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106 IB 325

106 IB 325

Rubrum

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. September 1980 i.S. Hauri gegen Sportbahnen Danis AG, Gemeinde Vaz/Obervaz und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Raumplanung; intertemporales Recht. Da das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren der Kontrolle der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides dient, überprüft das Bundesgericht im Falle einer im Laufe dieses Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung den Entscheid in der Regel aufgrund des alten Rechts, sofern nicht zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechts sprechen.

Erwägungen

2.

Da der angefochtene Entscheid unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR) erging, bei der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) in Kraft steht, stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht das alte oder das neue Recht anzuwenden hat. Das RPG enthält keine Übergangsbestimmungen. Die Frage des anwendbaren Rechts ist deshalb nach allgemeinen Prinzipien zu entscheiden.

Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, während nachher eingetretene Änderungen unberücksichtigt bleiben müssen. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 OG in erster Linie zu einer Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide durch das Bundesgericht führt, ist nach dem erwähnten Grundsatz davon auszugehen, dass im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen in der Regel unbeachtlich sind und das Bundesgericht ausschliesslich zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid mit dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht im Einklang steht. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich zur Anwendung kommt. Das Bundesgericht erachtete diese Voraussetzungen beim eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (GSchG 1971) als gegeben. Es wies darauf hin, die Bestimmungen dieses Gesetzes brächten eine Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften und sollten eine möglichst rasche Verhinderung weiterer Gewässerverunreinigungen gewährleisten. Es dränge sich daher um der öffentlichen Ordnung willen auf, das GSchG 1971 in Anlehnung an die Bestimmungen des Schlusstitels des ZGB auf alle Fälle anzuwenden, in denen das den Gewässerschutz betreffende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen sei (BGE 99 Ib 152 f. E. 1, BGE 99 Ia 125 E. 9). Auf dem Gebiet der Raumplanung liegen indes wesentlich andere Verhältnisse vor als beim Gewässerschutz. Das RPG bringt im Vergleich zum BMR keine Verschärfung der Vorschriften. Es ermöglicht vielmehr Bund und Kantonen, die befristeten Massnahmen in das ordentliche Recht überzuführen (Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978, BBl 1978, Bd. I, S. 1033). Sodann erweitert das RPG im Gegensatz zum GSchG 1971, das den Beschwerdeinstanzen des Bundes auch eine umfassende Ermessenskontrolle überträgt (Art. 10), die Kognition des Bundesgerichts gemäss Art. 104 OG nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids das neue Recht anzuwenden. Würde hier gleich vorgegangen wie beim GSchG 1971, hätte das Bundesgericht als erste und einzige Instanz das RPG anzuwenden, wobei ihm - wie erwähnt - keine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zustünde.

Das wäre wohl mit dem Sinn des RPG kaum vereinbar, würde doch mit diesem Vorgehen die den kantonalen Behörden zustehende und vom RPG für wenigstens eine Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorgeschriebene volle Überprüfung (Art. 33 Abs. 3 lit. b) nicht respektiert. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach das alte Recht massgebend, d.h. es ist zu prüfen, ob die Regierung den im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden BMR samt den eidgenössischen und den kantonalen Ausführungsbestimmungen richtig angewendet hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 104 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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