Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 15 decisioni citanti è stata analizzata.

102 IV 62

102 IV 62

Rubrum

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Januar 1976 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X.

Regeste

1. Art. 277 BStP: Wenn das angefochtene Urteil sich hinsichtlich einer bundesrechtlich erheblichen Tatfrage widerspricht, muss die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen werden (Erw. 2a). 2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Voraussetzungen für eine günstige Prognose (Erw. 3b).

Sachverhalt

A.

- X. wurde vom Geschwornengericht des Kantons Aargau am 18. März 1975 wegen fortgesetzter Hehlerei zu 15 1/2 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe verurteilt und für vier Jahre des Landes verwiesen; der Vollzug beider Strafen wurde auf vier Jahre bedingt aufgeschoben.

B.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft, X. sei wegen fortgesetzter Hehlerei und fortgesetzt gegen die nämliche Person verübter Erpressung zu verurteilen; ferner sei der bedingte Strafvollzug zu verweigern.

Krautgartner beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

2.

...

a) ...Nur offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt der Kassationshof von Amtes wegen (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Er greift sodann ein, wenn die Feststellung unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln zustande gekommen ist (Art. 249 BStP); ferner wenn eine Entscheidung an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesanwendung nicht überprüft werden kann (Art. 277 BStP). Das trifft auch dann zu, wenn das angefochtene Urteil sich hinsichtlich einer bundesrechtlich erheblichen Tatfrage widerspricht; denn dadurch bleibt offen, gestützt auf welche Tatvariante Bundesrecht anzuwenden ist. Diese Lösung verdient den Vorzug gegenüber einer anderen Möglichkeit, wonach auf die Feststellung abzustellen wäre, welche das Gericht gerade im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Frage gemacht hat. Soweit in BGE 76 IV 202 Nr. 42 etwas anderes gesagt wird, ist daran nicht festzuhalten. Es hängt nämlich vom Zufall ab, ob das Bundesgericht die Rechtsanwendung auch hinsichtlich der anderen (widersprechenden) Feststellung überprüfen muss. Die Frage ist vor allem von Bedeutung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Staatsanwalt, dem die Willkürbeschwerde nach Art. 4 BV nicht zusteht, das Rechtsmittel einlegt.

3.

...

b) ...Die Vorinstanz hat die günstige Prognose nur mit "gewissen Bedenken" bejaht. Sie hebt hervor, zwei der vier Vorstrafen liessen auf mangelndes Verantwortungs- und Pflichtgefühl schliessen. Das erneute strafbare Verhalten bestätige diesen Mangel. Der Beschwerdegegner habe sich überdies durch hartnäckiges Leugnen kaltblütig über die hier beurteilten Delikte hinweggesetzt und dabei nicht nur ein erhebliches Mass an fehlender Einsicht bekundet, sondern auch Zweifel an seiner dauerhaften inneren Besserung aufkommen lassen. Die Probezeit setzte das Geschwornengericht angesichts der objektiven und subjektiven Schwere der Tat und der bis anhin bekundeten Uneinsichtigkeit auf vier Jahre an. Noch schwerer belastet den Beschwerdegegner die Feststellung, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung macht. So wird ihm vorgehalten, er habe sich während des ehelichen Zusammenlebens mit der Mitangeklagten V. als skrupelloser Ausbeuter des ertrogenen Geldes erwiesen, zumal der unverhältnismässige Lebensaufwand, der die Betrügereien und Fälschungen erforderlich gemacht hätte, auf sein Betreiben hin geführt worden sei. Aus den Scheidungsakten ergebe sich, dass er sich rücksichtslos gegen den auf eine ehekonforme Lebensführung gerichteten Willen der Mitangeklagten durchgesetzt habe. Auch charakterlich könne er nicht günstig beurteilt werden. Gegen seine und andere Frauen sei er psychisch grausam und verantwortungslos gewesen.

Wenn die Vorinstanz ihm trotzdem den bedingten Strafvollzug gewährte, so geschah es deshalb, weil er sich bisher in seinem Beruf voll eingesetzt habe. Vom Strafmass her gesehen habe er nicht in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen. Deshalb billige ihm das Gericht zu, dass er sich durch eine erneute, einschneidende Freiheitsstrafe vor weiteren Delikten abschrecken lasse.

Diese Begründung reicht indessen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges offensichtlich nicht aus. Denn allein aus der Bewährung am Arbeitsplatz kann - auch wenn es sich hierbei um einen wesentlichen Faktor für das Prognoseurteil handelt - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner in Zukunft nicht mehr straffällig werde. Vielmehr lassen sein Vorleben, sein Charakter und seine Einsichtslosigkeit, so wie sie im vorinstanzlichen Urteil geschildert werden, keine günstige Prognose zu. Dass in neuester Zeit in der Einstellung des Beschwerdegegners zu Mitmenschen oder in seinen Lebensverhältnissen Wandlungen eingetreten wären, welche eine dauerhafte Besserung erwarten lassen, wird nicht dargetan.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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