Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 64 decisioni citanti è stata analizzata.

106 IA 151

106 IA 151

Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Oktober 1980 i.S. Caviezel gegen Gemeinde Horgen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; aktuelles Interesse. Wird der eingeforderte Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt und gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben, so entfällt grundsätzlich das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung. Dieses bleibt dann bestehen, wenn der zuviel bezahlte Betrag nach einer Abänderung der Einschätzung im Beschwerdeverfahren aufgrund des kantonalen Rechts von Amtes wegen zurückbezahlt werden muss.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Juli 1977 nahm die Kommission für Grundsteuern Horgen gegenüber Frau Rosmarie Caviezel eine Ermessenstaxation auf dem Vermögensgewinn vor. Nach verschiedenen Mahnungen liess das Gemeindesteueramt Horgen Frau Caviezel für den eingeforderten Steuerbetrag einen Zahlungsbefehl zustellen. Die Steuerpflichtige erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 9. Januar 1978 wurde der Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten bezahlt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1977 erhob Frau Caviezel Beschwerde mit der Begründung, die Steuerforderung sei übersetzt. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Entscheid vom 28. Juni 1978 wies die kantonale Finanzdirektion das Fristwiederherstellungsgesuch wegen Verspätung ab und trat auf die Beschwerde demzufolge nicht ein. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht tritt auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ein und weist sie ab.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren Parteistellung innehatte; einzig entscheidend ist, ob die im OG vorgesehenen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BGE 104 Ia 159 E. 2b; BGE 102 Ia 94 E. 1; BGE 101 Ia 544 E. 2).

a) Nach der Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (BGE 104 Ia 488 E. 2; BGE 103 Ia 10 mit Hinweisen), weil das Bundesgericht andernfalls nicht mehr über konkrete, sondern bloss theoretische Fragen zu entscheiden hätte. Das erforderliche aktuelle Interesse fehlt insbesondere, wenn der Hoheitsakt vollstreckt oder sonst gegenstandslos geworden ist (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 376, N. 4 lit. b zu Art. 88 OG). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung einer Verfügung fehlt, mit welcher verfallene, aber im Laufe des Verfahrens vorbehaltlos entrichtete Beiträge eingefordert werden (BGE 99 V 79).

b) Im vorliegenden Fall wurde gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben, sondern der geforderte Steuerbetrag vielmehr ohne Vorbehalt einbezahlt. Der Betrag wurde zwar nicht von der Beschwerdeführerin, sondern offenbar von ihrem Vater überwiesen. Das ändert indessen nichts daran, dass die Schuld ohne Vorbehalt getilgt wurde. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Das ist dann der Fall, wenn sie aufgrund des kantonalen Rechts nach einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde den zuviel bezahlten Betrag trotz bedingungsloser Einzahlung noch zurückfordern könnte. Gemäss § 118 StG werden zuwenig bezahlte Beträge mit Zins nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge mit Zins zurückerstattet, wenn die Einschätzung im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren geändert wird und die Einschätzung rechtskräftig ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Einzahlung des Steuerbetrages und der Verzicht auf den Rechtsvorschlag nach kantonalem Recht nicht ohne weiteres als Anerkennung der Steuerschuld und des Betrages sowie als Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln ausgelegt werden kann. Vielmehr zahlt die Steuerverwaltung zuviel bezahlte Beträge nach der rechtskräftigen Festsetzung der Steuer durch die Rechtsmittelbehörden ohne weiteren Antrag von Amtes wegen zurück (vgl. dazu auch REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, S. 583 ff. zu Art. 118 StG). Die Beschwerdeführerin hat demnach ein aktuelles Interesse an der Gutheissung der Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides; auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 88 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 118 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 aprile 1999, 1 gennaio 2000, 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2001, 1 gennaio 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 marzo 2012, 28 dicembre 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.

Citato in