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103 IV 1

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Rubrum

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Ambulante Behandlung. Als solche kommt nur eine vom Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung in Betracht, nicht hingegen eine bloss fürsorgerische Betreuung.

Sachverhalt

Im September 1972 nahm F. beim Bankgeschäft K. ein Darlehen von Fr. 6'000.-- auf. Im Kreditgesuch machte er auf vorgedrucktem Formular verschiedene falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse. So gab er u.a. an, dass er keine Schulden besitze, was in Wirklichkeit jedoch nicht zutraf. Ferner erklärte er, er brauche das Darlehen für die Anschaffung von Mobilien. Statt dessen verbrauchte er das Geld für eine Reise mit seiner Frau durch Österreich. Sodann führte er im Kreditgesuch aus, er habe ein Vermögen von Fr. 15'000.--, was nicht den Tatsachen entsprach. Ferner hinterlegte er eine Lebensversicherungspolice als Sicherheit; diese Police war jedoch bereits ausser Kraft gesetzt worden, weil keine Prämien mehr bezahlt worden waren.

Das Obergericht des Kantons Luzern sprach F. am 23. September 1976 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis.

F.

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu erheblicher Herabsetzung der Strafe und zum Aufschub des Strafvollzugs unter Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Erwägungen

2.

Das Kriminalgericht hatte den Strafvollzug aufgeschoben und ambulante Behandlung angeordnet wegen der psychischen Konstitution des Angeklagten (Art. 43 StGB) sowie zur Vermeidung der Trunksucht (Art. 44 StGB). Das Obergericht führt aus, der Angeklagte habe sich seit der Alkoholentwöhnungskur im Frühling 1973 ohne Antabus-Tabletten gehalten; ambulante Behandlung wegen Trunksucht sei daher nicht nötig. Die Betreuung durch die Fürsorgestelle Aarau sei nicht eine ärztliche Behandlung für einen psychisch Kranken - eine solche habe der Gutachter für nicht notwendig erachtet - sondern eine fürsorgerische Betreuung, die dem Angeklagten umfassend beistehen und einen Rückfall verhindern solle. Nicht jede Hilfsmassnahme könne aber einen Aufschub des Vollzugs bewirken. Noch weniger als die ärztliche Behandlung dürfe eine fürsorgerische Betreuung Mittel sein, die Strafe zu umgehen.

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Entwöhnungskur sei bei einem schweren, chronischen Alkoholiker für sich allein noch keine abgeschlossene Massnahme. Hinzu komme eine längere intensive Betreuung durch eine erfahrene Fürsorgestelle. Es liege in der Natur der Sache, dass diese nach der Entlassung aus der Trinkerheilanstalt ambulant erfolge. Sie sei unabdingbarer Bestandteil der Massnahme. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Er steht im Widerspruch zu der tatsächlichen und daher gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entwöhnungskur im Frühling 1973 - also während 3 1/2 Jahren - sogar ohne die Einnahme von Antabus-Tabletten hat halten können. Von einer nicht abgeschlossenen Alkoholentwöhnung ist somit keine Rede.

Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Anfälligkeit für depressive Verstimmungen, in denen er suizidal werden könne, geltend machen will, die ambulante Betreuung durch die Fürsorgestelle Aarau sei auch wegen seinem psychischen Gesundheitszustand erforderlich, so ist zu sagen, dass Art. 43 StGB ausdrücklich nur von ärztlicher Behandlung spricht. Unter dieser ist, mag sie stationär oder ambulant durchgeführt werden, ausschliesslich die Behandlung durch einen Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes zu verstehen, nicht auch irgendwelche Betreuung durch eine Fürsorgestelle oder dergleichen. Eine ärztliche Behandlung als psychisch Kranker hat im übrigen nach der Feststellung der Vorinstanz der Gutachter für nicht notwendig erachtet.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, laut der Fürsorgestelle Aarau wäre nicht nur die bereits erfolgreich abgeschlossene freiwillige Entwöhnungskur durch den Strafvollzug wiederum in Frage gestellt, sondern würde auch eine ambulante Behandlung in der Strafanstalt voraussichtlich nutzlos sein, kann nach dem Gesagten in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, wohl aber auf das vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Begnadigungsgesuch.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 43 e Art. 44 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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