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106 IV 7

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Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1980 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Begeht der in der Schweiz bedingt Bestrafte im Ausland eine strafbare Handlung, so ist entsprechend der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 2. Satz enthaltenen Grundregel zur Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe jener Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz findet nur Anwendung, wenn die Beurteilung des während der Probezeit verübten Verbrechens oder Vergehens in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt.

Erwägungen

1.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Zuständigkeit des ursprünglichen Schweizer Richters (Verhöramt Schaffhausen) zum Widerruf des von ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafvollzugs bestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der in seiner revidierten Fassung gemäss BG vom 18. März 1971 folgenden Wortlaut hat:

"Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat."

Ohne dass es hiefür einer einlässlichen Untersuchung der Entstehungsgeschichte bedürfte, ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die vorher geltende Ordnung, nach welcher die Widerrufsfrage stets vom ursprünglichen Richter zu beurteilen war, lediglich insofern abändern wollte, als bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der das neue Delikt beurteilende Richter auch über den Widerruf befinden soll. Diese Ausnahme von der alten und im Grundsatz weiterhin geltenden Regel der Widerrufszuständigkeit des ursprünglichen Richters kann sich sinngemäss - trotz der Absolutheit des Wortlautes - nur auf jene Fälle beziehen, in denen auch das neue Delikt in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt (vgl. BGE 98 Ia 223). Die Widerrufszuständigkeit eines ausländischen Zweit-Richters konnte und wollte der schweizerische Gesetzgeber nicht statuieren; die besondere Lage, die entsteht, wenn der in der Schweiz bedingt Bestrafte während der Probezeit im Ausland delinquiert, wurde durch die Neufassung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Sinn und Zweck der ganzen Ordnung kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass auch ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen Anlass zum Widerruf des in der Schweiz gewährten bedingten Strafvollzugs bildet und dass die Widerrufsfrage in diesem Fall - entgegen dem auf Inlandtaten zugeschnittenen ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB - gemäss der Grundregel des zweiten Satzes von jenem schweizerischen Richter zu beurteilen ist, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Eine andere sinnvolle Lösung ist gar nicht denkbar; auch in der Nichtigkeitsbeschwerde werden - ausser dem Hinweis auf den zu engen, die Auslandtat ausser acht lassenden Gesetzeswortlaut - keine Argumente vorgebracht, welche dagegen sprächen, dass auch in diesem Fall eben jener Richter über den Widerruf entscheidet, der für alle übrigen - d.h. nicht durch Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz StGB von seiner Kompetenz ausgenommenen - Fälle der Nichtbewährung zuständig ist. Dass die vom Gesetzgeber bei Inlandtaten aus praktischen Erwägungen vorgenommene Kompetenzkonzentration beim neuen Richter im Falle von Auslandtaten nicht stattfinden kann, hat keine Benachteiligung des Auslandtäters zur Folge.

Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entspricht somit der ratio legis und verstösst nicht gegen Bundesrecht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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