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104 IV 140

104 IV 140

Rubrum

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. April 1978 i.S. Liwo GmbH gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis

Regeste

1. Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 1 und 7 VStrR, Art. 56 Abs. 1 LMG. Im Gebiet der Lebensmittelgesetzgebung ist die juristische Person nicht straffähig (Erw. 1). 2. Art. 8, 15 Abs. 1, 409 Abs. 3 LMV. Das Anbringen einer wahren Herkunftsbezeichnung "du Valais" auf der Etikette einer Williamsbranntwein-Flasche allein verletzt diese Bestimmungen nicht, sofern die Herkunftsbezeichnung nicht durch falsche Verwendung des Herkunftslabels oder sonstwie vortäuscht, der Branntwein habe die Echtheits- und Qualitätskontrolle gemäss Walliser Staatsratsbeschluss vom 30. April 1969 betreffend Branntwein aus Williamsbirnen bestanden (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Am 14. Dezember 1976 erhob der Walliser Lebensmittelinspektor bei der Coop Oberwallis in Glis/Brig eine Probe aus einer Flasche Williams-Branntwein mit der Etikette "Fine eau-de-vie de poires Williams du Valais 41o, distillé par LIWO Distillerie Worb."

B.

- Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis verurteilte die Liwo Distillerie GmbH Worb (im folgenden "Liwo" genannt) zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Übertretung des Staatsratsbeschlusses vom 30. April 1969 betreffend Branntwein aus Walliser Williamsbirnen und Art. 8 und 15 der Lebensmittelverordnung, weil sie "Fine eau-de-vie de poires Williams du Valais" in Verkehr gebracht habe, welcher nicht mit dem im Staatsratsbeschluss vorgeschriebenen Qualitäts-Label versehen war.

C.

- Auf Beschwerde der Liwo hat der Staatsrat des Kantons Wallis am 9. Dezember 1977 einerseits Art. 3 Abs. 2 des Staatsratsbeschlusses vom 30. April 1969 als bundesverfassungswidrig aufgehoben und die Veröffentlichung der Aufhebung angeordnet anderseits aber die Bussenverfügung bestätigt. Der Entscheid des Staatsrates beruft sich für die Busse besonders auf Art. 41 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG), Art. (8 und) 15 Abs. 1 und 487 der Lebensmittelverordnung (LMV) und Art. 47 lit. a der Vollziehungsbestimmungen des Kantons Wallis zum eidg. Lebensmittelgesetz und zur eidg. Lebensmittelverordnung gemäss grossrätlichem Dekret vom 13. Mai 1966.

D.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Liwo, der Staatsratsentscheid vom 9. Dezember 1977 sei aufzuheben, soweit sie gebüsst und mit Kosten belastet wurde.

Der Staatsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Gesetzliche Ausnahmen vorbehalten, sind juristische Personen nicht strafbar. An ihrer Stelle haften die Organe usw., die für sie gehandelt haben (BGE 82 IV 45 b, BGE 85 IV 97 E. 2, BGE 90 IV 116 E. 1, BGE 97 IV 203 E. 1b, BGE 100 IV 39 E. 2).

Das Justiz- und Polizeidepartement hat die "Liwo-Distillerie, Worb" gebüsst. Namens dieser Firma hat die Rechtsabteilung der Coop Schweiz Beschwerde erhoben. Im angefochtenen Staatsratsentscheid wird die "Liwo-Distillerie, Worb", eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Partei aufgeführt. Auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erscheint sie unbestritten als Gebüsste und Partei. Dass in den Akten neben der Liwo mitunter auch deren Direktor als Partei genannt ist, Ist unerheblich.

Die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes enthält keine Vorschrift, wonach die juristische Person, in deren Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, strafbar ist, so dass gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeine Ordnung gilt und die juristische Person nicht straffähig ist. Insbesondere findet Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, der unter gewissen Voraussetzungen die Strafbarkeit der juristischen Person anstelle der handelnden natürlichen Personen zulässt, hier nicht Anwendung. Denn die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung obliegt den Kantonen, sodass das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht nicht anwendbar ist (Art. 56 Abs. 1 LMG, Art. 1 VStrR).

Ist aber die Liwo als juristische Person nicht strafbar, muss ihre Verurteilung wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben werden.

Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz "societas delinquere non potest" berufen. Das schadet ihr indessen nicht. Denn sie hat Aufhebung der Bestrafung beantragt, und aus der Begründung ergibt sich, dass sie damit auch Rückweisung zum Freispruch erreichen will. Die Aufhebung und die Rückweisung zum Freispruch gehen daher nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin hinaus. Der Kassationshof ist an die Beschwerdebegründung nicht gebunden (Art. 277bis BStP).

3.

Die Vorinstanz ist allerdings der Ansicht, auch Art. 15 Abs. 1 und eventuell Art. 8 LMV seien verletzt. Wenn eine Williamsbranntwein-Flasche auf der Etikette den Herkunftsvermerk "du Valais" trage, ohne dass ihr Inhalt eine Echtheits- und Qualitätskontrolle gemäss den Vorschriften des Staatsratsbeschlusses vom 30. April 1969 betreffend Branntwein aus Walliser Williamsbirnen bestanden habe, bestehe keine Gewähr für die Herkunft und die Natur des Branntweins; die Liwo könne denn auch keinen Beleg über die Qualitätskontrolle vor dem Einmischen vom Zentralamt des Walliser Früchte- und Gemüseverbandes bzw. einem kantonalen Lebensmittelinspektor vorweisen. Diese Begründung geht fehl.

a) Gemäss Art. 8 LMV dürfen Lebensmittel nicht verfälscht sein. Werden sie als vollwertig ausgegeben, dürfen sie nicht verunreinigt, ganz oder teilweise verdorben oder sonst im Wert verringert sein.

Der angefochtene Entscheid stellt weder das eine noch das andere fest. Eine solche Feststellung liegt auch nicht in dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich nicht der Kontrolle unterzogen, der gemäss Staatsratsbeschluss vom 30. April 1969 diejenigen unterstehen, die für ihr Produkt die Qualitätsmarke verwenden. Denn die Liwo hat die Qualitätsmarke gerade nicht verwendet und war daher dieser zusätzlichen Kontrolle nicht unterworfen. Auch Art. 409 Abs. 3 LMV verpflichtet die Liwo nicht, die Qualitätsmarke gemäss Staatsratsbeschluss zu verwenden. Schon gar nicht geht es an, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, sich dieser Marke nicht bedient zu haben, nachdem bis zum 9. Dezember 1977 (Fällung des angefochtenen Entscheides) gemäss Art. 3 Abs. 2 des Staatsratsbeschlusses vom 30. April 1969 und der Praxis auswärtigen Distilleuren die Verwendung der Qualitätslabel versagt blieb. Mit der blossen Feststellung, die Liwo habe sich den für die Qualitätsmarke erforderlichen Kontrollen nicht unterzogen, ist deshalb keineswegs positiv festgestellt, dass der Williams-Branntwein der Liwo verfälscht oder wertvermindert ist. Diese Feststellung wäre aber für eine Verurteilung gemäss Art. 8 LMV nötig gewesen.

b) Nicht anders steht es mit Art. 15 Abs. 1 LMV. Darnach dürfen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Menge, Gewicht usw. der betreffenden Lebensmittel geeignet sein. Inwiefern die beanstandete Etikette der Liwo zur Täuschung Anlass geben könnte, wird nicht gesagt. Das wäre nur der Fall, wenn die Etikette vortäuschen könnte, die Williamsbirnen, die von der Liwo zur Herstellung des Branntweins verwendet wurden, stammten aus dem Wallis, während dies in Wirklichkeit nicht zuträfe. Dass aber die Williamsbirnen nicht im Wallis erzeugt wurden, ist nicht festgestellt worden.

Zwar wurde ausserhalb des Kantons Wallis distilliert. Das steht aber gut sichtbar und klar unten auf der Etikette geschrieben: "Distillé par Liwo Distillerie Worb". Die Etikette gibt auch nicht in anderer Weise Anlass zur Täuschung. Die Qualitätslabel gemäss Staatsratsbeschluss vom 30. April 1969 wurden nicht verwendet und damit auch nicht mittelbar vorgetäuscht, die in diesem Beschluss vorgeschriebenen Kontrollen (Art. 4 und 9) hätten stattgefunden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, Ziffern 1 und 4 des Urteilsspruchs des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. Dezember 1977 aufgehoben und die Sache zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 333 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Ordinanza sulle derrate alimentari e gli oggetti d’uso, Art. 8, Art. 15, Art. 409 e Art. 487 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2002, 1 gennaio 2004, 1 febbraio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 marzo 2005, 1 agosto 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 maggio 2007, 1 aprile 2008, 1 ottobre 2008, 1 gennaio 2009, 1 maggio 2009, 1 luglio 2010, 1 novembre 2010, 1 gennaio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 15 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 febbraio 2016, 1 maggio 2017, 2 maggio 2017, 1 maggio 2018, 16 luglio 2019, 15 ottobre 2019, 17 aprile 2020, 1 luglio 2020, 17 ottobre 2020, 15 luglio 2022, 1 novembre 2023, 1 febbraio 2024 e 1 luglio 2025.
  • Legge federale sul diritto penale amministrativo, Art. 1 e Art. 7 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 agosto 2008, 1 febbraio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.

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