vienne compliquer le travail des autorités, sans pour autant véritablement apporter de soutien efficace et utile au déroulement de la procédure. Le rapport personnel dans la procédure pénale pour les mineurs, c'est l'utilisation de la procédure pour créer un lien personnel avec le juge, avec le magistrat. C'est l'un des moyens utilisés pour la resocialisation, et l'on voit mal quel pourrait être le rôle - sinon un rôle dérangeant - d'un tiers dont la posture ne serait pas définie, dont on ne saurait pas ce qu'il peut faire, s'il doit simplement être là pour se taire ou s'il a d'autres rôles à jouer.
Par conséquent, la majorité vous recommande de la suivre en biffant tout simplement cette norme qui n'a pas sa place dans ce projet.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le groupe radical-libéral et le groupe UDC soutiennent la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 15-17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... auf dem Gebiet der Mediation geeignete Organisation oder ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Reimann Lukas, Geissbühler, Kaufmann, Nidegger, Schwander, Stamm)
Streichen
Art. 18
Proposition de la majorité
Al. 1
... et de charger une organisation ou une personne compétente dans le domaine ...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Reimann Lukas, Geissbühler, Kaufmann, Nidegger, Schwander, Stamm)
Biffer
Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir stellen den Antrag auf Streichung der Mediation, weil wir der Meinung sind, dass es sehr gefährlich ist, wenn man die Täter und die Opfer im Strafrecht an einen Tisch setzen will. Stellen Sie sich vor: Da liegt ein schweres, strafrechtlich relevantes Verbrechen vor, und das Opfer muss sich mit dem Täter an einen Tisch setzen, und man versucht, eine Mediation zu machen!
Es ist im Sinne der Opfer, wenn man auf die Mediation verzichtet. Ich bitte Sie deshalb, dem Streichungsantrag zuzustimmen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Ich bin ein bisschen erstaunt über diesen Antrag, Herr Reimann. Es geht nämlich in Artikel 18 nicht um die Einführung der Mediation, sondern es geht lediglich darum, dass ein Strafprozessverfahren sistiert werden kann, weil eine Mediation durchgeführt wird. Es ist zudem eine Kann-Vorschrift. Die Mediation ist in Artikel 8 des Jugendstrafrechts vorgesehen, das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist. Sie gehört zu den wichtigsten Neuerungen des revidierten Jugendstrafrechtes.
Wenn Sie jetzt zuhören würden, würden Sie vielleicht realisieren, wie unsinnig Ihr Antrag ist, weil Sie damit nämlich nicht das bewährte Institut der Mediation abschaffen. Wenn Sie Artikel 18 Absatz 1 streichen, bleibt die Mediation nämlich weiterhin möglich. Sie haben überdies - auch das ist falsch - ein Schreckgespenst heraufbeschworen, wonach man sich vorstellen müsse, dass bei schwersten Delikten das Opfer praktisch zum Mediationstisch geprügelt werde; das trifft nicht zu. Niemand wird zum Mediationstisch geprügelt; die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, ansonsten macht es nämlich schlichtweg keinen Sinn. Gerade im Jugendstrafverfahren ist die Mediation ein sehr sinnvolles Institut. Es gibt Fälle - insbesondere Bagatellfälle, kleinere Delikte -, die sich sehr gut eignen und bei welchen die Mediation eine ausgezeichnete erzieherische Wirkung hat, weil sich nämlich der Jugendliche mit den Folgen seiner Tat und mit dem Opfer - und das nur mit Einwilligung des Opfers - auseinandersetzen muss. Wenn Sie jetzt also so tun, als ob schwere Verbrechen am Mediationstisch gesühnt würden, trifft das einfach nicht zu.
Ich bitte Sie, diesen eigentlich sinnlosen Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen. Die Mediation ist im materiellen Recht geregelt.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ist eine Sistierung zugunsten einer Mediation nicht mehr möglich, wenn wir Artikel 18 streichen?
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Doch, das wird ja auch heute schon gemacht. Das ist möglich, weil das immer der Verfahrensführung des Richters oder der Richterin unterliegt. Aber die Minderheit Reimann Lukas stellt diesen Streichungsantrag - wie Herr Stamm in der Eintretensdebatte gesagt hat - in der irrigen Annahme, damit sei die Mediation gestrichen oder verunmöglicht. Es bringt nichts, wenn Sie das streichen. Es wäre einfach schön, wenn es im Gesetz klar geregelt wäre.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Reimann, mit Ihrer Begründung haben Sie paradoxerweise eigentlich die Notwendigkeit der Formulierung, wie sie die Mehrheit will, unterstrichen. Ihre Frage, Herr Kollege Schwander, zielt ins Leere, weil Sie vielleicht nicht ganz verstanden haben, warum Herr Reimann diesen Passus ablehnt. Herr Reimann sagt, es sei nicht zumutbar, dass bei schweren Verbrechen eine Begegnung zwischen Täter und Opfer stattfinde. Die Mediation beruht immer auf Freiwilligkeit. Es ist letztlich im Interesse des Opfers, dass über die Mediation eine Aussöhnung stattfindet. Wenn das Opfer das nicht will, kann es ihm nicht aufoktroyiert werden; dann gibt es das normale Verfahren. Aber es ist doch sinnvoll, dass über die Mediation versucht wird, eine Einigung zu erzielen, die nicht zuletzt darauf abzielt, dass auch die monetären Belange der Aussöhnung - die Genugtuung - einvernehmlich geregelt werden. In diesem Sinne verstehe ich Ihre Begründung eigentlich schlichtweg nicht. Sie sind einfach gegen die Mediation als solche. Um die geht es aber hier nicht, sondern es geht nur um die Möglichkeit der Sistierung des Verfahrens. Ich vermute, dass die Mediation auch sonst möglich wäre, aber wir plädieren ja eigentlich für klare Gesetze, sodass es allen Sinn macht, der Mehrheitsfassung zuzustimmen - erst recht nach Ihrer Begründung.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
An sich waren wir ja beim Strafprozessrecht für Erwachsene gegenüber der Mediation auch skeptisch. Aber erstens ist das Jugendstrafrecht aus den heute bereits vielfach genannten Gründen tatsächlich etwas anderes. Zweitens haben wir im materiellen Jugendstrafgesetz die Mediation bereits verankert, und drittens geht es auch hier um eine blosse Kann-Bestimmung. Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter werden dieses Instrument zurückhaltend und nur dort anwenden, wo es aus ihrer Sicht tatsächlich geeignet ist. Darauf vertrauen wir.
Wir bitten Sie deshalb, die Mehrheit zu unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die Mediation war bereits bei der Einführung der Erwachsenenstrafprozessordnung ein Thema. Die Einführung auf Bundesebene wurde abgelehnt.
Aber die Situation im Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich nun doch sehr wesentlich von jener im Verfahren gegen Erwachsene. Das Jugendstrafverfahren bezweckt wesentlich stärker als das Strafverfahren bei Erwachsenen, das Verhalten der jugendlichen Täter zu ändern bzw. dahingehend zu wirken, dass ihr Verhalten geändert werden kann. Da kann die Mediation grosse Hilfe leisten. Im Mediationsverfahren müssen sich die Jugendlichen intensiv mit den Folgen ihrer Tat auseinandersetzen, und das macht erzieherisch und damit auch spezialpräventiv Sinn. Die Erfahrungen mit der Mediation im Bereich des Jugendstrafverfahrens sind denn auch gut. Natürlich ist es nicht ein Wundermittel, aber immerhin sind die Erfahrungen, die man gemacht hat, sehr positiv.
Eine Streichung wäre im Übrigen ein sehr verwirrendes Signal des Bundesgesetzgebers an die Kantone. Mit dem Erlass des Jugendstrafgesetzes im Jahre 2003 wurde den Kantonen die Einführung der Mediation bereits explizit vorgeschrieben. Dabei wurde die Mediation nicht aufgrund des bundesrätlichen Entwurfes, sondern auf einen Antrag aus dem Parlament hin eingeführt; das möchte ich betonen. Die Kantone haben sich mit dem Inkrafttreten des Jugendstrafgesetzes auf den 1. Januar 2007 entsprechend eingerichtet. Nun müssten die Kantone das Mediationsverfahren, das sie auf Ihren Beschluss hin eingeführt haben, innert kürzester Zeit wieder abschaffen, ohne dass es dafür irgendwelche sachlichen Gründe gäbe. Das ist an sich nicht das, was ich unter konsequenter Gesetzgebung verstehe.
Was schliesslich die Änderung des Wortlautes von Absatz 1 anbelangt - Sie sehen das auf der Fahne -, möchte ich Sie um Zustimmung bitten. Es geht hier nur um die Angleichung an den geltenden Wortlaut von Artikel 8 des Jugendstrafgesetzes.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Reimann, es geht bei Artikel 18 weniger um die Frage, ob wir das Mediationsverfahren im Jugendstrafprozess einführen wollen oder nicht, sondern es geht in erster Linie darum, wie es ausgestaltet wird. Es macht Sinn, das im Prozessrecht zu regeln, es wurde bereits darauf hingewiesen. Es wäre kaum verständlich, wenn hier nichts dazu gesagt würde, und es würde auch dem Sinn und Geist des Mediationsverfahrens und einer bundesrechtlichen Lösung des Strafprozessrechtes nicht entsprechen. Es ist ja auch nicht so - und ich kann das im Namen der Kommissionsmehrheit betonen -, dass das Mediationsverfahren stattfinden muss: Es kann stattfinden. Den Unterschied zwischen "können" und "müssen" muss ich Ihnen nicht erklären. Das bedeutet, dass die Mediation eben dann eingesetzt wird, wenn sie Sinn macht. Sie malen hier ein Schreckgespenst an die Wand: Dass Opfer gegen ihren Willen bei einer Mediation mitarbeiten müssten, gewissermassen zugunsten der Täter, wird sicherlich nicht der Fall sein.
Am richtigen Ort eingesetzt, bietet das Mediationsverfahren die Möglichkeit eines von beiden Seiten gewünschten Täter-Opfer-Ausgleichs; es dient dem Opfer ebenso wie dem Täter. Mittelbar dient dies auch der Gesellschaft, denn wenn ein Täter erfolgreich resozialisiert werden kann, dient das auch uns und der Gesellschaft, denn dann werden zukünftige Straftaten erfolgreich verhindert.
Deshalb ist das Mediationsverfahren im Jugendstrafrecht richtig. Das hat dieses Parlament mit der Annahme des Jugendstrafgesetzes bereits einmal beschlossen. Hier, auf verfahrensrechtlicher Ebene, nun auch die Details zu regeln, ist nichts als konsequent.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 46 Stimmen
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 19-22, 22a, 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Mehrheit
...
a. ... von mehr als einem Monat oder eine ...
...
c. die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet worden ist;
...
Antrag der Minderheit I
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II
(Vischer, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, von Graffenried, Wyss Brigit)
(Eventualantrag, falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)
Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Bst. a
a. ... von mehr als drei Monaten oder eine ...
Antrag der Minderheit
(Markwalder Bär, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Lüscher, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 24
Proposition de la majorité
...
a. ... de plus d'un mois ou d'un ...
...
c. si la détention provisoire ou la détention pour des motifs de sûreté a été ordonnée;
...
Proposition de la minorité I
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II
(Vischer, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, von Graffenried, Wyss Brigit)
(Proposition subsidiaire, au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)
Let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Let. a
a. ... de plus de trois mois ou d'un ...
Proposition de la minorité
(Markwalder Bär, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Lüscher, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)
Let. c
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Eingangs haben wir erwähnt, dass uns die Regelung der Verteidigungsrechte am Herzen liegt und dass wir dem Beschleunigungsgebot nicht die Grundrechte opfern wollen.
Bei Artikel 24 geht es um die zentrale und für uns sehr wichtige Frage, wann ein Jugendlicher zwingend verteidigt werden muss. Ursprünglich hat der Bundesrat bei Litera a von Absatz 1 vorgesehen, dass eine zwingende Verteidigung vonnöten ist, wenn ein Jugendlicher eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens beschuldigt wird. Die Mehrheit sieht vor, dass man von einer in Aussicht gestellten Strafe von mehr als einem Monat ausgehen soll, bei der Minderheit III sind es mehr als drei Monate. Es geht hier also insgesamt nicht mehr um Bagatelldelikte.
Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Minderheit I die ursprüngliche Version des Bundesrates zu übernehmen.
Bei Litera c, wo es um die Frage geht, ab welcher Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine notwendige Verteidigung vorgesehen werden soll, bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, sodass also bereits bei einer Haft von mehr als 24 Stunden von einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist.
Ich möchte mit Bezug auf beide Anträge darauf hinweisen, dass eine Freiheitsstrafe für einen Jugendlichen eine sehr einschneidende Massnahme ist. In Anbetracht der Maximaldauer von einem Jahr für 15- bis 16-Jährige und von vier Jahren für 16- bis 18-Jährige ist bereits eine Freiheitsstrafe von ein oder zwei Monaten ein empfindlicher Eingriff, weshalb eine notwendige Verteidigung vonnöten ist.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, bei Litera a der Minderheit I und sonst der Mehrheit zu folgen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich kann mich primär den Ausführungen von Frau Thanei anschliessen. Mein Minderheitsantrag, der Antrag der Minderheit II, ist eigentlich ein Eventualantrag für den Fall, dass Sie den Antrag der Minderheit I ablehnen. Er statuiert die kürzestmögliche Frist.
Worum geht es? Hier geht es um die Frage der notwendigen Verteidigung. Notwendige Verteidigung heisst: Ein Rechtsakt ist nicht gültig, wenn er gegenüber einem Jugendlichen oder einer Jugendlichen ohne Anwesenheit einer Verteidigung vollzogen wird. Ob sie dann amtlich oder selbstbezahlt ist, ist eine andere Frage. Es geht um die Frage, welche Wirkung das Fehlen der Verteidigung erzeugt. Es ist klar, dass wir beim Jugendstrafprozess darauf pochen müssen, dass eine Verteidigung möglichst oft als notwendig angesehen und installiert wird, also schon beim Überschreiten einer geringen Hürde.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Man stellt auf die Delikte ab, wie das die Minderheit I will, oder man stellt auf die Dauer des drohenden Freiheitsentzuges ab. In diesem Sinne ist der Hauptantrag, der Antrag der Minderheit I, sinnvoll. Der Antrag der Minderheit II käme eventualiter zum Zug; er knüpft an den neuen Antrag des Bundesrates an. Unverständlich ist, dass die Mehrheit und die Minderheit III längere Fristen statuieren wollen. Ich denke, das ist auch im Lichte der Gesamtanlage des Jugendstrafprozesses und im Vergleich zum Erwachsenenstrafprozess unverständlich. Es muss doch einsichtig sein, dass bei Jugendlichen ein grösserer Bedarf besteht bzw. die Schranke für die notwendige Verteidigung tiefer sein muss als beim Erwachsenenstrafprozess.
Ich weiss, es gibt auch die umgekehrte Argumentation. Sie kommt zum Teil von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, die sagen, dass sie eigentlich gar nicht so daran interessiert sind, dass Jugendliche mit einer Verteidigung kommen, weil dann die Kompromissbereitschaft verringert und die schnellere Handhabung des Verfahrens - vielleicht steht sogar eine mildere Massnahme in Aussicht - gewissermassen erschwert wird. Dies ist ein bisschen eine "sozialarbeiterische" Argumentation, die besagt, dass der Jugendstrafprozess eigentlich nur zum Teil ein "normaler" Strafprozess ist, dass er auch etwas von einem Sozialarbeiterverfahren hat - sagen wir es mal so. Deswegen sind Verteidigerinnen und Verteidiger oft gefährlich, weil sie natürlich auf die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes pochen. Ich halte indessen genau diese - mit Verlaub gesagt - Sozialarbeiterargumentation für gefährlich, weil sie den Prozess in eine unheilvolle Vermischung münden lässt, in der nicht mehr recht klar wird, was nun die Rechte sind und was, vom Ziel aus gesehen, der sozialarbeiterische Impetus ist.
In diesem Sinne ersuche ich Sie dringend, den Antrag der Minderheit Thanei oder eben meinen Minderheitsantrag, also den Antrag des Bundesrates in neuer Fassung, gutzuheissen. Ich denke, mit der Auseinandersetzung mit diesen Fragen - das sind zentrale Fragen dieses Gesetzes - zeigen Sie, ob Sie mit diesem Gesetz tatsächlich einen Strafprozess normieren wollen, der, im positiven Sinn gemeint, als liberale Visitenkarte in diesem Land dienen kann. Liberal meint: Grundrechtsschutz; striktes, sauberes Verfahren; keine Verwässerungen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch hier geht es um ein Element der Verfahrensdauer, auch hier geht es um eine Beschleunigung oder Verlangsamung. Wobei ich mich hier wiederholen möchte: Die Beschleunigung an sich ist nicht das prioritäre Ziel eines Verfahrens, aber es muss auch als Grundsatz beachtet werden.
Wir gehen von einem anderen Konzept aus als mein Vorredner, Herr Kollege Vischer, wir sehen gerade die abstrakte Deliktskategorie als Kriterium für die notwendige Verteidigung nicht als tauglich an. Wir sind im Gegenteil der Meinung, dass die konkrete Strafandrohung das Kriterium für die notwendige Verteidigung ist. Deswegen sind wir der Meinung, dass die ursprüngliche bundesrätliche Fassung, auf der Fahne ganz links, untauglich ist. Hier müsste zu häufig, nach diesem falschen Kriterium, die notwendige Verteidigung angeordnet werden. Folglich geht es für uns bloss um die Frage des Masses der minimalen Strafandrohung.
Wir wissen, dass im materiellen Strafrecht für die Delikte sehr schnell eine Strafandrohung von 14 Tagen oder einem Monat vorgesehen ist. Gerade wir in der Nordwestschweiz kennen z. B. die jugendlichen Kriminaltouristen, die unter dieses Jugendstrafrecht fallen. Wenn man dort - oder z. B. auch bei den Hooligans, die hier schon öfters zitiert worden sind - bereits bei relativ kleinen Delikten, die eine Strafandrohung von mehr als 14 Tagen oder einem Monat nach sich ziehen, die notwendige Verteidigung anordnen müsste, würde das Verfahren doch sehr, sehr kompliziert.
Die Entscheidung in der Kommission für Rechtsfragen fiel mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen äusserst knapp aus. Ich bitte Sie, sich in Anbetracht dieser knappen Mehrheit das Ganze noch einmal zu Gemüte zu führen. Schliesslich sollten Sie sich aus Praktikabilitätsgründen - ohne dass Sie die Grundrechte verletzen; das Mass der minimalen Strafandrohung ist keine Grundrechtsfrage - und in Berücksichtigung der genannten Kriterien für den Antrag der Minderheit III entscheiden.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch bei meinem Minderheitsantrag geht es darum, wann die notwendige Verteidigung anzuordnen ist. Bereits das Jugendstrafgesetz sieht in Artikel 40 vor, dass eine notwendige Verteidigung dann erfolgen muss, wenn der oder die beschuldigte Jugendliche für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen wird. Genau dies schlägt uns auch der Bundesrat in seinen neuen Anträgen vor, und so hat auch der Ständerat beschlossen. Deshalb fordere ich mit meinem Minderheitsantrag, dem Ständerat zu folgen.
Bereits heute ist es auch klar Praxis, dass die notwendige Verteidigung dann organisiert wird, wenn die Untersuchungshaft 24 Stunden gedauert hat. Natürlich führt dies dazu, dass vermehrt Anwälte und Verteidiger ins Jugendstrafverfahren mit einbezogen werden; gleichzeitig ist zu sagen, dass das in der Praxis akzeptiert worden ist. Wenn wir nun aber diese Limite von 24 Stunden, wie dies die knappe Mehrheit der Kommission fordert, aus diesem Absatz streichen, haben wir eine viel zu tiefe Schranke für die notwendige Verteidigung.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Minderheit, das heisst auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Il s'agit ici, on vous l'a dit, de la défense obligatoire des jeunes prévenus. La question est de savoir dans quels types d'infraction un jeune prévenu peut avoir le droit d'être défendu.
Le groupe socialiste soutient à titre principal la proposition de la minorité I (Thanei) et à titre subsidiaire la proposition de la minorité II (Vischer), si la proposition de la minorité I était rejetée.
Pourquoi faut-il suivre la minorité I? Ce qui est déterminant en matière de défense obligatoire, c'est finalement de mettre à disposition de jeunes délinquants un avocat dont, sinon, seuls les enfants de familles nanties pourraient disposer, puisque à tout stade de la procédure il y aurait la possibilité de mettre en oeuvre un avocat personnel et donc une défense propre. La défense obligatoire permet finalement de mettre tous les jeunes délinquants sur pied d'égalité.
A quel moment faut-il engager cet avocat et à partir de quand y a-t-il un droit à en disposer? L'idée est de prévoir un large éventail de possibilités. La solution de la minorité I consiste finalement à reprendre la version initiale du Conseil fédéral et à retenir la défense obligatoire possible chaque fois qu'il y a un crime ou un délit grave. Cela permet donc de donner la possibilité d'avoir une défense dans un nombre de cas nettement plus élevé et sans qu'il y ait au départ une analyse factuelle du dossier, pour décider si oui ou non la personne va encourir une peine plus ou moins longue.
En fait, on part de l'état objectif de la situation, à savoir des faits reprochés, et à partir de là, on peut faire valoir l'obligation d'être défendu, c'est-à-dire que le prévenu peut revendiquer d'être accompagné par un avocat. C'est extrêmement important, je l'ai dit, sinon un certain nombre de jeunes n'auraient pas accès à la défense, dans la mesure où ils n'auraient pas les moyens de s'offrir une défense. Avec une telle approche, cela est nettement plus favorable.
Par ailleurs, je vous invite à soutenir, au cas où la minorité I (Thanei) ne l'emporterait pas, la proposition subsidiaire de la minorité II (Vischer). En effet, lorsque l'on prend comme critère des longues périodes de privation de liberté comme c'est le cas en vertu de la proposition de la majorité, voire selon la proposition de la minorité III (Fluri), on règle des situations qui sont relativement rares, parce que la grande majorité des jeunes qui commettent des actes que l'on peut même qualifier de graves ne sont pas condamnés à des peines aussi longues. Il faut se rappeler que lorsqu'un jeune de 16 ans est condamné, il encourt une peine d'une année au maximum. Cela fait que nous sommes dans une situation où il convient de raccourcir au maximum la durée de la peine menace, si l'on adopte ce critère.
Dès lors, le groupe socialiste vous invite à suivre la minorité I (Thanei) et, à titre subsidiaire, la minorité II (Vischer).
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Zu Artikel 24 Buchstabe a bestehen drei Minderheitsanträge, Sie haben es gehört, wovon einer ein Eventualantrag ist, dessen Aufrechterhaltung vom Unterliegen eines andern Minderheitsantrages abhängt. Diese Ausgangslage macht die Stellungnahme zu den einzelnen Anträgen etwas kompliziert. Ich möchte daher zunächst kurz die Überlegungen darlegen, welche den Bundesrat zu seinem Antrag in der Fassung vom 22. August 2007 geführt haben, dem Vorschlag, der dann auch vom Ständerat angenommen worden ist. Danach werde ich kurz zu den einzelnen Anträgen Stellung nehmen.
Die Frage, wann jemand im Strafverfahren zwingend anwaltlich vertreten sein muss, hängt damit zusammen, wie schwer die zu erwartende Sanktion für die betroffene Person wiegt. Im Erwachsenenstrafverfahren haben Sie die Grenze bei einem Jahr Freiheitsentzug oder einer Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen gesetzt. Erwachsene, die länger als zehn Tage in Untersuchungshaft sind, müssen also verteidigt werden. Im Jugendstrafverfahren erachtet der Bundesrat eine Verteidigung bei einer Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden Dauer als notwendig. Das entspricht der bereits heute geltenden Regelung des Jugendstrafgesetzes, welche in die Jugendstrafprozessordnung überführt wird. Weil somit bei der Untersuchungshaft die Grenze für die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren wesentlich tiefer liegt als im Erwachsenenverfahren, muss bei Jugendlichen bereits eine erheblich geringere in Aussicht stehende Strafe zu einer notwendigen Verteidigung führen. Andernfalls würden sich hier Wertungswidersprüche ergeben.
Aus diesen Überlegungen erachtet der Bundesrat eine Grenze von 14 Tagen Freiheitsentzug als angemessen. Die Grenze von einem oder gar von drei Monaten, wie sie die Mehrheit beziehungsweise die Minderheit III verlangt, scheint uns deutlich zu hoch zu sein. Freiheitsstrafen von einem beziehungsweise drei Monaten sind für Jugendliche bereits sehr gravierend.
Für die Erhöhung der Grenze werden häufig Kostenüberlegungen angeführt. Diese erweisen sich aber als nicht überzeugend, denn die notwendige Verteidigung bedeutet nicht zwingend, dass der Staat für die Kosten aufzukommen hat. Vielmehr sind die Kosten primär von den Jugendlichen beziehungsweise von ihren Eltern zu tragen. Nur wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, greift der Staat ein und trägt die Kosten.
Zur Minderheit I ist zu bemerken, dass deren Antrag, nämlich die Übernahme des ursprünglichen bundesrätlichen Entwurfes vom 21. Dezember 2005, zu weit geht. Nach dieser Fassung wäre die Verteidigung bei jedem Verbrechen notwendig, also auch im Falle eines Diebstahls mit einer Deliktsumme von 300 Franken. Das erscheint uns nicht sachgerecht; deshalb wurde diese Fassung geändert.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, wie folgt zu stimmen: Lehnen Sie die Mehrheit sowie die Minderheiten I und III ab, stimmen Sie der Minderheit II zu, und folgen Sie damit dem geänderten Entwurf des Bundesrates bzw. der Fassung des Ständerates.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La majorité de la commission a été de l'avis que les termes de "délits graves" étaient insuffisamment précis, qu'ils risquaient, par conséquent, d'être interprétés différemment dans les divers cantons, que ce serait à la jurisprudence fédérale d'éclaircir la situation à ce sujet et que, de ce fait, il valait mieux clarifier tout de suite par un plancher de la peine qui soit clair. Il restait ensuite à fixer ce plancher.
La commission, dans sa majorité, a opté, entre la limite de quatorze jours proposée par la minorité et celle de trois mois proposée par la minorité III (Fluri), et elle propose de fixer le plancher à un mois. Elle vous recommande donc d'adopter cette solution mesurée.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag der Minderheit Markwalder Bär zielt darauf ab, dass eine notwendige Verteidigung erst eintreten soll, nachdem die Untersuchungshaft 24 Stunden gedauert hat. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Verteidigung in dem Moment notwendig wird oder angeordnet werden muss, wenn Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft angeordnet worden ist. Der Unterschied liegt bei der Limite von 24 Stunden. Es ist nicht einzusehen, warum man 24 Stunden abwarten soll. Wer einmal in Untersuchungshaft ist, ist es in aller Regel auch nach 24 Stunden noch. Es geht aber - deshalb ist der Antrag der Mehrheit zweckmässig - bei Delikten, bei denen Untersuchungshaft gegen Jugendliche angeordnet wird, um schwerwiegende Delikte, und die Untersuchungshaft darf nach Artikel 25b dieser Vorlage nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Es sind da also keine Bagatelldelikte denkbar. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, dann ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit möglichst rasch die notwendige Verteidigung anzuordnen.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La minorité II (Vischer) propose de suivre le Conseil des Etats, et par là la nouvelle proposition du Conseil fédéral du 22 août 2007.
Le groupe UDC et le groupe radical-libéral soutiennent la proposition de la minorité III (Fluri).
Abstimmung
Bst. a - Let. a
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 54 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit III ... 82 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 69 Stimmen
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Minderheit III ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 54 Stimmen
Abstimmung
Bst. c - Let. c
Le président (Bugnon André, président): Le groupe radical-libéral soutient la proposition de la minorité.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 93 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 62 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 25
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. ... pas chargé un nouveau défenseur dans le délai imparti, ou
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25a-25c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25d
Antrag der Mehrheit
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit
(Vischer, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25d
Proposition de la majorité
Titre
Mesures de protection ordonnées à titre provisionnel et observation
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité
(Vischer, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht hier um eine kleine, aber nicht ganz unwichtige Sache. Es geht um die Frage, ob die stationäre Beobachtung insofern gleich wie die Untersuchungshaft zu behandeln ist, als sie auf eine allfällige Strafe, die nachher vollzogen wird, anzurechnen ist. Stationäre Beobachtung ist eine Einschliessung. Insofern ist sie mit der Untersuchungshaft gleichzusetzen. Insofern ist es auch gerechtfertigt, dass die Zeit der Einschliessung angerechnet wird, auch wenn sie unter dem Titel der stationären Beobachtung erfolgt, einen anderen Charakter hat und einen anderen Zweck verfolgt. Denn für die betroffene Person ist es, um es einmal so zu sagen, absolvierter Freiheitsentzug.
Im Strafprozess und im Strafrecht gilt das Prinzip, dass Freiheitsentzug im Stadium der Untersuchung anschliessend auf die Strafe angerechnet wird. In diesem Sinne ersuche ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Er entspricht der Fassung des Ständerates und in der Essenz auch der neuen Fassung des Bundesrates. Es ist eigentlich nicht ganz einsichtig, warum die Kommission hier mehrheitlich anders verfahren ist. Offenbar war sie der Meinung, es sei gewissermassen eine Sozialtherapie und könne nicht mit Haft gleichgesetzt werden. Das ist aber eine irrige Annahme. Stationär heisst immer, dass jemandem gegen seinen Willen die Freiheit entzogen ist und er sich einem bestimmten Regime zu unterwerfen hat. Insofern ist es, auch wenn es qualitative Unterschiede gibt, ähnlich wie bei der Untersuchungshaft.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Sie sehen in der Fassung des Bundesrates, dass die stationäre Beobachtung tatsächlich als Untersuchungshaft gilt. Unter diesem Aspekt ist es an sich schon so, dass man sie an die Strafe anzurechnen hätte. Nun geht es aber doch um sehr verschiedene Formen der stationären Beobachtung. Die Beobachtung kann unter Zwang erfolgen, ähnlich wie die Untersuchungshaft, wie es der Minderheitssprecher vorhin ausgeführt hat. Aber sie kann auch in offenen Anstalten vollzogen werden. Auch eine ambulante Beobachtungsart ist möglich, und da kann man tatsächlich nicht mehr von einer Zwangsmassnahme im Sinne der Untersuchungshaft sprechen.
Mit anderen Worten: Die stationäre Beobachtung hat ein sehr breites Vollzugsspektrum. Das kann von der untersuchungshaftähnlichen Beobachtung bis zur sehr offenen Beobachtung gehen. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die Beobachtung tel quel und ohne Unterscheidung an die Strafe anzurechnen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und damit den neuen Anträgen des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Die Mehrheit Ihrer Kommission will nicht, dass eine stationäre Beobachtung an die Strafe anzurechnen ist, weil eine stationäre Beobachtung wesentlich weniger weit in die Bewegungsfreiheit eingreife als eine Untersuchungshaft. Es trifft zu, dass eine Gleichbehandlung von stationärer Beobachtung und Untersuchungshaft nicht zwingend ist. Je nach Vollzugseinrichtung ist das Ausmass der Freiheitsbeschränkung bei der stationären Beobachtung sehr unterschiedlich. Je nach Regime kann eine stationäre Beobachtung einer Untersuchungshaft sehr nahe kommen. Es ist aber auch denkbar, dass dies nicht der Fall ist. Entsprechend kontrovers wurde diese Frage denn auch von den Experten beurteilt, die wir zur Überarbeitung des Entwurfes beigezogen haben.
Die Fassung des Ständerates richtet sich nach dem strengstmöglichen Vollzug einer stationären Beobachtung, während sich die Mehrheit Ihrer Kommission an der mildestmöglichen Form orientiert. Wir sind nun der Auffassung, dass die Fassung des Ständerates den Vorzug verdient - nicht zuletzt deshalb, weil damit klargestellt ist, wie die stationäre Beobachtung anzurechnen ist.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La minorité Vischer souhaite que l'on assimile l'observation institutionnelle à de la détention préventive - c'est aussi l'avis du Conseil des Etats - et que, par conséquent, on impute la "partie déjà purgée" des jours qu'on aurait faits en observation sur la peine qui resterait à purger.
Cela a déjà été dit: la nature de l'observation - qui peut prendre toutes sortes de formes et dont une des formes est l'observation institutionnelle, c'est-à-dire l'observation dans un établissement - peut se faire à titre ambulatoire, peut se faire avec certaines restrictions de liberté, très généralement avec des sorties, dans un milieu ouvert et avec des week-ends. Cela s'assimilerait plus à ces mesures de droit civil d'internement à des fins d'assistance que véritablement à une peine.
D'une part, par la matérialité de la chose, il ne s'agit pas d'une sanction privant de liberté comparable à ce qui se passe en détention provisoire. D'autre part, quant à la nature des mots, on n'est pas devant une peine, on n'est pas devant une sanction, on est devant une mesure de protection, et il serait malsain d'assimiler une mesure de protection à une mesure de sanction. Pour ces raisons, la majorité vous invite à la suivre en biffant l'alinéa 2 de l'article 25d.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le groupe UDC soutient la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 26-31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Ist die Untersuchung abgeschlossen, erlässt die Untersuchungsbehörde innert zehn Tagen einen Strafbefehl ...
Abs. 2-6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Abs. 1
Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt in der Regel innert zehn Tagen einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt. Im Übrigen gilt das Beschleunigungsgebot gemäss Artikel 4 Absatz 5.
Antrag der Minderheit II
(Fluri, Frösch, Huber, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Lüscher, Moret, Nidegger, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 32
Proposition de la majorité
Al. 1
Après la clôture de l'instruction, l'autorité d'instruction rend une ordonnance pénale dans les dix jours si le jugement de l'infraction n'est pas de la compétence du tribunal des mineurs.
Al. 2-6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Al. 1
L'autorité d'instruction clôt l'instruction et rend une ordonnance pénale en règle générale dans les dix jours si le jugement de l'infraction n'est pas de la compétence du tribunal des mineurs. Au surplus l'obligation de célérité selon l'article 4 alinéa 5 est applicable.
Proposition de la minorité II
(Fluri, Frösch, Huber, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Lüscher, Moret, Nidegger, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Le président (Bugnon André, président): La proposition de la minorité I (Jositsch) a été réglée par un vote antérieur. A l'alinéa 1, il reste désormais, hormis la proposition de la majorité, celle de la minorité II (Fluri).
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 32 Absatz 1 haben wir die Wahl zwischen einer schwammigen und einer zu restriktiven Formulierung. Die schwammige Formulierung ist jene der Minderheit I, die offenbar jetzt nicht mehr zur Diskussion steht, und die zu restriktive Formulierung ist jene der Mehrheit.
Es sollen hier fixe Fristen festgelegt werden, wieder unter Umsetzung des Beschleunigungsgebotes. Wir haben ja bereits bei Artikel 4 Absatz 5 mehrheitlich festgestellt, dass dies unzulässig ist, weil wir damit in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen. Wir haben dort ferner festgestellt, dass der Bund keine Sanktionsmöglichkeiten hat, sofern das strengere Beschleunigungsgebot verletzt würde. Schliesslich ist es in diesem Fall so, dass die Aufnahme derartig fixer Fristen konkret nicht nur zu einer Einengung der Jugendstrafbehörden führt, sondern auch zu Unklarheiten in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens. Bereits beim Wort "innert" ist unklar, ob es sich dabei um eine Verwirkungs- oder um eine Ordnungsfrist handelt. Deshalb wollte man dies mit der zusätzlichen Formulierung "in der Regel" auffangen. Das aber bringt wieder Abgrenzungsprobleme gegenüber den Ausnahmen.
Schliesslich geht es darum, dass es beim Strafbefehlsverfahren - um dieses geht es ja grösstenteils - wenig Sinn macht, nur die letzten Tage eines Verfahrens zeitlich zu begrenzen, wenn man dessen Gesamtdauer nicht näher bestimmen kann.
Unter diesen Umständen sind wir der Auffassung, dass dem Ständerat und damit dem Bundesrat gefolgt werden soll. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II zuzustimmen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bereits mein Vorredner hat die Argumente aufgezählt und erklärt, weshalb sich die Mitglieder der FDP-Fraktion sowohl in der Kommission als auch im Rat dagegen wehren, dass hier beim Strafbefehlsverfahren eine fixe Frist von zehn Tagen rechtlich statuiert werden soll. Dies fordern die Mehrheit und auch die Minderheit I, die in einer relativ wolkigen Formulierung all diesen rechtlichen Klippen zu entgehen versucht.
Wir sind der Meinung, dass eine gesetzlich verankerte fixe Frist von zehn Tagen in die Organisationshoheit der Kantone eingreift und dass sie auch die Verteidigungsrechte der Jugendlichen beschneidet. Ich möchte noch einmal ans Votum der Sprecherin der SP-Fraktion erinnern: in dubio pro Grundrechte - und nicht: in dubio pro Beschleunigungsgebot. Genau das haben natürlich die Mehrheit und die Minderheit I zum Ziel. Wir sind klar der Meinung, dass die Festlegung einer Frist von zehn Tagen zu erheblichen Problemen in der Praxis führt und dass insbesondere auch die Frage nicht beantwortet wird, was passiert, wenn die Frist von zehn Tagen im Strafbefehlsverfahren nicht eingehalten wird.
Deshalb bitten wir Sie, die Minderheit II zu unterstützen, das bedeutet, dem Beschluss des Ständerates und damit dem Antrag des Bundesrates zu folgen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht nicht darum, dass wir sagen, diese Frist sei auch dann durchzusetzen, wenn die Grundrechte nicht eingehalten werden können. Es ist eine Ordnungsvorschrift, sie hat auch keine kassatorische Wirkung. Das heisst, die Nichteinhaltung der Frist - das haben wir in der Kommission lange diskutiert - führt nicht dazu, dass es dann Folgen hat. Aber - jetzt kommt der Einwand - alle betonen immer die Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung: Tagaus, tagein lamentieren alle, die Verfahren dauerten zu lange. Also müssen wir gegenüber den einzelnen Kantonen und ihrer Organisation doch auch einen gewissen Druck aufsetzen, sodass sie die nötigen Massnahmen ergreifen, um die Verfahren zu beschleunigen. Eine solche Ordnungsvorschrift will ja gerade, dass die Kantone tatsächlich mehr Mittel für diese Verfahren aufwenden.
Da haben wir in der ganzen Presse ein Gejammer - ich kann es nicht mehr hören - über die zu langen Jugendstrafverfahren, da blasen sich hüben und drüben x Leute auf und machen das zu einem Wahlkampfthema. Jetzt haben wir die Möglichkeit, eine kleine Änderung herbeizuführen - über eine Vorschrift, die nur eine Ordnungsvorschrift ist, aber eine gewisse reinigende Wirkung zeitigen könnte -, und da wird daraus wieder eine Grundsatzfrage gemacht. Ich sehe nicht ein, wieso das getan wird.
In diesem Sinne ersuche ich Sie darum, uns zu folgen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe jetzt einmal der Debatte zugehört. Frau Markwalder Bär hat mich auf mein eingangs gehaltenes Votum angesprochen, wonach ich gesagt habe, die SP-Fraktion stimme immer "in dubio pro Grundrechte".
Nachdem die Minderheit I (Jositsch) als Konsequenz der Ablehnung eines neuen Absatzes 5 bei Artikel 4 zurückgezogen wurde, sieht es anders aus. Im Minderheitsantrag Jositsch war stipuliert, dass die Untersuchungsbehörde einen Strafbefehl "in der Regel innert zehn Tagen" erlassen muss. Die Mehrheit hat dieses "in der Regel" nicht aufgenommen. Dort heisst es einfach: "... erlässt die Untersuchungsbehörde innert zehn Tagen einen Strafbefehl". Ich werde jetzt also mit der Minderheit II stimmen: in dubio pro Grundrechte. Ich bin aber, und da muss ich jetzt die Ansicht von Herrn Vischer teilen, der Ansicht - nein, ich bin nicht nur der Ansicht, es ist vielmehr so: Es stört mich wirklich, dass immer wieder, wenn irgendwelche Delikte begangen werden, am Stammtisch der Schrei ertönt, man müsse die Delinquenten umgehend, quasi bereits auf der Strasse, aburteilen. Und wenn dann irgendwelche Beschleunigungsvorschriften ins Gesetz aufgenommen werden sollen, sagen alle Nein, weil sie Angst vor Mehrkosten haben.
Soweit die Beschleunigung durch die Aufstockung der Mittel erfolgen soll, stehen wir dahinter. Aber wenn es um die Abwägung zwischen Grundrechten und Beschleunigung geht, halte ich im Namen der SP-Fraktion dafür, dass wir die Minderheit II unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit II zu folgen und damit auch dem Bundesrat und dem Ständerat.
Die Mehrheit beabsichtigt mit ihrer Fassung die Beschleunigung des Abschlusses von Verfahren, indem sie eine Zehntagesfrist statuiert, innerhalb welcher nach dem Abschluss der Untersuchung ein Strafbefehl erlassen werden soll. Wir erachten eine solche Regelung als untauglich und unnötig.
Unnötig ist sie deshalb, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Beschleunigungsgebotes die Strafbehörden ohnehin gehalten sind, Verfahren so rasch als möglich zu Ende zu bringen. Insgesamt handelt es sich bei der Regelung der Mehrheit um deklaratorische Gesetzgebung, die in der Praxis nicht zu einer rascheren Erledigung von Verfahren führen wird.
Untauglich sind die Regelungen zum einen, weil es sich bei der statuierten Frist - das wurde heute betont - zwingend um eine Ordnungsfrist handeln muss. Es kann zweifellos nicht die gewollte Folge sein, dass ein Verfahren eingestellt werden muss, weil die Frist überschritten ist. Selbst bei einer Ordnungsfrist sind aber die Folgen einer Überschreitung nicht genau abzusehen. Richtig ist sicher, dass man nicht davon ausgehen kann, dass eine Frist eine kassatorische Wirkung hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfahrensverzögerung immerhin zu einer Reduktion der Strafe führen kann. Und man weiss nicht, wie sich eine solche Praxis entwickeln würde. Zum andern, und das ist massgebend, hängt der Beginn der Frist allein davon ab, wann die Untersuchungsbehörde die Untersuchung als geschlossen erachtet. Damit hat es die Untersuchungsbehörde dann ja auch in der Hand, wann sie ein Verfahren abschliessen will, wenn das Gesetz eine Frist statuiert. Des Weiteren erscheint es schliesslich wenig sinnvoll, nur die letzten Tage eines Verfahrens zu begrenzen, weil man die Gesamtdauer eines Verfahrens nicht festlegen kann.
Ich möchte Sie darum ersuchen, der Minderheit II zuzustimmen und damit auch dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La majorité de la commission a considéré que l'indication d'un délai de dix jours après la clôture de l'instruction était utile pour que le juge sache qu'il a un délai et peut-être pour que les cantons sachent qu'ils ont des moyens à fournir à leur juridiction des mineurs pour tenir ce délai, tout en sachant que, d'une part, ce délai ne peut pas être exigé des cantons et que, d'autre part, il ne s'agit que d'un délai d'ordre. Il ne s'agit pas d'un délai de péremption qui ferait "tomber" la procédure pénale si d'aventure il n'était pas tenu. Il n'y a donc pas de conséquence véritable au non-respect de ce délai mais ce rappel est utile.
C'est pourquoi je vous recommande de suivre la version de la majorité de la commission.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La proposition de la minorité I a déjà été rejetée.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 49 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 32a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 33
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
b. Streichen
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2bis
Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichtes Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
Abs. 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 6
Das Jugendgericht spricht das Urteil innert drei Monaten seit der Anklageerhebung.
Antrag der Minderheit
(Thanei, Frösch, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 1 Bst. b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Hochreutener, Kaufmann, Lüscher, Lustenberger, Müri, Nidegger, Schwander)
Abs. 1 Bst. c
c. ... von mehr als sechs Monaten;
Antrag der Minderheit I
(Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Abs. 6
Das Jugendgericht spricht das Urteil in der Regel innert drei Monaten seit der Anklageerhebung. Im Übrigen gilt das Beschleunigungsgebot gemäss Artikel 4 Absatz 5.
Antrag der Minderheit II
(Fluri, Frösch, Huber, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Lüscher, Moret, Nidegger, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 6
Streichen
Art. 33
Proposition de la majorité
Al. 1
...
b. Biffer
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2bis
Les cantons qui ont désigné des procureurs des mineurs en tant qu'autorité d'instruction peuvent prévoir que les accusations consécutives à une opposition contre une ordonnance pénale portant sur une contravention sont jugées par le président du tribunal des mineurs.
Al. 3-5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 6
Le tribunal des mineurs prononce le jugement dans les trois mois suivant la mise en accusation.
Proposition de la minorité
(Thanei, Frösch, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Vischer, Wyss Brigit)
Al. 1 let. b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fluri, Freysinger, Geissbühler, Hochreutener, Kaufmann, Lüscher, Lustenberger, Müri, Nidegger, Schwander)
Al. 1 let. c
c. ... de plus de six mois;
Proposition de la minorité I
(Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Thanei)
Al. 6
Le tribunal des mineurs prononce le jugement en règle générale dans les trois mois suivant la mise en accusation. Au surplus l'obligation de célérité selon l'article 4 alinéa 5 est applicable.
Proposition de la minorité II
(Fluri, Frösch, Huber, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Lüscher, Moret, Nidegger, Sommaruga Carlo, Vischer, Wyss Brigit)
Al. 6
Biffer
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 33 regelt die Zuständigkeit des Jugendgerichtes respektive die Strafbefehlskompetenz. Denn es ist so: Sofern eine Angelegenheit nicht vom Jugendgericht zu beurteilen ist, erlässt die Untersuchungsbehörde einen Strafbefehl; das ist im vorhergehenden Artikel geregelt. Hier kann man in guten Treuen verschiedener Ansicht sein: Zum einen erfordert gerade der Schutzgedanke des Jugendstrafverfahrens, dass mehrere Angelegenheiten im Strafbefehlsverfahren abgeurteilt werden. Zum anderen ist es auch wichtig, dass bei höheren Strafen, sei es mit Bezug auf eine Busse, sei es mit Bezug auf Freiheitsentzug, ein Gericht darüber befindet. Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen bei Absatz 1 Litera b, die Version des Ständerates respektive die Bestimmung gemäss dem neuen Antrag des Bundesrates zu übernehmen.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, Litera b ersatzlos zu streichen. Das würde bedeuten, dass über sämtliche Bussen ein Strafbefehl erlassen werden kann, also unabhängig von der Höhe. Das erscheint unangemessen, weil es eine schwere Tat oder ein schweres Verschulden erfordert, damit eine Busse von mehr als 1000 Franken ausgesprochen wird.
Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 1 Litera b die Version des Bundesrates bzw. des Ständerates zu übernehmen.
Dann möchte ich mich auch für die SP-Fraktion gegen den Minderheitsantrag Fluri aussprechen. Er beantragt bei Absatz 1 Litera c, dass ein Strafbefehl bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich sein soll.
Ich möchte an die Diskussion im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung im Erwachsenenstrafrecht erinnern: Dort mussten wir ja die bisherigen kantonalen Verfahrensordnungen irgendwie zusammenbringen. Es gab einige Kantone, die sahen eine Strafbefehlskompetenz nur bis zu einem Freiheitsentzug von einem Monat vor, andere bis zu einem Freiheitsentzug von drei oder sechs Monaten; wir haben uns für die Lösung mit sechs Monaten entschieden. Im Rahmen des Jugendstrafverfahrens ist es aber etwas ganz anderes. Hier wäre es unangemessen, von sechs Monaten auszugehen.
Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 1 Litera c der Mehrheit zu folgen und die Zuständigkeit des Jugendgerichtes vorzusehen, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten zur Diskussion steht.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bitte Sie, bei Absatz 1 Litera c die Minderheit zu unterstützen, bei Absatz 1 Litera b die Mehrheit und bei Absatz 6 die Minderheit II, es ist die einzige dort noch bestehende Minderheit. Bei der Spruchkompetenz bezüglich Freiheitsstrafen, also bei Absatz 1 Litera c, schlägt die Mehrheit eine Grenze von drei Monaten vor, ab welcher das Jugendgericht zuständig wäre.
Da gibt es zwei Aspekte, einerseits den Aspekt der Rechtsgleichheit. Ein Übergangstäter, das heisst ein Täter, der aufgrund seines Alters vom Jugendstrafrecht ins Erwachsenenstrafrecht wechselt, wird bei einer Grenze von drei Monaten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht insofern benachteiligt, als er eine Instanz weniger anrufen kann, als wenn er eben in eine andere Alterskategorie fällt. Das ist der Aspekt der Rechtsgleichheit.
In der Kommission wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass hier nicht dieser Aspekt massgebend sei, sondern die absolute Grenze der Strafandrohung. Da möchte ich aber doch Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf zitieren, die beim Eintreten gesagt hat, dass es eben heute auch darum gehe, eine optimale Abstimmung zwischen Erwachsenenstrafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung herzustellen. Andererseits geht es aber auch darum, dass die Jugendanwälte in aller Regel die Fakten des Falls und die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen sehr gut kennen, weshalb die Anträge des Jugendanwaltes in der Regel ausserordentlich zutreffend und häufig auch bereits das Urteil sind. Deswegen ist es auch sachlich gerechtfertigt, die Grenze zur Zuständigkeit des Jugendgerichtes höher anzusetzen als dies die Mehrheit will.
Bei Absatz 1 Litera b müssen wir einfach wissen, dass der heutige Bussenumwandlungssatz im Minimum 30 Franken beträgt. In der Praxis sind es meines Wissens 60 Franken. Das heisst, das Strafmass von drei Monaten, wie es die Mehrheit vorschlägt, würde einer Busse in der Höhe von rund 5000 Franken entsprechen. Bussen in dieser Höhe kommen aber bei Jugendlichen praktisch nie vor. Deshalb ist die Obergrenze von 1000 Franken nicht kongruent mit dem Strafmass in Absatz 1 Litera c, und zwar sowohl gemäss Mehrheit als auch gemäss Minderheit nicht. In Anbetracht dessen ist es als Konsequenz gerechtfertigt, die Busse und damit Absatz 1 Litera b zu streichen.
Nun zu Absatz 6: Hier besteht ja nur noch eine Minderheit, nämlich die unsrige. Es geht um Ähnliches wie bereits bei Artikel 32. Es ist unseres Erachtens falsch - speziell bei Gerichten -, eine minimale Urteilsfrist festzulegen, weil im Vordergrund eben nicht die Beschleunigung, die Frist, steht, sondern die sorgfältige Abwägung und Beurteilung des Falles. Und schliesslich greifen wir auch hier mit einer Fristansetzung zu weit in die kantonale Organisation ein.
Ich bitte Sie namens der Minderheit, Absatz 6 und Absatz 1 Litera b zu streichen, das heisst dem Ständerat zu folgen, und bei Absatz 1 Litera c die höhere Grenze von sechs Monaten vorzusehen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich spreche zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c. Hier geht es ja um die Strafkompetenzen, wo das Jugendgericht zum Zug kommt beziehungsweise wo Strafbefehle des Jugendanwaltes möglich sind. Hier sprechen Aspekte für und Aspekte gegen den Antrag der Minderheit Fluri.
Auf den ersten Blick würde man eigentlich meinen, man müsste sich mit der Mehrheit für drei Monate aussprechen. In der Tat aber zeigen die Erfahrungen - und ich habe diese Erfahrungen als Mitglied eines Gerichtes gemacht, das sich auch mit Jugendstrafverfahren befasst hat -, dass das Gericht in der Regel über den angeklagten Jugendlichen weit weniger Kenntnisse hat als der Jugendanwalt. Das ist auch nicht besonders auffällig, denn der Jugendanwalt hat normalerweise die ganze Untersuchung mit dem Jugendlichen durchgestanden. Er kennt alle Akten im Detail. Er kennt auch Dinge und Hintergründe, die unter Umständen gar nicht in den Akten stehen, dem Gericht nicht bekannt sind.
So hat der Antrag der Minderheit Fluri etwas für sich, nämlich die Tatsache, dass auch die Kompetenz des Jugendanwaltes ausgedehnt werden kann unter dem Aspekt, dass ebendieser Jugendanwalt den Täter, den Angeklagten, ganz besonders gut kennt. Es lässt sich meines Erachtens deshalb rechtfertigen, sich mit der Minderheit Fluri für sechs Monate auszusprechen. Die Gleichschaltung mit dem Erwachsenenstrafrecht ist nicht unbedingt so entscheidend. Entscheidender ist es, ob im Interesse des Angeklagten auch besondere Kenntnisse der ganzen Umstände, der Hintergründe und der Situation im Umfeld des Angeklagten vorhanden sind. Da muss ich aus eigener Erfahrung wirklich sagen, dass da beim Jugendanwalt bedeutend mehr vorhanden ist.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich bitte Sie, bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b zur Zuständigkeit des Jugendgerichtes bei Bussen ab 1000 Franken der Minderheit zu folgen, d. h. dem neuen Antrag des Bundesrates vom 22. August 2007 und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Nach der Fassung der Mehrheit sollen alle Bussen unabhängig von ihrer Höhe durch die Untersuchungsbehörde im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Der überarbeitete Entwurf sieht demgegenüber vor, dass für Bussen ab 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll. Wie Sie wissen, hat der Ständerat diesem neuen Antrag zugestimmt.
Die Kritiker der Regelung bringen nun zum Ersten vor, eine Busse von 1000 Franken entspreche bei einem Umwandlungssatz von 60 Franken pro Tag einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen - was richtig ist -; für eine solche sei auch nicht das Jugendgericht zuständig. Zum Zweiten wird argumentiert, Bussen von über 1000 Franken seien in der Praxis äusserst selten; auch dies trifft zu, und gerade dieses Argument spricht dafür, die Version des Bundesrates zu übernehmen. Eine Busse von mehr als 1000 Franken wird nur in seltenen, in ganz besonderen Fällen ausgesprochen. Gerade die Schwere des Falles rechtfertigt es dann aber, dass darüber nicht eine Einzelperson, sondern eben das Jugendgericht entscheidet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Busse von mehr als 1000 Franken für Jugendliche doch eine sehr einschneidende Strafe ist und deshalb von einem Kollegialgericht ausgesprochen werden soll.
Ich möchte Sie daher noch einmal bitten, der Minderheit, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.
Zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, der Zuständigkeit des Jugendgerichtes beim Freiheitsentzug: Ich ersuche Sie, hier der Mehrheit und damit der Fassung des Bundesrates vom 22. August 2007 bzw. dem Ständerat zu folgen. Nach der Fassung der Mehrheit ist das Jugendgericht zuständig für Fälle, bei denen ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht kommt. Die Minderheit will nun die Grenze auf sechs Monate erhöhen.
Ich habe schon darauf hingewiesen, dass der Sinn von Sanktionen im Jugendstrafrecht teilweise ein anderer ist als im Erwachsenenstrafrecht. Die Sanktion soll vor allem bessernd und erziehend wirken. Dieser Umstand ist auch beim Verfahren zu berücksichtigen. Das Verfahren hat gerade auch den Zweck, dass sich Jugendliche mit der Tat und mit der Strafe auseinandersetzen müssen. Diese Auseinandersetzung wird nun aber ohne Zweifel viel intensiver sein, wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, als wenn dem Jugendlichen bloss ein Strafbefehl zugestellt wird. Eine gerichtliche Verhandlung mit ihrer Formstrenge soll auch Eindruck auf den beschuldigten Jugendlichen machen und ihm zeigen, dass der Staat sein Fehlverhalten ahndet. Diese Gründe sprechen dagegen, die Grenze für die Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate zu erhöhen.
Die beantragte Erhöhung wird auch damit begründet, im Erwachsenenverfahren betrage die Strafbefehlskompetenz sechs Monate. Hierbei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber im Erwachsenenstrafverfahren mit der Grenze von sechs Monaten sehr weit gegangen ist; er ist in jedem Fall viel weiter gegangen als die kantonalen Regelungen, die bis vor kurzer Zeit noch gegolten haben. Bis zur Inkraftsetzung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lag die Grenze in den meisten Kantonen bei drei Monaten, in verschiedenen Kantonen sogar bei einem Monat. Die Erhöhung auf sechs Monate im Erwachsenenstrafrecht findet ihren Grund heute darin, dass die Freiheitsstrafen nach dem neuen Strafrecht in der Regel mindestens sechs Monate betragen. Im Jugendstrafrecht ist die Situation nun aber eine ganz andere. Zudem darf bei Jugendlichen angesichts der erhöhten Strafempfindlichkeit die Grenze nicht auf das gleiche Mass angehoben werden wie im Erwachsenenstrafrecht.
Ich möchte Sie auch bitten zu bedenken, dass Urteile mit mehr als drei Monaten Freiheitsentzug sehr selten sind und wirklich nur gravierende Fälle betreffen. In der Regel geht es um Jugendliche, die nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert sind. Gerade bei diesen wiederholt delinquierenden Jugendlichen vermöchte ein Strafbefehlsverfahren kaum Eindruck zu erwecken, da es einfach und wenig formell abläuft.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit und dem Ständerat zu folgen.
Noch zu Artikel 33 Absatz 6, zur Frist für die Aussprechung des Urteils durch das Jugendgericht: Ich möchte Sie bitten, hier der Minderheit II (Fluri) zu folgen und damit der Fassung des Bundesrates und des Ständerates. Ich habe bereits bei Artikel 32 Absatz 1 die Argumente aufgeführt, die gegen die Statuierung einer Frist zum Erlass von Entscheiden sprechen. Die Argumentation ist hier dieselbe wie dort. Gegen die Festlegung einer Frist für das Urteil durch das Jugendgericht spricht zudem, dass in diesen Verfahren oft Faktoren die Festlegung eines Gerichtstermins bestimmen, die das Gericht gar nicht beeinflussen kann. Denken Sie an die Verfügbarkeit von Sachverständigen, denken Sie an die Verfügbarkeit von Parteivertretern oder auch an die Verfügbarkeit von Laienrichtern. Während es beim Strafbefehl die Untersuchungsbehörde weitgehend selbst in der Hand hat, wann sie einen Strafbefehl erlässt, hat es das Jugendgericht weit weniger in der Hand, wann es ein Urteil erlässt.
Ich ersuche Sie deshalb, bei Artikel 33 Absatz 6 für die Minderheit II (Fluri) und damit für die Regelung des Ständerates zu stimmen.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous venons d'adopter l'article 32 qui donne à l'autorité d'instruction la compétence de condamner par ordonnance, c'est-à-dire sans passer devant le tribunal dans les cas où précisément le tribunal n'est pas compétent.
Nous traitons maintenant l'article 33 qui détermine les cas où le tribunal, et lui seul, est compétent. Je traiterai l'alinéa 1 lettre b de cet article ainsi que l'alinéa 6. Mon collègue Jositsch traitera l'alinéa 1 lettre c.
A l'article 33 relatif à la compétence, la majorité de la commission estime que les amendes peuvent être retirées des compétences exclusives du tribunal, c'est-à-dire être prononcées par voie d'ordonnance. Cela est d'autant moins un problème que le tribunal est de toute façon compétent pour statuer en cas d'opposition à des décisions sur ordonnance et, qu'en conséquence, si une amende élevée devait être donnée à mauvais escient, le tribunal serait de toute façon là pour reconsidérer la chose au terme d'un contrôle.
S'agissant de l'alinéa 6, il reste une proposition de minorité II (Fluri) selon laquelle il convient de biffer la référence aux trois mois suivant la mise en accusation pour prononcer un jugement, au motif que ces trois mois ne sont de toute façon pas un délai péremptoire et que cela n'avait pas grand-chose à faire dans un article sur la compétence. La majorité de la commission estime pour sa part que le maintien d'un délai d'ordre de trois mois - comme il n'y a pas de sanction à la non-observation de ce délai - se justifie comme un rappel utile du principe de célérité.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich vertrete hier die Position der Mehrheit der Kommission mit Bezug auf den Minderheitsantrag Fluri zu Absatz 1 Buchstabe c, der vorsieht, dass die Zuständigkeit der Jugendgerichte erst bei einem Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten gegeben sein soll. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, man solle deren Kompetenz bereits ab drei Monaten Freiheitsentzug vorsehen. Herr Aeschbacher und Herr Fluri haben darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde, nämlich der Jugendanwalt, in der Regel bessere Kenntnisse über den Jugendlichen hat. Er kennt ihn, er hat die Untersuchung geführt. Mit diesem Argument können Sie grundsätzlich in jedem Fall die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde vorsehen. Das gilt im Übrigen auch für das Erwachsenenstrafrecht. Auch dort muss ja auf die Persönlichkeit des Täters Bezug genommen werden.
Die Frage, die sich hier stellt, ist aber eine andere. Es ist ganz eindeutig so, dass vom Geist des Gesetzes her die Jugendgerichte dann zuständig sein sollen, wenn es um die Beurteilung eines gravierenden Delikts geht. Wie Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits ausgeführt hat, ist dies im Jugendstrafrecht bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten mit Sicherheit der Fall. Deshalb, Herr Fluri, ist es zwar richtig, dass Gleiches gleich behandelt werden soll, das heisst, wo möglich soll für das Erwachsenenstrafrecht das Gleiche gelten wie für das Jugendstrafrecht. Wo es sich aber um Ungleiches handelt, muss man auch eine ungleiche Behandlung zulassen, um letztlich ein gleiches Resultat zu erhalten. Die Strafen für gleiche Delikte sind bei Jugendlichen wesentlich tiefer als im Erwachsenenstrafrecht; das ist richtig so. Entsprechend müssen aber auch früher die Gerichte eine Beurteilung vornehmen können.
Im Übrigen bringen die Kenntnisse eines Jugendanwalts, die sicher lobenswert sind, die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit, einer gewissen Eindimensionalität mit sich. Dass es nicht dazu kommt, will man durch die Trennung der Untersuchungsbehörde von den Gerichten erreichen. Damit soll eine unabhängige Instanz die Klage beurteilen können. Dass das bei schwerwiegenden Delikten der Fall sein sollte, darüber sind wir uns einig; schwerwiegend heisst hier: bereits ab drei Monaten Freiheitsentzug.
Deshalb lege ich Ihnen nahe, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
La proposition de la minorité I (Jositsch) à l'alinéa 6 a été retirée.
Abstimmung
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Abstimmung
Abs. 1 Bst. c - Al. 1 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 88 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 54 Stimmen
Abstimmung
Abs. 6 - Al. 6
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 95 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 48 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 34-42
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 43
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag der Minderheit
(Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden in der Regel auf die Staatskasse genommen.
Abs. 4
Im Übrigen gelten die Artikel 422ff. StPO sinngemäss.
(= Abs. 2 gemäss Beschluss des Ständerates)
Art. 43
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
... (art. 426 CPP), ses parents peuvent être déclarés solidairement responsables.
Proposition de la minorité
(Vischer, Wyss Brigit)
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
En règle générale, les frais de la défense d'office sont à la charge de l'Etat.
Al. 4
Au surplus, les articles 422ss. CPP sont applicables par analogie.
(= Al. 2 selon la décision du Conseil des Etats)
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht um die Kosten. Zum einen geht es um die Verfahrenskosten, zum anderen geht es um die Kosten der amtlichen Verteidigung. Gemäss Mehrheit ist es so, dass die Kosten unter Verweis auf die Erwachsenenstrafprozessordnung dem Schuldiggesprochenen auferlegt werden müssen. Der Bundesrat hatte in seinem ursprünglichen Entwurf eine mildere Fassung, nach der die Kosten unter bestimmten Umständen von der Staatskasse getragen würden.
Der zweite Teil des Minderheitsantrages betrifft die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es ist im Interesse der Rechtssicherheit und des optimalen Schutzes eines Jugendlichen, dass er eine Verteidigung hat. Es gibt vielleicht Jugendliche und Eltern, die das gar nicht wollen. Aber es ist der Staat, der sagt: Ich will zur Einhaltung der Verfahrensregeln, dass du verteidigt wirst; denn nur das garantiert, dass das Verfahren seriös und unter Einhaltung der Regeln des Fairplay über die Bühne geht. Deswegen erachte ich es als stossend, wenn diese Kosten im Falle einer Verurteilung in der Regel dem Jugendlichen aufgebürdet werden. Vielmehr ist es im Interesse der Sache, dass ein Jugendlicher nicht noch mit solchen Kosten belastet wird, die letztlich auch seine Resozialisierung gefährden können.
Ähnliches gilt mit Bezug auf die Verfahrenskosten. Es gibt Familien, die es sich gar nicht leisten können, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Deswegen bin ich hier für die mildere Variante. Es ist aber nicht ganz richtig, was der Herr Präsident sagt. Es ist nicht ein Konzept - doch, es ist ein Konzept; wir schwatzen ja nicht einfach konzeptlos daher; das stimmt -, es sind zwei Anträge, bei denen man geteilter Meinung sein kann. Ich ersuche Sie deswegen, getrennt über die Absätze 1 und 2 und über Absatz 3 abstimmen zu lassen. Man kann nämlich durchaus die Absätze 1 und 2 des Minderheitsantrages gutheissen, nicht aber Absatz 3 - vielleicht sogar umgekehrt, das weiss ich nicht.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, auch mit Blick auf die Resozialisierung, der Minderheit zuzustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit und damit der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu folgen.
Die Minderheit will für die Übernahme der Kosten für eine amtliche Verteidigung eine andere Regelung als die Mehrheit. Der geänderte Entwurf des Bundesrates folgt diesbezüglich dem gleichen Prinzip, das auch im Erwachsenenstrafverfahren gilt. Demnach hat die schuldiggesprochene Person die Verfahrenskosten zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche der Staat nach Artikel 433 Absatz 1 StPO übernimmt. Allerdings kann der Staat die Kosten für eine amtliche Verteidigung bei der verurteilten Person einfordern, wenn die verurteilte Person bereits zum Urteilszeitpunkt über genügend Mittel verfügt oder wenn sich ihre finanzielle Situation - das ist die zweite Möglichkeit - innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Urteils genügend verbessert.
Dieses Prinzip möchten wir auch im Jugendstrafverfahren anwenden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nicht nur die finanzielle Situation verurteilter Jugendlicher, sondern auch die finanzielle Situation ihrer Eltern berücksichtigt wird. Wir meinen aber, dass dieser Unterschied durchaus gerechtfertigt ist.
Deshalb möchte ich Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist in der Tat so, dass man bei der Kostenauferlegung verschiedene Konzepte vertreten kann. Wahrscheinlich liegt das richtige Konzept bei der individuellen Lösung. Insofern hat der Antrag der Minderheit Vischer durchaus seine Berechtigung; er kann im Einzelfall durchaus richtig sein.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass es sich hier um ein Problem handelt, das sich nicht von demjenigen im Erwachsenenstrafprozessrecht unterscheidet. Die Frage der Kostenauferlegung ist hier insbesondere deshalb eine ähnliche, weil es in der Regel ja nicht primär um den Jugendlichen geht, sondern um seine Eltern. Deshalb ist die Lösung, die im Rahmen des Erwachsenenstrafprozessrechts getroffen worden ist, eben eine Lösung, die auch im Jugendstrafprozessrecht dem individuellen Fall genügend Rechnung trägt.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le groupe radical-libéral soutient la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 88 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Abstimmung
Abs. 3, 4 - Al. 3, 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 89 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 44
Antrag der Kommission
Abs. 1-4, 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates
Art. 44
Proposition de la commission
Al. 1-4, 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 45
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Abs. 1bis, 1ter
Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 45
Proposition de la commission
Al. 1
La modification du droit en vigueur est réglée dans l'annexe.
Al. 1bis, 1ter
Biffer
Al. 2
... contraires au présent code, n'ont pas été formellement modifiées par celui-ci.
Angenommen - Adopté
Art. 46-49
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 50
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts.
Art. 50
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 51-53
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Anhang - Annexe
Titel
Antrag der Kommission
Änderung bisherigen Rechts
Titre
Proposition de la commission
Modification du droit en vigeur
Angenommen - Adopté
Einleitung
Antrag der Kommission
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
Introduction
Proposition de la commission
Les lois fédérales mentionnées ci-après sont modifiées comme suit:
Angenommen - Adopté
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Titel
Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
Aufheben
Art. 1 Abs. 2 Bst. n
n. die Artikel 333 bis 392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates), Artikel 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
Art. 6-8
Aufheben
Art. 16 Abs. 4
Für den Vollzug von Strafen können private Einrichtungen beigezogen werden.
Art. 21 Abs. 3
Aufheben
Art. 27 Abs. 6
Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.
Art. 38-43
Aufheben
Ch. 1
Proposition de la commission
Titre
Droit pénal des mineurs du 20 juin 2003
Art. 1 al. 1 let. b
Abroger
Art. 1 al. 2 let. n
n. les articles 333 à 392 (Livre 3: Entrée en vigueur et application du Code pénal), à l'exception des articles 380 (frais), 387 alinéa 1 lettre d et alinéa 2 (dispositions complémentaires du Conseil fédéral), article 388 alinéa 3 (exécution des jugements antérieurs);
Art. 6-8
Abroger
Art. 16 al. 4
L'exécution des mesures peut être confiée à des établissements privés.
Art. 21 al. 3
Abroger
Art. 27 al. 6
L'exécution des mesures peut être confiée à des établissements privés.
Art. 38-43
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Titel
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974
Art. 23 Abs. 2
In Abweichung von Artikel 22 bestimmt sich der Gerichtsstand nach Artikel 11 der Jugendstrafprozessordnung vom ...
Ch. 2
Proposition de la commission
Titre
Loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif
Art. 23 al. 2
En dérogation à l'article 22, le for se détermine d'après l'article 11 de la procédure pénale applicable aux mineurs du ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Titel
DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003
Art. 1 Abs. 1
Dieses Gesetz regelt:
a. die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren;
b. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;
c. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.
Art. 1 Abs. 3
Aufheben
Art. 1a Titel
Geltungsbereich
Art. 1a Text
Ist die Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat durch die Strafprozessordnung vom ... geregelt, so sind die für Strafverfahren geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht anwendbar.
Art. 5 Bst. a
a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;
Art. 5 Bst. c
c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59-63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 JStG) angeordnet worden ist.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e
e. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;
Art. 16 Abs. 1 Bst. f
f. fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;
Art. 16 Abs. 1 Bst. g
g. fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persönlichen Leistung nach den Artikeln 22 bis 24 JStG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. h
h. fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges nach Artikel 35 JStG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. i
i. fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artikeln 12 bis 14 JStG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. j
j. zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. k
k. zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzuges einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG.
Art. 17 Abs. 1
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e bis k und Absatz 4 holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nichtverjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.
Ch. 3
Proposition de la commission
Titre
Loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN
Art. 1 al. 1
La présente loi règle:
a. l'utilisation des profils d'ADN dans des procédures pénales;
b. le traitement des profils d'ADN dans un système d'information fédéral;
c. l'identification par la comparaison de profils d'ADN des personnes inconnues, disparues ou décédées, lors d'une procédure pénale.
Art. 1 al. 3
Abroger
Art. 1a titre
Champ d'application
Art. 1a texte
Lorsque la poursuite ou le jugement d'une infraction est régi par le Code de procédure pénale du ... les dispositions de la section 2 de la présente loi concernant les procédures pénales ne s'appliquent pas.
Art. 5 let. a
a. qui ont été condamnées à une peine privative de liberté ou à une privation de liberté de plus d'une année pour un crime commis intentionnellement;
Art. 5 let. c
c. contre lesquelles une mesure thérapeutique (art. 59-63 CP), l'internement (art. 64 CP) ou le placement (art. 15 du droit pénal des mineurs) a été prononcé.
Art. 16 al. 1 let. e
e. cinq ans après l'expiration du délai d'épreuve en cas de sursis ou de sursis partiel à l'exécution de la peine;
Art. 16 al. 1 let. f
f. cinq ans après le paiement d'une peine pécuniaire ou la cessation d'un travail d'intérêt général ou, si ces peines sont muées en peine privative de liberté de substitution ou converties, cinq ans après l'exécution;
Art. 16 al. 1 let. g
g. cinq ans après une réprimande, le paiement d'une amende ou la fin d'une prestation personnelle au sens des articles 22 à 24 du droit pénal des mineurs;
Art. 16 al. 1 let. h
h. cinq ans après l'expiration du délai d'épreuve en cas de sursis à l'exécution d'une amende, d'une prestation personnelle ou d'une privation de liberté au sens de l'article 35 du droit pénal des mineurs;
Art. 16 al. 1 let. i
i. cinq ans après l'exécution d'une mesure de protection au sens des articles 12 à 14 du droit pénal des mineurs;
Art. 16 al. 1 let. j
j. dix ans après l'exécution d'une privation de liberté au sens de l'article 25 du droit pénal des mineurs;
Art. 16 al. 1 let. k
k. dix ans après la cessation d'un placement au sens de l'article 15 du droit pénal des mineurs.
Art. 17 al. 1
Dans les cas visés à l'article 16 alinéa 1 lettres e à k et alinéa 4, l'office soumet l'effacement à l'approbation de l'autorité judiciaire compétente. Celle-ci peut refuser s'il subsiste un soupçon concret relatif à un crime ou à un délit non prescrit ou s'il y a lieu de craindre une récidive.
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 139 Stimmen
Dagegen ... 2 Stimmen
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 20.30 Uhr
La séance est levée à 20 h 30