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105 IV 248

105 IV 248

Rubrum

64. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1979 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 292 StGB. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Die Androhung, dass Ungehorsam mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB bestraft werde, ist in einer neuen Verfügung auch dann nötig, wenn der Betroffene bereits früher in einem anderen Verfahren über die Straffolgen des Art. 292 StGB belehrt worden ist.

Sachverhalt

A.

- In einem von X. gegen L. und weitere Redaktoren der "Bündner Zeitung" wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse geführten Zivilprozess erliess der Präsident des Bezirksgerichts Plessur am 9. September 1977 eine vorsorgliche Verfügung, in der die Beklagten angewiesen wurden, die Publikation von Vorwürfen, die gegen X. erhoben wurden, während der Prozessdauer zu unterlassen. Am 16. September 1977 richtete der Bezirksgerichtspräsident an die Anwälte der Prozessparteien ein Schreiben, worin er erklärte, dass in der Verfügung vom 9. September 1977 der Hinweis auf Art. 292 StGB irrtümlich nicht angebracht worden sei und dass dieser hiemit nachgeholt werde.

Am 16. und 21. November 1977 liess L. zwei Zeitungsartikel erscheinen, in denen er sich erneut zur Angelegenheit X. äusserte.

B.

- Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach L. am 8. Juni 1978 des wiederholten Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verfällte ihn gemäss Art. 292 StGB in eine Busse von Fr. 2'000.-.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 30. Januar 1979 abgewiesen.

C.

- L. verlangt mit Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses und die Rückweisung der Sache zur Freisprechung.

D.

- Der Kantonsgerichtsausschuss beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann gemäss Art. 292 StGB nur bestraft werden, wenn die Verfügung "unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels" erlassen worden ist.

Art. 292 StGB ist eine Blankettnorm, die lediglich subsidiär anwendbar ist, nämlich dann, wenn das Gesetz, auf das sich die amtliche Verfügung stützt, keine besonderen Strafbestimmungen zur Ahndung der Nichtbefolgung vorsieht. Deswegen muss eine der Strafdrohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dadurch genügt, dass in der Verfügung bloss die Strafbarkeit des Ungehorsams erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen verwiesen wird. Vielmehr muss, wie der französische und italienische Gesetzestext vorschreiben, ausdrücklich angedroht werden, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB "mit Haft oder Busse" bestraft wird (BGE 68 IV 46/47; SCHWANDER, Nr. 750, S. 492 Ziff. 4, STRATENWERTH, BT II, 2. Aufl., S. 296 f.).

2.

Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 9. September 1977 enthielt überhaupt keine Strafdrohung, und in dem die Verfügung ergänzenden Schreiben vom 16. September 1977 war einzig vom "Hinweis auf Art. 292 StGB" die Rede. Diese Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kassationshof hat allerdings in BGE 86 IV 28 erklärt, dass auf eine Belehrung über die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen verzichtet werden könne, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin, z.B. durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung, bereits kenne. In jenem Fall wurde ein Schuldner in mehreren Betreibungen vom gleichen Betreibungsamt wiederholt aufgefordert, an bestimmten Tagen bei der Wegnahme gepfändeter Gegenstände anwesend zu sein, wozu teils ein Formular mit der Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB, teils ein solches mit der vollständigen Wiedergabe dieser Strafbestimmung verwendet wurde. Aufgrund der im gleichen Betreibungsverfahren erfolgten Strafdrohungen, die zum Teil mit einer vollständigen Belehrung versehen waren, durfte angenommen werden, dem Adressaten seien die mehrfach vorgehaltenen Strafen genau bekannt.

Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem vorerwähnten vergleichen. Wohl waren dem Beschwerdeführer in dem vom Kreispräsidenten Chur am 1. Juni 1977 erlassenen provisorischen Amtsbefehl die Strafen des Art. 292 StGB korrekt angedroht worden. Dieses Befehlsverfahren endete jedoch einen Monat später mit der Abweisung des entsprechenden Gesuches und mit der Aufhebung der provisorischen Verfügung. Die nachher ergangene vorsorgliche Verfügung vom 9./16. September 1977 ist in einem andern Verfahren und von einer andern Instanz, nämlich im ordentlichen Verfahren vom Bezirksgerichtspräsidenten als Zivilrichter angeordnet worden. Der Erlass einer neuen, in die Zuständigkeit eines andern Richters fallenden Verfügung gab dem Beschwerdeführer gemäss Art. 292 StGB Anspruch darauf, über die ihm von der neuen Instanz angedrohten Strafen mit ausreichender Deutlichkeit aufgeklärt zu werden, unabhängig davon, ob ihm die Bestrafung nach Art. 292 StGB bereits früher in einem andern Verfahren angedroht worden sei. Da die Belehrung ungenügend war, fehlt eine der Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 30. Januar 1979 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 292 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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