Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 231 decisioni citanti è stata analizzata.

106 IV 36

106 IV 36

Rubrum

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1980 i.S. M. gegen M. und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Der aufgrund von Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtete Ehemann kann den Mietzins nicht eigenmächtig direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass die Vorinstanz eine Erfüllung der Unterhaltsbeitragspflicht auch insoweit verneinte, als er den Mietzins für die von seiner Ehefrau und Tochter bewohnte Wohnung von Mitte Oktober 1977 bis 31. März 1978 angeblich bezahlt bzw. durch Verrechnung mit Warenlieferungen an die Vermieterin Frau B. (Grossmutter der Ehefrau M.) beglichen habe, eine Verletzung von Art. 217 StGB.

a) In dem zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hängigen Scheidungsverfahren verpflichtete der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Stadt in Anwendung von Art. 145 ZGB M., an Ehefrau und Tochter monatlich insgesamt Fr. 1'050.-- zu bezahlen. Bei Bemessung der der Ehefrau persönlich zuerkannten Fr. 800.-- wurde berücksichtigt, dass diese inskünftig die Wohnungsmiete zu bezahlen haben werde. Damit wurde die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers auch insoweit, als sie sich auf das Wohnen bezog, zu einer Unterhaltsbeitragspflicht; es trat m.a.W. an die Stelle des Naturalunterhalts die Geldleistung (BGE 76 IV 118; 74 IV 52, 159; BGE 70 IV 167). Unter diesen Umständen stand es dem Beschwerdeführer nicht frei, nach Belieben die richterlich festgesetzte Geldleistungspflicht teilweise in natura, d.h. durch Zurverfügungstellung einer Wohnung vermittels direkter Bezahlung des Mietzinses an die Vermieterin zu erfüllen. Das kann schon deswegen nicht zulässig sein, weil in all den Fällen, in denen die Miete höher ist, als das dafür im Rahmen des Existenzminimums vorgesehene Betreffnis, der Beitragsschuldner vom gesamten Unterhaltsbeitrag mehr in Abzug bringen könnte, als der Richter bei Bemessung jenes Beitrags für die Wohnung eingesetzt hatte. Im vorliegenden Fall beispielsweise hätten sich die monatlichen Zwangsauslagen der Ehefrau für sich und die Tochter unter Einbezug einer Miete von Fr. 640.-- und Fr. 50.-- Nebenkosten auf Fr. 1'600.-- belaufen. Unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seines Verdienstes wurden Frau M. und ihrer Tochter bloss Fr. 1'050.-- zuerkannt, womit auch der Beitrag an die Mietkosten eine verhältnismässige Herabsetzung erfuhr. Es kann nicht Sache des Beitragspflichtigen sein, dieses Wertverhältnis zwischen den verschiedenen den Gesamtbeitrag bildenden Faktoren eigenmächtig zu ändern, indem er von sich aus die volle Wohnungsmiete an den Vermieter bezahlt und dann die erbrachte Leistung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzieht.

Vielmehr muss es dem andern Ehegatten vorbehalten bleiben, die Miete aus dem Unterhaltsbeitrag oder/und eigenen Mitteln zu decken, wobei es ihm auch anheimgegeben sein muss, den durch den Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Teil der Miete beispielsweise durch eigene Arbeit für den Vermieter abzugelten, um solcherweise den restlichen Teil des Unterhaltsbeitrages für die anderen darin berücksichtigten Bedürfnisse verwenden zu können. Dieser Möglichkeit würde jedoch der Beitragsberechtigte beraubt, könnte der Beitragspflichtige so verfahren, wie es der Beschwerdeführer getan haben will. Darüber helfen auch dessen Hinweise auf das Schrifttum und die Praxis nicht hinweg. Der Entscheid in Sem. jud. 1949, S. 38 ff. betrifft die Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch den Zivilrichter in einem Fall, in welchem die Ehegatten wohl getrennt, aber in derselben Wohnung wohnten und der Ehemann den Mietzins bezahlte. Hier blieb der Ehemann selber Mieter, und es war deshalb am Platz, dass er weiterhin den Mietzins bezahlte, umgekehrt aber diesem Vorteil für die Frau bei Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wurde. Darauf nimmt auch BÜHLER, Berner Kommentar, N. 120 zu Art. 145 ZGB, Bezug. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus der anderen von ihm angeführten Stelle des genannten Kommentars (N. 94 zu Art. 145 ZGB) nichts für sich ableiten, handelt es sich dabei doch um den ganz anders gelagerten Fall, dass die Wohnung der Ehefrau zugewiesen wird und der Ehemann deren Mieter ist. Keines der angeführten Zitate lässt deshalb den Schluss zu, es könne in Fällen wie dem vorliegenden der Ehemann, der vom Richter gemäss Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtet wurde, eigenmächtig den Mietzins direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 217 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 145 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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