R-69-08 Verlagerungsverfahren
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen
Nichtzollrechtliche Erlasse Ausgabe 10/25 – 1. Januar 2025
Richtlinie 69-08
Verlagerungsverfahren Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)
Die Richtlinie R-69 enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit zu den Artikeln 50 bis 64 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie bezweckt die einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur Mehrwertsteuer auf der Einfuhr und richtet sich an Fachleute.
Aus dieser Richtlinie können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Richtlinie entweder nur männliche oder nur weibliche Bezeichnungen verwendet. Sie gelten immer auch für das jeweils andere Geschlecht.
1 Verlagerungsverfahren
1.1 Rechtliche Grundlage
Der Importeur, der im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und nach der effektiven Methode abrechnet, kann unter gewissen Voraussetzungen von der ESTV oder der STV FL die Bewilligung erhalten, bei der Einfuhr das Verlagerungsverfahren anzuwenden.
Bei diesem Verfahren entrichtet der Importeur die anlässlich der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Einfuhrsteuer nicht dem BAZG. Stattdessen deklariert er die Steuer auf einem Zusatzblatt zur periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV bzw. der STV FL (www.estv.admin.ch/ → Mehrwertsteuer → MWST-Formulare (PDF) → Einfuhr/Ausfuhr, Ausland → 1234_02 - Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr; Beilage zur MWST-Abrechnung) und macht die deklarierte Steuer auf demselben Zusatzblatt sogleich wieder als Vorsteuer geltend (Art. 63 Abs. 1 MWSTG).
Beim Verlagerungsverfahren ist die Einfuhrsteuer zwar geschuldet, aber die Veranlagung der Steuer fällt nicht in die Zuständigkeit des BAZG, sondern in diejenige der ESTV oder der STV FL. Für die Ermittlung der Einfuhrsteuerschuld gelten die Bestimmungen zur Einfuhrsteuer (4. Titel des MWSTG; Art. 50 bis 64), mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die sich nicht nach Artikel 56 Absatz 4 MWSTG, sondern nach Artikel 42 MWSTG richtet (Art. 117 MWSTV).
1.2 Voraussetzungen
Gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 MWSTG hat der Bundesrat in den Artikeln 117 bis 121 MWSTV das Verlagerungsverfahren näher geregelt. Danach bedarf dieses Verfahren einer Bewilligung der ESTV oder der STV FL. Die Bewilligung wird einem steuerpflichtigen Importeuer im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Bst. a MWSTG erteilt, wenn er folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt (Art. 118 MWSTV):
• er rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab;
• er importiert und exportiert im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände;
• er führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle;
• er weist in seiner periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen aus, welche mehr als CHF 10'000.– pro Jahr ausmachen und welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren; und
• er bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
Eine Bewilligung wird einer steuerpflichtigen Person auch erteilt, wenn es sich um einen Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Plattformbetreiber) handelt und gegen diesen keine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
Artikel 117 Absatz 4 MWSTV hält fest, dass die ESTV den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG regelt. Gestützt darauf haben diese Verwaltungen die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerentrichtung bei der Einfuhr von Gegenständen festgelegt.
Die von der ESTV und dem BAZG festgelegten Voraussetzungen bezwecken, dass ein Gegenstand nicht zu Unrecht steuerunbelastet in den inländischen Verkehr gelangt. Zum Zeitpunkt der Zollanmeldung muss daher zweifelsfrei feststehen, dass der Steuerpflichtige im Inland, der auf der Zollanmeldung als Importeur aufgeführt ist und dem das
Verlagerungsverfahren bewilligt worden ist, auch tatsächlich Importeur des betreffenden Gegenstands ist.
Der Nachweis, dass der auf der Zollanmeldung aufgeführte Importeur auch tatsächlich Importeur des Gegenstands ist, ist mit einem Wertnachweis (z. B. Kopie einer Lieferantenrechnung) oder mit anderen geeigneten Geschäftspapieren zu führen. Weder das Vorlegen einer Kopie der Bewilligung noch eine andere Bestätigung vermag diesen Nachweis zu erbringen. Solche Papiere weisen nur darauf hin, dass dem Bewilligungsinhaber die Verlagerung der Steuerentrichtung zugestanden worden ist. Sie belegen jedoch nicht, dass der in der Zollanmeldung aufgeführte Importeur rechtmässiger Importeur des eingeführten Gegenstands ist.
Das Fürstentum Liechtenstein hat die materiellen Vorschriften der ESTV zur Inlandsteuer in das Liechtensteinische Recht übernommen. Deshalb gelten obige Ausführungen auch für Steuerpflichtige mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein.
2 Vorgehen bei der Einfuhr
2.1 Voraussetzungen
Das BAZG erhebt keine Einfuhrsteuer, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Die anmeldepflichtige Person beantragt in der Zollanmeldung die Verlagerung der Einfuhrsteuer;
• die steuerpflichtige Person, der das Verlagerungsverfahren bewilligt wurde, ist rechtmässige Importeurin der eingeführten Gegenstände;
• in der Zollanmeldung ist die rechtmässige Importeurin des Gegenstands, ihre Unternehmensidentifikationsnummer (UID), ihre MWST-Nummer und ihre Bewilligungsnummer aufgeführt;
• bei der Einfuhr liegt ein auf die Importeurin lautender Wertnachweis (z. B. Rechnung, Proforma-Rechnung) oder ein anderes geeignetes Geschäftspapier (Konsignationsvertrag, Brief mit Wertangabe etc.) des Lieferanten/Versenders vor oder es handelt sich bei der Importeurin um eine Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG (Plattformbetreiberin).
Jeder Steuerpflichtige, dem das Verlagerungsverfahren bewilligt wurde, hat von der ESTV oder der STV FL zusammen mit der Bewilligung ein Dokument erhalten, das ihn darüber informiert, welche Voraussetzungen bei der Einfuhr von Gegenständen erfüllt sein müssen, damit das Verlagerungsverfahren angewendet werden kann (Anwendungsantrag; www.estv.admin.ch → Mehrwertsteuer → MWST-Formulare (PDF) → Einfuhr/Ausfuhr, Ausland → 1231_1232_02 - Verlagerung der Steuerentrichtung [Art. 63 MWSTG], Anwendungsantrag).
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zollstelle die Einfuhrsteuer erheben. Dasselbe gilt, wenn sie sonstige begründete Zweifel am Anspruch des Importeurs auf Veranlagung nach dem Verlagerungsverfahren hat (Art. 117 Abs. 2 MWSTV). Solche Zweifel können sich beispielsweise aus der Analyse der Begleitdokumente ergeben.
2.2 Risiko beim Verlagerungsverfahren
Für die Beurteilung, ob Anspruch auf Verlagerung der Steuerentrichtung besteht, ist nicht von Bedeutung, ob der Einfuhr ein Veräusserungs-, Kommissions- oder anderes Geschäft zugrunde liegt. Hingegen wird das Verlagerungsverfahren bei der Einfuhr nicht zugestanden, wenn der Bewilligungsinhaber den eingeführten Gegenstand weder im Rahmen einer Lieferung erhält, noch im Inland wirtschaftlich darüber verfügen kann (Ausnahmen siehe nächster Absatz). Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt der Bewilligungsinhaber nur dann, wenn er die Wahl hat,
• den Gegenstand dem eigenen Konsum zuzuführen, d. h. selber zu verbrauchen oder zu gebrauchen; oder
• im eigenen Namen weiter in den Verkehr zu bringen (z. B. Weiterverkauf).
Das Verlagerungsverfahren wird ebenfalls zugestanden, wenn der Bewilligungsinhaber den eingeführten Gegenstand im Auftrag des Versenders veredelt oder instand setzt oder es sich um einen Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Plattformbetreiber) handelt.
Das Verlagerungsverfahren darf nicht angewendet werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Einfuhr des Gegenstands bloss im Namen und für Rechnung eines Vertretenen tätigt (z. B. der Bewilligungsinhaber ist nur Agent oder Vermittler eines Geschäfts mit dem eingeführten Gegenstand). Ausgenommen hievon sind Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Plattformbetreiber).
3 Besonderheiten
3.1 Gruppenbesteuerung
Rechtsträger (z. B. Unternehmen) mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden (Art. 13 MWSTG).
Solche Gruppen haben einen Gruppenvertreter zu bezeichnen. Der Mehrwertsteuergruppe wird eine eigene Mehrwertsteuernummer zugeteilt, unter der sie abrechnen muss. Der Gruppenvertreter ist für die Kontakte mit der ESTV oder der STV FL zuständig, insbesondere für die Erstellung der Steuerabrechnung für die Aussenumsätze der gesamten Mehrwertsteuergruppe. Umsätze innerhalb der Gruppe unterliegen nicht der Inlandsteuer.
Wird einem Gruppenmitglied der Mehrwertsteuergruppe auf Antrag hin die Verlagerung der Steuerentrichtung von der ESTV bewilligt, gilt diese Bewilligung nur für dieses einzelne Gruppenmitglied und nicht für die gesamte Mehrwertsteuergruppe. Jedes einzelne Gruppenmitglied muss daher jeweils einen separaten Antrag einreichen, wenn es eine Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens erhalten will. Es werden keine Bewilligungen für die gesamte Gruppe erteilt.
3.2 Wiedereinfuhr von Gegenständen nach Ausfuhr zum Verkauf im eigenen Namen
und auf eigene oder fremde Rechnung Exportiert der Bewilligungsinhaber einen Gegenstand zum Verkauf im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung und kommt das Geschäft nicht zustande, wird bei der Wiedereinfuhr die Verlagerung der Steuerentrichtung zugestanden, sofern die Voraussetzungen bei der Einfuhr (vgl. Ziff. 2) vollumfänglich erfüllt sind.
3.3 Wiedereinfuhr von Gegenständen nach Ausfuhr zum Verkauf in fremdem Namen
und für fremde Rechnung Exportiert der Bewilligungsinhaber einen Gegenstand zum Verkauf in fremdem Namen und für fremde Rechnung und wird der Gegenstand nicht verkauft, wird bei dessen Wiedereinfuhr die Verlagerung der Steuerentrichtung nicht zugestanden (ausser es handelt sich um einen Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG).
3.4 Abschluss eines Zollverfahrens mit bedingter Abgabenschuld durch Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr oder Umwandlung einer provisorischen in eine definitive Veranlagung Beantragt eine anmeldepflichtige Person den Abschluss eines Zollverfahrens mit bedingter Abgabenschuld (Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet, Verfahren der aktiven Veredelung) durch Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Umwandlung einer provisorischen in eine definitive Veranlagung, wird das Verlagerungsverfahren zugestanden, sofern die Voraussetzungen bei der Einfuhr (vgl. Ziff. 2) vollumfänglich erfüllt sind. Diese Regelung gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung des Gegenstands zum Zollverfahren mit bedingter Abgabenschuld oder zur provisorischen Veranlagung die formellen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren.
3.5 Gegenstände, dem Importeur ohne ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens ausgehändigt und nachträglich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet Ein Gegenstand wurde bei der Einfuhr nach dem Transitverfahren veranlagt. Er ist dem Importeur ohne ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfahrens ausgehändigt worden.
Reicht die anmeldepflichtige Person nachträglich eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein, wird das Verlagerungsverfahren zugestanden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• die anmeldepflichtige Person reicht die Zollanmeldung in der vorgeschriebenen Form ein;
• das BAZG nimmt diese Zollanmeldung an und schliesst das Transitverfahren nachträglich ab;
• in der Zollanmeldung wird das Verlagerungsverfahren beantragt;
• die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens sind erfüllt (vgl. Ziff. 2).
3.6 Nachträgliche Veranlagung zur Einfuhr von Gegenständen, die ohne Zollanmeldung ins Inland verbracht wurden
Ein Gegenstand wurde ohne Zollanmeldung ins Inland verbracht. Holt die anmeldepflichtige Person dieses Versäumnis nach und reicht sie der Zollstelle nachträglich eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein, wird das Verlagerungsverfahren zugestanden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• die anmeldepflichtige Person reicht nachträglich eine Zollanmeldung in der vorgeschriebenen Form ein;
• das BAZG nimmt diese Zollanmeldung an;
• in der Zollanmeldung wird das Verlagerungsverfahren beantragt;
• die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens sind erfüllt (vgl. Ziff. 2).