Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 7 decisioni citanti è stata analizzata.

105 IV 66

105 IV 66

Rubrum

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1979 i.S. A. und S. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Verkehrsbeschränkungen auf einer Bergstrasse; Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 1. Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 82 SSV verpflichten zur Verhältnismässigkeit. Die Rüge, eine gestützt auf diese Bestimmungen angeordnete Verkehrsbeschränkung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (Erw. 6b). 2. Das vom Walliser Staatsrat für die Strecke Täsch-Zermatt erlassene Verkehrsverbot mit Bewilligungsvorbehalt ist nicht unverhältnismässig (Erw. 7).

Sachverhalt

A.

- Die Beschwerdeführer wurden mit Entscheiden des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. November 1977 gemäss Art. 27 Abs. 1, 90 Ziff. 1 und 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 lit. a SSV gebüsst, weil sie, ohne im Besitz einer Sonderbewilligung zu sein, das am Ausgang des Dorfes Täsch signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge in Richtung Zermatt missachtet hatten.

Mit Nichtigkeitsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführer Aufhebung des Bussenentscheids.

In seinen Gegenbemerkungen hält der Staatsrat an den Bussenentscheiden fest, ohne materiell zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.

B.

- A. und S. hatten ein Gesuch um Sonderbewilligung gestellt und haben den ablehnenden Entscheid des Staatsrates an den Bundesrat weitergezogen, was den Kassationshof zum Aufschub der Entscheidung veranlasste.

Mit Entscheiden vom 17. Januar 1979 hat der Staatsrat seine früheren Entscheide vom 9. November 1977 aufgehoben, soweit darin die nachgesuchte Verkehrsbewilligung verweigert wurde, und die Sonderbewilligung grundsätzlich erteilt, die Bussenverfügungen aber nicht aufgehoben.

Erwägungen

6.

a) In BGE 98 IV 137 E. 2b hat der Kassationshof entschieden, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen beschlage Verfassungsrecht. Seine Verletzung müsse daher mit staatsrechtlicher, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 2 BStP). Dies wurde in einem Falle ausgesprochen, wo der Beschwerdeführer behauptet hatte, eine Vorschrift der eidgenössischen Lebensmittelverordnung verletze die Handels- und Gewerbefreiheit.

b) Hier hingegen verpflichten schon Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 82 SSV, also eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP, zur Verhältnismässigkeit. Damit hat ein Verfassungsgrundsatz im Gesetzesrecht des Bundes seine konkrete Ausgestaltung und Anwendung auf Verkehrsbeschränkungen gefunden und ist insoweit zu Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung geworden. Daher ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.

c) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ihrem Zweck zu entsprechen, zu ihm in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen, insbesondere über das zu seiner Erreichung Nötige nicht hinauszugehen (BGE 91 I 464, 97 I 508, 98 IV 137, 101 Ia 176). Bei der Wahl der Massnahme steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, und nur bei dessen Überschreitung kann der Strafrichter wegen Rechtsverletzung eingreifen. Für die Nichtigkeitsbeschwerde kommt hinzu, dass der Kassationshof auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von den von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen hat (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

7.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Strassenabschnitt Täsch-Zermatt noch nicht ausgebaut. Die Fahrbahn ist durchschnittlich 2,5 bis 3 m breit. Sie ist nur teilweise und schlecht asphaltiert und weist vielfach Löcher auf. Die Strasse ist kurvenreich, besitzt unübersichtliche Kreuzungsstellen und führt an abschüssigen Orten vorbei. Die Stützmauern sind teilweise schadhaft. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie sind weitgehend unbestritten. Verkehrsbeschränkungen sind auch nach Ansicht der Beschwerdeführer notwendig, so hinsichtlich Gewicht und Masse der zugelassenen Fahrzeuge, Geschwindigkeit und Verbot von Anhängern, ausser Traktoren. Die Beschwerdeführer finden nur, das Fahrverbot gehe zu weit. Es hätte genügt, zusätzlich an Stellen, wo das Kreuzen schwierig ist, den alternierenden Einbahnverkehr einzuführen. Dann hätte von einem allgemeinen Fahrverbot mit Bewilligungsvorbehalt abgesehen werden können.

Der Staatsrat ist anderer Meinung. Er befürchtet, in den Wartestunden des alternierenden Verkehrs würden sich, besonders in der Hochsaison, lange Kolonnen bilden. Da das Kreuzen nicht überall möglich sei, müsste dies zu Schwierigkeiten, wenn nicht zu Unfällen führen. Bei Freigabe des Verkehrs fehlten vor dem autofreien Zermatt auch die erforderlichen Parkierungsmöglichkeiten, dem mit blossen Projekten nicht abgeholfen sei.

Diese Überlegungen verkehrstechnischer und ortsbezogener Natur entsprechen Art. 3 Abs. 4 SVG. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, das den Behörden, die für den Verkehr bei solchen Strassenverhältnissen vor einem vielbesuchten Kurort verantwortlich sind, zugebilligt werden muss. Es ist sehr wohl vertretbar, dass alternierender Einbahnverkehr den bei Freigabe der Strecke Täsch-Zermatt zu erwartenden Verkehr nicht hinreichend zu ordnen vermöchte.

Das Verkehrsverbot mit Bewilligungsvorbehalt ist daher weder rechtswidrig noch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer haben es durch ihre unbewilligten Fahrten übertreten.

8.

Die Bussen von Fr. 30.- je verbotene Fahrt sind nicht übersetzt. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von Strafe Umgang zu nehmen, bestand kein zwingender Grund. Auch insoweit hat die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten. Das aber wäre für ein Eingreifen des Kassationshofes notwendig gewesen.

9.

Die Beschwerdeführer hatten zwar, im Widerspruch zum Staatsratsbeschluss vom 7. Juli 1971, Anspruch auf Erteilung einer Sonderbewilligung, wie aus dem Bundesratsentscheid vom 22. Februar 1978 in Sachen Sch. und W. und den Entscheiden des Staatsrates vom 17. Januar 1979 hervorgeht. Das schützt die Beschwerdeführer aber nicht vor Strafe. Zur Zeit des Befahrens der Strasse Täsch-Zermatt waren sie noch nicht im Besitz der Sonderbewilligung. Sie behaupten nicht einmal, vor der Fahrt im Dezember 1975 ein solches Gesuch gestellt zu haben. Sie machen vielmehr geltend, eine solche Sonderbewilligung von unbestimmter Zeit hätten sie mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Ansässigkeit in den Gemeinden Zermatt, Täsch, Randa oder St. Niklaus) nicht erlangen können. Dem Wiedererwägungsentscheid des Staatsrates vom 17. Januar 1979 in Sachen A. ist zu entnehmen, dass dieser erst am 22. April 1976 um eine Sonderbewilligung nachgesucht hatte.

Da aber die vom Staatsrat verfügte Fahrbeschränkung auf der Strasse Täsch-Zermatt an sich rechtsbeständig war und jedes Befahren einer Sonderbewilligung bedarf, machten sich die Beschwerdeführer strafbar, als sie die Strasse ohne Bewilligung befuhren. Hielten sie dafür, die Voraussetzungen für eine Sonderbewilligung seien im Staatsratsbeschluss zu eng umschrieben, so hinderte sie das nicht, trotzdem ein entsprechendes Gesuch zu stellen mit Angabe der Gründe, aus denen sie (mit Recht) eine Sonderbewilligung ableiten konnten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 3, Art. 27, Art. 90 e Art. 100 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.

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