Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

104 IV 88

104 IV 88

Rubrum

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde. Bejaht im Fall eines überraschenden Griffs gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten.

Sachverhalt

A.

- Am 15. Dezember 1976 vor 14 Uhr sprach S., der mit seinem Kastenwagen in jener Gegend umhergefahren war, im Buchbergwald auf der Strasse Diessenhofen-Unterschlatt die Sekundarschülerin B., geb. 1961, die ihr Fahrrad neben sich herstiess, an und griff ihr unvermittelt mit einer anzüglichen Bemerkung über der Windjacke an die Brust, worauf sie sich schreiend wehrte, das Fahrrad fallen liess und zum Langfurrihof floh.

B.

- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 3. November 1977 wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten.

C.

- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt S. Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.

Erwägungen

2.

Unter Berufung auf verschiedene Urteile des Kassationshofes und die Tatsache, dass heute das Geschlechtsleben allgemein mit weniger Prüderie beurteilt wird als früher, macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

3.

Es ist richtig, dass in der Beurteilung geschlechtlicher Verhaltensweisen ein gewisser Wandel im Sinne einer versachlichten und natürlichen Betrachtungsweise eingetreten ist (BGE 96 IV 70). Unzüchtig ist demgemäss, was das durchschnittliche sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt.

Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, beim Tatbestand des Art. 191 Ziff. 2 StGB insbesondere auch von den persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen.

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) trieb sich der Beschwerdeführer mit seinem Auto im Wald umher, weil er beabsichtigte, sich an einsamer Stelle unzüchtig an ein Schulmädchen heranzumachen. Er hielt denn auch die ihm unbekannte B. unter einem Vorwand an und griff dem Mädchen überraschend mit einem anzüglichen Ausspruch an die Brust. Das Mädchen empfand dies als unzüchtigen Angriff und rannte schreiend davon.

Die Handlung des Beschwerdeführers beruhte also ausschliesslich auf dem Wunsch nach sexueller Triebbefriedigung. Zwischen den beiden Personen bestand überhaupt keine, geschweige denn eine auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Beziehung; der Griff nach der Brust des Mädchens war weder eine gesteigerte Zärtlichkeit zwischen Liebenden noch eine aus anderem Zusammenhang sich ergebende Berührung, sondern ein Überraschungsangriff auf die Intimsphäre der Halbwüchsigen. Die Reaktion des Mädchens zeigt, dass es selbst diesen Angriff als keineswegs harmlos empfand.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den unzüchtigen Charakter der Handlung ohne Rechtsverletzung bejaht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Täter das Mädchen nur über der Windjacke anpackte und dieses sich weiteren Zudringlichkeiten durch sofortige Flucht entzog.

4.

Ob das durchschnittliche sittliche Empfinden in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt und eine Handlung daher als unzüchtig zu betrachten ist, hängt, wie oben ausgeführt, von den gesamten Umständen ab. Meist ist es von geringer Bedeutung, ob das Alter des Opfers nahe oder deutlich unter der Schutzgrenze von 16 Jahren liegt. Im vorliegenden Fall entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass das Mädchen bereits 15 1/2 Jahre alt war, denn sein unsittlicher Angriff auf die unbekannte Schülerin war weder nach allgemeinem Empfinden noch nach der Wirkung auf das Opfer harmloser, als wenn er sich gegen ein wesentlich jüngeres Kind gerichtet hätte.

Auch der Hinweis auf die heute viel freizügigeren Darstellungen in Presse, Film usw. hilft dem Beschwerdeführer nichts. Es geht nicht darum, ob die Abbildung eines Mannes, der die Brust einer Frau mit der Hand umfasst, unzüchtig ist, sondern ob der überraschende Griff gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten, die sofort erschreckt die Flucht ergreift, als unzüchtig zu betrachten sei. Das ist zu bejahen. Die versachlichte Würdigung geschlechtlicher Vorgänge ist kein Freibrief für unsittliche Angriffe.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 191 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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