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Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Juni 1981 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zurückhaltung bei Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Streitigkeiten um finanzielle Interessen? - Präzisierung der Rechtsprechung.

Sachverhalt

X. ersuchte in verschiedenen Beschwerdeverfahren vor dem Vormundschaftsinspektor des Kreises Schaffhausen erfolglos um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat den ablehnenden Entscheid des Vormundschaftsinspektors und verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung auch im regierungsrätlichen Verfahren (Entscheid vom 23. Dezember 1980). Hiegegen führt X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in bezug auf die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat gut, aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, dass ihr für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wurde. Hier wurde das Gesuch mit der Einreichung des Rechtsmittels gestellt. Der Regierungsrat hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei, dass ihr Rekursbegehren nicht von vornherein als aussichtslos habe betrachtet werden können und dass die sich im Verfahren stellenden Fragen nicht ganz leicht zu beantworten gewesen seien. Wenn er gleichwohl dem Begehren nicht entsprochen hat, so deshalb, weil er der Auffassung war, es sei im Rekursverfahren nur noch um finanzielle Interessen gegangen, weshalb bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Zurückhaltung am Platz sei. Er stützte sich bei dieser Argumentation auf BGE 104 Ia 77.

In jenem Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, beim Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe, sei unter anderem auch die Tragweite des Rechtsstreites von Bedeutung; dabei sei eine gewisse Zurückhaltung dort am Platz, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen gehe. Diese Aussage darf nicht so allgemein verstanden werden, wie ihre Formulierung dies nahelegen mag; denn die meisten Zivilprozesse werden ausschliesslich oder mindestens vorwiegend wegen finanzieller Interessen geführt. Die erwähnte Zurückhaltung müsste daher für solche Prozesse praktisch ausnahmslos gelten, was von der Sache her nicht zu rechtfertigen wäre. In jenem Entscheid ging es um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen einer scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung. Das Bundesgericht wollte mit dem Zusatz namentlich zum Ausdruck bringen, dass in einem solchen Prozess bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eine gewisse Zurückhaltung am Platz sei, sofern nur noch um finanzielle Nebenpunkte gestritten werde, der Streit aber nicht mehr grundlegende familienrechtliche Fragen betreffe. Die Ausführungen im erwähnten Urteil sind daher in diesem Sinn einzuschränken. Ob im übrigen eine ähnliche Zurückhaltung hinsichtlich gewisser finanzieller Streitpunkte auch in anderen Prozessen gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Hier liegt klarerweise nicht ein solcher Fall vor.

Der Regierungsrat hat ausdrücklich alle anderen Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rekursverfahren als gegeben bezeichnet. Da eine Zurückhaltung bei Streitigkeiten über finanzielle Interessen nach dem Gesagten hier nicht gerechtfertigt werden kann, erweist sich die Ablehnung des Gesuches für das Rekursverfahren als mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Insoweit ist deshalb der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben. Der Regierungsrat wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen haben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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