R-18-04 Rückwaren
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen
Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen 1. April 2026
Richtlinie 18-04
Rückwaren
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
0 Einleitung, Grundsätzliches
Anders als bei anderen Zollbefreiungen knüpft das Mehrwertsteuerrecht bei den Rückwaren nicht direkt an das Zollrecht an. Das MWSTG sieht in Art. 53 Abs. 1 Bst. f (inländische Rückwaren) und in Art. 60 (ausländische Rückwaren) separate Bestimmungen vor, die den Bestimmungen des Zollrechts ähneln, aber nicht identisch sind (zur MWST siehe auch R-69-07).
1 Inländische Rückwaren
1.1 Voraussetzungen für die Zollbefreiung
Für eine zollfreie Wiedereinfuhr von aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführten Waren sind je nach Sachverhalt folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Wiedereinfuhr unverändert Ziff. 1.1.1
An den ursprünglichen Versender Ziff. 1.1.2
Einfuhrfrist 5 Jahre oder unbeschränkt Ziff. 1.1.3
Identitätssicherung gewährleistet Ziff. 1.1.4
Der Grund der Wiedereinfuhr ist nicht von Belang.
Auch Teilsendungen (d. h. einzelne Posten einer Sendung oder Teile eines Gegenstandes) können als inländische Rückwaren zugelassen werden, sofern die Identität mit den ursprünglich ausgeführten Waren festgestellt werden kann.
1.1.1 Unverändert
Die Ware muss in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden.
Wird eine Ware im Ausland bearbeitet oder verarbeitet und damit veredelt, so gilt sie als verändert. Solche Waren sind im dafür vorgesehenen Zollverfahren (z. B. Verfahren der passiven Veredelung) zu veranlagen. Eine Veranlagung als inländische Rückware ist ausgeschlossen.
Nicht als Veränderung gilt hingegen der Gebrauch einer Ware. Auch eine zum Zweck der Zustandserhaltung während der Verwendung im Zollausland erfolgte Veränderung ist als unverändert im Sinne des ZG zu betrachten.
Beispiele für Behandlungen, die einzig der Zustandserhaltung einer Ware dienen | Rostschutzanstrich, Reparatur an beim Transport beschädigten Teilen, aufgrund Abnutzung oder Gebrauch im Zollausland erforderliche Arbeiten bzw. Ersatz defekter Teile durch Teile von gleicher Art und gleichem Wert.
Von vornherein für Bearbeitungen (auch zur Zustandserhaltung) ausgeführte Waren können bei der Wiedereinfuhr nicht als inländische Rückwaren veranlagt werden. Solche Waren sind bereits anlässlich der Ausfuhr im dafür vorgesehenen Zollverfahren (z. B. Verfahren der passiven Veredelung) zu veranlagen.
Der Grund für die Rücksendung von unveränderten Waren ist nicht relevant.
Verändert wieder eingeführte Waren sind nur dann zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesendet werden (Art. 10 Abs. 2 ZG).
Beispiel Milch | Aus der Schweiz gelieferte Milch wird zur Herstellung von Joghurt thermisch behandelt; zusätzlich werden Milchsäurebakterien beigefügt, womit die Struktur verändert wird. Dabei wird festgestellt, dass die Milch nicht der gewünschten Qualität entspricht und wird wieder in die Schweiz retourniert.
Aufgrund dieses im Ausland festgestellten Qualitätsmangels ist eine Rückerstattung trotz Veränderung möglich.
1.1.2 Ursprünglicher Versender
Als ursprünglicher Versender gilt derjenige, der auf dem Ausfuhrdokument als Versender aufgeführt ist.
1.1.3 Einfuhrfrist
Die Wiedereinfuhr an den ursprünglichen Versender ist ohne zeitliche Beschränkung möglich, also z. B. auch 20 Jahre nach der Ausfuhr.
Erfolgt die Wiedereinfuhr jedoch nicht an den ursprünglichen Versender, so muss sie innerhalb von 5 Jahren nach der Ausfuhr erfolgen, ansonsten ist eine Zollbefreiung als inländische Rückware nicht möglich.
1.1.4 Identität
Bei einer Rückware muss es sich um die gleiche Ware handeln, die ausgeführt wurde.
1.2 Vorgehen bei der Wiedereinfuhr
1.2.1 Antrag in der Einfuhrzollanmeldung und Belege
Die Zollbefreiung ist bei der Wiedereinfuhr in der Einfuhrzollanmeldung zu beantragen.
Zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung sind die üblichen Begleitpapiere der Einfuhrsendung sowie zweckdienliche Unterlagen zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Antrags auf Zollbefreiung vorzulegen, wie z.B.:
• Veranlagungsverfügung Ausfuhr oder Ausfuhrzollanmeldung;
• Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe etc.;
• Korrespondenz mit dem Kunden etc.
Sind nur einzelne Positionen einer oder mehrerer Veranlagungsverfügungen oder Begleitpapiere der damaligen Ausfuhr betroffen, ist anzugeben, um welche Waren (bzw. Positionen) es sich handelt. Die zuständige Zollstelle kann weitere Beweismittel verlangen.
1.2.2 Verpasster Antrag
Die Heilungsmöglichkeiten eines anlässlich der Einfuhr verpassten Antrags richten sich nach den üblichen Bestimmungen des Berichtigungsverfahrens nach Art. 34 ZG bzw. des Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 ZG.
1.3 Vernichtung im Zollgebiet
Eine ursprünglich aus dem freien inländischen Verkehr stammende und zur Ausfuhr veranlagte Sendung wird im Ausland nicht zugestellt (z. B. wegen Annahmeverweigerung oder unbekannter Adresse). Die Sendung wird in die Schweiz retourniert, um sie dem ursprünglichen Versender in der Schweiz auszuhändigen. Der ursprüngliche Versender in der Schweiz verweigert aber die Wiederannahme der Sendung und ist auch nicht bereit, die auf den wieder eingeführten Waren lastenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die Sendung verbleibt in der Folge beim Zollanmelder, welcher die erhobenen Einfuhrabgaben nicht weiterverrechnen kann.
Der Zollanmelder muss alle ihm zumutbaren Anstrengungen für eine andere Lösung unternehmen. Sollten diese aber ergebnislos bleiben, kann für derartige beim Schweizer Zollanmelder «gestrandete» Sendungen eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben nach erfolgter Vernichtung der Waren in Betracht gezogen werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):
a) Die Gegenstände wurden aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt;
b) Der Zollanmelder reicht vor der Vernichtung ein schriftliches Gesuch um Rückerstattung als inländische Rückware beim BAZG ein;
c) Die Gegenstände wurden in unverändertem Zustand wieder eingeführt;
d) Die Gegenstände waren für den ursprünglichen Versender bestimmt;
e) Die Anstrengungen des Zollanmelders, die Gegenstände dem ursprünglichen Versender wieder zuzustellen und eine andere Lösung zu finden, müssen ersichtlich bzw. belegt sein;
f) Die Identität der zu vernichtenden Ware ist sichergestellt.
Hinweis | Mit diesen Bedingungen soll sichergestellt werden, dass es sich bei der Möglichkeit einer Rückerstattung um die letzte Option handelt, sofern die Gegenstände nicht zustellbar sind.
Nach dem Einverständnis des BAZG wird die Ware entweder unter dessen Aufsicht vernichtet oder es wird ein Nachweis über die ordnungsgemässe Vernichtung bzw. Entsorgung beigebracht. Details regelt die Zollstelle.
Eine Vernichtung darf nicht zur Umgehung der Bezahlung von Einfuhrabgaben führen. Sie muss explizit von der anmeldepflichtigen Person beantragt werden, welche für die Vernichtung auch die Haftung übernimmt.
Für eine Vernichtung unter Aufsicht des BAZG wird gestützt auf Ziffer 1.1 des Gebührentarifs im Anhang der Gebührenverordnung des BAZG1 eine Gebühr erhoben (zusätzlich zur Rückerstattungsgebühr nach Ziffer 8.13 des Gebührentarifs).
1 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
1.4 Diebesgut
Für aus dem Inland gestohlene Waren, welche im Ausland festgestellt und beschlagnahmt werden und wieder zurück an den ursprünglichen Besitzer oder Eigentümer in der Schweiz gelangen sollen, kann eine Zollbefreiung in Analogie zu Art. 10 ZG für inländische Rückwaren gewährt werden.
Voraussetzung für die Zollbefreiung ist ein schriftlicher Antrag der anmeldepflichtigen Person an die Zollkreisdirektion in deren Region sie ihren Wohnsitz hat (siehe Anhang I) sowie einwandfreie Nachweise zur Herkunft der Waren aus dem Zollinland (dies können z. B. Versicherungsdokumente, Polizeiakten oder Gerichtsunterlagen sein). Aus den Unterlagen muss neben der Identität der Ware zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um Diebesgut handelt.
2 Ausländische Rückwaren
2.1 Voraussetzungen für die Rückerstattung
Bei der Einfuhr von Waren in den freien inländischen Verkehr erhobene Zollabgaben werden bei der Wiederausfuhr dieser Waren unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen rückerstattet:
Bestimmter Rücksendegrund Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.4
Rücksendefrist Ziff. 2.1.5
Unveränderte / veränderte Ware Ziff. 2.1.6
An den ursprünglichen Versender Ziff. 2.1.7
Von einer allfälligen Behandlung als Rückwaren ausgeschlossen sind hingegen Waren, die erst dann dem Versender zurückgesandt werden, nachdem sie den Zweck, zu dem sie eingeführt wurden, erfüllt haben.
Beispiel Spritzgussmaschine | Eine Spritzgussmaschine wird zur Herstellung von Kunststoffteilen während eines Jahres in die Schweiz eingeführt und nach Vollendung des Auftrags wieder ausgeführt mit anschliessender Rückforderung der Einfuhrabgaben.
In diesem Fall ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.
2.1.1 Annahmeverweigerung
Bei einer Annahmeverweigerung nimmt der Empfänger die Ware bei der Zustellung nicht an.
Annahmeverweigerung liegt auch dann vor, wenn der Empfänger die Ware zwar in Besitz nimmt, sie aber nach wenigen Tagen dem Versender zurückgehen lässt mit der Begründung, sie nicht annehmen zu wollen (auch gestützt auf ein allgemeines Rückgaberecht gemäss den Vertragsbedingungen).
Erläuternde Beispiele
Mängelrüge | Eine aus Käufersicht mangelhafte Ware wird an den Versender retourniert. Der Kaufvertrag wird aufgelöst.
Beispiel Sofa mit falschem Überzug | Ein qualitativ einwandfreies Sofa ist mit einem falschen Überzugsstoff ausgestattet worden und wird dem Versender zurückgegeben (nicht dem Vertrag entsprechende Ware). Der Kunde verzichtet auf eine Ersatzlieferung.
Fehlerfreie Ersatzlieferung (Umtausch bei Mängelrüge) | Eine aus Käufersicht fehlerhafte Ware wird gegen eine einwandfreie Ware ausgetauscht (der Kaufvertrag bleibt jedoch bestehen). Dies geschieht üblicherweise im Rahmen der Garantiebedingungen. Die neue resp. ausgetauschte Ware ist bei der Einfuhr nach den üblichen Bestimmungen zu veranlagen.
Beispiel beschädigtes Sofa | Ein geliefertes Sofa ist beschädigt (fehlerhafte Ware) und wird dem Versender zurückgegeben und durch ein neues ersetzt.
2.1.2 Rückgängigmachung des Vertrages
Eine Rückgängigmachung findet statt, wenn das Geschäft nicht so, wie es ursprünglich von den Parteien beabsichtigt war, zustande kam und deshalb der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden soll.
2.1.2.1 Einigung der Vertragsparteien
Bereits erbrachte Leistungen werden in der ursprünglichen Höhe gegenseitig rückgängig gemacht (die Vertragsparteien sind sich im Grundsatz über die Rücklieferung der Ware einig).
Damit eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben gewährt werden kann, muss das ursprüngliche Rechtsgeschäft (Vertrag) vollständig rückgängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass der vom Lieferanten in Rechnung gestellte Betrag (Kaufpreis) dem Käufer vollständig rückvergütet wird. Der Verkäufer bestätigt dies in der Regel in einer Rücknahmebestätigung. Bei Mängelrügen muss der Mangel aus den Unterlagen bzw. der Korrespondenz ersichtlich sein.
Bei der Anwendung von vertraglich geregelten Rückgabeklauseln, die beispielsweise lediglich eine Teilrückvergütung oder eine bereits festgelegte Rücksendequote vorsehen, liegt keine Rückgängigmachung des Vertrages im Sinne von Art. 11 ZG vor. Eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben als ausländische Rückwaren kann nicht gewährt werden.
Beispiel Strafgebühr für unverkaufte Kleider | Ein ausländischer Lieferant erklärt sich bereit, unverkaufte Kleidung aufgrund eines Wechsels des Modetrends zurückzunehmen. Er erstattet dem Käufer einen Betrag, der auf der Grundlage eines Durchschnittspreises bzw. eines Marktwerts oder nach Abzug beispiels-weise einer Strafgebühr berechnet wird.
In diesem Fall liegt keine Rückgängigmachung des Vertrags vor und eine Rückerstattung als ausländische Rückware ist ausgeschlossen.
2.1.2.2 Nichtausführung des Rechtsgeschäfts
Die Nichtausführung eines Rechtsgeschäfts liegt vor, wenn der Versender eine bereits zur Einfuhr veranlagte Ware zurückverlangt, bevor sie dem Käufer im Zollinland ausgeliefert wird.
Beispiel Rückruf Medikamente wegen Fehlabpackung | Infolge Fehlabpackung wird eine Sendung Medikamente vom Versender zurückgerufen, bevor sie den Empfänger erreicht hat, jedoch nachdem sie bereits definitiv zur Einfuhr veranlagt wurde.
In diesem Fall liegt eine Rückgängigmachung des Vertrags vor und eine Rückerstattung als ausländische Rückware ist möglich.
2.1.3 Unverkäuflichkeit
Sie liegt vor, wenn der im Inland beabsichtigte Verkauf infolge eines Defekts, Fehlers, Mangels oder Versehens nicht zustande gekommen ist.
In folgenden Fällen liegt keine Unverkäuflichkeit vor:
Absatzschwierigkeiten | Wenn sich die Waren infolge Absatzschwierigkeiten nicht verkaufen lassen und dem ausländischen Versender zurückgesandt werden;
Waren mit Verbrauchsdatum | Für Waren, die infolge Ablaufs eines Verfalldatums (Waren mit Verbrauchsdatum wie Lebensmittel, Medikamente etc.) nicht mehr verkauft werden dürfen (siehe auch Ziff. 2.1.4).
Wenn sich herausstellt, dass die Waren nicht verkauft werden konnten (beispielsweise zu viel bestellte Waren) und deshalb nicht unverkäuflich im Sinne von Art. 11 ZG sind, kann als Rücksendegrund die Rückgängigmachung des Vertrags in Betracht gezogen werden, sofern der ausländische Versender die Ware ausdrücklich wieder zurücknimmt und sie dem Käufer vollumfänglich vergütet (siehe auch Ziff. 2.1.2).
2.1.4 Nicht verkehrsfähige Waren
Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG können die Zollabgaben auch für Waren rückerstattet werden, die nach schweizerischem Recht infolge der Gesundheits-, Arbeitssicherheits- oder Strassenverkehrsgesetzgebung oder wegen ähnlichen Rechtserlassen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies gilt beispielsweise auch für Waren mit abgelaufenem Verbrauchsdatum. Im Gegensatz zu allen anderen Waren, müssen solche mit abgelaufenem Verbrauchsdatum nicht zwingend zurück an den ursprünglichen Versender gehen.
Beispiel Beanstandung Milchbrei durch ein kantonales Labor | Eine Sendung Milchbrei wird aus lebensmittelrechtlichen Gründen durch ein kantonales Laboratorium beanstandet und zurückgewiesen.
2.1.4.1 Beförderungsmittel
Für Beförderungsmittel, die vom Eigentümer aus technischen oder anderen speziellen Gründen nicht schweizerisch immatrikuliert und wiederausgeführt werden, können gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG die Einfuhrzollabgaben rückerstattet werden. Das Fahrzeug muss nicht an den ursprünglichen Verkäufer zurückgehen, ein Verkauf an einen Dritten im Zollausland ist möglich.
Das Gleiche gilt für Beförderungsmittel, die aufgrund zu hoher CO2-Emissionen bei einer Immatrikulation hohe Sanktionen bezahlen müssten und deshalb wiederausgeführt werden.
Beispiel hohe Kosten für Zulassungsbereitschaft | Ein Beförderungsmittel muss für die Erstellung der Zulassungsbereitschaft überholt werden. Die voraussichtlichen Kosten für die Instandstellung sind dermassen hoch, dass sich die Arbeiten für den Fahrzeughalter nicht lohnen und er auf die Zulassung in der Schweiz verzichtet.
Eine Rückerstattung als ausländische Rückware ist möglich, sofern der Beweis erbracht und aus den Umständen geschlossen werden kann, dass sich eine Zulassung nicht lohnt oder die Instandstellungskosten für die Zulassung unverhältnismässig sind (z. B. mittels Kostenvoranschlag oder Bestätigung einer Garage).
Beispiel mangelnde technische Voraussetzungen | Ein Beförderungsmittel erfüllt aufgrund der technischen Voraussetzungen die Zulassungsnormen (z. B. Abgasvorschriften, Fahrzeugsicherheit) nicht.
Eine Rückerstattung als ausländische Rückware ist möglich, sofern aufgrund der eingereichten Beweismittel die mangelnden technischen Voraussetzungen nachvollziehbar sind (als Nachweise können beispielsweise eine Bestätigung des Strassenverkehrsamtes oder einer Homologationsstelle dienen).
2.1.5 Rücksendefrist
Die Waren müssen innerhalb von 3 Jahren seit der Einfuhr an den ausländischen Versender zurückgehen.
Bei der Frist von 3 Jahren nach Art. 11 Abs. 1 ZG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG).
2.1.6 Unverändert
Die Ware muss in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden.
Wird eine Ware in der Schweiz bearbeitet oder verarbeitet und damit veredelt, so gilt sie als verändert. Solche Waren sind im dafür vorgesehenen Zollverfahren (z. B. Verfahren der aktiven Veredelung) zu veranlagen. Eine Veranlagung als ausländische Rückware ist ausgeschlossen.
Nicht als Veränderung gilt hingegen der Gebrauch einer Ware. Auch eine zum Zweck der Zustandserhaltung während der Verwendung im Zollinland erfolgte Veränderung ist als unverändert im Sinne des ZG zu betrachten. Jedoch dürfen von vornherein für Bearbeitungen (auch zur Zustandserhaltung) eingeführte Waren bei der der Wiederausfuhr nicht als ausländische Rückwaren veranlagt werden. Solche Waren sind bereits anlässlich der Einfuhr im dafür vorgesehenen Zollverfahren (z. B. Verfahren der aktiven Veredelung) zu veranlagen.
Beispiele für tolerierte Veränderungen | Rostschutzanstrich, Reparatur an beim Transport beschädigten Teilen, aufgrund Abnutzung oder Gebrauch im Zollinland erforderliche Arbeiten bzw. Ersatz defekter Teile durch Teile von gleicher Art und gleichem Wert. Diese Behandlungen dienen einzig der Zustandserhaltung einer Ware.
Verändert wiederausgeführte Waren sind rückerstattungsberechtigt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollinland oder beim Gebrauch (Benutzung) entdeckten Mangels zurückgesandt werden (Art. 11 Abs. 2 ZG).
Die Zollrückerstattung wird auch für Teilsendungen gewährt, d. h. für einzelne Posten, Teile eines Gegenstandes oder einer funktionellen Einheit, sofern die Identität mit den seinerzeit eingeführten Waren zweifelsfrei festgestellt werden kann und für diese Teilsendung vom Versender der ursprüngliche Kaufpreis vollumfänglich rückerstattet wird.
2.1.7 Ursprünglicher Versender
Die Ware muss an den ausländischen Versender zurückgesandt werden.
Zulässig ist auch die Lieferung der Waren an einen Dritten im Zollausland, sofern die Rücksendung im Auftrag des ausländischen Versenders erfolgt und der ausländische Versender dem inländischen Geschäftspartner die Ware vergütet oder ersetzt.
Ungeachtet des Rücksendegrundes berechtigt nur der ursprüngliche Liefervertrag in Zusammenhang mit der Einfuhrveranlagung zur Rückerstattung der Einfuhrabgaben, d. h. der abgeschlossene Vertrag zwischen dem ausländischen Versender (Verkäufer) und dem schweizerischen Importeur (Käufer).
Der Bezug zum ursprünglichen Versender, der die Ware austauscht, übernimmt oder den Betrag dafür gutschreibt, muss in allen Fällen feststellbar sein. Das bedeutet, dass eine Ware, die in der Schweiz bereits weiterverkauft wurde, nicht mehr als ausländische Rückware im zollrechtlichen Sinne betrachtet werden kann.
Ausgenommen davon sind folgende Sachverhalte:
• Sofern der ausländische Versender bereit ist, eine bereits an einen inländischen Zwischenhändler oder Endverbraucher verkaufte Ware zurückzunehmen, sind die Voraussetzungen zur Behandlung als ausländische Rückware erfüllt.
• Waren, die ein Importeur für seine Filialbetriebe, Verteilcenter oder Zweigniederlassungen etc. einführt, gelten im Sinne dieser Auslegung als «nicht weiterverkauft»; vorausgesetzt, es fand kein interner Weiterverkauf statt (z. B. Importeur an Filiale). Eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben hat dementsprechend an den Importeur zu erfolgen.
2.1.7.1 Vernichtung im Zollgebiet
Von einer Vernichtung im Zollgebiet betroffen sind Waren, die vom Importeur (Käufer) zurückgewiesen werden und nicht an den ausländischen Versender (Verkäufer) oder in dessen Auftrag an einen Dritten im Zollausland gesandt werden können. Die Gründe für den Verzicht auf eine Rücksendung können logistischer, finanzieller oder beispielsweise auch ökologischer Natur sein.
Die Rückerstattung der Zollabgaben wird für vernichtete Waren auf vorgängiges Gesuch hin vollumfänglich gewährt, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Versender die zu vernichtenden Waren vergütet. Die Vergütung kann auch in Form eines Realersatzes erfolgen.
Für die Gewährung einer Rückerstattung für ausländische Rückwaren wegen Vernichtung im Zollgebiet müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
a) Der Zollanmelder reicht vor der Vernichtung ein schriftliches Gesuch um Rückerstattung als ausländische Rückwaren beim BAZG ein;
b) Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand, ausgenommen bei einem bei der Verarbeitung festgestellten Mangel (siehe Ziff. 2.1.6);
c) Es liegt eine Gutschriftanzeige sowie Verzichtserklärung des ursprünglichen Versenders vor;
d) Die Identität der zu vernichtenden Ware ist sichergestellt.
Nach dem Einverständnis des BAZG wird die Ware entweder unter dessen Aufsicht vernichtet oder es wird ein Nachweis über die ordnungsgemässe Vernichtung / Entsorgung beigebracht. Details regelt die Zollstelle.
Für eine Vernichtung unter Aufsicht des BAZG wird gestützt auf Ziff. 1.1 des Gebührentarifs im Anhang der Gebührenverordnung des BAZG2 eine Gebühr erhoben (zusätzlich zur Rückerstattungsgebühr nach Ziff. 8.13 des erwähnten Gebührentarifs).
Definition Vernichtung | Bei einer Vernichtung wird per Definition vorausgesetzt, dass die Ware im Anschluss an den Vernichtungsprozess zerstört und nicht mehr gebrauchsfähig ist. Als Vernichtung im Sinne des Zollrechts gilt insbesondere das Verbrennen einer Ware, beispielsweise in einer Müllverbrennungsanlage.
Als Vernichtung im Sinne des Zollrechts kann aber auch eine Verwertung gelten, bei welcher eine Ware unbrauchbar gemacht bzw. zerstört wird und gleichzeitig ein Mehrwert in anderer Form entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verwertung kein Verkaufsgeschäft oder eine Abgabe der Waren gegen Entgelt vorausgeht. Vielmehr entrichtet der Inhaber der Waren in der Regel dem Verwertungsbetrieb eine Gebühr für die Abnahme der Waren. Der Geldfluss ist mit zweckdienlichen Unterlagen zu belegen. Beispiele für Verwertungen sind die energetische Verwertung (Energiegewinnung durch den Verbrennungsprozess, Gewinnung von biogenem Treibstoff durch Vergärung) oder die Gewinnung von Bodendünger durch Verrottung.
Bei einer Abgabe zur Vergärung benötigt der Verwertungsbetrieb für die mineralölsteuerfreie Herstellung von biogenem Treibstoff eine Bewilligung des BAZG. Diese Bewilligung stellt jedoch keine Voraussetzung für die Rückerstattung der erhobenen Einfuhrabgaben dar.
2 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
2.2 Rückerstattungsverfahren
2.2.1 Antrag
Der Rückerstattungsantrag für ausländische Rückwaren ist in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. in der Warenanmeldung Ausfuhr zu stellen:
Passar Rückware: «Ρ» Ausfuhr Kompensationstyp: 4 «Rückware mit Antrag auf Rückerstattung»
Datengruppe Rückwarenprozess: Referenznummer: Nummer der betroffenen Einfuhrzollanmeldung (EZA) bzw. Warenanmeldung Einfuhr (WA-E) Positionsnummer: betroffene Positionen der EZA bzw. WA-E Vollständige Position der Einfuhr: «⎭» (Komplettwiederausfuhr der Position) oder «ο» (Teilwiederausfuhr der Position)
Rücksendegrund Code: 01 Annahmeverweigerung
02 Rückgängigmachung Vertrag
03 Unverkäuflichkeit
04 Mangel während Verarbeitung festgestellt
05 Nicht verkehrsfähige Waren
06 unzustellbare Sendung
99 Andere + Begründung Rückwarenprozess
Bei Verzicht auf eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben ist die Veranlagung aus handelsstatistischen Gründen folgendermassen zu beantragen:
Passar Rückware: «Ρ» Ausfuhr Kompensationstyp: 5 «Rückware ohne Antrag auf Rückerstattung»
2.2.2 Unterlagen zum Rückerstattungsgesuch
Für die Behandlung des Antrages sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• Schriftliches Rückerstattungsgesuch;
• Veranlagungsverfügung Ausfuhr;
• Veranlagungsverfügung Zoll und MWST Einfuhr (siehe auch R-69-07 Ziff. 2.5.2);
• Gutschriftanzeige oder Rücknahmebestätigung des ausländischen Versenders (ausgenommen bei nicht verkehrsfähigen Waren nach Ziff. 2.1.4);
• Rechnungen, Lieferscheine, Einfuhrfrachtbriefe;
• allfällige Korrespondenz mit dem ausländischen Versender;
• weitere zweckdienliche Unterlagen, womit der Sachverhalt dargelegt und die Rechtmässigkeit des Rückerstattungsantrags bewiesen werden kann.
Sind mehrere Veranlagungsverfügungen oder Begleitpapiere betroffen, ist anzugeben, um welche Waren (bzw. Positionen) es sich handelt. Die zuständige Zollstelle kann weitere Beweismittel verlangen.
2.2.3 Nachträgliche Gesuche
Wurde der Antrag auf Rückerstattung nicht bereits anlässlich der Ausfuhr in der Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung Ausfuhr gestellt, so kann der Antrag auf dem Schriftweg nachgeholt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der Zollstelle, über welche die Ausfuhr stattfand.
Die Zollstelle kann nachträgliche Gesuche um Rückerstattung gutheissen, wenn das Begehren schriftlich und mit den Beweismitteln (Belegen) innert 60 Tagen nach der Wiederausfuhr eingereicht worden ist (Art. 38 ZV). Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Ausfuhrzollanmeldung massgebend. Das nachträgliche Gesuch ist nicht Teil des Zollveranlagungsverfahrens, weshalb der Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG3 zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 müssen dabei erfüllt sein.
Wird ein Gesuch nach Fristverfall eingereicht, überweist die Zollstelle das Dossier an die Zollkreisdirektion zum Erlass einer Verfügung (Nichteintreten wegen Fristverfall).
2.2.3.1 Fehlende Ausfuhrveranlagung
Eine nachträgliche Rückerstattung der Zollabgaben für ausländische Rückwaren, die ohne Ausfuhrveranlagung ins Zollausland verbracht worden sind, ist nicht möglich. Entsprechende Gesuche sind durch die zuständige Zollkreisdirektion wegen des nicht eingehaltenen Veranlagungsverfahrens und aufgrund der in Art. 79 ZV vorausgesetzten, aber unterlassenen Antragstellung in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. Warenanmeldung Ausfuhr abzulehnen.
Auf Gesuch hin bewilligt die Zollkreisdirektion gestützt auf eine Verwaltungspraxis einzig die nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung (ausschliesslich Normalveranlagung). Gesuche um nachträgliche Ausfuhrveranlagung im Normalverfahren sind innerhalb von 60 Tagen seit der nachgewiesenen Ausfuhr der Waren (Verbringung ins Zollausland) einzureichen. Die erfolgte Ausfuhr ist mit zweckdienlichen Unterlagen zu beweisen.
Für die MWST sind die Voraussetzungen nach R-69-07 Ziff. 2.6 massgebend.
Ausnahme Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von CHF 5'000.00 | Für Sendungen mit einem Gesamtwert bis CHF 5'000.00 ist eine Rückerstattung der Zollabgaben in allen Verkehrsarten innert 60 Tagen seit der Ausfuhr möglich, auch wenn keine oder nur eine vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung erfolgte.
In solchen Fällen hat der Gesuchsteller die Ausfuhr mit anderen Belegen nachzuweisen (z. B. Zollveranlagung im Zollausland, Frachtpapiere, Beförderungsauftrag, Sendungsnachverfolgungsbeleg, Abholbestätigung, Bestellung, Rechnung, Liefervertrag, Zahlungsnachweis etc.).
2.3 Spezialitäten
2.3.1 Wiederausfuhr provisorisch veranlagter Waren
Wird eine Ware innerhalb der Gültigkeitsfrist der provisorischen Veranlagung wiederausgeführt, entsteht nur durch die Wiederausfuhr noch kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben oder Entlastung der Bürgschaft.
3 Fristenstillstand nach Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968;
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) anwendbar.
Das Verfahren der provisorischen Veranlagung muss zuerst mit einer definitiven Einfuhrveranlagung abgeschlossen werden. Ein Anspruch auf die Behandlung als ausländische Rückware besteht nur, sofern die Voraussetzungen nach Ziff. 2.2 ff. hiervor erfüllt sind. – Die gesetzlichen Fristen für den Rückerstattungsantrag sind zu beachten.
2.3.2 Spende an gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen
Für noch brauchbare Waren, die eigentlich vernichtet würden, kann auf Antrag die Rückerstattung gewährt werden, wenn sie stattdessen an gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (siehe R-18-03 Ziff. 4.1) gespendet werden. Die Bedingungen der R-18-03 Ziff. 4 müssen in analoger Form erfüllt sein und mit zweckdienlichen Unterlagen nachgewiesen werden.
Bei Lebensmitteln ist vor der unentgeltlichen Abgabe die Einwilligung des kantonalen Labors einzuholen.
Für die Behandlung solcher Gesuche sind die Zollkreisdirektionen zuständig, in deren Region die bedachte Institution ihren Sitz oder die bedachte Person ihren Wohnsitz hat (siehe Anhang I).
Bestimmungen zur MWST | Wenn die volle Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt, ist eine Erstattung der MWST möglich, sofern bei der Einfuhr die Abgabenbefreiung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. d. MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. d. ZG und Art. 17 ZV bewilligt worden wäre (siehe R-18-03 Ziff. 4 und R-69-02 Ziff. 7).
2.3.3 Diebesgut
Für im Ausland gestohlene und anschliessend in die Schweiz eingeführte Waren besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung der Zollabgaben in Analogie zu Art. 11 ZG. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist u. a., dass die Waren zurück an den rechtmässigen Eigentümer im Ausland und nicht an die im Verdacht der Hehlerei stehende Person gehen.
Zusammen mit dem schriftlichen Rückerstattungsantrag sind dem BAZG neben den üblichen Unterlagen die notwendigen Nachweise einzureichen, die den Sachverhalt und die Rechtmässigkeit des Rückerstattungsanspruchs belegen (z. B. Versicherungsdokumente, Polizeiakten oder Gerichtsunterlagen). Aus den Unterlagen muss neben der Identität zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um Diebesgut handelt.
2.4 Vereinfachtes Rückerstattungsverfahren
Kann der Zollanmelder Sendungen dem Empfänger nicht zustellen und verbleiben die Waren damit im Gewahrsam des Zollanmelders, können die Einfuhrabgaben nach einem vereinfachten Rückerstattungsverfahren erstattet werden.
Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (kumulativ):
a) Die vollständige Sendung ist in Gewahrsam des Zollanmelders verblieben;
b) Die Sendung ist unzustellbar
Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn der Zollanmelder die Sendung dem Empfänger tatsächlich nicht zustellen kann (z. B. infolge Annahmeverweigerung, unbekannter Adresse, Empfänger verstorben etc.). Dadurch ist es dem Zollanmelder nicht möglich, seinen Frachtvertrag endgültig zu erfüllen;
c) Der Zollanmelder muss den Nachweis erbringen, dass die Sendung nicht zugestellt werden konnte. Der Nachweis kann beispielsweise mit einem Vermerk über die Unzustellbarkeit und die Wiederausfuhr auf dem Lieferschein und / oder mit einem Auszug seines Sendungsverfolgungssystems (Track & Trace) erbracht werden;
d) Die Voraussetzungen gemäss R-10-10 Ziff. 1.3.3.1 sind erfüllt (insbesondere statistischer Wert von weniger als CHF 1'000.00 und Eigenmasse von weniger als 100 kg bzw. von weniger als CHF 5'000.00 und Eigenmasse von weniger als 5'000 kg, wenn die Ausfuhr mit Passar erfolgt).
Bestimmungen zur MWST | Für die Rückerstattung der MWST nach dem vereinfachten Rückerstattungsverfahren siehe R-69-07 Ziff. 2 ff.
2.4.1 Vorgehen bei der Wiederausfuhr beim ZV Post CH AG und beim ZV Liechtensteinische Post AG
Übersicht Standorte
Zollanmelder Standorte zuständige Zollstelle
ZV Post CH AG Mülligen und Urdorf Zoll Zürich
Pratteln Zoll Basel Süd
ZV Liechtensteinische Post AG Schaan FL Zoll St. Gallen / FL
Für Sendungen, die die Bedingungen gemäss Ziff. 2.4 erfüllen, füllt der Zollanmelder das Form. 25.74 A aus, welches der zuständigen Zollstelle vorgelegt wird. Das Formular gilt für die darauf aufgeführten Sendungen als Ausfuhrzollanmeldung und als Antrag auf Rückerstattung.
Der Einfachheit halber können auch Sendungen, die die Bedingungen für eine vereinfachte Ausfuhranmeldung gemäss Buchstabe d) der Ziff. 2.4 nicht erfüllen, im Form. 25.74 A aufgeführt werden. Für diese Sendungen gilt das Formular jedoch nur als Antrag auf Rückerstattung, weshalb für jede derartige Sendung eine elektronische Ausfuhrveranlagung zu erstellen ist.
Sendungen, die den weiteren Bestimmungen der Ziff. 2.4 nicht entsprechen, sind nach dem normalen Rückerstattungsverfahren zu veranlagen (siehe Ziff. 2.2 ff.).
2.4.2 Vorgehen bei der Wiederausfuhr bei anderen Zollanmeldern
Der Rückerstattungsantrag für ausländische Rückwaren ist in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. in der Warenanmeldung Ausfuhr zu stellen:
Passar Rückware: «Ρ» Ausfuhr
Kompensationstyp: 4 «Rückware mit Antrag auf Rückerstattung»
Datengruppe Rückwarenprozess: Referenznummer: siehe Form. 25.74 B Positionsnummer: 1 Vollständige Position der Einfuhr: «⎭» (Komplettwiederausfuhr der Position) Rücksendegrund Code: 06 unzustellbare Sendung
Zusätzlich zur Ausfuhrzollanmeldung stellt der Zollanmelder einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Er füllt dazu das Form. 25.74 B aus und legt es der Zollstelle vor.