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106 IV 38

106 IV 38

Rubrum

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1980 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB. Wer zur Täuschung der Steuerbehörden eine gefälschte Urkunde verwendet, von der er weiss, dass sie auch zu anderen als steuerlichen Zwecken gebraucht werden kann, ist nicht nach dem Fiskalstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen.

Erwägungen

1.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird an sich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Errichtung und Übergabe der zwei fingierten Quittungen alle Tatbestandselemente von Art. 251 StGB erfüllt hat. Diese Bestimmung soll aber nicht anwendbar sein, weil der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, die Quittungen würden nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet; es komme daher ausschliesslich das Fiskalstrafrecht zur Anwendung.

a) Im kantonalen und eidgenössischen Fiskalstrafrecht gibt es besondere Strafnormen, welche Urkundendelikte zu steuerlichen Zwecken mit einer geringeren Strafe bedrohen (Art. 335 Ziff. 2 StGB, Art. 15/16 VSrR) und nach dem Grundsatz der Spezialität dem Art. 251 StGB vorgehen. Die Tragweite dieses Vorranges des Fiskalstrafrechts gegenüber Art. 251 StGB wurde in der Rechtsprechung nach dem Verwendungszweck der Urkunde abgegrenzt (BGE 92 IV 45). So ist ausschliesslich nach Steuerstrafrecht zu beurteilen, wenn die Urkunde ihrer Natur nach nur für die Steuerbehörden bestimmt ist, wie z.B. der Lohnausweis (BGE 81 IV 166 ff.). Dagegen bleibt Art. 251 StGB anwendbar, wenn die Urkunde nach ihrer Objektiven Beweisbestimmung zugleich andern als steuerrechtlichen Zwecken dient, wie dies z.B. beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist. In BGE 103 IV 36 wurde diese Abgrenzungsregel etwas erweitert; Art. 251 StGB findet danach stets Anwendung, wenn eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen kann. In dem dort zu beurteilenden Fall wurde festgehalten, die Bestätigung von Provisionszahlungen sei objektiv nicht ausschliesslich ein Steuerbeleg, sondern könne auch als Quittung dienen und sei als solche nach der Verkehrsübung allgemein zum Beweis geeignet, weshalb Art. 251 StGB anzuwenden sei. Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer erstellten fingierten Quittungen waren nicht nur als Steuerbelege verwendbar, sondern konnten als allgemein zum Beweis geeignete Schriftstücke die verurkundeten Zahlungen auch zu andern Zwecken belegen.

b) Einzuräumen ist, dass die in BGE 103 IV 39 /40 umschriebene Abgrenzung eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der milderen Normen des Fiskalstrafrechts zur Folge hat, wenn man für die Bestrafung nach Art. 251 StGB genügen lässt, dass eine zur Steuerhinterziehung verwendete falsche oder unwahre Urkunde objektiv auch zu anderen als steuerlichen Zwecken verwendbar ist. Diese rein objektive Betrachtungsweise reicht aber nicht aus. Vom Standpunkt des Schuldstrafrechts aus ist zudem erforderlich, dass der Täter sich der weitergehenden Beweiseignung des Schriftstücks bewusst war. Die Anwendung des Art. 251 StGB setzt also voraus, dass der Täter ausser der steuerlichen Verwendung zumindest die Möglichkeit eines nicht fiskalischen Gebrauchs des Dokuments erkannte und die Verwirklichung dieser Möglichkeit - auch wenn er sie nicht wollte - nach den Umständen nicht ausschliessen konnte. In den bereits erwähnten Beispielen der Verurkundung eines Grundstückkaufs und der Buchhaltung ist diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres gegeben.

Im vorliegenden Fall begnügte sich die Vorinstanz nicht mit der Feststellung der Objektiven Eignung der beiden Quittungen zu nicht fiskalischer Verwendung. Sie stellt in Würdigung der gesamten Umstände auch fest, der Beschwerdeführer habe um diese anderweitige Verwendungsmöglichkeit der quittierten Rechnungen gewusst und keineswegs ausschliessen können, dass sie möglicherweise auch für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Aufgrund dieser für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist die Verurteilung gemäss Art. 251 StGB begründet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 251 e Art. 335 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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