05.072
Kollektivanlagengesetz
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Loi fédérale sur les placements collectifs de capitaux
Art. 12 Abs. 1, 1bis
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 12 al. 1, 1bis
Proposition de la commission
Maintenir
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.
Es geht ja hier um den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung. Wer in seiner Anlagepolitik flexibel und frei sein möchte, kann für das kollektive Kapitalvermögen einen Fantasienamen wählen. Der Anlegerschutz kann am besten durch Transparenz erreicht werden; der selbstgewählte Namen eines Produktes soll somit die tatsächlich getätigten Anlagen widerspiegeln, sofern er auf eine bestimmte Anlage Bezug nimmt. Die Verwendung des Begriffs "mehrheitlich" in Absatz 1bis steht in klarem Widerspruch zum geltenden Recht und zu der langjährigen und bewährten Praxis der Aufsichtsbehörde. Ein Anlagefonds darf beispielsweise nur dann den Begriff "Equity" in seinem Namen verwenden, wenn er mindestens zwei Drittel seines Vermögens in Beteiligungspapiere investiert. Der Begriff "mehrheitlich" würde diese Zweidrittelregel auf eine 50-Prozent-Regel reduzieren.
Derzeit sind in der Schweiz mehr als 1000 schweizerische und mehr als 4000 ausländische Fonds bewilligt. Diese Fonds respektieren die oben beschriebene Zweidrittelpraxis. Im Ausland kennt man ähnliche Regeln, teilweise ist man auch strenger, beispielsweise haben die USA mit ihrer "Rule 35d-1 (Investment Company Names)" - ich habe den Namen nicht erfunden - im März 2001 die Grenze von 65 Prozent auf 80 Prozent erhöht.
Ein Obligationenfonds könnte neu fast 50 Prozent in Aktien und lediglich knapp über 50 Prozent in Obligationen investieren. Der Anleger würde über das eingegangene Risiko massiv getäuscht. Das Risikoprofil des Produktes ist anders, als aufgrund des Namens erwartet werden kann. In der Diskussion habe ich mir erlaubt, einen Vergleich zur Produktebezeichnung von Schweizer Milch zu machen. Dieser Vergleich soll Ihnen das erläutern. Wo "Schweizer Milch" drauf steht, sollte eigentlich auch Schweizer Milch drin sein und nicht beispielsweise, wie das dann neu möglich wäre, zu 49 Prozent EU-Milch (oder auch "EU-Wasser"), weil es nicht gleich gelagert sein müsste. Im Nationalrat wurde vorgebracht, die Regelung würde verhindern, dass Anlagefonds genügend flüssige Mittel halten. Dies ist so nicht zutreffend. Die Zweidrittelregel bezieht sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel. Somit ist das taktische Halten von flüssigen Mitteln unbegrenzt zulässig. Die Version des Nationalrates ist dem Anlegerschutz weniger zuträglich und führt beim Publikum zu Täuschungen.
Darum bittet Sie die Kommission einstimmig, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Festhalten
Proposition de la commission
Maintenir
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Kommission beantragt auch hier einstimmig, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Der vom Nationalrat vorgeschlagene Artikel 23 entspricht Artikel 22 im geltenden Anlagefondsgesetz. Die geltende Gesetzgebung stellt eine klare Überregulierung dar: Bewilligung und Überwachung der Fondsträger, Bewilligung und Überwachung des Produktes Fonds, Bewilligung des Vertriebes. Ich habe mir bei der Erstberatung in unserem Rat den Vergleich erlaubt, das anhand eines Stückes Fleisch zu erläutern. Bezüglich dieses Fleischstückes unterstehen der Produzent und das Produkt einer Aufsicht. Nun soll wie im geltenden Recht auch noch der Verkauf dieses Produktes - beispielsweise die Coop oder die Migros - bewilligungspflichtig sein. Sie sollen zugelassen werden müssen, um ein gutes Produkt von einem guten Hersteller weitergeben dürfen.
Die bisherige Lösung, nämlich nur Bewilligung durch die EBK, aber keine andauernde Überwachung, stellt einen Fremdkörper in der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde dar. Eine Bewilligung ohne Aufsicht suggeriert den Anlegern eine falsche Sicherheit - es ist sozusagen eine Scheinaufsicht.
Es wurden Bedenken über schwarze Schafe im Vertrieb geäussert. Die Aufsichtsbehörde kann mangels Aufsicht erst im Schadenfall gegen diese schwarzen Schafe vorgehen, etwa durch Bewilligungsentzug. Im Gegenteil ist es in der Verantwortung der Fondsleitungen und Banken, als Produktehersteller sicherzustellen, wer ihr Produkt vertreibt. Sofern ein Vertriebsträger unlautere Methoden einsetzt, sollen die Produktehersteller ihren Vertriebsvertrag kündigen.
Bei einer kollektiven Kapitalanlage sind sowohl Institut als auch Produkt bewilligt und überwacht. Mit dieser Bestimmung benötigt zudem der Vertrieb eine Bewilligung.
Beim Konkurrenzprodukt "strukturiertes Produkt" sind demgegenüber weder Produkt noch Vertrieb bewilligungspflichtig; ich verweise auf Artikel 5 des Kollektivanlagengesetzes. Gemäss dem Grundsatz "same business, same risks, same rules" sollte man die Fonds gegenüber den strukturierten Produkten nicht unnötig benachteiligen.
Der Form halber füge ich noch Folgendes an: Sofern wir uns gegen den Vorschlag des Bundesrates und der WAK-SR und für den Vorschlag des Nationalrates aussprechen sollten, müsste beachtet werden, dass - dies zuhanden der Materialien für den Nationalrat - der Vorschlag des Nationalrates systematisch am falschen Ort ist. Er sollte nicht unter dem 4. Kapitel "Verhaltensregeln", sondern wenn schon als eigenständiger Artikel 18bis unter dem 3. Kapitel "Bewilligung und Genehmigung" in einem neuen Abschnitt 3 berücksichtigt werden.
Artikel 23 in der Fassung des Bundesrates sollte weiterhin bestehen, da er unabhängig davon, ob Vertriebsträger bewilligungspflichtig sind oder nicht, eine Berechtigung hat.
Artikel 13 müsste in Absatz 2, neu 2h, sowie in Absatz 3 um die "Vertriebsträger" ergänzt werden. Aber dieses Szenario ist nur für den Fall, dass Sie der einstimmigen WAK nicht folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 72 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Forster, Frick, Leumann, Slongo, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 72 al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Forster, Frick, Leumann, Slongo, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Kommission beantragt mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, bei der Haftung der Depotbank am Beschluss des Ständerates festzuhalten.
Der bundesrätliche Entwurf sieht in Artikel 72 Absatz 2 eine strenge Haftung der Depotbank vor. Sofern sie die Aufbewahrung der Fondsvermögen Dritt- und anderen Sammelverwahrern übertragen hat, haftet sie für deren Handlungen wie für eigenes Handeln. Demgegenüber hat der Nationalrat nach Diskussionen für die Abschwächung der Haftungsbestimmung votiert. Die Depotbank haftet bei der Übertragung der Aufbewahrung an Dritte nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.
Nach der bundesrätlichen Fassung kann ein Anleger die Depotbank erfolgreich verklagen, obwohl die Bank ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Diese kann und wird intern auf den Beauftragten Rückgriff nehmen. Der Anleger hat die Sicherheit, dass Schweizer Recht gilt. Nach der Fassung des Nationalrates hat eine Klage eines Anlegers gegen die Depotbank keine Erfolgsaussichten, sofern sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Die Depotbank kann sich von Vorwürfen exkulpieren. Der Anleger müsste somit versuchen, selber gegen die Beauftragten im Ausland zu klagen und sich gegebenenfalls fremdem Recht unterwerfen, was mit vielen Unsicherheiten verbunden ist.
Die vom Bundesrat vorgesehene Fassung entspricht materiell dem geltenden Recht. Entgegen Äusserungen im Nationalrat ergibt sich dies klar aus den Materialien zum geltenden Recht. Ob eine derart strenge Haftung auch unter neuem Recht erwünscht ist, ist eine politische Frage. Im Bucheffektengesetz ist eine Haftung, wie vom Nationalrat vorgesehen, vorgeschlagen. Im Ausland kommen beide Haftungsvarianten vor.
Herr Lauri hat einen Kompromiss vorgeschlagen: Im Gesetz soll die strenge Haftung vorgesehen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass der Einschluss einer derartigen Regelung in die Fondsreglemente faktisch zur Lösung des Nationalrates führen wird, da wohl jeder Fondsanbieter diese Bedingung aufnehmen wird. Beachtung verdient in dieser Hinsicht eine Bemerkung von Kollege David, nach dem diese Haftungseinschränkung schriftlich mit dem Kunden vereinbart werden müsste. Es ist hervorzuheben, dass das Erfordernis eines schriftlichen Vertrages für den Fondsvertrieb eine massive Einschränkung darstellt und daher mit dem KAG in Bezug auf übrige Fonds und alternative Anlagen - unter geltendem Recht heisst es "übrige Fonds mit besonderem Risiko" - abgeschafft wird. Allerdings wäre diese Variante tatsächlich ein Kompromiss, da es den Fondsproduzenten zwar freisteht, die Haftung einzuschränken, demgegenüber diese Einschränkung nicht so einfach wäre, da faktisch jetzt der Lösung des Nationalrates gefolgt wird.
Aber wir von der Kommissionsmehrheit beantragen, wie gesagt, mit 6 zu 5 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich kann mich sehr kurz halten: Der Sprecher der Mehrheit hat Ihnen ja dargelegt, worum es geht. Es geht um die Haftung, es geht insbesondere um die Haftung der Depotbank. Der Nationalrat macht mit seinem Beschluss deutlich, dass es um die "Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien" gehe. Wichtig ist für mich, dass der Nationalrat angefügt hat: "Der Anleger ist über die damit verbundenen Risiken im Prospekt zu informieren." Der Anleger weiss also, dass er einem grösseren Risiko ausgesetzt ist, wenn er Anlagen tätigt, die an Depotbanken ausgelagert werden. Das scheint mir wichtig. Weil bei der Lösung des Nationalrates dieser Zusatz eingefügt worden ist, bin ich der Meinung, dass man dieser Lösung sehr wohl zustimmen kann. Der Haftungsfrage wird damit Genüge getan.
Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Lassen Sie mich eine Bemerkung beifügen, die auch erklärt, warum einige zur heutigen Minderheit gewechselt haben, die im letzten Durchgang noch bei der Mehrheit waren: Anlagefonds sind wie Wasser; sie fliessen dorthin, wo am wenigsten Hindernisse sind. Wenn wir diese Lösung der Mehrheit mit den entsprechenden Verhältnissen im Ausland vergleichen, sehen wir, dass sie viel strenger, rigider ist als entsprechende Lösungen im europäischen Umfeld; es ist insbesondere eine strengere Lösung als in Luxemburg. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Schweizer Anlagefonds wegen verschiedener Schwierigkeiten dorthin abwanderten. Die Lösung der Mehrheit wäre ein Beitrag, dass das wieder geschehen kann, nämlich dann, wenn eine grosse Haftung befürchtet wird, welche den Anlagefonds und ihren Leitungen in anderen europäischen Staaten nicht auferlegt wird.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich glaube, die Argumentation, wie sie von Ihrem Kommissionspräsidenten dargelegt wurde, entspricht der Version des Bundesrates. Deshalb empfehle ich Ihnen mit der Mehrheit Festhalten.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 21 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 9 Stimmen
Art. 145 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Forster, Frick, Leumann, Slongo, Wicki)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 145 al. 3
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Forster, Frick, Leumann, Slongo, Wicki)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie mögen sich vielleicht erinnern, dass wir in der letzten Woche bei der ersten Behandlung dieser Vorlage hier im Rat auch über Artikel 10 Absatz 3 und den beaufsichtigten Finanzintermediär diskutiert haben. Die Kommission hat mich gebeten, in diesem Zusammenhang noch Folgendes zuhanden des Amtlichen Bulletins zu sagen: Wir sind damals darauf gestossen, dass unter dem Begriff des "beaufsichtigten Finanzintermediärs" Verschiedenstes verstanden werden kann. Wir haben deshalb den Nationalrat gebeten, darüber zu diskutieren und das Gesetz allenfalls noch zu präzisieren. Der Nationalrat hat diese ihm zugedachte Aufgabe nicht erkannt und deshalb auch nicht wahrgenommen. Damit haben wir die Situation, dass wir nun in Artikel 3 den Ausdruck des "beaufsichtigten Finanzintermediärs" haben, der aber mit der Bestimmung in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e in einem zu weiten Zusammenhang steht.
Es gibt verschiedenste Finanzintermediäre, die beaufsichtigt werden: einmal solche, wie sie hier beispielhaft aufgeführt sind, nämlich Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen, dann aber auch Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz, beispielsweise Spielbanken, Notare, Anwälte, Treuhänder, Geldwechsler und andere. Es ist nun klar, dass mit der Bestimmung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e nicht diese Finanzintermediäre gemeint sind, also nicht diejenigen, die im weitesten Sinne Finanzintermediäre sind, sondern es sind jene Finanzintermediäre gemeint, die beispielhaft in Buchstabe a aufgeführt werden. Es ist an sich schade, dass wir hier nicht noch einmal präzis Recht schaffen können, da das Differenzbereinigungsverfahren jetzt erledigt ist. Die Schlussfolgerung der Kommission ist die, dass dem Bundesrat nun im Rahmen der Verordnung oder im Rahmen eines anderen gültigen Erlasses die Aufgabe zukommt, sich im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e noch zum Begriff des "beaufsichtigten Finanzintermediärs" zu äussern.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
Abrogation et modifications du droit en vigueur
Ziff. II Ziff. 8 Art. 12 Abs. 1ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 8 art. 12 al. 1ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht um den Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1ter, den wir jetzt hin- und hergeschoben haben und der eigentlich nie richtig diskutiert und begründet worden ist.
Die WAK unseres Rates beschloss an ihrer Sitzung vom 28. April 2006, den vom Nationalrat eingeführten Artikel 12 Absatz 1ter zu streichen. Als Begründung wurde angeführt, die Räte sollten sich noch einmal vertieft mit der jährlichen Verrechnungssteuer auf den zurückbehaltenen Erträgen auseinander setzen. Der Beschluss der WAK-NR an ihrer Sitzung vom 8. Juni 2006, den Änderungen des Ständerates beim Verrechnungssteuergesetz zu folgen, bewirkte, dass Artikel 12 Absatz 1ter des Verrechnungssteuergesetzes nicht wie verlangt diskutiert wurde. Deshalb ist das Plenum des Nationalrates einem Antrag Leutenegger Oberholzer, an diesem Artikel festzuhalten, mit 87 Stimmen gefolgt.
In der heutigen Sitzung ist die WAK einstimmig diesem Beschluss gefolgt, und zwar aus folgenden Gründen: Gemäss geltender Praxis werden bei Thesaurierungsfonds die Einkommens- und Gewinnsteuern auf den Erträgen der Fondsanteile bei den Anlegern jährlich nach dem sogenannten Realisationsprinzip erhoben, die Verrechnungssteuer auf den entsprechenden Erträgen der Anteilscheine wird hingegen erst bei der Rückgabe des Anteilscheins oder bei der Liquidation des Anlagefonds nach dem sogenannten Fälligkeitsprinzip erhoben. Aus diesem Grund vermag die Verrechnungssteuer bei inländischen Anteilinhabern ihre Sicherungsfunktion zugunsten der direkten Steuern nur sehr ungenügend zu erfüllen.
Mit Artikel 12 Absatz 1ter VStG wird nun eine Parallelität der Verrechnungssteuer mit den direkten Bundessteuern auch im Bereich der Thesaurierungsfonds erreicht. Technisch gesehen kann man einen Vergleich mit den Sparheften ziehen. Ein Sparheftinhaber kann entscheiden, ob er den gutgeschriebenen Jahreszins auf seinem Konto stehen lässt oder ob er ihn bezieht. In beiden Fällen wird die Verrechnungssteuer erhoben. Wenn ein Anleger sich entscheidet, sein Geld bei einem Thesaurierungsfonds anzulegen, entscheidet er zugleich über die Verwendung des Vermögensertrages. Der Anlagefonds wird die zurückbehaltenen Erträge in der Folge auf dem gleichnamigen Konto gutschreiben. Die Gutschrift wird jeweils in den Folgejahren um die Verrechnungssteuer reduziert. Damit entspricht dieser Vorgang der Praxis bei den Sparheften.
Nicht zu überzeugen vermochte in diesem Zusammenhang eine Argumentation des Schweizerischen Anlagefondsverbandes. Die Unlösbarkeit der ins Feld geführten Probleme wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die WAK unseres Rates einstimmig entschied, in diesem Punkt dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Und damit, Herr Präsident, bin ich am Ende der Berichterstattung über die Ergebnisse, die wir heute Morgen zwischen Viertel vor sieben und acht Uhr erzielt haben.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté