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100 IV 5

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Rubrum

2. Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1974 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Strafbarkeit des als verantwortlich zeichnenden Redaktors hängt weder von dessen eigenem Verschulden noch demjenigen des eigentlichen Verfassers der beanstandeten Veröffentlichung ab.

Sachverhalt

A.

- Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hin hat das Bundesgericht am 18. April 1973 erkannt, der in der Zeitschrift "Roter Gallus" Nr. 2 unter dem Titel "Dann gibt's nur eins 'Sag NEIN!" veröffentlichte Text erfülle objektiv den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB. Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. November 1972 wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Angeklagten Schmid, Richner und Landsmann unter Berücksichtigung von Art. 27 StGB beurteile.

Das hat das erwähnte Gericht in seinem neuen Urteil vom 24. Oktober 1973 getan, indem es Richner und Landsmann von Schuld und Strafe freisprach, dagegen Schmid als verantwortlich zeichnenden Redaktor der genannten Zeitschrift der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB schuldig erklärte und mit einer Woche Gefängnis bestrafte; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

B.

- Schmid führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe, eventl. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

C.

- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Urteil stellt die Vorinstanz verbindlich fest, der oder die Verfasser des inkriminierten Textes hätten nicht ermittelt werden können. Nachdem aber Schmid für den "Roten Gallus" Nr. 2 als sogenannter Sitzredaktor verantwortlich gezeichnet habe, sei er in Anwendung von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Diese Verantwortlichkeit wird vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Mit Grund nicht; denn sie ergibt sich nach der genannten Bestimmung immer dann, wenn der eigentliche Verfasser der beanstandeten Veröffentlichung nicht ermittelt werden kann (HAFTER, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 501; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 297; LUDWIG, Schweizerisches Presserecht, S. 155 und in ZStR 1958 S. 126; PFENNINGER, in: Mezger/Schönke/Jeschek, Das ausländische Strafrecht der Gegenwart, II. Band, S. 239).

2.

Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, nach dem das schweizerische Strafgesetzbuch beherrschenden Grundsatz der Verschuldenshaftung könne er als Redaktor nur bestraft werden, wenn der Verfasser des in Frage stehenden Artikels selber schuldhaft gehandelt habe. Da der oder die Verfasser des Textes "Dann gibt's nur eins: Sag NEIN!" nicht hätten ermittelt werden können, sei auch kein Schuldbeweis gegen sie möglich gewesen. Es fehle daher an einer Grundvoraussetzung für die Bestrafung des BeschWerdeführers gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB, weshalb er freizusprechen sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der als verantwortlich zeichnende Redaktor im Sinne von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB ist diejenige Person, die kraft ihrer eigenen öffentlichen Erklärung die Haftung für den Inhalt der periodischen Schrift zu tragen hat (LUDWIG, a.a.O. S. 105). Da diese strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Pressedelikt also gerade für den Fall vorgesehen wird, wo der primär haftbare Verfasser des Erzeugnisses nicht festgestellt werden kann, setzt sie die Unmöglichkeit eines Schuldnachweises gegenüber dem Verfasser voraus. Die vom Gesetz gewollte subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redaktors für Pressedelikte würde illusorisch, wollte man mit der Beschwerde diese von dem in solchen Fällen unmöglich zu erbringenden Schuldnachweis gegenüber dem unbekannt bleibenden Verfasser abhängig machen. Käme es hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Redaktors darauf an, dass dem eigentlichen Verfasser ein strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden müsste, so hätte es der als verantwortlich zeichnende Redaktor in der Hand, auch in den Fällen, wo der Verfasser an sich festgestellt werden könnte, diesen und sich selbst der Strafverfolgung durch Weigerung der Preisgabe des Namens des Verfassers zu entziehen. Das aber ist offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Nachmann für die Tat und das Verschulden des Verfassers, an dessen Stelle er zur Verantwortung gezogen wird, haftet (HAFTER, a.a.O., S. 502; LUDWIG, a.a.O., S. 157; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, I. Band, S. 246). Damit schafft das Pressestrafrecht eine Ausnahme von dem das Strafgesetzbuch beherrschenden Schuldprinzip.

3.

Die Beschwerde macht geltend, Voraussetzung für eine Bestrafung des als verantwortlich zeichnenden Redaktors sei zumindest dessen eigenes vorsätzliches Handeln. Im angefochtenen Urteil fehle es jedoch an einer diesbezüglichen Feststellung.

In diesem Punkt geht das Kantonsgericht sogar weiter und führt aus, es stehe nicht fest, dass der Angeschuldigte den inkriminierten Text als Aufforderung zur Dienstverweigerung gegenüber der Schweizer Armee erkannt und eine solche Wirkung bewusst in Kauf genommen habe. Damit wird dem Sinne nach auch ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Auf ein allfälliges Verschulden desselben kommt jedoch überhaupt nichts an. Nicht selten wird jeder Grund, dem presserechtlich Verantwortlichen eine Schuld vorzuwerfen, fehlen. Deshalb lässt sich diese Verantwortung nicht als solche für eigene Schuld begründen, sondern sie ist eine stellvertretende Verantwortung, um dem Verletzten mit der Möglichkeit der Bestrafung Genugtuung zu verschaffen (SCHULTZ, a.a.O., S. 246; HAFTER, a.a.O., S. 502; SCHWANDER, a.a.O., Nr. 296; GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 77; LUDWIG in ZStR 1957, S. 197 und 1958, S. 126). Die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB ohne den Nachweis einer Schuld (Vorsatz oder Eventualvorsatz) desselben verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Der bezügliche Einwand ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

4.

Da ein Verschulden des als verantwortlich zeichnenden Redaktors für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, er habe im Sinne des Art. 20 StGB angenommen, er sei zur Tat berechtigt.

5.

Hinsichtlich der bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht vorgetragenen und mit der vorliegenden Emgabe erneuerten Auffassung, der Beschwerdeführer könne nicht für die blosse Wiedergabe des wörtlichen Zitats eines Gedichtes gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB strafbar sein, ist auf das vom Bundesgericht am 18. April 1973 in dieser Sache ergangene Urteil zu verweisen, wo der fragliche Einwand in Erwägung 2 f bereits widerlegt worden ist (BGE 99 IV 98).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 20, Art. 27 e Art. 276 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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