Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge - Planungshilfe
3.2.1 Ablaufschema
Abbildung 6: Ablaufschema
Kantonale Da empfohlen wird, dass der vorliegende Koordinationsablauf von allen Kantonen und in allen Umsetzung kantonalen, regionalen und kommunalen Planungsverfahren13 stufengerecht (vgl. Ziff. 3.3 und 3.4 hiernach) angewendet wird, kann es aus Sicht des Bundes sinnvoll sein, den Koordinationsablauf entsprechend den jeweiligen konkreten kantonsspezifischen Abläufen und Zuständigkeiten mit eigenen Planungshilfen zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge zu konkretisieren. Die Kantone Luzern, Zürich, Bern und Genf verfügen bereits über kantonale Planungshilfen. Der Kanton Basel-Stadt hat eine verwaltungsinterne Weisung zur Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung erlassen.14
Rolle und Fachwis- Verantwortlich für die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge ist zur Hauptsache die sen de Planungsträgerin für die Planung verantwortliche Behörde, also die Planungsträgerin. Fehlt ihr für gewisse störfallspezifische Schritte wie bspw. die Erstellung der Risikoabschätzung das Fachwissen, gibt sie einen entsprechenden Expertenbericht bei einem fähigen Beratungsbüro in Auftrag, wie dies auch bei anderen Umweltthemen in der Planung üblich ist (z. B. Lärmgutachten). Für die Kosten dieser Gutachten hat sie selbst aufzukommen. Bei projektbezogenen Planungen und Arealentwicklungen wird sie die Kosten in der Regel auf den Grundeigentümer überwälzen können. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Vollzugsbehörde, selber Risikoabschätzungen und dgl. vorzunehmen. Die Vollzugsbehörde steht aber der Planungsträgerin bei der Massnahmenevaluation, der Risikoabschätzung und der Risikoabklärung beratend zur Seite.
Planungsvereinba- Bei vergleichsweise grösseren risikorelevanten Planungen im Konsultationsbereich empfiehlt sich rung der Abschluss einer Planungsvereinbarung zwischen der Planungsträgerin, dem planenden Grundeigentümer bzw. Investorin und dem Inhaber der Störfallanlage. Zudem sollte eine gestützt auf die geplanten Massnahmen und das zu erreichende Risikoziel erarbeitete positive Stellungnahme der zuständigen Vollzugsbehörde vorliegen.
Namentlich bei konkreten grösseren oder komplexen Vorhaben (Umstrukturierungen, Arealentwicklungen etc.) kann sich eine Planungsvereinbarung für eine gute Koordination als sinnvoll erweisen. In dieser kann bspw. vereinbart werden, wie das gemeinsame Vorgehen aussehen soll, welche Risikoerhöhung als zulässig erachtet wird sowie wer allfällige Massnahmen trifft und deren Kosten trägt. Insbesondere kann ein Grundeigentümer bzw. eine Investorin sich darin zwecks Reduktion des Risikos verpflichten, die Finanzierung gewisser Sicherheitsmassnahmen bei der Störfallanlage zu übernehmen. Möglich ist es auch, neben dem planenden Grundeigentümer weitere Grundeigentümer in die Planungsvereinbarung einzubinden; dies kann namentlich bei angrenzenden unbebauten Grundstücken zwecks Kontrolle der künftigen Risikosituation Sinn machen.
Grundlagen für die Planungsvereinbarung bilden einerseits die Entwicklungsabsichten der Planungsträgerin sowie des Grundeigentümers und andererseits eine erste Stellungnahme der Vollzugsbehörde zur Tragbarkeit der zu erwartenden Risikoerhöhung sowie eine Einschätzung zum
13 Kantonale, regionale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung, namentlich Gesamtortsplanungsrevisionen, einzelne Nutzungsplanänderungen und Sondernutzungsplanungen (vgl. Art. 11a Abs. 3 StFV, der bei Änderungen von Richt- oder Nutzungsplanungen im Koordinationsbereich eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde verlangt) 14 vgl. zu den kantonalen Grundlagen das Literaturverzeichnis unter Anhang 7 hinten
allfälligen Bedarf an Sicherheitsmassnahmen durch den Inhaber der Störfallanlage. Mit dem Abschluss einer Planungsvereinbarung können die Beteiligten Planungssicherheit für den nachfolgenden Planungsprozess erreichen. Als sinnvoller Zeitpunkt für den Abschluss einer Planungsvereinbarung empfiehlt sich der Start von Schritt C, also der Beginn der Phase der Massnahmenevaluation. Anhang 5 enthält ein Musterbeispiel einer Planungsvereinbarung.
3.2.2 Schritt A: Triage aufgrund des Standorts
Plananpassung im Konsultationsbereich? (Nein → Keine weitere Koordination erforderlich; Ja → Schritt B)
Planungsträgerin Im Rahmen des Vollzugs der StFV bezeichnet die Vollzugbehörde gemäss Artikel 11a Absatz 2 prüft Standort der Plananpassung StFV bei raumplanungsrelevanten Störfallanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Planung und die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Dieser Bereich wird im Folgenden «Konsultationsbereich» genannt. Es wird empfohlen, dass die Planungsträgerin bereits vor, aber spätestens bei einer beabsichtigten15 Plananpassung in der Umgebung einer raumplanungsrelevanten Störfallanlage prüft, ob sich das von der Planung betroffene Gebiet ganz oder teilweise innerhalb des Konsultationsbereichs befindet. Trifft dies zu, so sollte die Planungsträgerin prüfen, ob sich ein alternativer Standort anbietet oder, wenn dies nicht der Fall ist, gemäss Schritt B beurteilen, ob eine Koordination mit der Störfallvorsorge erforderlich ist.
Festlegung des Kon- Ein Störfall auf dem Gelände einer raumplanungsrelevanten Störfallanlage kann in der angrensultationsbereichs zenden Umgebung ab einer gewissen Dichte der Bevölkerung schwere Schädigungen verursachen. Es wird empfohlen, den Konsultationsbereich aufgrund der Wirkdistanzen bei Störfällen mit hohen Letalitäten16 wie folgt festzulegen:
Der Konsultationsbereich ist in der Regel der Bereich, der sich aus einem Abstand von 100 m zur Anlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung (zum Betrieb17 bzw. zum Bahn-, Strassen- oder Rohrleitungskörper) ergibt18. Für Betriebe und Rohrleitungen, bei denen grössere Freisetzungen möglich sind19, ist es der Bereich, der sich auf gleicher Weise aus einem Abstand von 300 m ergibt (vgl. die entsprechende Karte auf dem Geoportal des Bundes20).
15 Es ist wichtig, bereits in einem frühen Planungsstadium (z. B. Vorabklärung eines künftigen Projekts)
Verbindung mit dem Inhaber der Störfallanlage aufzunehmen.
16 Die Letalität bezeichnet den Anteil der Personen im Einflussbereich einer Störfallanlage, die bei einem
Störfall tödlich verletzt wird.
17 Bei Betrieben sollten die Abstände ab den Grenzen der Betriebsareale und nicht ab den tatsächlichen
Gefahrenquellen gemessen werden. Demgegenüber wird der Überprüfungsbereich bei Betrieben in der Regel im Mittelpunkt des Betriebsareals platziert (Anhang 1, Fussnote 39). 18 In Bahnhöfen, Abstand zu den Gleisen, auf denen der Transport gefährlicher Güter stattfindet.
19 Aufgrund einer vom BAFU vorgenommenen Auswertung von Daten des eidg. Risikokatasters kann man
davon ausgehen, dass es in der Praxis in erster Linie um Betriebe gehen wird, in welchen für ein humantoxisches Gas oder für Flüssiggas das Zehnfache der Mengenschwelle gemäss StFV überschritten wird (z. B. Betriebe mit mehr als 2’000 kg Chlor, 20’000 kg Ammoniak oder 200’000 kg Propan), Rohrleitungen mit einem Durchmesser ≥ 24“ und einem Druck ≥ 67,5 bar.
20 Abrufbar unter dem Stichwort «Konsultationsbereiche Rohrleitungen» unter: https://map.geo.admin.ch
Konsultationsberei- Die Arbeiten für die Gemeinsame Erklärung II21 vom September 2016 zwischen Wirtschaft, SBB che bei Chlortransporten auf der Bahn und Behörden zu Chlortransporten (UN1017) auf der Bahn haben gezeigt, dass ein Konsultationsbereich von 100 m wie bei den anderen Gefahrstoffen aufgrund der grossen Letalitätsradien für Chlorgas deutlich zu gering wäre. Im Synthesebericht22 zur Gemeinsamen Erklärung II wird deshalb festgehalten, dass der Transport von Chlorgas mit seinen grossen Letalitätsradien eine spezielle Herausforderung resp. eine Sondersituation darstellt, welche nicht über eine störfallgerechte Raumplanung gelöst werden kann. Dies, da zu grosse Landflächen betroffen wären und deshalb die Umsetzung von Schutzmassnahmen ausserhalb der Störfallanlage (vgl. Anhang 4) unverhältnismässig teuer wäre. Deshalb sind bei Chlortransporten auf der Bahn die Risiken an der Quelle und nicht mit Schutzmassnahmen wie bspw. mit einem Verzicht auf Wohnbauten in Bahnnähe zu senken. In der Regel wirken sich aber Schutzmassnahmen, welche im 100 m Konsultationsbereich entlang von Eisenbahnanlagen aufgrund anderer Gefahrstoffe getroffen werden, auch positiv auf eine Risikosenkung für Chlortransporte aus. Die entsprechenden risikosenkenden Sicherheitsmassnahmen an der Quelle sind in der Gemeinsamen Erklärung II und dem begleitenden Synthesebericht festgehalten.
Information zu den Die Vollzugsbehörde bezeichnet den Konsultationsbereich. Gemäss Artikel 13 und 20 StFV infor- Konsultationsbereichen miert die Vollzugsbehörde die Öffentlichkeit über die Lage und die Konsultationsbereiche der Störfallanlagen. Diese Information erfolgt für die Betriebe und Verkehrswege unter kantonalem Vollzug in der Regel über die kantonalen Geoinformationsportale und für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen im Bundesvollzug über die eidgenössischen Geoinformationsportale. Sinnvollerweise informiert die kantonale Vollzugsbehörde die Raumplanungsbehörde des Kantons in geeigneter Weise23 über den geltenden Konsultationsbereich. Empfohlen wird zudem, dass die kantonalen Vollzugsbehörden oder die Raumplanungsbehörden die betroffenen Gemeinden periodisch aktiv zu den Konsultationsbereichen und den damit einhergehenden Koordinationspflichten informieren und diesen die vorliegende Planungshilfe zur Kenntnis bringen; dies im Hinblick auf mögliche zukünftige Planungsaktivitäten in den Konsultationsbereichen.
Bei den Gründen, die einer aktiven Veröffentlichung dieser Umweltinformationen entgegenstehen, können sich die Behörden sinngemäss am Öffentlichkeitsgesetz des Bundes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) und an den entsprechenden kantonalen Bestimmungen orientieren. Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis ist in jedem Fall zu wahren (Art. 10e Abs. 2 USG).
Minimaler Das Ziel der Triage aufgrund des Standorts besteht darin, mit minimalem Aufwand zu ermitteln, Aufwand ob ein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Deshalb können besondere Umstände wie z. B. die Topographie, die Distanz zur Anlage, die Anordnung einzelner Gebäude oder bei Verkehrswegen
21 Gemeinsame Erklärung II vom September 2016 zwischen Wirtschaft, SBB und Behörden zu Chlortransporten auf der Bahn. Abrufbar unter:
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45484.pdf 22 Synthesebericht «Massnahmenanalyse Chlortransporte in Kesselwagen, BAFU Arbeitsgruppe Chlortransporte in Kesselwagen», 22. Dezember 2016 (Link: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48855.pdf ) 23 Für Störfallanlagen, die in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzgesetz; SR 510.518) fallen, ist das Vorgehen zur Information der Planungsbehörde unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten im Einvernehmen zwischen VBS und Kanton zu regeln.
die genaue Art und Menge der transportierten Gefahrengüter, vernachlässigt werden. Diese Umstände können bei Bedarf ab Schritt B einbezogen werden.
3.2.3 Schritt B: Triage aufgrund der Risikorelevanz
Plananpassung risikorelevant? (Nein → Keine weitere Koordination erforderlich; Ja → Schritt C)
Planungsträgerin Befindet sich das von der beabsichtigten Plananpassung erfasste Gebiet ganz oder teilweise inklärt Risikorelevanz ab nerhalb des Konsultationsbereichs, soll beurteilt werden, ob sich mit der beabsichtigten Planung das Störfallrisiko übermässig erhöhen könnte und ob deshalb eine vertiefte Koordinationspflicht ab Schritt C besteht24; dabei sind auch die noch unausgeschöpften baulichen Möglichkeiten gemäss rechtskräftiger Planung sowie allfällige weitere, bereits angekündigte Ein- oder Aufzonungen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Planungsträgerin diese Beurteilung mittels der im Anhang 1 aufgeführten Referenzwerte vornimmt. Die dafür notwendige Methode ist im Anhang 2 beschrieben. Bei Unsicherheiten kann die Planungsträgerin die kantonale Vollzugsbehörde konsultieren.
Empfindliche Einrich- Bei der Triage aufgrund der Risikorelevanz über die Referenzwerte gemäss Anhang 1 sind Obtungen jekte mit erschwerter Evakuierbarkeit der Bevölkerung (aufgrund reduzierter Mobilität der Bevölkerung oder grossen Personenansammlungen) nicht berücksichtigt. Empfindliche Einrichtungen (gemäss nachfolgender Tabelle 1) werden im Konsultationsbereich ausdrücklich nicht empfohlen. Werden solche Einrichtungen trotzdem geplant, so sollten die entsprechenden Planungen sinnvollerweise als risikorelevant im Sinn dieser Planungshilfe betrachtet und grundsätzlich einer Koordination mit der Störfallvorsorge (gemäss Schritt C) unterzogen werden.25
Tabelle 1: Empfindliche Einrichtungen
Empfindliche Einrichtungen werden innerhalb des Konsultationsbereiches nicht empfohlen oder sollten zumindest eine Koordination durchlaufen:
Spitäler, Altersheime, Beherbergungsstätten und Arbeitsplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität
Gefängnisse
Kindergärten, Schulen, Kindertagesstätten
Eventhallen, Stadien
Einkaufszentren
Blaulichtorganisationen
Die Liste empfindlicher Einrichtungen ist nicht abschliessend und soll von den Kantonen sinngemäss angewendet werden.
24 Planungen, die keine Änderungen von Art oder Mass der Nutzung beinhalten, haben in der Regel keinen
Einfluss auf die Risikosituation. Dazu zählen namentlich Änderungen ausschliesslich formeller Natur wie z.B. die Harmonisierung von Begriffen und Messweisen aufgrund der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB].
25 Da Kindertagesstätten und Kindergärten in der Wohnzone zonenkonform sind, wird namentlich bei neuen
grösseren Wohngebieten empfohlen, solche empfindlichen Einrichtungen bspw. in der ersten Bautiefe neben der raumplanungsrelevanten Störfallanlage in der Nutzungsplanung explizit auszuschliessen. Können empfindliche Einrichtungen nicht explizit ausgeschlossen werden, sollten solche Planungen ebenfalls als risikorelevant betrachtet werden.
Vorgehen bei risiko- Wird die Planung als risikorelevant beurteilt, besteht grundsätzlich ein Koordinationsbedarf und es relevanten Planungen ist mit den Schritten C und D fortzufahren. Ergibt die Beurteilung keine Risikorelevanz, kann für die beabsichtigte Plananpassung aus Sicht der Störfallvorsorge auf eine weitere Koordination verzichtet werden. Auf jeden Fall sind die Resultate der Prüfung der Risikorelevanz im Planungsbericht transparent, plausibel und nachvollziehbar zu dokumentieren (Art. 47 RPV).
3.2.4 Schritt C: Evaluation von Massnahmen
C.1 Beizug der Vollzugsbehörde
Beizug der Bei der Evaluation von Massnahmen zieht die Planungsträgerin die Vollzugsbehörde bei. Dieser Vollzugsbehörde Einbezug ist aufgrund von Artikel 11a Absatz 3 StFV zwingend erforderlich. Nach dieser Vorschrift holt die Planungsträgerin, bevor sie über eine risikorelevante Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich beschliesst, zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein. Es handelt sich dabei um die Vollzugsbehörde nach Artikel
23 Absatz 1 StFV. Handelt es sich bei der Vollzugsbehörde um eine Bundesvollzugsbehörde (GS
VBS, BAV, ASTRA, BFE oder BAZL), kann diese die Erarbeitung der Stellungnahme gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 43 USG der örtlich zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde delegieren; dies im Sinne einer Bündelung der Abläufe und einer effizienteren Abwicklung des Koordinationsprozesses, da die Planung der kantonalen Vollzugsbehörde möglicherweise wegen der Triage aufgrund der Risikorelevanz (vgl. Ziff. 3.2.3 hiervor) bereits bekannt ist.
Es wird empfohlen, die Vollzugsbehörde bereits zu Beginn des Evaluationsprozesses und nicht erst am Schluss, unmittelbar vor dem Planungsentscheid, einzubeziehen. Ansonsten drohen Verzögerungen im Planungsprozess. Sinnvollerweise informiert die Vollzugsbehörde den Inhaber der Störfallanlage darüber, dass eine risikorelevante Planung im Konsultationsbereich im Gang ist.
C.2 – Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV – einfache Schutzmassnahmen – einfache Risikoabschätzung
Sicherheitsmass- Bei einer risikorelevanten Planung sollte die Planungsträgerin in Zusammenarbeit mit der Vollnahmen nach Art. 3 StFV zugsbehörde und dem Inhaber der Störfallanlage zunächst die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV (siehe Kapitel 2.2) evaluieren, die sich je nach Planung und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials als erforderlich erweisen könnten. Als Sicherheitsmassnahmen gelten Massnahmen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 StFV). Anhang 3 gibt eine – nicht abschliessende – Übersicht über solche Massnahmen. Auf den Einbezug des Inhabers kann verzichtet werden, wenn dieser bereits in das Planungsverfahren involviert worden ist.
Einfache Schutz- Im Zuge der Ermittlung von Sicherheitsmassnahmen sollte die Planungsträgerin auch abklären, massnahmen ob einfache Schutzmassnahmen (siehe Anhang 4) in der Umgebung der Störfallanlage zur weiteren Verminderung des Risikos zur Verfügung stehen. Einfache Schutzmassnahmen beinhalten raumplanerische und bauliche Massnahmen auf Grundstücken innerhalb des Planungsperimeters in der Nachbarschaft der Störfallanlage, die sich dadurch auszeichnen, dass sie mit verhältnismässig geringen Einschränkungen auf Seite der betroffenen Grundeigentümer bei der Nutzungsart und
beim Nutzungsmass umsetzbar sind. Anhang 4 gibt eine – nicht abschliessende – Übersicht über solche Massnahmen. Bei einer projektbezogenen Planung kann die Planungsträgerin beim Projektierenden entsprechende Vorschläge einholen. Zur Ermittlung der einfachen Schutzmassnahmen sollte ein, je nach Umfang und Komplexität des Nutzungspotenzials und der Risikosituation differenziertes, Vorgehen gewählt werden. Aufwendige Abklärungen stehen grundsätzlich nicht im Vordergrund. Es ist zu beachten, dass die geeigneten Massnahmen stark von der jeweiligen konkreten Situation abhängen.
Einfache Risikoab- Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation von Massnahmen sollte die Planungsträgerin das Risiko schätzung abschätzen, das sich aufgrund der Plananpassung ergeben würde. Dies geschieht unter Anhörung der Vollzugsbehörde (Art. 11a Abs. 3 StFV). Empfohlen ist auch ein Einbezug des Inhabers der Störfallanlage, falls dieser nicht bereits in das Planungsverfahren involviert worden ist. Der Einfluss der Massnahmen auf das Risiko kann in den meisten Fällen grob abgeschätzt werden, so dass keine kostspieligen Analysen erforderlich sein sollten26. Bei Bedarf kann die Vollzugsbehörde vom Inhaber entsprechende Angaben einfordern. Aufgrund der einfachen Risikoabschätzung kann die Planungsträgerin eine oder mehrere Varianten für die Planung zur weiteren Prüfung bestimmen.
C.3 Ist das Risiko tragbar? (Ja → Schritt D.3; Nein → Schritt C.4)
Ist das Risiko trag- Die Tragbarkeit des Risikos wird von der Vollzugsbehörde eingeschätzt. Diese stützt sich dabei bar? auf Artikel 7 StFV. Danach sind bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos neben den Schutzbedürfnissen der Bevölkerung auch alle privaten und öffentlichen Interessen an der Störfallanlage zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 StFV).
Schätzt die Vollzugsbehörde das Risiko für die zur weiteren Prüfung bestimmten Varianten aufgrund der einfachen Risikoabschätzung als tragbar ein (siehe Kapitel 2.2), kann die Planung weiter vorangetrieben werden. Die gewählten Massnahmen werden in Schritt D festgelegt. Erachtet die Vollzugsbehörde das Risiko als nicht tragbar ein, ist entsprechend Schritt C.4 hiernach vorzugehen.
C.4 – zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV – weitere Schutzmassnahmen – vertiefte Risikoabklärung
Zusätzliche Erachtet die Vollzugsbehörde das Risiko unter Schritt C.3 als nicht tragbar, so sollte die Planungs- Sicherheitsmassnahmen, Art. 8 StFV trägerin in Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde und dem Inhaber zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV evaluieren. Sie beantragt der Vollzugsbehörde, die vorgenommene Massnahmenevaluation auf Plausibilität zu prüfen. Die Vollzugsbehörde nimmt diese Prüfung vor und stellt dabei sinnvollerweise den Einbezug und die Anhörung des Inhabers der Störfallanlage sicher; insbesondere lässt sie diesen zu allfälligen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen Stellung nehmen. Die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV beinhalten Massnahmen, die über die wirtschaftlich tragbaren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV hinausgehen. Zu den zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen gehören namentlich auch Betriebs- und
26 Obwohl der Ablauf hier der Einfachheit halber als linear dargestellt wird, erfolgen die Evaluation der Massnahmen und die Beurteilung des Risikos in der Praxis in einem iterativen Vorgehen, einem Hin und Her zwischen den Beteiligten (siehe Abbildung 6). Das heisst, die Vollzugsbehörde ist unter Umständen mehrfach zu kontaktieren.
Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote (Art. 8 StFV), also Sicherheitsmassnahmen, die wirtschaftlich zumindest teilweise nicht mehr tragbar sind. Anhang 3 gibt eine – nicht abschliessende – Übersicht über solche Sicherheitsmassnahmen.
Weitere Schutzmas- Mit der Ermittlung von zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV sollte die Plasnahmen nungsträgerin auch abklären, ob und welche weiteren Schutzmassnahmen in der Umgebung der Störfallanlage zur zusätzlichen Verminderung des Risikos zur Verfügung stehen. Weitere Schutzmassnahmen beinhalten gemeinhin die risikosenkende Änderung der Nutzungsart bzw. des Nutzungsmasses sowie verhältnismässig eher teure bauliche Massnahmen. Anhang 4 gibt eine – nicht abschliessende – Übersicht über solche Massnahmen.
Vertiefte Risikoab- Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation und der Auswahl von zusätzlichen bzw. weiteren Massklärung nahmen sollte die Planungsträgerin eine vertiefte Risikoabklärung vornehmen. Welche Analysen und Studien im Konkreten bei diesen eher seltenen Fällen nötig sind, kann grundsätzlich nur fallweise nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde und unter Einbezug des Inhabers der Störfallanlage entschieden werden.
Möglicherweise sind dabei auch die bauliche und topographische Situation im unmittelbaren Umfeld der Störfallanlage zu berücksichtigen. In Ergänzung zur Risikoabschätzung können sich auch vertiefte Studien als nötig erweisen, insbesondere zur projektspezifischen Massnahmenevaluation (Überprüfung der Massnahmeneffizienz, Machbarkeitsstudien, Kosten-Nutzen-Analysen) sowie zur Identifizierung möglicher Standortalternativen ausserhalb des von der beabsichtigten Plananpassung erfassten Gebiets.
C.5 Ist das Risiko tragbar? (Ja → Schritt D.3; Nein → Schritt D.1)
Ist das Risiko trag- Nach Vornahme der vertieften Risikoabklärung durch die Planungsträgerin wird empfohlen, dass bar? die Vollzugsbehörde erneut die Tragbarkeit des Risikos einschätzt. Wie bei der ersten Tragbarkeitsbeurteilung oben unter Schritt C.3 festgehalten, stützt sie sich dabei auf Artikel 7 StFV.
Schätzt die Vollzugsbehörde das Risiko für die zur weiteren Prüfung bestimmte Planung inklusive zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV und weitere Schutzmassnahmen aufgrund der vertieften Risikoabklärung als tragbar ein (siehe Kapitel 2.2), kann die Planung weiter vorangetrieben werden. Die gewählten Massnahmen können in Schritt D.3 festgelegt werden.
Erachtet die Vollzugsbehörde das Risiko als nicht tragbar, so sollte die Planungsträgerin diesen Befund im Rahmen der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung unter Schritt D.1 berücksichtigen.
3.2.5 Schritt D: Entscheidphase
D.1 Überwiegt das öffentliche Interesse an der Planung? (Ja → Schritt D.3; Nein → Schritt D.2)
Grundsatz Ist das Risiko unter Berücksichtigung der gemäss Schritt C evaluierten Massnahmen noch immer untragbar, sollte dieser Umstand in der durch die Planungsträgerin vorzunehmenden umfassen-
den raumplanerischen Interessenabwägung berücksichtigt werden. Diesem Punkt ist besondere Beachtung zu schenken, wenn die Plananpassung die Einstellung des Betriebs oder der Anlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung zur Folge haben könnte.
Raumplanerische In- Ziel der Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge ist es, den Schutz der Bevölketeressenabwägung rung vor Störfallrisiken und eine nachhaltige Siedlungsentwicklung bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die Raumplanung hat dazu nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b RPG einen gewichtigen Beitrag zu leisten (Schutz von Wohngebieten vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen). Andererseits sind brachliegende oder ungenügend genutzte Flächen in Bauzonen besser zu nutzen und mögliche Verdichtungen der Siedlungsfläche an die Hand zu nehmen (Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG) sowie Wohn- und Arbeitsgebiete schwergewichtig an Orten zu planen, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind (Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG).
Im Rahmen der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung ist es empfehlenswert, insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Planung am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei die spezifischen Ziele der Siedlungsentwicklung (Siedlungsentwicklung nach innen, Lenkung der Entwicklung an zentrale Lagen, Bildung von Entwicklungsschwerpunkten, usw.), die Aspekte der Verkehrserschliessung sowie die Frage, wie stark die beabsichtigten Nutzungen aus betriebstechnischen, organisatorischen oder funktionalen Gründen auf den Standort angewiesen sind27. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Eng mit dieser Abwägung verbunden ist die Überprüfung von Standortalternativen. Kann für die vorgesehenen Nutzungen, insbesondere für risikoempfindliche Nutzungen, auf einen Alternativstandort ausgewichen werden, sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Berücksichtigt wird sinnvollerweise weiter, ob alle verhältnismässigen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV und alle weiteren Schutzmassnahmen in die Planung eingeflossen sind. Gegebenenfalls sollte auch geprüft werden, ob andere, weniger risikoempfindliche Nutzungen Platz finden könnten.
Dem öffentlichen Interesse an der beabsichtigten Plananpassung steht das Interesse am Erhalt der Störfallanlage gegenüber. In dieser Hinsicht ist es namentlich empfehlenswert, zu beurteilen, in welchem Ausmass öffentliche Interessen den Erhalt und den Betrieb der Störfallanlage im bisherigen Umfang erfordern. Berücksichtigt werden sollten aber auch die privaten Interessen der Störfallanlageninhaber.
Empfehlungen zur Grundsätzlich sind im Rahmen der durch die Planungsträgerin vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung raumplanerischen Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV das Interesse an der Umsetzung der beabsichtigten Planung und das Interesse an einem Verzicht auf die untragbare Risikoerhöhung zusammen mit den weiteren Interessen frei gegeneinander abzuwägen. Die oben genannten Planungsgrundsätze nach Artikel 3 RPG sind bei der Ausübung dieses Planungsermessens aber gebührend zu berücksichtigen. Folgende Empfehlungen können den Planungsträgerinnen für die Abwägung der Planungs- und der Störfallinteressen weiter behilflich sein:
27 Siehe zu diesen Aspekten der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung auch ISOS und
Verdichtung - Bericht der Arbeitsgruppe, ARE, 2016, Kap. 6.2.2 ff (https://www.are.admin.ch/are/de/home/medien-und-publikationen/publikationen/staedte-und-agglomerationen/isos-undverdichtung.html)
– Risikoerhöhungen, die das untere Viertel des Übergangsbereichs nicht überschreiten, können bei Entwicklungen von einem gewissen öffentlichen Interesse in der Regel als eher unbedenklich betrachtet werden.
– Risikoerhöhungen bis zur Mitte des Übergangsbereiches können bei räumlichen Entwicklungen von ausgewiesenem öffentlichem Interesse die bspw. im regionalen oder kantonalen Richtplan enthalten sind, in der Regel als vertretbar betrachtet werden
– Risikoerhöhungen, die über die Mitte des Übergangsbereichs hinausführen, sollten nur bei räumlichen Entwicklungen von ausgewiesenem übergeordnetem öffentlichem Interesse, die bspw. im regionalen oder kantonalen Richtplan festgelegt sind, ins Auge gefasst werden.
– Risikoerhöhungen in den nicht akzeptablen Bereich hinein können im Sinne der Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG) grundsätzlich nicht empfohlen werden und sind aufgrund der weitreichenden Konsequenzen auf den Schutz der Bevölkerung sowie möglicherweise auch für den Weiterbestand der Anlage besonders sorgfältig abzuwägen.
D.2 Verzicht auf die Plananpassung in der vorgesehenen Form
Verzicht auf die Pla- Kommt die Planungsträgerin aufgrund ihrer umfassenden raumplanerischen Interessenabwänung in der vorgesehenen Form gung zum Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der beabsichtigten Planung besteht, wohl aber am Verzicht auf eine untragbare Risikoerhöhung bzw. am Erhalt der Störfallanlage, wird sie die Planung in der vorgesehenen Form nicht beschliessen. Eine angepasste Planung am selben Standort, welche weniger risikoempfindliche Nutzungen zulässt, ist aber durchaus denkbar. Aufgrund der angepassten Planung wäre dann eine erneute Koordination vorzunehmen.
D.3 Festlegung der erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen
Festlegung der erfor- Kommt die Planungsträgerin aufgrund ihrer umfassenden raumplanerischen Interessenabwäderlichen Schutzmassnahmen bei der gung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Plananpassung am vor- Planung gesehenen Standort grösser ist als das öffentliche Interesse auf einen Verzicht auf die untragbare Risikoerhöhung, kann sie die auf Grund der Evaluation in Schritt C zur Verfügung stehenden einfachen oder weiteren Schutzmassnahmen in die Planänderung integrieren oder diese als Auflagen stufengerecht festlegen.
Festlegung der erfor- Im Planungsverfahren können in der Regel keine Sicherheitsmassnahmen gegenüber dem Inhaderlichen Sicherheitsmassnahmen ber der Störfallanlage angeordnet werden. Hierfür kommt das separate Verfahren nach Artikel 3 und 8 StFV zur Anwendung. Falls sich im Rahmen der Evaluation von Massnahmen zeigt, dass Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 und 8 StFV notwendig sind und keine freiwillige Zusammenarbeit zustande kommt (z.B. mittels einer Planungsvereinbarung, vgl. dazu Ziff. 3.2, S. 19, hiervor), sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen deshalb von der Vollzugsbehörde im Verfahren nach Artikel 3 und 8 StFV in Koordination mit dem Planerlassverfahren anzuordnen.
D.4 Entscheid
Planerischer Ent- Die Planungsträgerin beschliesst die fragliche Plananpassung (inklusive die erforderlichen scheid Schutzmassnahmen und Auflagen betreffend Störfallvorsorge). Anschliessend ist die Planung in
der Regel noch von der kantonalen Genehmigungsbehörde zu genehmigen; d.h., dieser Entscheid bleibt vorbehalten.
Dokumentation Zu empfehlen ist eine gute Dokumentation der vorgenommenen Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge. Artikel 3 Absatz 2 RPV verlangt explizit, dass die umfassende raumplanerische Interessenabwägung in der Entscheidbegründung darzulegen ist. Die vorgenommene Risikoabschätzung bzw. Risikoabklärung, die umfassende raumplanerische Interessenabwägung und die Massnahmenevaluation sind deshalb von der Planungsträgerin in einem Bericht (z.B. Planungsbericht nach Art. 47 RPV) transparent und nachvollziehbar aufzuzeigen. Dabei ist auf allfällige vorhandene Expertenberichte zu verweisen.
Entscheid nach StFV In Koordination mit dem planerischen Entscheid verfügt die Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 3 und 8 StFV die allfällig erforderlichen Sicherheitsmassnahmen28 gegenüber dem Inhaber der Störfallanlage.
Nachträgliche Sollten infolge der Plananpassung trotz der Anstrengungen aller Beteiligten untragbare Risiken Sicherheitmassnahmen entstehen, ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, nach Eintritt der Rechtskraft der Planänderung den Inhaber der Störfallanlage im Verfahren nach Artikel 3 und 8 StFV nachträglich zu verpflichten, bis zur Inbetriebnahme der in der Planung vorgesehenen Nutzung die aufgrund der Planung noch erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen (baulicher, technischer oder organisatorischer Art) zu treffen, um das Risiko innerhalb einer angemessenen Frist auf ein tragbares Niveau zu senken. Zu diesen Massnahmen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote (Art. 8 Abs. 1 StFV). Ist die Vollzugsbehörde eine Bundesbehörde, hört sie vor ihrem Entscheid das BAFU und den Kanton an.
3.3 Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in der Richtplanung
Grundsatz zur Koor- Der kantonale Richtplan dient der Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die dination im kantonalen Richtplan anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen. Eine vorausschauende Abstimmung ist für die frühzeitige Koordination zukünftiger räumlicher Interessen hilfreich. Dazu gehört auch eine Berücksichtigung der Anliegen der Störfallvorsorge. Nach Artikel 11a Absatz 1 StFV ist die Koordination von Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge im kantonalen Richtplan vorausschauend zu behandeln.
Festlegung von Zie- Im kantonalen Richtplan müssen Ziele zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge len im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Im Folgenden sind basierend auf bestehenden Festlegungen in kantonalen Richtplänen einige Beispiele für mögliche Ziele aufgeführt:
– Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge sind so aufeinander abzustimmen, dass die spezifischen Ziele der Siedlungsentwicklung (Siedlungsentwicklung nach innen, Lenkung der Entwicklung an zentrale Lagen, Abstimmung von Siedlung und Verkehr, usw.) möglichst ohne Erhöhung der Risiken erreicht werden können.
28 Die Realisierung der Massnahmen nach Art. 3 und Art. 8 StFV hat - soweit möglich - parallel zur geplanten
Bebauung bzw. spätestens vor Inbetriebnahme der neuen Nutzungen zu erfolgen.
– Die Bevölkerung ist vor Störfallrisiken zu schützen. Die Siedlungsentwicklung im Umfeld von raumplanungsrelevanten Störfallanlagen ist so zu planen, dass unter Bewahrung ihrer spezifischen Ziele (Siedlungsentwicklung nach innen, Lenkung der Entwicklung an zentrale Lagen, Abstimmung von Siedlung und Verkehr, usw.) möglichst wenige zusätzliche Risiken entstehen.
Festlegung von Im kantonalen Richtplan sollten weiter Grundsätze zur Koordination formuliert werden, wie zum Grundsätzen Beispiel:
– Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Störfallvorsorge im Rahmen ihrer Planungen. Sie arbeiten dabei zusammen.
– In der Umgebung von raumplanungsrelevanten Störfallanlagen sind die notwendigen raumplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, um eine zwischen Störfallvorsorge und Siedlungsentwicklung abgestimmte Raumentwicklung sicher zu stellen.
Festlegung von be- Zusätzlich zu den eher abstrakt formulierten Zielen und Grundsätzen zur Koordination von Raumhördenverbindlichen Aufträgen planung und Störfallvorsorge werden sinnvollerweise auch gewisse verbindliche Aufträge an die Planungs- und Genehmigungsbehörden festgelegt. Im Folgenden sind dazu Beispiele formuliert.
– Bei der Prüfung und Genehmigung der Nutzungspläne stellt die zuständige kantonale Behörde sicher, dass die Siedlungsentwicklung so erfolgt, dass die diesbezüglichen Ziele (Siedlungsentwicklung nach innen, Lenkung der Entwicklung an zentrale Lagen, Abstimmung von Siedlung und Verkehr, usw.) möglichst ohne Erhöhung der vorhandenen Risiken erreicht werden können.
– Bei risikorelevanten Anpassungen des Nutzungsplans im Konsultationsbereich ziehen die zuständigen Planungsträgerinnen frühzeitig die kantonale Vollzugsbehörde bei.
– Anpassungen des Nutzungsplans im Konsultationsbereich können erst genehmigt werden, wenn ihre Risikorelevanz geklärt, allfällige Massnahmen unter Einbezug der kantonalen Vollzugsbehörde und der Interessierten (Inhaber der Störfallanlage, Projektierende) definiert sowie deren Umsetzung verbindlich geregelt worden sind.
– Ein- oder Aufzonungen bedürfen des Nachweises, dass das Risiko dank zweck- und verhältnismässigen Massnahmen nicht erheblich bzw. wesentlich erhöht wird oder dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der entsprechenden Nutzung am betreffenden Standort besteht.
Vorranggebiete Zum Schutz von grösseren, zusammenhängenden Standorten von Störfallanlagen, deren Erhalt Störfallvorsorge aus kantonaler Sicht wichtig ist, können die Kantone im kantonalen Richtplan «Vorranggebiete Störfallvorsorge» ausscheiden. In diesen Gebieten sind Nutzungen nur zulässig, wenn sie geringe Risikoerhöhungen zur Folge haben. Nutzungen, welche Sicherheitsanpassungen bei Störfallbetrieben erforderlich machen (z. B. Wohnnutzungen, personenintensive Nutzungen wie Einkaufszentren und Bürogebäude oder empfindliche Nutzungen wie Spitäler, Altersheime, Schulen), sind demgegenüber nicht zulässig. Die vom Kanton festgelegten Vorranggebiete sind von den Gemeinden aufgrund der behördenverbindlichen Wirkung des kantonalen Richtplans zwingend grundeigentümerverbindlich in der Nutzungsplanung umzusetzen.
Als Beispiel eines Vorranggebiets Störfallvorsorge kann das vom Kanton Basel-Landschaft für die aus kantonaler Sicht wichtigen Arbeitsstandorte Schweizerhalle und Auhafen festgesetzte Vorranggebiet angeführt werden. In diesem Vorranggebiet sind keine Nutzungen zuzulassen, die das Risiko von Todesfällen oder Verletzten bei einer Havarie soweit erhöhen, dass Sicherheitsanpassungen bei Störfallbetrieben erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Nutzungen: Wohnen, personenintensive Betriebe wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Intensivsport- und Freizeitanlagen, branchenfremde Dienstleistungsbetriebe. Die Standortgemeinden Muttenz und Pratteln haben die Grundsätze des Vorranggebiets in ihren Zonenplänen umzusetzen 29.
Standortplanung von Öffentliche Anlagen (Schulen, Spitäler, Sportstadien usw.) von kantonaler Bedeutung, Einkaufspublikumsintensiven Einrichtungen zentren, Entwicklungsschwerpunkte, touristische Anlagen etc. führen zu grösseren Menschenansammlungen und beeinflussen dadurch die Risikosituation. Sie werden in der Regel im kantonalen Richtplan festgelegt (Art. 8 Abs. 2 RPG). Bei diesen Festlegungen ist nach Artikel 11a Absatz 1 StFV eine Koordination mit der Störfallvorsorge durchzuführen. Falls ein Vorhaben im Konsultationsbereich liegt, sollte die für die kantonale Richtplanung verantwortliche Behörde die oben abgehandelte Koordinationsmethode anwenden. Namentlich werden sinnvollerweise schon im Rahmen der Richtplanung Standortalternativen geprüft. Wenn keine Alternativen möglich sind, das Vorhaben risikorelevant ist und ein erhebliches öffentliches Interesse am betreffenden Standort besteht, sollte die Planungsträgerin mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde das weitere Vorgehen in der nachgeordneten Planung festlegen. Dazu kann sie im Richtplan entsprechende Koordinationsanweisungen an die für die Nutzungsplanung zuständigen Behörden festlegen. Eigentliche Schutzmassnahmen können in der Regel noch nicht festgelegt werden, da die Vorhaben auf Richtplanstufe oft noch nicht genügend konkret sind und die Richtplanung auch keine grundeigentümerverbindliche Wirkung hat.
Hinweise zur regio- Sollen im Rahmen von regionalen oder kommunalen Richtplanungen konkrete Festlegungen innalen und kommunalen Richtplanung nerhalb eines Konsultationsbereichs getroffen werden, empfiehlt es sich, entsprechend dem oben dargelegten Vorgehen bei der Standortplanung von publikumsintensiven Einrichtungen vorzugehen. Dies betrifft bspw. die Festlegung von neuen Vorranggebieten Wohnen / Arbeiten und von Verdichtungs- / Umstrukturierungsgebieten sowie von Eignungsgebieten für Hochhäuser. Auch auf dieser Stufe können in der Regel noch keine eigentlichen Massnahmen festgelegt werden. Idealerweise wird ebenfalls mit Koordinationsanweisungen für die nachgelagerte Nutzungsplanung gearbeitet.
3.4 Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in der Nutzungsplanung
Grundsatz zur Nut- Zentraler Inhalt von Artikel 11a StFV ist die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge zungsplanung in der Nutzungsplanung. Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und – im Rahmen der Planbeständigkeit – definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig. Die Nutzungsplanung bietet zudem das Instrumentarium für die
29 Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft vom April 2017, Kap. S3.2. abrufbar unter: www.baselland.ch >
Politik und Behörden > Direktionen > Bau- und Umweltschutzdirektion > Raumplanung > Richtplanung
abschliessende Festlegung von Schutzmassnahmen. Die Methode zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge, wie in Kapitel 3.2 vorgestellt, sollte sowohl bei einer Total- als auch einer Teilrevision der Nutzungsplanung angewendet werden, sobald der Konsultationsbereich berührt ist.
Sondernutzungspla- Auch bei einer Gesamtrevision der Ortsplanung sollte die Koordination mit der Störfallvorsorge nung als ideales Koordinationsinstru- nicht vernachlässigt werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung einer Gesamtrevision sind die konment kreten Inhalte eines grösseren Projekts (Detailnutzung, Bautypologie) aber oft noch unbekannt. Deshalb kann es sich im Sinne der Stufengerechtigkeit als sinnvoll erweisen, wenn in der Grundnutzungsplanung nur die wichtigsten Planungsanforderungen festgelegt und die detaillierten Schutzmassnahmen erst in der nachfolgenden Sondernutzungsplanung30 geregelt werden. Die Sondernutzungsplanung eignet sich besonders gut, um zwischen Projektierenden, Behörden und Inhabern von Störfallanlagen sinnvolle Verhandlungslösungen zu erreichen und die erforderlichen baulichen Einschränkungen oder Einschränkungen in der Nutzungsart pro Baufeld festzulegen. Idealerweise wird für die Ausarbeitung der Massnahmen ein Beratungsbüro beigezogen.
Festhalten von Mas- Das Resultat der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge besteht in der Anordnung snahmen in der Nutzungsplanung von bestimmten Schutzmassnahmen. Damit diese rechtsverbindlich werden, sollten sie in der Nutzungsplanung, d.h. im Baureglement und/oder im Zonenplan, festgehalten werden. Schutzmassnahmen können bauliche Massnahmen wie die Ausgestaltung der Gebäudefassaden oder die Lage von Luftansaugstellen beinhalten. In der Nutzungsplanung können aber falls notwendig auch Vorschriften zur Nutzung wie die Anordnung von Räumen und Nutzungen, die Beschränkung von Nutzungsart oder -mass oder einer maximale Arbeitsplatz- oder Einwohnerdichte festgelegt werden. Anhang 4 gibt eine – nicht abschliessende – Übersicht über die Schutzmassnahmen.
Planungsbericht Alle Schritte sowie die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahnach Artikel 47 RPV men einer Nutzungsplanänderung müssen in den Planungsbericht nach Artikel 47 RPV sowie in einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integriert werden: Lage der Planung im Konsultationsbereich, vorgesehene Nutzungsdichte, Risikosummenkurve vor der Nutzungsplanänderung (Ist-Zustand) und nach der Nutzungsplanänderung (zukünftiger Zustand), Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (einfache Risikoabschätzung oder allfällige vertiefte Risikoabklärung), evaluierte Massnahmen nach Artikel 3 und 8 StFV und Schutzmassnahmen inklusive den Einfluss auf die Risikosummenkurve des zukünftigen Zustandes und Resultat sowie Begründung der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung. Die entsprechenden Argumente sollten im Planungsentscheid der Behörde festgehalten werden (begründeter Entscheid).
30 Als Sondernutzungspläne gelten Gestaltungspläne, Quartierpläne, Bebauungspläne, Überbauungsordnungen etc.
4 BERATUNG IM BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
4.1 Überblick
Ausgangslage Gemäss dem ergänzten Artikel 11a Absatz 1 StFV haben die Kantone die Störfallvorsorge neben der Richt- und Nutzungsplanung neu auch bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Artikel 1 RPV enthält eine breite Definition der raumwirksamen Tätigkeiten. Zu den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten nach Artikel 11a Absatz 1 StFV gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Artikel 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde. Nicht als raumwirksame Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 StFV gelten Bewilligungen und Planungen, die nur entfernt oder gar nicht mit dem Siedlungswachstum und damit der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung in Zusammenhang stehen wie bspw. Rodungsbewilligungen oder Wasserbauplanungen.
Bei Baugesuchen zu möglicherweise risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, eine Koordination im Sinne der im Kapitel 3 hiervor vorgestellten Methode durchzuführen. Namentlich kann der Bauherr aufgrund des in Artikel 10 USG verankerten Störerprinzips nicht verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu dulden oder sich an allfälligen Sicherheitsmassnahmen des Störfallanlageninhabers finanziell zu beteiligen. Insbesondere bei bestehenden Störfallanlagen von öffentlichem Interesse wie Mineralöl-Pflichtlager sowie raumplanungsrelevanten Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen und Erdgashochdruckleitungen ist eine Koordination trotzdem erwünscht.
Ziele Mit der hier vorgeschlagenen Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde bei möglicherweise risikorelevanten Vorhaben im Konsultationsbereich (Ziff. 4.3 hiernach) wird den Kantonen eine Methode empfohlen, wie sie Artikel 11a Absatz 1 StFV im Rahmen von Bauvorhaben in rechtkräftigen Bauzonen, bei welchen keine Koordination in der Richt- und Nutzungsplanung stattgefunden hat, umsetzen können31. Mit dieser Beratung kann sichergestellt werden, dass der Bauherr über die Risikosituation seines Vorhabens informiert wird. Es ist auch möglich, diesem allfällige zur Verfügung stehende geeignete Massnahmen aufzuzeigen, mit denen Personen in dem von ihm geplanten Gebäude geschützt werden können.
Allfällige Schutzmassnahmen sind zwar immer freiwillig, d.h. es liegt im Ermessen des Bauherrn, ob er die Empfehlungen der kantonalen Vollzugsbehörde ganz oder teilweise umsetzt oder auf eine Umsetzung verzichtet. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass sich ein Bauherr oft gar nicht bewusst ist, dass sein Vorhaben im Konsultationsbereich mit Risiken für die künftigen Gebäudenutzer verbunden ist. Vorausgesetzt, er wird früh genug informiert, ist ein Bauherr in vielen Fällen bereit, gewisse Schutzmassnahmen, die kostengünstigen und effektiven Schutz vor Störfallrisiken bieten, freiwillig zu treffen, namentlich, da ihm dies bei der Versicherung seines Gebäudes nützlich sein kann. Ziel der Beratung im Baubewilligungsverfahren ist also der verbesserte Schutz bestehender Störfallanlagen durch die Behebung eines Informationsdefizits beim benachbarten Bauherrn.
31 Im Falle von Bauvorhaben, bei denen in der Richt- und Nutzungsplanung die Koordination mit der Störfallvorsorge stattgefunden hat, wurden die geeigneten Massnahmen bereits in der Richt- und Nutzungsplanung verbindlich verankert. Ebenfalls wurde dabei die Risikorelevanz der Planung festgestellt bzw. die Tragbarkeit des Risikos beurteilt.
Die Beratung im Baubewilligungsverfahren entspricht dem etablierten Vorgehen bei Bauvorhaben in Naturgefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) oder Restgefährdung (gelb/weisse Gefahrengebiete). In diesen Fällen werden die betroffenen Grundeigentümerinnen und –eigentümer ebenfalls über die bestehende Gefährdung informiert und es werden ihnen in Zusammenarbeit mit den Versicherungen mögliche Schadenverhütungsmassnahmen empfohlen32.
Nicht Gegenstand dieser Beratung des Bauherrn ist die Umsetzung von allfälligen in der Nutzungsplanung verbindlich festgeschriebenen Schutzmassnahmen. Diese sind im Baubewilligungsverfahren zwingend umzusetzen.
Bekanntmachung Damit die Beratung im Baubewilligungsverfahren im Einzelfall erfolgsversprechend ist, kann es sich Konsultationsbereiche als sinnvoll erweisen, die Eigentümer von Grundstücken in Konsultationsbereichen über die Ausdehnung der Konsultationsbereiche und die gegebene Risikosituation zu informieren. Dies auch unabhängig von konkreten Bauabsichten.
Ablauf der Bera- Der empfohlene Ablauf der Beratung im Baubewilligungsverfahren (siehe Abbildung 7) beinhaltet tung die folgenden drei Schritte:
Die Schritte A und B beinhalten eine Triage aufgrund des Standortes und der Nutzung des beabsichtigen Bauvorhabens. Zuständig für diese Schritte ist die Baubewilligungsbehörde unter Mitwirkung des Bauherrn.
Im Schritt C geht es um die Beratung des Bauherrn. Die Beratung beinhaltet die Abklärung der Risikorelevanz des Vorhabens, die Information des Bauherrn über die Risikosituation und die Information des Störfallanlageninhabers. Die Beratung kann auch die Empfehlung bestimmter Schutzmassnahmen umfassen (vgl. dazu Anhang 4). Zuständig für die Beratung ist die kantonale Vollzugsbehörde unter Mitwirkung des Inhabers der Anlage33.
Zeitliche Einbin- Die Beratung der kantonalen Vollzugsbehörde sollte möglichst rasch nach der Einreichung des dung der Beratung in das Baubewilli- Baugesuchs erfolgen. So kann erstens der Bauherr noch rechtzeitig über die Risikosituation oder gungsverfahren eine allfällige Risikorelevanz seines Vorhabens informiert werden und hat Gelegenheit, sein Baugesuch vor der Erteilung der Baubewilligung allenfalls mit risikomindernden Massnahmen zu ergänzen bzw. eine allfällige Projektänderung rechtzeitig einzureichen. Zweitens wird dem Inhaber so ermöglicht, den Kurzbericht oder die Risikoermittlung für seine Störfallanlage entsprechend den Anforderungen nach Artikel 8a StFV frühzeitig anzupassen.
Erhalten die Behörden bereits vor der Einreichung des Baugesuchs Kenntnis von einem möglicherweise risikorelevanten Bauvorhaben, bspw. im Rahmen einer Voranfrage oder einer allgemeinen Bauherrenberatung durch die Behörden, sollte die Beratung der kantonalen Vollzugsbehörde noch vor der Einreichung des Baugesuchs erfolgen.
32 Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Wasser und Geologie, Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft: Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, Bern 2005. S. 27 33 Bei Bedarf kann auch die zuständige Bundesvollzugsbehörde beigezogen werden.
4.2 Information der Grundeigentümer in den Konsultationsbereichen
Sensibilisierung Bei Grundstücken in Konsultationsbereichen, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen, der Grundeigentümer wird empfohlen, die entsprechenden Eigentümer proaktiv – im Sinne der Sensibilisierung – über die Risikosituation zu informieren. Zudem sollten eine allgemeine Beratung durch die kantonale Vollzugsbehörde angeboten und Voranfragen vor der Einreichung des eigentlichen Baugesuchs empfohlen werden. Diese Information erhöht zum einen die Akzeptanz der vorliegenden Beratung im Baubewilligungsverfahren (Ziff. 4.3 hiernach). Zum anderen ermöglicht sie, dass verantwortungsbewusste Grundeigentümer bzw. Bauherren die Störfallsituation bereits bei der Projektierung einbeziehen können.
Zielführend in diesem Sinn ist das Vorgehen des Kantons Zürich, der in seinen kantonalen Richtplan eine Bestimmung aufgenommen hat, die von den Gemeindebehörden verlangt, dass sie Grundeigentümer informieren, deren Grundstücke ganz oder teilweise in den Konsultationsbereichen von der StFV unterstellten Anlagen liegen. Sinnvoll können aber auch Informationsveranstaltungen sein, wie sie in einigen Kantonen ab 2013 anlässlich der Einführung des neuen Artikel 11a StFV stattgefunden haben.
Fokus auf Nut- Für die Berücksichtigung der Störfallvorsorge im Baubewilligungsverfahren sind die bereits bebauzungsreserven und ten und relativ gut genutzten Grundstücke grundsätzlich nicht erheblich. Aus Effizienzgründen kann -potenziale die Information deshalb auf Grundeigentümer von Grundstücken beschränkt werden, auf denen deutliche Nutzungsreserven bestehen. Als Nutzungsreserven gelten in diesem Zusammenhang in der Regel noch unbebaute Bauzonen, Baulücken sowie klar unternutzte Grundstücke. Nur auf solchen Grundstücken sind – im Rahmen der geltenden Nutzungsplanung – Vorhaben möglich, die Wohn- und Arbeitsflächen für mehr als 50/100 Personen mit sich bringen. Zur Erhebung dieser Reserven eignen sich die Methoden und Hilfsmittel, die aufgrund des Auftrags des Raumplanungsgesetzes, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis RPG), erarbeitet wor-
Ergänzung der Empfohlen wird weiter, die Triagekriterien «Konsultationsbereich», «Personenanzahl > 50/100» und Baugesuchformulare «Empfindliche Nutzung» (Ziff. 4.3.2 – 4.3.3 hiernach) in die Baugesuchformulare aufzunehmen und auf die Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde bei möglicherweise risikorelevanten Vorhaben hinzuweisen. Der Bauherr wird so bereits beim Ausfüllen der Formulare darauf aufmerksam gemacht, dass er im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens u.U. von der kantonalen Vollzugsbehörde beraten wird.
34 Beispiele solcher Methoden:
– RAUM+ der ETH Zürich. Informationen abrufbar unter: www.raumplus.ethz.ch – Siedlungsentwicklung nach innen (SEin) des Kantons Bern. Informationen abrufbar unter: www.be.ch/dij > Raumplanung > Kantonale Raumplanung
Beratung im Rah- Viele Gemeinden beraten Bauherren bei komplexen Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage im men von Voranfragen Rahmen von Sprechstunden und dgl. oder beantworten entsprechende Voranfragen schriftlich. Dies ermöglicht es Bauherren, Risiken bei der behördlichen Bewilligung ihres Projekts besser zu antizipieren und so Zusatzkosten wegen Projektanpassungen zu vermeiden.
Erhalten die Behörden aufgrund einer derartigen Voranfrage vor der Einreichung des eigentlichen Baugesuchs Kenntnis von einem möglicherweise risikorelevanten Vorhaben, wird empfohlen, die unten dargelegten Schritte der Beratung im Baubewilligungsverfahren (Ziff. 4.3.2 – 4.3.4 hiernach) vor der Einreichung des Baugesuchs sinngemäss durchzuführen. D.h., wenn die Baubewilligungsbehörde bspw. erkennt, dass das fragliche Vorhaben Arbeitsplätze für mehr als 50 bzw. 100 Personen beinhalten wird, wird empfohlen, dass sie das Vorprojekt bzw. die vorhandenen Unterlagen und Informationen bereits zu diesem Zeitpunkt an die kantonale Vollzugsbehörde weiterleitet. Diese kann die Risikorelevanz des Vorhabens überprüfen, den Bauherrn und den Inhaber der Störfallanlage anschliessend über die Risiken des Vorhabens informieren und dem Bauherrn allfällige risikomindernde Schutzmassnahmen empfehlen. Die Chance, dass der Bauherr diese Massnahmen im Rahmen der Projektierung noch berücksichtigt, ist grösser als später im Baubewilligungsverfahren.
4.3 Ablauf Beratung im Baubewilligungsverfahren
4.3.1 Ablaufschema
Abbildung 7: Ablaufschema Beratung im Baubewilligungsverfahren
4.3.2 Schritt A: Triage aufgrund des Standorts
Vorhaben im Konsultationsbereich? (Nein → Keine Beratung des Bauherrn erforderlich; Ja → Schritt B)
Analoge Anwendung Zunächst sollte abgeklärt werden, ob sich der Standort des Vorhabens ganz oder teilweise der Konsultationsbereiche innerhalb eines Konsultationsbereichs befindet. Siehe dazu auch Ziff. 3.3 hiervor (Schritt A: Triage aufgrund des Standortes). Empfohlen wird, dass die Federführung für diesen Schritt bei der Baubewilligungsbehörde liegt. Sinnvoll ist aber auch die Mitwirkung des Bauherrn; dieser sollte sich selbst ebenfalls darüber informieren können, ob sich sein Vorhaben innerhalb eines Konsultationsbereichs befindet. Allenfalls hat er dies auch im entsprechenden Baugesuchformular festzuhalten (vgl. dazu Ziff. 4.2 hiervor).
4.3.3 Schritt B: Triage aufgrund der Nutzung
Vorhaben > 50/100 Personen und/oder empfindliche Einrichtung? (Nein → Keine Beratung des Bauherrn erforderlich; Ja → Schritt C)
Triagekriterien Beinhaltet das Baugesuch neuen Wohnraum für mehr als 50/100 Personen, neue Arbeitsplätze für mehr als 50/100 Personen oder ermöglicht es in anderweitiger Art den dauernden Aufenthalt von mehr als 50/100 Personen, ist es potenziell risikorelevant und es sollte mit Schritt C fortgefahren werden.
Bei Betrieben und Rohrleitungsanlagen (Erdgas- und Erdölleitungen) wird ein Wert von 50 Personen, bei Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen und beim Rhein ein Wert von 100 Personen, empfohlen35.
Beinhaltet das beabsichtigte Vorhaben eine empfindliche Einrichtung (vgl. dazu Ziff. 3.2.3, Tabelle 1, hiervor), ist eine Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde empfehlenswert.
Baubewilligungsbe- Wie bei Schritt A liegt die Federführung für die Triage aufgrund der Nutzung sinnvollerweise bei hörde federführend der Baubewilligungsbehörde. Diese sollte anhand der zu Verfügung stehenden Baugesuchunterlagen abklären, wie viele Arbeitsplätze etc. das vorliegende Vorhaben mit sich bringt. Fehlen konkrete numerische Angaben, wird empfohlen, die Zahlen aufgrund der geplanten Flächen und dem aktuellen durchschnittlichen Wohn- und Arbeitsflächenbedarf pro Person zu eruieren. Sinnvoll ist auch die Mitwirkung des Bauherrn; dieser kann der Baubewilligungsbehörde auf Nachfrage Auskunft über die mögliche Personenanzahl oder die genaue Nutzungsart geben. Allenfalls sollte er dies auch im entsprechenden Baugesuchformular festhalten (vgl. dazu Ziff. 4.2 hiervor).
35 Die Empfehlung zu diesen beiden Triagekriterien ist bewusst konservativ und deshalb eher tief gehalten. Die Werte sollen im Rahmen der Anwendung dieser Planungshilfe geprüft und bei neuen Erkenntnissen bei Bedarf (nach oben) angepasst werden.
4.3.4 Schritt C: Beratung
Abklärung Risikorelevanz Vorhaben risikorelevant? (Nein → Keine weitere Beratung des Bauherrn erforderlich; Ja → Information des Bauherrn zur Risikorelevanz, allfällige Empfehlung von Massnahmen und Information des Inhabers)
Grundsatz Befindet sich der Standort ganz oder teilweise innerhalb des Konsultationsbereichs und beinhaltet das Baugesuch Wohn- oder Arbeitsraum für mehr als 50/100 Personen bzw. empfindliche Nutzungen, sollte die kantonale Vollzugsbehörde beigezogen werden. Die Baubewilligungsbehörde sollte in diesem Fall die kantonale Vollzugsbehörde auffordern, das Baugesuch innert einer bestimmten Frist aus der Sicht Störfall zu prüfen und leitet dieser zu diesem Zweck die Baugesuchunterlagen weiter.
Abklärung Risikorele- In einem ersten Schritt sollte die kantonale Vollzugsbehörde abklären, ob sich mit dem beabvanz durch die kant. Vollzugsbehörde sichtigten Vorhaben das Störfallrisiko innerhalb des Konsultationsbereichs übermässig erhöhen könnte und ob deshalb eine weitere Beratung des Bauherrn angezeigt ist. Es wird empfohlen, diese Beurteilung anhand der eingereichten Baugesuchunterlagen vorzunehmen. Die im Anhang 1 aufgeführten Referenzwerte und die in Anhang 2 beschriebene Methode können dabei sinngemäss angewendet werden. Beinhaltet das beabsichtigte Vorhaben eine empfindliche Einrichtung (vgl. dazu Ziff. 3.4, Tabelle 1), ist eine weitere Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde ebenfalls sinnvoll.
Beratung des Bau- Ist das Vorhaben risikorelevant, sollte die kantonale Vollzugsbehörde den Bauherrn in erster herrn Linie über diese Tatsache informieren und diesem die Umstände der Risikorelevanz erläutern. Weiter sollte sie dem Bauherrn die Angaben zum Inhaber der Störfallanlage zwecks Kontaktaufnahme liefern. Sie kann darüber hinaus mögliche risikomindernde Massnahmen vorschlagen, namentlich einfache Massnahmen, die sich aus ihrer fachlichen Sicht für die Verbesserung der Risikosituation aufdrängen. In Frage kommen in erster Linie einfache Schutzmassnahmen im Bereich des beabsichtigten Vorhabens (z. B. technische Massnahmen an Gebäude oder Fassade, vgl. zu den Schutzmassnahmen im Übrigen Anhang 4). Die Massnahmen sind zwar freiwillig, d.h., der Bauherrn kann nicht verpflichtet werden, diese umzusetzen. Aufgrund der Vorteile, welche die Massnahmen für sämtliche Beteiligten bringen, sollte die Vollzugsbehörde dem Bauherrn aber dennoch empfehlen, die Massnahmen umzusetzen und auf allfällige Nachteile aufmerksam machen, welche eine Nichtbeachtung der Massnahmen für den Bauherrn haben kann. Wie oben unter Ziff. 4.2 festgehalten kann es zur Steigerung der Akzeptanz der Beratung des Bauherrn Sinn machen, die Grundeigentümer innerhalb der Konsultationsbereiche vorgängig bzw. unabhängig von konkreten Bauabsichten zur Risikosituation zu sensibilisieren.
Information des Anla- Weiter sollte die kantonale Vollzugsbehörde den Anlageninhaber über das Bauvorhaben im Umgeninhabers feld seiner Störfallanlage informieren. Bei netzförmigen Anlagen wird empfohlen, dass die Bundesvollzugsbehörden den kantonalen Vollzugsbehörden eine Liste mit Kontaktpersonen zur Verfügung stellen, so dass auch in diesen Fällen eine effiziente Information der Anlageninhaber erfolgen kann. Der Inhaber erhält durch die Informationen zum im Umfeld seiner Anlage geplanten risikorelevanten Vorhaben erstens Gelegenheit, den Kurzbericht oder die Risikoermittlung für seine Anlage entsprechend den Anforderungen nach Artikel 8a StFV frühzeitig anzupassen. Zweitens kann er den Bauherrn auf spezifische Risikoaspekte aufmerksam machen und diesem selbst gewisse Massnahmen empfehlen. Unter Umständen ergeben sich aufgrund einer vom Inhaber frühzeitig erstellten provisorischen Risikoermittlung mögliche sinnvolle Massnahmen. Damit der Inhaber auf das Bauvorhaben, wie oben dargelegt, reagieren kann, sollte er aber vom Baugesuch im Umfeld seiner Anlage Kenntnis erhalten. Aus diesem Grund ist der Inhaber im Schema oben unter Schritt C als mitwirkende Stelle aufgeführt.
4.4 Planungszone
Definition Müssen Nutzungspläne angepasst werden, so kann nach Artikel 27 Absatz 1 RPG die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
Ultima ratio Soll in aus Störfallsicht besonders heiklen Fällen eine entsprechende Anpassung der Nutzungsplanung geprüft werden, kann der Erlass einer Planungszone Sinn machen, um der Gemeinde Zeit dafür zu geben. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Bauherr trotz Beratung und allfälliger Empfehlung von risikomindernden Massnahmen durch die kantonale Vollzugsbehörde dafür entscheidet, an einem zonenkonformen und damit bewilligungsfähigen Bauvorhaben festzuhalten, das zu einer Risikoerhöhung in den nicht akzeptablen Bereich hineinführen und damit die Existenz einer Störfallanlage im öffentlichen Interesse gefährden könnte. Ein Beispiel hierfür wäre der gemäss Nutzungsplanung mögliche Bau eines Alters- und Pflegeheims direkt neben einer wichtigen bestehenden Störfallanlage. In einem solchen Fall kann es planerisch möglicherweise Sinn machen, die fehlende Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge mit einer Anpassung der Nutzungsplanung «nachzuholen». Dies aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b RPG, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden und Artikel 11a StFV, wonach die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen ist. Die Planungszone bietet das Instrumentarium für die vorsorgliche Sicherung einer solchen Anpassung der Nutzungsplanung.
Vorgehen Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist in der Regel die Gemeinde als kommunale Planungsbehörde. Ist aufgrund eines zonenkonformen Vorhabens eine Risikoerhöhung einer wichtigen bestehenden Störfallanlage in den nicht akzeptablen Bereich zu erwarten, können der Störfallanlageninhaber, die Störfallfachstelle oder die Baubewilligungsbehörde bei der Gemeinde vorstellig werden und den Erlass einer Planungszone beantragen. Wird die Planungszone innert einer bestimmten Frist – in der Regel 3 Monate nach Einreichung des aus Störfallsicht problematischen Baugesuchs – erlassen, kann das Bauvorhaben für eine bestimmte Zeit
blockiert und die Nutzungsplanung in dieser Zeit so angepasst werden, dass eine sachgerechte Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung gewährleistet ist.
ANHANG 1: TABELLE REFERENZWERTE BEVÖLKERUNG40 Anlage Referenzwert RevBev Konsultationsbereich resp. Überprüfungsbereich Scanner-Zelle
[Personen] Breite Fläche
Autobahnen, mindestens 50‘000 ≤ DTV ≤ 75‘000 680 100 m nach beiden Seiten, gemessen 200 m 4 ha 4-spurig36 ab Grenze des Strassenareals.
Übrige Durchgangsstrassen 20‘000 ≤ DTV ≤ 30‘000 840 100 m nach beiden Seiten, gemessen 200 m 4 ha im Geltungsbereich der ab Grenze des Strassenareals.
Eisenbahnanlagen 400 100 m nach beiden Seiten, gemessen ab Aussengleisgrenze. 200 m 4 ha
Erdölleitungen Teilweise Stoffe mit Flp < 21°C 80 200 m 4 ha (Brandgefahrenklasse F1, z.B. Benzin)
Ausschliesslich Rohöl bzw. Stoff mit 200 200 m 4 ha Flp. ≥ 21°C (Brandklassen F2/F3/F4/F5)
Erdgashochdruckleitungen <10" (Ref. 8", 70bar) 200 100 m nach beiden Seiten, gemessen ab Mitte der Leitungsachse. 200 m 4 ha
10" ≤ ∅ < 16" (Ref. 12", 70bar) 80 100 m nach beiden Seiten, gemessen ab Mitte der Leitungsachse. 200 m 4 ha
16" ≤ ∅ < 24" (Ref. 16", 80bar) 50 100 m nach beiden Seiten, gemessen ab Mitte der Leitungsachse. 200 m 4 ha
24" ≤ ∅ ≤ 48" (Ref. 36", 85bar) 110 300 m nach beiden Seiten, gemessen ab Mitte der Leitungsachse. 600 m 36 ha
Betriebe Basierend auf Propanfreisetzung38 75/110 Radius 150/350 m39 --
36 Diese Kategorie umfasst Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen mit mindestens 4 richtungsgetrennten Fahrspuren. 37 Diese Kategorie umfasst nationale Autostrassen sowie kantonale Autostrassen mit weniger als 4 Fahrspuren, 1- bis 3-stellig nummerierte Hauptstrassen (vgl. Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991) sowie der StFV unterstellte wichtige Gemeindestrassen. 38 Zusätzlich wurde eine Freisetzung basierend auf einer Ammoniakfreisetzung aus einem Betrieb mit Riskcurves berechnet. 39 Bei linienförmigen Störfallanlagen (Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen) entspricht der Konsultationsbereich dem Überprüfungsbereich der Scanner-Zelle. Der Konsultationsbereich bei Betrieben, welche das Zehnfache der Mengenschwelle gemäss StFV für humantoxische Gase oder Flüssiggas überschreiten, beträgt 300 m. Für die anderen Betriebe wird ein Konsultationsbereich von 100 m angenommen. Für eine einfache Anwendung der Triagekriterien zur Beurteilung der Risikorelevanz wird aus Vereinfachungsgründen beim angegebenen Überprüfungsbereich eine Arealausdehnung von 50 m angenommen. Daran schliesst der Konsultationsbereich von 100 resp. 300 m. Der Mittelpunkt des kreisförmigen Überprüfungsbereichs wird in der Regel im Mittelpunkt des Betriebsareals platziert. Bei grossen Betrieben oder bei Betrieben, bei denen der Standort der Gefahrenquelle risikorelevant ist, kann der Mittelpunkt auch auf die risikorelevante Gefahrenquelle gesetzt werden. 40 Kanton Bern, Amt für Gemeinden und Raumordnung & Kantonales Laboratorium (2018): Arbeitshilfe, Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung, Bern
ANHANG 2: METHODE FÜR DIE BEURTEILUNG DER RISIKORELEVANZ41
Grundsatz Die Auswirkungen eines Störfalls können eine symmetrische / gleichmässige Ausbreitung besitzen und auch die bereits vorhandene Bevölkerung betreffen. Das bedeutet, dass das Areal, welches bei einem Störfall betroffen sein kann, beidseitig einer linienförmigen Anlage bzw. im Kreisperimeter eines stationären Betriebs liegen kann. Infolgedessen können Personen, die vor einer eventuellen Plananpassung im Konsultationsbereich42 wohnen oder arbeiten (Ist-Zustand), im Falle eines Störfalls ebenfalls betroffen sein und mit den zusätzlichen Personenbelegungen im Konsultationsbereich insgesamt zu einem höheren kollektiven Risiko führen (siehe Abbildung 8). Bei dem Vergleich der Personenbelegung im Konsultationsbereich mit dem Referenzwert Bevölkerung (RefBev) muss deshalb nicht nur die bei der Anpassung der Richt- und Nutzungsplanung vorgesehene zusätzliche Personenbelegung (Pzus), sondern auch die vorhandene Personenbelegung (PIst) gesamthaft mit berücksichtigt werden43. Die Risikorelevanz des Projekts ist nicht gegeben, wenn gilt:
𝑷𝑰𝒔𝒕 + 𝑷𝒛𝒖𝒔 ≤ 𝑹𝒆𝒇𝑩𝒆𝒗 (1)
Im Gegenschluss gilt: Ist die Summe aus PIst und Pzus (im Konsultationsbereich) grösser als der Referenzwert RefBev, so ist die Risikorelevanz gegeben und die weitere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge ist notwendig.
Konsultationsbereich Der Konsultationsbereich vereinheitlicht den Wirkbereich von möglichen Störfällen (Abbildung 8: und Wirkbereich ei- links: Betrieb; rechts: Anlage mit linienförmiger Ausprägung): nes Störfalles Abbildung 8: Wirkbereich eines Störfalls und Konsultationsbereich
Konsultationsbereich Bei Anlagen mit linienförmiger Ausprägung wird die Wirkdistanz rechtwinklig zur Anlage durch den bei linienförmigen Konsultationsbereich einheitlich dargestellt. Da sich bei linienförmigen Anlagen wie Eisenbahnanla- Anlagen gen, Durchgangsstrassen und Rohrleitungsanlagen (Erdgashochdruck- und Erdölleitungen) ein Störfall an jedem Punkt der Anlage ereignen kann, ist auch eine einheitliche Betrachtung der Wirkdistanz entlang einer solchen Anlage notwendig. Dieses Vorgehen ermöglicht die Prüfung bezüglich möglicher Störfälle, die entlang der Anlagelinie eintreten können (Abbildung 9).
41 Sämtliche Abbildungen dieses Anhangs entstammen – in teilweise abgeänderter Form – folgender Publikation:
Kanton Bern, Amt für Gemeinden und Raumordnung & Kantonales Laboratorium (2018): Arbeitshilfe, Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung, Bern
42 Bei linienförmigen Störfallanlagen (Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen) entspricht der Konsultationsbereich
dem Überprüfungsbereich der Scanner-Zelle. Der Konsultationsbereich bei Betrieben, welche das Zehnfache der Mengenschwelle gemäss StFV für humantoxische Gase oder Flüssiggas überschreiten, beträgt 300 m. Für die anderen Betriebe wird ein Konsultationsbereich von 100 m angenommen. Für eine einfache Anwendung der Triagekriterien zur Beurteilung der Risikorelevanz wird aus Vereinfachungsgründen beim angegebenen Überprüfungsbereich eine Arealausdehnung von 50 m angenommen. Daran schliesst der Konsultationsbereich von 100 resp. 300 m. Der Mittelpunkt des kreisförmigen Überprüfungsbereichs wird in der Regel im Mittelpunkt des Betriebsareals platziert. Bei grossen Betrieben oder bei Betrieben, bei denen der Standort der Gefahrenquelle risikorelevant ist, kann der Mittelpunkt auch auf die risikorelevante resp. risikorelevanten Gefahrenquellen gesetzt werden. 43 Personenbelegungen von abzubrechenden Gebäuden müssen entsprechend abgezogen werden.
Da die Referenzwerte für alle möglichen Störfallorte entlang der Anlage eingehalten werden müssen, ist die Definition von entsprechenden Abschnitten für die Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Referenzwerte RefBev notwendig. Abbildung 9: Konsultationsbereich bei linienförmigen Anlagen
Analyse bei linienför- Bei linienförmigen Anlagen wie Durchgangsstrassen, Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen migen Anlagen (Erdgashochdruck- und Erdölleitungen) muss ein Referenzabschnitt bestimmt werden, in dem die Personenbelegung mit dem Referenzwert Bevölkerung für jeden möglichen Störfallort zu vergleichen ist. Um eine Unterschätzung des Risikos zu vermeiden, soll dieser Referenzabschnitt den Wirkbereich eines Störfallereignisses umfassen, welcher im Idealfall als radialsymmetrisch angenommen wird. Eine adäquate Analyse, welche die Personenbelegung beidseitig entlang der Anlagenachse berücksichtigt, kann vorgenommen werden, indem ein dynamisches Konsultationsbereichsraster verwendet wird. Dieses Raster wird aus Vereinfachungsgründen mittels quadratisch gewählten Zellen (hier „Scanner-Zellen“ genannt) aufgebaut.
Eine sogenannte Scanner-Zelle ist wie folgt definiert: a. Zunächst wird eine senkrecht zur linearen Anlage verlaufende Linie („Basislinie“) durch den gesamten Konsultationsbereich gezogen. Das Zentrum der Scanner-Zelle stellt im Idealfall den Ort eines möglichen Störfalles dar. Vorliegend ist das Beispiel der Scanner-Zelle für eine richtungsgetrennte Autobahn gezeigt. Dort findet ein Störfallereignis am äusseren Rand einer Richtungsfahrbahn statt, wobei die Fahrbahnen sowie der Mittelstreifen nicht zur Betrachtungsfläche der Scanner-Zelle gezählt werden.
b. Eine zur Basislinie parallele Grenzlinie wird nach beiden Seiten der Basislinie entlang des Verlaufs der linearen Anlage eingetragen. Der Abstand zwischen Basislinie und der Grenzlinie auf beiden Seiten beträgt bei Strassen, Eisenbahnen, Erdölleitungen und Erdgashochdruckleitungen mit Nennweiten kleiner als 24 Zoll 100 m. Bei Erdgashochdruckleitungen mit Nennweiten grösser oder gleich 24 Zoll beträgt der Konsultationsbereich 300 m nach beiden Seiten sowie die Breite einer Scanner-Zelle 2 x 300 m = 600 m.
c. Die Scanner-Zelle umfasst die Fläche zwischen den Grenzlinien und dem Rand des Konsultationsbereichs (KoBe). Diese Fläche beträgt im gezeigten Beispiel für Autobahnen 200 m x 200 m (4 x 1 ha) = 4 ha (abzüglich des Anlagenbereiches: hier ohne Richtungsfahrbahnen und Mittelstreifen). Die gleiche Grösse der Scanner-Zelle wird benutzt bei allen anderen Strassen im Geltungsbereich der StFV, Eisenbahnanlagen, Erdölleitungen und Erdgashochdruckleitungen mit Nennweiten kleiner als 24 Zoll. Bei Erdgashochdruckleitungen mit Nennweiten grösser oder gleich 24 Zoll umfasst der Konsultationsbereich 300 m nach beiden Seiten und die Grösse der Scanner-Zelle beträgt 300 m x
Anwendung der Mit der Verwendung von Scanner-Zellen wird bei der Prüfung der Personenbelegung gewährleistet, Scanner-Zellen dass die gesamte Anzahl von Personen, die sich innerhalb des Wirkbereichs befindet, berücksichtigt wird (Abbildung 10).
Abbildung 10: Anwendung der Scanner-Zelle bei linienförmigen Anlagen mit KoBe-Abstand von 100 m 4 x 1 ha.
(bei einem KoBe-Abstand vom 300 m ist die Scanner-Zelle 600 x 600 m gross, d.h. umfasst 36 x 1 ha)
Die Risikorelevanz ist nicht gegeben, solange die Bedingung (1) (𝑃𝐼𝑠𝑡 + 𝑃𝑧𝑢𝑠 ≤ 𝑅𝑒𝑓𝐵𝑒𝑣 ) innerhalb jeder zu betrachtenden Scanner-Zelle erfüllt ist44.
Die Referenzwerte für alle möglichen Störfallorte innerhalb eines neuen Planungsareals werden geprüft, indem man den Störfallort (Zentrum der Scanner-Zelle) entlang der Anlageachse jeweils: – um 100 m bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Erdölleitungen und Erdgashochdruckleitungen – um 300 m bei Erdgashochdruckleitungen ≥ 24 Zoll verschiebt.
Der erste Störfallort ist eingangs des neuen Planungsareals, das den Konsultationsbereich tangiert, zu positionieren (ein Konsultationsbereichsabstand davor, z.B. 100 m). Die Verschiebung des Zentrums der Scanner-Zelle entlang der Anlagelinie um jeweils einen Konsultationsbereichsabstand von 100 m bzw. 300 m muss so lange wiederholt werden, bis das gesamte Planungsareal, das den Konsultationsbereich tangiert, berücksichtigt ist (letzter Störfallort am Ende des den Konsultationsbereich tangierenden Planungsareals, die Scanner-Zelle reicht einen Konsultationsbereichsabstand darüber hinaus).
44 Bei der Prüfung der Bedingung (1) wird eine homogene Personenverteilung innerhalb der Scanner-Zelle
angenommen.
Vorgehensweise Die nachfolgende Abbildung 11 zeigt die Vorgehensweise bei der Prüfung der Personenbelegung hinsichtlich der Referenzwerte bei linienförmigen Störfallanlagen, wobei in diesem Fall der Referenzwert Bevölkerung (RefBev) in keiner der Scanner-Zellen A, B und C überschritten wird.
Abbildung 11: Prüfung der Personenbelegung innerhalb von Scanner-Zellen in Bezug auf die Referenzwerte am Beispiel einer 4-spurigen Autobahn.
Analyse bei Betrie- Unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials aufgrund der vorhandenen Stoffe wurden für Beben triebe zwei Überprüfungsbereiche45 festgelegt: – 150 m für Betriebe mit kleinem Gefahrenpotential und – 350 m für Betriebe mit grossem Gefahrenpotential (grössere Freisetzungen sind möglich).
Der Überprüfungsbereich, welcher auch die Ausdehnung der Anlage berücksichtigt, basiert auf einer Kreisfläche um den Betriebsstandort (d.h. radialsymmetrischer Wirkbereich). Die Prüfung, ob die Personenbelegung des Planungsareals im Überprüfungsbereich den Referenzwert für Betriebe überschreitet, ist innerhalb des oben definierten Überprüfungsbereichs vorzunehmen 46.
45 Für eine einfache Anwendung der Triagekriterien zur Beurteilung der Risikorelevanz wird aus Vereinfachungsgründen beim angegebenen Überprüfungsbereich eine Arealausdehnung von 50 m angenommen. Daran schliesst der Konsultationsbereich von 100 resp. 300 m an. Der Mittelpunkt des kreisförmigen Überprüfungsbereichs wird in der Regel im Mittelpunkt des Betriebsareals platziert. Bei grossen Betrieben oder bei Betrieben mit einer wichtigen spezifischen Gefahrenquelle, kann der Mittelpunkt auch auf diese Gefahrenquelle gesetzt werden. 46 Die Mitarbeiter des Betriebs sind nicht zu berücksichtigen.
ANHANG 3: SICHERHEITSMASSNAHMEN BEI DEN STÖRFALLANLAGEN
Grundsatz
Ziel der Massnah- Das Ziel der Massnahmen besteht darin, das Ausmass oder die Wahrscheinlichkeit der infolge eines men Störfalls entstehenden Einwirkungen auf die Bevölkerung zu minimieren. Ob die unten aufgeführten Massnahmen jeweils geeignet sind, wird stark von der jeweiligen konkreten Situation abhängen. In jedem Fall ist ein Einbezug des Inhabers der Störfallanlage und des Grundeigentümers im Umfeld zu empfehlen. Sicherheitsmassnah- Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Vermen nach Art. 3 minderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik StFV verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden. Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden. Zusätzliche Sicher- Die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV beinhalten Massnahmen, die über die heitsmassnahmen wirtschaftlich tragbaren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV hinausgehen. Zu den zusätzlinach Art. 8 StFV chen Massnahmen gehören namentlich auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote (Art. 8 StFV), also Massnahmen, die wirtschaftlich zumindest teilweise nicht mehr tragbar sind.
Beispiele von Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV
Anlagen Massnahmen Betrieblich Technisch Organisatorisch Eisenbahnanlagen Die z.V. stehenden betrieblichen, technischen und organisatorischen Mass- Einsatzplanung nahmen sind in der Richtlinie «Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens» des BAV vom 1.3.2019 festgehalten.47
Durchgangs- Die z.V. stehenden betrieblichen, technischen und organisatorischen Mass- Einsatzplanung strassen nahmen sind in der Richtlinie «Sicherheitsmassnahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen» des ASTRA von 2008 festgehalten.48
Erdgashochdruck- Sind in der Regel netzweit umgesetzt nach den Regeln der Technik und den Einsatzplanung und Erdölleitungen ERI-Richtlinien49. Stationäre – Auffangwannen Einsatzplanung Anlagen – Detektionsinstrumente (Produkte-/Druck-Überwachung) und Alarmierung des Personals – Brandschutzeinrichtungen Weitere Sicherheitsmassnahmen können den Rahmenberichten50 entnommen werden
47 Richtlinie «Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens“, BAV, 1.3.2019
48 Richtlinie «Sicherheitsmassnahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen», ASTRA, 2008.
49 Technische Richtlinien des Eidg. Rohrleitungsinspektorates
50 Die Rahmenberichte stellen den Stand der Technik der Störfallvorsorge in einem bestimmten Anlagenbereich dar
und beinhalten Anleitungen zur Erstellung der Kurzberichte und Risikoermittlungen. Unter folgendem Link können die Vollzugshilfen des BAFU und anderer Bundesstellen sowie von Dritten heruntergeladen werden.
Beispiele zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV
Anlagen Massnahmen Betrieblich Technisch Organisatorisch Eisenbahnanlagen – Lokale Geschwindigkeits- Die z.V. stehenden betrieblichen, technischen und organisatoreduktion rischen Massnahmen sind in der Richtlinie «Massnahmen für – Transportverbot resp. -be- Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahschränkungen für spezifi- men eines Plangenehmigungsverfahrens» des BAV vom sche Stoffe / Mengen 1.3.2019 festgehalten.51
Durchgangs- - Transportverbot resp. - Die z.V. stehenden betrieblichen, technischen und organisatostrassen beschränkungen für spe- rischen Massnahmen sind in der Richtlinie «Sicherheitsmasszifische Stoffe / Mengen nahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen» des ASTRA von 2008 festgehalten und im Bericht „Zehn Jahre Störfallverordnung“ mit Beispielen illustriert.52
Erdgashochdruck- - Druckabsenkung – Schutzplatten und Erdölleitungen – Erhöhung der Wandstärke Häufigere Trasseekontrollen der Rohre – Höhere Überdeckung – Doppelrohrsystem – Verlegung in grosser Tiefe mittels Spülbohrung Stationäre Anlagen – Betriebseinschränkun- – Zusätzliche Sensoren Direkte Alarmierung der Begen (über den Stand der völkerung – Reduktion der gelagerten Technik hinaus) Mengen – Bauliche Massnahmen in der Anlage (Mauern/Dämme) – Weitere zusätzliche Sicherheitsmassnahmen können den Rahmenberichten53 entnommen werden
51 Richtlinie «Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens», BAV, 1. März 2019.
52 Richtlinie «Sicherheitsmassnahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen», ASTRA, 2008 und
Bericht «Zehn Jahre Störfallverordnung», August 2019. 53 Die Rahmenberichte stellen den Stand der Technik der Störfallvorsorge in einem bestimmten Anlagenbereich dar und beinhalten Anleitungen zur Erstellung der Kurzberichte und Risikoermittlungen. Unter folgendem Link können die Vollzugshilfen des BAFU und anderer Bundesstellen sowie von Dritten heruntergeladen werden.
ANHANG 4: MÖGLICHE SCHUTZMASSNAHMEN AUSSERHALB DER STÖRFALLANLAGEN
Grundsatz
Ziel der Das Ziel der Schutzmassnahmen besteht darin, das Ausmass der infolge eines Störfalls entstehenden Schutzmassnahmen Einwirkungen auf die Bevölkerung mit Massnahmen planerischer oder baulicher Art auf den Grundstücken in der Umgebung der Störfallanlagen zu minimieren. Die Schutzmassnahmen werden in der jeweiligen Planung (Richt- oder Nutzungsplanung) festgelegt. Grundeigentümerverbindliche Massnahmen können nur in der Nutzungsplanung festgeschrieben werden. Ob die unten aufgeführten Schutzmassnahmen jeweils geeignet sind, wird stark von der jeweiligen konkreten Situation abhängen. In jedem Fall ist ein Einbezug des Inhabers der Störfallanlage und des Grundeigentümers im Umfeld zu empfehlen. Einfache Schutzmas- Einfache Schutzmassnahmen auf der Stufe Nutzungsplanung beinhalten gemeinhin die risikosenkende snahmen Anordnung von Räumen und Technik sowie die Gebäudegestaltung. Auch die Gestaltungsplanpflicht bzw. die Pflicht zur nachgelagerten Sondernutzungsplanung gehört zu den einfachen Schutzmassnahmen. Eine typische einfache planerische Massnahme auf Stufe Richtplanung ist die Festlegung einer Koordinationsanweisung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Weitere Schutzmass- Weitere Schutzmassnahmen beinhalten gemeinhin die risikosenkende Änderung der zulässigen Nutnahmen zungsart (z.B. Verzicht auf Büronutzungen in einer Arbeitszone, Verzicht auf einen gewissen Anteil an Wohnnutzungen in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone oder Reduktion der Arbeitsplatzdichte), des zulässigen Nutzungsmasses (z.B. Verzicht auf eine Ausschöpfung der zulässigen baulichen Ausnützung) sowie verhältnismässig teure bauliche Massnahmen.
Beispiele Schutzmassnahmen
Anweisungen für die – Festlegung von Koordinationsanweisungen an die für die Nutzungsplanung zuständigen Benachgelagerten Pla- hörden in der kantonalen, regionalen oder kommunalen Richtplanung. Eigentliche Massnahnungen men können in der Regel auf Stufe Richtplanung noch nicht festgelegt werden, da diese nur behördenverbindlich wirkt. Die Koordinationsanweisung kann allgemeiner Natur sein oder bereits eine Zielvorgabe enthalten. – Festlegung von Koordinationsanweisungen in der Grundnutzungsplanung für eine allfällige nachgelagerte Sondernutzungsplanung. Auch hier kann die Koordinationsanweisung allgemeiner Natur sein oder bereits eine Zielvorgabe enthalten. Die Zielvorgabe kann bspw. die maximal zulässige Risikoerhöhung betreffen. Vorschriften zur Nut- – Ohnehin eingeplante und notwendige sekunzung däre Nutzungen wie z. B. Neben-, Technik- oder Lagerräume, Parkhäuser, Erschliessungsstrassen und Parkflächen anlageseitig anordnen (Abbildung 1). – Distanz der Gebäude zu den Anlagen unter Verzicht auf bauliche Nutzungsmöglichkeiten möglichst gross halten. – Nur Nutzungen für Personengruppen und Aktivitäten mit hinreichenden Möglichkeiten für Selbst- und Fremdrettung zulassen, z. B. keine Altersheime, -siedlungen, Spitäler, kein verdichteter Wohnungsbau mit nachts anwesenden Personen. – Nur Nutzungen zulassen, bei denen für spezifische Aktivitäten eine maximale Personendichte oder ein maximales Aufkommen bei gleichzeitig anwesenden Personen nicht überschritten wird. Abbildung 1: Parkplätze bahnseitig
– Beschränkung von personenintensiven Dienstleistungsnutzungen in Industrie- und Gewerbezonen. – Beschränkung des Wohnnutzungsanteils in gemischten Zonen (z. B. in Wohn- und Gewerbezonen) – Keine Erhöhung der Baumassenziffer (Nutzungsbonus) bei Arealüberbauungen zulassen. – Abgestufte Personen-Dichteverteilung: Abnahme der zulässigen Dichte mit der Nähe zur Risikoanlage. Architektur, Gebäu- – Gebäudefassaden sollten einen genügenden Wideausrichtung, Bau- derstand gegen kurzzeitige Hitzestrahlungsein- und Haustechnik wirkung aufweisen. – Gebäudefassaden sollten nicht aus brennbaren Materialien bestehen. – Möglichst wenige und kleine Fassadenöffnungen (Abb. 2). – Brandschutzverglasung (z.B. EI30). – Normale Hauseingänge sollten die natürlichen Fluchtwege sein; kurz und von den Anlagen abgewandt (Abb. 3). Abbildung 2: Wenig Fassadenöffnungen – Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten anlagenabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden platzieren. – Bei der Zufahrt zu Tiefgaragen sollte mit geeigneten baulichen Massnahmen das Eindringen von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff verhindert werden. – Dichte Gebäudehülle (massive Bauweise) (Abb. 4). – Bauliche Massnahmen gegen Druckwellen (Verbundglasfenster oder Schutzmauern). – Anlagenabgewandte Fassadenöffnungen (Abb. 5). – Anordnung von Räumen mit einer hohen Personenbelegung oder in denen sich Personen über eine lange Zeit aufhalten auf der anlagenabgewandten Seite. – Spielplätze und Begegnungszonen im Freien auf der anlagenabgewandten Seite anordnen, evtl. geschützt durch einen Gebäuderiegel. – Bei personenintensiven Neubauten (z.B. Einkauf- Abbildung 3: Zu vermeiden: ungünstige Fluchtwege scenter): Einbau von Gassensoren mit automatischer Störfallsteuerung (z.B. Ausschalten Lüftung, Alarmierung Notfalldienst, automatische Durchsagen für richtiges Verhalten).
Abbildung 4: Massive Bauweise Abbildung 5: Zu vermeiden: Fassadenöffnungen
Umgebungsgestal- – Der unmittelbar neben den Gleisen verlaufende Landtung streifen trägt im Falle eines Unfalles auf der Schiene zur Ausbreitung bzw. zur Zurückhaltung des Gefahrgutes bei. Günstig sind Grünanlagen aller Art wie z. B. Büsche, Schrebergärten, Rasen oder grüne Schutzwälle. Dies gilt insbesondere noch in Kombination mit einer Lärmschutzkonstruktion bahnseitig (Abb. 6 & 7).
– Anzustreben ist eine Nutzung mit möglichst wenig Bodenversiegelung im Gleisbereich, z. B. Parkplätze mit offenen Rasengittersteinen oder Kiesplatz (Massnahme nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen) (Abb. 8). Abbildung 6: Versickerungsfähige Grünflächen
Abbildung 8: Wenig versiegelte Fläche ent- Abbildung 7: Kombination mit Lärmschutz lang des Gleisbereichs
Organisatorische – In speziellen Fällen: Früherkennung durch Alarmierung von Personen auf angrenzenden Par- Massnahmen zellen; Installation von Drehleuchten und akustischen Signalen
ANHANG 5: MUSTERVORLAGE PLANUNGSVEREINBARUNG
ANHANG 6: GLOSSAR
Aufzonung Unter Aufzonung wird die Zuweisung eines Grundstücks von einer Bauzone mit relativ geringen Ausnutzungsmöglichkeiten zu einer anderen Bauzone mit höheren Ausnutzungsmöglichkeiten verstanden. Beratung Mit der hier vorgeschlagenen Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde bei möglicherweise risikorelevanten Vorhaben im Konsultationsbereich wird den Kantonen eine Methode empfohlen, wie sie Artikel 11a Absatz 1 StFV im Rahmen von Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen, bei welchen keine Koordination in der Richt- und Nutzungsplanung stattgefunden hat, umsetzen können. Die Beratung beinhaltet die Abklärung der Risikorelevanz des Vorhabens, die Information des Bauherrn über die Risikosituation und die Information des Störfallanlageninhabers. Die Beratung kann auch die Empfehlung bestimmter Schutzmassnahmen umfassen (vgl. dazu Anhang 4). Beurteilung gemäss Art. 7 Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt die Vollzugsbehörde die Risiken Abs. 2 StFV in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je: a. schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen; b. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist. Einfache Risikoabschät- Grobe Abschätzung des durch die Planung voraussichtlich entstehenden Risikos unter Einbezung zug der evaluierten Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV und einfachen Schutzmassnahmen. Zuständig für die Erarbeitung der einfachen Risikoabschätzung ist die Planungsträgerin, wobei die Vollzugsbehörde anzuhören ist (Art. 11a Abs. 3 StFV). Dabei ist auch der Inhaber der Störfallanlage einzubeziehen. Diese kann in der Regel mit den zur Verfügung stehenden Screeningmethoden durchgeführt werden. Einzonung Unter Einzonung wird die Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone verstanden. Empfindliche Einrichtung Empfindliche Einrichtungen sind Objekte mit erschwerter Evakuierbarkeit der Bevölkerung (aufgrund reduzierter Mobilität der Bevölkerung oder grossen Personenansammlungen). Vgl. dazu Tabelle 1 unter Ziff. 3.2.3 hiervor. Grundnutzungsplanung Die Grundnutzungsplanung beinhaltet die flächendeckende Nutzungsplanung einer Gemeinde,
in der Praxis Ortsplanung genannt. Sie besteht aus dem Gesamtzonenplan und dem Baureglement (auch Bauordnung, Bau- und Zonenordnung, Bau- und Zonenreglement etc. genannt). Die Grundnutzungsplanung trennt das Baugebiet vom Nichtbaugebiet, unterscheidet Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen und weist die Parzellen den verschiedenen Grundnutzungszonen (z.B. Wohn-, Misch-, Kern- und Arbeitszonen) zu. Der Gesamtzonenplan wird in der Regel in einem eher kleinen Massstab (z.B. 1:2'500 oder 1:5‘000) erstellt. Interessenabwägung Artikel 3 RPV zur Interessenabwägung lautet wie folgt: (raumplanerisch) 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: a. die betroffenen Interessen ermitteln; b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen; c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. 2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
Kantonaler Richtplan Im kantonalen Richtplan zeigen die Kantone auf, wie in ihrem Gebiet die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Kollektivrisiko Die Beurteilung des Personenrisikos anhand der Wahrscheinlichkeit, dass ein Ereignis ein bestimmtes Ausmass (Anzahl Todesopfer) erreicht.
Konsultationsbereich Der an die raumplanungsrelevanten Störfallanlagen «angrenzende Bereich», welcher gemäss Artikel 11a Absatz 2 StFV von der Vollzugbehörde festzulegen ist. Im Konsultationsbereich kann die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen, sodass bei Richt- oder Nutzungsplanungen eine Koordination mit der Störfallvorsorge nötig ist. Nutzungsplanung Grundeigentümerverbindliche Planung, welche die Festsetzung von Art und Mass der konkreten baulichen Nutzungen beinhaltet. Die Festlegungen sind parzellenscharf. Planungsträgerin Die zuständige Behörde gemäss Artikel 11a Absatz 3 StFV, die über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem an Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen angrenzenden Bereich gemäss Artikel 11a Absatz 2 StFV beschliesst. Dies ist in der Regel die Gemeinde. Nicht gemeint mit Planungsträgerin ist die kantonale Plangenehmigungsbehörde nach Artikel 26 RPG. Planungszone Die Planungszone (Art. 27 RPG) bezeichnet ein Gebiet, in dem die Nutzungsplanung geändert werden soll. Die Planungszone ist sofort mit deren Erlass rechtswirksam. In einem als Planungszone bezeichnetem Gebiet darf während einer bestimmten Zeit nichts unternommen werden, das die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde. Namentlich sind Bauprojekte blockiert, die dem Zweck der Planungszone widersprechen. Raumplanungsrelevante Als raumplanungsrelevante Störfallanlagen werden diejenigen Anlagen im Geltungsbereich der Störfallanlagen StFV bezeichnet, die aufgrund ihres Gefahrenpotenzials signifikante Gefahrenquellen für die Bevölkerung ausserhalb bzw. in der Umgebung der Störfallanlage darstellen. Risikorelevanz Bezieht sich auf Planungen und Bauvorhaben innerhalb des Konsultationsbereichs. Eine Risikorelevanz ist dann gegeben, wenn die Planung oder das Bauvorhaben zu einer erheblichen Erhöhung des Störfallrisikos führt. RPG Raumplanungsgesetz (SR 700) RPV Raumplanungsverordnung (SR 700.1) Schutzmassnahmen Das Ziel der Schutzmassnahmen besteht darin, das Ausmass der infolge eines Störfalls entstehenden Einwirkungen auf die Bevölkerung mit Massnahmen planerischer oder baulicher Art auf den Grundstücken in der Umgebung der Störfallanlagen zu minimieren. Die Schutzmassnahmen
werden in der jeweiligen Planung (Richt- oder Nutzungsplanung) festgelegt. Grundeigentümerverbindliche Massnahmen können nur in der Nutzungsplanung festgeschrieben werden. Sicherheitsmassnahmen Der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs muss alle zur Verminderung des Risikos nach Art. 3 StFV geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden. Sondernutzungsplan Als Sondernutzungspläne gelten Gestaltungspläne, Quartierpläne, Bebauungspläne, Überbauungsordnungen etc. Sie gestalten den Grundnutzungsplan aus oder schaffen abweichende Regelungen (z. B. andere Abstände etc.) und werden angewendet für die Konkretisierung bestimmter Aufgaben und Ortsplanungsziele. Sondernutzungspläne beinhalten neben dem Plan, der in der Regel in einem eher grösseren Massstab (z.B. 1:500) ausgestaltet ist, jeweils auch Sonderbauvorschriften. Störerprinzip Das polizei- und umweltrechtliche Störerprinzip verpflichtet den Störer, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen. Störer ist derjenige, welcher durch sein Verhalten eine Störung oder Gefahr verursacht. StFV Störfallverordnung (SR 814.012) USG Umweltschutzgesetz (SR 814.01)
Vertiefte Risikoabklärung Vertiefte Abklärung des durch die Planung voraussichtlich entstehenden Risikos unter Einbezug der evaluierten zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen und weiteren Schutzmassnahmen. Zuständig für die Erarbeitung der vertieften Risikoabklärung ist grundsätzlich die Planungsträgerin. Welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich sind, ist unter Einbezug der Vollzugsbehörde (Art. 11a Abs. 3 StFV) und des Inhabers der Störfallanlage zu entscheiden. Im Gegensatz zur einfachen Risikoabschätzung kann sich eine vertiefte Risikoabklärung als sehr aufwändig erweisen. Hier bedarf es in der Regel einer Risikoermittlung nach StFV.
Vollzugsbehörde Die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 2 StFV bezeichnete Behörde.
Zus. Sicherheitsmassnah- Ist das Risiko nicht tragbar, so hat der Inhaber eines Betriebs oder eines Verkehrswegs auf men, gemäss Art. 8 StFV Anordnung der Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8 StFV zu treffen. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. Im Gegensatz zu den Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV können die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen für den Inhaber wirtschaftlich untragbar sein.
ANHANG 7: WEITERFÜHRENDE LITERATUR
ASTRA (2008): Sicherheitsmassnahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen, Bern
BAFU (2018): Handbuch zur Störfallverordnung (StFV). Allgemeiner Teil, Umwelt-Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2018): Durchgangsstrassen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV), Umwelt- Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2018): Rohrleitungsanlagen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV), Umwelt- Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2018): Eisenbahnanlagen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV), Umwelt-Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2018): Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV), Umwelt-Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2018): Beurteilungskriterien zur Störfallverordnung. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV), Umwelt-Vollzug Nr. 1807, Bern.
BAFU (2015): Wirkungsanalyse zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei Ein- und Umzonungen sowie bei bestehenden Bauzonen, Bern
BAFU/ARE (2006): Empfehlungen zur Standortplanung von verkehrsintensiven Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan, Bern
BAV (2019): Richtlinie Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens, Bern
BAV (2015): Risiken für die Bevölkerung beim Transport gefährlicher Guter auf der Bahn Aktualisierte netzweite Abschätzung der Risiken 2018 (Screening Personenrisiken 2018), Bern
BAV (2010): Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB), Standbericht 2010, Bern
Ernst Basler+Partner (1998): PRA Bahn (1998): Pilotrisikoermittlung für den Transport gefährlicher Güter, Fallbeispiel Bahn
Kanton Basel-Stadt (2014): Verwaltungsinterne Weisung des Regierungsrats zur Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge
Kanton Bern, Amt für Gemeinden und Raumordnung & Kantonales Laboratorium (2018): Arbeitshilfe, Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung, Bern
Kanton Bern, Kantonales Laboratorium (2018): Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung – Prüfung der Relevanz von anlagenspezifischen Risiken für die Bevölkerung mittels Referenzwerten, Version 3.0, Bern
Kanton Genf (2020): Schutzmassnahmen StFV Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Leitfaden, Genf
Kanton Luzern, rawi und uwe (2013): Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung, Luzern
Kanton Zürich, AWEL (2017): Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Zürich
Muggli, Rudolf (2007): Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern
Schweizerische Erdgaswirtschaft (2010), Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung, Zürich
Swissgas (2016), Störfallbetrachtungen zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung im Doppelrohrsystem und/oder zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung mit verschiedenen Überdeckungen (Tiefenlagen)
Vollzugsstellen der Störfallverordnung der Kantone AG, BS, FR, LU und ZH (2006): Störfallvorsorge im Rahmen der Raumplanung. Beurteilungskriterien für Störfallrisiken in Planungsverfahren.