Merkblatt Windenergie - Umsetzung des revidierten Energiegesetzes im kantonalen Richtplan
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Richtplanung
Merkblatt Windenergie
Umsetzung des revidierten Energiegesetzes im kantonalen Richtplan 17. August 2022
ARE-D-20643401/181
1 Ausgangslage und Stellenwert des Merkblattes
Seit dem Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) am 1. Januar 2018 haben die Kantone den Auftrag, im Richtplan geeignete Gebiete für die Nutzung der Windkraft auszuscheiden (Art. 10 Abs. 1 EnG). Die Kantone sind aktuell daran, diesen Auftrag umzusetzen. Das ARE hat zur Konkretisierung der Umsetzung des Auftrags ein Rechtsgutachten1 in Auftrag gegeben, das im Jahr 2020 fertiggestellt, veröffentlicht und im Rahmen einer Veranstaltung zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2021 diskutiert wurde. Ziel der Veranstaltung war es, die Anforderungen des Bundes an die Umsetzung des Energiegesetzes im kantonalen Richtplan zu präsentieren und eine Diskussion zwischen Kantonen und Bund darüber zu führen.
Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten hat sich in gewissen Kantonen gezeigt, dass noch Unklarheiten bestehen bezüglich der Ausscheidung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windkraft gemäss Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) resp. der Festsetzung von Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG.
Auszug aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:
Energiegesetz
Artikel 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne
1 Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.
2 Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.
Raumplanungsgesetz
Artikel 8 Mindestinhalt der Richtpläne
1 …
2 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
Artikel 8b Richtplaninhalt im Bereich Energie
Der Richtplan bezeichnet die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken.
Das Merkblatt soll im Sinne einer Ergänzung des Leitfadens Richtplanung aufzeigen, welche Aspekte für den Bund bei der Prüfung der Umsetzung des Energiegesetzes im kantonalen Richtplan zentral sind und den Kantonen als Umsetzungshilfe bei der Planung dienen. Dabei enthält das Merkblatt bewusst keine thematischen Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Bundesinteressen. Hierfür verweist der Bund nach wie vor auf das Konzept Windenergie des Bundes, welches vom Bundesrat am 25. September 2020 in aktualisierter Form verabschiedet wurde2. Das Merkblatt äussert sich zur
C. Jäger, A. Schläppi, im Auftrag vom Bundesamt für Raumentwicklung (2020), Rechtsgutachten Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG. Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2020): Konzept Windenergie. Basis zur Berücksichtigung der Bundesinteressen bei der Planung von Windenergieanlagen. Bern
raumplanerischen Methodik bei der Windenergieplanung und soll dazu beitragen, dass die entsprechenden Grundsätze in allen Kantonen der Schweiz angewendet werden.
2 Vorgehen bei der Planung
Das Energiegesetz und das Raumplanungsgesetz fordern die Ausscheidung von geeigneten Gebieten für die Nutzung der Windkraft im kantonalen Richtplan. Ebenso verlangt das Raumplanungsgesetz eine Grundlage im Richtplan für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, worunter auch Windenergiegebiete fallen. Die entsprechenden Einträge im Richtplan bedingen vorgängige Grundlagenarbeiten3. Über den Stand der Umsetzung des Energiegesetzes im kantonalen Richtplan müssen die Kantone im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung zum Stand der Richtplanung informieren4.
3 Grundlagenarbeiten «Was passiert vor der Richtplananpassung? »
Der Bund empfiehlt den Kantonen, eine kantonale Strategie «Erneuerbare Energien»5 zu erarbeiten bzw. – wenn bereits eine Energiestrategie besteht – diese zu ergänzen und zu aktualisieren. Eine solche Strategie setzt sich auch mit dem Thema Windenergie auseinander, d. h. sie schätzt das Potenzial der Windenergie im Kanton ab und legt fest, welche Rolle die Windenergie bei der Nutzung der erneuerbaren Energien im Kanton haben soll. Einen Hinweis zur Grössenordnung der Potenziale resp. zu den Beiträgen je Kanton gibt der Orientierungsrahmen im Konzept Windenergie des Bundes 6. In der Strategie, welche die erneuerbaren Energien umfassend thematisiert, ist im Rahmen einer Gesamtsicht aufzuzeigen, welche Bedeutung die verschiedenen Energieträger im Kanton haben und wie sie priorisiert werden. Dies ist für alle Kantone eine zentrale und wichtige Grundlage für die Richtplanarbeit.
Die Kantone erarbeiten für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen. Für die Windenergie sind Windenergie-Potenzialstudien7 zu erarbeiten, in denen aufgezeigt wird, in welchen Gebieten die Windenergienutzung technisch und wirtschaftlich möglich ist, wo also genügend Windpotenzial vorliegt und keine No-Goes vorhanden sind (vgl. grossflächige Ausschlussgebiete gemäss Konzept Windenergie oder grossflächige technische No-Goes bezüglich Erschliessung oder Oberflächengestaltung wie z. B. Seen). Bezüglich der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit können sich die Potenzialstudien der Kantone auf den Windatlas Schweiz8 oder, falls vorhanden, auf vom Kanton genauer erhobene Windmessdaten abstützen.
Bei der Potenzialstudie handelt es sich um eine wissenschaftliche Grundlage, politische Überlegungen sollen auf Stufe Potenzialstudie nicht berücksichtigt werden. Es soll über den ganzen Kanton eine einheitliche und nachvollziehbare Methodik verwendet werden. Die Studie soll das ganze Potenzial für Windenergie aufzeigen und alle möglichen Potenzialgebiete bezeichnen. Eine «Triage», das heisst eine Auswahl der geeignetsten Gebiete unter den Potenzialgebieten, wird dann bei der darauffolgenden Aufnahme von Windenergiegebieten in den kantonalen Richtplan vorgenommen. Da erfahrungsgemäss nicht in allen im Richtplan festgesetzten Windenergiegebieten tatsächlich auch Windparks errichtet werden, empfiehlt es sich, genügend Gebiete auf Stufe Potenzialstudie auszuscheiden; so kann bspw. nach einem negativen Volksentscheid zu einem Windparkprojekt auf nicht berücksichtigte Potenzialgebiete zurückgegriffen werden.
Artikel 6 RPG. Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Siehe beispielsweise die Energiestrategie des Kantons Aargau: Strategie Kanton Aargau energieAARGAU (2015). Orientierungsrahmen für den Beitrag der Kantone an den Ausbau der Windenergieproduktion bis 2050 gemäss der Energiepolitik des Bundesrats: Konzept Windenergie. Bern. Seite 26. Siehe beispielsweise die Windenergie-Potenzialstudie des Kantons Basel-Landschaft: Windenergiestudie Potential für Windenergie im Kanton Basel-Landschaft (2011), das Windenergiekonzept des Kantons Neuenburg Concept éolien du Canton de Neuchâtel (2010), das Windenergiekonzept des Kantons Luzern Konzept «Windenergie Kanton Luzern 2020» (2020). Windatlas Schweiz, Bundesamt für Energie (2019).
4 Erarbeitung / Aktualisierung der Richtplaninhalte Windenergie
4.1 Nationale Bedeutung der Windenergie
Das Energiegesetz misst dem Ausbau und der Nutzung erneuerbarer Energien im Allgemeinen nationale Bedeutung bei9. Windkraftanlagen bzw. Windparks erlangen ab einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 20 GWh explizit nationale Bedeutung10. Ziel der Revision des Energiegesetzes war es, das Ausbauziel von 4.3 TWh/Jahr durch Windenergie bis ins Jahr 2050 schweizweit zu erreichen11.
Gemäss Energiegesetz ist die Planung von Windenergieanlagen in Inventar-Objekten von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) möglich, wenn die Windenergieanlagen nationale Bedeutung aufweisen und im Rahmen der Interessenabwägung die Interessen der Windenergie höher gewichtet werden als der ungeschmälerte Erhalt der Inventarobjekte. Das Konzept Windenergie des Bundes ist mit Bundesratsbeschluss vom 25. September 2020 entsprechend angepasst worden.
Die Kantone müssen nun auf Stufe des Richtplans das Interesse an der Nutzung der Windkraft entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben gewichten. So darf ein Kanton beispielsweise grossräumige Gebiete nicht als Ausschlussgebiete festlegen, wenn die gesetzliche Grundlage für einen allgemeinen Ausschluss fehlt (bspw. bei Regionalen Naturpärken, bei Wald oder BLN). Kleinflächigere Gebiete wie beispielsweise kantonale Naturreservate können vom Kanton mit entsprechender Begründung als Ausschlussgebiete definiert werden, sofern sie aufgrund ihrer Grösse bei der Ausscheidung von Windenergiegebieten auf Stufe Richtplan überhaupt relevant sind, siehe dazu Kapitel 4.3.
Sofern der Kanton bereits über Richtplaninhalte zur Nutzung der Windkraft verfügt, sind diese zu überprüfen und der Richtplan ist entsprechend zu überarbeiten, da sich mit der Revision des Energiegesetzes die Verhältnisse geändert haben12. Wenn ein Kanton anderen Formen erneuerbarer Energie mehr Gewicht als der Windenergie geben möchte, allenfalls aus diesem Grund sogar - basierend auf einer umfassenden Interessenabwägung - auf eine Ausscheidung von Windenergiegebieten im Richtplan verzichten möchte (Ausnahmefall), muss er dies umfassend begründen. Einer kantonalen Energiestrategie (siehe Kapitel 3 Grundlagenarbeiten «Was passiert vor der Richtplananpassung? ») kommt in diesem Fall zusätzliche Bedeutung zu.
4.2 Gesamtkantonale Positivplanung
Die Kantone müssen in ihrem Richtplan eine gesamtkantonale Positivplanung vornehmen. Die kantonalen Grundlagen gemäss Kapitel 3 dieses Merkblatts sowie das Konzept Windenergie dienen ihnen dabei als wichtigste Grundlagen. Die Ausscheidung von Windenergiegebieten erfolgt in aller Regel gleichzeitig über das ganze Kantonsgebiet, eine räumliche Etappierung/Staffelung ist nur begründet möglich. Bei grossen Kantonen kann die Ausscheidung von Windenergiegebieten an die Regionen delegiert werden, wenn die Gebiete danach Eingang in den kantonalen Richtplan finden und dort räumlich abgestimmt werden. Die gesamtkantonale Betrachtung muss im kantonalen Richtplan vorgenommen werden, auch wenn eine erste Ausscheidung von Windenergiegebieten an die Regionen delegiert wird. Damit kann beispielsweise der Nachweis der Standortgebundenheit eines einzelnen Windenergiegebiets aus Kantonssicht erbracht werden. Bereits fortgeschrittene Projekte sollen aber durch eine noch ausstehende gesamtkantonale Betrachtung – in einer ersten Übergangszeit - nicht gebremst werden.
Artikel 12 Absatz 1 EnG. Artikel 9 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01). Energieperspektiven 2050+, BFE (2020). Artikel 9 Absatz 2 RPG.
Eine Positivplanung basiert auf einer gesamtheitlichen, stufengerechten und nachvollziehbaren Interessenabwägung13 durch den Kanton und mündet in die darauf basierende Ausscheidung von Windenergiegebieten14. Die ausschliessliche Auflistung von Ausschlusskriterien für Windenergiegebiete im Richtplan im Sinne einer Negativplanung ist nicht ausreichend 15.
4.3 Räumliche Ausscheidung von Windenergiegebieten
Ein Kanton soll aus Bundessicht bei der Umsetzung des Auftrags gemäss Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG durch die Ausscheidung geeigneter Gebiete unter gewissen Voraussetzungen gleichzeitig auch den Anforderungen an Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG nachkommen können. Um dem Auftrag aus dem Energiegesetz möglichst rasch nachzukommen, empfiehlt der Bund eine solche einstufige Planung im Richtplan.
Damit die Perimeter der Windenergiegebiete im kantonalen Richtplan als Richtplangrundlage gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG genügen, sollen sie…
⎫ eine ausreichende Fläche für die gewünschte Energieproduktion16 und gleichzeitig eine gewisse Kompaktheit aufweisen, jedoch nicht parzellenscharf abgegrenzt werden, d. h. o grossflächige Ausschlussgebiete weglassen, o kleinräumige Konflikte17 aber miteinschliessen.
Die gemachte Umschreibung betreffend Grösse und Detaillierungsgrad erlaubt es, dass ⎫ eine stufengerechte und aussagekräftige Auseinandersetzung mit den wesentlichen Interessen vorgenommen und so den Anforderungen an eine ausreichende Richtplangrundlage für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt 18 nachgekommen werden kann; ⎫ klare Anweisungen an die nachgeordneten Planungsträger formuliert werden können; ⎫ in der nachgelagerten Nutzungsplanung genügend Spielraum für die Anordnung der Masten verbleibt und dadurch für die kleinräumigen Konflikte Lösungen gefunden werden können.
Wenn bezüglich Stand der räumlichen Abstimmung19 für ein Windenergiegebiet der Koordinationsstand Festsetzung noch nicht erreicht ist, sind die gemachten Ausführungen zu Grösse und Detaillierungsgrad dennoch zu befolgen. Im Sinne einer Orientierungsgrösse erachtet der Bund Windenergiegebiete mit einer Fläche von 1-5 km2 als stufengerecht20.
Zum Thema Interessenabwägung siehe auch
- Ausgabe März 1/2020 von «Raum und Umwelt»: Interessenabwägung – Chance für eine zweckmässige und haushälterische Bodennutzung, Raum und Umwelt (EspaceSuisse), 2020
- Impulspapier der Arbeitsgruppe der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK): Raumplanerische Interessenabwägung – Bericht der Arbeitsgruppe (BPUK), 2017. Windenergiegebiete im Sinne von Artikel 8b RPG. Zum Thema Positivplanung / Negativplanung siehe auch Bundesamt für Raumentwicklung (2020), Rechtsgutachten Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG., Seite 12, Randziffer 28 sowie Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)», BBl 2013 7561, (2013), Schweizerischer Bundesrat, Art. 11 Konzept für den Ausbau erneuerbarer Energien, Seiten 7662 und 7664. Ausreichende Fläche für die gewünschte Energieproduktion auch unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze P1 zur Konzentration von Anlagen und P2 zur Ressourceneffizienz in der energetischen Nutzung des Windpotenzials gemäss Konzept Windenergie, Kapitel 2.2.1 Allgemeine Planungsgrundsätze, S.10. Beispiele hierfür sind Konflikte mit dem Gewässerraum, kleinräumigen Gewässerschutzzonen oder mit kleinräumigen Biotopen von nationaler Bedeutung wie bspw. Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Artikel 8 Absatz 2 RPG, siehe dazu auch ARE (2014) Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, Seiten 29-33. Artikel 5 Absatz 2 RPV. Siehe beispielsweise die Grösse Windenergiegebiete im Richtplan Kanton Neuenburg E_24 Valoriser le potentiel de l’énergie éolienne.
EXKURS Guichet Unique und Richtplan-Vorprüfung
Projektentwickler/innen, kantonale und kommunale Behörden können mit konkreten Fragen zu Windenergieplanungen an den Guichet Unique Windenergie des Bundes (Federführung BFE) 21 gelangen. Der Guichet Unique gibt vorwiegend Auskunft zu möglichen Konflikten mit Richtfunkstrecken, der Zivil- und Militärluftfahrt, militärischen Anlagen und meteorologischen Messinstrumenten. Dazu holt der Guichet Unique die Stellungnahmen der zuständigen Bundesämter BAKOM, BAZL, MeteoSchweiz, skyguide oder VBS ein und leitet diese unbearbeitet und ohne weitere Koordination in einem Antwortschreiben an die anfragende Stelle weiter. Der Guichet Unique kann von Kantonen oder Regionen zu Beginn der Planung zu ausgewählten Windenergiegebieten (= technische Voranfrage noch vor der Richtplananpassung) oder aber von Projektentwicklern nach der Richtplananpassung im fortgeschrittenen Stadium der Projektplanung (= technische Beurteilung Vorprojekt TBV) angefragt werden.
Wenn Kantone eine koordinierte Rückmeldung des Bundes zu einer gesamtkantonalen Windenergieplanung oder Teilen davon wünschen und diese Anfrage beispielsweise auch Fragen zu Konflikten mit dem Landschafts- oder Ortsbildschutz beinhalten, empfiehlt der Bund, die Anfrage im Rahmen einer Richtplan-Vorprüfung (Federführung ARE) dem ARE einzureichen (auch vor der öffentlichen Mitwirkung möglich, falls gewünscht). Das ARE involviert dann die betroffenen Bundesämter in die Prüfung und stellt dem Kanton eine zwischen den Ämtern konsolidierte Rückmeldung in Form eines Vorprüfungsberichts zu.
5 Handlungsbedarf
Die Kantone müssen Grundlagen gemäss Kapitel 3 und darauf basierend Richtplaninhalte im Bereich Windenergie gemäss Kapitel 4 erarbeiten, wenn noch keine solchen vorhanden sind.
Die Kantone müssen bestehende Richtplaninhalte zur Windenergie aktualisieren, mit ggf. Ausscheidung neuer Windenergiegebiete, wenn:
eine gesamtkantonale Planung im Richtplan fehlt;
dem nationalen Interesse der Windenergie im aktuell gültigen Richtplan zu wenig Bedeutung beigemessen wurde (bspw. zu umfangreiche Ausschlusskriterien).
Eine Aktualisierung ist zudem angezeigt, wenn
die voraussichtliche Energieproduktion mit den festgelegten Windenergiegebieten unter dem Wert des Orientierungsrahmens22 Konzept Windenergie liegt (alternativ begründen und aufzeigen, wie die Ziele mit anderen Energieträgern erreicht werden können);
aus kantonaler Sicht eine Neubeurteilung23 angezeigt ist.
Eine Aktualisierung der Richtplaninhalte soll nicht dazu führen, dass bereits ausgeschiedene Windenergiegebiete in Frage gestellt werden. Diese bestehenden Gebiete tragen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen im Richtplan bei und bilden somit bereits einen Teil der gesamtkantonalen Positivplanung, die mit zusätzlichen Gebieten ergänzt werden soll. Es empfiehlt sich für die Kantone, bereits zu Beginn einer Aktualisierung bspw. bei der Vernehmlassung des aktualisierten Richtplankapitels, in der Kommunikation darauf hinzuweisen, dass die festgesetzten Windenergiegebiete beibehalten und mit zusätzlichen Gebietsausscheidungen ergänzt werden sollen.
Internetseite des Guichet Unique Windenergie (BFE): Guichet Unique Windenergie (admin.ch) Orientierungsrahmen für den Beitrag der Kantone an den Ausbau der Windenergieproduktion bis 2050 gemäss der Energiepolitik des Bundesrats: Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2020): Konzept Windenergie. Basis zur Berücksichtigung der Bundesinteressen bei der Planung von Windenergieanlagen. Bern. Seite 26. Im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 RPG; bspw. aufgrund massgeblich besserer Datengrundlagen oder Technologien.
Für die Umsetzung der Pflichten aus dem Energiegesetz des Bundes sieht das Gesetz zwar keine klare Frist vor, die Kantone müssen die Planung jedoch gemäss der parlamentarischen Debatte zum Energiegesetz «rasch» vorantreiben. In der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) wurde zudem festgehalten, dass die Kantone und, wo nötig, auch die Gemeinden die Richtplan- und Nutzungsplanfestlegungen «zügig» vornehmen sollen24.
Der Bund erwartet, dass die Kantone dem revidierten Energiegesetz mittels der Ausscheidung von Windenergiegebieten innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten (1.1.2018) nachkommen. Nach dieser «Übergangszeit» sollen von den Kantonen keine Einzelvorhaben zur Genehmigung mehr vorgelegt werden, ohne dass eine gesamtkantonale Überprüfung vorliegt. Spätestens mit einer Gesamtrevision des Richtplans muss das Kapitel Windenergie ebenfalls den Anforderungen des Energiegesetzes entsprechen. Um den Handlungsbedarf festzuhalten, empfiehlt der Bund den Kantonen zudem im Richtplan einen Auftrag zu einer gesamtkantonalen Ausscheidung (Positivplanung) und einen Zeitplan / eine Frist aufzunehmen.
6 Berichterstattung über die Umsetzung des EnG im Bereich Windenergie
Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung an das ARE zum Stand der Richtplanung25 zeigen die Kantone den Stand der Umsetzung des revidierten Energiegesetzes im kantonalen Richtplan und - in zusammengefasster Form – in der nachgeordneten Planung auf. Darin informiert der Kanton auch, welche kantonalen Grundlagenarbeiten und Strategien ausgearbeitet wurden und inwiefern das kantonale Energiegesetz angepasst wurde. Zudem informieren die Kantone zusammenfassend über den Fortschritt der Umsetzung der Energiestrategie in der nachgelagerten Planung. Der Bund schlägt vor, den bilateralen Austausch zwischen Bund (ARE und BFE) und Kanton (Fachstelle Raumplanung und/oder Energie) zu fördern und zu verstetigen, um bezüglich der Umsetzung des Energiegesetzes in engem Kontakt zu bleiben und mögliche Fragen und Unklarheiten seitens Kanton zügig klären zu können.
Anhang – Ablauf bei der Windenergieplanung
Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)», BBl 2013 7561, (2013), Schweizer Bundesrat, Art. 13 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne, Seite 7664 Artikel 9 Absatz 1 RPV.