19.048
Strafprozessordnung. Änderung
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
1. Schweizerische Strafprozessordnung
1. Code de procédure pénale suisse
Art. 117 Abs. 1 Bst. g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 117 al. 1 let. g
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir behandeln Artikel 101 Absatz 1bis gemeinsam mit Artikel 147a und beginnen mit Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich äussere mich hier nur ganz kurz, denn es besteht keine Differenz mehr. Bei Artikel 117 Absatz 1 Litera g geht es um einen speziellen Aspekt der Opferrechte. Der Bundesrat hatte im Rahmen der Botschaft beantragt, eine Lücke zu schliessen und die Möglichkeit vorzusehen, dass verlangt wird, dass ein Entscheid in den für Opfer relevanten Teilen zugeschickt wird. Das heisst, dass es eine Aktivität vonseiten des Opfers bräuchte, um dieses Recht wahrnehmen zu können. Der Nationalrat ist mit dem Prinzip einverstanden, möchte aber eine Verpflichtung daraus machen, also vorsehen, dass obligatorisch informiert wird. Der Ständerat war in der ersten Runde dagegen, da dadurch ein relativ grosser Mehraufwand entsteht. Der Nationalrat hielt dann an seiner Version, also an der Verpflichtung zu informieren, fest.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt Ihnen nun einstimmig, auf die Linie des Nationalrates einzuschwenken. Wir sind zwar immer noch der Meinung, dass das etwas weit gehe, sind aber der Ansicht, dass es verkraftbar sei und dass man deshalb dem Frieden zwischen uns und dem Schwesterrat zuliebe hier einlenken sollte.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 101 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Bauer, Mazzone, Rieder, Vara)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 101 al. 1bis
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Bauer, Mazzone, Rieder, Vara)
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 147a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Staatsanwaltschaft kann die beschuldigte Person von der ersten Einvernahme einer mitbeschuldigten Person ausschliessen. Die beschuldigte Person darf nicht ausgeschlossen werden, wenn sie selber ausserhalb des Haftverfahrens bereits einvernommen worden ist.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Bauer, Mazzone, Rieder, Vara)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 147a
Proposition de la majorité
Al. 1
Le ministère public peut exclure le prévenu de la première audition d'un co-prévenu. Le prévenu ne peut pas être exclu s'il a lui-même déjà été entendu hors de la procédure de détention.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Maintenir
Proposition de la minorité
(Bauer, Mazzone, Rieder, Vara)
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wie angekündigt, behandeln wir Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 147a gemeinsam.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 147a - Sie wissen es mittlerweile, weil wir es nicht zum ersten Mal hier diskutieren - ist eigentlich die Kernbestimmung der Revision und, wenn Sie so wollen, auch eine Ursache oder gar die Hauptursache für die Revision. Es geht um die sogenannten Teilnahmerechte. Als die Strafprozessordnung im Jahre 2011 in Kraft trat, fand in vielen Kantonen eine Gewichtsverschiebung hin zur Staatsanwaltschaft statt, das heisst, das Untersuchungsverfahren hat sehr stark an Gewicht gewonnen. Dort ist die Staatsanwaltschaft in der Führung und geniesst dadurch auch gewisse Vorteile.
Das wurde damals durch ein ausgedehntes Teilnahmerecht zugunsten des Beschuldigten kompensiert, dies mit der Idee, hier Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung herzustellen. Das hat dazu geführt, dass bis heute der Beschuldigte bei allen Beweiserhebungen, namentlich bei Einvernahmen anderer Mitbeschuldigter, anwesend sein kann. Das hat in der Praxis gemäss Untersuchungsbehörden gewisse Probleme ergeben. Auf der einen Seite kann es bei mehreren Beschuldigten, die jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten werden und zum Teil Übersetzungen in Anspruch nehmen müssen, dazu führen, dass bei einer solchen Einvernahme sehr viele Leute dabei sein müssen. Vor allem aber gibt es beweis- oder untersuchungstechnisch das Problem, dass Beschuldigte immer gleich hören, was Mitbeschuldigte sagen. Insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität ist es natürlich nicht optimal, wenn in der Untersuchung alle Beschuldigten immer darüber informiert sind, was die anderen auch sagen. Sie können sich dadurch natürlich gegenseitig koordinieren respektive ihre Aussagen entsprechend ausrichten.
Die Strafverfolgungsbehörde hat deshalb - quasi als Kernziel dieser Revision - das Bedürfnis, diese Teilnahmerechte einzuschränken. Das Problem ist natürlich: Wie behält man jetzt die Balance zwischen Anklage und Verteidigung? Der Bundesrat hat ursprünglich den Antrag gestellt, dass der Beschuldigte so lange ausgeschlossen werden kann, als keine einlässliche Äusserung in der Sache erfolgt. Das ist aber erkanntermassen - es ist auch durch beide Räte erkannt - eine Fehlkonstruktion, da damit indirekt ein Zwang zur Aussage ausgeübt werden könnte, was das Recht auf Aussageverweigerung unterwandern würde. Es besteht also ein Konsens, dass diese Variante nicht mehr infrage kommt.
Der Nationalrat hat in der ersten Runde beschlossen, beim geltenden Recht zu bleiben, obwohl das aus Sicht der Untersuchungsbehörde eben zu ungünstigen Ergebnissen führen kann. Der Ständerat hat dann eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Lösung im Sinne eines Kompromisses ausarbeiten sollte. Dieser Kompromissantrag wurde bei der ersten Behandlung in unserem Rat angenommen. Der Kompromiss ist dann aber im Nationalrat gescheitert. Der Nationalrat wollte insbesondere noch ein zeitliches Element hineinbringen. Die Lösung, die wir beschlossen haben, sieht vor, dass eine Beschränkung der Teilnahmerechte möglich ist, aber nur für eine Einvernahme und nur solange der Beschuldigte selber keine Aussage gemacht hat. Es ist also eine limitierte Variante der Beschränkung der Teilnahmerechte.
Der Nationalrat wollte es zeitlich befristen. Wir versuchten deshalb in der Kommission für Rechtsfragen, noch einmal eine Kompromissvariante zu kreieren. Wir arbeiteten dann einmal etwas aus, liessen die Lösung wiederum der Arbeitsgruppe, die schon in der ersten Runde involviert war, zukommen und baten sie um ihre Meinung. Sowohl der befragte Experte als auch die Staatsanwaltschaft haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die von unserer Kommission für Rechtsfragen ausgearbeitete Variante, die dem Nationalrat hätte entgegenkommen sollen, keine optimale Lösung ist, und zwar deshalb, weil ein Miteinbezug der zeitlichen Variante eine Fehlkonstruktion wäre, da es bei den Teilnahmerechten nicht um die Beschleunigung des Verfahrens geht.
Unsere Kommission für Rechtsfragen ist dann schlussendlich mangels besserer Alternative bei ihrer ursprünglichen Variante geblieben, hat aber versucht, es etwas klarer zu formulieren, um gewissen Bedenken vonseiten des Nationalrates entgegenzukommen. Die vorgeschlagene Lösung - das muss man klar sagen - ist keine fundamentale Änderung der heutigen Praxis. Der Ausschluss von der Einvernahme eines Mitbeschuldigten ist, wie gesagt, nur bei der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten möglich, und dieser Ausschluss ist auch nur dann möglich, wenn der Beschuldigte selbst noch nicht zur Sache einvernommen worden ist.
Die Kritiker dieser Lösung haben, wie gesagt, Angst, dass dadurch das Verfahren verzögert wird und die Teilnahmerechte während längerer Zeit nicht gewahrt werden. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass im ganzen Verfahren das Beschleunigungsgebot gilt. Eine unberechtigte Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft ist also ohnehin unzulässig. Ausserdem sieht die Variante des Ständerates vor, dass zwar der Ausschluss bei der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten möglich ist, dass dabei aber eben vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte selbst noch nicht einvernommen worden ist. Es besteht also keine Gefahr, dass diese Situation ausgenützt wird.
Unsere Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, an dieser modifizierten Variante des Ständerates festzuhalten, und zwar mit einem Stimmenverhältnis von 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es besteht eine Minderheit, welche die Version des Nationalrates unterstützt und ihre Position noch begründen wird.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Je n'entends pas refaire ici le débat relativement long que nous avons eu en décembre 2021, si ce n'est pour vous rappeler que les divergences qui existent encore aux articles 101 alinéa 1bis et 147a du code de procédure pénale font vraisemblablement partie des éléments importants de la révision. Il m'apparaît dès lors important de rappeler quelques éléments.
La procédure pénale n'est pas un but en soi, comme d'ailleurs la Convention européenne des droits de l'homme n'est pas un but en soi. Par contre, le code de procédure pénale doit servir, je vous le rappelle, à mettre en oeuvre le droit pénal; à mettre en oeuvre le code pénal; à mettre en oeuvre d'autres dispositions de droit pénal, comme la Convention européenne des droits de l'homme pose un certain nombre d'exigences minimales dans le cadre de l'instruction et des jugements pénaux. Et, d'ailleurs, certains d'entre vous s'en souviennent peut-être, lorsque nous avions des tribunaux avec jurés, il arrivait fréquemment que les jurés, lorsqu'ils étaient assermentés, prennent l'engagement de ne trahir ni les intérêts de la société ni ceux du prévenu. C'est d'ailleurs ce que le code de procédure pénale garantit à son article 3, à savoir ce qu'on appelle la garantie du procès équitable; ou, traduit d'une autre manière, la garantie que, dans le système que nous avons voulu en 2007, les parties bénéficient d'une procédure pénale contradictoire.
Cela signifie pour le prévenu le droit d'être confronté à son accusateur, le droit de savoir ce qu'on lui reproche - et de manière relativement détaillée -, le droit de participer à l'administration des preuves, - soit le droit de pouvoir entendre ce qu'on lui reproche -, le droit de pouvoir intervenir, le droit de pouvoir poser des questions, le droit de pouvoir participer, par exemple à des visions locales, à des expertises, ou de poser des questions. Ce droit à un procès contradictoire était le corollaire, vous vous en souviendrez, des droits importants que le Parlement a décidé de donner aux procureurs en 2007.
La proposition qui est faite aujourd'hui, même si, de l'avis de la majorité de la commission, cette proposition est un compromis - je dirai plutôt qu'il s'agit d'une manière de rédiger autrement la proposition inacceptable qui se trouvait initialement dans le projet qui nous a été soumis -, est une proposition qui rompt cet équilibre. Cette proposition vise en effet à permettre aux procureurs d'exclure de manière discrétionnaire un prévenu des actes d'instruction, alors même que ce prévenu est en détention, c'est-à-dire qu'il est privé de sa liberté - ce qui représente une des plus grandes entraves qu'une personne peut subir -, et qu'il est privé du droit fondamental de participer à l'audition des autres coprévenus, aussi longtemps que lui-même n'aura pas été entendu. Cette privation de liberté et des droits de participation à la procédure est, à mon sens, contraire aux dispositions habituelles en matière de procédure pénale que nous connaissons et aux garanties procédurales du CPP ou de la CEDH.
Il est vrai que la commission a cherché passablement de solutions et j'en donne acte au rapporteur de la majorité. Nous avons essayé de retourner les propositions, de nous focaliser non sur le prévenu mais sur les coprévenus. Nous avons essayé de proposer des alternatives, des délais, de manière à éviter que la détention préventive ne puisse, en définitive, devenir un instrument uniquement destiné à provoquer des aveux.
Et puis, il s'est malgré tout avéré, malgré, je crois, une recherche sérieuse de solution au sein de la commission, que ce n'était pas possible. C'est surtout le fait que les procureurs ne voulaient rien entendre, ne voulaient pas avancer un peu pour aller à la rencontre de la Commission des affaires juridiques, ou en tout cas de sa minorité.
C'est pour cela que, aujourd'hui, je reprends cette minorité en vous disant, dans la mesure où il n'est toujours pas possible de trouver une solution, partons dans un troisième tour d'élimination des divergences, et peut-être que là il sera envisageable de remettre des délais.
Ce que j'aimerais encore dire - et c'est là qu'il existe une différence entre le droit actuel de procédure et le droit qui nous est proposé aujourd'hui -, c'est que l'article 146 alinéa 4 du code de procédure pénale permet déjà au procureur d'exclure un prévenu d'un certain nombre d'actes d'instruction. Mais, et c'est là toute la différence, il permet d'exclure un prévenu notamment lorsqu'il y a une collision d'intérêts. Alors que, aujourd'hui, dans le projet de la majorité de la commission, c'est un pouvoir discrétionnaire qui est donné au procureur, peu importe qu'il y ait ou non des risques de collision d'intérêts.
Pour toutes ces raisons, je ne peux que vous encourager à éliminer cette divergence et à adhérer à la décision du Conseil national.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Herr Kollege Jositsch als Rapporteur hat den Sachverhalt sehr gut dargelegt. In einem Punkt bin ich mit ihm nicht einverstanden. Es geht nicht um einen kleinen Eingriff in die Verteidigungsrechte. Vielmehr wird hier elementar in die Verteidigungsrechte der Beschuldigten und ihrer Anwälte eingegriffen. Das Problem, das wir heute diskutieren, ergab sich eigentlich aus der Problemstellung der bandenmässigen Kriminalität. Wir hatten sehr viele Fälle, bei denen sich die Bandenmitglieder offensichtlich abgesprochen hatten. Die Staatsanwaltschaften hatten erhebliche Probleme, diese Fälle zur Anklage zu bringen. Was wir nun aber vor uns haben, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte bei allen Delikten.
Wir müssen uns einfach vergegenwärtigen, dass die Teilnahmerechte der Anwälte der Beschuldigten als Gegengewicht zur starken Stellung des Staatsanwalts, die wir mit der Strafprozessordnung einführten, vorgesehen wurden. Wenn Sie diese Rechte stückweise aushebeln, dann werden Sie zukünftig merken, dass die Beschuldigten nicht nur im vorpolizeilichen Ermittlungsverfahren, sondern auch im staatsanwaltschaftlichen Verfahren immer weniger Möglichkeiten haben, ihre Rechte wahrzunehmen, Beweisanträge zu stellen und sich auch entsprechend auf den Prozess vorzubereiten.
Es ist auch kein Ding der Unmöglichkeit, bei diesen Delikten Vorkehren zu treffen, damit die Gefahr einer Kollusion bzw. einer Absprache zwischen den verschiedenen Beschuldigten nicht besteht. Ich habe Ihnen letztes Mal des Langen und Breiten erklärt, dass das Bundesgericht selbst in einem jüngeren Entscheid den Staatsanwälten eigentlich eine Anweisung gegeben hat, wie sie dieser Schwierigkeit begegnen können. Es besteht überhaupt kein praktischer Anlass, hier eine solche Revision vorzunehmen.
Das Beharren des Nationalrates hat eben seine Richtigkeit. Der Nationalrat sieht, dass die Verteilung der Waffen weiter zugunsten der Staatsanwälte geändert wird.
Ich bitte Sie daher, diese Differenz auszuräumen und die Strafprozessordnungsrevision auf einen guten Weg zu bringen. Es ist ein ganz kniffliger Punkt, der allenfalls für das Gedeihen oder Verderben der Strafprozessordnung eine Rolle spielen könnte. Daher ist es jetzt Zeit, diese Zeichen zu setzen und einem Eingriff in die Strafprozessordnung, der nur von den Staatsanwälten verlangt wird, einen Riegel vorzuschieben.
Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Personnellement, je vous invite à soutenir la proposition de la majorité de la commission. D'ailleurs, cette proposition est à mon avis frappée au coin du bon sens, car elle donne les moyens aux autorités de poursuite pénale de faire leur travail correctement, travail qui consiste à établir des faits et, si possible, à rechercher la vérité. Or, ce travail est rendu difficile si plusieurs prévenus sont en présence, si une infraction a été commise par plusieurs suspects potentiels qui, il ne faut pas se leurrer ni se voiler la face, sont souvent sous l'influence de l'un ou de l'autre, voire d'un chef de bande. Il est extrêmement difficile dans ces circonstances de pouvoir véritablement établir les faits, donc de parvenir à la vérité et de déterminer la responsabilité des uns et des autres.
Contrairement à ce qu'a dit le porte-parole de la minorité, qui a peut-être un peu voulu peindre le diable sur la muraille, on ne priverait pas le prévenu de tous ses droits; on le priverait peut-être de la participation à une première audition. D'ailleurs, l'alinéa 3 précise bien qu'on ne peut pas clore l'instruction tant que le prévenu n'a pas été confronté au moins une fois avec l'autre prévenu ou les autres prévenus. Donc, je crois que l'équilibre des forces et des droits est tout à fait rétabli, ce qui n'était plus le cas avec l'introduction du code de procédure pénale.
Ce sont les raisons pour lesquelles je vous invite vraiment à suivre la majorité de la commission.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich mache der Transparenz halber eine Vorbemerkung: Ich werde mich zu dieser Bestimmung äussern und dann auch noch zu Artikel 222 Absätze 1 und 2 und zu Artikel 226a. Dort geht es dann um die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Haftsachen. Sonst werde ich mich, Herr Präsident, nicht mehr äussern; der Bundesrat folgt überall der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates.
Nun, die Frage der Einschränkung des Teilnahmerechts, Herr Jositsch hat darauf hingewiesen, ist letztlich das Kernthema dieser Revision der Strafprozessordnung. Erstens zeigte sich in der Praxis - ich rufe das in Erinnerung - schon kurz nach dem Inkrafttreten, dass hier das Räderwerk der Strafprozessordnung nicht ganz richtig funktioniert und dass auch die Rechtsprechung keine überzeugenden Lösungen finden konnte. Zweitens zeigt sich das auch daran, wie intensiv sich Ihre Kommission und auch die Kommission des Nationalrates mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. Beide Kommissionen haben immer wieder nach neuen Möglichkeiten und nach stimmigen Regelungen gesucht. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat in ihrer letzten Sitzung nochmals einen neuen Ansatz diskutiert, diesen aber dann als untauglich verworfen.
Gut, es gibt jetzt zwei Möglichkeiten. Nach langen und intensiven Diskussionen liegen die zwei Varianten auf dem Tisch. Entweder Sie folgen der Minderheit und bleiben damit beim geltenden Recht, das heisst, dass im Gesetz keine Einschränkung der Teilnahmerechte verankert wird, oder Sie folgen der Mehrheit, die eine moderate gesetzliche Beschränkung der Teilnahmerechte postuliert.
Aus Sicht des Bundesrates ist der Mehrheit der Vorzug zu geben, dies aus zwei Gründen: erstens aus politischen Überlegungen und zweitens aus Gründen der Rechtssicherheit.
Zu den politischen Überlegungen: Aus Sicht des Bundesrates ist es keine Option, nichts zu tun. Herr Jositsch hat darauf hingewiesen, und ich habe es auch wiederholt: Der eigentliche Kern dieser Revision ist die Frage der Beschränkung der Teilnahmerechte. Zu Beginn wurde sogar verlangt, in einer Revision der Strafprozessordnung nur diese Frage zu regeln. Das hat man dann wieder verworfen.
Wenn man jetzt nichts täte, würde man hier wahrscheinlich auch bei der Praxis eine gewisse Enttäuschung herbeiführen; wenn man beim geltenden Recht bliebe, würde das sicherlich keine Begeisterungsstürme auslösen. Wenn es beim Status quo bliebe, wäre auch deshalb ein gewisses Unverständnis zu befürchten, weil die Mehrheit Ihrer Kommission doch eine Lösung beantragt, die man als moderaten Eingriff in die Teilnahmerechte bezeichnen kann. Sie haben es gehört: Die Möglichkeit eines Ausschlusses wird auf die erste Einvernahme beschränkt. Bei allen weiteren Einvernahmen kann die beschuldigte Person dabei sein. Die Einschränkung gilt nur für Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen, bei Einvernahmen von Zeugen kann die beschuldigte Person dabei sein. Das Recht auf Teilnahme besteht unabhängig davon, ob eine beschuldigte Person von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch macht oder nicht. Das Recht zur Aussageverweigerung wird also vollumfänglich respektiert und auch mittelbar nicht angetastet. Es ist also nicht zutreffend, wenn gesagt wird, wir würden hier die Teilnahme- und Parteirechte auf massivste Art und Weise einschränken oder schwächen.
Das zweite Argument, das für den Antrag der Mehrheit spricht, ist der Gewinn an Rechtssicherheit. Wenn Sie beim geltenden Recht bleiben, heisst das nicht, dass die Teilnahmerechte nicht trotzdem beschränkt werden können. Das Bundesgericht hat nämlich ausdrücklich offengelassen, ob eine Einschränkung in analoger Anwendung der Bestimmung über die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts möglich wäre. Wie und wann sich hier der nächste Schritt ergeben würde, wissen wir nicht. Wir diskutieren ja nicht zum ersten Mal darüber, ob man solche Fragen dem Bundesgericht überlassen soll oder ob der Gesetzgeber hier eine Präzisierung anbringen soll. Die Teilnahmerechte sind von grosser Bedeutung, und deshalb drängt es sich hier auch auf, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Die gesetzgeberische Tätigkeit ist in jedem Fall der Entwicklung der Rechtsprechung vorzuziehen.
Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 221 Abs. 1 Bst. c, 1bis Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 221 al. 1 let. c, 1bis let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 222
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Festhalten
Art. 222
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Maintenir
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 222 Absatz 2 geht es um die Beschwerdelegitimation bei Haftentscheiden. Aktuell steht im Gesetz eigentlich nur, dass der Beschuldigte gegen einen Haftentscheid Beschwerde erheben kann. Die Staatsanwaltschaft wird nicht als beschwerdelegitimiert erwähnt. Nun hat das Bundesgericht schon kurz nach Inkrafttreten der aktuellen Strafprozessordnung entschieden - wenn Sie so wollen, contra legem, also gegen den expliziten Gesetzestext -, die Staatsanwaltschaft müsse ebenfalls die Legitimation haben, eine Beschwerde gegen einen negativen Haftentscheid zu ergreifen, und zwar weil es nicht zumutbar sei, dass von der Staatsanwaltschaft oppositionslos hingenommen werden müsse, dass eine Person, die als gefährlich eingestuft werde, aus der Haft entlassen werde. Das heisst, das Bundesgericht hat so eine gewissermassen neben dem Gesetz entstandene eigene Praxis geschaffen.
Es war nun richtigerweise - auch aufgrund eines Vorstosses, der im Parlament angenommen worden war - die Idee des Bundesrates, diese Praxis zu kodifizieren, also in das Gesetz aufzunehmen, damit dort auch das steht, was in der Praxis tatsächlich stattfindet. Mit Blick auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und seine Entscheidungen in solchen Fällen - ich komme nachher noch darauf zu sprechen - hat der Bundesrat in Artikel 226a, der hier mit verstanden oder mit betrachtet werden muss, ein sehr enges zeitliches Korsett für diese Haftbeschwerde geschaffen. Faktisch bedeutet das, dass das Verfahren innerhalb von 72 Stunden, also in sehr kurzer Zeit, abgeschlossen werden muss.
Die erwähnte Praxis des Europäischen Gerichtshofs besagt nun, durchaus zu Recht, dass es nicht ganz unheikel ist, wenn nach einem negativen Gerichtsentscheid Personen weiterhin in Haft gehalten werden. Warum? Weil das natürlich ein sehr starker Einschnitt ist, eigentlich der stärkste, und es quasi in sich widersprüchlich ist, wenn ein Gericht die Freilassung eines Beschuldigten entscheidet und dieser dann aufgrund der Intervention, also der Beschwerde der Staatsanwaltschaft weiterhin in Haft bleiben muss. Der Europäische Gerichtshof sieht hier allerdings bei gefährlichen Tätern auch Ausnahmemöglichkeiten, sofern ein enges zeitliches Korsett besteht.
Der Ständerat hat in der ersten Runde die Variante des Bundesrates, die diese Bundesgerichtspraxis übernimmt, unterstützt und gesagt: Doch, das sehen wir auch als EMRK-konform, im Rahmen dieses engen zeitlichen Korsetts. Der Nationalrat hat dann mit 100 zu 86 Stimmen, also relativ knapp, auf seiner Variante beharrt und gesagt: Nein, wir wollen diese Möglichkeit ausschliessen und dem geltenden Recht - gegen den bisherigen Willen des Bundesgerichtes, wenn Sie so wollen - zum Durchbruch verhelfen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat nun ganz knapp, mit 7 zu 6 Stimmen, die Variante des Nationalrates unterstützt. Die Mehrheit möchte also auf die Variante des Nationalrates einschwenken, und dies eben mit der Begründung, dass die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine solche Beschwerdevariante, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, nicht legitimieren würde. Eine starke Minderheit ist der Meinung, dass wir an unserem Beschluss festhalten und dem Entwurf des Bundesrates zustimmen sollten. Ich gehe davon aus, dass der Minderheitssprecher diese Position begründen wird.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich darf jetzt, wie vom Kommissionsberichterstatter angekündigt, den Antrag der starken Minderheit begründen. Ich beantrage Ihnen also, an unserem Beschluss festzuhalten und in diesem Sinne dem Bundesrat zu folgen, das heisst, bei Absatz 1 von Artikel 222 beim geltenden Recht zu bleiben und die Änderungen des Nationalrates abzulehnen sowie bei Absatz 2 von Artikel 222 die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu kodifizieren und explizit auch im Gesetz festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde gegen Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft führen kann.
Wir haben mit der Kodifizierung dieser Frage zudem den Vorteil, dass wir in der Strafprozessordnung selber festschreiben, nach welchen Grundsätzen das Verfahren durchzuführen ist. Das haben wir bis heute dem Bundesgericht überlassen, oder das Bundesgericht hat sich das Recht genommen, das selber zu entscheiden. Sie finden das in Artikel 226a. Dort ist festgeschrieben, dass eine solche Beschwerde von der Staatsanwaltschaft innert sechs Stunden zu erheben ist und dass die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ebenfalls innert sechs Stunden einen Entscheid zu fällen hat. Der Minderheit scheint dies, im Sinne der Parallelität der Rechte der beschuldigten Person auf der einen Seite und der Untersuchungsbehörde auf der anderen Seite, der richtige Weg zu sein.
Untersuchungshaft und Sicherungshaft werden ja nicht einfach so angeordnet oder fortgesetzt. Das finden Sie in der vorherigen Bestimmung, in Artikel 221. Untersuchungs- und Sicherungshaft werden nur angeordnet und dürfen nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass entweder Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr besteht, oder wenn zu befürchten ist, dass die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet wird. Ich meine namens der Minderheit, dass wir aus diesen Gründen gut daran tun, hier dem Bundesrat zu folgen.
Noch eine Ergänzung zum Zahlengerüst: Wir haben in der Kommission von der Verwaltung gehört, dass es wenige Fälle sind, bei denen die Staatsanwaltschaft effektiv eine solche Beschwerde geführt hat. Uns wurden Zahlen aus zwei Kantonen genannt, aus dem Kanton Zürich und dem Kanton Basel-Stadt. Im Kanton Zürich waren es 2017 zwei Fälle und 2018 fünf Fälle; im Kanton Basel-Stadt war es 2017 ein Fall, und im Jahr 2018 gab es dort gar keinen Fall.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen der Minderheit Festhalten.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich versuche es erneut. Auch hier liegt der Nationalrat richtig. Schlussendlich hat die Kommission in der Mehrheit eingesehen, dass sich diese Differenz nun bereinigen lassen sollte. Wieso? Artikel 5 Absatz 3 EMRK stellt gewisse Ansprüche an einen Haftprüfungsrichter. Ein Haftprüfungsrichter muss ein Richter sein, der mit seinem Entscheid jemanden verbindlich aus der Haft entlassen kann. Wenn Sie hier ein Beschwerderecht der Staatsanwälte einführen, dann ist erstens der Haftprüfungsrichter gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung wahrscheinlich EMRK-widrig, weil er nicht ein Haftrichter im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 EMRK ist. Zweitens müsste ein solcher abschliessender Entscheid nach Artikel 5 Absatz 3 EMRK innerhalb von 96 Stunden, innerhalb von vier Tagen, gefällt werden können. Es ist nicht ersichtlich, wie ein solcher abschliessender Entscheid bei einem Beschwerderecht der Staatsanwälte vor einem Kantonsgericht, allenfalls vor Bundesgericht, innerhalb von vier Tagen gefällt werden könnte.
Das Zahlengerüst zu den bisherigen Fällen vermag mich nicht zu beeindrucken. Wenn Sie den Staatsanwälten expressis verbis eine solche Möglichkeit geben, dann werden sie davon auch rege Gebrauch machen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Bei dieser Frage, ob den Staatsanwaltschaften bei Haftentscheiden ein Beschwerderecht eingeräumt werden soll, gibt es in der Tat zwei Varianten. Es sind beide möglich. Entweder schliessen Sie das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft explizit aus, wie das der Nationalrat jetzt entschieden hat, oder Sie folgen der Minderheit Ihrer Kommission. Eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission hat sich ja jetzt in dieser Frage dem Nationalrat angeschlossen.
Nun, es ist so: Mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft würde man die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes ins ordentliche Recht überführen und zugleich präzisieren. Es wurde gesagt, Herr Rieder hat auch darauf hingewiesen, dass es ein gewisses Risiko gibt, dass bei einem solchen Beschwerderecht, vor allem beim Verfahren, gewisse Zweifel bestehen, ob dies mit den EMRK-Vorgaben in der Praxis tatsächlich vereinbar wäre. Die Zahlen jedoch, die Herr Fässler zitiert hat, habe ich auch. Es sind sehr wenige Fälle, die in den Kantonen Zürich und Basel-Stadt tatsächlich angefochten wurden. Hier wurde kein Fall nach Strassburg weitergezogen. Von daher gibt es hierzu keine Rechtsprechung.
Der Bundesrat hat versucht, das Risiko einer EMRK-Widrigkeit zu reduzieren, indem er für das Verfahren möglichst kurze Fristen festgelegt hat. Wie bereits von Ständerat Fässler erwähnt wurde, gibt es sehr wenige Fälle. Man kann jetzt darüber streiten, ob es so ist, wie Herr Rieder sagt: Wenn man das Beschwerderecht expressis verbis im ordentlichen Recht aufführt, dann werden die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sich eher versucht fühlen, hier Beschwerde zu führen. Es ist aber so, dass das heute gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon möglich ist.
Ich habe es gesagt: Es sind eigentlich beide Varianten möglich. Der Bundesrat gibt der Variante der Minderheit den Vorzug.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 226a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Festhalten
Art. 226a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 231 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 231 al. 2 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 255 Abs. 1bis; 257
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 255 al. 1bis; 257
Proposition de la commission
Maintenir
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Herr Bauer hat zwei Anträge zum Militärstrafprozess eingereicht, welche mit diesen beiden Bestimmungen zusammenhängen. Er wird sie bei der Änderung anderer Erlasse begründen. Der Berichterstatter und Frau Bundesrätin Keller-Sutter werden ebenfalls dort dazu Stellung nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 286 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 286 al. 2bis
Proposition de la commission
Maintenir
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Auch bei Artikel 286 Absatz 2bis möchte die Kommission an unserem Beschluss festhalten, und deshalb muss ich hier schon auch noch etwas dazu sagen.
Es geht um die Ausweitung der verdeckten Ermittlung bei Sexualdelikten in den präventiven Bereich. Wie ich bereits in der ersten Runde gesagt habe, habe ich grundsätzlich Sympathie für dieses Anliegen, aber es wurde bereits vor rund zehn Jahren diskutiert, sowohl in den Kommissionen für Rechtsfragen als auch in den Räten, und es wurde klar festgehalten, dass hier eine klare Abgrenzung zwischen präventivem Polizeirecht und repressiver Strafprozessordnung eingehalten werden soll. Was bedeutet das?
Die verdeckte Ermittlung, auch bei Sexualdelikten im präventiven Bereich, soll durch die Polizei und damit durch das Polizeirecht abgedeckt werden, das von den Kantonen geregelt wird. Die Kantone haben in der Folge sukzessive ihr Polizeirecht angepasst, und genau das, was durch Artikel 286 Absatz 2bis eigentlich erreicht werden soll, wird heute durch die Kantone gemacht. Wenn wir hier jetzt also eine Doppelspurigkeit schaffen würden, dann würde alles etwas unklarer werden, zumal in der Sache - das muss man ganz klar sagen - nichts erreicht wird. Sie erreichen für die Prävention von Sexualstraftaten nichts, wenn Sie dem Nationalrat zustimmen; insofern bin ich der Meinung, dass es wenig bringt, hier nun das ganze System wieder "zurückzukrempeln".
Aus diesen Gründen rät Ihnen Ihre Kommission einstimmig, am bisherigen Beschluss festzuhalten.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 393 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Festhalten
Art. 393 al. 1 let. c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 397 Abs. 5; 408 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 397 al. 5; 408 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Nur ganz kurz: Ich spreche zu Artikel 397 Absatz 5 und Artikel 408 Absatz 2, weil sie eigentlich das gleiche Konzept betreffen. Der Nationalrat hat hier Bestimmungen beschlossen, gemäss denen die Beschwerdeinstanz innerhalb von sechs Monaten und das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten entscheiden muss. Es wird hier also Gerichten - den Rechtsmittelinstanzen - eine Frist gesetzt. Der Ständerat hat das in der ersten Runde abgelehnt. Der Nationalrat hat daran festgehalten; er möchte dieses Konzept weiterhin.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Nationalrat zu folgen. Wir sind mehrheitlich nach wie vor der Ansicht, es seien wenig zweckmässige Bestimmungen. Einerseits gilt das Beschleunigungsgebot auch für die Gerichte, auch für die Rechtsmittelinstanzen. Andererseits sind die zeitlichen Verhältnisse von Fall zu Fall unterschiedlich. Das heisst, diese fixe Frist ist im einen Fall lang, weil man viel früher entscheiden kann, im anderen Fall ist sie aber kurz, weil die Abklärungen und die Verfahren, die noch durchgeführt werden müssen, wesentlich länger dauern. Eine fixe Frist ist also an und für sich nicht zweckmässig.
Die Ergänzung des Nationalrates kann aber von Ihrer Kommission für Rechtsfragen toleriert werden, weil es sich - und das muss man klar sagen, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins - um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und lediglich als Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen ist. Das Nichteinhalten dieser Frist kann also keine Rechtswirkung entfalten. Vielmehr muss die Frist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer Konkretisierung des Beschleunigungsgebots verstanden werden.
In diesem Sinne ersucht Sie Ihre Kommission für Rechtsfragen, dem Nationalrat gewissermassen nachzugeben und seiner Version zuzustimmen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 442 Abs. 4
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 442 al. 4
Proposition de la commission
Maintenir
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Das ist die letzte Differenz, die jetzt noch diskutiert werden muss. Artikel 442 Absatz 4 sieht die Möglichkeit der Verrechnung von Forderungen des Staates aus dem Verfahren vor. Es geht insbesondere um Kosten, Geldstrafen und Bussen. Das geltende Recht sieht vor, dass die Verrechnung mit Entschädigungsforderungen möglich ist. Der Nationalrat möchte das auf die Genugtuungsforderung ausdehnen. Der Ständerat hat das in der ersten Runde abgelehnt.
Grund dafür ist, dass die Genugtuung der pekuniäre Ausgleich für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse ist, namentlich für unrechtmässig erlittene Haft. Die Genugtuung soll nicht verrechnet werden können, weil der Effekt dieses Ausgleichs gewissermassen verpufft, wenn die Genugtuungsforderung verrechnet wird und der betreffende Betrag nicht ausbezahlt werden kann.
Der Nationalrat möchte an seiner Variante festhalten. Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, an Ihrer Version festzuhalten und auf die Ergänzung des Nationalrates zu verzichten.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 2 Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Festhalten
Ch. 2 art. 81 al. 1 let. b ch. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fässler Daniel, Engler, Jositsch, Michel, Sommaruga Carlo, Z'graggen)
Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Ziff. 7 Art. 73s
Antrag Bauer
Titel
DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
Abs. 1
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
a. der beschuldigten Person;
b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c. toten Personen;
d. tatrelevantem biologischem Material.
Abs. 1bis
Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
Abs. 2
Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann der Untersuchungsrichter zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen.
Schriftliche Begründung
Die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 fügt Artikel 255 StPO neu in den MStP (Art. 73s MStP) ein. Deshalb müssen die im Rahmen der Revision der StPO vorgenommenen Änderungen auch in den MStP überführt werden.
Ch. 7 art. 73s
Proposition Bauer
Titre
Profil d'ADN. Conditions en général
Al. 1
Afin d'élucider un crime ou un délit sur lequel porte la procédure, le prélèvement d'un échantillon et l'établissement d'un profil d'ADN peuvent être ordonnés sur:
a. le prévenu;
b. d'autres personnes, notamment les victimes et les personnes habilitées à se rendre sur les lieux de l'infraction si cela est nécessaire pour distinguer leur matériel biologique de celui du prévenu;
c. des personnes décédées;
d. le matériel biologique ayant un rapport avec l'infraction.
Al. 1bis
Le prélèvement d'un échantillon et l'établissement d'un profil d'ADN peuvent aussi être ordonnés sur le prévenu si des indices concrets laissent présumer qu'il pourrait avoir commis d'autres crimes ou délits.
Al. 2
Si seul le profil d'ADN du chromosome Y peut être établi à partir du matériel biologique ayant un rapport avec l'infraction, le juge d'instruction peut, afin d'élucider un crime, ordonner la comparaison de ce profil dans le système d'information visé à l'article 10 de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN.
Ziff. 7 Art. 73u
Antrag Bauer
Titel
DNA-Profil von verurteilten Personen
Text
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Schriftliche Begründung
Die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 fügt Artikel 257 StPO neu in den MStP (Art. 73u MStP) ein. Deshalb müssen die im Rahmen der Revision der StPO vorgenommenen Änderungen auch in den MStP überführt werden.
Ch. 7 art. 73u
Proposition Bauer
Titre
Profil d'ADN de personnes condamnées
Texte
Dans le jugement qu'il rend, le tribunal peut ordonner le prélèvement d'un échantillon et l'établissement d'un profil d'ADN sur une personne condamnée pour un crime ou un délit si des indices concrets laissent présumer qu'elle pourrait commettre d'autres crimes ou délits.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Vous vous demandez sans doute pourquoi je vous soumets encore deux propositions individuelles, et ce surtout à ce stade des délibérations. Le contexte de ces propositions est, comme l'a d'ailleurs suggéré - je dois le dire et je dois l'admettre - l'Office fédéral de la justice, le suivant. A la fin de l'année dernière, nous avons adopté une révision de la loi sur les profils d'ADN; vous vous en souvenez vraisemblablement. Une partie du concept consistait à retirer les dispositions de procédure que contenait cette loi et à les insérer dans les codes de procédure pénale respectifs.
Pour la procédure pénale ordinaire, celle dont nous débattons aujourd'hui, cela avait été fait lors de l'adoption du code de procédure pénale, puisque celui-ci règle aux articles 255 et suivants les conditions et les modalités de l'établissement de profils d'ADN dans ce type de procédure. En revanche, pour la procédure pénale militaire, les dispositions procédurales relatives au prélèvement d'ADN n'ont été introduites dans ce code de procédure qu'avec la révision de la loi sur les profils d'ADN.
Or, l'objectif des révisions tant de la loi sur les profils d'ADN que de nos lois de procédure est bien évidemment d'intégrer dans les deux procédures les mêmes règles et en particulier de retrouver dans la procédure pénale militaire ce que nous avons dans la procédure pénale civile. Et, pour ce faire, nous avions dû à l'époque nous appuyer sur le droit du code de procédure pénale en vigueur et avions créé les articles 73s à 73u de la procédure pénale militaire qui reprenaient les articles 255 et 257 actuels du code de procédure pénale. Alors, dans la mesure où nous modifions à présent les articles 255 et 257 du code de procédure pénale, nous devons aussi adapter les dispositions correspondantes dans la procédure pénale militaire afin de maintenir le parallélisme entre ces deux lois de procédure tel que cela a été décidé. C'est en définitive l'objet de mes deux propositions.
Je ne vise pas à créer quelque chose de nouveau; je ne vise pas à modifier quelque chose, mais je vise simplement à adapter la procédure pénale militaire aux modifications du code de procédure pénale que nous avons déjà acceptées.
Je vous remercie dès lors de soutenir ces deux propositions dont, d'ailleurs, nous pouvons discuter en vertu de l'article 89 de la loi sur le Parlement.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 255 und Artikel 257 geht es grundsätzlich um die Frage, wann ein DNA-Profil erstellt werden kann. Die Einzelanträge Bauer wurden in der Kommission für Rechtsfragen zwar nicht besprochen, sind aber technischer Natur und widersprechen dem Konzept der Kommission für Rechtsfragen nicht; es sind an und für sich, würde ich mal sagen, technische Ergänzungen, die aus meiner Sicht berechtigt sind und inhaltlich keine Änderungen dessen darstellen, was wir beschlossen haben. Wir haben bekanntlich an unserer Variante festgehalten.
In der Auseinandersetzung zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat, die von den Einzelanträgen Bauer nicht betroffen ist, geht es um die Frage, wann in einem laufenden Verfahren ein DNA-Profil erstellt werden kann. Diesbezüglich ist der Wortlaut von Artikel 255 nicht ganz klar bzw. auf die verfolgte Tat fokussiert. Der Bundesrat schlägt in Artikel 255 vor, die Möglichkeit der Entnahme einer DNA-Probe auf das laufende Verfahren auszudehnen und auch im Hinblick auf weitere Delikte zuzulassen, die vom Täter allenfalls begangen worden sind.
Gemäss der Kommission für Rechtsfragen ist das eine sinnvolle Klärung. Der Bundesrat sagt, dass eine DNA-Probe entnommen werden kann, wenn "konkrete Anhaltspunkte" - das ist eigentlich der Schlüsselbegriff - vermuten lassen, dass von der beschuldigten Person auch andere Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind. Es genügt also nicht einfach ein blosser Verdacht; vielmehr muss der Verdacht erhärtet sein, damit diese "präventive" Zwangsmassnahme überhaupt möglich ist. Damit wird auch eine Klärung gegenüber der aktuellen Bundesgerichtspraxis erreicht.
Der Nationalrat verfolgt ein anderes Konzept. Er möchte, dass das DNA-Profil schon früher erstellt wird, nämlich wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall besteht. Bereits in der ersten Runde hat der Ständerat den Entwurf des Bundesrates bevorzugt. Der Nationalrat hielt, mit 99 zu 83 Stimmen, relativ knapp an seinem Beschluss fest.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, am bisherigen Konzept, sprich am Entwurf des Bundesrates, festzuhalten, da der hier vorgeschlagene Eingriff zwar notwendig ist, aber auf Verdacht hin erfolgt und damit sehr einschneidend ist. Deshalb sollte er auch nur sehr eingeschränkt angewendet werden.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Vollständigkeit halber möchte ich einfach noch zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, dass der Bundesrat die beiden Anträge Bauer unterstützt. Es ist folgerichtig, dass die Änderungen betreffend DNA-Profile auch im Militärstrafprozess abgebildet werden.
Abstimmung
Art. 73s
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bauer ... 36 Stimmen
Einstimmigkeit
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 73u
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bauer ... 35 Stimmen
Einstimmigkeit
(0 Enthaltungen)