Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 109 decisioni citanti è stata analizzata.

106 V 16

106 V 16

Rubrum

4. Auszug aus dem Urteil vom 23. April 1980 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes gegen Catalano sowie Catalano gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Die Revisionsbestimmung über den Zeitpunkt der Wirkung der Rentenherabsetzung ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung bei der erstmaligen Rentenzusprechung nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend vorerst eine ganze, dann eine halbe Rente gewährt.

Erwägungen

3.

a) Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen. In diesem Sinne kann es vorkommen, dass die Invalidenversicherungs-Kommission den Invaliditätsgrad für eine erste Zeitspanne auf 50% und mit Wirkung ab einem späteren, noch vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt auf unter 50% festlegt oder dass sie den zuerst auf über zwei Drittel veranschlagten Invaliditätsgrad auf einen bestimmten Zeitpunkt hin auf 50% reduziert. Dies hat zur Folge, dass die anfängliche halbe oder ganze Rente im Hinblick auf die Änderung des Invaliditätsgrades rückwirkend - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Invalidenversicherungs-Kommission - aufgehoben oder herabgesetzt wird. Art. 88bis Abs. 2 IVV ist in einem solchen Falle nicht anwendbar und das Datum der auf dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission beruhenden Kassenverfügung hat auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente keinen Einfluss.

b) Im hier zu beurteilenden Fall liegen die Verhältnisse indessen anders. In ihrem ersten Beschluss vom 28. Juni 1978 nahm die Invalidenversicherungs-Kommission einen Invaliditätsgrad von 100% an. Knapp zwei Monate später erliess sie am 22. August 1978 einen weiteren Beschluss, in welchem sie den Invaliditätsgrad auf 50% herabsetzte; dabei handelte es sich klarerweise um eine Revision, die im übrigen bereits im Beschluss vom 28. Juni 1978 vorgesehen war. Wegen der umfangreichen Abklärungen, welche die Ausgleichskasse im Hinblick auf die Rentenberechnung vornehmen musste, lag jedoch im Zeitpunkt des zweiten Beschlusses noch keine Kassenverfügung über den ersten Beschluss vor. Deshalb erliess die Ausgleichskasse am 13. September 1978 gleichzeitig mehrere Verfügungen, die beide Beschlüsse der Invalidenversicherungs-Kommission betrafen. Hätten sich keine zeitaufwendigen Erhebungen durch die Ausgleichskasse als notwendig erwiesen, so wäre die Verfügung über den ersten Beschluss bereits erlassen gewesen, als die Invalidenversicherungs-Kommission ihren zweiten Beschluss fasste. Die Ausgleichskasse hätte in diesem Falle - nach Eingang dieses zweiten Beschlusses (30. August 1978) - im Laufe des Monats September ihre zweite Verfügung erlassen, welche sich dann gegenüber der ersten Verfügung auch datummässig deutlich als Revisionsverfügung ausgewiesen hätte; dabei wäre - entsprechend Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - eine Rentenherabsetzung erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1978 zulässig gewesen. Weil einerseits die Ausgleichskasse ihre Verfügungen im Vorliegenden Fall nur wegen der besonderen Umstände im Verfahrensablauf am gleichen Tag erliess, anderseits aber die Invalidenversicherungs-Kommission offensichtlich eine Revision ihres früheren Beschlusses vornahm, kann Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht ausser acht gelassen werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 88bis — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 luglio 1999, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 luglio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 giugno 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 7 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 giugno 2025.

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