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106 IV 41

106 IV 41

Rubrum

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April 1980 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251 StGB, Urkundenfälschung. Einreichung einer gefälschten Rechnung bei einer Versicherungsgesellschaft.

Erwägungen

3.

a) aa) Der Beschwerdeführer wurde wegen Urkundenfälschung verurteilt. Er hat der Winterthur-Unfall ein Schriftstück eingereicht, welches das Datum des 20. Oktober 1975 trägt, auf Briefpapier des H. erstellt und an Ursula B. gerichtet ist. Es enthält "Kostenvoranschlag und Rechnung" über Fr. 3'852.-- (wovon für Reparaturen Fr. 1'196.--) für den Mercedes 280 SE/ZH 80834 sowie die quittierende Unterschrift des H. für den Reparaturbetrag von Fr. 1'196.-- und dessen Stempel.

Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass dieses Schriftstück nicht von H. stammt und ohne sein Wissen und ohne seine Genehmigung errichtet wurde. Ob es von L. oder, in dessen Kenntnis, von einem Dritten errichtet wurde, konnte das Gericht offenlassen, da L. es für sich bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht hat. Das Schreiben ist auch inhaltlich unwahr. H. hat weder die darin aufgeführten Reparaturen ausgeführt noch dafür Geld erhalten oder quittiert.

bb) Dieses Schriftstück, das die Grundlage für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bildete, ist nicht eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber dem Versicherer, sondern eine Urkunde. Es ist zweifelsohne eine Urkunde, insoweit es eine Quittung darstellt (BGE 103 IV 240), aber auch, insoweit es eine Rechnung eines Dritten (des H.) an Ursula B. über Ersatzteile enthält. Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer diese Rechnung dem Versicherer einreichte, liess er sie (zum Schein) gegen sich gelten und berief sich auf einen fingierten Dritten (eben H.) als seinen Gewährsmann. Ein so verwendetes Schriftstück ist zum Beweis der verrechneten Ersatzteile geeignet; es ist eine schriftlich fingierte "intervention d'un tiers" (DALLOZ, Droit pénal, Escroquerie N. 200 ff., insbes. N. 206 f., 211 f.).

cc) Richtig ist zwar, dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer wegen der Verwendung dieses Schriftstückes gegenüber der Versicherungsgesellschaft von der Anklage des Betrugsversuches freisprach. Dieser Punkt der Anklage wurde nicht ans Obergericht weitergezogen und bildet daher nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem Beschwerdeführer wurde damals vorgeworfen, er habe mit der streitigen Urkunde u.a. versucht, von der Winterthur-Unfall aufgrund der bestehenden Autokaskoversicherung unrechtmässig Fr. 436.80 zu erwirken. Da aber die Untersuchung ergab, dass der am Wagen entstandene Schaden zwar nicht bei H., aber in der Garage E. zu entsprechenden Preisen behoben wurde, wurde angenommen, L. habe durch die Vorlegung der falschen Rechnung keinen Vermögensvorteil erlangt und auch nicht erlangen wollen. Das wäre aber für die Verurteilung wegen Betruges nötig gewesen.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgte aber gleichwohl, weil der Beschwerdeführer die falsche Rechnung zu einem Zeitpunkt eingereicht habe, als die fragliche Reparatur noch gar nicht ausgeführt worden sei und er folglich die Kosten noch gar nicht zuverlässig habe kennen können. Auch nach Vorliegen der Rechnung E. vom 30. Oktober 1975 habe der Angeklagte noch einmal die Rechnung H. bei der Versicherung moniert. Erst später, als dem Sachbearbeiter die Angelegenheit etwas seltsam vorgekommen sei, habe er dann offenbar der Versicherung die Rechnung E. eingesandt. Ein offensichtliches Versehen liegt also entgegen der Beschwerde nicht vor, wenn der Beschwerdeführer von der Anklage wegen Betruges freigesprochen, wegen Urkundenfälschung aber verurteilt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein unrechtmässiger Vorteil schon in einer Verbesserung der Beweislage. Einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt daher auch, wer Urkunden zum Beweis eines begründeten Rechtsanspruchs fälscht (BGE 83 IV 81, 88 IV 32, 102 IV 34/35). Da Art. 251 StGB nicht auf den Falschbeweis im Rechtsverfahren beschränkt ist, macht sich auch strafbar, wer im aussergerichtlichen Rechtsverkehr seine begründeten Ansprüche mit falschen Urkunden durchzusetzen versucht. Es macht keinen entscheidenden Unterschied, ob schon die aussergerichtliche Verwendung der falschen Urkunde zum Ziele führt Oder ob mangels ausser gerichtlicher Befriedigung des Anspruchs versucht wird, den Anspruch mit der falschen Urkunde gerichtlich durchzusetzen.

Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer, als er den Anspruch erstmals geltend machte, ein (ihm damals noch) fehlendes Beweismittel durch eine falsche Urkunde ersetzt und daher seine Beweislage verbessert. Er machte sich daher strafbar. Dass ihm tatsächlich ein Anspruch zustand, lässt die Tat leichter erscheinen. Das hat aber das Gericht nicht übersehen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 251 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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