19.065

ETH-Gesetz. Änderung

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Aller guten Dinge sind drei. Es ist dies das dritte Geschäft und möglicherweise das Geschäft, das in seiner Beratung am längsten dauert, weil wir hier zunächst noch die Eintretensdebatte führen. Dazu mache ich Ihnen gerne einige Ausführungen.

Was bezweckt der Bundesrat mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, mit dem sogenannten ETH-Gesetz vom 27. November 2019? Mit den beantragten Änderungen werden sowohl die Vorgaben zur Corporate Governance des Bundesrates wie auch die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgenommen. Darüber hinaus schaffen sie die notwendigen rechtlichen Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereiches. Die verselbstständigte Verwaltungseinheit umfasst nebst der ETH Zürich und der EPFL in Lausanne die vier Forschungsanstalten Paul-Scherrer-Institut, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt sowie die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz. Der ETH-Rat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan des ETH-Bereiches, und er ist seinerseits dem WBF zugeordnet. In der Vernehmlassung ist die Stossrichtung der Vorlage mehrheitlich begrüsst worden. In einigen kontroversen Punkten hat der Bundesrat gleichwohl dann noch gewisse Änderungen angebracht.

Was beinhaltet nun konkret die Anpassung der Steuerung innerhalb des ETH-Bereiches an die Corporate-Governance-Vorgaben für verselbstständigte Anstalten des Bundes? Konkret soll die Unabhängigkeit zwischen operativer und strategischer Ebene vergrössert werden. Sie werden dies dann in verschiedenen Bestimmungen sehen; unter anderem hat auch Kollege Hefti dann noch einen Einzelantrag eingereicht, der sich auch damit befasst.

Es wird also gesetzlich geregelt, bei welchen Geschäften die institutionellen Mitglieder des ETH-Rates, also konkret die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden ETH, eine Direktorin respektive ein Direktor einer Forschungsanstalt und eine Vertretung der Hochschulversammlungen, kein Stimmrecht haben sollen bzw. in den Ausstand treten müssen; ich verweise hier auf Artikel 25a. Dies betrifft namentlich folgende Zuständigkeitsbereiche, bei denen diese Personen in den Ausstand treten müssten respektive nicht stimmberechtigt wären: Mittelzuteilung, Personalgeschäfte und Aufsichtsangelegenheiten.

Damit setzt der Bundesrat einen Vorschlag um, den auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht zur Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat macht. Falls Sie diesen Bericht einsehen möchten, finden Sie ihn unter dem Geschäft EFK-15220.

Wo genau liegt aber das Problem? Die EFK hat festgestellt, dass die fehlende Präzisierung der Aufsichtskompetenzen in der Praxis zu Unklarheiten führt und mit dem Argument der Autonomie der Institutionen zuweilen versucht wird, den ETH-Rat in der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht zu behindern. Die neue Bestimmung in Artikel 25a ist in der Kommission unbestritten geblieben.

Ein weiterer Kernpunkt der Empfehlungen der EFK betrifft die Beschwerdemöglichkeit gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen des ETH-Rates vor dem Bundesverwaltungsgericht. So soll die Beschwerdemöglichkeit für die Institutionen des ETH-Bereichs gegen Aufsichtsentscheide des ETH-Rates inskünftig ausgeschlossen werden. Ich verweise auf den neuen Absatz 2bis von Artikel 37, "Rechtsschutz". Die neu formulierten Bestimmungen sollen zu mehr Rechtssicherheit sowohl für den ETH-Rat als auch für die Institutionen des ETH-Bereichs führen. Sie haben aber nicht zum Ziel, deren Autonomie einzugrenzen. Der Umstand, dass gegen verbindliche aufsichtsrechtliche Weisungen des ETH-Rates vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, hat den Nachteil, dass der ETH-Rat seine Aufsichtspflicht nur erschwert durchsetzen kann. Die zeitnahe Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen wird dadurch erschwert und deren Wirksamkeit beeinträchtigt. Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es indes, wie in der Vergangenheit, unbenommen, gegen Entscheide des ETH-Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat einzureichen oder eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu richten. Streitigkeiten zwischen Institutionen und ihrer Aufsichtsbehörde sollen in diesen bestimmten Bereichen jedoch durch die hierarchisch übergeordnete Stelle, also das Departement WBF oder den Bundesrat, beurteilt werden.

Dann gibt es noch einige weitere Anpassungen. So sieht das revidierte ETH-Gesetz diverse personalrechtliche Änderungen vor. Insbesondere werden die Anstellungsmöglichkeiten für Professorinnen und Professoren nach dem ordentlichen Altersrücktritt neu geregelt und die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen flexibler gestaltet, dies unter Wahrung der bisher geltenden Maximaldauer. Das betrifft Artikel 14, "Mitglieder des Lehrkörpers", Artikel 16b, "Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren", sowie Artikel 17, "Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren". Zudem werden rechtliche Grundlagen für den Verkauf von zum Eigengebrauch erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie gemäss Artikel 10a, für Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 37b, "Disziplinarrecht", für den Einsatz von Sicherheitsdiensten gemäss Artikel 36g, "Schaffung", und Artikel 36h, "Befugnisse", sowie für die Videoüberwachung gemäss Artikel 36i geschaffen.

Der Nationalrat hat dieses Geschäft bereits am 11. Juni dieses Jahres, also in der Sommersession, behandelt. Er hat ein paar zusätzliche Schranken eingeführt. So kann der ETH-Rat den ETH in Zürich und Lausanne sowie den Forschungsanstalten zwar Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder gegen sie Massnahmen ergreifen, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist; zuvor muss der ETH-Rat aber die Institutionen anhören. Gar nicht einverstanden ist der Nationalrat damit, dass die ETH-Institutionen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen Entscheide des ETH-Rates einreichen dürfen. Wie der Bundesrat sieht auch der Nationalrat die Möglichkeit der Videoüberwachung vor, und zwar zum Schutz von Personal, Studierenden und Besuchern sowie der Infrastruktur der ETH. Allerdings sollen diese Videoaufnahmen nach dem Willen des Nationalrates nicht, auch nicht in anonymisierter Form, zum Zwecke der Schulung und Unfallverhütung verwendet werden dürfen.

Die WBK-S macht zwei wesentliche Differenzen: Bei der Videoüberwachung wie auch beim Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Mehrheit Ihrer WBK eine andere Auffassung. Wir werden diese Differenzen in der Detailberatung behandeln.

Die Kommission hat den Eintretensbeschluss bereits am 26. Juni einstimmig gefasst. Die Detailberatung haben wir an der Augustsitzung geführt. Die WBK-S beantragt Ihnen, anders als der Nationalrat, mit 7 zu 3 Stimmen, dass Videoaufzeichnungen in anonymisierter Form zum Zwecke der Schulung und Unfallverhütung weiterverwendet werden können. Sie bleibt also bei der Version des Bundesrates. Mit 7 zu 4 Stimmen beantragen wir ausserdem, das Beschwerderecht für die ETH und die Forschungsanstalten gegen Entscheide des ETH-Rates in gewissen Bereichen einzuschränken, ebenfalls so, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Zwei Minderheiten beantragen jeweils, bei der Version des Nationalrates zu bleiben. Am Schluss ist die Kommission in der Gesamtabstimmung aber mit 10 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen für die Annahme des ETH-Gesetzes eingetreten.

Ich danke Ihnen für Eintreten und Zustimmung zum Gesetz.

Parmelin Guy · VPBR-M · Bundesrat · Waadt

Les hautes écoles de notre pays fournissent des prestations de premier plan dans l'intérêt de la science, de l'économie et de la société. Les derniers mois nous ont précisément permis de mesurer toute l'importance des contributions de la science à la maîtrise de situations de crise dans une société.

Le domaine des écoles polytechniques fédérales joue un rôle central grâce à son excellence dans le cadre de l'enseignement et de la recherche, ainsi que par le transfert de savoir. Pour pouvoir continuer à jouer ce rôle, le domaine des EPF a besoin de conditions-cadres favorables. A nos yeux, ces conditions-cadres consistent dans la double autonomie à l'intérieur d'un cadre juridique stable, dans un financement suffisant et stable et dans l'intégration dans les meilleurs réseaux internationaux.

Conjointement avec le Conseil des écoles polytechniques fédérales, nous avons élaboré un projet qui maintient les bonnes conditions-cadres et les perfectionne là où nous avons estimé que cela était nécessaire. La présente révision doit consolider le principe de la sécurité du droit, et ce principe est un élément extrêmement important pour le bon fonctionnement du domaine. Et précisément, je tiens à le dire clairement, il ne s'agit pas de restreindre l'autonomie des institutions.

Permettez-moi de vous donner les éléments principaux. Tout d'abord, la tâche de surveillance: le Conseil des EPF exerce ce qu'on appelle la surveillance de l'entité. Selon la doctrine dominante, cette compétence de surveillance comprend également le droit de donner des directives. Afin de préciser davantage la fonction de surveillance du Conseil des EPF, à la suite de la consultation, il a été proposé d'introduire un système en deux étapes. Dans un premier temps, le Conseil des EPF peut émettre des recommandations et donner des mandats. Dans un second temps, il ne peut prendre des mesures que dans le cas où il constate une violation du droit. Cette précision répond à la préoccupation des institutions, qui voyaient dans cette disposition une atteinte injustifiée à leur propre autonomie.

Le Conseil national propose, lui, d'ajouter à l'article correspondant une mention explicite du droit d'être entendu. En quelque sorte, passez-moi l'expression, cela ne mange pas de foin, puisque de toute manière les institutions du domaine sont actuellement déjà entendues sur toutes les décisions du Conseil des EPF.

J'en viens au deuxième point, qui est d'importance: les possibilités de recours des institutions contre des décisions du Conseil des EPF. La recommandation du Contrôle fédéral des finances concernant la clarification des possibilités de recours fait suite à deux cas à propos desquels l'Ecole polytechnique fédérale de Lausanne avait fait recours auprès du Tribunal administratif fédéral contre des décisions du Conseil des EPF. Le Tribunal administratif fédéral avait jugé les recours recevables. Selon l'Office fédéral de la justice, par contre, les directives émises par le Conseil des EPF à l'adresse des institutions du domaine des EPF ne constituent pas des décisions sujettes à recours.

Les modifications de la loi que nous introduisons visent précisément à écarter cette insécurité juridique. Il n'est vraiment pas dans l'intérêt du domaine des EPF, ni dans celui du contribuable, que le Conseil des EPF et ses institutions puissent se bloquer mutuellement dans leur travail en raison d'affaires judiciaires. L'impossibilité de recourir auprès du Tribunal administratif fédéral ne porte pas atteinte à l'autonomie des institutions. Les institutions peuvent toujours faire une dénonciation auprès du Conseil fédéral, qui est l'autorité suprême de surveillance.

Le Conseil national a décidé de biffer l'alinéa 2bis proposé à l'article 37. Il veut laisser aux tribunaux le soin de régler les litiges au sein du domaine des EPF.

Votre commission a proposé à ce sujet de ne pas suivre le Conseil national. Sur ce point, je vous inviterai à suivre la majorité de votre commission pour les raisons que je viens précisément d'évoquer, et surtout au nom de la sécurité du droit.

Un autre point important de cette révision concerne la politique de gouvernance d'entreprise, qui veut que la plus grande indépendance possible soit assurée entre le niveau stratégique et le niveau opérationnel.

Pour le domaine des EPF, il importe pourtant que les décisions du Conseil des EPF soient soutenues par les institutions. Pour cette raison, nous proposons dans le projet que les quatre représentants des institutions puissent continuer à siéger au sein du Conseil des EPF, mais que ces représentants soient toutefois privés du droit de vote sur les objets où ils pourraient avoir des conflits d'intérêts. C'est une pratique qui est en définitive déjà tacitement appliquée aujourd'hui; nous la transposons formellement maintenant dans la loi. Sur ce point, tant le Conseil national que votre commission suivent le Conseil fédéral.

D'autres modifications concernent divers ajustements en matière de droit du personnel. La possibilité d'employer un professeur au-delà de l'âge ordinaire de la retraite, dans un cas dûment motivé, fait par exemple l'objet d'une nouvelle réglementation. Cela remonte au Prix Nobel Kurt Wüthrich. Je me rappellerai toujours ce qu'il m'avait dit lors d'une séance où j'étais assis à côté de lui: "Monsieur le conseiller national - que j'étais à l'époque -, je vais devoir quitter la Suisse et aller aux Etats-Unis, l'Université X m'accueille à bras ouverts. J'atteins l'âge de la retraite et, selon le cadre législatif en vigueur chez nous, je n'ai pas la possibilité de poursuivre mon enseignement." Cela paraît être du simple bon sens qu'on puisse dans un cas dûment motivé laisser un professeur continuer à enseigner. Vous avouerez qu'il est important de pouvoir garder en Suisse un chercheur qui a reçu le Prix Nobel et de le laisser continuer à enseigner dans nos institutions.

Il y a aussi dans ce projet des dispositions sur la prolongation des contrats de travail à durée déterminée qui sont assouplies, tout en préservant la durée maximale actuelle. Des modifications sont prévues pour créer une base légale pour la vente d'énergie électrique excédentaire qui est produite ou achetée par des institutions pour leur propre usage, ainsi que des bases légales pour les mesures disciplinaires, les services de sécurité et la vidéosurveillance. Nous y reviendrons.

Nous vous recommandons donc d'entrer en matière, de suivre votre commission et de rejeter les propositions de minorité.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Loi fédérale sur les écoles polytechniques fédérales

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 10a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Dieser Artikel 10a umfasst den Energieverkauf. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beschaffen heute für jährlich rund 50 Millionen Franken Energie, hauptsächlich in Form von Elektrizität, nämlich 360,6 Gigawattstunden pro Jahr. Ein Teil davon wird als Prozessenergie für den Betrieb der Forschungsanlagen benötigt und ein Teil zur Heizung und Kühlung der Gebäude. Rund 27 000 Megawattstunden pro Jahr oder 6 Prozent der eingekauften Energie werden an Dritte weiterverkauft; dies betrifft zum grössten Teil Fernwärme im Zentrum der Stadt Zürich. Die Gründe dafür sind Schwankungen der Energiemenge in den Fernwärmenetzen, die vom Bezüger, also der ETH, letztlich ja nicht beeinflusst werden können.

Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für den Verkauf nicht selbst benötigter Energie an Dritte. Mit Artikel 10a wird nun diese Möglichkeit geschaffen. Damit ist künftig alles, was die ETH in diesem Bereich des Energieverkaufs tut, legal. Der Bundesrat wird die Verwendung der Erträge in seinen Ausführungsbestimmungen regeln.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 10b; 14 Abs. 3; 16b; 17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 10b; 14 al. 3; 16b; 17

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 17b Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 17 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 17b hat der Nationalrat einen Absatz 3 eingefügt, der die Flexibilität bei der Anstellungsdauer des ETH-Personals erhöht. So können Arbeitsverhältnisse wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft und anderer wichtiger Gründe auf Antrag verlängert werden. Die WBK-S ist mit dieser Ergänzung einverstanden.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 25 Abs. 1 Bst. f, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 25 al. 1 let. f, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 25 Absatz 4 habe ich noch eine Ergänzung zu machen; dieser Absatz ist neu. Zu einer der Kernaufgaben des ETH-Rates gehört die Ausübung der Aufsicht über den ETH-Bereich. Diese Aufsichtspflicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Autonomie der beiden ETH und der Forschungsanstalten. Sie ist heute mit der generischen Formulierung in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f nur ungenügend geregelt, weshalb wir diese Bestimmung aufgehoben haben. Darum erfolgt eine Präzisierung in einem neuen Absatz 4, wonach der ETH-Rat Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder Massnahmen ergreifen kann, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt. Der Nationalrat verlangt hier, dass dies erst nach Anhörung der betroffenen Institutionen erfolgen kann. Das scheint uns ebenfalls wichtig, und darum ist die WBK-S mit dem eingeräumten Anhörungsrecht der Institutionen einverstanden.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 25a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Hier geht es um die Einschränkung des Stimmrechts und den Ausstand. Mit der Einschränkung des Stimmrechts und der Ausstandsregelung trägt der Bundesrat dem dritten Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes betreffend Unabhängigkeit der Organe von verselbstständigten Einheiten Rechnung, dies namentlich, wenn es um Interessenkonflikte in folgenden Bereichen geht: "a. Zuteilung der Bundesmittel; b. Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten; c. Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission". Es geht also, wie ich es ausgeführt habe, um die Zuteilung von Bundesmitteln, um Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten sowie um die Wahl der ETH-Beschwerdekommission.

Der Nationalrat und die WBK-S begrüssen diese vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 34a; 35ater Abs. 2; 36a; Gliederungstitel vor Art. 36f; Art. 36f; Gliederungstitel vor Art. 36g; Art. 36g; 36h; Gliederungstitel vor Art. 36i

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 34a; 35ater al. 2; 36a; titre précédant l'art. 36f; art. 36f; titre précédant l'art. 36g; art. 36g; 36h; titre précédant l'art. 36i

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 36i

Antrag der Mehrheit

Abs. 1-3, 5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Graf Maya, Baume-Schneider, Carobbio Guscetti)

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 36i

Proposition de la majorité

Al. 1-3, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Graf Maya, Baume-Schneider, Carobbio Guscetti)

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier um die Videoüberwachung. Wie gesagt, bei allem anderen Vorangegangenen war man einverstanden, auch damit, dass man eben diese Videoüberwachung einsetzen kann. Nun geht es aber darum, wie man die Bilder verwenden kann. Eigentlich besteht die Differenz nur hier. Im 1. Abschnitt von Kapitel 6b wurden die Schaffung und die Befugnisse der Sicherheitsdienste der ETH geregelt. Nun aber befinden wir uns im 2. Abschnitt des Kapitels "Sicherheit", in welchem Artikel 36i die Verwendung der Videoüberwachung regelt. In den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 folgen der Nationalrat und die WBK-S jeweils dem Entwurf des Bundesrates. In Artikel 36i Absatz 4 besteht eine Differenz, und zwar geht es um die Verwendung von Videoaufzeichnungen; ich habe im Eintretensvotum darauf verwiesen. Diese Videoaufzeichnungen müssen spätestens nach 100 Tagen vernichtet werden, es sei denn, sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Verfahren oder Disziplinarverfahren. Auch hier herrscht noch Einigkeit. Konkret geht es nun aber um die Frage, ob gemachte Videoaufzeichnungen in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung und Unfallverhütung weiterverwendet werden dürfen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Ansicht, dass diese Verwendung zur Schulung des Personals und zur gezielten Verhütung von Unfällen durchaus Sinn macht; dies umso mehr, als die Aufnahmen nur anonymisiert verwendet werden dürfen. Die Mehrheit empfiehlt darum mit 7 zu 3 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen. Eine Minderheit Graf Maya will diese Möglichkeit streichen.

Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Ich vertrete diese Minderheit, um Sie davon zu überzeugen, hier dem Nationalrat zuzustimmen. Es ist nun aber so, dass der Nationalrat gar keine Debatte darüber geführt hat, weil der Antrag der Kommission gar nicht bestritten wurde. Die Schwesterkommission und der Nationalrat sind hier der Meinung, dass der letzte Satz von Absatz 4, "Die Aufzeichnungen können in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden", gestrichen werden soll. Dieser Satz ist nicht notwendig. Damit soll auch gezeigt werden, dass es wirklich nur um das Sicherheitsbedürfnis der ETH geht und nicht noch darum, dass die heiklen Daten auch weiterverwendet werden könnten.

Der 2. Abschnitt, "Videoüberwachung", bestehend einzig aus Artikel 36i, ist neu im ETH-Gesetz. Solche Bestimmungen gab es vorher nicht. An den ETH können jetzt Schulungsräume, Eingänge usw. überwacht werden. Das ist schon ein grosser Schritt. In der Kommission wurde uns dennoch versichert, dass es keine systematische Überwachung gibt und dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen. Auch soll nicht die individuelle Arbeitsleistung überwacht werden; auch das ist extrem wichtig festzuhalten. Vielmehr soll der Aspekt der Sicherheit für die Studierenden und für das Personal der ETH an erster Stelle stehen. Wie wir aber wissen, sind Videoüberwachungen immer sehr heikel, und zwar nicht nur aus datenschutzrechtlicher Perspektive, sondern auch aus Sicht der persönlichen Integrität der Menschen, die dort arbeiten, studieren sowie ein- und ausgehen. Aus diesem Grund sollte man hier extrem vorsichtig sein.

Der ganze Sicherheitsaspekt ist gewährleistet, auch wenn dieser Satz wegfällt, wie es der Nationalrat beschlossen hat und ich es Ihnen mit meiner Minderheit beantrage.

Parmelin Guy · VPBR-M · Bundesrat · Waadt

Ici, finalement, c'est une question d'appréciation que chacun doit faire. En suivant la majorité de la commission et le Conseil fédéral, il est important de dire à ce conseil que toutes les précautions sont prises, les préoccupations relatives à la protection des données sont respectées, on prévoit une utilisation anonymisée, à des fins d'instruction ou de prévention d'accidents. Je crois que si on prend la variante du Conseil fédéral et de la majorité, on n'a pas de problème: les précautions sont prises.

Si on veut extraire ceci de la loi, c'est aussi une possibilité. En fin de compte, c'est au législateur qu'il revient de trancher.

Le Conseil fédéral a fait cette pesée d'intérêts et il vous recommande ici de garder cette phrase et de suivre la majorité.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Gliederungstitel vor Art. 37

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 37

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 37 Abs. 2bis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Baume-Schneider, Carobbio Guscetti, Gmür-Schönenberger, Graf Maya)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 37 al. 2bis

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Baume-Schneider, Carobbio Guscetti, Gmür-Schönenberger, Graf Maya)

Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Der Antrag der Minderheit wird anstelle von Frau Baume-Schneider von Frau Carobbio Guscetti begründet.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Hier, bei Artikel 37, geht es um den Rechtsschutz. In den Absätzen 1, 2 und 3 bleibt generell alles beim bisherigen Recht. So sind der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. Mit dem neuen Absatz 2bis soll nun eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuführen ist.

Dieser Artikel 37 Absatz 2bis hat seine eigene Vorgeschichte. Ich habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Oktober 2013 angesprochen; es hat für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die beiden ETH wie auch die Forschungsanstalten gegen verbindliche Weisungen des ETH-Rates Beschwerde führen könnten. Dies gilt gemäss heutiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl für Zwischenentscheide des ETH-Rates, soweit die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit gegeben sind, als auch für formelle Endentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zwei Jahre später in einem weiteren Urteil vom 28. Juli 2015 bestätigt. Beide Beschwerdeverfahren führten zu einer erheblichen Verzögerung von Aufsichtsverfahren. Gleichzeitig wird die Wirkung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen in der Führungsverantwortung des ETH-Rates infrage gestellt.

Es macht aber nach Ansicht des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission keinen Sinn, dass zum Beispiel die Umsetzung der Eignerstrategie des Bundes oder Fragen zum strategischen Controlling, generelle Zulassungsbeschränkungen oder Wahlen, die in der Kompetenz des ETH-Rates liegen, während Monaten oder Jahren blockiert werden können. Darum wird die Beschwerdemöglichkeit in ganz gezielten Bereichen ausgeschlossen. Die Verweise auf diese Bereiche finden Sie auf Seite 15 der Fahne in Artikel 37 Absatz 2bis: Artikel 16a Absätze 1 und 2; Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g sowie Absatz 4; Artikel 33a Absatz 3; Artikel 34bbis Absatz 1; Artikel 34d Absatz 3; Artikel 35b Absatz 2.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen wie gesagt mit 7 zu 4 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und das Beschwerderecht in jenen konkreten Fällen einzuschränken, in denen die Wirkung von Aufsichtsverfahren und aufsichtsrechtlichen Massnahmen unterlaufen wird. Eine Minderheit Baume-Schneider möchte dem Nationalrat folgen und Artikel 37 Absatz 2bis streichen.

Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Ständerat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Comme l'a dit le président, je reprends et développe la minorité Baume-Schneider.

L'article 37 alinéa 2bis concernant les voies de recours a fait l'objet de discussions tant au niveau de la consultation qu'ensuite lors des travaux des commissions des deux chambres. La décision prise par le Conseil national a le mérite de la clarté. Il a refusé de suivre la proposition du Conseil fédéral qui visait à biffer cet article par 178 voix contre 12 et 1 abstention. Cette proposition s'inscrit, il est vrai, dans le sillage des recommandations du Contrôle fédéral des finances et dans une perspective de sécurité du droit. Toutefois, le Conseil national a estimé que cette renonciation était excessive et que le projet qu'il a adopté répondait à la fois aux recommandations du Contrôle fédéral des finances et au maintien de la double autonomie, à savoir l'autonomie du Conseil des EPF vis-à-vis du Conseil fédéral, et celle des instituts du domaine des EPF vis-à-vis du Conseil des EPF. Il a aussi estimé qu'il n'était pas suffisant de se cantonner aux procédures garantissant le droit d'être entendu. Il ne s'agit aucunement de contester avec légèreté des décisions, mais de s'inscrire dans une culture juridique qui prévoit que le droit de recours des institutions et des établissements doit être maintenu lorsque ceux-ci peuvent invoquer une intégrité digne de protection. Cet intérêt peut résider dans la préservation de leur autonomie. On me précisera que le couple autonomie et droit d'être entendu sont difficilement appréciables de manière abstraite pour le législateur. Ce sont les tribunaux administratifs, vous en conviendrez, qui sont le mieux à même de déterminer cela à partir de cas d'espèce. C'est en effet de cas en cas qu'il faut déterminer si une décision porte atteinte à l'autonomie d'une institution. Il ne s'agit pas d'une inopportunité au sens juridique, mais bien de se prémunir d'un excès de pouvoir d'appréciation.

Les EPF et les établissements de recherche peuvent, selon la position juridique et la pratique actuelle du Tribunal administratif fédéral, déposer un recours au moins dans des procédures de droit de surveillance, mais, vraisemblablement, également dans d'autres procédures dirigées à leur encontre par le Conseil des EPF, pour autant que les décisions concernées imposent des obligations aux institutions ou qu'elles pourraient le faire.

Le président nous a rappelé la pratique actuelle et aussi les décisions du Tribunal administratif fédéral.

Je précise encore qu'il n'y a pas lieu de redouter de trop nombreuses procédures de recours qui contribueraient à retarder certaines procédures ou encore à surcharger de travail les unités administratives. Il ne s'agit aucunement de créer les conditions d'un blocage mutuel en raison d'affaires judiciaires, ni de se méfier du Conseil des EPF qui se prononcerait sur des dénonciations en qualité d'autorité de surveillance, mais de faire confiance aux instances quant à leur capacité à mesurer l'opportunité d'agir.

Il est important de rappeler qu'il appartient au Tribunal administratif fédéral de déterminer si un recours est valable ou non. En résumé, on peut tout à fait faire confiance au fonctionnement actuel, qui ne va pas remettre en question l'efficacité de la conduite stratégique et de la surveillance du domaine des EPF par le Conseil des EPF.

Je vous invite donc à suivre la minorité Baume-Schneider à cet article et à suivre la version du Conseil national, soit à biffer cet alinéa.

Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Das Recht zur Beschwerde ist ein Notinstrument, welches klarerweise nur in einer ausserordentlichen Lage angerufen werden sollte. Es sichert den Institutionen aber die Möglichkeit, in einer Notsituation eine unabhängige Instanz verbindlich anzurufen. Das Beschwerderecht ist bei wichtigen Entscheiden des ETH-Rates zwingend. Würde der ETH-Rat nämlich Entscheide fällen, die in unzulässigem Masse in die Autonomie der Institutionen eingreifen, könnte dagegen andernfalls kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Es bliebe nur die Möglichkeit, dass die Institutionen eine Aufsichtsbeschwerde gegen den ETH-Rat beim Bundesrat einreichen. Ein solches Kräftemessen politischer Art ist jedoch nicht im Interesse der ETH-Institutionen und auch nicht wirklich im Interesse des Bundesrates. Ohne Artikel 37 Absatz 2bis würde eine Weisung des ETH-Rates unverzüglich Rechtskraft erhalten, selbst wenn diese eben in unzulässiger Weise in die Autonomie einer Institution eingreifen würde.

Die Führung einer ETH lässt sich nur beschränkt mit der Führung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens vergleichen. Autonomie ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für Forschungs- und Bildungsinstitutionen. Der Gesetzgeber hat das 2002 erkannt und die Eingriffsmöglichkeiten des ETH-Rates deshalb limitiert.

Von 2002 bis heute gab es nur gerade zwei Fälle. Das Beschwerderecht ist eine Notbremse "für den Fall, dass". Fehlt diese Bremse, muss der Bundesrat entscheiden.

Ich bitte Sie, der Minderheit Baume-Schneider, vertreten von Frau Carobbio Guscetti, zuzustimmen.

Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir haben es in der Eintretensdebatte gehört: Die ganze Vorlage hat zum Ziel, die Governance zu bereinigen, zu verbessern. Hintergrund sind die Berichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Das müssen wir als Gesetzgeber ernst nehmen. Frau Carobbio Guscetti hat ausgeführt, dass es hier um ein wichtiges Gut geht, nämlich um die Autonomie der ETH. Das ist für mich völlig nachvollziehbar.

Nur: Wir müssen uns die Frage stellen, in welchem Kontext denn die Autonomie einer ETH oder einer Universität steht. Dieses Prinzip steht im Kontext der Wissenschaftsfreiheit. Diese ist überhaupt nicht tangiert, wenn wir hier die Führungsaufgaben des ETH-Rates klären, weil hier kein Durchgriff in irgendwelche wissenschaftliche Freiheitsthemen stattfinden wird. Vielmehr geht es um Koordination und Organisation, und das ist auch bei einer Universität oder einer ETH wichtig. Oder umgekehrt, wenn Sie das auf eine kantonale Universität herunterbrechen: Es käme ja niemandem in den Sinn zu sagen, ein Universitätsrat oder eine Regierung dürfe diese Kompetenzen nicht uneingeschränkt wahrnehmen. Sie haben im entsprechenden Artikel sehr detailliert aufgeführt, um welche Kompetenzen es in concreto wirklich geht, beispielsweise Anstellungen und Wahlen. Ich finde schon, dass ein ETH-Rat diese Kompetenzen abschliessend wahrnehmen muss.

Es kann immer einen Streit geben, und es braucht Deeskalationsmassnahmen bei einem Streit, aber das sollte doch zwischen den Institutionen nicht über die Gerichte laufen. Vielmehr haben wir dafür andere Instrumente, nämlich eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat. Das soll dann auf dieser Ebene geregelt werden.

Darum ist es für mich klar, dass wir diese Rechtsunsicherheit beseitigen sollten. Es ist vielleicht etwas eigentümlich, dass wir in ein Gesetz hineinschreiben, dass dieses Rechtsmittel nicht angewendet werden kann. Aber es ist meines Erachtens für die Governance innerhalb des ETH-Sektors wichtig, dass wir diese Klärung nun herbeiführen.

Es wurde gesagt: Der Hintergrund war eine Klage zweier Professoren, die hier zu entscheiden war. Es ging eigentlich um die Frage, ob ein Entscheid des ETH-Rates eine rechtsmittelfähige Verfügung ist oder nicht - das war die formelle Frage. In der Sache haben die ETH-Professoren damals nicht recht bekommen. Diese formelle Frage aber war strittig, das Bundesamt für Justiz beispielsweise hatte eine andere Meinung, und ich finde es schon schwierig, wenn wir in einem öffentlich-rechtlichen Sektor solche Rechtsunsicherheiten mit uns tragen. Darum ist es meines Erachtens wichtig, dass wir hier Klarheit schaffen.

Natürlich, das hat Herr Hengartner als Vertreter der ETH in der Kommission auch ausgeführt, kann es nicht das Ziel sein, dass wir uns hier laufend in Streitigkeiten befinden, sondern man muss frühzeitig eine Kultur, eine Führung schaffen, bei der es nicht zu solchen Verfahren kommt, sei es vor dem Bundesrat, sei es vor einem Gericht.

Wenn wir dem Kernauftrag oder der Kernabsicht dieses Gesetzes insgesamt nachleben wollen, sollten wir nun auch diesen Punkt im Sinne des Bundesrates bereinigen und hier eine Differenz schaffen. Die ETH erleiden keinen effektiven Autonomieverlust, wenn wir diesen Punkt bereinigen; das schafft vielmehr eine Klärung und eine Rechtssicherheit im Gefüge des ganzen ETH-Sektors.

Parmelin Guy · VPBR-M · Bundesrat · Waadt

Tout d'abord, merci à M. Würth d'avoir rappelé les aspects fondamentaux, c'est-à-dire la nécessité d'une bonne gouvernance et la clarification des rôles.

Madame la conseillère aux Etats Gmür-Schönenberger, vous avez dit quelque chose d'important. L'autonomie est un facteur de succès en matière scientifique et en matière de programmes, mais c'est aussi nécessaire d'avoir de la clarté et une sécurité du droit. C'est ce que veut le Conseil fédéral à cet article, c'est créer la sécurité juridique nécessaire.

Madame la conseillère aux Etats Carobbio Guscetti, vous avez rappelé - je ne sais pas si c'était malicieusement - le vote très clair du Conseil national sur le sujet. A cet égard, j'ai envie de citer Nicolas Boileau, personnalité française connue pour ses dictons. Ici, on peut parfaitement appliquer son dicton "ce que l'on conçoit bien s'énonce clairement". C'est de cela qu'il s'agit uniquement, c'est quelque chose de très formel, il s'agit d'une clarification.

Il n'est pas approprié que les institutions puissent déposer un recours contre les décisions du Conseil des EPF concernant, par exemple, l'allocation de ressources aux institutions ou la non-observance, pour prendre un autre exemple, d'une proposition de nomination d'un nouveau professeur aux écoles polytechniques fédérales.

Il n'est en principe pas non plus dans l'intérêt public que des unités administratives puissent porter devant les tribunaux des différends les opposant à leur autorité de surveillance qui appartient au même domaine administratif. C'est pourquoi la loi sur les EPF mentionne ces décisions et exclut la possibilité qu'elles fassent l'objet d'un recours.

Selon la doctrine dominante en la matière, les directives d'une autorité supérieure données à l'entité surveillée ne constituent pas des décisions susceptibles de recours au sens de l'article 5 de la loi fédérale sur la procédure administrative. Selon le droit en vigueur, les institutions ne peuvent donc pas non plus recourir contre ces décisions devant le Tribunal administratif fédéral. Par contre, elles peuvent déposer un recours auprès de l'organe qui est hiérarchiquement supérieur au Conseil des EPF, c'est-à-dire en l'occurrence auprès du Conseil fédéral.

Je vous invite à suivre votre commission. Il s'agit vraiment d'être très clair et d'apporter de la sécurité juridique. Nous ne touchons en aucun cas à l'autonomie des institutions en matière de recherche ou en matière scientifique. Je pense simplement que cette disposition pourra rendre service dans le futur si de nouveaux cas devaient être portés sur la place publique.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 37a

Antrag Hefti

Abs. 1

Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder ...

Abs. 5

Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt ...

Art. 37a

Proposition Hefti

Al. 1

Le Conseil fédéral nomme les sept membres ...

Al. 5

Le Conseil fédéral édicte le règlement de la commission. Il y règle ...

Hefti Thomas · 2VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Mit meinem Einzelantrag möchte ich, dass die ETH-Beschwerdekommission inskünftig vom Bundesrat und nicht vom ETH-Rat gewählt wird. Entsprechend soll in Absatz 5 dieses Artikels festgelegt werden, dass der Bundesrat auch zuständig sein soll für den Erlass des Organisationsreglementes der Beschwerdekommission. Das Übrige bleibt sich gleich; insbesondere der zweite Satz von Artikel 37a Absatz 1, wo festgelegt ist, dass mindestens vier der sieben Mitglieder der Beschwerdekommission wie bis anhin dem ETH-Bereich angehören sollen. Ein ähnlicher Antrag wurde bereits im Nationalrat von einer Minderheit vertreten und leider abgelehnt. Es scheint mir aber richtig, dass auch in unserem Rat über diese Frage zumindest diskutiert wird. Die Gründe lege ich Ihnen im Folgenden dar.

Bei der ETH-Beschwerdekommission handelt es sich eigentlich um ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht, dessen Entscheide ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können. In Artikel 37a Absatz 3 auf Seite 15 der deutschen Fahne kann man lesen, dass die ETH-Beschwerdekommission über Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten entscheidet. Das heisst, es geht oft um hochschulrechtliche und personalrechtliche Fragen.

Wenn man sich den Budgetbericht für 2021 der ETH vor Augen hält und darin auf Seite 32 und Seite 2 liest, dass es in der ETH rund 19 000 Vollzeitstellen und etwa 33 000 Studierende gibt, dann entspricht die ETH-Beschwerdekommission einem Verwaltungsgericht eines kleineren Schweizer Kantons. Die Amtsdauer ihrer Mitglieder beträgt vier Jahre, sie sind wiederwählbar, und das soll nach Gesetz auch nach der Revision so bleiben.

Damit nähern wir uns Fragen, die in den letzten Jahren und gerade in jüngster Zeit stark an Aktualität gewonnen haben: Wie werden Richter gewählt? Wie ist es mit ihrer Wiederwahl, insbesondere im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit? Und wer ist das geeignete Gremium, das geeignete Wahlorgan?

Die ETH gilt als die wichtigste, als die Hochschule des Bundes, als ein Flaggschiff oder Leuchtturm in der Bildungslandschaft Schweiz. Ziel ist es, dass sie in internationalen Rankings vorderste Plätze erreicht und auch ein Beispiel für Good Governance ist. Als verselbstständigte Verwaltungseinheit des Bundes geniesst die ETH eine recht weitgehende Autonomie, auch gegenüber dem Parlament; dies ist so gewollt und steht auch nicht zur Debatte. Ständig zur Debatte steht jedoch die Good Governance, die in den Rankings mitberücksichtigt wird.

Ist es unter dem Gesichtspunkt der Good Governance wirklich richtig, wenn der ETH-Rat die ETH-Beschwerdekommission wählt, welche über Verfügungen der ETH und deren Forschungsanstalten entscheidet? Ich meine nein, selbst wenn die Ratsmitglieder gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 des ETH-Gesetzes dabei in den Ausstand treten müssen. Diese Ausstandsregelung, welche vier von elf Mitgliedern betrifft, spricht eher gegen den ETH-Rat und für den Bundesrat als Wahlorgan. "Es hat immer funktioniert", ist man vielleicht geneigt zu sagen. Die aktuellen Diskussionen um die Wahlen und Wiederwahlen von Richterpersönlichkeiten und Bundesanwälten stellen zumindest das "immer" infrage. Das scheint mir auch für die ETH-Beschwerdekommission zu gelten. Ich möchte dazu auf je einen Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" und im "Tages-Anzeiger" verweisen. In der "Neuen Zürcher Zeitung" erschien der Artikel am 1. November 2019, im "Tages-Anzeiger" einen Tag später, wenn ich mich richtig erinnere.

Ich zitiere aus dem Artikel der "Neuen Zürcher Zeitung": "Gegen ihren Willen müssen drei Mitglieder die ETH-Beschwerdekommission verlassen. Bis Ende August 2019 gingen diese drei davon aus, dass sie für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt würden. Dies, nachdem sie Anfang 2019 eine entsprechende Anfrage des damaligen ETH-Ratspräsidenten Fritz Schiesser positiv beantwortet hatten. Schriftlich teilte ihnen die interimistische ETH-Ratspräsidentin am 27. August 2019 jedoch mit, dass aus dem Kreis des ETH-Bereichs neue Kandidaturen eingegangen seien. Diese neuen Leute seien geeigneter für die Aufgaben der ETH-Beschwerdekommission." Wenn man weiterliest und erfährt, dass bis zum Ende der offiziellen Eingabefrist keine zusätzlichen Kandidaturen eingegangen waren, dass aber die Frist um zwei Tage verlängert wurde und dass es nach zwei Amtsperioden von je vier Jahren Zeit sei für einen neuen Präsidenten, macht das doch stutzig. Ist das Good Governance? Ist das hilfreich für gute Rankings? Was geschehen ist, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die Zukunft können wir aber vorsehen und den Bundesrat als Wahlorgan bestimmen.

Wiederwahlen sind vom Gesetz gewollt, auch vom revidierten. Wenn aber die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission um ihre Wiederwahl nach vier Jahren fürchten müssen - beim Bundesgericht sind es immerhin sechs Jahre -, wird das in Zukunft ihre Entscheide beeinflussen. Gerade das ist es doch, was wir nicht wollen und was den Grundsätzen der Good Governance widerspricht. Es wird auch der ETH nichts bringen, im Gegenteil. Ziehen wir die Konsequenzen, schauen wir in die Zukunft, und machen wir den Bundesrat zum Wahlorgan! Vielleicht möchte er das nicht, doch das soll uns von der richtigen Lösung nicht abbringen. Er wird das sehr wohl können, und er tut es richtigerweise bereits in anderen Bereichen; ich nenne nur deren zwei: die Militärgerichtsbarkeit, wo er Gerichte und Appellationsgerichte wählt, und die Weko.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen. Sie stärken damit die Stellung der ETH-Beschwerdekommission und machen sie unabhängiger. Sie tragen zur Good Governance bei, die sich der Bundesrat ebenfalls zum Ziel gesetzt hat, und Sie stärken nicht zuletzt den guten Ruf der ETH.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Dieser Einzelantrag Hefti hat der Kommission so nicht vorgelegen und wurde daher auch nicht diskutiert. Wenn ich jetzt allerdings der Argumentation von Herrn Hefti folge und meinen Background aus dem Corporate-Governance-Bereich berücksichtige, so muss ich sagen, dass ich seine Argumentation persönlich absolut nachvollziehen kann. Wir haben in der Kommission allenfalls noch die Frage in Erwägung gezogen, ob es richtig ist, dass die Mehrheit der Mitglieder der Beschwerdekommission dem ETH-Bereich angehören muss, oder ob das nicht eher Externe sein sollten. Einen Antrag hat es dann aber nicht gegeben.

So überlasse ich den Entscheid Ihnen. Herr Hefti hat seine Argumente vorgebracht. Im Sinne einer guten Lösung und weil wir ohnehin Differenzen haben, könnten wir hier aber eine weitere Differenz schaffen, damit man dies im Nationalrat noch einmal sorgfältig anschauen kann. Je nachdem werden wir uns dann finden und auch eine gute Lösung vorlegen können. Aber es ist richtig und wichtig: Die Corporate Governance soll gestärkt werden - das ist eines der Ziele. Wenn die Beschwerdekommission natürlich in einer direkten Abhängigkeit von den Institutionen steht, dann ist das vielleicht nicht so optimal; da muss ich Herrn Hefti recht geben. Das ist aber, wie gesagt, meine persönliche Meinung und nicht jene der Kommission.

Parmelin Guy · VPBR-M · Bundesrat · Waadt

Je vous invite à rejeter cette proposition. Pourquoi? La nomination des membres de la commission de recours interne des écoles polytechniques fédérales par le Conseil des EPF est justifiée, dans la mesure où celle-ci ne juge que les décisions des deux écoles polytechniques fédérales et des établissements de recherche, mais elle ne juge pas les décisions du conseil des EPF. Il y a une différence quand même au niveau de la perception.

Il faut savoir en outre que les recours contre les décisions des deux EPF et des établissements de recherche, qui sont traités par cette commission de recours interne, relèvent avant tout du droit du personnel et du droit des hautes écoles. Dans 75 pour cent des cas, il s'agit d'actions en raison d'examens non réussis. Les 25 pour cent restants concernent presque exclusivement des questions liées au droit du personnel venant des employés des deux EPF et des établissements de recherche. Une nomination, par le biais du Conseil fédéral, ne serait donc pas adaptée du simple point de vue hiérarchique, car la commission en question accomplit pour le domaine des EPF des tâches qui relèvent du Conseil des EPF. C'est donc ce dernier qui doit clairement rester l'autorité compétente pour nommer les membres de la commission de recours interne. Et comme son nom l'indique, cette commission est interne, elle est à l'image des commissions de recours qui sont connues au niveau des universités cantonales.

Pour toutes ces raisons, je vous invite à rejeter la proposition Hefti.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Hefti ... 29 Stimmen

Dagegen ... 9 Stimmen

(1 Enthaltung)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 37b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Artikel 37b befinden wir uns im Disziplinarrecht. Heute werden die Disziplinarmassnahmen gegen Studierende, Hörerinnen und Hörer und Doktorierende lediglich in Verordnungen geregelt, die die Schulleitungen der ETH Zürich und der EPF Lausanne erlassen haben. Nun aber geht die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht in die Richtung, dass zumindest die Grundzüge des Disziplinarrechts in einem formellen Gesetz verankert werden müssen. Das gilt insbesondere für die schweren Disziplinarmassnahmen, bei denen es sich um entsprechend schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen handelt, so z. B. um den Entzug von akademischen Titeln, den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, die Nichtzulassung zu einer Studienstufe oder den Ausschluss von der ETH. Diese schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen erhalten nun mit Artikel 37b eine gesetzliche Grundlage, was wir ausdrücklich begrüssen.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)