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Rubrum

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. August 1981 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV. Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Rechtsnatur. Rechtliches Gehör.

Erwägungen

2.

a) Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein ordentliches Sachverfahren, sondern ein sog. Bewilligungsverfahren, in welchem das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob das Gesuch in formeller und materieller Beziehung begründet sei (CLERC, De la procédure en matière de revision, ZStR 1946, Festgabe Hafter, S. 238 ff.; GERSPACH, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im aarg. Strafprozess, Diss. Zürich 1973, S. 144; HAUSER, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechtes, S. 269 ff.). Es ist also nicht eine von Amtes wegen eingeleitete Prozedur, sondern ein Verfahren, das durch das Gesuch des Verurteilten (bzw. einer anderen Partei; s. § 170 und 171 BL/StPO) eingeleitet wird, der denn auch die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen muss, weswegen diese das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen. Dem entspricht die Regelung in § 172 BL/StPO. Verweist aber der Gesuchsteller zur Begründung auf Akten aus einem anderen Verfahren, deren Edition er verlangt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er deren Inhalt kennt. Es muss ihm deshalb nicht noch Gelegenheit gegeben werden, zu den in den edierten Akten enthaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, nachdem er diese bereits selber angerufen hat. Anders wäre es nur, wenn der Gesuchsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er von den angeführten Tatsachen bloss vermutungsweise Kenntnis habe, und er eine nachträgliche Stellungnahme verlangt hätte. Dass dem so gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. War er aber mit seinem begründeten Gesuch zu Wort gekommen, dann entsprach es dem Grundsatz der Waffengleichheit, die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde anzuhören. Die Bestimmung des § 173 BL/StPO, die dies vorschreibt, verstösst deshalb in keiner Weise gegen Art. 4 BV, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, warum das Obergericht das Gesuch nur nach öffentlichen Verhandlungen hätte abweisen dürfen. Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus Art. 4 BV.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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