01.023
Bundesrechtspflege. Totalrevision
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
5. Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)
5. Loi fédérale sur la procédure de l'Assemblée fédérale ainsi que sur la forme, la publication et l'entrée en vigueur des actes législatifs (Loi sur les rapports entre les conseils)
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Gestatten Sie, dass ich, auch wenn ich damit die Sitzung etwas verlängere, im Sinne einer Einleitung kurz an den Werdegang dieser Vorlage erinnere.
In der Wintersession des vergangenen Jahres setzten wir uns zum ersten Mal mit diesem Themenkreis auseinander. Im Zentrum stand damals die Frage, wer die Vorbereitungen für die Wahl der grossen Zahl von Richterinnen und Richtern für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Bundesversammlung übernehmen soll. Sie lehnten in einem ersten grundlegenden Entscheid die von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagene Schaffung einer Justizkommission ab. Stattdessen stimmten Sie in der Frühjahrssession 2002 der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes zu, über das wir jetzt diskutieren, und setzten eine neue ständige Kommission, eben die Gerichtskommission, ein.
Der Nationalrat schloss sich in der Herbstsession 2002 diesem Beschluss im Grundsatz an. Gleichzeitig schuf er aber eine wesentliche Differenz, indem er den in Artikel 54ter vorgesehenen Beirat zur Unterstützung der Gerichtskommission strich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass der Nationalrat die Schaffung eines Beirates deshalb vorläufig - ich unterstreiche das: vorläufig - ablehnte, weil nach seiner Auffassung zuerst die Frage der Oberaufsicht zu klären sei, und hierüber habe sich der Ständerat noch nicht ausgesprochen.
Die Kommission für Rechtsfragen setzte sich in der Folge intensiv mit der Regelung der Oberaufsicht auseinander. Hierfür stand uns der Bericht unserer GPK vom 28. Juni dieses Jahres über die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte zur Verfügung. Die GPK ist zum Schluss gekommen, dass kein neues Organ zur Wahrnehmung der Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte geschaffen werden müsse. Die GPK hat es also im Klartext abgelehnt, der Gerichtskommission neben der Wahlvorbereitung auch noch Aufgaben der Aufsicht, insbesondere über die neu zu schaffenden eidgenössischen Gerichte erster Instanz, zu übertragen. Im Bericht der GPK wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege zu prüfen sei, wie das Bundesgericht besser in das bestehende Aufsichtskonzept - das heisst: Oberaufsicht durch die GPK - eingebunden werden könne. Der Präsident der GPK, Kollege Béguelin, hat den Standpunkt der GPK anlässlich einer Sitzung der Kommission für Rechtsfragen zusätzlich noch mündlich erläutert.
Vor diesem Hintergrund hat sich nun die Kommission für Rechtsfragen mit 8 zu 2 Stimmen gegen den Vorschlag der GPK ausgesprochen. Das heisst, Ihre Kommission für Rechtsfragen will bezüglich der Aufsicht nicht alles so belassen, wie es ist. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb, der Gerichtskommission neben der Wahlvorbereitung gleichzeitig auch Aufsichtsfunktionen über die eidgenössischen Gerichte zu übertragen.
Die Gründe für diesen Entscheid sind zusammengefasst die folgenden: Ausgangspunkt bildet die Tatsache, dass gemäss Artikel 169 der Bundesverfassung die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte ausübt, was im Übrigen auch im Strafgerichts- und Verwaltungsgerichtsgesetz jetzt explizit festgehalten wird. Es stellt sich somit für uns nur noch die Frage, wie das Parlament diese Aufsichtsfunktion ausüben bzw. wahrnehmen will.
Die GPK vertritt die Ansicht, dass sie auch in der Lage sei - wie bis anhin beim Bundesgericht -, noch zusätzlich zwei weitere Gerichte zu beaufsichtigen. Aus Gründen der Kohärenz dränge es sich auf, sämtliche Aufsichtsfunktionen grundsätzlich bei derselben Kommission, d. h. bei der GPK, zu belassen.
Die GPK unterbreitet im Weiteren auch Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Situation; das können Sie in ihrem Bericht nachlesen. Insbesondere hält sie dafür, dass das Bundesgericht im Bundesgerichtsgesetz - das wir ja noch beraten müssen - bezüglich der Aufsicht über die Tätigkeit der erstinstanzlichen Gerichte ausdrücklich als eine Art Informationskanal zuhanden der GPK zu verankern sei.
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ohne die immense Tätigkeit und damit die Qualität der GPK als Aufsichtsorgan schmälern zu wollen, erscheint es der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sachdienlich, für die Beaufsichtigungen der eidgenössischen Gerichte hier eine Abspaltung vorzunehmen und für diese Aufgabe neu die Gerichtskommission einzusetzen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Kommission, die sich spezifisch nur mit der Justiz beschäftigt, viel eher als die GPK in der Lage sei, die Oberaufsicht mit der notwendigen Intensität auszuüben. Im Spezialbereich der Gerichte erscheint die Gerichtskommission als das geeignetere Aufsichtsorgan. Wenn die Wahlvorbereitungsinstanz, eben diese Gerichtskommission - das haben wir schon entschieden -, auch die Aufsicht ausübt, entspricht dies einem echten Controlling, und aus diesen beiden Funktionen - Wahl und Aufsicht - ergeben sich Synergien.
Dieser Grundsatzentscheid hat dann zu den auf der Fahne aufgeführten Anträgen der Kommission für Rechtsfragen im Geschäftsverkehrsgesetz, das wir nun im Detail beraten werden, geführt. So viel zur Einleitung.
Die Detailberatung beginnen wir nun mit Artikel 47ter Absatz 1 GVG. Diese Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission. Als Folge des Grundsatzes der Kommission für Rechtsfragen, die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte der Gerichtskommission zu übertragen, wird nun in Absatz 1 von Artikel 47ter die Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission für die Prüfung der Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte gestrichen. Im Zusammenhang mit diesem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen haben Sie nun den Grundsatzentscheid zu fällen. Je nachdem, wie Sie ihn fällen, ob Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen oder dem Minderheitsantrag folgen, wird sich dieser Entscheid auf die nachfolgenden Artikel entsprechend auswirken. Wie gesagt, Sie haben nun diesen Grundsatzentscheid im Zusammenhang mit Artikel 47ter Absatz 1 zu fällen.
Gestatten Sie mir als Berichterstatter der Kommission noch eine persönliche Bemerkung: Es wäre völlig verfehlt, davon auszugehen, dass hier ein offener Krieg zwischen der GPK und der Kommission für Rechtsfragen ausgebrochen sei. Die Frage der Aufsicht ist keine Frage von staatspolitischer Bedeutung ersten Ranges, sondern das ist die nüchterne Frage, ob es im Bereich der Aufsicht, im Zusammenhang mit der Schaffung von zwei zusätzlichen Bundesgerichten, allenfalls opportun wäre, hier eine neue Lösung zu finden. So einfach ist die Geschichte, nicht mehr und nicht weniger. Das wollen wir Ihnen unterbreiten, und hierüber haben Sie zu entscheiden.
Verfahrensbeitrag
Art. 47ter Abs. 1
Antrag der Kommission
Mehrheit
Für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrates und der Betriebe und Anstalten des Bundes sowie für die nähere Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung bestellt jeder Rat eine ständige Geschäftsprüfungskommission.
Minderheit
(Stadler)
Unverändert
Art. 47ter al. 1
Proposition de la commission
Majorité
Chaque Conseil nomme une commission de gestion permanente qui est chargée d'examiner les rapports de gestion du Conseil fédéral, des entreprises et établissements de la Confédération, ainsi que d'examiner et de surveiller l'activité de l'administration fédérale.
Minorité
(Stadler)
Inchangé
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
In der Erwartung, dass der Antrag der Kommissionsminderheit zum Beschluss der Ratsmehrheit wird, möchte ich den Minderheitsantrag wie folgt begründen: Die Kommissionsmehrheit möchte der neuen Gerichtskommission neben der Vorbereitung der Richterwahl auch die Oberaufsicht über die Gerichte übertragen. Ich beantrage Ihnen mit meinem Minderheitsantrag, dieser neuen Kommission lediglich die Vorbereitung der Richterwahl zu übertragen und die Oberaufsicht über die Gerichte wie bisher bei der Geschäftsprüfungskommission zu belassen. Grundsätzliche Überlegungen und auch die konkrete Ausgestaltung des Mehrheitsantrages sprechen gegen die Lösung der Kommissionsmehrheit.
Wenn wir kurz zurückschauen, stellen wir fest, dass die Kommission für Rechtsfragen im ersten Anlauf am 15. November 2001 eine ratsexterne Justizkommission aus Rechtsexperten einsetzen wollte, die die Bundesversammlung bei der Richterwahlvorbereitung und bei der Oberaufsicht fachlich unterstützen sollte. Für die Wahlvorbereitung sollte aus beiden Räten eine gemeinsame Wahlkommission geschaffen werden. Die Oberaufsicht sollte bei der GPK bleiben. Ein wichtiger Punkt bei diesem Vorschlag war die Frage der direkten Aufsicht über die unterinstanzlichen Gerichte. Eine Aufsicht durch den Bundesrat, wie der Bundesrat dies selber vorgeschlagen hatte, wurde von der Kommission für Rechtsfragen aus Gründen der Gewaltentrennung zu Recht ausgeschlossen. Dem Bundesgericht wollte man die Aufsicht ebenfalls nicht übertragen, weil wir mit der ganzen Revision vorab auch das Bundesgericht entlasten wollen. Damit war klar, dass das Parlament neben der Oberaufsicht auch gewisse Aufsichtsaufgaben über diese unterinstanzlichen Gerichte übernehmen muss.
Dann kam die Phase des Zwischenspiels. Die GPK hat im Hinblick auf die Totalrevision der Bundesrechtspflege und vor dem Hintergrund verschiedener Reorganisationen von Justizbehörden im In- und Ausland wichtige Fragen zur parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz untersucht. In diese Untersuchung wurden Abklärungen der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle (PVK) einbezogen, und ebenso wurden Experten angehört und mit Vertretern der eidgenössischen Gerichte Gespräche geführt. Ich meine, dass diese Ergebnisse im Bericht der GPK vom 28. Juni 2002 gut festgehalten sind, und die Vertreter der GPK werden sicher anschliessend die wesentlichen Folgerungen aus diesem Bericht noch kurz darlegen.
Damit komme ich zu einem ersten grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Lösung der Kommissionsmehrheit. Dass wir eine Gerichtskommission brauchen, welche die Richterwahlen eingehend vorbereitet, ist unbestritten. Darüber besteht auch mit dem Nationalrat Konsens. Aber soll diese neue Gerichtskommission gleichzeitig auch die Oberaufsicht über die Gerichte ausüben?
Ich meine: Nein. Man sollte klar zwischen diesen zwei Funktionen trennen. Bei der Richterwahlvorbereitung geht es darum, Personen fachlich zu beurteilen. Bei der Oberaufsicht geht es darum, die Tätigkeit eines Gerichtes institutionell und strukturell zu hinterfragen und dessen effizientes und wirksames Funktionieren zu prüfen. Die Oberaufsicht darf dabei wegen der Gewaltenteilung keine inhaltliche Beurteilung der Urteile vornehmen. So sieht es auch die GPK. Sie beobachtet aber auch die Tendenzen der Rechtsprechung und erörtert sie mit dem Bundesgericht im Hinblick auf allfällige Mängel oder Lücken in der Gesetzgebung.
Wir meinen deshalb, dass die beiden Funktionen, Wahlvorbereitung einerseits und Oberaufsicht andererseits, nicht durch die gleichen Personen wahrgenommen werden sollten. Die Oberaufsichtskommission kann so die Oberaufsicht nach meiner Beurteilung unabhängiger ausüben.
Diese Trennung entspricht im Übrigen auch einer Forderung der Rechtslehre. In einem Referat an der Jahresversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen vom 13. September 2002 wurde klar gefordert, dass das Parlament zwischen seinen Gewährleistungsaufgaben - das sind die Gesetzgebungsaufgaben und die Wahlen - und seinen Kontrollaufgaben unterscheiden solle. Diese beiden Aufgaben seien auch von verschiedenen Kommissionen wahrzunehmen.
Die Kommissionsmehrheit erhofft sich im Weiteren von der Doppelfunktion der Gerichtskommission einen Synergieeffekt und ein besseres Know-how der Mitglieder. Ist dem aber so? Die Gerichtskommission befasst sich zwar vor der Wahl eingehend mit der Person eines Richters, aber damit gewinnt sie keine Informationen, die ihr die Beurteilung der Geschäftsführung des Gerichtes ermöglichen. Die Oberaufsicht über die Geschäftsführung muss vielmehr nach einheitlichen und auch in der Bundesverwaltung geltenden Kriterien erfolgen. Die GPK mit der entsprechend qualifizierten Subkommission kann diese qualifizierte Aufsicht garantieren.
Die Kommissionsmehrheit denkt wohl auch an Synergien in Bezug auf die Beurteilung der Richter hinsichtlich der Wiederwahl oder bei disziplinarrechtlichen Fragen. Aber auch in diesem Punkt darf man sich keine falschen Vorstellungen machen. Die Studie der PVK über die Rechtsliteratur zum Thema Oberaufsicht über die Justiz zuhanden der GPK hat ja gezeigt, dass der konkreten Überprüfung der Tätigkeit eines einzelnen Richters, wenn er einmal gewählt ist, im Rahmen der Oberaufsicht enge Grenzen gesetzt sind. Denn die eigentliche Tätigkeit eines Richters, nämlich die Urteilsfällung, kann wegen der Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüft werden. Diese Schwierigkeit bleibt bestehen, ob die Oberaufsicht nun bei der Gerichtskommission oder bei der Geschäftsprüfungskommission angesiedelt ist.
Bei offensichtlichen disziplinarrechtlichen Problemen sieht auch die Fassung der Kommissionsminderheit in Artikel 54bis Absatz 6 vor, dass die GPK Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richtern ernsthaft infrage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis bringen soll. Mit dieser Bestimmung ist die erforderliche Information sichergestellt.
Eine gründliche Vorbereitung der Richterwahlen dürfte für die neue Gerichtskommission einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen: 120 bis 180 Richterinnen und Richter werden schlussendlich einmal durch das Parlament zu wählen sein. Ebenso werden Ersatz- und Wiederwahlen vorzubereiten sein. Jetzt will die Kommissionsmehrheit diese Gerichtskommission noch mit der Oberaufsicht betrauen. Dies bedeutet einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand. Aber Hand aufs Herz: Gerade in letzter Zeit habe ich bei Kommissionssitzungen - durchaus auch selbstkritisch - festgestellt, dass unser aller Terminkalender langsam, aber sicher mehr als voll ist. So waren wir beispielsweise an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen vom 13. November 2002 gerade noch knapp beschlussfähig. Deshalb sollten wir bei der Einsetzung einer neuen Kommission zurückhaltend sein; wir sollten insbesondere - und das trifft hier zu - bei der Betrauung neuer Kommissionen mit Aufgaben, die eigentlich bereits durch eine bestehende Kommission kompetent wahrgenommen werden, zurückhaltend sein.
Die GPK ist heute so strukturiert und organisiert, dass sie professionell und nahtlos auch die Oberaufsicht über das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht wahrnehmen kann. Die Wahrnehmung der Oberaufsicht gehört zu den Kernaufgaben der GPK als typische Kontrollkommission. Wenn man die Oberaufsicht über die Justiz herausbricht, geht der GPK eine Gesamtschau über den Vollzug des Bundesrechtes verloren. Die Rechtsprechung der Gerichte steht am Ende einer Vollzugskette. Anhand einer Tendenzkontrolle der Rechtsprechung und von entsprechenden Gesprächen mit dem Bundesgericht konnte die GPK bisher auch Rückschlüsse auf Mängel im Vollzug durch die Verwaltung ziehen. Die entsprechende Praxis hat die GPK in ihrem Bericht eingehend analysiert.
Die Struktur, die Organisation, die Rechte und Pflichten der GPK sind in Artikel 47ter ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes klar festgehalten. Auch verfügt die Geschäftsprüfungskommission mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle über ein professionelles Instrument zur Unterstützung der Wahrnehmung der Oberaufsicht. Beim Antrag der Kommissionsmehrheit fehlen mir heute solche transparente Strukturen. Auch wurden bisher weder die personellen noch die finanziellen Konsequenzen einer solchen Struktur detailliert aufgezeigt.
Schlussendlich ist die Gerichtskommission mit den zwei Aufgaben gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit eine chamäleonartige Kommission. Wie meine ich das? Für die Funktion als Wahlvorbereitungsgremium für die Richterwahlen ist sie eine so genannte Kommission der Bundesversammlung, als Oberaufsichtskommission hat diese gleiche Kommission wieder das Kleid einer gemeinsamen Kommission beider Räte, was ja nicht dasselbe ist.
Ich ersuche Sie hiermit, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Auch der Minderheitsantrag ist natürlich keine Kriegserklärung an die Kommission für Rechtsfragen.
Béguelin Michel · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Comme M. Bürgi, rapporteur de la Commission des affaires juridiques, l'a très bien dit, il ne s'agit pas d'un conflit entre deux commissions. Il s'agit d'une divergence sur une question de principe. La Commission de gestion a tout fait pour trouver une solution de compromis entre les deux commissions, mais la pression du temps ne nous a pas permis d'aller jusqu'au bout de la recherche et de dégager une solution commune. La Commission de gestion aurait par exemple souhaité pouvoir séparer la question de la procédure de l'élection des juges, qui n'est pas contestée et qui est urgente, de celle de la haute surveillance, pour laquelle nous avons plus de temps. Nous aurions pu ainsi résoudre les problèmes matériels.
Les questions du coût, de la faisabilité et de la constitutionnalité de la proposition de la majorité n'ont par exemple pas encore de réponse et là nous sommes dans le bleu.
La Commission de gestion, avec 2 abstentions, soutient la minorité Stadler. En complément des arguments que M. Stadler vient de développer, j'ajouterai deux réflexions.
La première concerne la pratique actuelle dans les cantons. En effet, il semble bien que la pratique de quelques cantons, en particulier du canton du Valais, ait justifié en partie la proposition de la majorité. Renseignements pris au niveau suisse, seuls six cantons attribuent à la même commission judiciaire les propositions de nomination des juges et la haute surveillance des tribunaux cantonaux. Mais ce qui est peut-être valable pour des tribunaux cantonaux, par définition à cause de la proximité et du fait que la transparence est assurée, ne l'est pas pour les instances suprêmes au-dessus desquelles il n'y a plus de recours. A ce stade-là, l'indépendance de la haute surveillance doit être garantie sans confusion possible, ce qui est le cas avec l'organisation actuelle, par le truchement des Commissions de gestion des deux Chambres.
Deuxième réflexion, l'argument principal de la majorité de la Commission des affaires juridiques est, semble-t-il, d'abord d'ordre matériel. En effet, avec la tâche qui lui incombe de préparer l'élection de 120 juges supplémentaires environ, elle aura un travail considérable qui nécessitera un secrétariat important. Mais dès que les nominations seront intervenues, vers la fin 2003, le travail se bornera à gérer les mutations au sein du corps des juges. Alors, pour cette tâche, le secrétariat engagé au début de l'année sera trop important. D'où l'idée de lui attribuer des tâches de surveillance actuellement effectuées par la Commission de gestion et sa sous-commission spécialisée. Pour la Commission de gestion, ce problème matériel réel, mais transitoire, doit être réglé sans bouleverser le principe fondamental de l'indépendance de la haute surveillance des tribunaux fédéraux.
La Commission de gestion a déjà eu à gérer momentanément de telles situations. Elle a pu le faire en jouant sur les synergies existantes au sein des Services du Parlement, et aussi de cas en cas en ayant recours à des appuis externes limités dans le temps. Je vous cite deux exemples.
Le premier, c'est l'introduction et la surveillance de la gestion de certains offices fédéraux par mandat de prestations, les "Flag-Ämter". Les commissions de contrôle des finances et de gestion ont crée des sous-commissions spécialisées qui ont assuré le suivi, identifié les problèmes qui se présentaient au fur et à mesure en dialoguant avec l'exécutif pour les résoudre, et établi la liste des indicateurs de surveillance. A la fin de la phase d'introduction, les sous-commissions spéciales "Flag-Ämter" ont été dissoutes et cette nouvelle tâche de surveillance est maintenant parfaitement normalisée.
Le deuxième, c'est le rapport récent sur l'affaire Swissair. Il a signifié en 2002 un engagement supplémentaire considérable de la Commission de gestion de notre Conseil, par exemple par l'organisation d'une dizaine de séances de sous-commission, etc. Cet engagement a été assuré avec le secrétariat à disposition et aussi en ayant recours à des experts extérieurs. Et maintenant, le suivi du rapport Swissair est normalisé également.
Ces deux exemples montrent que l'on peut régler le problème de la surcharge momentanée de la commission judiciaire sans créer un secrétariat permanent important, auquel il faudra trouver des tâches de surveillance par la suite pour justifier son existence.
En conclusion: depuis toujours notre ordre institutionnel prévoit une séparation claire au niveau fédéral entre la nomination des juges, d'une part, et la haute surveillance des tribunaux fédéraux d'autre part. La nomination des juges relève des Commissions des affaires juridiques, la haute surveillance des Commissions de gestion. Ce système a fait ses preuves et personne ne l'a jamais contesté; il n'y a donc aucune raison d'en changer.
Pour l'information complète de notre Conseil avant sa décision, je prierai notre président comme prévu de passer la parole à M. Hans Hess, le président de la sous-commission de la Commission de gestion chargée de la surveillance des tribunaux fédéraux. Cette sous-commission, qui comprend deux membres de la Commission des affaires juridiques, avait été étendue à quatre membres de la Commission de gestion du Conseil national, afin d'approfondir les aspects juridiques de la haute surveillance des tribunaux fédéraux dans la situation nouvelle. Il s'en est suivi le rapport très complet publié le 28 juin dernier et accepté en son temps à l'unanimité par la Commission de gestion.
J'invite M. Hess à nous rappeler les conclusions du rapport en général, et en particulier les deux points discutés au sein de la Commission des affaires juridiques: la pratique de certains cantons et la collaboration subsidiaire avec le Tribunal fédéral en matière de haute surveillance.
D'ores et déjà, je vous invite à suivre la minorité Stadler. C'est probablement la meilleure solution, compte tenu des inconnues quant à la constitutionnalité de la proposition de la majorité et aux coûts qu'elle engendre, et c'est surtout la meilleure solution pour maintenir le principe de l'indépendance de la haute surveillance.
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich ersuche Sie ebenfalls, den Minderheitsantrag Stadler zu unterstützen. Zur Begründung kurz Folgendes - ich beschränke mich darauf, die Praxis der Subkommission kurz festzuhalten -: Ich glaube, die Praxis der GPK in der Justizaufsicht hat sich im Verlauf der Jahre entwickelt. Ich darf sagen, sie hat nach unserer Auffassung gut eingespielt. Zwischen dem Bundesgericht und der GPK hat es dabei gelegentlich unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Tragweite der Oberaufsicht gegeben. Die Praxis der GPK deckt sich heute, zusammengefasst gesagt, mit der in der Lehre beschriebenen so genannten erweiterten Tragweite der Oberaufsicht. Allerdings hat die GPK in dieser Zeit auch die Erfahrung gemacht, dass sich diese Tragweite nicht ein für alle Mal definieren lässt, sondern dass sie oft von Fall zu Fall festgelegt werden muss.
Es ist hier nicht der Ort, die Oberaufsichtstätigkeit der GPK ausführlich darzulegen. Eine umfassende Darstellung kann im besagten Bericht vom 28. Juni 2002 - Hermann Bürgi hat bereits darauf hingewiesen - nachgelesen werden. Wichtig scheint mir aber, dass die Analyse aufgezeigt hat, dass die GPK ein breites Oberaufsichtsspektrum abdeckt, dass sie ihre Befugnisse im Rahmen der Prüfung der Geschäftsberichte der Gerichte ausschöpft und dabei die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der richterlichen Behörden respektiert. Die bisherige Form der Oberaufsicht erlaubt es, auf wesentliche Probleme im Justizbereich aufmerksam zu machen und bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen.
Die Schaffung der zwei neuen Gerichtsinstanzen wird den Aufwand für die Oberaufsicht für die GPK in Grenzen halten, vielleicht abgesehen von der Aufbauphase der beiden Gerichte. Man darf nicht vergessen - das scheint mir ein ganz wichtiger Punkt zu sein, der bis jetzt in der Diskussion zu kurz gekommen ist -, dass die GPK bereits heute die Oberaufsicht über die gut dreissig Rekurskommissionen des Bundes hat. Diese werden neu im Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst. Ein zusammengefasstes Gericht mit einem einzigen Gerichtsmanagement ist einfacher zu beaufsichtigen als die bisherigen Rekurskommissionen. Neu hinzu kommt eigentlich nur das Bundesstrafgericht.
Ich glaube, wenn sich Kommissionen derart gut eingespielt haben, braucht man nicht neue Kommissionen zu schaffen, die sich das Know-how wieder erarbeiten müssen. Wir haben den Eindruck, dass sich die Kommission für Rechtsfragen vor allem am Antrag der GPK in ihrem Bericht vom 28. Juni 2002 zu Artikel 3 Absatz 3 Bundesgerichtsgesetz gestossen hat. Mit diesem Artikel soll das Bundesgericht ermächtigt werden, der GPK Feststellungen über die unteren Bundesgerichte mitzuteilen. Die Kommission für Rechtsfragen interpretiert offenbar fälschlicherweise in diese Norm hinein, die GPK wolle eine Aufsicht des Bundesgerichtes über die unteren Gerichte konstruieren oder gar das Bundesgericht an der Oberaufsicht des Parlamentes teilhaben lassen. Der Vorschlag ist erst im Rahmen des Bundesgerichtsgesetzes zu diskutieren, das die Kommission für Rechtsfragen noch nicht beraten hat. Der Artikel konstruiert keine Aufsicht durch das Bundesgericht. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre dies im Einklang mit dem in allen Kantonen üblichen Aufbau der Judikativen, wo die Obergerichte Aufsichtskompetenzen über die unteren Gerichte haben.
Das Bundesgericht hat im Übrigen mit Schreiben vom 25. November 2002 zu diesem Antrag Stellung genommen. Es ist der Meinung, gegen diese Norm sei an sich nichts einzuwenden, aber sie sei auch überflüssig. Im Rahmen der koordinierten Zusammenarbeit der obersten Bundesbehörde bedürfe die Weitergabe aufsichtsrechtlich relevanter Feststellungen an die Aufsichtsbehörde keiner ausdrücklicher Gesetzesgrundlage, weil diese Feststellungen ohnehin in den Erkenntnis- und Aufgabenbereich des Parlamentes bzw. von dessen Geschäftsprüfungskommissionen fallen. Es empfiehlt aber, eher auf die Norm zu verzichten, da sich die betroffenen unteren Bundesgerichte allenfalls in ihrer funktionellen Unabhängigkeit gefährdet und einer administrativen Denunziationspflicht des Bundesgerichtes ausgesetzt sehen könnten. Angesichts dieser Situation wird die GPK ihren Antrag auch sicher zurückziehen.
Wenn sich also etwas bewährt hat, hat man es nicht dringend zu ändern. Deshalb ersuche ich Sie nochmals, der Minderheit Stadler zuzustimmen.
Epiney Simon · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Avant d'en venir à la problématique de la haute surveillance, j'aimerais vous rappeler les grands axes du projet qui est soumis à votre appréciation.
D'abord, il vous en souvient, nous avions prévu d'instituer un conseil de la magistrature. Ce conseil de la magistrature a ensuite été abandonné. Les Chambres ont ensuite accepté le principe de la création d'une commission judiciaire, avec comme premier mandat de préparer l'élection des juges fédéraux. Enfin, votre commission a étendu les compétences de cette commission judiciaire à la haute surveillance.
Parallèlement, vu les réticences du Conseil national pour instituer l'organe consultatif, nous avons décidé de vous proposer qu'éventuellement, un organe consultatif puisse être aménagé ultérieurement par la voie d'une ordonnance de l'Assemblée fédérale (art. 54ter). Voilà pour les grandes lignes du projet.
Concernant la haute surveillance, nous n'avons pas proposé de gaieté de coeur, pour enlever des prérogatives à la Commission de gestion, d'étendre les compétences de la commission judiciaire à la haute surveillance. C'est convaincus que nous l'avons fait. Pourquoi? Tout simplement parce que nous serons appelés à élire, ces trois prochaines années vraisemblablement, entre 120 et 180 juges du Tribunal pénal fédéral et du Tribunal administratif fédéral. La commission judiciaire doit donc disposer d'un secrétariat permanent et acquérir tout un savoir-faire dans un domaine spécifique qui est celui des tribunaux. A un moment donné, une fois que le "gros des troupes", si vous me permettez cette expression, aura été élu, il s'agira de mettre en valeur ce savoir-faire, et nous trouvons là des synergies pour que la commission judiciaire s'occupe également de la haute surveillance des tribunaux.
Je trouve qu'il y a quelque chose d'un peu paradoxal: pendant toute l'année, nous nous plaignons d'une surcharge de travail, du fait que les commissions permanentes n'arrivent plus à accomplir la tâche qui est la leur, que l'administration fédérale prenne de plus en plus d'emprise sur le pouvoir des élus et qu'elle autoalimente son réservoir de compétences; et ici, tout d'un coup, la Commission de gestion, qui a un travail énorme à faire puisque tout le fonctionnement de l'Etat est aujourd'hui remis en question, aurait du temps disponible. Et tout d'un coup, la Commission de gestion devrait s'occuper d'une tâche supplémentaire!
Le fonctionnement de l'Etat, disais-je, mérite aujourd'hui une profonde réforme. Le frein aux dépenses nous oblige à réformer l'administration; les mandats de prestations occasionnent beaucoup plus de travail; on s'aperçoit que les nouvelles compétences que nous avons accordées aux anciennes régies fédérales n'ont peut-être pas été appréciées avec la rigueur qu'il aurait fallu; et on constate aujourd'hui toute une série de ratés. Nous aussi à notre niveau parlementaire, que ce soit avec Expo.02, Swissair, les caisses de pension, ou demain peut-être avec les transversales alpines. Bref, nous devons axer notre travail sur plusieurs domaines. Et nous ne pouvons pas tout faire, puisque chacun reconnaît que nous sommes malheureusement trop souvent contraints de "surfer" d'une matière à l'autre. Donc si nous vous proposons cette extension des droits de la commission judiciaire, c'est parce que nous voulons renforcer la haute surveillance et que nous voulons aussi donner à la Commission de gestion une possibilité supplémentaire de pouvoir axer son activité sur des domaines beaucoup plus complexes que par le passé.
C'est donc pour ces raisons que je vous invite à suivre la majorité de la Commission des affaires juridiques.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich halte ein ganz simples Votum. Erstens ist völlig unbestritten, dass das Bundesgericht bisher von der Geschäftsprüfungskommission recht gut beaufsichtigt wurde. Zweitens ändern sich gewisse minimale Tatbestände: Es sind nun drei Gerichte zu beaufsichtigen. Der Unterschied zur gesamten restlichen Verwaltung besteht darin, dass niemand über die Gerichte eine Aufsicht hat. Im Prinzip fällt die Oberaufsicht mit der Aufsichtsfunktion zusammen.
Dessen ungeachtet ist es auch unter Berücksichtigung dieser Umstände schwierig zu entscheiden, was nun besser sei. In solchen Situationen pflegt bei mir die Pragmatik zu obsiegen. Ich habe mir die ganz einfache Überlegung gemacht: Das gleiche Problem, das der Bund hat, haben auch die Kantone, vor allem die grösseren Kantone, bei denen Obergerichte und Verwaltungsgerichte direkt dem Parlament unterstellt sind. Ich stelle nun ganz einfach fest, dass die grössere Zahl der Kantone, zumindest die grösseren Kantone, sich entschlossen haben, spezielle Justizkommissionen zu beauftragen, die Gerichte zu beaufsichtigen. Es sind dies die Kantone Bern, Aargau, Schaffhausen, Zug, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Graubünden, Jura, Nidwalden, Schwyz, Thurgau und Wallis. All diese Kantone sind damit gut gefahren. Für mich sind keine Gründe ersichtlich, warum das, was auf kantonaler Ebene funktioniert, auf Bundesebene nicht funktionieren sollte. Dies meine ganz banale, pragmatische Beurteilung der Situation.
Marty Dick · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'aimerais dire que cette discussion m'étonne un peu. Je me mets à la place de quelqu'un, non membre du Parlement, qui, dans les tribunes, suit cette discussion. Je ne parlerai pas de bagarre, mais on a l'impression que ces deux commissions se disputent la haute surveillance. Comme s'il n'y avait pas assez de travail dans ce Conseil et dans le Parlement en général!
La chose qu'on a oublié de souligner dans tout ce débat, c'est que cette haute surveillance concerne le troisième pouvoir de l'Etat. Je n'aimerais pas "déranger" le vénérable Richelieu, mais surveiller l'activité des tribunaux et surveiller la gestion de l'exécutif, ce sont deux choses légèrement différentes. Si on a une commission qui doit déjà faire le profil des magistrats, examiner et faire des propositions concernant les candidats au poste de juge, je crois que cette même commission est tout naturellement appelée à exercer aussi la haute surveillance sur le fonctionnement des organes importants du troisième pouvoir de l'Etat.
Pour le reste, il me semble que la Commission de gestion a suffisamment à faire et qu'aujourd'hui déjà, on a assez de peine à exercer la surveillance dans certains domaines de l'activité de l'Etat.
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Wenn man Vergleiche zwischen den kantonalen Lösungen anstellt, Kollege Schweiger, stellen wir fest, dass Justizkommission von den Aufgaben her nicht gleich Justizkommission ist. Wenn wir die Gerichtskommission des Bundes mit den verschiedenen Ausgestaltungen der Justizkommissionen in den Kantonen vergleichen, ist es eher ein Vergleich zwischen einer Birne und einem Fruchtsalat.
Ich möchte dies kurz darlegen: In sechs Kantonen - Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Schaffhausen, Solothurn - übt eine Justizkommission die Oberaufsicht über die Gerichte aus und bereitet gleichzeitig die Richterwahlen vor. Im Kanton St. Gallen befasst sich die so genannte Rechtspflegekommission lediglich mit den Vorschlägen der Fraktionen. Gleich verhält es sich mit der Justizkommission im Kanton Wallis. Dabei ist zu beachten, dass in den meisten Fällen das Parlament nur die oberen Gerichte wählt und die unteren Gerichte direkt vom Volk gewählt werden. Die Zahl der vom Parlament zu wählenden Richter ist auf Kantonsstufe weit geringer als die 120 bis 180 Richter auf Bundesstufe. In fünf Kantonen - Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Glarus, Obwalden und auch in Ihrem Kanton Zug, Kollege Schweiger - werden alle Richter in Volkswahlen gewählt. Entsprechend gibt es keine wahlvorbereitenden Kommissionen. Die entsprechenden Rechtspflege- bzw. Justizkommissionen üben in diesen Kantonen keine wahlvorbereitenden Funktionen aus. In den übrigen Kantonen werden die Wahlen in der Regel durch die Fraktionen vorbereitet.
Wir sehen somit, dass wir in den Kantonen eine sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Justizkommissionen, Rechtspflegekommissionen usw. haben und dass wir dies deshalb schon ein wenig differenziert betrachten müssen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich bin mir bewusst, dass es hier um innerparlamentarisches Organisationsrecht geht, und werde mich deshalb sehr zurückhaltend äussern.
Die Bedeutung der Oberaufsicht über die Justiz wächst sicher mit den neuen Gerichten des Bundes, insbesondere deshalb, weil sich die Oberaufsicht intensiver mit den Gerichten befassen muss, weil der Bundesrat damit - insbesondere mit den Wahlen - nicht mehr befasst ist.
Mit einer Gerichtskommission bzw. einer Oberaufsicht in dieser Kommission könnte die Oberaufsicht gemeinsam von beiden Räten wahrgenommen werden. Sie müssen beurteilen, ob Sie das als Vorteil oder als Nachteil ansehen. Die Gerichtskommission könnte sich auf das Gerichtswesen spezialisieren und entsprechend auch die Mitglieder umfassen, die sich speziell dafür interessieren. Hier könnte man allenfalls auch noch den Beirat beiziehen, sei dies im Sinne der Bereitstellung von Kapazitäten für die relativ aufwendige Aufsicht, sei dies im Sinne einer Fachhilfe.
Aber ich möchte trotzdem nochmals auf den Vergleich mit den Kantonen eingehen, im Wissen darum, dass zutrifft, was Herr Stadler gesagt hat, nämlich dass die Situation in den Kantonen sehr unterschiedlich ist. Es ist aber trotzdem eine Tatsache, dass nur gerade sieben Kantone die Oberaufsicht über die Justiz und über die Verwaltung der gleichen Kommission übertragen. Dagegen haben 18 Kantone für die Justiz einerseits und die Verwaltung andererseits getrennte Aufsichtskommissionen. Die Mehrheit jener Kantone, die getrennte Kommissionen haben, hat die Aufsicht über die Justiz und die Begleitung der Richterwahlen wieder derselben Kommission zugewiesen.
Die Justizaufsicht ist sicher im Vergleich zur Aufsicht über Regierung und Verwaltung unterschiedlich, zumal bei der Aufsicht über die Justiz eben die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren ist.
In diesem Sinne tendiere ich dazu, Ihnen Zustimmung zur Mehrheit zu empfehlen.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 19 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 18 Stimmen
Präsident (Plattner Gian-Reto, Präsident): Wir folgen somit von jetzt an bei jenen Artikeln, die noch zu bereinigen sind, dem Konzept der Minderheit Stadler.
Art. 47quater Abs. 6
Antrag der Kommission
Mehrheit
Aufheben
Minderheit
(Stadler)
Unverändert
Art. 47quater al. 6
Proposition de la commission
Majorité
Abroger
Minorité
(Stadler)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 50 Abs. 10
Antrag der Kommission
Mehrheit
Die Finanzdelegation bringt Feststellungen, die eine mangelhafte Geschäftsführung betreffen, den Geschäftsprüfungskommissionen bzw. der Gerichtskommission zur Kenntnis.
Minderheit
(Stadler)
Unverändert
Art. 50 al. 10
Proposition de la commission
Majorité
La Délégation des finances communique aux Commissions de gestion ou à la commission judiciaire ses constatations qui concernent une gestion prêtant à la critique.
Minorité
(Stadler)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 54bis
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 3
Streichen
Abs. 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3ter
Die Gerichtskommission ist als gemeinsame Kommission beider Räte zuständig für die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, unter Ausschluss der Finanzaufsicht.
Abs. 5
Die Mitglieder werden vom jeweiligen Büro gewählt; das Präsidium wird von der Koordinationskonferenz gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.
Abs. 6
Streichen
Minderheit
(Stadler)
Abs. 3
Festhalten
Abs. 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3ter
Streichen
Abs. 5, 6
Festhalten
Art. 54bis
Proposition de la commission
Majorité
Al. 3
Biffer
Al. 3bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3ter
En tant que commission commune des deux Chambres, la commission judiciaire est compétente pour exercer la haute surveillance sur les tribunaux de la Confédération, à l'exception de la surveillance financière.
Al. 5
Les membres sont nommés par le Bureau de leur Conseil respectif; la présidence est nommée par la Conférence de coordination. Le président et le vice-président ne peuvent pas appartenir au même Conseil.
Al. 6
Biffer
Minorité
(Stadler)
Al. 3
Maintenir
Al. 3bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3ter
Biffer
Al. 5, 6
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 54bis a
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1
Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Abs. 2
Berichte und Anträge zu anderen Beratungsgegenständen unterbreitet die Gerichtskommission den beiden Räten. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat.
Abs. 3
Artikel 47quater ist sinngemäss anwendbar. Eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheidungen ist ausgeschlossen.
Minderheit
(Stadler)
Streichen
Art. 54bis a
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1
La commission judiciaire soumet à l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) ses propositions pour l'élection et la révocation de juges. Elle adopte ses propositions à la majorité des membres votant.
Al. 2
Elle soumet aux deux Conseils les rapports et les propositions relatifs aux autres objets. Elle décide à la majorité des membres de chaque Conseil.
Al. 3
L'article 47quater est applicable par analogie. Un contrôle matériel de décisions judiciaires est exclu.
Minorité
(Stadler)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 54ter
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Bundesversammlung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Gerichtskommission in ihrer Tätigkeit durch einen Beirat unterstützt wird.
Abs. 2
Der Beirat besteht aus Personen, die sich in der Rechts- und Gerichtspraxis auskennen und nicht der Bundesversammlung angehören. Er wird von der Koordinationskonferenz gewählt.
Abs. 3, 4
Streichen
Art. 54ter
Proposition de la commission
Al. 1
L'Assemblée fédérale peut décider par voie d'ordonnance que la commission judiciaire sera soutenue dans sa tâche par un organe consultatif.
Al. 2
L'organe consultatif est composé de personnes ayant de bonnes connaissances de la pratique juridique et judiciaire et n'appartenant pas à l'Assemblée fédérale. Les membres sont nommés par la Conférence de coordination.
Al. 3, 4
Biffer
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 54ter liegt kein Minderheitsantrag vor, aber es besteht eine Differenz zum Nationalrat. Dazu muss ich noch kurz etwas erläutern.
In der Frühjahrssession 2002 haben Sie der Unterstützung der Gerichtskommission durch einen Beirat zugestimmt. Der Nationalrat hat den Beirat aber gestrichen. Ich habe einleitend bereits darauf hingewiesen, dass dieser Streichungsbeschluss nicht grundsätzlicher Natur war; es ging dem Nationalrat vielmehr darum, hierüber erst zu entscheiden, wenn die Frage der Oberaufsicht geregelt ist.
Unsere Kommission hat sich nun dafür entschieden, dass dieser Beirat - nicht zuletzt aufgrund der im Nationalrat vorgebrachten Argumente - weiterhin im Gesetz verankert bleiben soll. Es dürfte Ihnen nun aber nicht entgangen sein, dass wir entgegen unserer ursprünglichen Auffassung diesen Beirat nicht schon fest einsetzen möchten. Artikel 54ter enthält nun in Absatz 1 neu eine Kann-Vorschrift. Sofern dieser Beirat tatsächlich zum Tragen kommen soll, muss die Bundesversammlung hierüber noch auf dem Verordnungsweg - nicht jetzt, sondern zu gegebener Zeit, wenn sie dies will - einen speziellen Beschluss fassen. Wir eröffnen nun hier im Geschäftsverkehrsgesetz lediglich die Möglichkeit, diesen Beirat zu schaffen; aber wenn wir das tun wollen und die Erfahrung zeigt, dass es richtig ist, muss die Bundesversammlung hierüber nochmals beschliessen. Nachdem in Absatz 2 die Grundsätze der Bestellung dieses Beirates enthalten sind, können die Absätze 3 und 4 gestrichen werden.
Dies zum besseren Verständnis des von uns neu gefassten Artikels 54ter.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. Ibis Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ibis introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 40a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 3bis, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Stadler)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3ter
Mehrheit
Die Gerichtskommission ist als gemeinsame Kommission beider Räte zuständig für die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, unter Ausschluss der Finanzaufsicht.
Minderheit
(Stadler)
Streichen
Abs. 5
Mehrheit
Die Mitglieder werden vom jeweiligen Büro gewählt; das Präsidium wird von der Koordinationskonferenz gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.
Minderheit
(Stadler)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Stadler)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 40a
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 3bis, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Majorité
Biffer
Minorité
(Stadler)
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3ter
Majorité
En tant que commission commune des deux Chambres, la commission judiciaire est compétente pour exercer la haute surveillance sur les tribunaux de la Confédération, à l'exception de la surveillance financière.
Minorité
(Stadler)
Biffer
Al. 5
Majorité
Les membres sont nommés par le Bureau de leur Conseil respectif; la présidence est nommée par la Conférence de coordination. Le président et le vice-président ne peuvent pas appartenir au même Conseil.
Minorité
(Stadler)
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Majorité
Biffer
Minorité
(Stadler)
Adhérer à la décision du Conseil national
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zu Ziffer Ibis, die der Nationalrat eingefügt hat: Hier geht es nur darum, wie die endgültige Fassung vom Geschäftsverkehrsgesetz in das neue Parlamentsgesetz transferiert werden muss. Das ist materiell kein neuer Entscheid, sondern betrifft einen formellen Aspekt. Was dann materiell ins Parlamentsgesetz kommt, ist das, was wir jetzt aufgrund des Minderheitsantrages Stadler verabschiedet haben.
Aber ich habe noch eine Bitte zuhanden der Redaktionskommission anzufügen. Jetzt ist vorgesehen, dass das neue Parlamentsgesetz in Artikel 40a zu ergänzen sei. Dazu muss ich Ihnen sagen: Bei der Einfügung der Revision des GVG in das neue Parlamentsgesetz muss man in systematischer Hinsicht darauf achten, dass diese Bestimmungen nicht ins 3., sondern ins 4. Kapitel einzuordnen sind. In diesem Sinne ist die Redaktionskommission im Hinblick auf die Arbeit am neuen Parlamentsgesetz gebeten, die Anpassungen der Bestimmungen an die beschlossene Revision des GVG im Sinne dieses meines Hinweises vorzunehmen. Das habe ich nur gesagt, damit das nicht untergeht.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 1, 2, 3bis, 4 - Al. 1, 2, 3bis, 4
Angenommen - Adopté
Abs. 3, 3ter, 5, 6 - Al. 3, 3ter, 5 , 6
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 40b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Bundesversammlung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Gerichtskommission in ihrer Tätigkeit durch einen Beirat unterstützt wird.
Abs. 2
Der Beirat besteht aus Personen, die sich in der Rechts- und Gerichtspraxis auskennen und nicht der Bundesversammlung angehören. Er wird von der Koordinationskonferenz gewählt.
Art. 40b
Proposition de la commission
Al. 1
L'Assemblée fédérale peut décider par voie d'ordonnance que la commission judiciaire sera soutenue dans sa tâche par un organe consultatif.
Al. 2
L'organe consultatif est composé de personnes ayant de bonnes connaissances de la pratique juridique et judiciaire et n'appartenant pas à l'Assemblée fédérale. Les membres sont nommés par la Conférence de coordination.
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. II
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
6. Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben des Beirates der Gerichtskommission
6. Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur l'organisation et les tâches de l'organe consultatif de la commission judiciaire
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (= Nichteintreten)
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national (= ne pas entrer en matière)
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Hier geht es um die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben des Beirates der Gerichtskommission. Ich habe Ihnen vorhin erläutert, dass wir den Beirat jetzt im Sinne einer Kann-Vorschrift verankert haben und dass es vor diesem Hintergrund noch offen ist, ob dieser Beirat tatsächlich in Funktion gesetzt wird.
Deshalb beantragen wir Ihnen in Übereinstimmung mit dem Nationalrat Nichteintreten.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
8. Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichtes
8. Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les rapports de travail et le traitement des juges du Tribunal pénal fédéral
Art. 10
Antrag der Kommission
Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.
Art. 10
Proposition de la commission
Pour déterminer le taux d'occupation des postes à temps partiel, on se base sur un temps complet de 42 heures par semaine.
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine kurze Bemerkung zu den Differenzen bei der so genannten Richterverordnung: Die Differenz in dieser Vorlage besteht darin, dass der Nationalrat den 5. Abschnitt, das heisst die Artikel 10 bis 13, gestrichen hat. Im Nationalrat wurde darauf hingewiesen, dass die minutiöse Regelung betreffend Arbeitszeit und Feiertage übertrieben sei. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat sich auch daran gestört, dass eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit den übrigen Bundesangestellten vorliege.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragen wir Ihnen, wenn auch abgeändert, zum Teil an unseren Beschlüssen festzuhalten. Es erscheint uns richtig, im Grundsatz zu sagen, welche Stundenzahl ein volles Pensum ausmacht. Das ist der abgespeckte, von uns nun vorgeschlagene Artikel 10.
Bei Artikel 11 schliessen wir uns dem Beschluss des Nationalrates auf Streichung an, nicht so aber bei Artikel 12. Die Kommission ist der Meinung, dass der Ferienanspruch in Anlehnung an die Personalverordnung des Bundesgerichtes hier ebenfalls explizit zu regeln sei. Dasselbe gilt auch für die Urlaubsregelung in Artikel 13.
So weit die Bemerkungen zu den Differenzen im 5. Abschnitt.
Plattner Gian-Reto · P-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Festhalten
Proposition de la commission
Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.
Abs. 2
Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Personals der Bundesverwaltung gelten.
Art. 13
Proposition de la commission
Al. 1
La direction du tribunal peut, sur demande, accorder un congé à un juge.
Al. 2
Dans son appréciation de la demande, elle tient compte des dispositions relatives au congé qui s'appliquent au personnel de l'administration fédérale.
Angenommen - Adopté