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100 IV 9

100 IV 9

Rubrum

3. Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 1974 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen Ochsner.

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Bestätigung der Rechtsprechung.

Sachverhalt

A.

- Am Nachmittag des 1. August 1972 besuchte Alois Ochsner mehrere Wirtschaften, in denen er wiederholt Alkohol genoss. Er wusste, dass er nachher mit dem Wagen nach Hause fahren würde. Gegen 19 Uhr setzte er sich in einem schweren Rausch (2,6‰) ans Steuer, obwohl der Wirt Kälin ihn auf seinen Zustand hingewiesen und aufgefordert hatte, sein Fahrzeug nicht mehr zu lenken.

B.

- Am 29. Mai 1973 verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln Ochsner wegen Führens in angetrunkenem Zustand zu 50 Tagen Gefängnis und Fr. 500.--- Busse. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug.

Am 28. Januar 1974 änderte das Kantonsgericht Schwyz den erstinstanzlichen Entscheid dahin ab, dass es die Gefängnisstrafe auf 30 Tage herabsetzte. Im übrigen bestätigte es das Urteil.

C.

- Die StaatsanWaltschaft Schwyz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, soweit es den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschiebt und die bedingte Löschung der Busse gewährt, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ochsner beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich darüber hinwegsetzt und trotz der vielfältigen öffentlichen Warnungen sich antrinkt, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird, bekundet in der Regel eine Gesinnung, die als hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden muss und auf einen Charakterfehler schliessen lässt. Deshalb sind an die Gewähr, die ein nach Art. 91 Abs. 1 SVG Verurteilter für künftiges Wohlverhalten bieten muss, auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn sich der Täter zum ersten Mal wegen Angetrunkenheit zu verantworten hat und sein allgemeiner Leumund und seine bisherige Führung als Motorfahrzeuglenker nicht zu beanstanden sind. Hiebei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 98 IV 160 mit Verweisungen). Zu den in Betracht fallenden Tatumständen gehört der Grad der Angetrunkenheit. Zwar kommt einem bestimmten Blutalkoholgehalt nicht die Bedeutung eines Grenzwertes in dem Sinne zu, dass die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ausschliesslich von ihm abhinge. Es wird jedoch im allgemeinen der Vorwurf der rücksichtslosen Gesinnung umso begründeter erscheinen, je grösser der Grad der Alkoholisierung des Täters ist. Deshalb müssen besondere individuelle Verhältnisse und Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Tat eine einmalige Entgleisung sei, um auch bei schwerer Angetrunkenheit noch eine günstige Prognose möglich zu machen (BGE 98 IV 162).

2.

Nach der verbindlichen Feststellung des Kantonsgerichtes ist der Beschwerdegegner mit dem Auto nach Einsiedeln gefahren im Bewusstsein, dass er im Verlaufe des Nachmittags oder des Abends noch nach Hause fahren würde. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, dem Rechnung zu tragen und sich im Genuss alkoholischer Getränke zurückzuhalten. Wie die Vorinstanz indessen anerkennt, hat er sich über dieses Gebot "leichthin hinweggesetzt", und sie hat denn auch festgehalten, dass die Tatumstände, namentlich der Grad der Alkoholisierung und die Verkehrsgefährdung sowie die Tatsache, dass er sich mit dem Auto auf die "Wirtschaftstour" begeben habe, objektiv und subjektiv schwer ins Gewicht fielen.

Das trifft in der Tat zu, wenn man berücksichtigt, dass sich Ochsner ohne besonderen Anlass zu diesem Verhalten hinreissen liess und obschon er bereits einmal wegen Führens in angetrunkenem Zustand hatte bestraft werden müssen. Wenn diese Verurteilung auch ins Jahr 1963 zurückreicht, so ist sie doch nicht belanglos (BGE 76 IV 73, 171; BGE 79 IV 161; BGE 93 IV 3 Nr. 1; BGE 98 IV 82). Das Kantonsgericht meint, den bedingten Strafvollzug dennoch gewähren zu können, weil er bei einem Ersttäter, dem der Beschwerdegegner gleichgestellt werden könne, nur bei "besonderer Schwere" der neuen Tat verweigert werden dürfe. Diese Auffassung findet im Gesetz keinen Anhalt. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB "kann" der Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, mit anderen Worten, es ist auch für Freiheitsstrafen von geringer Dauer der bedingte Strafvollzug zu verweigern, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Diese Folge kann also schon bei einer Strafe eintreten, die nach ihrer Art und Dauer als Sanktion für eine Tat ausgefällt wurde, die an sich nicht von besonderer Schwere war. Das hängt mit der Tatsache zusammen, dass die Prognose durch die Person des Täters, seinen Charakter und seine Anlagen bedingt ist. Wo dieser wegen seiner persönlichen Verhältnisse keine zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bietet, geht er des bedingten Strafvollzuges verlustig, unbekümmert darum, ob im konkreten Fall die Tat selber besonders schwer wiegt. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz von einer unzutreffenden rechtlichen Überlegung ausgegangen ist, was zur Aufhebung des Urteils führen muss.

3.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Tatumstände schwer wiegen, namentlich der hohe Grad der Alkoholisierung erheblich ins Gewicht fällt und nach der angeführten Rechtsprechung den Schluss auf eine Charakterschwäche nahelegt. Diese Folgerung könnte nur vermieden werden, wenn wie dargetan, besondere individuelle Verhältnisse und Umstände sie zu entkräften vermöchten. Solche besonderen Gründe, die derart erheblich wären, dass sie die Schwere der Belastungsmomente im Rahmen einer Gesamtwürdigung aufzuwiegen vermöchten, liegen nicht vor.

Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer nur über eine kurze Strecke gefahren ist, um zu seinem Wohnsitz zu gelangen, hilft nicht. Einmal stellt das Kantonsgericht selber fest, es handle sich dabei um eine regelmässig intensiv befahrene Strecke, und zum andern wäre es gerade bei der Kürze des Heimwegs dem Beschwerdeführer besonders zumutbar gewesen, auf den Gebrauch des Motorfahrzeugs zu verzichten. Gründe der Bequemlichkeit haben in jedem Fall vor der Sicherheit des Verkehrs zurückzutreten.

Die Tatsache, dass Ochsner sich im Zeitpunkt, da er vom Wirt aufgefordert wurde, wegen seines Zustandes nicht mehr mit dem Auto zu fahren, bereits in einem schweren Rausch befand und nicht mehr in der Lage war, den Ernst und die Berechtigung der Warnung zu erkennen, kann nicht als ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung zu seinen Gunsten wirken. Dass Vorleben und Leumund des Beschwerdeführers nur unwesentlich getrübt sind (drei Strafregistereinträge aus den Jahren 1962/63), genügt nicht, um den durch die schwerwiegenden Tatumstände geschaffenen negativen Eindruck aufzuwiegen. Je schwerer ein Belastungsmoment ist, desto erheblicher muss auch der für den Täter sprechende Grund sein, um bei gesamthafter Würdigung eine günstige Voraussage für die Zukunft zu rechtfertigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und der bedingt vorzeitigen Löschbarkeit der Busse an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 91 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.

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