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Kreisschreiben EU 06/1

BAG hTJdyYRyYRxc · Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Del 14 set 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bag-ofsp-ufsp/htjdyyryyrxc/de/kreisschreiben-eu-06-1

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP)
Fonte

Kreisschreiben EU 06/1

An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung An die Kantonsregierungen, an die für die Spitalplanung zuständigen kantonalen Stellen und an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen

An die Verbände der Leistungserbringer

+41 (0)31 322 90 58 +41 (0)31 322 90 20 susanne.jeker@bag.admin.ch Bern, 10. März 2006

Inkrafttreten des Protokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

E-Formulare

Sonderregelung für zivile Beamte in Spanien

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Protokoll zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen Mitgliedstaaten der EU wird am 1. April 2006 in Kraft treten. Damit wird das Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen), das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist und das die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt, auf die folgenden zehn „neuen“ EU-Staaten ausgedehnt: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern ab dem 1. April 2006 anwendbar.

Mit unserem Schreiben vom 12. Oktober 2005, das diesem Brief beiliegt, haben wir Sie über die Auswirkungen dieser Ausdehnung auf die Krankenversicherung informiert (auf dem Internet unter www .sozialversicherungen.admin.ch KV, EU, Kantone und Versicherer). Mit allen neuen EU-Staaten gelten in den Bereichen Versicherungspflicht und Behandlungsmöglichkeiten die allgemeinen Regelungen wie sie im Freizügigkeitsabkommen enthalten sind. Lediglich mit Ungarn wurden die folgenden Sonderregelungen vereinbart:

e Die in Ungarn wohnenden nichterwerbstatigen Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, Arbeitslosen und von in der Schweiz arbeitenden und wohnenden Personen haben sich in Ungarn zu versichern. In diesem Zusammenhang wurde der Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen ergänzt (Abschnitt A, Ziffer 1, Buchstabe o, Ziffer 3 a iv). Achtung: entgegen den Informationen, die wir in unserem Schreiben vom 12. Oktober 2005 gemacht haben, haben sich die in Ungarn wohnenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen von

Rentnerinnen und Rentnern gemäss den allgemeinen Regelungen in der Schweiz zu versichern.

e Personen, die in Ungarn wohnen und in der Schweiz krankenversichert sind, steht das Behandlungswahlrecht zu (Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Abschnitt A, Ziffer 1, Buchstabe o, Ziffer 4).

Um Ihnen eine Übersicht über die Versicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in einem EG- /EFTA-Staaten zu verschaffen, senden wir Ihnen beiliegend eine aktuelle Tabelle zum Thema „Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EG-/EFTA-Staat”.

Das Formular E 001, mit dem Auskünfte eingeholt und erteilt werden können, die Formulare E 104 - 127, welche die Kranken- und die Unfallversicherung betreffen und die provisorische Ersatzbescheinigung, die der Krankenversicherer ausstellen muss, wenn er die europäische Krankenversicherungskarte nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, sind künftig auf der Internetsite der Gemeinsamen Einrichtung KVG in deutscher, französischer und italienischer Sprache abrufbar.

Adresse für die Formulare: www.kvg.orgffile/bag/default.htm .

Adresse für die provisorische Ersatzbescheinigung: www.kvg.org/ikoo/eb/default.htm .

Die allgemeinen Hinweise betreffend die Verwendung der E-Formulare und die anderen E-Formulare sind weiterhin auf der Vollzugswebsite des BSV unter folgender Adresse abrufbar: www.sozialversicherungen.admin.ch .

Die zivilen Beamten in Spanien unterliegen für die Sozialversicherungen einem Sonderregime: /a mutualidad general de funcionarios civiles del estado (MUFACE). Davon sind rund 1 600 000 Personen und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen betroffen. Diese Personen unterstehen nicht dem Freizügigkeitsabkommen und haben aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf die europaische Krankenversicherungskarte. Sie erhalten aber eine besondere Bescheinigung, die CERTIFICADO DE COBERTURA DE ASISTENCIA SANITARIA (siehe Beilage). Bei einem Aufenthalt im Ausland haben die betroffenen Personen Anspruch auf die gleichen medizinischen Leistungen wie in Spanien. Die Leistungsabrechnung kann aber nicht über die Leistungsaushilfe, welche die Gemeinsame Einrichtung in Solothurn durchführt, erfolgen, da die Personen nicht dem Freizügigkeitsabkommen unterstehen.

Wir danken Ihnen für die Bemühungen, die Sie für die korrekte Umsetzung der bilateralen Abkommen im Bereich der Krankenversicherung unternehmen und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Aufsicht Krankenversicherung

Daniel Wiedmer, Abteilungsleiter

Beilagen erwähnt