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105 IV 167

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Rubrum

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. August 1979 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 38 StGB. Prognose über die Bewährung für den Fall vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug; Fall eines Drogenhändlers.

Erwägungen

2.

Zu beurteilen ist einzig, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose für den Fall vorzeitiger Entlassung einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat (Art. 104 lit. a OG).

Die Frage, welchen Sinn die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe hat, ist dabei nicht entscheidend. Ob sie in erster Linie der Wiedereingliederung dient, bei unverbesserlichen Verbrechern vorwiegend Sicherungsfunktion oder nach früherer Ansicht Sühnecharakter hat, ändert nichts an dem Umstand, dass eine bedingte Entlassung nach verbindlicher Gesetzesvorschrift von der Überzeugung abhängt, der Täter werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 StGB).

Es trifft zu, dass bei der Prognosenstellung auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter in der Schweiz verbleibt oder ins Ausland reisen wird. Im letzteren Fall ist eine Überwachung der Bewährung praktisch verunmöglicht und darum auch eine Rückversetzung als Sanktion der Nichtbewährung illusorisch.

Unter diesem Gesichtspunkt darf im Rahmen des Ermessens gegenüber Strafgefangenen, die zugleich mit Landesverweisung belegt wurden, für die positive Prognose eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. Dass der Beschwerdeführer für 15 Jahre bzw. unbestimmte Zeit des Landes verwiesen wurde, spricht also eher für den angefochtenen Entscheid. Wieso daraus geschlossen werden dürfte, Art. 38 StGB werde zur stillen Erpressung und Art. 37 StGB erhalte eine Alibifunktion, wie die Beschwerde behauptet, ist unerfindlich.

3.

Die Bewährungsaussichten wurden von der Vorinstanz auf Grund von Charakter, Vorleben, Verhalten in der Anstalt und voraussichtlicher künftiger Tätigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Sie hat sich damit an die entscheidenden Kriterien gehalten. Die Beschwerde vermag das nicht zu bestreiten.

Unter jedem der angeführten Gesichtspunkte ist die negative Prognose berechtigt:

Der intelligente und gebildete Beschwerdeführer hat, obwohl ihm die Auswirkungen des Drogenmissbrauchs bekannt sind, einen grossen Rauschgifthandel in Europa aufgezogen. Er ist selbst nicht drogensüchtig, sondern ruiniert die Gesundheit seiner Mitmenschen skrupellos um des Gewinns willen. Nicht das Delikt als solches, wohl aber die in seinem Verhalten sich ausdrückende Rücksichts- und Gewissenlosigkeit und das Fehlen aller moralischen Hemmungen bestimmten die Vorinstanz. In der Anstalt hat sich der Beschwerdeführer nur teilweise bewährt. Dass er im allgemeinen die Anstaltsordnung einhielt und arbeitete, steht einer ungünstigen Prognose nicht entgegen. Daneben wurde er gegenüber einem Mitgefangenen tätlich und musste gerichtlich bestraft werden. Vor allem fehlt jede Abkehr vom Drogenhandel. Auch aus der Haft heraus versuchte er, andere Drogenhändler der Strafverfolgung entziehen zu helfen. Die schon in der Untersuchung angekündete Absicht, nach seiner Entlassung wieder gross in den europäischen Drogenhandel einzusteigen, hat er weder dementiert noch durch sein Verhalten widerlegt. Alles deutet darauf, dass er nach seiner Entlassung nicht nur erneut straffällig, sondern spezifisch in der Drogenszene erneut gefährlich werden wird. Schon aus Sicherungsgründen ist die Öffentlichkeit solange als möglich vor ihm zu schützen.

Die Beschwerde hat dem nichts Taugliches entgegenzusetzen. Sie behauptet lediglich eine Besserung und beruft sich hiefür auf eine Äusserung des Beschwerdeführers, die nichts anderes enthält als Selbstmitleid wegen der Strafhaft und das Eingeständnis eines begangenen Fehlers - der aber aus der Sicht früherer Äusserungen sehr wohl auch nur darin bestanden haben kann, dass er sich nicht raffiniert genug anstellte, um nicht erwischt zu werden. Für irgend eine wenn auch nur halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen seines verwerflichen Handelns, für wirkliche Einsicht und Abkehr kann auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht das geringste Anzeichen nennen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 37 e Art. 38 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 104 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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