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105 IV 111

105 IV 111

Rubrum

30. Urteil des Kassationshofes vom 22. Mai 1979 i.S. C. gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 173 StGB. Begriff der Ehre. Der Vorwurf, ein Zahnarzt habe den Zeitpunkt für Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst, berührt nur das berufliche Ansehen und ist nicht ehrverletzend.

Sachverhalt

A.

- Frau A. richtete am 10. Juni 1976 an ihren Bruder B. ein Schreiben, in dem auf einen Familienstreit Bezug genommen wurde.

Der Brief enthielt u.a. eine Stelle, die den Bruder C., Dr. med. dent., betraf und folgenden Wortlaut hat:

"Bärbeli hat unter der C.-Angelegenheit schon genug gelitten (der Zustand

seines Gebisses - Stellung der Zähne - ist katastrophal und wird sich

wohl nie mehr ganz in Ordnung bringen lassen; nach Ansicht unseres jetzigen

Zahnarztes hätte dies vor 2 bis 3 Jahren gemacht werden sollen, doch haben

wir leider auf C. vertraut)."

B.

- C., der vom erwähnten Passus Kenntnis erhielt, reichte gegen die Verfasserin des Briefes Klage wegen übler Nachrede ein.

Das Landgericht Uri erklärte in einem Vorentscheid, der Tatbestand der üblen Nachrede sei erfüllt, die Beklagte sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.

Das Obergericht Uri hob am 18. Oktober 1978 in Gutheissung der Berufung der Beklagten den Vorentscheid auf, weil es fand, die eingeklagte Äusserung sei nicht ehrverletzend im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 StGB.

C.

- C. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beklagten wegen übler Nachrede an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 103 IV 158 mit Verweisungen).

2.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Beschwerdegegnerin befasse sich in ihrem Brief zur Hauptsache mit dem Familienstreit und habe keinen andern Zweck verfolgt, als den Empfänger des Briefes auf ihre Seite zu ziehen. Dieser habe daher auch die eingeklagte Briefstelle als Äusserung im Familienstreit auffassen müssen und sie nicht bloss als Kritik an den beruflichen Fähigkeiten, sondern als Angriff auf die Zuverlässigkeit seines Bruders verstehen müssen. Diese Betrachtungsweise widerspricht der Rechtsprechung. Massgebend ist nicht, wie die Briefstelle vom Briefempfänger verstanden wurde; entscheidend ist einzig, welchen Sinn ihr ein unbefangener Dritter nach den Umständen beilegen musste (BGE 92 IV 96 /97).

3.

Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe es unterlassen, die äusserst schlechte Stellung der Zähne ihres Kindes rechtzeitig zu korrigieren, so dass dieser Mangel wohl nie mehr ganz behoben werden könne. Sie begründet ihre Befürchtung ausdrücklich mit der Meinungsäusserung eines anderen Zahnarztes, der die Ansicht vertrat, Massnahmen zur Änderung der Zahnstellung hätten schon 2 bis 3 Jahre früher ergriffen werden müssen. Die Frage des richtigen Zeitpunktes der Behandlung ist eine solche rein fachtechnischer Natur. Wenn daher die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinung eines anderen Fachmannes beanstandet, der Beschwerdeführer habe nichts vorgekehrt, um mit der Behandlung rechtzeitig zu beginnen, so bezieht sich dieser Vorwurf nur auf das fachliche Können des Beschwerdeführers, schmälert also lediglich sein berufliches Ansehen als Zahnarzt, ohne ihn dadurch in seiner persönlichen Ehre zu treffen. Weder kann der Briefstelle entnommen noch aus ihrem Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Briefes abgeleitet werden, der Beschwerdeführer werde allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Umstand allein, dass die Verfasserin des Briefes Ärztin ist, verleiht ihrer Rüge keinen anderen Sinn als den einer fachlichen Kritik. Auch die Bemerkung, man habe leider auf den Beschwerdeführer vertraut, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Dass die Beschwerdegegnerin wegen der nach ihrer Meinung ungenügenden Leistung ihres Bruders sich in ihren Erwartungen getäuscht sah und bedauerte, ihm ihr Kind anvertraut zu haben, entspricht einer normalen Reaktion, welche die Geltung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch nicht berührt. Ein Patient, der einem Arzt wegen beruflichen Ungenügens das Vertrauen entzieht und seiner Enttäuschung Ausdruck gibt, ohne den Betroffenen persönlich herabzuwürdigen, handelt nicht ehrverletzend.

Dispositiv

Demnach erkennt des Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 173 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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