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103 IV 76

103 IV 76

Rubrum

21. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 58 StGB. 1. Erklärt kantonales Recht in seinem Bereich allgemeine Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar, so gelten diese nicht als eidgenössisches, sondern als kantonales Recht, dessen Verletzung mit der eidg. Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden kann (Erw. 1). 2. Die Einziehung gefährlicher Gegenstände erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Straftat; eine bloss allgemeine Bestimmung oder Eignung von solchen Gegenständen zu allfälliger deliktischer Verwendung rechtfertigt eine Einziehung noch nicht (Erw. 2).

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 18. Januar 1977 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung, wiederholter Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruches, grober Verletzung von Verkehrsregeln und Verstosses gegen die zürcherische Waffenverordnung zu 8 Monaten Gefängnis, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf und ordnete eine Behandlung des Verurteilten gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an; zudem stellte es X. unter Schutzaufsicht. Weiter beschloss das Gericht u.a. die von der Bezirksanwaltschaft Uster beschlagnahmten folgenden Waffen samt Munition einzuziehen: 1 Pistole Walther PP, 1 Revolver "Smith & Wesson", 1 Doppelflinte Acier-Cromic, 1 Jagdgewehr mit Stecher und Zielfernrohr sowie 1 Flobertgewehr mit Zielfernrohr.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Beschlusses betreffend Einzug der beschlagnahmten Waffen samt Munition. Die Einziehung des Flobertgewehr mit Zielfernrohr wird nicht angefochten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz verfügte die angefochtene Einziehung der Feuerwaffen, weil der Beschwerdeführer damit Straftaten begangen habe. Ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, habe er in den Monaten Juni und Juli 1975 in Dübendorf und Umgebung auf Spaziergängen eine geladene Pistole mit sich getragen und dadurch gegen § 6 und 17 der kantonalen Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 28. September 1942 verstossen. Diese Verordnung sieht in § 15 Abs. 3 vor, für die Einziehung von Waffen und Munition gelte Art. 58 StGB. Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 finden zudem die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf das kantonale Strafrecht Anwendung. Die Einziehung der beiden fraglichen Waffen erfolgte aufgrund einer nach kantonalem Recht strafbaren Handlung, und, selbst wenn das in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses beziehungsweise des Urteils nicht ausdrücklich gesagt wird, infolge der die Anwendbarkeit von Art. 58 StGB auf das kantonale Strafrecht ausdehnenden Bestimmung der Waffenverordnung bzw. des Straf- und Vollzugsgesetzes. Art. 58 Abs. 1 StGB wurde daher von der Vorinstanz nicht als eidgenössisches, sondern als kantonales Recht angewendet (BGE 96 I 28 E. 4 a.). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der nur die Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP), ist deshalb insoweit nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Vorinstanz, es habe im weiteren auch zwischen der vom Beschwerdeführer verübten Drohung gemäss Art. 180 StGB und sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Waffen ein Zusammenhang bestanden, nichts zu ändern; denn diesem Hinweis kommt nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der beiden Faustfeuerwaffen eindeutig nur der Sinn eines Eventualstandpunktes zu.

2.

Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Flobertgewehr den Hund der Frau W. erschossen hatte, drohte er M., das nächste Mal "sei er dran". Daraus schliesst die Vorinstanz, die strafbare Drohung sei in weiterem Zusammenhang mit den verschiedenen Schusswaffen des Beschwerdeführers begangen worden, was auch die Einziehung der Doppelflinte und des Jagdgewehrs rechtfertige.

Diese Begründung ist vor Art. 58 Abs. 1 StGB nicht haltbar. Die Einziehung von Gegenständen setzt nach dieser Bestimmung in erster Linie voraus, dass mit ihnen eine strafbare Handlung begangen wurde oder sie zur Begehung einer solchen bestimmt waren. Erst deren Gebrauch bei Ausführung oder ihre Bestimmung zur Verübung einer strafbaren Handlung kann sie überhaupt zu gefährlichen Sachen und damit der Konfiskation zugänglich machen. Da im einen wie im andern Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Straftat erforderlich ist, genügt die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen (vgl. BÖHLER, Die Einziehung im schweizerischen Strafrecht, Diss. ZH 1945, S. 97).

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei Verübung der Drohung keine seiner Schusswaffen verwendet, insbesondere auch nicht das Flobertgewehr, mit welchem er unmittelbar vorher den Hund der Frau W. erschossen hatte, sondern M. lediglich mündlich in Aussicht gestellt, das nächste Mal "werde er dran sein". Die Waffen hätten ihm erst zur Ausführung eines anderen, der Drohung folgenden, sie allenfalls verwirklichenden Deliktes dienen können. Der Beschwerdeführer traf indessen keine Anstalten, seiner Drohung gemäss zu handeln. Weder wurde daher mit der Doppelflinte oder dem Jagdgewehr, die der Beschwerdeführer anlässlich der Bedrohung des M. nicht auf sich trug, mit denen er die ausgestossene Drohung aber an sich hätte wahrmachen können, es jedoch nicht tat, eine strafbare Handlung ausgeführt, noch waren sie unter diesen Umständen zur Begehung einer solchen bestimmt. Selbst die Vorinstanz nimmt nicht an, dass letzteres der Fall gewesen sei. Die durch sie angeordnete Einziehung von Doppelflinte und Jagdgewehr - und damit auch jene der zu diesen Waffen gehörenden Munition - erfolgte mithin in Verletzung von Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz unterliess es im übrigen ohnehin anzugeben, mit welcher seiner Schusswaffen der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach die Drohung "in einem weiteren Sinne" begangen habe. Das Obergericht hat demzufolge den Einzugsbeschluss, soweit er angefochten wurde, aufzuheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 43, Art. 58 e Art. 180 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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