Salzregal
Salinen - Salzregal
1 Allgemeines
1.1 Worum geht es
Wer Salz oder Salzgemische mit einem Anteil an Natriumchlorid von 30% und mehr und Salzlösungen mit einem Anteil an Natriumchlorid von 18% und mehr über der Toleranzmenge von 50 kg je Importeur und Jahr einführt, benötigt eine Bewilligung der Schweizer Salinen resp. des Amtes für Volkswirtschaft in Vaduz für Einfuhren nach Liechtenstein.
1.2 Grundlagen und Informationen
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973
Grossratsbeschluss des Kantons Waadt vom 08.04.2014
1.3 Hinweis in Tares
Tarifpositionen, die aus Sicht des Salzregals relevant sind, enthalten den Hinweis «Bewilligungspflicht: Salz».
2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung
Wer Salz, Salzgemische oder Salzlösungen einführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die Bewilligung der Schweizer Salinen resp. des Amtes für Volkswirtschaft erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 «ja»
Regulierungscode 850 «Salinen - Salzregal» e-dec:
Bewilligungspflichtcode 1 «bewilligungspflichtig»
Bewilligungsstelle 085 «Salz» Weitere Angaben - Bewilligungsnummer
Bewilligungsinhaber1
3 Weitere Informationen
3.1 Durchfuhren ins Zollausschlussgebiet
Die Durchfuhr nach schweizerischen Zollausschlussgebieten sämtlicher Salze und Salzgemische mit einem Anteil an Natriumchlorid (NaCl) von 30% und mehr und von Salzlösungen mit einem Anteil an Natriumchlorid (NaCl) von 18% und mehr, ist ebenfalls Einfuhrbewilligungspflichtig.
3.2 Bewilligungsstellen
Einfuhr in die Schweiz Einfuhr in das Fürstentum Liechtenstein Schweizer Salinen AG Amt für Volkswirtschaft Rheinstrasse 52 Abteilung Warenverkehr und Transport
4133 Pratteln 1 Postfach 684
9490 Vaduz
Tel. +41 61 825 51 15 Tel. 00423/ 236 69 08 ksc@saline.ch www.avw.llv.li www.salz.ch
1 Nur bei Anmeldungen im System Passar
1/1 (Stand: 1.8.2026)