Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

103 IV 107

103 IV 107

Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1977 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV. Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

Sachverhalt

A.

- V. führte am Abend des 23. Januar 1976 gegen 19.30 Uhr, von Ennetbaden kommend, einen Personenwagen (NSU 1200) mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auf der 7,5 m breiten, gerade verlaufenden und regennassen Hauptstrasse Richtung Obersiggenthal. Im Dorfteil Rieden stiess er mit einer 75jährigen Fussgängerin zusammen, welche die Strasse von links nach rechts überquerte und nach einem kurzen Halt in der Strassenmitte die rechte Fahrbahnhälfte erreicht hatte. Sie wurde weggeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen.

B.

- Das Obergericht des Kantons Aargau sprach V. am 17. Februar 1977 anstelle des Freispruchs des Bezirksgerichts Baden der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen.

C.

- V. führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung, eventuell nur die Verurteilung zu einer Busse.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

3.

Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer Unaufmerksamkeit vor, indem er statt den ganzen Strassenbereich nur seine eigene Fahrbahnhälfte beobachtet und deshalb die Fussgängerin erst erblickt habe, als sie sich bereits in der Mitte der Strasse befand. Die ungenügende Aufmerksamkeit habe ihn daher ausserstande gesetzt, rechtzeitig und wirksam zu reagieren. Aus diesem Grunde habe er mangels Beherrschung des Fahrzeuges Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und den Tod der Fussgängerin pflichtwidrig verursacht.

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Er habe nach dem Vertrauensgrundsatz annehmen dürfen, die Fussgängerin halte in der Strassenmitte an, um ihn als Vortrittsberechtigten vorbeifahren zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fussgängerin unrichtig verhalte, hätten keine bestanden. Auch habe nicht erkannt werden können, dass es sich bei der Verunfallten um eine alte und halbblinde Person gehandelt habe.

a) Die Fussgängerin überquerte die Fahrbahn unbestrittenermassen ausserhalb eines Fussgängerstreifens, so dass dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zustand (Art. 47 Abs. 5 VRV). Pflichtwidrig unvorsichtig verhielt er sich darum nach der Rechtsprechung nur, wenn er trotz Anzeichen für eine Missachtung seines Vortrittsrechts entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 97 IV 127 E. 4a).

Ein solches Anzeichen für verkehrswidriges Verhalten liegt nicht schon in der Tatsache, dass ein Fussgänger ausserhalb eines Fussgängerstreifens von links her die Strasse zu überschreiten beginnt. Es kommt häufig vor, dass Fussgänger die Strasse vorerst bis zur Mitte überqueren und dort anhalten, um abzuwarten, bis sie nach der Durchfahrt von Fahrzeugen den Weg gefahrlos fortsetzen können. Der Fahrzeugführer ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen oder gar anzuhalten, wenn keine besonderen Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens zu erkennen sind (BGE 97 IV 127 E. 4a, BGE 94 IV 142 /143). Dass für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, bei der Fussgängerin handle es sich um eine alte und gebrechliche Frau, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Es bestand daher unter diesem Gesichtspunkt kein Grund zu besonderer Vorsicht.

b) Aus den vorausgehenden Erwägungen folgt, dass in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unaufmerksamkeit nur dann eine schuldhafte Ursache des Todes der Fussgängerin gesehen werden könnte, wenn schon deren Verhalten vor dem kurzen Halt in der Strassenmitte darauf hätte schliessen lassen, sie werde dem Beschwerdeführer den Vortritt nicht gewähren. Dafür bietet das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Es kann sich daher nur fragen, ob dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt an, in dem die Fussgängerin nach ihrem Halt sich zur Überquerung der rechten Strassenhälfte anschickte, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last zu legen sei. Über diese zweite Phase des Geschehens enthält das angefochtene Urteil aber keine tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer den Beginn des verkehrswidrigen Verhaltens der Fussgängerin sofort oder verspätet wahrnahm, ob er darauf unverzüglich und zweckmässig reagierte oder nicht und ob er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den tödlichen Ausgang mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte abwenden können (BGE 102 IV 100). Der angefochtene Entscheid ist somit gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

c) Das Obergericht wird die Sache nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse neu zu beurteilen haben, wobei auch zu prüfen ist, ob gestützt auf den ergänzten Sachverhalt eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung nach kantonalem Verfahrensrecht überhaupt zulässig ist. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Beschwerdeführer freigesprochen werden wie auch dann, wenn sich erweisen sollte, dass sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht schuldig gemacht hat oder dass der eingetretene Erfolg auch bei sofortiger und zweckmässiger Reaktion des Beschwerdeführers nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts - 2. Strafkammer - des Kantons Aargau vom 17. Februar 1977 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26 e Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 47 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in