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103 IV 98

103 IV 98

Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 305 StGB. Begünstigung ist auch dann gegeben, wenn die Verhaftung eines von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls Gesuchten durch Beherbergung in der eigenen Wohnung zeitlich verzögert wird.

Sachverhalt

In der Zeit von August bis November 1973 gewährte X. dem S. in seiner Wohnung in B. Unterkunft, obschon er zu dieser Zeit wusste, dass der Beherbergte von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls gesucht wurde.

Am 4. Februar 1976 sprach das Strafgericht Basel-Stadt X. der Begünstigung sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Zuchthaus und einer Busse von Fr. 250.--; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 3 Jahre an.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. November 1976 den Schuldspruch hinsichtlich der Begünstigung. Von den übrigen Anschuldigungen sprach es X. frei. Es verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft.

X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von der Anschuldigung der Begünstigung, eventuell Milderung der Strafe nach richterlichem Ermessen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht.

Wie der Kassationshof schon in BGE 69 IV 119 /20 bezüglich der Strafverfolgung erkannt und hinsichtlich des Strafvollzugs in BGE 99 IV 277 ff. bestätigt hat, setzt Begünstigung nicht voraus, dass es dem Täter gelinge, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug gänzlich zu verhindern. Es genügt, wie der italienische Gesetzestext klarstellt ("sottrae una persona ad atti di procedimento penale"), dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung entziehe, ohne dass es ihm gelingen muss, die Verurteilung oder den Vollzug gänzlich zu verhindern. Das trifft auch dann zu, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (BGE 99 IV 278 Erw. 3).

2.

In Anwendung der dargelegten Grundsätze qualifiziert sich das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung als Begünstigung. Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte wusste er seit August oder September 1973, dass S. wegen Autodiebstahls von den Zürcher Behörden gesucht wurde und dass dieser sich am 9. November 1973 der Polizei gegenüber mit einem falschen Pass ausgewiesen hatte. Trotzdem beherbergte er ihn in seiner Wohnung in B. Nach seiner eigenen Verhaftung am 9. November 1973 stellte er S. durch Überlassen der Schlüssel seine Wohnung weiterhin zur Verfügung. Damit bot er diesem weitgehend Schutz vor einer Ergreifung durch die Polizei. Hätte er S. seine Wohnung nicht überlassen, wäre dieser gezwungen gewesen, in einem Hotel Unterkunft zu beziehen. Dort aber hätte er nach den Ausführungen des Strafgerichts, auf die die Vorinstanz verweist, angesichts der polizeilichen Kontrolle der Hotelanmeldescheine mit Bestimmtheit riskiert, angehalten zu werden. Diese Ausdrucksweise der kantonalen Gerichte kann nichts anderes heissen, als dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten dazu beigetragen hat, dass sein Bekannter während der genannten Zeit der polizeilichen Fahndung entging, mithin dessen Verhaftung erst später erfolgen konnte. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe eine mindestens zeitliche Verzögerung der Ergreifung des S. bewusst in Kauf genommen. Er hat somit eventualvorsätzlich gehandelt, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes genügt (BGE 99 IV 278 E. 4).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 305 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

Citato in

Tribunale federale, 103 IV 98 (1977) | Lexipedia