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107 IV 158

107 IV 158

Rubrum

45. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 21. Juli 1981 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 58 und Art. 351 StGB. Zuständigkeit zur Einziehung. Übernimmt ein Kanton die Verfolgung und Beurteilung der vom Angeschuldigten in einem andern Kanton verübten strafbaren Handlungen, so ist er auch zum Entscheid darüber zuständig, ob die von diesem Kanton beim Angeschuldigten beschlagnahmten, im Zusammenhang mit dessen strafbaren Handlungen stehenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind.

Sachverhalt

A.

- Die thailändische Staatsangehörige P. V. alias M. N. stand seit August 1979 im Kanton Aargau und seit Oktober 1980 auch im Kanton Zürich in Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die anlässlich ihrer Verhaftung in Zürich bei ihr sichergestellten, vermutlich Haschisch und vor allem Heroin enthaltenden Plastiksäckchen und Briefcouverts, die Barbeträge von Fr. 174'500.-- und DM 610.-- sowie ein bei der Schweizerischen Kreditanstalt unter ihrem Namen angelegter Betrag von Fr. 5'013.20 wurden von der Bezirksanwaltschaft Zürich einstweilen beschlagnahmt.

Auf Ersuchen der Bezirksanwaltschaft Zürich anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Februar sowie erneut am 23. März 1981 die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher P. V. zur Last gelegten Taten.

P. V. verübte in der Nacht vom 30./31. März 1981 im Bezirksgefängnis Zürich Selbstmord. Die Bezirksanwaltschaft Zürich schlug der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau daraufhin vor, dass jeder Kanton die gegen sie angehobene Untersuchung selbständig abschliesse; sie erklärte sich bereit, der Einfachheit halber die im Kanton Aargau angehobene Untersuchung in die von ihr zu erlassende Einstellungsverfügung einzubeziehen. Dem widersetzte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Hinweis auf den von ihr anerkannten Gerichtsstand; sie hielt dafür, die aargauischen Behörden seien insbesondere auch zum Entscheid über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Gelder befugt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich und sodann auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beharrten demgegenüber darauf, die zürcherischen Gerichte, welche die Mittäter von P. V. zu beurteilen hätten, seien hiefür zuständig.

B.

- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 30. Juni 1981 bei der Anklagekammer das Begehren, "es sei die örtliche Zuständigkeit zum Entscheid über die Einziehung beschlagnahmter Werte (Bargeld, Bankguthaben und Drogen), bzw. die Bedeutung einer an sich bestehenden Einigung über den Gerichtsstand bezüglich der Einziehung gemäss Art. 58 StGB von beschlagnahmten Werten zu bestimmen".

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte "Eintreten auf das Begehren und Abweisung des Ersuchens zur Zeit, solange der Richter des Kantons Zürich nicht über die Verteilung der Gelder entschieden hat".

Erwägungen

1.

Nach den Akten haben sich die Strafbehörden der Kantone Aargau und Zürich dahin geeinigt, dass jener die Verfolgung und Beurteilung der sämtlichen von P. V. verübten strafbaren Handlungen übernehme. Das wird von der Staatsanwaltschaft Zürich in ihrer Vernehmlassung denn auch nicht bestritten. Ein nachträglicher Wechsel des vereinbarten Gerichtsstands wäre nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen).

Solche Gründe werden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht geltend gemacht und liegen aufgrund der Akten auch nicht vor. Insbesondere vermag der Tod eines Beschuldigten an der zwischen den Kantonen getroffenen Gerichtsstandsabrede nichts zu ändern.

2.

Der Kanton, dessen Zuständigkeit feststeht, ist zur Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt (Art. 351 StGB). Diese Berechtigung schliesst insbesondere die Befugnis ein, das Strafverfahren durch Entscheid abzuschliessen. In einem solchen Entscheid ist stets auch über das endgültige Schicksal beschlagnahmter Gegenstände zu befinden (HAUSER, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 83; derselbe, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, S. 177). So waren die fraglichen Vermögenswerte und Drogen in der Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Oktober 1980 denn auch zutreffend "zu Handen des definitiv erkennenden Gerichtes einstweilen beschlagnahmt" worden.

Es ist demnach offensichtlich, dass die Strafbehörden des Kantons Aargau, nicht jene des Kantons Zürich zur Einziehung zuständig sind, nachdem die aargauischen Behörden die Verfolgung und Beurteilung der von P. V. begangenen Straftaten übernommen hatten und die in Frage stehenden Gegenstände und Gelder unbestrittenermassen bei P. V. sichergestellt worden waren, wie das aus den Beschlagnahmeverfügungen hervorgeht. Insoweit war der Gerichtsstand zwischen den beiden Kantonen trotz der seinerzeit durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärten Anerkennung streitig, und er ist deshalb von der Anklagekammer zu bezeichnen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 58 e Art. 351 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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