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Rubrum

16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung von 25. Februar 1981 i.S. Keller AG gegen Kanton Zürich und Kantonsrat des Standes Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Anfechtung eines kantonalen Richtplanes (Zürcher Gesamtplan). Der Gesamtplan kann mit staatsrechtlicher Beschwerde auch nicht insoweit angefochten werden, als im Landschaftsplan die Gebiete für Materialgewinnung und -ablagerung bezeichnet werden. Im Rechtsschutzverfahren, das den betroffenen Grundeigentümern gegen Verfügungen über Gesuche um Materialgewinnung oder -ablagerung zur Verfügung steht, können auch die Anordnungen des Landschaftsplanes überprüft werden, falls geltend gemacht wird, diese verletzten verfassungsmässige Rechte der Betroffenen.

Sachverhalt

Zu den weiteren Festlegungen, die der kantonale Gesamtplan gemäss § 28 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG) enthält, zählt die Bezeichnung der Gebiete für Materialgewinnung und -ablagerung. Grössere solche Anlagen sind örtlich und zeitlich nur nach den Festlegungen im Landschaftsplan zulässig (§ 308 Abs. 1 PBG).

Die in Pfungen eine Ziegelei betreibende Firma Keller AG besitzt im Gebiet der Stadt Winterthur westlich der Strasse Dättnau-Neuburg Land, auf dem sie in einer bestehenden Grube Lehm ausbeutet. Dieser Grundbesitz liegt nach dem Landschaftsplan nur zum kleineren Teil im Gebiet, in welchem eine Materialgewinnung und -ablagerung zulässig ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Firma Keller AG den Beschluss des Kantonsrates Zürich vom 10. Juli 1978 über die Festsetzung des Gesamtplanes u.a. an, soweit ihr Grundbesitz in Winterthur "mit einem Verbot für Materialgewinnung belegt wurde". Sie rügt, die Bezeichnung der Flächen für Materialgewinnung und -ablagerung im Landschaftsplan verstosse gegen Art. 31 BV; zudem sei die Grenzziehung im Bereich der bestehenden Grube willkürlich.

Erwägungen

(Im Anschluss an die E. 3a aa) und bb) des vorstehenden Urteils H. Bereuter AG vom 25. Februar 1981.)

3.

a) cc) Entsprechendes gilt für die über ein Gesuch um Bewilligung einer Materialgewinnung oder -ablagerung ergehende Verfügung. Bei deren Anfechtung könnte der Gesuchsteller auch geltend machen, der aus dem Landschaftsplan für sein Grundstück hervorgehende Ausschluss der Materialgewinnung bzw. -ablagerung sei verfassungswidrig. Der Regierungsrat bejaht in seiner Vernehmlassung nicht nur die Anfechtbarkeit dieser Verfügung mit den kantonalen Rechtsmitteln, sondern ausdrücklich auch die Zulässigkeit einer akzessorischen Überprüfung der Richtplanung dann, wenn sie nicht selbständig anfechtbar war. Obschon diese Auffassung für die Verwaltungsrekursinstanzen wegen deren Bindung an das Gesetz in Frage gestellt werden kann, vermöchte jedenfalls das Verwaltungsgericht zufolge des Vorranges des Bundesverfassungsrechtes die Richtplananordnung, auf die sich gegebenenfalls die Abweisung des Gesuchs stützt, zu überprüfen (ALFRED KÖLZ, Komm. zum zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, N. 121 zu § 50, S. 348). Übrigens hätte die Beschwerdeführerin die Frage, ob die fragliche Gebietsbezeichnung im Landschaftsplan eine den Kantonen untersagte gewerbepolitische Massnahme darstelle, zuvor in einem abstrakten Normenkontrollverfahren aufwerfen können.

Auch einer Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Festlegungen im Landschaftsplan für die Materialgewinnung und -ablagerung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren stünde nichts entgegen. Dies belegt die angeführte Praxis, wonach der Betroffene bei der Anfechtung eines Anwendungsaktes befugt ist, geltend zu machen, eine Planfestsetzung, aufgrund derer sein Begehren abgewiesen wurde, sei verfassungswidrig, sofern er keine Möglichkeit hatte, die Planfestsetzung selbst durch ein Rechtsmittel anzufechten (BGE 90 I 345; Urteil Amacher vom 7. Juli 1965, ZBl 66/1965 S. 432). Überdies entspricht die vorfrageweise Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Gebietsbezeichnung für Materialgewinnung und -ablagerung im Landschaftsplan dem gleichen Zweck, der für die Zulassung der vorfrageweisen Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer generell-abstrakten Norm gilt. Dieser Zweck "beruht vor allem auf der Überlegung, dass der Einzelne beim Erlass einer solchen Norm im allgemeinen noch nicht weiss, ob und wie sie ihn eines Tages treffen wird und für ihn insofern kein Anlass besteht, die generell-abstrakte Vorschrift sofort im Anschluss an ihren Erlass anzufechten" (BGE 104 Ia 175 E. 2a mit Verweisungen).

Die gleiche Überlegung gilt nicht nur gegenüber der generell-abstrakten Norm des § 308 PBG selbst, sondern auch gegenüber der für die Anwendung dieser Vorschrift nötigen Gebietsbezeichnung im Landschaftsplan. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann sowohl zufolge der fehlenden Planschärfe als auch im Hinblick auf die bei der nachgeordneten Planung zu treffenden Abklärungen und Anordnungen noch nicht mit der nötigen Bestimmtheit erkannt werden, wie sich die Gebietsbezeichnung wirklich auswirkt. Die für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit nötige Klarheit ergibt sich vielmehr erst aus der Verfügung über ein Gesuch für Materialgewinnung oder -ablagerung. Die Einreichung eines derartigen Gesuches ist keineswegs unzumutbar, kann doch die Beschwerdeführerin einen anfechtbaren Vorentscheid über die für die spätere Bewilligung grundlegende Frage der Zulässigkeit des Vorhabens gemäss dem Landschaftsplan einholen (§§ 323 f. PGB). Hiefür hat sie lediglich die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind (§ 323 Abs. 2 PBG).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 28, Art. 308 e Art. 323 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.

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