Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

103 IV 80

103 IV 80

Rubrum

22. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB. 1. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre (E. 1). 2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).

Sachverhalt

Der italienische Staatsangehörige F., geb. 1956, trieb in der Zeit von Oktober 1975 bis April 1976 in Amsterdam als Mitglied einer Bande gewerbsmässig Handel mit Heroin und erzielte erhebliche Gewinne, die er zum grössten Teil in der Schweiz anlegte. Am 29. April 1976 wurde er in Zürich verhaftet.

Am 17. Januar 1977 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich F. wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu 5 Jahren Zuchthaus, abzüglich 184 Tage Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 50'000.-- und 15 Jahren Landesverweisung. Es beschloss, die beschlagnahmten Fr. 154'849.20 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen.

F.

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht zu Recht schweizerisches, nicht niederländisches Strafrecht angewendet. Dazu war es nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Ziff. 4 BetmG berechtigt, der bestimmt, dass die schweizerischen Strafbestimmungen des BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Damit wird im Interesse einer umfassenden Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels das Universalitätsprinzip anerkannt, das im Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970, 802 ff., insbes. Art. 36 Ziff. 2, S. 827) vorgesehen ist. Darnach sind die Staaten, die wie die Niederlande und die Schweiz dem Abkommen beigetreten sind, befugt, Delikte dieser Art, unabhängig davon, wo sie begangen werden, nach ihrem Recht zu bestrafen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

2.

Die Vorinstanz lehnte die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt ab mit der Begründung, die intensive deliktische Tätigkeit und die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers ständen der Annahme entgegen, dass die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen durch diese Massnahme verhütet werden könne. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 100bis StGB und macht geltend, er sei in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört.

Der Beschwerdeführer wuchs zwar in ärmlichen und unerfreulichen Familienverhältnissen auf, ist aber frühzeitig selbständig geworden und war nach seinen eigenen Angaben nie ein Müssiggänger, sondern hat sich in verschiedenen Berufen betätigt, bevor er mit 18 Jahren aus wirtschaftlichen und familiären Gründen Italien verliess. Es ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er damals in seiner Charakterentwicklung in erheblichem Masse gestört gewesen wäre. Nebst einer gewissen Charakterschwäche waren es denn auch vor allem äussere Umstände und das Streben, rasch zu einem hohen Einkommen zu gelangen, die ihn verleiteten, sich in Amsterdam einer Rauschgiftbande anzuschliessen und grosse Mengen von Heroin an Feinverteiler und Drogenkonsumenten zu verkaufen. Es steht auch fest, dass er den Drogenhandel ausschliesslich aus kaufmännischen Überlegungen, also aus gewinnsüchtigen Motiven betrieben hat. Angesichts der grossen Umsätze von Heroin hat er nicht nur eine beachtliche Geschäftstüchtigkeit entwickelt, sondern sich auch als ausgeprägt skrupellos erwiesen, war ihm doch bewusst, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte.

Abgesehen davon, dass der hemmungslose Heroinhandel des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht auf eine erhebliche Störung seiner Charakterentwicklung schliessen lässt, kommt dazu, dass er ungeachtet der gegen ihn sprechenden Indizien und Zeugenaussagen von Beteiligten die Straftaten bis zuletzt, auch noch im Gerichtsverfahren, hartnäckig geleugnet und alles, was nicht restlos beweisbar war, beharrlich bestritten hat. Es fehlt ihm offensichtlich jede Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Verbrechen. Diese völlige Einsichtslosigkeit begründet in der Tat ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch eine verhältnismässig kurze Nacherziehung in einer Arbeitserziehungsanstalt gebessert und von der Wiederaufnahme des Drogenhandels abgehalten werden könnte, zumal damit gerechnet werden muss, dass auch die getrübte Jugendzeit einen ungünstigen Einfluss auf die Besserungsfähigkeit haben wird.

Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das ihr nach Art. 100bis Ziff. 1 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten und Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ablehnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 100bis — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 19 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 ottobre 1998, 1 gennaio 2002, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2012, 4 aprile 2013, 1 ottobre 2013, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.

Citato in