04.078

Bundesgesetz über den Binnenmarkt. Änderung

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Die WAK beantragt Ihnen einstimmig, auf diesen Revisionsentwurf einzutreten.

Worum geht es? Das Binnenmarktgesetz beschäftigt sich mit der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft Schweiz. Es will Rahmenbedingungen setzen, damit diese Leistungsfähigkeit gestärkt wird. Wovon hängt diese ab? Sie hängt von der Innovationsfähigkeit ab, vom Handlungsspielraum der Beteiligten und vom Wettbewerb um Preis und Qualität, der möglich ist. Genau diese Punkte sollen mit dem Binnenmarktgesetz realisiert und umgesetzt werden. Es geht darum, dass die Freizügigkeit von Personen, Waren und Dienstleistungen in der Schweiz, im Binnenmarkt Schweiz, möglichst ungehindert realisiert wird.

Wie Sie alle wissen, liegen uns Berichte vor, die zeigen, dass die schweizerische Volkswirtschaft in den letzten Jahren nicht die Wettbewerbsfähigkeit erreicht hat, die wir uns wünschen. Das hat unter anderem, natürlich nicht nur, damit zu tun, dass wir im Inland noch zu viele Barrieren zwischen den Kantonen haben, die die Freizügigkeit von Personen, Waren und Dienstleistungen behindern. Insbesondere erschweren diese Barrieren den Handlungsspielraum der Wirtschaftssubjekte. Sie beeinträchtigen auch die Innovationsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft.

Die Politik trägt die Verantwortung dafür, dass die Rahmenbedingungen verbessert werden. Hier hat der Bundesrat mit seinem Bericht zu den Verbesserungen der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft wesentliche Zielvorgaben gemacht. Zu einer dieser Zielvorgaben gehört die Revision dieses Gesetzes.

Man kann sich nun mit Recht fragen, warum wir dieses Gesetz revidieren müssen, denn es existiert ja seit 1995 ein Binnenmarktgesetz. Sind die Absichten, die ich Ihnen jetzt dargelegt habe, nicht schon verwirklicht? Im Jahr 2000 hat die GPK des Nationalrates die Wirkungen des Binnenmarktgesetzes überprüft und festgestellt, dass zwischen den Zielen dieses Gesetzes auf der einen Seite und seiner Wirkung in der Praxis auf der anderen Seite eine grosse Kluft besteht.

Wenn man näher analysiert, warum dieses Gesetz die Wirkung, die wir uns im Jahr 1995 gewünscht hatten, nicht entfalten konnte, stösst man relativ schnell auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat insbesondere in einem Entscheid im Jahr 1999 diesem Gesetz wesentliche Zähne gezogen, indem es erklärte, dass das Herkunftsprinzip für die Geschäftsniederlassung nicht gelte. Ich bin der Meinung - und die WAK ist derselben Meinung -, dass das nicht den Intentionen des Gesetzgebers von 1995 entspricht.

Der Fall, der damals vom Bundesgericht behandelt wurde, ist ein klassischer Fall. Ich stelle ihn kurz dar: Es ging damals um einen Zahntechniker, der im Kanton Zürich seinen Fähigkeitsausweis erworben hatte und nun seine Tätigkeit im Kanton Graubünden ausüben wollte. Der Kanton Graubünden wies sein Gesuch mit der Begründung ab, in seiner kantonalen Gesetzgebung existiere der Beruf des Zahnprothetikers nicht, deshalb könne er in diesem Kanton keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Rechtsprechung des Kantons wurde anschliessend vom Bundesgericht geschützt. Damit wurde das Gesetz in einem ganz wesentlichen Punkt ausgehebelt und konnte eigentlich seine Wirkung nicht entfalten.

Die Revision hat nun zum Ziel, gerade in den Punkten, die die Niederlassung betreffen, klarzustellen, dass der Gesetzgeber tatsächlich möchte, dass die Niederlassung in anderen Kantonen möglich ist und dass die Niederlassungsfreiheit für die Gewerbetreibenden und Erwerbstätigen sichergestellt ist.

Es gibt noch eine grundsätzliche Überlegung zur Praxis des Bundesgerichtes: Nach unserer Überzeugung gewichtet das Bundesgericht Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung zu wenig, wo es ausdrücklich heisst, der Bund sorge "für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum". Dieser Auftrag richtet sich an alle drei Staatsgewalten: an den Bundesrat, an den Gesetzgeber, aber auch an das Bundesgericht. Wir verknüpfen mit dieser Revision auch die Erwartung, dass das Bundesgericht seine Verantwortung hier wahrnimmt und - ähnlich, wie der Europäische Gerichtshof dies für den europäischen Binnenmarkt tut - in Bezug auf den schweizerischen Binnenmarkt dafür sorgt, dass die Erwerbstätigen in der ganzen Schweiz einen freien Marktzugang haben.

In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion

Wir brauchen Wachstum. Die Revision des Binnenmarktgesetzes ist ein Mosaikstein des bundesrätlichen Wachstumspaketes vom Februar 2004. Ich unterstütze das gemeinsame Ziel, unserer Schweizer Wirtschaft wieder zu mehr Schwung zu verhelfen. Wie erreichen wir dieses Ziel? Im Vordergrund stehen dabei drei Schwerpunkte:

1. Abbau von Schranken: Das optimale Funktionieren des Marktes wird durch den gezielten Abbau kantonaler und kommunaler Marktzutrittsschranken erleichtert. Das geltende Gesetz hat diesbezüglich leider kaum zu wesentlichen Verbesserungen geführt; Herr David hat bereits darauf hingewiesen. Der freie Marktzugang als zentraler Grundsatz wird zu oft gehemmt. Wir wollen deshalb den freien Marktzugang stärken.

2. Berufliche Mobilität: Mit der Revision soll die Berufsausübungsfreiheit gestärkt und die Schlechterstellung von Schweizer Bürgern gegenüber EU-Bürgern verhindert werden. Kantonale und kommunale Marktzutrittsschranken vermindern nicht nur die Funktionsfähigkeit des Marktes, sondern schränken auch die Berufsausübungsfreiheit und die damit einhergehende berufliche Mobilität ein. Aus diesem Grund begünstigt die im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegende Stärkung des freien Marktzugangs auch die Entfaltung der individuellen Berufsausübung.

3. Wirkungsvolles Beschwerderecht: Im Spannungsfeld zwischen staatlicher Kompetenzaufteilung und dem Erfordernis eines bundesweiten Binnenmarktes soll einer Bundesbehörde, die nicht an die Weisungen des Bundesrates gebunden ist, eine Interventionsmöglichkeit bei den kantonalen Gerichtsinstanzen eingeräumt werden. Konkret soll mit der Gesetzesrevision die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission wirkungsvoller werden, weil neu der Weko ein Beschwerderecht gegeben wird. Mit dieser Revision wollen wir den Wettbewerb stärken und die Souveränität der Kantone respektieren.

Wie wird erreicht, dass der Marktzugang für Schweizer Berufsleute und Schweizer KMU im benachbarten Ausland nicht behindert oder gar verunmöglicht wird? Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat eine Motion vorbereitet, die Sie auf Seite 11 der Fahne finden. Diese Motion lädt den Bundesrat ein, die diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu treffen.

Im Rahmen der bilateralen Verträge wollen wir das Problem der Personenfreizügigkeit nach aussen ohne die jetzigen bürokratischen Hürden lösen. Wer jenseits der Landesgrenze einen Auftrag ausführt, soll von der Eidgenossenschaft eine Bestätigung, quasi einen Berufspass, erhalten, der aussagt, dass er in der Schweiz zur Berufsausübung berechtigt ist. Zum Teil haben einzelne Branchen dieses Problem schon gelöst. Für Architekten, Ingenieure und verschiedene Handwerker besteht jedoch noch dringender Handlungsbedarf. Beispielsweise ist die Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, Architekten und Techniker (REG) diejenige öffentlich-rechtliche Institution in der Schweiz, die gemäss ihrem Vertrag mit dem Bund seit Jahrzehnten die berufliche Qualifikation der Fachleute der technischen Berufe nachweist und einen solchen Berufspass ausstellen könnte.

Diese Gesetzesanpassungen sollen neben anderen Projekten unserer Binnenwirtschaft dringend notwendige Wachstumsimpulse geben. Ich bitte Sie, nebst der Revision des Binnenmarktgesetzes auch diese Motion zu unterstützen.

Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das bisher geltende Binnenmarktgesetz hat noch zu keiner spürbaren Öffnung des Binnenmarktes geführt. Viele Hoffnungen haben sich leider als Illusion erwiesen. Entsprechend ist die Revision zu begrüssen. Es ist zu hoffen, dass die jetzt zu beschliessenden Änderungen von Erfolg gekrönt sein werden. Denn das Gesetz wäre eine unerlässliche Massnahme zur Belebung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und zur Stärkung der Wachstumskräfte.

Die wichtigsten Punkte betreffen die Ausdehnung der Niederlassungsfreiheit auf die gewerbliche Niederlassung, eine Verschärfung der Voraussetzungen für zulässige Marktzutrittsbeschränkungen; ferner wird die gegenseitige Anerkennung von kantonalen oder kantonal geregelten Fähigkeitsausweisen vereinfacht und vereinheitlicht, und der Weko wird ein Beschwerderecht zugewiesen. Das heisst, offene und versteckte regulatorische Eintrittshürden werden abgebaut, was nicht nur die Mobilität der Arbeitskräfte stärkt, sondern sich auch auf die Preise in der schweizerischen Binnenwirtschaft auswirken wird.

Ob diese Änderungen, die wir jetzt vornehmen, die heutigen Hoffnungen erfüllen werden, wird sich weisen. Ich gehe aber davon aus, dass auch hier weitere Revisionen nötig sein werden. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass auch Regelungen der einzelnen Branchen, die gestärkt werden müssen, nötig sind. Das heisst, dass die einzelnen Branchen auch selber aktiv werden müssen, um gewisse Qualitätsnormen zu verbessern.

Was die Beschwerdekompetenz der Weko betrifft, so möchte ich Sie bitten, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Zur Stärkung der Wettbewerbskommission hat der Nationalrat ihr bei unzulässiger Marktzugangsbeschränkung nämlich ein Beschwerderecht bis vors Bundesgericht eingeräumt, weil der nichtdiskriminierte Zugang auch im Beschaffungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gewährleistet sein muss und - falls diese Bestimmung verletzt wird - auch die Weko die Beschwerde weiterziehen können muss.

Gestatten Sie mir noch einige Ausführungen zum Antrag der Kommission betreffend Lebensmittelrecht: Es geht hier darum, eine Interessenabwägung zwischen der Marktliberalisierung und dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vorzunehmen. Insbesondere in Branchen mit einem erheblichen Gesundheitsgefährdungspotenzial - wie dem Medizinalbereich, aber auch dem Gastgewerbe - müsste die Möglichkeit bestehen, schweizweit Minimalstandards festzuschreiben. Gemäss Binnenmarktgesetz hat nun jedermann aufgrund der staatlichen Marktzugangsregelungen problemlos die Möglichkeit, einen entsprechenden Betrieb zu übernehmen.

Bei etwa 8000 gastgewerblichen Betrieben wechselt die Führung einmal pro Jahr. Man muss nun aufpassen, dass die vollständige Freizügigkeit nicht eine Nivellierung der Ausbildung auf dem tiefsten Niveau aller Kantone bis in die Bereiche Hygiene und Lebensmittelsicherheit hinein verursacht. Kontrolle ist wichtig, sie muss stattfinden. Aber sie kann ein minimales Wissen nicht ersetzen. Das heisst, wenn bei einer Kontrolle ein Tatbestand beanstandet wird, ist es eigentlich schon zu spät. Es muss präventive Möglichkeiten geben: Es ist nur unsauber, aber nicht weiter schlimm, wenn auf einem Tisch Brosamen liegen oder wenn man schlecht bedient wird; aber es ist schlimm, wenn gesundheitliche Schäden in Kauf genommen werden müssen, weil der Chef die elementarsten Hygienevorschriften oder Aufbewahrungsvorschriften zu wenig kennt und sich der Konsequenzen nicht bewusst ist, die sich daraus ergeben können.

Ich hätte es begrüsst, wenn mein damaliger Antrag ins Binnenmarktgesetz aufgenommen worden wäre. Da das aber aussichtslos war, bin ich dankbar, dass wir nun wenigstens eine Lösung im Lebensmittelgesetz gefunden haben. Entsprechend bin ich für Eintreten und Zustimmung.

Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir behandeln die Revision des Binnenmarktgesetzes zu einem Zeitpunkt, wo verschiedene Konjunktur-Auguren ihre Binnenmarkt-Wachstumsprognosen für das laufende und das nächste Jahr einmal mehr zurücknehmen. So zum Beispiel die UBS für beide Jahre um deutlich mehr als 10 Prozent; für das laufende Jahr korrigiert die Bank ihre Prognose um 0,3 Prozentpunkte auf ein Wachstum von noch 1,3 Prozent. Die Nationalbank geht für das laufende Jahr von einem Wirtschaftswachstum in der Grössenordnung von 1 Prozent oder vielleicht etwas mehr aus.

Das Zurücknehmen von Wachstumsprognosen für das laufende Jahr mit dem gleichzeitigen optimistischen Hinweis auf bessere künftige Zeiten wird in unserem Land immer mehr zu einer Art Ritual. Wir könnten derartige unbefriedigende Botschaften leichter verkraften, wenn wir nicht alle wüssten, dass die Schweiz schon seit sehr langer Zeit ein deutlich tieferes Wirtschaftswachstum aufweist als die meisten entwickelten Länder.

Der Hinweis auf die schweizerische Wachstumsproblematik zu Beginn unserer Diskussion zum Binnenmarktgesetz ist deshalb wichtig, weil dieses Gesetz ein wesentlicher Bestandteil des aus 17 Positionen bestehenden bundesrätlichen Wachstumspaketes vom Februar 2004 ist. Es steht sogar an der Spitze der sechs Massnahmen zum sogenannten Binnenmarktprogramm.

Nun musste Ihre Kommission, wie früher schon der Nationalrat, zur Kenntnis nehmen, dass das Binnenmarktgesetz auf kurze und mittlere Frist kaum spürbare direkte Wachstumseffekte auslösen wird. Wer eine klare Sprache spricht, muss sogar sagen, dass man innerhalb einer überblickbaren Zeit mit keinen feststellbaren Wachstumsimpulsen rechnen kann. Die beigezogenen Experten waren sich in diesem Punkt einig. Das stimmt umso nachdenklicher, als sich die übrigen fünf Massnahmen des Binnenmarktprogrammes auch erst auf mittlere Frist positiv auswirken werden - mit praktisch spürbaren wirtschaftlichen Effekten bei realistischer Einschätzung wohl erst gegen Ende dieses Jahrzehntes. Es handelt sich um die fünf Vorhaben Beschaffungswesen, KVG, Fortsetzung der Agrarreform, Strommarktliberalisierung und Dienstleistungsmarkt.

In dieser unerfreulichen und für mich hinsichtlich des Binnenmarktgesetzes bis vor kurzem auch überraschenden Situation sind im Interesse eines höheren Wirtschaftswachstums ein paar politische Schlussfolgerungen zu ziehen.

So zum Beispiel: Auch wenn das BMG anerkanntermassen kein Wachstumswunder auslösen wird, ist es doch konsequent und ohne irgendwelche Schwächungen zu unterstützen, stärkt es doch mindestens in grundsätzlicher Art und Weise den Wettbewerbsgedanken und die Wettbewerbskultur. Bereits dies ist für unser Land wichtig. Handelsoffenheit und freier Marktzugang führen stets zu Effizienzfortschritten und damit mindestens auf längere Sicht zu mehr Wachstum. Hier vollzieht das Gesetz einen Schritt, den wir eigentlich schon vor längerer Zeit hätten machen sollen und der nun überfällig ist.

Eine zweite Schlussfolgerung: Kantone mit hohen öffentlich-rechtlichen Marktzugangsschranken werden als Folge des Gesetzes mit dem Umstand konfrontiert werden, dass Anbieter aus weniger regulierten Kantonen die hohen Regulierungsschranken umgehen können. Dies wird unmittelbar zu einer Diskriminierung von kantonsinternen Anbietern führen, mit dem Effekt, dass der Kanton, will er nicht vor Gericht gezogen werden, von sich aus und parallel zum Vollzug des BMG seine Marktzugangsschranken in einem geordneten kantonalen politischen Prozess senken und sie den Regelungen in den liberaleren Kantonen angleichen muss. Dies ist vertretbar, weil das Schutzniveau in allen Kantonen, wie wir festgestellt haben, auch in denjenigen mit einer tiefen Regulierung, immer noch beträchtlich ist. Meines Erachtens sollen sich die Kantone mit hoher Regulierungsdichte schon heute mit dieser neuen Herausforderung auseinander setzen und ihre Regelwerke zum Voraus kritisch durchforsten.

Ich hoffe sehr, dass das BMG derartige Liberalisierungsprozesse auslösen wird. Damit könnte die ansonsten sehr lange Einführungsphase des Gesetzes im Interesse der nationalen Wachstumspolitik massgebend verkürzt werden.

Eine dritte Schlussfolgerung: Die ernüchternde Feststellung über die kurz- und mittelfristigen Wachstumseffekte des BMG muss den Bundesrat und insbesondere auch uns im Parlament dazu bringen, die noch pendenten bzw. teils noch gar nicht in Angriff genommenen Punkte des Wachstumspaketes mit aller Kraft, inhaltlicher Konsequenz und straffen Zeitplänen vorwärts zu treiben. Die wichtigsten Stichworte, um die es geht, sind uns allen an sich bestens bekannt.

Wie Sie auf Seite 11 der Fahne sehen, hat sich Ihre WAK auch mit Berufsausübungsschwierigkeiten und Diskriminierungen von Schweizer Unternehmen im Ausland auseinander gesetzt; Frau Kollegin Slongo hat darüber ausführlich berichtet. Es besteht Handlungsbedarf dafür, dass sich Bundesrat und Verwaltung stärker als bisher für den Zugang von schweizerischen Anbietern im Ausland einsetzen sollten. Es gibt hier ein Diskriminierungspotenzial, gegen das nur mit Hilfe der Regierung und der Verwaltung angekämpft werden kann. Ich bitte deshalb den Bundesrat, die Motion der WAK ernst zu nehmen und die Verwaltung anzuweisen, sich mit den einzelnen Diskriminierungsfällen wirklich vertieft auseinander zu setzen. Ich habe mir sagen lassen, dass es für solche Fälle beim Integrationsbüro eine Art Meldestelle gibt. Herr Bundesrat, ich wäre dankbar, wenn Sie diese Meldestelle mehr propagieren würden, sodass die betroffene Wirtschaft auch wirklich weiss, an wen sie sich zentral wenden kann, um ihre Schwierigkeiten im Ausland zu melden.

Ich bin selbstverständlich ebenfalls für Eintreten.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Les buts de cette loi sont précisés dans le message d'une façon brève mais très pointue: la loi "entend faciliter la mobilité professionnelle .... en Suisse et renforcer la compétitivité de l'économie suisse". Je crois qu'on ne peut être que d'accord sur les buts de cette loi.

Permettez-moi cependant de faire état de quelques réflexions, de quelques doutes et préoccupations. Tout d'abord, comme cela vient d'être dit, je ne pense pas que cette loi aura des effets très importants sur la relance de l'économie. Un petit exemple tiré de la gastronomie va illustrer cela: on va abaisser le niveau des exigences posées pour l'ouverture d'un restaurant; le canton du Tessin connaît aujourd'hui les exigences les plus sévères de Suisse pour l'ouverture d'un restaurant et, pourtant, il connaît aussi la plus haute densité de Suisse de restaurants par rapport à la population. Donc, en abaissant le niveau des exigences requises pour l'ouverture d'un restaurant, je ne pense pas qu'on contribuera d'une façon déterminante à assainir la branche - en tout cas pas en Suisse italienne.

Ensuite, l'autre réflexion, qui me paraît bien plus importante, est de nature institutionnelle. Dans le message, on dit: "Le Tribunal fédéral a privilégié dans sa jurisprudence le principe du fédéralisme par rapport à celui du marché intérieur." On le dit avec un certain ton de reproche, et le rapporteur a même critiqué ouvertement le Tribunal fédéral à cause de cette jurisprudence. Pour ma part, je pense que le Tribunal fédéral n'a fait qu'appliquer la Constitution et l'esprit de celle-ci et ne fait surtout qu'appliquer le principe du fédéralisme, qui est un principe fondamental de notre pays. Une fois encore, je ne critique pas la réforme, mais je pense qu'une véritable réforme, fidèle au principe de la transparence, aurait été de transférer certaines compétences, qui se situent aujourd'hui au niveau des cantons, au niveau fédéral, et de régler la question au niveau fédéral.

Avec la loi fédérale sur le marché intérieur, on introduit des mécanismes qui "s'enchevêtrent" dans les compétences des cantons, et, finalement, on va compliquer les choses. Je ressens donc un certain doute quant aux problèmes institutionnels qui, me semble-t-il, ont été un peu trop rapidement survolés dans cette révision.

L'autre doute que j'ai est relatif aux répercussions que cette loi aura sur les rapports transfrontaliers et sur ceux de libre circulation avec l'Union européenne. Cela vaut pour les rapports avec l'Italie, mais je crois que c'est exactement la même chose avec la France.

Aujourd'hui, au Tessin comme en Italie, pour obtenir un permis de construire, il faut présenter des projets qui sont établis soit par un architecte, soit par un ingénieur. Ce n'est pas là une petite catégorie, parce que les ingénieurs et les architectes qui sont enregistrés au Tessin sont au nombre de 1600. On ne peut donc pas dire que ce soit un monopole dans les mains d'une petite catégorie. La même règle existe en Italie: en effet, un permis de construire ne peut être présenté en Italie que sur la base de projets signés par un membre affilié à un ordre d'architectes, d'ingénieurs ou de géomètres.

Nous risquons alors de nous trouver devant la situation suivante. Avec le mécanisme de la loi fédérale sur le marché intérieur, n'importe qui pourra demander un permis de construire. Des Italiens pourront venir en Suisse et le faire, alors que les Suisses ne pourront absolument pas le faire en Italie.

De plus, il y a un problème de reconnaissance des titres qui est très problématique. Lorsqu'un Italien vient en Suisse, il peut exhiber un certificat qui est délivré par son ordre professionnel, alors qu'en Suisse, on ne connaît pas ce mécanisme. Une loi tessinoise a instauré un ordre cantonal, ce qui a permis de résoudre les problèmes entre la Suisse italienne et l'Italie. L'ordre tessinois délivre un certificat de reconnaissance du titre d'architecte ou d'ingénieur, ce qui permet aux ingénieurs ou aux architectes tessinois de travailler aussi en Italie.

C'est d'ailleurs ce qu'on m'a dit en commission en affirmant que les problèmes entre la Suisse italienne et l'Italie étaient résolus. Ce qu'on ne m'a pas dit - et c'est ce que je relève aujourd'hui -, c'est qu'avec le mécanisme de la loi sur le marché intérieur, cette loi tessinoise sera balayée; elle n'aura plus lieu d'être. Donc, on aura un mécanisme absolument pervers, en tout cas je le crains, mais je serais très heureux d'être démenti sur ce point. On aura des professionnels italiens qui viendront travailler librement chez nous, alors que les Suisses, et les Tessinois notamment qui sont à deux pas de la frontière et qui sont beaucoup plus proches de l'Italie que de la Suisse ne pourront pas travailler de l'autre côté.

Monsieur Lauri a invité le Conseil fédéral à prendre très au sérieux la motion 05.3473 qui est présentée par la commission et je m'associe très chaleureusement à cette recommandation, parce qu'il ne faut pas trop s'interroger sur les raisons de certains votes d'avant-hier dans certaines régions de la frontière. Nous les Suisses, on a l'impression de faire les "Musterknaben", d'appliquer les normes jusqu'au bout, alors que nos voisins font ce qu'ils veulent. J'ai de la documentation ici. Un ingénieur de la Suisse romande a demandé à faire un travail en France. On lui a répondu: "Non, Monsieur, vous n'êtes pas domicilié en France." Alors, je trouve que maintenant nos autorités doivent réagir d'une façon tout à fait énergique. On doit trouver des solutions pour que nos ingénieurs, nos architectes et les professions libérales en général puissent rapidement et sans complications faire valoir leurs titres.

Je rappelle que le 6 juin dernier l'Union européenne a adopté une directive sur les professions libérales qui permet justement de donner aux ordres professionnels des compétences en matière de libre circulation. Madame Slongo a cité la fondation du REG et je pense que c'est l'organisation tout à fait prédestinée pour assumer ces tâches. Je souhaite qu'elle le fasse très rapidement.

Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

La loi sur le marché intérieur fait partie de ces projets qui ont l'air relativement simples quand on les aborde, mais qui s'avèrent rapidement très compliqués lorsqu'on se préoccupe des questions concrètes. Et si tout se complique - Monsieur Marty l'a bien relevé dans son intervention -, c'est parce que ce texte ouvre une foule de questions d'application qui ne sont pas directement réglées dans la loi.

J'aimerais formuler deux considérations d'ordre général et deux remarques sur des points particuliers dans le cadre de cette entrée en matière.

Première remarque d'ordre général. J'aimerais rappeler qu'il y a une analyse économique de la loi sur le marché intérieur qui vaut quand même la peine d'être citée puisqu'elle indique que cette loi ne devrait avoir que peu d'effet sur l'économie - un effet tellement petit qu'on peut presque le qualifier d'inexistant. C'est quand même assez peu rassurant. Je souhaiterais que le Conseil fédéral nous donne quelques explications sur ce point et puisse resituer cette question dans le cadre général des mesures qui ont été prises pour relancer la croissance dans notre pays.

Deuxième remarque d'ordre général. Le texte de loi est mince - "schlank" comme on dit en allemand: j'ai un peu le sentiment qu'on a cédé à cette mode qui dit que plus un texte de loi est court, plus il est beau. Permettez-moi de douter de cette affirmation, de remarquer en même temps que plus un texte de loi est mince, moins il est précis, et moins il est précis, plus il laisse de place aux tribunaux pour, en fin de compte, interpréter la volonté du législateur. Et si je précise ceci dans le débat d'entrée en matière, c'est parce qu'à plusieurs reprises en commission, nous avons demandé au rapporteur et au Conseil fédéral de rappeler au conseil certains points parmi les plus importants aujourd'hui.

J'aimerais en venir maintenant aux deux points particuliers, plus précis, qui me semblent importants dans la révision de ce texte.

Le premier concerne le sort réservé aux établissements publics et aux conditions qui permettent d'ouvrir un établissement public, par exemple un restaurant. Il existe aujourd'hui - Monsieur Marty en a également parlé - des différences très importantes d'un canton à l'autre; on peut considérer que c'est une conséquence du fédéralisme. Dans certains cantons, il n'y a pas de formation spécifique qui est demandée pour ouvrir un restaurant, alors que cela va jusqu'à 60 jours de formation dans d'autres cantons. On doit quand même relever qu'une formation permet d'acquérir au moins des connaissances minimales en matière d'hygiène et de propreté; elle permet aussi de s'assurer que les restaurateurs connaissent leurs droits et leurs devoirs en matière d'assurances sociales et de droit des étrangers - pour ne citer que ces deux aspects.

La commission propose, sur ce point, de compléter le projet du Conseil fédéral en y ajoutant une modification de la loi sur les denrées alimentaires qui permette justement au Conseil fédéral d'édicter des dispositions minimales en matière de formation dans le domaine de l'hygiène pour les restaurateurs. Je crois que c'est une bonne chose. Les cantons ont également la possibilité de soumettre les autorisations délivrées à des offreurs provenant d'autres cantons, à la condition d'une activité pratique, d'une expérience qui garantisse une protection suffisante. Nous sommes assez loin des cours beaucoup plus exigeants que fournissent souvent les associations spécialisées, mais il est clair aussi que ces cours pourront continuer à être prodigués et régler l'accès au marché pour les offreurs locaux.

Le deuxième point que j'aimerais mentionner concerne les cas où des conventions collectives ont été déclarées de force obligatoire, selon la loi fédérale de 1956 permettant d'étendre le champ d'application de la convention collective de travail, qui prévoit cette possibilité. Dans ces cas, les conventions collectives étendues s'appliquent automatiquement à toutes les entreprises du canton concerné - c'est ce que prévoit ladite loi - et elles s'appliquent également aux entreprises qui détachent des travailleurs, selon la loi fédérale sur les travailleurs détachés de 1999. Donc, le législateur a ici clairement prévu que les conditions de travail dans le lieu d'arrivée s'appliquent non seulement aux entreprises locales, mais également aux entreprises qui détachent des travailleurs. Et avec la loi sur le marché intérieur, la question se pose également pour les entreprises issues d'autres cantons. Je pense que dans ce cas, on peut s'inspirer de l'article 2 de la loi sur les travailleurs détachés pour considérer comment il faut régler ces cas.

Avec ces considérations, mais sans enthousiasme, je suis favorable à l'entrée en matière sur ce projet.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Das Binnenmarktgesetz ist ein typisches Ja-aber-Gesetz. Alle sind dafür. Es macht ja tatsächlich keinen Sinn, dass wir zwischen den Kantonen Zulassungshürden aufbauen, während wir heute in der Schweiz ganz andere Fragen beantworten müssen: nämlich, wie die Schweiz im internationalen Wettbewerb bestehen kann. Kommt hinzu, dass es unvorstellbar ist, mit dem Abschluss der bilateralen Abkommen und der gegenseitigen Anerkennung von Fähigkeitsausweisen ausländische Fähigkeitsausweise anzuerkennen, während interkantonal Hürden bestehen, weil dort Fähigkeitsausweise nicht anerkannt werden.

Es spricht also alles für dieses Gesetz - wenn ich auch darauf hinweisen möchte, dass ich den Wachstumseffekt, der jetzt mit diesem Gesetz verbunden wird oder der von diesem Gesetz erhofft wird, für sehr gering halte. Nicht nur ich halte ihn für sehr gering; auch Professor George Sheldon, der für dieses Gesetz eine Studie erarbeitet hat, hat gesagt, dass der Wachstumseffekt dieser Vorlage hinter dem Komma liegt. Wir müssen uns auch daran erinnern, dass gerade 7 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in Berufsgruppen arbeiten, die mit solchen Marktzugangsschranken konfrontiert sind.

Trotzdem, glaube ich, können wir auf diese Gesetzesrevision eintreten. Aber eben, bei der Beratung haben dann die Aber begonnen. Es wurden - wie auch heute wieder - mehrfach Befürchtungen geäussert, wonach dieses Gesetz in den Bereichen des Konsumentenschutzes, des Umweltschutzes, bei Sicherheits- oder bei sozialen Normen zu einer Nivellierung nach unten führt. Einzelne Branchen, z. B. die Gastronomie, haben diese Befürchtungen sehr stark geäussert. Ich meine, wir sind diesen Befürchtungen mit unserem Vorschlag, das Lebensmittelgesetz zu ändern, entgegengetreten, und ich kann diese Bestimmungen in dieser Form mittragen.

Andere Branchen - auch das haben wir heute gehört - haben gehofft, dass mit dem Binnenmarktgesetz nun endlich auch generell Zulassungsregeln überprüft oder überhaupt erst eingeführt werden. Diese Hoffnungen werden mit diesem Gesetz nicht erfüllt, weil das Binnenmarktgesetz ja nur die gegenseitige Anerkennung von Zulassungsbestimmungen regelt, nicht aber die Zulassung überhaupt. Trotzdem habe ich wie verschiedene Vorrednerinnen und Vorredner Verständnis für diese Anliegen, z. B. für jene der Architekten, aber auch für jene Anliegen aus den Gesundheitsberufen, die eine Regulierung ihrer Berufstätigkeit betreffen.

Einen ersten Schritt haben wir mit der Motion gemacht, die Ihnen die WAK heute ebenfalls vorlegt. Ich unterstütze diese Motion, erwarte vom Bundesrat aber auch, dass er hier einen Schritt vorwärts geht.

Die Schwäche dieses Gesetzes liegt meines Erachtens nicht darin, dass es zu wenig oder zu viel Rücksicht auf einzelne Branchen nimmt, sondern darin, dass beträchtliche Unklarheiten bestehen bleiben. Der Kommissionssprecher musste in der Kommission immer wieder aufgefordert werden, er solle dann im Rat unbedingt auf dieses und jenes hinweisen und mit seinen Ausführungen zur Klärung beitragen. Sie werden das zum Beispiel dann bei Artikel 2 Absatz 5bis, bei der Anerkennung der kantonalen Vollzugsentscheide, erneut feststellen können. Ich ziehe deshalb das Fazit, dass die Stossrichtung dieses Gesetzes stimmt. Doch der Klärungs- und Erklärungsbedarf ist in diesem Gesetz überdurchschnittlich hoch, und das ist für die Arbeit des Gesetzgebers leider nicht gerade ein Kompliment.

Ich empfehle Ihnen trotzdem, auf dieses Gesetz einzutreten. Da ich seine Wirkung aber als gering einschätze, wird dieses Gesetz vermutlich auch nicht so viel Staub aufwirbeln, wie es dies während der Beratungen getan hat.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir sind uns einig: Eine Wachstumsrakete wird mit dem neuen Binnenmarktgesetz nicht gezündet. Aber ich würde den Effekt auch nicht unterschätzen, vor allem nachdem wir bei Artikel 2 neu den Absatz 5bis eingefügt haben. Der sorgt meines Erachtens rasch dafür, dass sich kantonale oder kommunale Vollzugsbehörden den Einbau von Marktzugangsbeschränkungen oder den Erlass von Überregulierungen gut überlegen werden.

Der uneinheitliche kantonale Vollzug wirkt sich schädlich aus, indem er den Marktzugang und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, für Verunsicherung sorgt und die Kosten für die Lebensmittelsicherheit in unserem Land in die Höhe treibt. Ich möchte Ihnen einfach einige Beispiele, über die wir verfügen, nicht vorenthalten, damit das Ganze auch etwas anschaulicher wird. Es sind Beispiele aus dem kantonalen Vollzug und über die diesbezüglichen Unterschiede.

Es ist teilweise schon angesprochen worden, dass vieles in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Lebensmittelinspektoren fällt. Da haben wir das Beispiel mit der Nahrungsergänzung, also Kapseln mit einer Sachbezeichnung wie "Nahrungsergänzung mit Aloe vera und Vitamin E". Das BAG lässt solche Produkte ohne Bewilligung zu, da Aloe vera - Sie verzeihen mir die Erwähnung des Markennamens - per Definition der Lebensmittelverordnung eine zugelassene Zutat ist. Im Kanton Schaffhausen findet man darum, die Nahrungsergänzung sei nicht bewilligungspflichtig. Das ist also eigentlich im Sinne des BAG. Ganz anders im Kanton Zürich, dort wird die Sachbezeichnung im erwähnten Sinne nämlich nicht akzeptiert. Das heisst mit anderen Worten: Nahrungsergänzung ist somit im Kanton Zürich bewilligungspflichtig, in anderen Kantonen und nach BAG jedoch nicht. Damit ist der Wettbewerb verzerrt, da einige Verteiler ihre Produkte gemäss BAG-Politik vermarkten können, andere nicht.

Es ist aber auch störend, dass man sich in einem so kleinen Land auf dem Binnenmarkt dermassen sinnlose Hürden aufbaut, angesichts der Tatsache, dass wir rund um uns herum einen Markt mit 380 bzw. 450 Millionen Menschen haben, der wahrscheinlich klarer geregelt ist.

Ein anderes Beispiel stammt aus dem Bereich Bioprodukte. In Zürich wurden Kontaminationen von chemisch-synthetischen Mitteln in kleinen Mengen festgestellt. Die Kantone Zürich und Bern verlangen Nulltoleranz. Im Kanton Luzern verfügt man offenbar über eine stärkere Gesundheit. Da werden nämlich diese Kontaminationsspuren im Bereich der Nachweisgrenze akzeptiert, was wahrscheinlich auch sinnvoll ist. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass Leute zu Schaden gekommen wären.

Ein drittes und letztes Beispiel: Salmonellen in Eiern sind keine sehr erfreuliche Sache. Aber die Reaktionen in den Kantonen sind ziemlich unterschiedlich. Die kantonalen Stellen in St. Gallen verfügen eine einfache Sperrung im Kantonsgebiet, nicht aber betreffend Eier, die sich im Verkehr, also im Handel, befinden. Im Kanton Luzern werden sie gar nicht gesperrt. Der Kanton Zürich verweigert dann eine Verwertung der Eier.

Sie sehen: Mit dermassen unsinnigen Regelungen müssen wir endlich aufräumen. Da ist das Binnenmarktgesetz zweifellos ein dringend notwendiger Schritt in die richtige Richtung, auch wenn wir das daraus resultierende Wachstum nicht allzu euphorisch einschätzen. Ich bitte Sie darum, der Kommission zu folgen. Beim einzigen Minderheitsantrag kann man geteilter Meinung sein. Aber das hebt das Gesetz nicht aus den Angeln, wie immer Sie dort entscheiden.

Ich bitte Sie um Zustimmung zum Binnenmarktgesetz und um Annahme der Motion der Kommission.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

In meiner Funktion als Präsident des Schweizerischen Verbandes freier Berufe hatte ich in den vergangenen Wochen verschiedentlich Gelegenheit, diese Vorlage mit mehreren Standesorganisationen zu diskutieren. Der Grundtenor ist an sich in praktisch allen 15 Verbänden der gleiche: Alle Bemühungen des Bundesrates, die einen Beitrag zur Überwindung der Wachstumsschwäche der schweizerischen Wirtschaft leisten, werden von den Angehörigen der freien Berufe begrüsst und auch unterstützt.

Dazu gehört insbesondere die Abschaffung von Hürden, das heisst die Erleichterung einer gewissen beruflichen Mobilität in diesem Land. Wer in einem Kanton unbeanstandet - wir haben das heute Morgen gehört - während mehreren Jahren eine Tätigkeit ausgeübt hat, soll dies im Grundsatz in jedem anderen Kanton ohne neue Auflagen tun können. Die Schweizer sollen untereinander als Angehörige von 26 Kantonen nicht schlechter behandelt werden als Ausländer im Vergleich zu Schweizern. So weit, so gut.

Sorgen bereitet aber verschiedenen Verbänden und deren Mitgliedern die Gefahr, dass mit der Orientierung am Kanton, der die kleinsten Anforderungen an die beruflichen Einstiegsqualifikationen hat, letztlich eine Nivellierung nach unten stattfindet und für einzelne Berufe überhaupt nichts mehr verlangt wird. Wir hätten es daher begrüsst, wenn im Gesetz branchenbezogene gesamtschweizerische Regelungen vorgesehen worden wären. Ziel solcher Regelungen war und ist, eine Mindestqualität der angebotenen Leistungen sicherzustellen. Darum geht es - nicht darum, die freien Berufe abzuschotten.

Nach verschiedenen Diskussionen muss ich aber feststellen, dass offensichtlich in der Kommission keine Mehrheit gefunden werden konnte, um Minimalstandards als Kann-Vorschriften ins Gesetz einzufügen. Der ursprünglich von Kollegin Leumann in der Kommission eingereichte Antrag hätte mir an und für sich gepasst. Übrig geblieben ist von diesem Vorschlag nun noch der Abänderungsantrag zu Artikel 15 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes auf Seite 11 der Fahne. Auch wenn dieser Vorschlag als Minimum des Minimums zu bezeichnen ist und wirklich nicht mehr viel Substanz in der Sache oder Fleisch am Knochen bietet, werde ich diesem Antrag zustimmen.

Wir müssen uns aber bewusst sein, dass der Vorschlag eher zur Beruhigung der Gemüter oder der Gastwirte beiträgt, als dass er materiell tatsächlich über das hinausgehen würde, was das Gebot der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung und der Hygienevorschriften bereits heute verlangt.

Zustimmen werde ich ebenfalls der Motion der WAK vom 6. September 2005 aus den heute Morgen bereits mehrere Male dargelegten Gründen.

Doch zurück zur Sorge betreffend die Nivellierung der beruflichen Anforderungen nach unten: Angesichts des Fehlens gesamtschweizerischer Vorgaben prüfen wir nun die Idee, innerhalb der Branchen und zwischen einzelnen Branchen eventuell eine Art Gütesiegel zu kreieren, welches dem Konsumenten und Kunden zeigt, dass ein Ansprechpartner über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse, die entsprechende Ausbildung und vielleicht Erfahrungen verfügt. Wir werden sehen, ob ein solches Vorgehen erfolgversprechend ist oder ob der Weg allenfalls über eine bessere Definition und den Schutz der verschiedenen Berufsbezeichnungen und Berufstitel führt.

Meine Frage an Herrn Bundesrat Deiss ist deshalb einzig noch folgende: Wie beurteilt er heute, nach den Diskussionen im Nationalrat und in der Kommission, die Gefahr, dass mit vorliegendem Entwurf eine Nivellierung der beruflichen Anforderungen nach unten erfolgt?

Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch ich habe den Eindruck, dass wir hier nur einen bescheidenen Schritt in Richtung Binnenmarkt machen - und zudem mit einer föderalistisch problematischen Begründung. Wenn man heute Morgen die Debatte der Kommissionsmitglieder verfolgt, dann muss das doch nachdenklich stimmen. Wir sind mit dem Bundesstaat 1848 ausgezogen, um den Wirtschaftsraum Schweiz zu schaffen! Wir haben dieses Ziel in die nachgeführte Bundesverfassung 1999 nachdrücklich hineingeschrieben. Der Herr Kommissionspräsident hat diesen Verfassungsgrundsatz zitiert und will daraus sogar noch ableiten, dass die Justiz sich daran halten müsse.

Am letzten Sonntag haben wir für die Freizügigkeit gegenüber den neuen EU-Mitgliedern gestimmt. Aber den Binnenmarkt Schweiz erreichen wir nur sehr, sehr mühsam. Hier machen wir ein bescheidenes Schrittlein in Richtung der interkantonalen Niederlassungsfreiheit und schimpfen über das Bundesgericht, das uns den forschen Schritt in die Zukunft verwehre. Ich bezweifle, dass diese Argumentation wirklich überzeugen kann.

Worin besteht das Konzept, das Sie uns heute beliebt machen wollen? Das Gesetz führt ja die Liberalisierung nicht ein. Es führt nur einen Mechanismus ein, einen gewissen Anreiz in Richtung Liberalisierung, indem es den Auswärtigen gegenüber dem Ortsansässigen privilegiert. Der Ortsansässige ist an die restriktivere Regelung seines Standortkantons gebunden. Offenbar rechnet man bei dieser Vorlage damit, dass sich die Ortsansässigen dann wehren, auch politisch wehren und dass sich der Standortgesetzgeber nach und nach anpasst. Das ist offenbar das Konzept des Gesetzes. Das Gesetz will also eine Art Spirale in Richtung Liberalisierung provozieren.

Ist das aus der Sicht des Föderalismus ein haltbares Konzept? Ich habe meine Zweifel. Eigentlich müsste der Bund materiell vereinheitlichen. Davor haben wir offenbar Angst. Das sei zu zentralistisch, so scheint man zu argumentieren, weil wir zwischen lokal und kantonal wirklich begründeten Schranken und der national nötigen Liberalisierung nicht differenzieren können.

In anderen Bereichen haben wir das zustande gebracht. Warum also nicht generell?

Nun wird die Lösung der BGBM-Vorlage als föderalistisch gepriesen. Ich erlaube mir, daran zu zweifeln. Sie haben auch eine zentralistische Lösung vorgeschlagen, und zwar eine zentralistische Lösung auf Umwegen, indem Sie den Föderalismus von innen her aushöhlen. Sie schaffen einen Anreiz dafür, dass sich nach und nach die kantonalen Ordnungen auf einem nationalen Niveau angleichen müssen. Das wird der Mechanismus sein, wenn ich ihn richtig verstehe. Man kann etwas überspitzt sagen, dass Sie einen Anreiz schaffen, um von innen her den Föderalismus auszuhöhlen.

Gut, wir können uns wahrscheinlich pragmatisch finden, wie das hierzulande üblich ist, und uns darauf einigen, das sei offenbar das Einzige, was wir jetzt zustande bringen können. Wir haben das schon 1848 gemacht, wir haben's 1999 gemacht, wir träumen weiterhin vom Binnenmarkt. Ich wünsche Ihnen weiterhin einen angenehmen Schlaf!

Saudan Françoise · Mit-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

J'aimerais simplement insister sur un point qui, je crois, n'a pas été relevé. Les inquiétudes qui ont été exprimées sont aussi les miennes, et je considère qu'il est nécessaire de prendre très au sérieux la motion 05.3473 qui est associée à ce projet de loi.

Tous les problèmes qui ont été relevés par Monsieur Marty concernant les professions libérales se posent exactement dans les mêmes termes à Genève. Mais il y a dans mon canton un problème qui a surgi, et qui touche les PME qui veulent aller travailler en France. Ce problème, Monsieur le conseiller fédéral, touche aux exigences concernant les garanties qui sont demandées en France voisine aux entrepreneurs genevois désirant effectuer des travaux de l'autre côté de la frontière. J'ai été saisie de plusieurs plaintes d'associations patronales qui s'élèvent contre cette forme de discrimination latente et qui est réelle. C'est par exemple toute la problématique des garanties décennales.

Si nous voulons vraiment réussir le pari que nous a confié le peuple le week-end dernier, c'est-à-dire réussir une ouverture de nos frontières et une libre circulation des personnes et des entreprises, ces problèmes sont vraiment à prendre au sérieux.

J'entrerai bien évidemment en matière sur ce projet de loi parce que, même si ce n'est qu'un petit pas, c'est un petit pas qui va dans la bonne direction, et tous les petits pas dans ce domaine sont bons à faire.

Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je ne serai pas très longue, mais je déclare tout d'abord mes intérêts: je suis vaudoise. Vous savez que le canton de Vaud attache une grande importance à la qualité de son tourisme, et surtout que c'est un canton qui veut véritablement tout faire pour que la restauration de haute qualité soit garantie, et cela aussi grâce à de la formation. Il ne s'agit là pas du tout de protectionnisme, mais plutôt d'assurer une certaine protection en matière d'hygiène. Il semblerait que l'ensemble des chimistes cantonaux relèvent que la formation dans le domaine de la restauration, concernant justement les problèmes d'hygiène, est fondamentale. Cela implique d'exiger une bonne formation. Nous avons dans notre canton Gastrovaud qui organise des modules permettant dès lors d'offrir une formation qui ne soit pas trop contraignante et garantissant un service de qualité. On a parlé de miettes sur la table: je m'associe à tous ceux qui pensent que la qualité du service offert dans nos restaurants et nos hôtels est fondamentale pour notre tourisme.

Ensuite, concernant la formation et la formation continue, je fais un petit parallèle avec la loi sur la protection des animaux que nous venons de voter. S'agissant du transport des animaux, nous avons insisté sur la nécessité de la formation et de la formation continue des transporteurs. Alors, il me semble que dans le domaine de la gastronomie, si important pour notre pays, nous devrions également être très exigeants et laisser les cantons oeuvrer dans ce domaine.

Puis, bien sûr, je me joins à tous ceux qui se sont exprimés pour soutenir la motion de la commission et les possibilités qu'elle offre de satisfaire aux exigences à l'égard des professions exercées dans des pays tiers. La motion permettrait aux professionnels suisses souhaitant travailler dans un pays tiers une reconnaissance se basant sur les formations et diplômes reconnus ainsi que sur la preuve de l'exercice d'une profession d'une durée en tout cas de trois ans, ce qui semblerait être les conditions d'inscription au REG. Cela permettrait ainsi le cas échéant une inscription automatique pour garantir un accès immédiat et sans difficultés administratives à tous les métiers que l'on a évoqués: architectes, ingénieurs, etc.

Je soutiens donc également cette motion.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Als Kommissionsmitglied habe ich mich in der Eintretensdebatte zurückgehalten. Aber nachdem einige kritische Bemerkungen zur Kommissionsarbeit gefallen sind, möchte ich doch noch zwei, drei Bemerkungen machen. Es wird Sache des Kommissionspräsidenten sein, näher darauf einzugehen.

Bei den Beratungen zu diesem Gesetz und insbesondere auch bei den Stellungnahmen von aussen habe ich nicht immer den Eindruck gehabt, dass man die Bekenntnisse, die abgelegt werden, auch in die Tat umsetzen möchte. Es hat viele Bekenntnisse zum Binnenmarkt gegeben, aber wenn es konkret geworden ist, hat man tausend Gründe gefunden, um darzulegen, dass man gerade in diesem Punkt den Binnenmarkt nicht einführen könne.

Ich nenne ein Beispiel: Wir haben in der Kommission lange über das Gastgewerbe gestritten, und wir haben die verschiedenen Regelungen der Kantone verglichen. Wir haben Vertreter von Kantonen angehört, die jeweils eine unterschiedliche Regelung haben. Ein Vertreter eines grossen Kantons sagte uns zum Gastgewerbebereich - ich erlaube mir einmal, aus einem Kommissionsprotokoll zu zitieren; ich habe ja hier absolute Immunität, aber was Herr Regierungsrat Wernli aus dem Kanton Aargau uns gesagt hat, wird er auch öffentlich sagen -: "Wir haben das sogenannte Wirtschaftsgesetz aufgehoben, dabei allerdings eine kleine Sünde begangen, indem wir von jenen, welche in diesem Bereich tätig sind, nach wie vor ein Patent verlangen. Sonst haben wir keine Voraussetzungen mehr, es besteht dafür meines Erachtens auch kein zwingender Bedarf. Das Kontrollsystem im Bereich der Lebensmittelkontrolle genügt völlig. Dieses System ist in verschiedenen Kantonen verankert. Entscheidend ist, dass die Lebensmittelkontrolle funktioniert." Als Kompromiss haben wir die Änderung des Lebensmittelgesetzes vorgeschlagen. Nimmt man die Regelung derjenigen Kantone, die das sogenannt tiefste Niveau haben, und diejenige des Kantons, der das höchste Niveau hat, dann variieren die Ausbildungszeiten um zwei Monate. Ob die Beibehaltung derartiger Systeme im Gastwirtschaftsbereich eine Liberalisierung bringen würde, daran zweifle ich.

Das Gastgewerbe hat gezeigt, wie unterschiedlich die kantonalen Regelungen sind und wie schwierig es ist, hier einen Binnenmarkt herbeizuführen. Herr Kollege Pfisterer hätte ein anderes System gewählt, nämlich eine materielle Regelung auf eidgenössischer Ebene, sofern ich das richtig verstanden habe, aber das Gastgewerbe ist ein kleines Beispiel dafür, wie schwierig es wäre, wenn der Bund in allen Bereichen eine materielle Regelung als Standard für den Binnenmarkt durchsetzen wollte. Ich glaube, dann würden wir Tage und Wochen in diesem Saal verbringen, bis diese Sache geregelt wäre.

Mit dem Vorschlag der Kommission haben wir immerhin einen Mechanismus, der die Chance eröffnet - ich sage es vorsichtig, denn es hängt natürlich von der Umsetzung ab -, dass wir einen verstärkten Binnenmarkt erhalten. Und nur als Klammerbemerkung: Ich wäre sogar noch in andere Bereiche vorgedrungen, z. B. ins Notariat; ich hätte auch im Notariat einen Binnenmarkt geschaffen. Das sage ich als Notar.

Weiter hat Herr Kollege Marty verschiedene Probleme aufgezeigt, die sich daraus ergeben, dass Nachbarländer andere Regeln haben und diese Regeln "anders" umsetzen als wir, um nicht ein anderes Adverb zu verwenden. Es kann aber nicht sein, dass Nachbarländer uns vorgeben können, ob wir einen Binnenmarkt haben oder nicht. Es ist an uns, einen Binnenmarkt einzurichten und nachher oder gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verwerfungen mit Nachbarländern möglichst gering bleiben. Eine solche Feststellung über mögliche Verwerfungen kann uns nicht daran hindern, dass wir intern diesen Binnenmarkt anstreben, und das tun wir jetzt.

Herr Kollege Schwaller hat an unserer Lösung kritisiert, dass wir das jeweils tiefste kantonale Niveau anstreben. An sich ist das durchaus die mögliche Folge, die sich aus unserer Regelung ergibt. Kollege Schwaller hat auch gesagt, wir hätten die Latte höher legen müssen, sodass noch ein genügender Schutz der öffentlichen Interessen vorhanden gewesen wäre. Das Beispiel des Gastgewerbes hat es schlagend gezeigt. Ich gehe davon aus, dass auch in denjenigen Kantonen, die eine möglichst geringe Regelung haben, weil sie entschlackt haben, dieser Standard erfüllt ist. Ich würde keinem Kanton - auch dem kleinsten nicht - irgendwie unterstellen, dass er irgendwo eine Regelung hätte, die die öffentlichen Interessen nicht wahrt. Das ist ja eigentlich das Massgebende, und alles andere müssen wir dem Wettbewerb überlassen. Deshalb ist das tiefste Niveau, auch wenn es sich ergeben sollte, nicht derart tief, dass man sagen kann, dadurch gerate die Schweiz in Gefahr und die öffentlichen Interessen seien nicht mehr gewährleistet.

Es gäbe zu diesem Binnenmarktgesetz noch viel zu sagen. Es ist kein perfektes Gesetz. Für ein perfektes Gesetz hätten wir wahrscheinlich ganz unten beginnen und halt vielleicht auch andere Varianten einbeziehen müssen. Aber dann wären wir wahrscheinlich Jahre und Jahre an dieser Revision tätig, und in der Praxis würden wir nichts bewirken. Was vorliegt, ist ein Kompromiss, von dem wir hoffen, dass er bewirkt, dass in der Praxis relativ rasch etwas geschieht. Dafür müssten wir vielleicht auch als Politiker besorgt sein, dass dieses Gesetz so umgesetzt wird, wie es der Gesetzgeber gemeint hat.

Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich arbeite in einer Branche, die mit den heutigen Marktbehinderungen und -diskriminierungen leben muss. Ich persönlich musste selber sattsam erfahren, wie wochenlange minutiöse Arbeit mit Kosten von einigen Zehntausend Franken durch protektionistische Massnahmen zunichte gemacht wurde.

Wir sollten uns im Klaren sein, dass heute kein Binnenmarkt existiert, der diesen Namen auch wirklich verdient. Wir reden zwar von einem Markt Europa und tun alles dafür, dass dieser auch existiert; aber der Binnenmarkt, der Markt innerhalb der Kantone - das musste ich leider in den letzten Jahren feststellen -, existiert noch zu wenig. Es gibt Kantone, die sich vorbildlich verhalten, andere foutieren sich darum. Es sind natürlich namentlich auch Gemeinden, die sich keinen Deut um diesen Binnenmarkt kümmern. Solange in den Reden an den Eröffnungsfeiern das Wichtigste der Hinweis ist, wie viel das einheimische Gewerbe berücksichtigt worden ist, fehlt mir der Glaube, dass in dieser Richtung Abhilfe geschaffen werden kann.

Nun wollen wir mit diesem "Kaminfegergesetz" - ich sage es ein wenig despektierlich - diesen Missstand beheben. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Deshalb bin ich guten Mutes, dass den Worten auch Taten folgen werden - dies auch ganz im Sinne der Ausführungen der Kollegen Lauri und Thomas Pfisterer.

Es kann ja in unserer kleinen Schweiz wirklich nicht so schwierig sein, 26 kantonal verschiedene Vorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen anzupassen und zu vereinheitlichen. Das kann ja nicht so schwierig sein. Es kann nicht sein, dass Ortsfremde laufend diskriminiert und vom Markt ausgeschlossen werden, letztlich - das ist befremdlich - mit dem Segen der Verwaltungsgerichte. Diese fällen genau so viele unterschiedliche Urteile, wie es Kantone gibt. Davon kann ich Ihnen ein Lied singen. Sie sind derart uneinig, dass es fast schon keinen Sinn mehr macht, ans Verwaltungsgericht zu gelangen. Die Klagen bekommen vielleicht aufschiebende Wirkung, und am Schluss erhalten Sie sogar noch Recht, aber der Auftrag ist dann schon lange ausgeführt. Das bringt nicht mehr sehr viel, wenn Sie irgendein Almosen von 3000 bis 4000 Franken bekommen. Das ist für einen Gewerbetreibenden unverhältnismässig.

Es ist deshalb entscheidend, dass die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission gestärkt wird; diese sollte massiv gestärkt werden. Die Aufgabe der Wettbewerbskommission darf sich nicht mehr nur auf unverbindliche Empfehlungen beschränken, die Wettbewerbskommission muss ein Recht haben einzuschränken. In dieser Hinsicht verspreche ich mir von dieser Revision etwas.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Es sind einige kritische Bemerkungen gefallen. Ich möchte mir erlauben, darauf kurz einzugehen. Was mich etwas überrascht hat, ist doch der tief verankerte Glaube an staatliche Regulierung der Wirtschaftstätigkeit, der doch immer irgendwo im Hintergrund vorhanden ist. So hat mich vor allem die Hoffnung überrascht, mit präventiver Kontrolle von Wirtschaftstätigkeit könne man beispielsweise die Qualität einer Berufsausübung sichern, könne man weitere Güter, die den Konsumenten betreffen, garantieren.

Sicher kann der Staat durch seine Regulierung dazu beitragen. Aber letztlich sind doch in einer Marktwirtschaft die Wettbewerbsverhältnisse entscheidend. Wenn Wettbewerb besteht, entsteht ja daraus Qualität. Denn das ist ein ganz entscheidendes Moment des Wettbewerbs, dass man um Qualität ringt. Das kann der Staat nicht erreichen. Auch wenn er reguliert und zur Qualitätssicherung eingreift, dann hat das unter Umständen sicher einen gewissen Nutzen; es kann aber auch schaden. Aber der Staat erhält nicht die Ergebnisse, die eine Marktordnung hier erzielt.

Des Weiteren ist es auch so, dass viele Kantone bei der Qualitätssicherung z. B. im Gastgewerbe auf die Marktkräfte vertrauen; das hat unsere Vernehmlassung in diesem Bereich gezeigt. Das ist ein legitimer Standpunkt, den man als Kanton einnehmen darf. Es gibt auch Kantone, die sagen: Wir wollen nicht präventiv jede Berufszulassung regulieren, sondern sind der Meinung, dass repressive, nachverfolgende Kontrollen und Stichproben genügen. Wir können eingreifen. Wir kennen unsere Pappenheimer. Wir haben ausserdem die zivilrechtlichen Gesetze für die Wettbewerber unter sich wie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das auch angewandt werden kann, um Missstände zu beseitigen.

Den Glauben, nur eine präventive Anfangskontrolle und -barriere für den Marktzutritt bringe den Schutz öffentlicher Interessen, teile ich nicht. Wenn wir die Fakten betrachten, dann sehen wir, dass dieser Glaube nicht erhärtet wird. Das schönste Beispiel für uns war wirklich die Vernehmlassung im Sektor Gastgewerbe in den Kantonen. Diese Vielfalt an Beurteilungen und Instrumenten ist beeindruckend. Trotzdem muss man sagen, dass alle Kantone in diesem Lande in diesem Sektor ein gutes Schutzniveau erreichen. Das kann man nicht wegwischen, das ist ein Fakt. Mit anderen Worten: Man sollte sich hier nicht auf eine Massnahme konzentrieren und sagen: Wichtig ist, dass wir am Anfang möglichst hohe Schranken aufbauen. Sondern man sollte sehen, dass die öffentlichen Interessen auf sehr vielfältige Weise geschützt werden können und müssen.

Es ist gesagt worden, wir würden den Föderalismus untergraben. Ich sehe das anders. Wenn gesagt wird: "Macht doch eine Harmonisierungsgesetzgebung!", dann heisst das: "Bund, legiferiere!", und es entsteht wirklich übergeordnetes Recht. Es kann sein, dass das einmal notwendig wird. Wir stellen Ihnen auch den Antrag, in das Lebensmittelgesetz zumindest eine Kann-Vorschrift zur Qualitätssicherung im Bereich der Hygiene einzufügen. Persönlich kann ich das zwar unterstützen. Aber ich finde, in der Regel sollten wir uns davor hüten, jetzt einfach zu sagen: Weil wir die kantonalen Regeln eher liberalisieren wollen, müssen wir eine Harmonisierungsgesetzgebung auf Bundesebene aufbauen.

Es ist das gleiche Problem wie das, das die EU im EU-Binnenmarkt hatte. Sie hat mit einer Harmonisierung begonnen, hat dann Richtlinien erlassen - und es hat sich immer deutlicher herausgestellt, dass es mit der Harmonisierung so nicht funktioniert. Sie hat vor etwa 15 Jahren gewechselt und das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt, d. h. die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsgesetzgebung. Das ist eigentlich das Gleiche wie das, was wir jetzt im Binnenmarkt Schweiz einführen; und eigentlich ist das die föderalistischere Lösung. Sie hat natürlich auch ihre Nachteile, aber unter dem Blickwinkel des Föderalismus ist sie der Harmonisierungsgesetzgebung eigentlich vorzuziehen.

Ein wichtiger Punkt im Verhältnis Binnenmarkt/Ausland ist angesprochen worden. Es ist tatsächlich so: Es darf auf keinen Fall so sein, dass die Schweizer in unserem Land gegenüber den Ausländern diskriminiert werden und dass die Ausländer aufgrund der bilateralen Verträge in unserem Land grössere Erwerbsfreiheit geniessen als unsere eigenen Bürgerinnen und Bürger. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, und das Gesetz sagt in Artikel 6, dass alle in diesem Lande in jedem Fall mindestens die Rechte haben, die durch die bilateralen Verträge ausländischen Personen eingeräumt werden.

Damit verschiebt sich die Diskussion darüber, wie wir die Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Anbietern und Erwerbstätigen sicherstellen wollen, auf die Auslegung und Interpretation der bilateralen Verträge. Darüber haben wir ja jetzt auch im Hinblick auf diese Abstimmung diskutiert. Da wird es sicher verschiedene Fragen geben. Wir Schweizer werden auch unsere Regelungen treffen und vor allem die Anerkennung der ausländischen Erwerbstätigen überprüfen. Wir haben die flankierenden Massnahmen. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Berufserfahrung zu prüfen. Es muss hier - das steht auch in diesem Gesetz - Gleichwertigkeit durch Erfahrung nachgewiesen werden.

Auf der einen Seite bestehen also durchaus Massnahmen, um hier das Marktgleichgewicht zu halten. Auf der anderen Seite ist es nicht wegzuleugnen, dass die bilateralen Verträge und der Binnenmarkt mehr Wettbewerb bringen und eine grössere Herausforderung sind. Man kann den Pelz des Bären nicht waschen, ohne ihn nass zu machen. Das geht einfach nicht. Der Wettbewerb hat eben auch die Konsequenz, dass man sich der Herausforderung stellen muss. Ich persönlich muss Ihnen sagen: Ich habe grosses Vertrauen in die schweizerischen Firmen und in die Erwerbstätigen in diesem Land. Ich vertraue darauf, dass sie durch ihre Qualität und ihre Leistungsbereitschaft diesem Wettbewerb standhalten können.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Gesetzesrevision einzutreten.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je crois que l'exercice auquel nous nous livrons maintenant doit répondre à deux égards à des questions de vérité.

La première fait suite à la votation qui a eu lieu dimanche passé où le peuple suisse a accepté de confirmer notamment la libre circulation des personnes également envers les dix nouveaux membres de l'Union européenne. Il s'agit en quelque sorte de répondre à la question de savoir si nous sommes disposés à faire à l'intérieur du pays ce que nous avons admis par rapport aux nouveaux membres de l'Union européenne. Les autres témoignages de foi que j'entends le plus souvent - et en particulier bien sûr par les représentants des partis qui inscrivent cela dans leur statut et sur leur bannière - sont: est-ce que nous sommes véritablement prêts à mettre en place dans ce pays ce qu'on peut appeler un marché intérieur? Ou est-ce que l'exercice que nous menons est un exercice timide, pour ne pas nier en quelque sorte ce que l'on a fait dans ces déclarations et que l'on voudrait quand même ne pas trop promouvoir par peur?

Il y a dans cette enceinte des interventions parlementaires qui ont été déposées pour que nous appliquions vis-à-vis de l'Union européenne de manière unilatérale le principe du "Cassis de Dijon". Est-ce que nous sommes prêts à consommer cet apéritif lorsqu'il s'agit de relations intérieures? Est-ce que les Vaudois, les Zurichois, les Bernois sont disposés à s'accorder entre eux au moins sur ce qu'ils ont déclaré accorder aux Chypriotes, aux Slovènes, aux Polonais, aux Tchèques ou aux autres membres de l'Union européenne?

Alors, je vous invite à tenir le cap, à mener cet exercice d'intensification de la concurrence sur notre marché intérieur. C'est le pendant de ce que nous faisons par rapport à l'extérieur.

Cette loi a franchi une première étape en passant devant le Conseil national. Je ne vais pas reprendre tous les éléments dans le détail, mais quand même rappeler que les objectifs sont au nombre de trois dans cette loi: il y a un élément de liberté économique, un objectif économique et un objectif institutionnel.

Tout d'abord, en ce qui concerne le principe de la liberté économique, il s'agit véritablement de conférer à chaque individu dans ce pays la possibilité d'avoir accès au marché national, de pouvoir être actif économiquement, au nom du principe inscrit dans notre Constitution de participer à l'ensemble du marché national. Nous avons choisi le principe dit du "sac à dos" selon lequel une entreprise, une personne désireuse de venir exercer une activité dans un canton pourra le faire si elle remplit les conditions d'accès au marché prévalant dans le canton d'où elle vient. Se pose évidemment la question de la reconnaissance des diplômes et d'autres activités, en nous appuyant sur le principe que nous voulons d'avoir au moins le niveau convenu avec l'Union européenne, comme le président de la commission l'a rappelé. Et là, je ne peux pas nier certaines difficultés qu'a soulevées Monsieur Marty tout à l'heure - question qu'a posée Monsieur Lauri -, ou encore qui sont exposées dans la motion 05.3473, que d'ailleurs le Conseil fédéral vous propose d'adopter.

La question par rapport à l'Union européenne résulte du fait que les Suisses ne sont pas les seuls à mettre en place ou à avoir des mesures d'accompagnement, lesquelles, d'une manière ou d'une autre, sont des écarts par rapport à la libre circulation formulée. Il est important qu'un accord tel que celui de la libre circulation des personnes - avec la question de la reconnaissance des diplômes - soit appliqué correctement. C'est bien ce à quoi mon département en particulier est attentif.

Monsieur Marty a soulevé la question des architectes et de leur difficulté à être actifs en Italie. J'aimerais simplement rappeler que ce problème a été saisi, que c'est notre délégué aux accords commerciaux, l'ambassadeur Wasescha, qui s'est déplacé en Italie et qu'il y a maintenant des échanges d'écritures entre les deux pays qui font que le problème est réglé, c'est-à-dire que nos architectes peuvent être inscrits sur le rôle professionnel italien et vice versa. Nous n'avons pas connaissance de problèmes existants aujourd'hui. S'il y a des problèmes - Monsieur Lauri a parlé d'une "Anlaufstelle" ou quelque chose de ce type -, j'aimerais rappeler que pour les questions d'accords commerciaux, c'est le SECO qui doit être alerté. Nous pouvons intervenir à partir du moment où nous le savons.

Nous sommes actifs actuellement du côté de la France, de l'Allemagne, de l'Autriche, où des problèmes subsistent, et nous essayons de trouver des solutions. Lorsqu'il s'agit de la reconnaissance des diplômes en particulier, c'est l'OFFT qui est le lieu où il faut s'annoncer et pour d'autres éléments, comme je l'ai dit, c'est le SECO, que ce soit le Bureau de l'intégration ou la Section des traités internationaux.

Le deuxième objectif, c'est l'objectif économique, que je qualifie de croissance. On a mis en doute l'effet de cette révision de la loi sur la croissance. Des études ont été faites. Je crois qu'il est effectivement difficile de prétendre qu'à partir d'une seule modification de loi nous allons avoir des taux de croissance magnifiquement accrus.

Madame Sommaruga a dit: "Der Wachstumseffekt dieser Vorlage liegt hinter dem Komma." Oui, mais la Suisse, sur l'ensemble des quinze ans qui viennent de s'écouler, a des taux de croissance qui sont "hinter dem Komma", c'est-à-dire de moins de 1 pour cent. Donc, le moindre progrès est déjà quelque chose de sensé.

J'aimerais rappeler que nous avons mis en place un programme de croissance qui comporte au moins 17 mesures, et chacune de ces mesures n'est qu'une petite partie dans le résultat global que nous voulons atteindre.

A propos de chacune de ces mesures, il est évidemment possible de faire la fine bouche et de dire que cela ne va pas changer le cours des choses. D'accord, si vous prenez chaque mesure individuellement, mais c'est l'ensemble du programme qui va déployer ses effets et si vous enlevez une pierre après l'autre dans une mosaïque, évidemment à la fin, l'image n'est plus reconnaissable.

Le troisième objectif est institutionnel. Je n'ai pas besoin d'insister longuement puisque la plupart des intervenants ont soutenu l'extension des possibilités pour la Comco d'exercer un droit de recours. Je crois qu'il est absolument nécessaire que la Comco puisse non seulement faire des recommandations, mais que ses avis puissent être contraignants à partir du moment où un juge les a considérés comme nécessaires ou conformes à la loi.

Quelques mots concernant les délibérations au sein de la commission et des propositions qu'elle vous fait. L'une, à l'article 1 alinéa 3, concerne le champ d'application qu'elle formule, à mon sens, plus clairement. Je peux donc m'y rallier, dans la mesure où l'activité lucrative y est définie de manière plus stricte. L'autre concerne la formulation de l'article 2 alinéa 5 qu'elle a modifié. Là encore, la nouvelle formulation paraît un peu plus restrictive que celle du Conseil fédéral. Nous pensons cependant que rien ne change sur le fond et que le gain de clarté est à retenir.

La commission a également présenté une alternative concernant l'exécution du droit fédéral par les cantons. C'est un problème que Monsieur Germann a aussi soulevé. Je crois qu'il est véritablement inconcevable que nous puissions avoir de telles différences dans l'interprétation de la même législation fédérale - Monsieur Germann a donné l'un ou l'autre exemple. Le processus qui est prévu maintenant devrait permettre d'éviter de tels écarts.

Nous sommes donc d'accord avec la plupart des propositions de la commission. En revanche, je ne peux pas suivre la proposition concernant la loi sur les denrées alimentaires et qui touche les cafetiers-restaurateurs.

En effet, ce que l'on veut obtenir ici, c'est une réglementation fédérale dans un domaine où les cantons sont compétents. Je ne vais pas développer toute mon argumentation ici. Mais au fond, ce que l'on va faire, c'est dire aux cantons d'Appenzell Rhodes-Extérieures, de Glaris, des Grisons, d'Obwald, de Schwytz, de Soleure, d'Uri, de Zoug et de Zurich que, comme ils ont supprimé l'obligation contrôlée d'une formation pour les cafetiers-restaurateurs, c'est la Confédération qui va les obliger à la réintroduire dans la loi sur les denrées alimentaires. Je pense que c'est annuler le peu de crédit que certains accordent à la loi; c'est annuler encore l'un des effets de libéralisation. Et là, je dois rejoindre ceux qui se sont déjà opposés: avez-vous connaissance - je crois que c'est Monsieur Schiesser qui a posé cette question - d'un canton suisse où les intérêts publics ne seraient pas respectés?

Alors, c'est le dernier moment pour le dire! Il faut se rappeler ce que nous comparons: nous comparons des cantons suisses qui, jusqu'au dernier - pour autant que nous fassions un classement - ont un niveau tout à fait convenable ou même très élevé. Nous ne comparons pas des pays qui ont des stades de développement très divers. Nous sommes à l'intérieur de notre pays. J'ai la conviction que dans tous les cantons, les niveaux, que ce soit en matière d'hygiène ou dans d'autres domaines professionnels, sont largement suffisants pour que l'on puisse leur faire confiance.

J'en viens alors à la question de Monsieur Schwaller concernant la crainte du nivellement.

Sie haben gesagt "Nivellierung nach unten" und haben damit doch ein gewisses Werturteil in diese Frage eingebaut. Ich würde sagen: Ja, das Gesetz visiert - und damit antworte ich auch Herrn Pfisterer - eine Angleichung der verschiedenen Regelungen an. Wir haben in der Tat darauf verzichtet, eine nationale Gesetzgebung für alle Berufe zu machen. Das Anwaltsgesetz wurde gemacht - ich sage jetzt nicht, es lässt grüssen -, aber Sie wissen, wie viel Arbeit das bedeutet hat, und dies für etwa 7000 Berufsleute. Es sind noch etwa 250 000 betroffene Personen oder 100 Berufe, die wir alle reglementieren müssten. Wir wollen das nicht, wir wollen keine eidgenössischen Regelungen, sondern wir haben eben dieses Rucksackprinzip übernommen und gesagt: Was für die einen gut ist, kann für die anderen auch gut sein in einem Land wie der Schweiz.

Die Kantone sind heute schon frei, sich zu verständigen und Regelungen zu finden, die möglichst nicht Differenzen und Diskriminierungen schaffen. Sie werden es vielleicht aufgrund dieses Gesetzes in Zukunft vermehrt tun - ich hoffe es -, aber wir nehmen ihnen wenigstens keine Kompetenzen weg. Ich gehe also davon aus, dass eine gewisse Angleichung besteht, aber ich gehe auch davon aus, dass gerade die Berufsgattungen, die Sie, Herr Schwaller, vertreten und die sich ja die freien Berufe nennen, dass die natürlich jedes Mal Freude haben, wenn wir sie von Regelungen befreien und nicht mit neuen Reglementen zudecken. Also versuchen wir, diesen Grundsätzen nachzuleben, die ja von gewissen Leuten auf ihre Hausfront geschrieben werden.

Vielleicht zum Schluss noch die Frage des Arbeitsmarktes: Nous sommes partis de l'idée - je m'adresse là notamment à Monsieur Berset - de la validité du principe du lieu de provenance qui doit être le principe général dans cette loi; ce principe peut avoir une exception qui concerne les conventions collectives de travail. J'aurai l'occasion de revenir sur ce sujet pour dire dans quelles circonstances une telle exception peut être admise.

Alors, je vous prie de suivre la voie que la commission a tracée dans ses grandes lignes et que le Conseil national a également respectée, à savoir que nous parvenions à augmenter les chances d'un marché intérieur helvétique unique qui puisse véritablement exister.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über den Binnenmarkt

Loi fédérale sur le marché intérieur

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1 Abs. 3

Antrag der Kommission

Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nichthoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.

Art. 1 al. 3

Proposition de la commission

Par activité lucrative au sens de la présente loi, on entend toute activité non régalienne ayant pour but un gain.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Die Kommission schlägt Ihnen hier eine einfache und nach unserer Überzeugung auch klarere Regelung für die Umschreibung des Anwendungsbereiches des Gesetzes vor. Wir wollen, dass dieses Gesetz umfassend auf alle Erwerbstätigkeiten Anwendung findet, ausgenommen die hoheitlichen Tätigkeiten. Die hoheitlichen Tätigkeiten sind jene, die ordinäre Staatstätigkeiten sind: Kontroll-, Überwachungs- und Interventionsaufgaben, die sich aus dem öffentlichen Verwaltungsrecht ergeben. Ich denke insbesondere an die Polizei, aber auch an Bau-, Gesundheits- und Lebensmittelpolizei, an Umweltrecht und das ganze Abgaberecht. Das alles sind typisch hoheitliche Tätigkeiten, und Personen, die solche Tätigkeiten mit hoheitlichen Funktionen ausüben, unterstehen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Hingegen - das möchte ich unterstreichen, und das stimmt auch mit der bundesrätlichen Fassung überein, da sind wir uns einig - gehören alle gewerblichen Verrichtungen dazu, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, aber auch Erwerbstätigkeiten, die im Rahmen einer Konzession oder im Rahmen von gesteigertem Gemeingebrauch ausgeübt werden.

Ein Wort noch zu den Monopolen: Selbstverständlich sind die Kantone weiterhin berechtigt, Monopole zu führen. Ich erinnere insbesondere an das Gebäudeversicherungsmonopol, das bei uns in der Kommission auch angesprochen wurde. Wenn ein Kanton selbst als Staat oder durch eine staatliche Anstalt dieses Monopol führt, ist es eine staatliche Tätigkeit, die nicht unter das Gesetz fällt. Wenn der Kanton jedoch dieses oder zahlreiche andere Monopole abgibt - es gibt ja zahlreiche andere, z. B. Taxi, Luftverkehr usw. -, dann müssen bei der Konzessionserteilung an die Privaten die Nichtdiskriminierungsregeln dieses Gesetzes beachtet werden.

So weit die Bemerkungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

J'aimerais simplement redire que sur le fond, la proposition de la commission et celle du projet du Conseil fédéral reviennent au même. Les "prestations commerciales", dans ce contexte, ne sous-entendent rien d'autre que des prestations ne relevant pas de la puissance publique. Il faut dire que la formule proposée par la commission est plus proche des descriptions européennes, car elle définit le champ d'application de la liberté d'accès de manière négative, c'est-à-dire qu'elle évoque "toute activité non régalienne". Par conséquent, je peux me rallier à cette formulation qui a aussi l'avantage d'être plus svelte et plus claire à la lecture.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 5

Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen bzw. kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.

Abs. 5bis

Hat eine zuständige Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.

Abs. 6

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 5

L'application de ces principes se fonde sur l'équivalence des réglementations cantonales ou communales sur l'accès au marché.

Al. 5bis

Lorsqu'une autorité d'exécution cantonale a constaté que l'accès au marché d'une marchandise, d'un service ou d'une prestation est conforme au droit fédéral ou a autorisé l'accès au marché, sa décision s'applique pour toute la Suisse. L'autorité fédérale chargée de veiller à l'application uniforme du droit possède un droit de recours. Elle peut exiger de l'autorité cantonale que la décision lui soit communiquée.

Al. 6

Adhérer à la décision du Conseil national

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Zuerst vielleicht noch eine kurze Bemerkung zu Absatz 4: Der Absatz ist deswegen sehr wichtig, weil hier klar und eindeutig gesagt wird, dass das Herkunftsprinzip auch im Falle einer Geschäftsniederlassung gilt. Das ist genau die Frage, die das Bundesgericht aufgrund des jetzt geltenden Gesetzes im Entscheid 125 I 276 anders beurteilt hat. Hier wird nun legislatorisch klargestellt, dass das Herkunftsprinzip für Geschäftsniederlassungen gilt.

In Absatz 5 wird festgehalten, dass wir für den Binnenmarkt Schweiz davon ausgehen, dass alle Marktzugangsordnungen, die in den Kantonen existieren, gleichwertig sind. Sie sind nicht gleichartig, aber sie sind gleichwertig. Dies hat eine Bedeutung für die Frage, wieweit man öffentliche Interessen geltend machen kann, um zusätzliche Schranken aufzustellen, was ja nach Artikel 3 möglich ist. Mit anderen Worten: Bei der Prüfung, ob eine zusätzliche Schranke möglich ist, muss im Grundsatz einmal davon ausgegangen werden, dass Gleichwertigkeit zwischen den kantonalen Ordnungen besteht; dass insbesondere auch zugelassen ist, im Sinne der Gleichwertigkeit, dass ein Kanton zum Schluss kommt, dass die Einhaltung der Randbedingungen auf seinem Gebiet durch den Markt selber sichergestellt ist.

Ich erwähne wieder das Beispiel des Gastgewerbes. Da gibt es Kantone, die ganz klar der Auffassung sind, dass die Qualitätssicherung eigentlich durch die Marktmechanismen gewährleistet ist. Das ist eine Ordnung, die möglich ist. Es gibt aber auch Kantone, um bei diesem Beispiel zu bleiben, die sagen, die repressive Kontrolle genüge, beispielsweise indem man den Lebensmittelinspektor immer wieder dorthin sendet, wo Missstände auftreten, und dann Verbote und Strafen ausspricht, wenn diese Missstände nicht beseitigt werden. Und es gibt Kantone, die für alle Fälle, also flächendeckend, die präventive Kontrolle am Anfang vorziehen. Auch das ist eine mögliche Ordnung. Mit diesem Absatz 5 wird festgelegt, dass diese verschiedenen Ordnungen, die die Kantone wählen, erlauben, die öffentlichen Interessen zu wahren.

Artikel 5bis, zu dem ich mich auch gleich äussern werde, bezieht sich auf die Anwendung des Bundesrechtes. Während wir bis jetzt davon sprachen, dass die Kantone ihre kantonalen Rechte anwenden, geht es jetzt um die Fälle, in denen die Kantone Vollzugsbehörden für Bundesrecht sind. Es geht um den sogenannten Vollzugsföderalismus. Hier bestehen für den Binnenmarkt eigentlich genau die gleichen Bedürfnisse, wie sie für die kantonalen Regelungen bestehen: dass eine Zulassung, die an einem Ort in der Schweiz einmal für den Binnenmarkt Schweiz anerkannt worden ist, für die ganze Schweiz gilt.

Wir nehmen hier die Idee auf, die schon im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hat. Wir haben sie nur anders formuliert, und zwar in dem Sinne, dass wir am Bewilligungs- oder Genehmigungs- oder Feststellungsentscheid der ersten kantonalen Behörde anknüpfen und festhalten, dass dieser für die ganze Schweiz gilt.

Nun ist es ein berechtigtes Interesse, sicherzustellen, dass dort, wo keine privaten Kläger auftreten, weil sie mit einem Entscheid nicht einverstanden sind, der einheitliche Gesetzesvollzug für das ganze Land gewahrt wird. Für diese Fälle wird in Absatz 5bis vorgesehen, dass die für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständige Bundesbehörde mit einer Beschwerde intervenieren kann und dass sie auch das Recht hat, von den kantonalen Behörden die Eröffnung der Verfügungen zu verlangen, damit sie dieses Beschwerderecht ausüben kann. Diese Regelung findet sich heute analog beispielsweise schon im Bundessteuerrecht, indem die Eidgenössische Steuerverwaltung mit diesem Instrumentarium sicherstellt, dass die direkte Bundessteuer von den kantonalen Steuerverwaltungen in der ganzen Schweiz einheitlich angewendet wird.

Wir empfehlen Ihnen, diesen Bestimmungen zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte etwas zu Absatz 5bis hinzufügen. Ich stelle die Formulierung unserer Kommission nicht infrage, ich möchte aber darauf hinweisen, dass hier vom Nationalrat wahrscheinlich noch ein bisschen Klärungsarbeit geleistet werden muss. Wir haben ja gehört, dass die Marktzulassung nicht nur durch Spezialgesetze oder durch kantonale Gesetze geregelt wird, sondern auch durch die Anwendung des Bundesrechtes beziehungsweise durch den Vollzug.

Wir waren am Tag, als wir diesen Artikel in der Kommission diskutierten, mit folgender Situation konfrontiert: Der Zürcher Kantonschemiker hatte verfügt, dass im Kanton Zürich ein bestimmtes Biskuit für Kinder vom Markt genommen werden muss, weil es krebserregend sein könnte. Damit hatte der Zürcher Kantonschemiker seine Vollzugsaufgabe wahrgenommen. Ich glaube, dagegen ist nichts einzuwenden. Nun stellt sich aber die Frage: Gilt diese Verfügung auch für andere Kantone, oder kann sich ein Händler, der dieselben Biskuits in einem anderen Kanton verkauft, auf das Herkunftsprinzip berufen? Er könnte sagen, dass er diese Biskuits weiterhin auch im Kanton Zürich verkaufen kann, weil sie ja zum Beispiel im Kanton Zug nach wie vor zugelassen sind. Oder gilt nun die Verfügung, also das Zulassungsverbot eines einzelnen Kantonschemikers, flächendeckend für alle Kantone? Diese Frage konnten wir nicht beantworten, sie ist nach wie vor nicht geregelt.

Wir haben dann über die gegenseitige Anerkennung von Vollzugsregelungen im Dienstleistungs- und Arbeitsbereich überhaupt nicht diskutiert. Ich möchte einfach darauf hinweisen: Ich glaube, hier gibt es noch Arbeit für den Nationalrat. Ich wäre ganz besonders dankbar, wenn man den Lebensmittelbereich zusammen mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonschemikerinnen und -chemikern diskutiert und dann auch die Praktikabilität überprüft. Es scheint mir, dass da noch Fragen offen sind, auch wenn die Formulierung, wie wir sie in Absatz 5bis hinzugefügt haben, bereits ein Stück weit zur Klärung beiträgt.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

J'aimerais moi aussi revenir sur l'alinéa 4 qui concerne le principe de la reconnaissance mutuelle et vous dire que ce principe a été adopté parce qu'il comporte toute une série d'avantages. Comme je l'ai déjà dit, il nous évite une unification du droit qui est longue et qui risque d'introduire une bureaucratie énorme, alors que la voie de la reconnaissance mutuelle permet la création immédiate d'un espace unique et touche tous les secteurs, puisqu'il n'est pas nécessaire de faire une loi pour chaque domaine.

Comme je l'ai dit, la question du principe de provenance peut présenter une difficulté lorsqu'il est question de contrats collectifs de travail.

Das Herkunftsprinzip basiert ja auf der Vermutung der Gleichwertigkeit unterschiedlicher kantonaler Vorschriften, also auch der Gleichwertigkeit unterschiedlicher kantonaler Arbeitsbedingungen. Es gilt nicht absolut und kann gestützt auf Artikel 3 dieses Gesetzes zugunsten des Vorortsprinzips eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen des Herkunftsortes und jene des Leistungsortes nicht gleichwertig sind.

Was ist Gleichwertigkeit? Sie ist gegeben, wenn die Bedingungen des Herkunftsortes die angestrebte Schutzwirkung der Bedingungen des Leistungsortes erreichen.

Il y a donc équivalence lorsque les conditions du lieu de provenance atteignent l'effet de protection voulu par les conditions du lieu de destination.

Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt schiebt demnach allfälligem Sozialdumping auf dem Binnenmarkt einen Riegel vor, und dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ausländische oder inländische Arbeitnehmer in einen anderen Kanton entsendet. Inspiriert wurden wir dabei natürlich zum Teil auch vom Prinzip der Freizügigkeit, das wir mit der EU anwenden, und von den damit verbundenen flankierenden Massnahmen.

In Bezug auf Artikel 2 Absatz 5 sind wir der Meinung, dass die vorgeschlagene Lösung eine Verbesserung und eine Präzisierung der Bestimmung ist, die im Nationalrat beschlossen wurde. Es handelte sich damals um einen Antrag aus dem Rat. Der Nationalrat ging davon aus, dass der Ständerat diesen Ball auffangen und den Absatz weiterbearbeiten würde. Wir haben diese Lösung überprüft und sind der Frage nachgegangen, ob die Lösung von der Abwicklung her funktionieren kann. Wir sind der Meinung, dass es eine machbare und effiziente Art ist, um zu verhindern, dass Bundesrecht in den einzelnen Kantonen zu verschieden angewendet wird, und um zu erreichen, dass sich eine einheitliche Praxis durchsetzen kann.

Ich kann also den Anträgen der Kommission zustimmen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich muss noch kurz eine Stellungnahme zum Votum von Kollegin Sommaruga abgeben, weil wir, aus meiner Sicht, diese Frage sehr wohl in der Kommission diskutiert haben. Bezogen auf ihren Beispielfall, den sie erwähnt hat, möchte ich jetzt wie folgt Stellung nehmen:

Wenn ein Kantonschemiker feststellt, dass ein Produkt auf den Markt gebracht wird, das dem Lebensmittelrecht widerspricht, ist es seine Pflicht und sein Recht und seine Verantwortung, dieses Produkt nach dem Lebensmittelrecht zu verbieten. Dann gilt aber dieser Entscheid für die ganze Schweiz - und da teile ich nicht die Meinung, die Frau Sommaruga geäussert hat, und es ist auch nicht die Meinung der Kommission und dieser Bestimmung. Der Betroffene, der mit diesem Entscheid konfrontiert ist, muss sich an die Rekursbehörde wenden, muss dort Beschwerde machen und sagen, dieser Entscheid sei falsch, dieses Produkt habe diese Mängel nicht. Dann entscheidet - wiederum für die ganze Schweiz - die Rekurskommission, ob das jetzt so oder anders ist. Das ist der Grundgedanke dieser Regelung; sie gilt also auch für die Verweigerungsentscheide.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... zum Markt nicht verweigert .... sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie:

....

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

....

d. .... durch die praktische Tätigkeit gewährleistet ....

Abs. 4, 5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3

Proposition de la commission

Al. 1

La liberté d'accès au marché ne peut être refusée à des offreurs externes. Les restrictions doivent prendre la forme de charges ou de conditions et ne sont autorisées que si elles:

....

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

....

d. .... garantie par l'activité pratique que l'offreur ....

Al. 4, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 3 beantragt Ihnen die Kommission, die unbestimmten Begriffe "grundsätzlich" und "in der Regel", die im Entwurf des Bundesrates stehen, wegzulassen. Denn diese zwei Begriffe führen zu einer Rechtsunsicherheit bezüglich dessen, was eigentlich genau gilt. Es ist klar, dass die Kantone gestützt auf Artikel 3 ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern Beschränkungen in der Form von Auflagen oder Bedingungen auferlegen können, wenn die Voraussetzungen, die in den Buchstaben a bis c vorliegen, erfüllt sind. Das gilt nicht nur "grundsätzlich" oder "in der Regel", sondern das ist einfach so; das Gesetz geht eindeutig in diese Richtung.

Wichtig ist noch der Begriff "ortsfremd". Wer ist ortsfremd? Ortsfremde sind nicht nur jene, die von aussen zuziehen und eine Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Zeit in einem Kanton ausüben und dann wieder zurückgehen oder die diese Erwerbstätigkeit überhaupt nur tageweise im anderen Kanton ausüben. Diese Bestimmung gilt auch für jene, die sich in einem anderen Kanton niederlassen. Auch da - und ich komme jetzt wieder auf das Beispiel mit den Wirten zurück, weil das viele beschäftigt - ist es möglich, dass die Kantone eine Auflage machen, wenn Wirte aus Kantonen kommen, die keine Wirteprüfungen haben. Dann kann der Zuzugskanton, der eine Wirteprüfung hat, zwar nicht verlangen, dass sich dieser ortsfremde Wirt dieser kantonalen Wirteprüfung unterzieht, aber er kann verlangen - das folgt aus Absatz 3 -, dass sich dieser über eine hinreichende praktische Tätigkeit im Herkunftskanton ausweist.

Wenn also einer - um es praktisch zu sagen - drei Jahre lang im Kanton A ein Restaurant geführt hat und das klaglos gelaufen ist, hat er das Recht, auch im Kanton B ein Restaurant zu eröffnen und es zu führen. Er muss aber nachweisen - das kann man nachprüfen -, dass er eben diese Tätigkeit im Kanton A klaglos ausgeführt hat. Das ist der Sinn des Gesetzes und sicher auch der Wille. Es ist eine Liberalisierung, aber es ist nicht so, dass überhaupt kein Kontrollgitter mehr vorhanden wäre.

Ein Punkt noch, zur Frage der sozialpolitischen Interessen: Sozialpolitische Interessen werden also auch zu den öffentlichen Interessen gezählt, das heisst, die Kantone können auch sozialpolitische Interessen geltend machen. Allerdings muss ich auch sagen, dass ich im Prinzip davon ausgehe, dass in unserem Land, in der Schweiz, in allen Herkunftskantonen im Prinzip die sozialpolitischen Interessen beachtet und angenommen werden. Es ist nicht so, dass wir in diesem Land in einer Situation leben, in welcher unter den Kantonen riesige Unterschiede bezüglich der Bewertung von sozialpolitischen Interessen bestehen. Konkret kann es aber Fälle geben, bei denen man sagt: In einer bestimmten Situation bestehen hier überwiegende sozialpolitische Interessen für eine Auflage oder eine Bedingung im Rahmen der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das sind die Bemerkungen zu Artikel 3.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Tout d'abord, à l'alinéa 1, la commission propose une modification en supprimant l'élément "en principe", et je pense que c'est une amélioration du texte. Je peux donc m'y rallier.

J'aimerais confirmer aussi les dires du rapporteur en ce qui concerne les exigences que le canton d'accueil peut émettre à propos de la pratique professionnelle exercée par un offreur qui veut s'installer. De ce fait, ce n'est pas une liberté totale ou sans contrôle, mais une liberté organisée qui est mise en place, tout en laissant à chaque canton la possibilité d'avoir ses dispositions propres.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 4 Abs. 2, 3bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4 al. 2, 3bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Hier möchte ich einen Hinweis zu den Absätzen 3bis und 4 machen: Absatz 4 sagt, dass die Freizügigkeitsregelungen, die die Kantone unter sich durch interkantonale Vereinbarungen zu Ausbildungsausweisen getroffen haben, vorgehen. Das heisst, diese Regelungen haben immer dann Vorrang, wenn sie bezüglich der Freizügigkeit besser sind als die bilateralen Verträge. Dort, wo die bilateralen Verträge bessere Regelungen vorsehen als die interkantonalen Anerkennungsvereinbarungen, gehen die bilateralen Verträge vor - aufgrund von Artikel 6, der eben vorschreibt, dass kein Schweizer, kein Inländer, diskriminiert werden darf.

Es bleibt den Kantonen also noch ein weites Feld, die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für die Schweizer - sprich für die Inländer - durch interkantonale Vereinbarungen zu verbessern, ihnen also leichteren Zugang zu gewähren, als es die bilateralen Verträge international tun. Sie dürfen durch diese interkantonalen Vereinbarungen keine strengeren Anforderungen an die Fähigkeitsausweise stellen, als das bei den Bilateralen der Fall ist. Wenn das nämlich zugelassen würde, wären die Ausländer besser gestellt als die Inländer, und das ist nicht der Sinn dieses Vorbehaltes - das muss ich ganz klar sagen - und auch nicht der Sinn von Artikel 6, der eben klar feststellt, dass hier nicht unter das Anerkennungsniveau der bilateralen Verträge gegangen werden darf.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Präsident (Frick Bruno, Präsident): Herr David möchte noch eine Bemerkung zum geltenden Artikel 6 machen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte einfach bei Artikel 6 darauf hinweisen, dass er in Zukunft eine wesentlich bedeutendere Rolle spielen wird, weil wir jetzt ja die bilateralen Verträge haben, was beim ursprünglichen Erlass des Gesetzes noch nicht der Fall war.

Es geht von mir aus insbesondere auch die Aufforderung an das Bundesgericht, in jedem Fall immer zu prüfen, ob nicht durch eine Marktzugangsregelung eine Inländerdiskriminierung stattfindet. Das hat jetzt eine ganz neue Tragweite erfahren, weil wir die Personenfreizügigkeit jetzt so haben und weil wir darauf achten müssen, dass die Inländer auf keinen Fall schlechter gestellt werden, als es das bilaterale Recht für die internationale Personenfreizügigkeit vorsieht.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 7; 8 Abs. 4; 8a-8c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 7; 8 al. 4; 8a-8c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Mehrheit

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Schiesser, David, Forster, Leumann)

Abs. 2bis

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 9

Proposition de la majorité

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Schiesser, David, Forster, Leumann)

Al. 2bis

Adhérer à la décision du Conseil national

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Absatz 2: Hier geht es um den Rechtsschutz, und wie Sie das auf der Fahne in der Spalte des bundesrätlichen Entwurfes sehen, verlangt er, dass das kantonale Recht "wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde" vorsieht - das ist in der Regel ein Verwaltungsgericht -, um gegen Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt intervenieren zu können. Es wird also den Kantonen vorgegeben, für das Binnenmarktgesetz eine Verwaltungsjustizkontrolle durchzuführen.

Zu Absatz 2bis: Zunächst enthält dieser Satz einmal die Klarstellung, dass die Wettbewerbskommission ein Beschwerderecht hat, um feststellen zu lassen, ob eine Marktzugangsbeschränkung in unzulässiger Weise erfolgt. Die Differenz zum Nationalrat besteht darin, dass in dessen Fassung ausdrücklich gesagt wird, dass darin auch "die Beschwerde an das Bundesgericht gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens" eingeschlossen ist.

Hier besteht eine Meinungsdifferenz darüber, wie weit dieses Beschwerderecht gehen soll. Die Mehrheit ist der Meinung, es genüge in diesem Sektor das kantonale Recht und es sei hier nicht notwendig, letztinstanzliche kantonale Entscheide durch die Weko an das Bundesgericht weiterziehen zu können. Die Minderheit ist anderer Auffassung, indem sie der Durchsetzung auch des kantonalen Beschaffungsrechtes durch die Weko mehr Gewicht einräumt, während die Mehrheit eher die föderalistische Praxis im Beschaffungsrecht in den Vordergrund stellt. Ich selbst bin bei der Minderheit.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht um eine relativ technische Frage, die aber doch beträchtliche praktische Auswirkungen hat. Wir müssen auf das neue Bundesgerichtsgesetz zurückgreifen, ohne dass wir dieses Gesetz vor uns hätten.

Im Wesentlichen geht es darum, dass wir die Beschwerdebefugnis der Weko gegenüber dem Entwurf des Bundesrates erweitern. Der Bundesrat bezieht sich auf das neue Bundesgerichtsgesetz und möchte sich mit einer beschränkten Beschwerdebefugnis der Weko begnügen. Danach sind letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde anfechtbar, dies grundsätzlich aber nur dann, wenn sie erstens Beschaffungen betreffen, welche rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, und wenn sie zweitens Beschaffungen betreffen, welche über dem massgebenden Schwellenwert liegen. Im Bereich, der darunter liegt, also unter dem Schwellenwert, oder wenn keine grundsätzlichen Fragen zu beantworten sind, hätte die Weko keine Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht.

Im Sinne einer Ausnahme können jedoch nach dem Bundesgerichtsgesetz Private beim Bundesgericht auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide einreichen, welche Beschaffungen im unterschwelligen Bereich betreffen. Hier bedarf es allerdings keiner Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Welche Beschwerderechte geben wir der Weko, gleichsam als Hüterin im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens? In der Kommission wurde gegen den Minderheitsantrag und gegen die Fassung des Nationalrates eingewendet, dass hier vor allem das formlose Verfahren betroffen sei, also das unterschwellige Verfahren, und deshalb aufseiten der Weko keine weiteren Aufpasser- oder Beschwerdebefugnisse erforderlich seien. Etwas überspitzt könnte man sagen: Im unterschwelligen Bereich spielt es keine Rolle, ob Diskriminierungen stattfinden oder nicht. Die Weko kann nach dem Entwurf des Bundesrates hier so oder so nichts machen. Die Minderheit ist der Auffassung, dass Formlosigkeit kein Anlass sein kann, Diskriminierungen nicht zu ahnden. Die Weko muss vielmehr ermächtigt werden, auch gegen solche Diskriminierungen vorzugehen.

Zur volkswirtschaftlichen Bedeutung dieses unterschwelligen Verfahrens: Kantone und Gemeinden vergeben hier Aufträge in der Grössenordnung von 10 Milliarden Franken. Soll dieser Markt für mindestens ein Auge der Weko - ich sage nicht einmal für beide Augen - einfach verschlossen bleiben, beziehungsweise soll die Weko hier nicht auch ein Auge darauf haben? Es wäre gut, wenn sie das täte und, das hat Herr Jenny heute Morgen gesagt, wenn sie es anstelle eines kleinen Gewerbeunternehmens täte, das nicht in der Lage ist, vielleicht auch finanziell nicht, selbst Beschwerde zu führen. Viele Gewerbebetreibende wären froh, wenn die Weko in diesem unterschwelligen Bereich für die Klärung gewisser Fragen sorgte.

Dann hätte diese Regelung gemäss Minderheit positive Wirkungen, in dem Sinne, dass eine gewisse Prävention gegeben wäre, wenn hier mindestens eine staatliche Instanz, nämlich die Weko, ein Auge auf das unterschwellige Verfahren werfen könnte. Ich habe es gesagt: Private halten sich mit Beschwerden oft zurück, wenn es um unterschwellige Aufträge geht, weil ihnen der Aufwand und die Kosten zu hoch erscheinen und sie sich vielleicht auch nicht mit der ausschreibenden Behörde überwerfen möchten.

Die Weko wird auch nicht überall eingreifen. Dazu wäre sie schon personell nicht in der Lage. Sinn dieses Minderheitsantrages ist es, der Weko gezielte Eingriffe zu ermöglichen. Ob sie es dann tut oder nicht, ist ihre Sache. Es geht ja oft darum, dass marktzugangsbeschränkende Praktiken zulasten auswärtiger Anbieter gehen, und diese Praktiken könnte die Weko sehr wohl ins Visier nehmen. Im Übrigen wissen Sie, wenn Sie je in einer Behörde solche Aufträge selber ausgeschrieben haben, Folgendes: Wenn Sie bestimmen, wer eine Eingabe machen können soll, ist es sehr einfach, Kriterien zu setzen, die nach aussen nicht sichtbar werden, die aber den oder die gleichen Anbieter immer wieder ausschliessen.

In der Kommission wurden auch Bedenken geäussert, wir hätten nun das Bundesgerichtsgesetz verabschiedet und wollten mit diesem Minderheitsantrag dieses Bundesgerichtsgesetz schon wieder ändern. Dieser Einwand ist zutreffend, aber: Wer hat beim Bundesgerichtsgesetz an diese Konstellation gedacht - Hand aufs Herz? Erst im einzelnen Fall, in der Sachgesetzgebung, wie wir sie vor uns haben, werden doch diese Fälle konkret sichtbar, und es stellt sich die Frage eines Regelungsbedürfnisses anders. Deshalb ist es für mich kein Grund, nur weil wir das Bundesgerichtsgesetz schon verabschiedet haben, es nicht zu wagen, hier eine Regelung einzuführen, die bei der öffentlichen Ausschreibung für die Weko eine Sonderregelung zum Bundesgerichtsgesetz bringt.

Ich habe es einleitend gesagt: Ich möchte gemäss der Tendenz des Binnenmarktgesetzes die Weko hier stärken, nicht mit Eingriffsmöglichkeiten, sondern mit Möglichkeiten, ein Auge auf diesen grossen Bereich, den unterschwelligen Bereich - immerhin 10 Milliarden Franken -, zu werfen und in den schlimmsten Fällen allenfalls dahin gehend zu intervenieren, dass diese Fälle weitergezogen werden, vielleicht eben gerade von der Weko anstelle von kleinen Handwerksbetrieben.

Ich bitte Sie also, der Minderheit und dem Nationalrat zu folgen. Der Nationalrat hat diesen Beschluss mit 94 zu 65 Stimmen gefasst.

Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bitte Sie, zumindest heute den Antrag der Minderheit abzulehnen und gemäss Mehrheit zu entscheiden. In der Tat - Herr Kollege Schiesser hat es gesagt - ist es eine höchst komplexe Materie, über die jetzt zu entscheiden ist. Würden wir heute der Minderheit folgen, so würden wir aus meiner Sicht eine recht unklare Bestimmung in das Binnenmarktgesetz einfügen. Ich glaube, die Erklärungen von Kollege Schiesser haben darauf hingewiesen. Meines Erachtens geht es deshalb darum, hier eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Sollte dieser bei seiner bisherigen politischen Intention bleiben und der politischen Intention der Minderheit unserer Kommission folgen, so hätte er die Möglichkeit, gesetzgeberisch klar festzulegen, was bei Absatz 2bis, ergänzt durch den Satz des Minderheitsantrages, eigentlich Sache ist. So viel als Vorbemerkung.

Nun zur Sache selbst: Folgen wir bei Absatz 2bis der Mehrheit und damit dem Bundesrat, so bedeutet dies, dass die Wettbewerbskommission das Recht hat, mittels Beschwerde feststellen zu lassen, ob ein kantonaler oder kommunaler Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit ermöglicht auch eine Beschwerde an das Bundesgericht, und zwar unter zwei Bedingungen: wenn es um überschwellige Werte und um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Das ist eine Konsequenz aus Artikel 83 Buchstabe f des neuen Bundesgerichtsgesetzes. So weit scheint die Sache klar.

Was bringt nun die vom Nationalrat und von der Minderheit hinzugefügte Idee? Wenn man sich auf den Text beschränkt, wird meines Erachtens an sich nichts Neues gesagt, denn die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht ist wie gesagt bereits nach der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates gegeben. Der zusätzliche Satz der Minderheit bekommt erst dann einen zusätzlichen Sinn, wenn man ihn zusammen mit dem Kommissionsprotokoll und den nun erfolgten Ausführungen von Kollege Schiesser liest und zu verstehen sucht. Dann haben wir aber eine Kollision zwischen diesem zusätzlichen Satz in Absatz 2bis, der mit "Darin eingeschlossen ist ...." beginnt, und der erwähnten Bestimmung des vor kurzem verabschiedeten Bundesgerichtsgesetzes.

Aber davon ist eben in diesem Antrag der Minderheit nicht die Rede. Die Ausführungen von Kollege Schiesser haben auch gezeigt, dass unklar ist, was denn eigentlich Beschwerdegegenstand sein soll. Offenbar, nach seinen Ausführungen, sind es die allgemeinen Gedanken des vor uns liegenden Gesetzes. Ich glaube aber, wir sollten sagen, was Gegenstand einer Beschwerde im unterschwelligen Bereich sein sollte. Wenn wir das nicht tun, dann öffnen wir Tür und Tor für Richterrecht, was wir sonst eigentlich nicht wollen, sondern wir wollen unsere Funktion als Gesetzgeber selbst ausüben. Deshalb sollte hier meines Erachtens nachgearbeitet werden.

Schliesslich wäre dann auch noch einmal zu beraten, wo eigentlich dieser letzte Satz in Abschnitt 2bis stehen soll. Soll er tatsächlich hier in diesem Binnenmarktgesetz stehen, oder soll er nicht in den Schlussbestimmungen des Binnenmarktgesetzes stehen und den schon zitierten Artikel 83 Buchstabe f des neuen Bundesgerichtsgesetzes ergänzen? Das wäre gesetzestechnisch jedenfalls die sauberere Art des Vorgehens.

Sie sehen, selbst diejenigen - und darum geht es mir heute -, welche die umfassendere Kognition, die umfassendere Beschwerdemöglichkeit der Wettbewerbskommission wollen, haben im Interesse der Klarstellung dessen, was sie wollen, ein Interesse daran, dass wir hier eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit mit der Differenz die Sache noch einmal juristisch sauber aufgegleist werden kann.

Auch aus diesem Grund bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wenn Sie der Institution "Wettbewerbskommission" die Zähne ziehen, dann ist das nur eine halbe Übung, dann bringt diese Revision tatsächlich nicht viel. Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit zuzustimmen.

Mir ist an und für sich gleich, ob das im unterschwelligen oder überschwelligen Bereich stattfindet, für mich ist entscheidend, dass die Wettbewerbskommission eingreifen kann, wenn sie in den Kantonen Missstände feststellt. Ein Beispiel aus der Praxis: In der Submission werden bei uns jeweils Bewertungskriterien aufgeführt. Dabei war auch das Kriterium Lehrlinge stipuliert. Jetzt habe ich in einem Wettbewerb bei diesem Kriterium sieben Lehrlinge bei hundert Mitarbeitern aufgeführt, das sind 7 Prozent. Der ortsansässige Anbieter hat bei zehn Mitarbeitern einen Lehrling angegeben, das sind 10 Prozent. Dieser Anbieter mit einem Lehrling hatte gegenüber dem Betrieb mit den sieben Lehrlingen einen Wettbewerbsvorteil von sage und schreibe 3 Prozent. Sie sehen, wie dies ausgelegt wird. Ich habe rekurriert und bin bei allen kantonalen Instanzen abgeblitzt. Hier wäre die Wettbewerbskommission eindeutig eingeschritten, wenn sie dies hätte tun können.

Ich bitte Sie dringend, der Minderheit zu folgen, denn ich weiss aus der Praxis, was das bedeutet.

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Es ist eine Grundsatzfrage, ob wir die Kompetenzen der Wettbewerbskommission noch mehr erweitern wollen. Über diese Grundsatzfrage kann man sich sicher streiten. Die Bestimmung aber, die der Nationalrat eingefügt hat, ist unklar; Herr Lauri hat es gesagt. So dürfen wir nicht legiferieren. Wenn Sie die Kompetenzen der Weko erweitern wollen - und ich sage nochmals: Es ist eine Grundsatzfrage, ob Sie die Weko überall drinhaben wollen -, dann müssen Sie eine andere Formulierung finden.

Ein weiterer Punkt, den ich als sehr wichtig ansehe: Wir haben das Bundesgerichtsgesetz beraten, abgeschlossen. In der Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz hat der Bundesrat gesagt - und auch das Parlament war ja einhellig dafür -: Wir müssen das Bundesgericht entlasten. Jetzt kommen Sie mit Einzelgesetzen und einzelnen Bestimmungen und belasten das Bundesgericht wieder! Wir werden hier im Rat eine Diskussion über die Anzahl der Bundesrichter haben; in der Kommission für Rechtsfragen werden wir das festlegen müssen. Es ist ganz klar, das Bundesgericht wird Ihnen dann sagen: Wenn Sie uns dauernd solche Sachen liefern, müssen wir mehr Bundesrichter haben, statt, wie es damals in der Botschaft zum neuen Bundesgerichtsgesetz stand, Einsparungen zu machen und zu reduzieren.

Sie müssen sich einfach bewusst sein, was Sie wollen. Deshalb bin ich der Meinung, es sei richtig, wenn wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit wir hier, wenn die Grundsatzfrage entschieden ist, anders legiferieren können.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben auf der einen Seite das Bundesgerichtsgesetz. Nach dem Bundesgerichtsgesetz hat die Weko keine Kompetenzen. Was wir auf der anderen Seite haben, ist eine Lex specialis, ein Sondergesetz, mit dem wir der Weko diese Kompetenzen geben. Jetzt stellt sich die Grundsatzfrage von Herrn Wicki. Wer dagegen ist, dass die Weko hier etwas ausrichten können soll, müsste eine solche Bestimmung ablehnen; er müsste einen Antrag auf Streichen stellen. Der Bundesrat gibt der Weko gewisse Kompetenzen, aber, wie gesagt, nur im überschwelligen Bereich und nur bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Jetzt stellt sich die Frage: Wollen wir diese Lex specialis für die Weko, oder wollen wir sie nicht? Wir können in dieses Gesetz eine Sonderbestimmung für die Weko aufnehmen; das ist keine Frage. Die Problemstellung ist in diesem Zusammenhang wesentlich konkreter, als sie es beim Bundesgerichtsgesetz war. Ich glaube nicht, dass wir beim Bundesgerichtsgesetz an derartige Konstellationen gedacht haben.

Zum Beschwerdegegenstand: Herr Lauri hat gesagt, der Beschwerdegegenstand werde in dieser Bestimmung nicht umschrieben; es werde nicht gesagt, weshalb Beschwerde geführt werden könne. In der bundesrätlichen Fassung wird ausgeführt, dass die Weko Beschwerde führen könne, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränke. Hier haben wir es mit dem Binnenmarktgesetz zu tun; es geht generell um den Marktzugang. Im Zusatz des Nationalrates, welcher der Weko umfassende Beschwerdebefugnis beim Bundesgericht gibt, wird gesagt: ".... gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens."

Es wird also zweimal ganz klar herausgestrichen, dass es um den Marktzugang oder eben um den Ausschluss vom Marktzugang geht. Das ist die Frage, die für die Weko von Bedeutung ist. In diesem Bereich hat die Weko nach der Bestimmung, die der Nationalrat beschlossen hat, die Kompetenz, kantonale Entscheide weiterzuziehen. Sie entscheiden darüber, ob das so sein soll oder nicht. Man könnte natürlich noch weitere Klärungen anbringen. Aber ich meine, diese Bestimmung sei mindestens so klar wie andere Bestimmungen, die den Weiterzug an das Bundesgericht regeln.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte klarstellen, dass die Weko auch im unterschwelligen Bereich den Rechtsweg beschreiten kann, er endet einfach vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Das kann die Weko; sie kann eingreifen. "Unterschwellig" bezieht sich auf Lieferungen und Dienstleistungen bis 250 000 Franken und Bauten bis 10 Millionen Franken. Die Weko kann intervenieren, bis zum Verwaltungsgericht. Aber wenn sie dort nicht durchkommt, dann geht es nicht mehr weiter. Im Prinzip kann man das Bundesgericht nicht mehr in Bezug auf das Binnenmarktgesetz anrufen. Es bleibt stattdessen eine gewisse föderalistische Anwendung durch die kantonalen Verwaltungsgerichte. Ausserdem ist es so, dass es sicher eine gewisse Bedeutung für den unterschwelligen Bereich hat, wenn ein Bundesgerichtsentscheid gefällt wird, da dieser Entscheid bei allen kantonalen Verwaltungsgerichten dann ein entsprechendes Gewicht hat.

Deshalb dient die Lösung der Minderheit sicher dem Ziel, dass man bezüglich des unterschwelligen Bereichs eine einheitliche Sicht dafür erhält, wie das Binnenmarktgesetz angewendet wird. Demgegenüber ist die Mehrheit der Meinung, man könne im unterschwelligen Bereich eine Rechtskontrolle, die auch von der Weko begleitet ist, mit mehr föderalistischen Verschiedenheiten akzeptieren. Das ist für mich die Differenz, die hier zur Debatte steht. Wenn man wirklich der Meinung ist, man müsse etwas unternehmen, müsste man an sich für den Antrag der Minderheit sein; deshalb bin ich auch bei der Minderheit. Aber die Mehrheit hat auch gute Gründe.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je crois que le principe de ce droit de recours conféré à la Commission de la concurrence n'est pas contesté. La question est de savoir quelle doit être l'étendue de ce droit de recours. L'un des problèmes que nous avons eus, lors de l'élaboration de ce projet de loi, était que l'on délibérait en même temps sur la loi sur le Tribunal fédéral. Il a donc été difficile de régler cela en même temps.

Quelle est la situation? L'introduction du droit de recours de la Commission de la concurrence en matière de restriction au libre accès au marché s'appuie sur la future loi sur le Tribunal fédéral; les recourants pourront contester une décision prise en dernière instance par une autorité judiciaire cantonale non plus par voie de recours de droit public, mais par un recours au sens de l'article 77 et suivants du projet de nouvelle loi sur le Tribunal fédéral. Auront qualité pour recourir non seulement les particuliers concernés, bien sûr, mais aussi les départements de la Confédération ainsi que les offices qui leur sont subordonnés. Le problème de la Commission de la concurrence est qu'il s'agit d'une autorité indépendante de l'administration et que l'on peut, par conséquent, ne pas choisir la voie de l'ordonnance, mais celle de la loi. C'est ce qu'a fait le Conseil fédéral en introduisant cet article.

Ce que la minorité Schiesser et le Conseil national veulent est en quelque sorte une deuxième exception, la première exception étant de donner un droit de recours à la Commission de la concurrence, la deuxième étant que le projet de loi sur le Tribunal fédéral prévoie une restriction du droit de recours dans le domaine des marchés publics. Selon les résultats des examens parlementaires, le droit de recours se limitera aux décisions soulevant des questions juridiques d'importance fondamentale et concernant les marchés publics excédant des valeurs seuils déterminantes - comme on l'a dit tout à l'heure, "der unterschwellige Bereich sollte noch dazukommen". C'est ce que propose la minorité Schiesser: une deuxième exception, en quelque sorte.

Le Conseil fédéral n'a pas voulu aller aussi loin et par conséquent, je vous recommande d'adopter la proposition de la majorité de la commission.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 16 Stimmen

Art. 10a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. Ibis

Antrag der Kommission

Titel

Änderung bisherigen Rechts

Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992

Art. 15 Abs. 4

Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vorsehen.

Ch. Ibis

Proposition de la commission

Titre

Modification du droit en vigueur

Loi sur les denrées alimentaires du 9 octobre 1992

Art. 15 al. 4

Pour atteindre l'objectif visé par la loi, le Conseil fédéral peut, si nécessaire, prévoir par ordonnance que les personnes qui distribuent des mets et des boissons destinés à être vendus sur place doivent suivre des cours de formation dans le domaine de l'hygiène.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Hier haben wir eine Bestimmung im Sinne der Harmonisierung des Rechtes aufgenommen, wobei folgende Frage in der Kommission ziemlich umstritten war: Ist es notwendig, im Bereich der Lebensmittelhygiene eine solche Anforderung an Wirte und Gastwirtschaften zu stellen beziehungsweise generell an Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben? Daher ist die Formulierung so gewählt worden, dass dem Bundesrat eine Kompetenz im Sinne einer Kann-Vorschrift erteilt wird, die ausserdem noch damit verbunden ist, dass er prüfen muss, ob es zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendig ist, eine solche Bestimmung zu machen. Aber wenn es wirklich notwendig wäre, dann könnte der Bundesrat vorsehen, dass Personen, die eine solche Berufstätigkeit ausüben - Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle -, einer Ausbildungsanforderung unterstellt werden.

Die Kommission ist allerdings klar der Meinung, dass es eine Ausbildungsanforderung betreffend Hygiene bei praktischen Tätigkeiten ist, beispielsweise: Wie müssen Lebensmittel korrekt aufbewahrt oder gekühlt werden, damit sie nicht verderben? Wie müssen sie im Laden präsentiert werden, damit sie nicht verderben? Wie muss im Restaurant der Keller geführt werden, damit keine Viren usw. in den Nahrungsmitteln auftreten? Das sind die praktischen Dinge, die man hier fragen kann; es geht nicht um das Abfragen aus Gesetzesbüchern, das ist nicht die Bedeutung dieser Bestimmung. In diesem Sinne kommen wir damit den Kantonen entgegen, die in der Vernehmlassung zur Gastwirtschaftsfrage zum Ausdruck gebracht haben, es sei notwendig, im Bereich Hygiene von Personen, die diese Berufe ausüben, eine gewisse Ausbildung zu verlangen.

Wir empfehlen Ihnen, diesem Kompromissantrag zuzustimmen.

Deiss Joseph · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je ne vais quand même pas laisser passer cela de cette manière! Même s'il y a, semble-t-il, un assez large consensus, ce n'est en tout cas pas la proposition du Conseil fédéral.

Je vous l'ai dit au départ, c'est un moment de vérité aussi par rapport au principe de libéralisation du marché que nous voulons appliquer. J'estime qu'il serait dommage maintenant, par une adjonction à la loi sur les denrées alimentaires, de mettre à nouveau hors circuit, pour une large branche, celle des cafetiers-restaurateurs, ce que vous venez de décider dans le cadre de la loi fédérale sur le marché intérieur.

Premièrement, je dois dire que je suis étonné de ces discussions, d'abord parce que nous avons une loi sur les denrées alimentaires et les objets usuels qui, semble-t-il, a donné jusqu'à présent entière satisfaction et qui ne nécessite pas d'être complétée, puisque son principal objectif est la protection des consommateurs.

Deuxièmement, la commission a longuement discuté de cet article et il était en soi assez intéressant de constater les résultats de ses délibérations. En commission, il a été dit que les cantons qui ont aboli le régime de la patente - le canton de Schaffhouse a pris une décision dans ce sens il n'y a pas si longtemps; Monsieur Germann n'est plus là -, en particulier celui de Zurich, regrettaient de l'avoir fait. Alors, le président de la commission a eu la sage idée de consulter les cantons et de leur demander leur avis pour savoir si effectivement ils regrettaient, voire s'ils étaient dans une situation de détresse. Les réponses obtenues sont quand même assez significatives, puisque plusieurs des cantons qui ont aboli cette disposition estiment qu'il n'y a pas lieu de prendre des mesures. Les réponses du canton de Zurich aux trois questions posées à cette occasion sont très directes:

1. Ist eine wirtschaftspolizeiliche Vorschrift notwendig, welche die Zulassung zur gastgewerblichen Tätigkeit zwingend von einer Ausbildung abhängig macht? Réponse du canton de Zurich: Nein! Punkt!

2. Funktioniert die geltende Zulassungsordnung für diese Berufsgattungen in Ihrem Kanton zufriedenstellend, oder besteht Handlungsbedarf? Réponse: Es besteht kein Handlungsbedarf.

3. Will Ihr Kanton neben dem revidierten Bundesgesetz eine generelle bundesrechtliche Koordinationsvorschrift usw.? Réponse: Nein!

Donc, les cantons qui ont fait l'expérience de cela ne donnent pas l'impression qu'il y ait une situation de danger, de menace. On l'a dit au départ: est-ce qu'il existe actuellement un canton où il y a des problèmes sur le plan de l'application de la loi sur les denrées alimentaires?

Monsieur Marty nous a donné tout à l'heure un exemple qui démontre que ces prescriptions n'ont en tout cas pas d'effet répulsif pour l'installation de nouvelles entreprises, puisque le Tessin, qui connaît les prescriptions les plus exigeantes, a aussi la densité la plus élevée de tels établissements.

Ce que vous allez décider revient à ceci: il y a actuellement en Suisse des cantons - je les ai énumérés tout à l'heure: Appenzell Rhodes-Extérieures, Glaris, Grisons, Obwald, Schwytz, Soleure, Uri, Zoug, Zurich - qui ont supprimé ces exigences. D'autres cantons y sont presque arrivés: nous avons entendu la déclaration de Monsieur Kurt Wernli, conseiller d'Etat du canton d'Argovie; le canton de Schaffhouse a pris une décision qui va dans le même sens.

Il semble donc que cette tendance fasse école, parce qu'il n'y a pas de problèmes. Mais voilà que le législateur fédéral vient non pas dire aux cantons en possession de ces règlements qu'ils peuvent les garder, mais vient dire à ceux qui les ont supprimés qu'ils doivent les introduire ou les réintroduire sur la base d'une loi fédérale. Je vous dis que c'est aller à rebours de ce que nous sommes en train de faire.

Je dois faire un rapport pour le Parlement concernant la déréglementation. Or je dois lutter presque tous les jours, non seulement pour éliminer des règlements existants, mais je dois lutter contre l'arrivée de nouvelles réglementations. Je vous dis: Machen Sie jetzt nicht auf Bundesebene ein Büro für das Gastgewerbe auf! Die Kantone sind durchaus in der Lage, das zu tun; es funktioniert.

C'est pour ça, Monsieur le président, que j'ai pris quelques minutes, même si le conseil va en décider autrement, pour dire que le Conseil fédéral s'oppose à ce qu'on lui donne des compétences supplémentaires en la matière.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Um Herrn Bundesrat Deiss nicht so alleine zu lassen und in Anerkennung dafür, dass er am Entwurf des Bundesrates festhält, wende ich mich als Bewohner eines Kantons an Sie, der diese Prüfungsgeschichten bezüglich Hygiene und zu was weiss ich nicht noch allem vor einiger Zeit aufgehoben hat. Als es darum ging, diese Prüfung aufzuheben, tönte es genau gleich wie heute hier im Rat. Aber in den letzten Jahren, in denen wir diese Gesetzgebung hatten, ist schlicht überhaupt nichts passiert, und ich habe den Eindruck, dass das Gastwirtschaftsgewerbe im Kanton Zug seit dieser Periode in puncto Qualität merklich zugelegt hat.

Ich bitte Sie inständig, in diesem Fall dem Bundesratsentwurf zuzustimmen.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Sie haben die beiden inständigen Wünsche der Kommission und des Bundesrates gehört.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 19 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 17 Stimmen

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 37 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté