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104 IV 1

104 IV 1

Rubrum

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1978 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 33 StGB. Notwehr. Notwehr setzt voraus, dass der Täter die Handlung, die zu einem deliktischen Erfolg führt, bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen hat.

Erwägungen

Mit der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Notwehrbestimmung nicht angewendet und damit Art. 33 StGB verletzt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Peitschenhiebe in eine Notwehrlage geraten und habe sich gegen den schweren Angriff zur Wehr setzen dürfen. Das dazu verwendete Küchenmesser sei ein angemessenes Verteidigungsmittel gewesen. Es könne höchstens von einer leichten und entschuldbaren Überschreitung der Notwehrgrenzen gesprochen werden.

a) Wie in BGE 79 IV 151, auf dessen Erwägungen die Beschwerde verweist, entschieden wurde, schliesst Art. 33 StGB nicht nur die Strafbarkeit einer vorsätzlich erfüllten Straftat aus. Vielmehr kann sich der Täter auch dann auf Notwehr berufen, wenn er den zu einem Deliktstatbestand gehörenden Erfolg, wie z.B. eine Körperverletzung oder Tötung, bloss fahrlässig herbeigeführt hat. Im einen wie im andern Fall kann aber Art. 33 StGB nur zur Anwendung kommen, wenn die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 83). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (WAIBLINGER, Juristische Kartothek, Nr. 1205, Ziff. 11; GERMANN, Das Verbrechen, S. 216).

b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Abwehrhandlung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nie den Willen, das aus Versehen mitgenommene Messer als Abwehrwaffe einzusetzen, auch nicht, als sie nach ihrer Verwicklung in den Streit mit Peitschenhieben angegriffen worden und zu Boden gefallen war. Insbesondere wird nirgends festgestellt, sie habe in der nachfolgenden Phase des Geschehens, in der sie sich wieder erhob und das aus der Tasche gefallene Messer auflas und in der Hand behielt, den Angreifer bedroht oder das Messer bewusst und gewollt gegen ihn gerichtet, um einen allfälligen weiteren Angriff abzuwehren. Nach ihren eigenen Angaben konnte sie die Körperverletzung selber nur dadurch erklären, dass der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhellt, dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte. Steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht willentlich mit dem Messer zur Wehr gesetzt hat, die Körperverletzung also nicht die Folge einer Abwehrhandlung war, so kann sich die Beschwerdeführerin für ihr fahrlässiges Verhalten, das erkennbar die Gefahr einer Verletzung Dritter in sich barg, nicht auf Notwehr berufen. Auch die Vorinstanz stellte sich am Schluss ihrer Erwägungen richtigerweise auf diesen Standpunkt und hat damit Art. 33 StGB nicht verletzt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 33 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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