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106 IV 370

106 IV 370

Rubrum

90. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. September 1980 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 237 StGB. Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn ein Automobilist in vorsätzlicher Missachtung des Haltezeichens eines auf der Fahrbahn stehenden Polizisten mit unverminderter Geschwindigkeit auf diesen zufährt und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden (E. 2a).

Sachverhalt

A.

- Als R., der am 23. Juli 1978 von der im Hinterrheintal gelegenen Zapporthütte aus eine Bergtour unternahm, entgegen seinen Erklärungen um 18 Uhr noch nicht zur Hütte zurückgekehrt war, liess die Kantonspolizei eine Suchaktion starten, bei welcher auch ein Helikopter zum Einsatz kam. Ca. um 19.30 Uhr wurde der Vermisste vom Polizisten X. bei Hinterrhein betroffen, über die Suchaktion orientiert und aufgefordert, deswegen mit auf den Polizeiposten zu kommen. R. stieg statt dessen in seinen Wagen und fuhr davon. Hierauf wies X. seinen Kollegen S. an, den in Richtung Chur fahrenden R. aufzuhalten. Der Polizist S. begab sich unverzüglich bei der Tambobrücke auf die N. 13. Als er das betreffende, sich ihm nähernde Fahrzeug gewahrte, stellte er sich auf die Fahrbahn und gab - ausgerüstet mit dem weissen Lederzeug und den rot-weissen Armstulpen - durch Hochhalten der rechten Hand das Haltezeichen. Obwohl R. das Haltezeichen bemerkte, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten zu, so dass dieser auf die Seite springen musste, um nicht angefahren zu werden.

B.

- Der Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden sprach R. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen die Polizei (Art. 25 StPO) schuldig.

Erwägungen

2.

Einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 237 Ziff. 1 StGB dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen.

a) Verbindlich ist festgestellt, dass R. den in seiner Fahrbahn stehenden Polizisten erblickte, dessen Haltezeichen erkannte und trotzdem in unverminderter Geschwindigkeit auf ihn zufuhr. Mit dieser Verhaltensweise ist der Tatbestand des Art. 237 Ziff. 1 StGB erfüllt. Denn diese Bestimmung schützt Leib und Leben von Menschen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden (BGE 100 IV 55). Am öffentlichen Verkehr nimmt ebenfalls ein Polizeimann teil, der auf der Strasse seinen Dienst versieht (BGE 81 IV 124). Indem der Beschwerdeführer entgegen dem Haltezeichen in unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten losfuhr, bestand für diesen ohne Zweifel auch die nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit, überfahren zu werden. Der Polizist S. vermochte sich den Feststellungen der Vorinstanz zufolge dieser Gefahr nämlich nur dadurch zu entziehen, dass er beiseite sprang. Somit hat R. den öffentlichen Verkehr gefährdet (vgl. BGE 85 IV 137 f.).

b) Daran vermag auch sein Einwand, von einer wissentlichen und willentlichen Gefährdung des Polizisten S. könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat - als tatsächliche Feststellung - den Gefährdungsvorsatz bejaht, und zwar zu Recht: R. sah den Polizisten in seiner Fahrbahn stehen und er verstand dessen Haltezeichen. Daher hat er die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt, und weil er trotzdem weiterfuhr, sie auch gewollt (BGE 100 IV 218).

Ebenfalls unbehelflich ist schliesslich das Argument, die Vorinstanz habe das für die Anwendung des Art. 237 Ziff. 1 StGB notwendige Erfordernis der Rücksichtslosigkeit des Fahrzeugführers nicht festgestellt. Ob die Rücksichtslosigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 237 Ziff. 1 StGB gehört, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 76 IV 274 behauptet, kann dahingestellt bleiben. Sicher ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch die Schilderung des Sachverhalts und durch den Hinweis auf sein schweres Verschulden und seine Einsichtslosigkeit einer rücksichtslosen Verhaltensweise bezichtigte, und dies mit Grund. Offensichtlich war R., wie sich aus seiner Darstellung der Vorgänge in den beiden Beschwerdeschriften ergibt, über die polizeiliche Anhaltung und die Wartezeit schwer verärgert und fühlte sich schikaniert. Dazu kam, dass er nach langer Bergtour nach Hause gelangen wollte und wohl auch von der Aussicht auf die Rechnung der Rettungsaktion wenig erbaut war. Dass er sich aber deswegen verleiten liess, einen Polizeibeamten willentlich zu gefährden, trägt gerade dem Beschwerdeführer als Arzt zu Recht den Vorwurf erheblicher Rücksichtslosigkeit ein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 237 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 25 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

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