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102 IV 250

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Rubrum

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1976 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 193 Abs. 2 StGB. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass ein Spitalpatient unter der Aufsicht eines Krankenpflegers steht oder von diesem abhängig ist, wobei sich das Opfer der Einwirkungsmöglichkeit des Pflegepersonals nicht ohne weiteres entziehen kann.

Sachverhalt

A.

- X. war im Jahre 1974 u.a. im Spital Rheinfelden als Krankenpfleger tätig. Am 25. August 1974, wenige Stunden vor Mitternacht, verabreichte er der Patientin Z., geb. 1957, eine Schlaftablette. Einige Minuten später trat er neben die im Bett liegende Patientin, fuhr dieser mit seiner Hand über das Gesicht und sagte ihr gleichzeitig, sie schwitze. Obschon Z. den X. aufforderte, wegzugehen, öffnete dieser das Hemd der Patientin und griff diese zwischen den Brüsten aus. Er verliess das Zimmer, nachdem er von Z. ein zweites Mal geheissen worden war, wegzugehen.

B.

- Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X. am 18. Dezember 1975 wegen dieses Vorfalls sowie weiterer, hier nicht interessierender Verfehlungen u.a. der Unzucht mit einem Anstaltspflegling im Sinne von Art. 193 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an.

Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 13. Juli 1976 auf und sprach X. nur der Unzucht mit einem Anstaltspflegling schuldig; es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 2 Wochen, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft.

C.

- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer macht geltend, Frl. Z. sei weder unter seiner Aufsicht gestanden noch von ihm abhängig gewesen, wie das Art. 193 StGB voraussetze. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Das angefochtene Urteil führt in der Tat nicht aus, ob und inwiefern allenfalls Frl. Z. als Patientin des Spitals Rheinfelden zur Zeit der Tat unter Aufsicht des dort als Pfleger beschäftigten Beschwerdeführers gestanden oder von diesem abhängig gewesen sei. Zwar erklärte der Beschwerdeführer selber, er habe während einer gewissen Zeit Schwester C., die zur Mithilfe im Operationssaal weggerufen worden sei, in der betreffenden Patientenabteilung vertreten müssen. Nach den Aussagen der Oberschwester ist es indessen als "sehr unwahrscheinlich" zu bezeichnen, dass die im fraglichen Zeitpunkt allein tätige Krankenschwester in den Operationssaal gerufen worden sei. Auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers abzustellen und anzunehmen, es sei ihm während einer gewissen Zeit die Überwachung, Betreuung und Versorgung der in der fraglichen Abteilung untergebrachten Patientinnen und Patienten, zu denen auch Frl. Z. gehörte, obgelegen, und der Vorfall habe sich gerade in dieser Zeitspanne ereignet, verbietet sich unter solchen Umständen. Die Vorinstanz wird vielmehr abzuklären und festzustellen haben, ob dem so sei. Mangels tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Aufsicht bzw. Abhängigkeit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur nötigen Abklärung zurückzuweisen.

Sollte sich im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz herausstellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen oder er im kritischen Zeitpunkt aus anderen Gründen eine gleichartige Stellung wie die behauptete innehatte, so wäre entgegen seiner Bestreitung eine Abhängigkeit von Frl. Z. von ihm im Sinne von Art. 193 StGB anzunehmen. Zwar meint STRATENWERTH (Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil, II, S. 342), auf den sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, eine solche Abhängigkeit liege nur vor, wenn der Täter "in wesentlichen Beziehungen über den Betroffenen verfügen" könne, "etwa was die Entlassung, die ärztliche Versorgung, Vergünstigungen in der Anstalt" betreffe, das "blosse Angewiesensein etwa auf die Dienstleistungen eines anderen, z.B. eines Pflegers" vermöge diese Abhängigkeit jedoch noch nicht zu begründen. Eine derart einschränkende Auslegung findet indessen weder im Gesetzeswortlaut eine Stütze, noch ist sie aus dem Sinn oder der Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung zu rechtfertigen. Es wird kein graduell besonders geartetes, etwa besonders intensives Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer verlangt, sondern Art. 193 StGB lässt für seine Anwendbarkeit die Tatsache genügen, dass das Opfer überhaupt unter der Aufsicht des Täters steht oder von diesem abhängig ist. Wo ein solches Aufsichts- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird es von Gesetzes wegen als so intensiv betrachtet, dass die abhängige Person einem geschlechtlichen Angriff nicht angemessen Widerstand entgegenzusetzen vermag (HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 132). Durch das Erfordernis der Aufsicht bzw. Abhängigkeit soll lediglich verhindert werden, dass jede der in einer in Art. 193 StGB genannten Anstalten beschäftigten Personen nach dieser Bestimmung zu bestrafen ist, selbst wenn sie vom Betrieb her in keiner direkten Beziehung zu den dort Untergebrachten steht und daher über keine Einwirkungsmöglichkeit auf diese verfügt (LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, Das Abhängigkeitsverhältnis als strafbegründendes und strafschärfendes Merkmal der Sittlichkeitsdelikte, S. 117). Als Beispiel für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB ist denn auch bisher die Behandlung und Betreuung von Kranken in einem Spital durch Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger genannt worden (ZÜRCHER und GAUTHIER, Protokoll der 2.

Expertenkommission, Bd. 3-4, S. 186; HAFTER, Bes. Teil, II/1, S. 133, Fussnote 2, wo bezüglich der Mitglieder von Aufsichtskommissionen, nicht aber hinsichtlich des Aufsichts- und Wartepersonals Zweifel geäussert werden; LOGOZ, N. 3 zu Art. 193 StGB; HOFFMANN, a.a.O., S. 117). Die gesetzliche Umschreibung ist aus den von GAUTHIER genannten Gründen (a.a.O., S. 186) absichtlich ziemlich weitgehend gehalten (THORMANN/OVERBECK, N. 2 zu Art. 193 StGB). Allerdings trifft zu, dass die Patienten eines Spitals im allgemeinen nicht wehrlos sind (STRATENWERTH, a.a.O., S. 342), aber sie können sich der Einwirkungsmöglichkeit des Pflegepersonals dennoch nicht ohne weiteres oder jedenfalls nur schwer entziehen (GAUTHIER, a.a.O., S. 186).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 193 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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